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Die einzelnen News
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1.
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EuGH weitet Spielraum für Newsletter an Bestandskunden deutlich aus
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Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der EuGH die Möglichkeit der Newsletter-Werbung gegenüber Bestandskunden nach § 7 Abs.3 UWG deutlich ausgeweitet (EuGH, Urt. v. 13.11.2025 - Az.: C‑654/23). Gemäß § 7 Abs.3 UWG ist es Unternehmern erlaubt, Newsletter-Werbung auch ohne Einwilligung zu verschicken. Siehe dazu den Aufsatz von Dr. Bahr.r “Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht!”. In einem aktuellen Fall hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Anwendungsbereich nun deutlich erweitert. Der Sachverhalt: Ein rumänischer Online-Medienanbieter verschickte täglich einen kostenlosen Newsletter per E-Mail an Nutzer, die ein kostenloses Konto auf seiner Website eingerichtet hatten. Dieser enthielt Zusammenfassungen gesetzlicher Neuerungen sowie Links zu Artikeln, von denen einige nur gegen Bezahlung vollständig zugänglich waren. Die Nutzer konnten den Newsletter bei der Registrierung abwählen oder sich später abmelden. Die rumänische Datenschutzbehörde verhängte ein Bußgeld, da aus ihrer Sicht die erforderliche Einwilligung für die Datenverarbeitung fehlte. Entscheidung des EuGH: Der EuGH schloss sich dieser Einschätzung der Datenschutzbehörde nicht an, sondern entschied zugunsten des betroffenen Unternehmens. 1. Auch kostenloser Newsletter fällt unter den Schutz der Direktwerbung: Der EuGH entschied, dass der kostenlose Versand eines Newsletters auch dann “Direktwerbung” sein könne, wenn – wie hier – ein kommerzielles Ziel verfolgt werde. Dies gelte auch dann, wenn der Inhalt überwiegend redaktionelle Inhalte aufweise. Demnach sei für den Begriff “Direktwerbung” nicht entscheidend, ob eine Nachricht nur redaktionelle Inhalte enthalte, sondern ob ein kommerzielles Ziel verfolgt werde. Im vorliegenden Fall sollten der kostenlose Zugang zu Artikeln und der Newsletter die Nutzer dazu bringen, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Damit verfolge der Newsletter ein Werbeziel. Die E-Mail-Adresse wurde im Zusammenhang mit dem “Verkauf einer Dienstleistung” erhoben, auch wenn das Konto kostenlos sei. Es reicht aus, dass die Gratisdienste als Werbung für kostenpflichtige Inhalte dienen und in deren Preis einkalkuliert sei. Die Verarbeitung der E-Mail-Adressen zur Versendung des Newsletters sei daher grundsätzlich erlaubt. 2. Beurteilungsmaßstab: alleine § 7 Abs.3 UWG, nicht DSGVO: Außerdem stellten die Richter klar, dass neben § 7 Abs.3 UWG nicht auch noch die Voraussetzungen der DSGVO, z.B. Art. 6 DSGVO, erfüllt sein müssten, weil § 7 Abs.3 UWG die speziellere Regelung sei. "1. (…) ist dahin auszulegen, dass die E‑Mail-Adresse eines Nutzers vom Herausgeber eines Onlinemediums „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 erhalten worden ist, wenn dieser Nutzer ein kostenloses Konto auf seiner Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln dieses Mediums zuzugreifen, kostenlos per E‑Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung der in Artikeln dieses Mediums behandelten gesetzgeberischen Neuerungen einschließlich Hyperlinks zu diesen Artikeln enthält, und gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen dieses Mediums zuzugreifen. Die Übermittlung eines solchen Newsletters stellt eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dar. 2. (…) ist dahin auszulegen, dass die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E‑Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß diesem Art. 13 Abs. 2 zu senden."
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mit seiner aktuellen Entscheidung weitet der EuGH den Anwendungsbereich des § 7 Abs.3 UWG deutlich aus. Bislang vertraten die meisten deutschen Gerichte den Standpunkt, dass es auch tatsächlich zu einem Kauf kommen muss. Das ist nach der vorliegenden Entscheidung nun nicht mehr notwendig. Es reicht vielmehr auch der Bezug von kostenlosen Infos-News aus. Klarheit und Rechtssicherheit schafft auch die Aussage, dass § 7 Abs.3 UWG den Bestimmungen der DSGVO vorgeht.
