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Die einzelnen News
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1.
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BAG: Kein DSGVO-Anspruch auf vollständigen Compliance-Bericht
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Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche erfassen nur die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht das Dokument als Ganzes. Juristische Bewertungen und Mandantenhinweise in einem Compliance-Bericht fallen hingegen nicht in diesen Anwendungsbereich (BAG, Urt. v. 16.04.2026 - Az.: 8 AZR 169/25). In dem zugrundeliegenden Fall war eine leitende Mitarbeiterin wegen Vorwürfen zu ihrem Führungsverhalten untersucht worden. Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte dazu Compliance-Abschlussberichte erstellt, die Aussagen, Namen, Zitate und Bewertungen enthielten. Die Arbeitgeberin lehnte die Herausgabe einer vollständigen Kopie unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen und Rechte Dritter ab. Die Mitarbeiterin klagte auf vollständige Übermittlung, um die darin gespeicherten Aussagen zu überprüfen. Das BAG lehnte den Anspruch ab. Das Gericht stellte klar, dass der datenschutzrechtliche Anspruch auf eine Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich die personenbezogenen Daten selbst erfasse, nicht jedoch das gesamte Dokument. Die juristischen Ausführungen und Mandantenhinweise in einem der Berichte seien keine Daten über die Klägerin, sondern rechtliche Einschätzungen. Für das Verständnis ihrer eigenen Daten benötige die Klägerin die vollständige juristische Einordnung nicht, weshalb eine Dokumentenkopie nicht erforderlich sei. Darüber hinaus stünden Rechte Dritter, vertrauliche Quellen und Geschäftsgeheimnisse einer Vollkopie entgegen. Auch aus dem Recht auf Einsicht in die Personalakte ergebe sich kein Anspruch auf eine vollständige Kopie des gesamten Berichts. Die Klägerin könne ihre Rechte durch Einsichtnahme hinreichend wahrnehmen, ohne eine vollständige Reproduktion zu benötigen.: "Der Compliance-Abschlussbericht (…) enthält aber nicht ausschließlich personenbezogene Daten iSv. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die allein in der Fassung vom 31. Januar 2024 enthaltenen rechtlichen Ausführungen stellen jedenfalls insoweit keine personenbezogenen Daten dar, als sie eine rechtliche Analyse enthalten. Bei einer rechtlichen Analyse handelt es sich nicht um eine Information über die betroffene Person, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnehin auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränkt, um eine Information darüber, wie der Verantwortliche die rechtliche Situation einschätzt (...)."
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2.
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BPatG: Cannabis-Code “420” nicht als Marke eintragungsfähig
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Die Zahl 420 ist ein allgemein bekannter Code für Cannabis. Daher kann sie für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen nicht als Marke eingetragen werden (BPatG, Beschl. v. 02.07.2026 - Az.: 25 W (pat) 535/23). Ein Unternehmen meldete die Zahl „420“ als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen an Klasse 5: Pharmazeutische und medizinische Produkte Klasse 29: Lebensmittel tierischer und pflanzlicher Herkunft Klasse 30: Back-, Süß- und Genusswaren Klasse 31: Unverarbeitete Cannabispflanzen und Cannabisblüten Klasse 32: Alkoholfreie Getränke und Bier Klasse 34: Tabak- und Raucherwaren Klasse 35: Handels-, Werbe- und Marketingdienstleistungen Klasse 42: Forschungsdienstleistungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung jedoch mangels Unterscheidungskraft zurück. Die Zahl „420“ sei ein Szene-Code für alle Cannabis-Produkte. Die Anmelderin wandte ein, die Ziffer sei kein klarer Sachhinweis und im medizinischen Bereich weitgehend unbekannt. Das BPatG wies die Beschwerde zurück und versagte der Bezeichnung den Markenschutz für sämtliche betroffenen Klassen. Das BPatG stellte fest, dass „420“ als gängiger Code für Cannabis verstanden werde, der in verschiedenen Schreibweisen verbreitet sei. Auch wenn die genaue Herkunft des Codes ungeklärt sei, weise er nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis stets auf Cannabis hin: “Wie sich aus den von der Markenstelle in Bezug genommenen Fundstellen ergibt, ist die Zahl „420“ in unterschiedlichen Schreibweisen (420, 4:20, 4/20) ein Synonym oder Code für den Konsum von Cannabis und wird häufig für die Identifizierung mit der Cannabis-Kultur verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bereits im angefochtenen Beschluss zitierten Artikel (...). Die damit verbundene begriffliche Unschärfe des Zeichenbestandteils „420“ steht einer durch ihn vermittelten sachbeschreibenden Aussage nicht entgegen. Gerade schlagwortartige Bezeichnungen dienen häufig dazu, ein Thema pauschal zu benennen und in all seinen Facetten zu erfassen (...). Eine echte Mehrdeutigkeit ergibt sich daraus nicht. Vielmehr weist der Code „420“ immer auf Cannabis hin.”
In Fachkreisen aus den Bereichen Medizin, Pharmazie, Lebensmittel- und Getränkewirtschaft, Tabak, Werbung, Handel und Forschung sei diese Bedeutung geläufig. Sie würden „420“ daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Bei zahlreichen Waren beschreibe „420“ unmittelbar den Inhaltsstoff oder den Verwendungszweck. So könnten Medikamente, Präparate oder Nahrungsergänzungsmittel Cannabis enthalten oder darauf ausgerichtet sein. Selbst Mineralwasser und Mineralsalze spielten im Cannabisanbau eine Rolle, sodass „420“ auch deren Verwendungszweck andeuten könne. Lebensmittel und Getränke könnten Cannabis oder entsprechende Aromen enthalten, was „420“ unmittelbar bezeichne. Dies gelte auch für Bier oder Grundzutaten wie Kakao, Salz, Zucker oder Honig. Für Pflanzen sowie für Cannabis, Marihuana, entsprechende Derivate und Raucherwaren benenne „420“ die Ware selbst oder ihre Eignung für den Cannabiskonsum. Nach Auffassung des Gerichts könnten sich Handels- und Werbedienstleistungen spezifisch auf das Geschäftsfeld Cannabis ausrichten, sodass “420” die fachliche Spezialisierung der Dienste beschreibe. Da es bereits an der Unterscheidungskraft fehle, ließ das Gericht offen, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis bestehe.
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3.
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OLG Bamberg: Unklarer DSA-Meldebutton bei Amazon und Kontozwang unzulässig
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Amazon muss den Meldebutton für rechtswidrige Inhalte klar kennzeichnen und Nutzern ermöglichen, solche Inhalte auch ohne Kundenkonto zu melden (Art. 16 Digital Services Act – DSA) (OLG Bamberg, Urt. v. 29.07.2026 - Az.: 3 UKl 13/25 e). Ein Verbraucherverein klagte gegen Amazon. Auf den Produktseiten war ein Link mit der Aufschrift „Ein Problem mit diesem Produkt melden” verfügbar, über den Nutzer unter anderem rechtswidrige Inhalte melden sollten. Um eine Meldung abgeben zu können, mussten sie sich in ein Kundenkonto einloggen oder zunächst eines anlegen. Das OLG Bamberg gab den Verbraucherschützern Recht. Das Gericht untersagte der bekannten Online-Plattform, die Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden” als Einstieg in das Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte zu verwenden. Zudem wurde die Pflicht, zuvor ein Kundenkonto anzulegen oder sich einzuloggen, untersagt.Der Einstieg in das Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte müsse für Nutzer klar erkennbar sein. Die Aufschrift „Ein Problem mit diesem Produkt melden” lasse vorrangig an Qualitäts- oder Preisprobleme denken, nicht an rechtswidrige Inhalte auf der Produktseite. Ein Link im Footer mit der Bezeichnung „Illegalen Inhalt melden” genüge nicht, da der Start des Meldeverfahrens möglichst nah am betroffenen Inhalt platziert sein “Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten vorgesehene Ausgestaltung des Einstiegs in das Meldeverfahren nicht. Der Meldebutton befindet sich zwar in der Nähe des zu meldenden Inhalts, lässt aber die erforderliche Eindeutigkeit seiner Bezeichnung vermissen. Dem Wortlaut der Bezeichnung „Problem mit einem Produkt“ nach scheint sich der Meldebutton nur auf Eigenschaften des Produkts selbst zu beziehen, etwa Defekte oder sonstige Mängel. Der durchschnittliche Nutzer wird aber beispielsweise anstößige Inhalte auf der Produktseite nicht als „Problem mit dem Produkt“ ansehen. Auch diese sind aber rechtswidrige Inhalte, die möglicher Gegenstand eines Meldeverfahrens nach Art. 16 DSA sein müssen, was ausweislich der über den Link im Footer der Webseite aufrufbaren Informationsseite auch gewährleistet ist (...).”