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2.
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EuGH: Alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden
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Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs! verklagte PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei". Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol, betragen müsse, Das deutsche Gericht hat hierzu den Gerichtshof befragt, Der Gerichtshof stellt fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin" aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält, Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin" mit dem Zusatz „alkoholfrei" versehen ist, ist insoweit unerheblich. Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit, Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist, Darüber hinaus ist dieses Verbot insoweit verhältnismäßig, als es darauf gerichtet ist, die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-563/24 | PB Vi Goods Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.11.2025
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BGH: Positivdaten-Übermittlung an SCHUFA bei Abschluss eines Handy-Vertrages durch berechtigte Interessen gedeckt
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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbraucherverband gegen die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat. Sachverhalt und Prozessgeschichte: Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienste erbringt. Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugsprävention. Mit seiner Klage hat der Verbraucherverband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Entscheidung des Senats: Der Senat hat die Revision des Verbraucherverbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht. Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden. Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24 Vorinstanzen: Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 6. März 2024 - 12 O 128/22 Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 31. Oktober 2024 - 20 U 51/24 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.11.2025
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OLG Bamberg: Nach YouTube-Sperre Weiterbetrieb weiterer YouTube-Kanäle keine Umgehungshandlung
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Wird ein YouTube-Kanal von Google gesperrt, darf der Nutzer seine anderen, bereits vorhandenen Kanäle weiterhin anbieten. Dies stellt keine unzulässige Umgehungshandlung dar. (OLG Bamberg, Urt. v. 28.07.2025 - Az.: 4 U 62/25 e). Der klägerische Influencer betrieb auf YouTube mehrere Kanäle. Nach angeblichen Verstößen gegen die Plattformregeln sperrte YouTube mehrere dieser Kanäle ohne Vorwarnung. Trotz Sperrung nutzte der Influencer weiter andere seiner bereits bestehenden Kanäle, die inhaltlich anders ausgerichtet waren. Daraufhin wurden auch diese gesperrt. Dagegen wehrte sich der Creator vor Gericht. Das LG Schweinfurt lehnte das Begehren auf Wiederfreischaltung in erster Instanz ab. Das Gericht sah in der weiteren Nutzung anderer Kanäle eine verbotene Umgehung und damit eine schwerwiegende Vertragsverletzung. Das OLG Bamberg hob die abweisende Entscheidung jedoch auf und urteilte, dass die Kanäle wieder freigeschaltet werden müssten. Eine pauschale Sperrung aller Kanäle sei unzulässig. Die bloße Weiternutzung eines anderen, bereits bestehenden Kanals könne nicht automatisch als Umgehung der Sperrung eines anderen Kanals gewertet werden. Eine “Umgehung” im Sinne der Nutzungsbedingungen setze voraus, dass der Nutzer gezielt einen gesperrten Inhalt oder Kanal fortführe oder die Sperrung bewusst umgehen wolle. Dies sei hier nicht erkennbar. Die Nutzungsbedingungen der Plattform seien nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers auszulegen. Aus ihnen ergebe sich nicht, dass nach einer einzelnen Kanalsperre automatisch auch alle anderen Kanäle des Nutzers betroffen seien. Auch fehle es an konkreten Vorwürfen zu den Inhalten der weiteren Kanäle. Zudem habe der Plattformbetreiber seine eigenen Regeln missachtet, wonach vor einer Sperrung grundsätzlich Verwarnungen oder Hinweise erforderlich seien: "Vor diesem Hintergrund ist die bloße Weiternutzung der streitgegenständlichen Kanäle durch den Verfügungskläger nicht als "Umgehung" im Sinne der Nutzungsbedingungen zu qualifizieren. So hat die Verfügungsbeklagte nicht behauptet, dass die Inhalte der streitgegenständlichen Kanäle gegen ihre "Richtlinien zu Spam, irreführende Praktiken und Betrug" oder sonstige Verpflichtungen verstoßen hätten (…)."
Und weiter: "Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den "Community-Richtlinien", auf die in den Nutzungsbedingungen Bezug genommen wird und die damit ein zu berücksichtigender Teil des Gesamtklauselwerks darstellen (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O.). Auch aus dem unter der Anlage AG3 vorgelegten Ausdruck "Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien auf XY" ergibt sich nichts anderes. Hier wird ebenfalls der Begriff der "Umgehung" als Definition eines Verstoßes gegen die Einschränkung (Einschränkung des Zugangs oder Deaktivierung eines Kanals) verwendet. Jedenfalls ist aber schon nicht ersichtlich, ob dieser "Ausdruck" einen Teil der Nutzungsbedingungen und damit des vertraglichen Gesamtklauselwerks darstellt oder nicht vielmehr eine bloße Erläuterung. Für letzteres spricht die Bezeichnung als "Artikel", in dem es um Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien geht. Entsprechendes gilt für die vorgelegte Anlage AG5 "Schließung des Kontos oder Kanals"."
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OLG Dresden: Nutzer einer Falscherparker-App müssen unbeteiligte Dritte verpixeln, andernfalls DSGVO-Verstoß
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Wer ein Foto bei einer Falschparker-App hochlädt, muss unbeteiligte Beifahrer verpixeln, andernfalls liegt eine Datenschutzverletzung vor (OLG Dresden, Urt. v. 09.09.2025 - Az.: 4 U 464/25). Der Kläger saß als Beifahrer in einem geparkten Auto. Der Beklagte fotografierte das Auto wegen eines Parkverstoßes und lud das Bild auf der Online-Plattform “weg.li” hoch, um eine Anzeige zu erstatten. Auf dem Foto war der Kläger klar zu erkennen. Der Beifahrer forderte von dem Fotografen die Löschung des Bildes sowie Schadensersatz, da seine personenbezogenen Daten ohne Erlaubnis verarbeitet worden seien. Das OLG Dresden bejahte den Löschungsanspruch und sprach dem Kläger zudem einen DSGVO-Schadensersatz von 100,- EUR zu. Es liege eine Datenschutzverletzung vor. Das Foto zeige den Kläger deutlich erkennbar, inklusive Gesicht, Standort, Uhrzeit und Fahrzeugdetails. Der Beklagte sei für die Datenverarbeitung verantwortlich, da er das Foto gemacht und hochgeladen habe. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten, das die Datenverarbeitung gerechtfertigt hätte, sei nicht erkennbar, da der Parkverstoß auch ohne Erkennbarkeit des Beifahrers hätte dokumentiert werden können, etwa durch eine andere Perspektive oder Verpixelung. Unbeteiligte Dritte, wie hier der Beifahrer, seien besonders geschützt. Die Veröffentlichung der Daten auf einer Plattform wie „weg.li“ stelle einen Kontrollverlust dar und führe zu einem immateriellen Schaden: “Die von der Datenverarbeitung des Beklagten betroffenen Grundrechte des Klägers überwiegen gegenüber den dargestellten Interessen des Beklagten auch deshalb deutlich, da die Ablichtung von Insassen eines Fahrzeugs, die nicht Fahrer sind, für die Anzeige des vom Beklagten vermuteten und daher angezeigten Parkverstoßes weder zwingend erforderlich oder auch nur zu Beweiszwecken geboten war.”
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6.
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OLG Dresden: Werbung mit "unabhängiger Versicherungsmakler" irreführend, wenn Berater Vergütung vom Versicherer erhält
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Die Werbung mit der Aussage "unabhängiger Versicherungsmakler" ist irreführend, wenn der Berater eine Vergütung vom Versicherer erhält (OLG Dresden, Urt. v. 28.10.2025 - Az.: 14 U 1740/24). Die Beklagte war eine Versicherungsmaklerin. Diese warb auf ihrer Website mit Statements wie “unabhängiger Versicherungsmakler”
und "unabhängige Beratung“.
Auch stellte sie den Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderen Vorteil für den Kunden dar: "Als Versicherungsmakler sind wir unseren Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet. Sollten wir uns einmal irren und Dir durch unsere Fehleinschätzung ein Schaden entstehen, haften wir dafür. Für diese Fälle haben wir eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die bei möglichen Schäden einspringt. Für unsere Kunden ist das ein großer Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz."