Nach Auffassung des Gerichts erhöhe die Pflicht zur Anmeldung oder Kontoerstellung die Hürde für Meldungen und beeinträchtigt damit die gesetzlich geforderte leichte Zugänglichkeit. Nutzer könnten zudem befürchten, mehr persönliche Daten preisgeben oder das Konto später aufwendig löschen zu müssen, was zusätzlich abschreckend wirkt. Da auch anonyme Meldungen möglich sein müssen, sei ein Kontozwang erst recht ungeeignet. Das Argument von Amazon, dies diene der Bot-Abwehr, ließ das Gericht nicht gelten, da der Gesetzgeber eine solche Einschränkung der Zugänglichkeit nicht vorgesehen habe.
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4.
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KG Berlin: Tesla-Autokauf bleibt trotz fehlerhaftem Online-Bestellbutton wirksam
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Ein Online-Autokauf ist trotz eines nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Bestell-Buttons wirksam, wenn der Käufer den kostenpflichtigen Charakter des Vertrags kannte und das Fahrzeug über Jahre genutzt hat (KG Berlin, Urt. v. 01.07.2026 - Az.: 25 U 131/24). Ein Käufer bestellte online einen Tesla über den Onlineshop des Herstellers Tesla, Inc. Der abschließende Bestell-Button trug lediglich die Aufschrift „Bestellen", ohne auf die Zahlungspflicht hinzuweisen. Der Käufer widerrief den Vertrag erst rund ein Jahr nach Vertragsschluss und rügte zudem Fahrzeugmängel. Er verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab. Das Kammergericht Berlin (KG) bestätigte diese Entscheidung und wies auch die Berufung zurück. LG Berlin II: Klage abgewiesen.Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das KG bestätigte, dass der Kaufvertrag trotz des fehlerhaft beschrifteten Buttons wirksam zustande gekommen sei.Das KG stellte klar, dass die sogenannte Button-Lösung nach § 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verbraucher vor versteckten Kostenfallen schützen solle, nicht aber vor einem klar erkennbaren Autokauf im Onlineshop eines Herstellers. Wer gezielt ein Fahrzeug auswähle, den Kaufpreis zur Kenntnis nehme, den Button „Weiter zur Bezahlung" anklicke und anschließend seine Zahlungsdaten eingebe, wisse, dass er einen kostenpflichtigen Kauf tätige. Die genaue Beschriftung des Bestell-Buttons sei unter diesen Umständen nicht entscheidend. Nach Auffassung des Gerichts habe der Käufer den Vertrag überdies durch Zahlung, Zulassung und Entgegennahme des Fahrzeugs bestätigt. Sich nach jahrelanger Nutzung erstmals auf den fehlerhaften Button zu berufen, verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und sei daher unzulässig. Auch der Widerruf sei verspätet erfolgt. Die Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt, da kleinere Abweichungen den Käufer nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert hätten. Das vertraglich eingeräumte Recht zur Stornierung bis zur Fahrzeugauslieferung sei zudem nicht genutzt worden. Die gerügten Mängel seien zu unbestimmt geschildert worden, sodass die Verkäuferin nicht habe erkennen können, was konkret zu beheben gewesen wäre. Zudem habe der Käufer keine klare Frist zur Nachbesserung gesetzt. Einzelne neue Vorwürfe, die erst in der Berufungsinstanz erhoben worden seien, könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vorwurf hinsichtlich der Hardware für autonomes Fahren sei darüber hinaus verjährt, eine arglistige Täuschung sei nicht schlüssig dargelegt worden.
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5.