Die Klägerin sah darin eine irreführende Werbung und bekam vor dem OLG Dresden Recht. 1. Keine Unabhängigkeit: Die beiden Aussagen zur Unabhängigkeit führten die Verbraucher in die Irre, so die Richter. Viele Kunden würden darunter verstehen, dass ein Makler keine finanziellen Vorteile vom jeweiligen Versicherer erhalte. Tatsächlich verdiene ein Makler aber meist durch Provisionen, also sei er nicht völlig frei von Eigeninteressen: "Nach dem Sprachverständnis bedeutet "unabhängig" im Streitfall, von einem Einfluss seitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs geht dabei dahin, dass der unabhängige Versicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur von einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von Anbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil des Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses. (…) Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen. (…) Das Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum Versicherungsvermittler (…). Indem der Gesetzgeber dieses Verbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet werden. (…) Die Beklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch, indem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den (…) Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte."
2. Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Die Aussage, eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sei ein “großer Mehrwert”, stelle einen Verstoß gegen die Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Derartige Versicherungen seien für Makler ohnehin verpflichtend. Es sei somit unzulässig, dies als als Besonderheit hervorzuheben: "Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden "einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz" dar, handelt sie unlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die Selbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK eine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht der Fall ist."
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VG Berlin: Beim Lettershop-Verfahren keine gemeinsame Verantwortlichkeit nach DSGVO
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Den Werbetreibenden, der Briefwerbung im Lettershop-Verfahren durch einen Adresshändler verschicken lässt, trifft keine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO (VG Berlin,Urt. v. 10.2025 - Az.: VF 1 K 74/24). In dem zugrundeliegenden Fall beauftragte die Klägerin, ein Revuetheater aus Berlin, eine Adresshändlerin damit, im sogenannten Lettershop-Verfahren Werbebriefe an potenzielle Neukunden zu verschicken. Dabei gab sie vor, dass die zu erreichenden Personen in Berlin oder Brandenburg leben und zudem über eine überdurchschnittliche Kaufkraft verfügen sollten. Die Adresshändlerin nutzte dazu eigene Adressdaten und wählte anhand der Vorgaben entsprechende konkrete Datenbestände aus. Aufgrund des eingesetzten Lettershop-Verfahrens erhielt das Theater keinen Zugriff auf diese Daten. Eine Empfängerin dieser Werbung beschwerte sich über den Datenschutzverstoß. Die zuständige Datenschutzbehörde vertrat die Ansicht, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zwischen den Beteiligten gegeben sei, und verwarnte die Klägerin. Dagegen wehrte sich das Theater vor Gericht und bekam Recht. Das Gericht hob die Verwarnung auf. Es liege datenschutzrechtlich keine gemeinsame Verantwortung zwischen der Klägerin und der Adresshändlerin vor. Zwar handele es sich bei den verwendeten Adressen um personenbezogene Daten, jedoch habe die Klägerin lediglich den Zweck der Werbung vorgegeben. Die Adressauswahl, Organisation und der Versand der Briefe seien vollständig von der Adresshändlerin übernommen worden. Das Theater habe dabei keinen Einfluss auf die eingesetzten Mittel der Datenverarbeitung gehabt. Allein die Vorgabe von Zielgruppen führe nicht zu einer Mitentscheidung über die Datenverarbeitung. Es liege auch kein vergleichbarer Fall wie bei Facebook-Fanpages oder Social-Media-Plattformen vor, bei denen Nutzer direkt durch technische Einbindung getrackt würden: "Nach diesen Maßstäben erfüllte die Klägerin in Bezug auf die von der Adresshändlerin vorgenommenen Datenverarbeitungsvorgänge nicht die Voraussetzungen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO. Zwar hat die Klägerin im Eigeninteresse Einfluss auf die Zwecke der Datenverarbeitung durch die Adresshändlerin genommen. Denn unabhängig davon, ob man den Zweck der Verarbeitung im Versand des Werbeschreibens oder – allgemeiner – in der Beförderung ihrer Geschäftstätigkeit durch die Anwerbung von Neukunden erblickt, hat sie diesen Zweck der Datenverarbeitung gegenüber der Adresshändlerin festgesetzt. Er entspricht auch ihrem Eigeninteresse, nämlich ihrem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Dafür spricht auch der Empfängerhorizont, also die Perspektive eines objektiven Beobachters, der das Werbeschreiben erhält. Für diesen stellt es sich äußerlich als eine ausschließliche Maßnahme der Klägerin dar, weil es mit ihrem Briefkopf bzw. Corporate Design auftritt und allein für einen Besuch der von ihr angebotenen Show wirbt, ohne dass die Beteiligung der Adresshändlerin an der Datenverarbeitung jenseits der Datenschutzhinweise ersichtlich würde vgl. zur Maßgeblichkeit des nach außen hin vermittelten Eindrucks: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, a. a. O., Rn. 36). Die Klägerin hatte aber keinerlei Einfluss auf die Mittel der Datenverarbeitung. Die Adresshändlerin führte den gesamten Datenverarbeitungsprozess nach dem von ihr konzipierten „Lettershop“- Verfahren beziehungsweise Mikrozellen-Modell durch, ohne dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, auf die strukturelle beziehungsweise organisatorische Ausgestaltung dieses Prozesses in irgendeiner Form einzuwirken. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob man nur das Auslesen und Verwenden der Adressen im zweiten Schritt oder darüber hinaus auch die Selektion der Mikrozellen anhand bestimmter Merkmale im ersten Schritt als Verarbeitung personenbezogener Daten ansieht. Denn die bloße Vorgabe einer Zielgruppe Haushalte in Berlin und Brandenburg mit zumindest überdurchschnittlicher Kaufkraft) führte auch dann nicht dazu, dass die Klägerin auf die „Mittel“ der Datenverarbeitung Einfluss genommen hätte, wenn man die Mikrozellenselektion als Verarbeitung personenbezogener Daten versteht. Die Festlegung der Zielgruppe ist vielmehr wegen ihrer eindeutigen wirtschaftlichen Motivation untrennbar mit der Zwecksetzung für die Datenverarbeitung verbunden und stellt sich demgegenüber nicht als Entscheidung über ihre Mittel dar. Für eine Einflussnahme auf die Mittel der Datenverarbeitung müsste es irgendeine über die Auftragserteilung hinausgehende organisatorisch-konzeptionelle Mitwirkung der Klägerin an der Datenverarbeitung gegeben haben, die hier aber nicht ersichtlich ist. Sie hat lediglich eine Leistung eingekauft, deren prozedurale Ausgestaltung – von der grundlegenden Konzeption über die datenschutzrechtlich relevanten Organisationsmaßnahmen bis hin zur technischen Umsetzung – allein in den Händen der Adresshändlerin verblieb. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin irgendwelche Entscheidungen in Bezug darauf hätte treffen können, wie die Mikrozellen gebildet, wie ihnen Merkmale zugeschrieben werden, wie der Selektionsprozess anhand ihrer Vorgaben ausgestaltet ist und wie letztlich die Adressauswahl technisch hin zum Versand des Werbeschreibens umgesetzt wird. Auch die bloße Entscheidung, ein Werbeschreiben an potenzielle Neukunden zu versenden, kann nicht als Einflussnahme auf die Mittel der Datenverarbeitung gewertet werden. Denn das Leistungsangebot der Adresshändlerin besteht gerade darin, ihren Kunden das Versenden von Werbeschreiben zu ermöglichen. Andere Modalitäten des Verwendens personenbezogener Daten ohne Zugriff des Kunden auf die Daten bietet sie in diesem Bereich ihrer Geschäftstätigkeit nicht an."