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OLG Hamburg: Kein Rücktritt vom Tesla-Autokauf wegen mangelhaftem Online-Bestellbutton
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Ein Autokauf bei Tesla bleibt auch dann wirksam, wenn der Bestellbutton im Online-Shop nicht klar auf die Zahlungspflicht hinweist, sofern der Käufer den Preis kannte, eine Zahlungsart wählte und das Fahrzeug über Monate nutzte (OLG Hamburg, Urt. v. 21.05.2026 - Az.: 5 U 74/24). Ein Verbraucher bestellte online einen Tesla für rund 60.000,-EUR. Nach der Fahrzeugübergabe und einer Nutzungsdauer von neun Monaten erklärte er den Widerruf und verlangte den Kaufpreis zurück. Er begründete dies damit, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und die Bestellschaltfläche nur „Bestellen” statt eines klaren Hinweises auf die Zahlungspflicht getragen habe. Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht jedoch nicht und wies die Klage ab. Die Schaltfläche des Online-Bestellbuttons habe zwar nur das Wort „Bestellen" gezeigt. Ob dies ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 312j Abs. 3 BGB sei, könne dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies ein Fehler sei, könne der Käufer sich hierauf nicht berufen. Er habe im Bestellprozess eindeutig erkannt, dass der Vertrag entgeltlich sei, denn er habe eine Zahlungsart gewählt und den Preis auch bezahlt. Zudem habe er das Fahrzeug über Monate genutzt. Es wäre widersprüchlich und treuwidrig, sich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist wegen der Button-Beschriftung vom Vertrag lösen zu wollen. Es sei untragbar, der Verkäuferin nach so langer Nutzungsdauer nur ein deutlich wertgemindertes Fahrzeug zurückzulassen. Der Kauf bleibe daher wirksam.: "Vorliegend stellt das Berufen des Klägers auf die fehlerhafte Ausgestaltung der Bestell-Schaltfläche einen besonders schweren Treuepflichtverstoß dar. Aus den Umständen des streitgegenständlichen Bestellvorgangs und dem späteren Verhalten des Klägers ergibt sich, dass dem Kläger eindeutig bewusst war, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. (…) Im Rahmen des Bestellvorgangs musste sich der Kunde außerdem für eine Zahlungsart, konkret für einen Barkauf, einen Ballonkredit oder ein Leasing, entscheiden."
Und weiter: "Die Umstände, dass vorliegend der Kaufpreis dann auch gezahlt wurde, das Fahrzeug genutzt wurde und der Kläger erst nach rund 9 Monaten versuchte, sich durch die Erklärung des Widerrufs vom Kaufvertrag zu lösen, zeigen ebenfalls, dass dem Kläger bei der Bestellung des Fahrzeugs bewusst war, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. Angesichts dessen beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf die Unwirksamkeit des Vertrags. Vorliegend ist das Verhalten des Klägers im hohen Maße widersprüchlich."
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6.
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OLG Köln: Werbung für Gratis-Pendler-Shuttle auf Rhein ist wettbewerbsgemäß
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Wer einen kostenlosen Shuttle-Service bewirbt, muss nicht gesondert auf den vollen Fahrpreis bei einer Weiterfahrt hinweisen, sofern der Gesamteindruck der Werbung für einen verständigen Verbraucher eindeutig ist (OLG Köln, Beschl. v. 27.07.2026 - Az.: 6 W 57/26). Ein Schiffsbetrieb bot aufgrund der Sperrung der Bonner Nordbrücke einen kostenlosen Shuttle-Service auf dem Rhein zwischen drei Bonner Stationen an. Dafür setzte er regulär fahrende Linienschiffe ein, die anschließend rheinaufwärts weiterfuhren. Eine Konkurrentin sah darin eine irreführende Werbung, da die Bewerbung des kostenlosen Shuttles den Eindruck erwecke, die Teilstrecke bleibe auch bei längeren Fahrten kostenlos. Sie verlangte einen ausdrücklichen Hinweis auf den vollen Fahrpreis ab dem jeweiligen Einstiegsort bei Weiterfahrten. Das OLG Köln wies das Begehren als unbegründet zurück. Nach ihrem Gesamteindruck lasse die Werbung hinreichend klar erkennen, dass nur die kurze Strecke zwischen den drei Stationen kostenlos sei. Ein verständiger Verbraucher werde nicht annehmen, die freie Teilstrecke werde bei einer längeren Fahrt angerechnet: "Soweit die Antragstellerin es für irreführend bzw. erklärungsbedürftig hält, dass die kostenlose Beförderung nur für Fahrten gilt, die innerhalb der drei Stationen Bonn „Alter Zoll“, Bonner Bogen und Bad Godesberg beginnen und enden, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss (...) zutreffend das gesamte Erscheinungsbild der angegriffenen Internetseite der Antragsgegnerin in den Blick genommen. (...) Hiernach ergibt sich für den Betrachter der Werbung klar und eindeutig bereits aus dem Satz „Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“, dass sich das kostenlose Beförderungsangebot der Antragsgegnerin allein auf diesen Teilbereich der von ihr bedienten Strecke bezieht, was durch die grafische Darstellung unter „So funktioniert’s“ (Schreibweise wie im Original) und die nachfolgende Aussage „nehme wir sie auf der kurzen Rheinstrecke kostenlos mit“ nochmals deutlich zum Ausdruck kommt."