Das Gericht sieht auch keine Parallele zu den EuGH-Fällen: "Für das Ergebnis spricht schließlich auch ein Vergleich mit denjenigen Fällen, in denen der EuGH bisher eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO angenommen beziehungsweise auf Grundlage der entsprechenden Vorlagebeschlüsse der nationalen Gerichte für möglich gehalten hat. Bei diesen Sachverhalten gab es anders als hier stets ein lneinandergreifen der Entscheidungen beider Verantwortlicher gerade auch in Bezug auf die Mittel der Datenverarbeitung. Am ehesten ist der vorliegende Fall mit den Konstellationen vergleichbar, über die der EuGH in der sogenannten Fanpagesowie in der Fashion-lD-Entscheidung befunden hat. Hier ging es um die gemeinsame Verantwortlichkeit von Website-Betreiberinnen, die ihre Website auf einer sozialen Plattform einrichten beziehungsweise ein Plugin einer sozialen Plattform in ihre Website einbinden mit der Folge, dass beim Aufrufen der Website personenbezogene Daten der Nutzer automatisch an die soziale Plattform übermittelt und von dieser weiterverarbeitet werden. Der EuGH hat die Einbindung der sozialen Plattform jeweils für die gemeinsame Verantwortlichkeit der Website- Anbieterinnen genügen lassen EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion lD). Das wäre ein starkes Argument für die gemeinsame Verantwortlichkeit auch der Klägerin im vorliegenden Fall, wenn für den EuGH die bloße Kausalität der Website-Anbieterinnen für die Datenverarbeitung durch die Plattform ausgereicht hätte. Zu beachten ist jedoch, dass der EuGH in den genannten Entscheidungen zwischen dem Erheben und dem weiteren Verarbeiten der Nutzerdaten durch die Plattform unterscheidet insbesondere EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion lD, Rn. 76). Ein zentrales Argument des EuGH für die Verantwortlichkeit der Website-Betreiberinnen in Bezug auf das Erheben der Daten lag in beiden Entscheidungen darin, dass es das Einrichten der Website beziehungsweise das Einbinden des Plugins der sozialen Plattform erst ermöglicht hatte, die personenbezogenen Daten zu erheben EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – C-210/16 – Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Rn. 35; Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17 – Fashion lD, Rn. 75). Das Verhalten der Website-Anbieterinnen stellte sich für die soziale Plattform so gleichsam als „Schlüssel“ zu den Nutzerdaten dar. Einen solch beherrschenden Einfluss auf die Datenverarbeitung durch die Adresshändlerin hatte die Klägerin vorliegend nicht. Zwar wirkte sich auch ihre Entscheidung im Sinne einfacher Kausalität dahingehend aus, dass es ohne ihren Auftrag den konkreten Datenverarbeitungsvorgang durch die Adresshändlerin nicht gegeben hätte. Sie hat ihr die Datenverarbeitung aber nicht erst ermöglicht, ihr nicht erst die Tür zu den Daten geöffnet. Die Adresshändlerin verfügte unabhängig vom Verhalten der Klägerin über ihren Adressdatenbestand. lhre tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten auf diese Daten bestanden vollkommen unabhängig davon, ob die Klägerin ihr einen Auftrag, der mit einer weiteren) Datenverarbeitung einherging, erteilte."
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den Bereich des reinen Adresshandels und des Lettershop-Verfahrens hinaus. Denn auch in anderen Konstellationen, wie beispielsweise dem klassischen Stand-Alone-Marketing, vertreten einzelne Datenschutzbehörden immer wieder die Ansicht, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit gegeben ist, obwohl das werbetreibende Unternehmen weder Zugriff auf die eigentlichen Kundendaten hat, noch unmittelbar an der Auswahl der Kundendaten beteiligt ist. Die Annahme einer gemeinsamen Verantwortlichkeit hat in der Praxis mehrere weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen, so u.a. eine Gesamtschuldnerhaftung im Rahmen des DSGVO-Schadensersatzes (Art. 82 Abs. 4 DSGVO) und praktische Probleme bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO. Das VG Berlin erteilt der uferlosen Ausweitung der gemeinsamen DSGVO-Verantwortlichkeit eine klare Absage. Es steht damit übrigens nicht alleine. So hat auch jüngst das VG Köln bei der Facebook-Fanpage der Bundesregierung eine solche gemeinsame Verantwortlichkeit abgelehnt, vgl. unsere Kanzlei-News v. 23.07.2025.
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LG Berlin II: FIFA-Werbung mit "vollständig klimaneutrale Fussball-Weltmeisterschaft" irreführend
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Die Werbeaussage der FIFA, eine vollständig klimaneutrale Fussball-Weltmeisterschaft auszurichten, ist irreführend (LG Berlin II, Urt. v. 16.10.2025 - Az.: 52 O 53/23). Die weltweit bekannte Federation Internationale de Football Association (FIFA) warb für die WM 2022 wie folgt: “Die FIFA und das Gastgeberland haben sich verpflichtet, 2022 ein vollständig klimaneutrales FlFA-Turnier auszurichten und damit einen Maßstab für Umweltverantwortung in der Region zu setzen.”
und “Die Nachhaltigkeitsstrategie für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Katar 2022 beinhaltet eine umfassende Reihe von Initiativen, um die turnierbedingten Emissionen zu verringern, darunter energieffiziente Stadien, emissionsarme Transportmittel und nachhaltige Abfallbehandlung.”
und “Darüber hinaus werden die verbleibenden unvermeidbaren Emissionen kompensiert, um eine vollständig CO2 - neutrale Veranstaltung zu gewährleisten.”
Die Klägerin sah in diesen Erklärungen ein unzulässiges Greenwashing und bekam vor dem LG Berlin Recht. Die Aussagen der FIFA seien irreführend und damit unzulässig. Wer umweltbezogene Begriffe wie “klimaneutral” oder “nachhaltig” verwende, müsse sehr klar und transparent erklären, was damit gemeint sei. Die FIFA habe nicht ausreichend dargelegt, in welchem Verhältnis Emissionen reduziert oder nur durch Kompensationsmaßnahmen (wie CO₂-Zertifikate) ausgeglichen wurden. Auch Begriffe wie “energieeffiziente Stadien” oder “emissionsarme Transportmittel” seien zu vage, weil nicht erläutert werde, worin konkret die Einsparungen bestünden. Die Verlinkung auf fremdsprachige (meist englischsprachige) Informationen reiche nicht aus. Denn viele Verbraucher könnten solche Seiten und Texte nicht verstehen. Daher müsse die Aufklärung schon direkt auf der deutschen Website erfolgen. Auch wenn die WM 2022 bereits vorbei sei, könne die FIFA ähnliche Aussagen bei künftigen Turnieren wiederholen. Daher bestehe eine Wiederholungsgefahr. "Der Begriff „vollständig klimaneutral" stellt eine umweltbezogene Werbeaussage dar, für die die genannten strengen Maßstäbe gelten. Anders als in dem Urteil des BGH „klimaneutral“ wird der Begriff vorliegend zwar auf einer Internetseite und dort im Rahmen der Darstellung zum Thema Nachhaltigkeit im Fließtext und nicht blickfangartig auf dem Produkt selber verwendet. Das ändert aber nichts an der Anwendung der strengen Maßstäbe der BGH-Rechtsprechung. Maßgeblich ist die objekive Eignung der Aussage, beim Verbraucher eine bestimmte Vorstellung über die Umweltverträglichkeit des beworbenen Produkts oder Ereignisses hervorzurufen."
Und weiter: "Zwar wird der Begriff der vollständigen Klimaneutralität im Folgenden des Fließtextes näher erläutert und es werden darüber hinaus Verlinkungen auf weitere Dokumente vorgenommen, die weitere Informationen enthalten. Dies war jedoch nicht ausreichend. (…) Es wäre Aufklärung nötig gewesen, ob und wie die Klimaneutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird. Die Art und das Verhältnis der Maßnahmen muss klar, transparent und richtig angegeben werden. Da die Beklagte nicht klarstellte, in welchem Verhältnis Emissionen reduziert oder lediglich ausgeglichen werden sollten, fehlt es bereits aus diesem Grund an der geforderten transparenten Aufklärung über die konkrete Bedeutung des Begriffs „klimaneutral“. Es besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine viel größere Emissionsreduktion annehmen als tatsächlich geschehen. Der Einwand der Beklagten, zum Zeitpunkt der Werbeaussage hätten die konkreten Emissionsdaten noch nicht festgestanden, rechtfertigt die fehlende Aufklärung nicht. Es lag bereits eine Prognose oder Erwartung über die Größenordnung der zu erwartenden Emissionen und der geplanten Kompensationsmaßnahmen zugrunde. Jedenfalls hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Werbeaussagen diese etwaige Größenordnung angeben müssen, um ihrer Aufklärungspflicht ausreichend nachzukommen. Des Weiteren hätte die Beklagte darüber informieren müssen, welche Art von Kompensationsmaßnahmen vorgesehen war, z.B. Kauf von Zertifikaten oder Unterstützung bestimmter Projekte. Da diese Angaben fehlten, wurde der Verbraucher über den wesentlichen Charakter der behaupteten Klimaneutralität im Unklaren gelassen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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9.