Nach Auffassung Gerichts mache auch der Umstand, dass der Schiffsbetrieb kaum kontrollieren könne, wer tatsächlich als Pendler unterwegs sei, die Werbung nicht irreführend. Ein redlicher Nutzer erkenne, dass das Angebot der Verkehrsentlastung wegen der Brückensperrung diene. Ein zusätzlicher Hinweis auf den vollen Fahrpreis bei Weiterfahrten sei daher nicht erforderlich. Auch die erhöhten Anforderungen an Gratiswerbung seien erfüllt, da Dauer, Strecke und Zweck des Angebots klar beschrieben worden seien: “Auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstands, dass an die Bewerbung von „kostenlosen“ oder „Gratis“-Leistungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Erkennbarkeit des Leistungsumfangs wegen des Anlock-Effekts gestellt werden könnten (…), kann insofern ein relevanter Irrtum nicht entstehen, weil die Bedingungen der Inanspruchnahme des Angebots nach den obigen Ausführungen in der Werbung klar umrissen sind und die fehlende Kontrollierbarkeit der Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Irreführungsrelevanz besitzt.”
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7.
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OLG Köln: Weiterleitung von Portierungsaufträgen durch Telekommunikationsanbieter zulässig
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Ein Telekommunikationsanbieter darf Kündigungs- und Portierungsaufträge seiner Neukunden an den Altanbieter übermitteln, sofern ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden, der den Anbieter wechseln möchte, besteht (OLG Köln, Urt. v. 15.05.2026 - Az.: 6 U 57/25). Im vorliegenden Fall standen sich zwei Telekommunikationsunternehmen gegenüber. Die Klägerin warf der Beklagten vor, Kunden mit irreführenden Werbeschreiben zum Wechsel verleitet und somit unlauter abgeworben zu haben. In den Dokumenten hieß es u. a.: "Ja, ich möchte von Ihrem Tarif XY profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben. Ferner kündige ich hiermit meinen bisherigen Vertrag bei der (…) und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer.“
Die Beklagte übermittelte über die gemeinsame Schnittstelle Kündigungsmitteilungen und Portierungsaufträge von zu ihr wechselnden Kunden an die Klägerin. Das LG Köln wies die Klage ab. Das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung und ließ die Berufung der Klägerin scheitern. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Demnach sei die Beklagte berechtigt, Kündigungs- und Portierungsaufträge ihrer Neukunden an die Klägerin zu übermitteln.Das OLG Köln verneinte einen Verstoß gegen das Telekommunikationsrecht. Für einen Anbieterwechsel müsse ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem aufnehmenden Anbieter bestehen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass solche Verträge fehlten. Ebenso wenig sei vorgetragen worden, dass Kunden ihre Erklärungen widerrufen oder angefochten hätten. Nach Auffassung des Gerichts beauftrage die in den Werbeschreiben enthaltene Kundenerklärung die Beklagte zumindest konkludent damit, alle Schritte des Anbieterwechsels einzuleiten, einschließlich der Mitteilung über die Schnittstelle an die Klägerin. Aus der Formulierung zur Kündigung ergebe sich, dass den Kunden bewusst sei, eine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben. Ein etwaiger Irrtum über die Identität des bisherigen Vertragspartners begründe allenfalls eine Anfechtbarkeit, mache die Erklärung jedoch nicht automatisch unwirksam. Ein unlauteres Abwerben lehnte das Gericht ab. Das Werben um fremde Kunden und die Unterstützung bei Kündigungen seien grundsätzlich zulässig, solange keine besonderen unlauteren Mittel eingesetzt würden. Die Schreiben ließen die Beklagte als Absenderin klar erkennen, eine Verbindung zur Klägerin werde nicht suggeriert, und die Portierung sei als Teil eines Anbieterwechsels allgemein bekannt. Eine Irreführung über Preise oder den Leistungsumfang sei nicht feststellbar. Zudem stellte das OLG klar, dass das begehrte Verbot das automatisierte und formal ausgestaltete Wechselverfahren unzulässig mit inhaltlichen Prüfpflichten belasten würde, die das Gesetz gerade nicht vorsehe. Eine Pflicht, vor dem Einleiten der Kündigung nochmals beim Kunden nachzufragen, bestehe weder gesetzlich noch vertraglich. Der Hilfsantrag scheiterte aus denselben Gründen.
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8.
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VG Berlin: Eltern müssen bei DSGVO-Auskunft für Kinder einig sein
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Bei gemeinsamem Sorgerecht können getrennt lebende Eltern die Auskunftsrechte ihres Kindes gemäß der DSGVO nur gemeinsam ausüben (VG Berlin, Urt. v. 30.06.2026 - Az.: 42 K 41/25). In dem zugrundeliegenden Fall beantragte ein Vater, der von seiner Partnerin getrennt lebte, bei der Kita seines Sohnes die DSGVO-Auskunft über die Entwicklungsdokumentationen des Kindes. Beide Elternteile hatten das gemeinsame Sorgerecht. Die Kita lehnte den Antrag jedoch ab, da die Mutter dem Auskunftsbegehren nicht zugestimmt hatte. Der Vater wandte sich daraufhin an die Berliner Datenschutzaufsicht und klagte schließlich gegen deren Abschlussnachricht. Das VG Berlin wies die Klage ab. Die Datenschutzaufsicht habe die Beschwerde bereits ausreichend geprüft und sei nicht verpflichtet, erneut darüber zu entscheiden. Das Gericht stellte klar, dass nicht der Vater, sondern das Kind die betroffene Person im Sinne der DSGVO sei. Eltern könnten die DSGVO-Rechte ihres Kindes nur dann ausüben, wenn sie es wirksam vertreten dürfen. Bei gemeinsamem Sorgerecht und getrennter Lebensführung sei für Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten das Einvernehmen beider Elternteile erforderlich. Da die Entwicklungsdokumentation der Kita Fragen der Bildung und Erziehung betreffe, zähle sie zu den wichtigen Angelegenheiten. Ohne Zustimmung der Mutter war der Vater demnach nicht berechtigt, im Namen des Kindes Auskunft zu verlangen. Wer für ein minderjähriges Kind eine DSGVO-Auskunft begehre, müsse entweder allein sorgeberechtigt sein oder das Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils nachweisen: "Denn dem Kläger stand ohne das Einvernehmen der Kindesmutter kein auf Art. 15 DSGVO fußender Anspruch zu, Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes in Form der Übersendung der Entwicklungsdokumentationen der Kindertagesstätte zu erhalten. (…) Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen muss, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine andere Person in Stellvertretung die Rechte aus Art. 15 DSGVO für die betroffene Person geltend macht (...). Vertreten durfte der Kläger seinen Sohn insoweit aber nicht allein. Vielmehr bedurfte er des Einvernehmens der Kindesmutter, von der er getrennt lebt und die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigt ist."
Die Aufsichtsbehörde habe dies nachvollziehbar geprüft und den Vater zu Recht auf den familiengerichtlichen Weg verwiesen. Ein weiteres behördliches Einschreiten komme nur in Betracht, wenn eine klare Vertretungsbefugnis vorliege, was hier nicht der Fall gewesen sei.
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9.
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VG Berlin: DSGVO-Auskunftsrecht ggü. dem Wehrbeauftragten eingeschränkt
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Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Wehrbeauftragten findet seine Grenzen dort, wo der Schutz des vertraulichen Eingabeverfahrens überwiegt (VG Berlin, Urt. v. 17.06.2026 - Az.: 42 K 38/25). Ein Bundeswehrsoldat war als Kompaniechef abgelöst worden. Er verlangte gestützt auf Art. 15 DSGVO Kopien aller beim Wehrbeauftragten vorhandenen Unterlagen, die seine personenbezogenen Daten enthielten, darunter auch die Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Wehrbeauftragte übermittelte zwar Stammdaten und Metainformationen, verweigerte jedoch die Herausgabe von Kopien und berief sich dabei auf Vertraulichkeit sowie die Einstufung als Verschlusssache. Das VG Berlin wies die Klage ab. Zwar bestätigte es die grundsätzliche Anwendbarkeit der DSGVO, verneinte jedoch den Anspruch auf Übersendung von Dokumentenkopien.Die DSGVO sei anwendbar, da das Tätigwerden des Wehrbeauftragten im vorliegenden Fall nicht der nationalen Sicherheit zuzurechnen sei. Ein Anspruch auf Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO bestünde jedoch nicht, da Ausnahmetatbestände des BDSG eingriffen. Die Offenlegung des Schriftverkehrs zwischen dem Wehrbeauftragten und den Petenten sowie der Ministeriumsstellungnahme würde die Funktionsfähigkeit des Eingabeverfahrens gefährden, da sich Soldaten sonst nicht mehr