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LG München I: GEMA gewinnt gegen OpenAI wegen Urheberrechtsverletzungen
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Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24). Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen. Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski). Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben. Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt. Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu. Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt. Im Einzelnen: Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen. Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt. Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor. Würden beim Training – wie hier - nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen. Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen. Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele. Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse. Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar. Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert. Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 11.11.2025
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AG Paderborn: Online-Coaching-Vertrag: Verstoß gegen FernUSG, Teilnehmer hat jedoch keinen Rückzahlungsanspruch
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Selbst wenn ein Online-Coaching-Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das FernUSG unwirksam ist, hat der Teilnehmer nicht automatisch einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Entgelte. Dem Anbieter kann in diesem Fall ein entsprechender Wertersatz in gleicher Höhe zustehen (AG Paderborn, Urt. v. 05.09.2025 - Az.: 57a C 183/24). Die Klägerin buchte bei der Beklagten ein achtwöchiges Online-Coaching-Programm für 3.570 EUR. Sie erhielt Zugang zu Videomodulen, Live-Webinaren und Gruppenbetreuung. Nachdem sie mehr als 70 der 99 Stunden Videomaterial genutzt hatte, verlangte sie die Rückzahlung des Betrags mit der Begründung, der Vertrag sei wegen fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig. Das Gericht wies die Klage ab. Zwar handle es sich bei dem Coaching-Vertrag um einen Fernunterricht. Die Teilnehmer lernten überwiegend räumlich getrennt, die Inhalte wurden aufgezeichnet und es fand eine Lernkontrolle durch Frageoptionen statt. Da die Beklagte jedoch keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz hatte, sei der Vertrag tatsächlich nichtig. Dennoch bestehe kein Rückzahlungsanspruch, weil die Klägerin nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in gleicher Höhe zu leisten habe. Die Klägerin habe die Leistungen im vollen Umfang in Anspruch genommen. Das Coaching sei auch nicht unverhältnismäßig teuer gewesen. Andere Angebote lägen in ähnlicher oder höherer Preisspanne: "Aufgrund der fehlenden Zulassung der Beklagten nach § 12 FernUSG folgt gem. § 7 Abs. 1 FernUSG die Nichtigkeit des Vertrags.(…) 3. Als Rechtsfolge wäre grundsätzlich der Betrag von 3.570,00 € zurück zu gewähren. Im Rahmen der Saldierung reduziert sich der Betrag jedoch auf 0,00 €. Denn der Beklagten steht wiederum ein Anspruch auf Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB für die aus dem nichtigen Vertrag erbrachten Leistungen zu, die einen Wert von 3.570,00 € aufweisen. Eine Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Dass sich die Beklagte der Einsicht in den Gesetzesverstoß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses leichtfertig verschlossen hatte, ist nicht erkennbar. Gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist, wenn - wie hier - die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, der Wert zu ersetzen. Bei Dienstleistungen bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach der üblichen und hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung, höchstens jedoch nach der vereinbarten Vergütung. Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Dienstvertrags ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger mit den Diensten sonst einen anderen, dazu Befugten, betraut hätte und diesem eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Dienstleistung vornimmt, auf einem Umweg doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGH a.a.O.). Insoweit bestätigte die Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung, dass sie bereits vor Vertragsschluss, den Entschluss gefasst habe, mit dem Bereich Copywriting anzufangen. Hierzu erwarb die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Vertrag bereits einen Selbstlernkurs. Aus dem Umstand des hiesigen Vertragsschlusses sowie dem Umstand, dass die Klägerin die Vertragsinhalte überwiegend in Anspruch nahm, ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass sich die Klägerin sonst an andere Anbieter gewandt hätte. Dem tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Insoweit richtet sich die Höhe des Wertersatzes nach der üblichen und hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung. Hierzu legt die Beklagte Kursangebote vor, die insgesamt über dem hier vereinbarten Preis bestehen. Zwar behauptet die Klägerin ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies erfolgt jedoch ohne substantiierte Grundlage ins Blaue hinein und ist mithin unbeachtlich. Soweit sich die Klägerin auf ein Urteil des LG Stade beruft, ist in diesem selbst von Preisen bis zu 3.000,00 € die Rede. Selbst wenn man dies zugrunde legt, ist der vorliegende Preis von 3.570,00 € nur 19 % höher."
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