vertrauensvoll an den Wehrbeauftragten wenden würden. Das persönliche Interesse des Klägers an den Kopien habe daher hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz des Verfahrens zurückzustehen. Das Gericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Wehrbeauftragten zur Anwendung komme. Die betreffenden Informationen seien deshalb geheim zu halten, sodass das Auskunftsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG entfalle. Diese Beschränkungen seien nach Art. 23 DSGVO zulässig, notwendig und verhältnismäßig. Der Kläger sei nicht rechtlos gestellt, da er Stammdaten und Metainformationen erhalten habe und sich zudem an die ihm bekannten Petenten oder das Ministerium wenden könne: "Die Herausgabe des Schriftverkehrs des Wehrbeauftragten mit den Petenten sowie der Stellungnahme des BMVg würde die ordnungsgemäße Erfüllung (…) der (…) in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben (…) gefährden. Müssten Soldaten damit rechnen, dass ihre Eingaben zu Problemen und Missständen in der Bundeswehr den davon betroffenen Kameraden offengelegt werden, wäre ernsthaft zu befürchten, dass diese sich nicht mehr an den Wehrbeauftragten wenden und dieser in der Folge nicht mehr ausreichend über Missstände und Probleme in der Bundeswehr informiert wird, um seiner Kontrollfunktion effektiv nachzugehen (...)."
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VG Düsseldorf: Werbe-Mails ohne Einwilligungsnachweis: Unternehmen trägt das Beweisrisiko
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Unternehmen, die elektronische Werbe-Nachrichten ohne nachweisbare Einwilligung der Empfänger versenden, müssen mit einer Verwarnung durch die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde rechnen (VG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2026 - Az.: 29 K 9714/24). In dem vorliegenden Fall versandte die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich Internetportale und Online-Marketing, wiederholt Werbung an eine private E-Mail-Adresse. Der Empfänger erklärte, er habe dem Erhalt der Nachrichten niemals zugestimmt und meldete die unerwünschten Zusendungen der Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese fragte die Klägerin nach der Herkunft der Daten und dem angewandten Double-Opt-In-Verfahren. Die Klägerin behauptete, der Empfänger habe sich zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet, konnte jedoch keine Bestätigungs-E-Mail vorlegen. Die Aufsichtsbehörde sprach daraufhin eine Verwarnung aus. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte damit die Verwarnung der Datenschutzbehörde.Die Klägerin tage als Verantwortliche die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Stütze sich ein Unternehmen auf eine Einwilligung, müsse es deren wirksames Zustandekommen nachweisen können. Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse, von IP-Adressen und Zeitstempeln genüge dafür nicht: "Kann der Verantwortliche den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht führen, so gilt die Einwilligung als nicht bzw. nicht wirksam erteilt. Es treten dieselben Rechtsfolgen ein wie bei tatsächlich fehlender wirksamer Einwilligung."
Aus IP-Daten lasse sich weder ableiten, wer sie genutzt habe, noch was konkret bestätigt worden sei. Aus IP-Adressen lasse sich kein sicherer Personenbezug zum Empfänger herstellen: “Die Angabe der verarbeiteten Daten im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Mai 2024 „E-Mail: P.@web.de, IP 00.000.00.000, Datum: 2023-06-29 17:22:20, DOI IP: 00.000.00.000, DOI Datum: 2023-06-29 17:27:41“ ist zum Nachweis der erteilten Einwilligung ungeeignet.”
Die Angaben beweisen schon keine Beziehung zum Beschwerdeführer. Zwischen IP-Adresse und E-Mail-Adresse gibt es keinen notwendigen Zusammenhang. Sie werde Geräten zugewiesen, die an das Netz angebunden seien, mache die Geräte so adressierbar und damit erreichbar. Nach der eigenen Verfahrensbeschreibung der Klägerin würden Bestätigungs-E-Mails gespeichert, doch habe sie keine einzige vorgelegt. Dies lege nahe, dass eine Bestätigung tatsächlich nie erteilt worden sei. Die Werbe-E-Mails seien damit ohne gültige Einwilligung versandt worden. Die Behörde habe mit der Verwarnung das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewählt.
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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