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Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält
Auf der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten wurden von mehreren schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen, betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) zu Artikeln bereitgestellt werden, die auf anderen Internetseiten, u. a. der Seite der Göteborgs-Posten, veröffentlicht sind. Retriever Sverige hat bei den betroffenen Journalisten jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikeln eingeholt.
Das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea, Schweden) hat sich an den Gerichtshof gewandt und ihm die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt1. Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen. Nach dem Unionsrecht haben Urheber nämlich das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Im Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. Eine solche Handlung ist nämlich definiert als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang hat (auch wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzt). Darüber hinaus können die potenziellen Nutzer der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite als Öffentlichkeit angesehen werden, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.
Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten muss, d. h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Nach Auffassung des Gerichtshofs fehlt es im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite an einem solchen „neuen Publikum“.
Da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen, als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der Göteborgs-Posten erlaubten. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.
Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.
Urteil in der Rechtssache C-466/12
Die Beklagte war ein Inkassounternehmen.
Der Kläger erhielt außergerichtlich ein Mahnschreiben wegen einer angeblich nicht bezahlten Forderungen. Er bestritt diesen Anspruch. Gleichwohl mahnte die Beklagte als Inkassounternehmen den Kläger nun an und verwendete dabei nachfolgenden Hinweis:
Der Kläger schaltete daraufin seinen Anwalt, der die Forderungen bestritt und die Beklagte auffordere, es zu unterlassen, weiterhin mit SCHUFA-Eintragungen zu drohen.
Einige Zeit später erhielt der Kläger erneut Post von der Beklagten. Diesmal lautete der Inhalt:
Das OLG Celle stufte dieses zweite Schreiben als rechtswidrig ein.
Es bestehe die ernstliche und unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte die Daten an die SCHUFA übermittle, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen - eine unbestrittene Forderung - nicht vorlägen.
Bereits die Wiederholung des Hinweises mit einer SCHUFA-Eintragung lasse befürchten, dass die Beklagte davon ausginge, zu einer Mitteilung berechtigt zu sein, obgleich der Kläger die Begründetheit des Anspruchs mehrfach in Frage gestellt habe.
Auch der am Ende liegende Zusatz, dass eine Datenübermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolge, reiche nicht aus, um die Verwerflichkeit des Handelns zu entkräften. Vielmehr werde dieser Satz in aller Regel gar nicht oder nur sehr begrenzt wahrgenommen. Zudem sei die Formulierung nur begrenzt laienverständlich.
Daher verletze das zweite Schreiben der Beklagten den Kläger in seinen Allgemeinen Persönlichkeitsrechten.
Das Unternehmen hatte in seinen AGB geregelt: "Papier-Rechnung, monatlicher Versand: 1,50 EUR". Das OLG Stuttgart sah dies als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers an.
Das Unternehmen wälze Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen und eigener Pflichten auf seine Vertragspartner ab. Es sei die Pflicht der Firma, Rechnungen zu erstellen. Diese Aufgabe könne sie nicht dem Kunden auferlegen und für die Erfüllung dann Entgelte in Rechnung stellen.
Die Beklagte warb für ihr LTE-Mobilfunknetz mit der Aussage "Schneller kann keiner". Die Klägerin sah darin eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, denn auch andere Mitbewerber würden die entsprechende Übertragungsgeschwindigkeit erreichen.
Die Frankfurter Richter teilten diese Einschätzung nicht, sondern erklärten die Aussage als rechtlich einwandfrei.
Der Verbraucher verstehe den Text so, dass kein anderer Mitbewerber eine schnellere Verbindung anbiete. Dabei beziehe sich die Beurteilung auf die durchschnittlich erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit. Nicht ausreichend sei es, wenn - aufgrund von technischen oder örtlichen Gegebenheiten - ein Anbieter an einen vereinzelten Orten höhere Werte erreiche.
Entscheidend sei vielmehr die durchschnittliche Übertragungsgeschwindigkeit, denn dies sei der Beurteilugsmaßstab des Verbrauchers. Für den herkömmlichen Smartphone-Nutzer sei nicht relevant, ob er an wenigen Orten Spitzenwerte erhalte, sondern vielmehr, mit welcher Übertragungsgeschwindigkeit er im Durchschnitt allgemein rechnen könne.
Die in Bühl ansässige Klägerin bringt Mundspüllösungen als zugelas- sene Arzneimittel in den Verkehr. Die mit ihr konkurrierende, in Kriftel ansässige Beklagte vertreibt eine Mundspüllösung mit Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 % als kosmetisches Mittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung.
Mit der Begründung, dass die Mundspüllö- sung der Beklagten ein zulassungspflichtiges Arzneimittel sei, hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, die Bewerbung und den Verkauf ihres Produkts bis zur Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu unterlassen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin Recht gegeben. Der Klägerin stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterla s- sungsanspruch zu. Die Beklagte verhalte sich unlauter, weil sie ein als Arzneimittel einzustufendes Produkt vertreibe, für das die notwendige arzneimittelrechtliche Zulassung nicht erteilt sei.
Die von der Beklagten vertriebene Mundspüllösung sei ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig. Es handele sich nicht lediglich um ein Produkt im Sinne der Kosmetikverordnung.
Funktionsarzneimittel seien u.a. Stoffzusammensetzungen, die im menschlichen Körper verwendet würden, um natürliche Lebensvorgänge im Organismus durch eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen. Diese Eigenschaften weise die Mundspüllösung der Beklagten auf. Das in ihr in einer Konzentration von 0,12 % enthaltene Chlorhexidin entfalte eine pharmakologische, weil antibakterielle Wirkung in der Mundhöhle.
Es verbleibe dort an der Oberfläche von Mundschleimhaut und Zähnen und mache in der Mundhöhle vorhandene Bakterien unschädlich. Diese pharmakologische Wirkung sei geeignet, natürliche Lebensvorgänge im menschlichen Organismus nennenswert zu beeinflussen. Durch die Reduzierung von Keimen in der Mundhöhle würden in Folge bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches gelindert.
Eine solche Wirkung könne allein mithilfe mechanischer Mundhygiene wie dem Zähneputzen oder kosmetischer Mittel nicht erzielt werden. Letztlich bestreite die Beklagte diese Wirkung auch gar nicht, die ihr Produkt im Internet ursprünglich selbst als "medizinische Mundspüllösung" beworben habe.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.12.2013 (4 U 70/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 07.02.2014
Kläger war Max Mosley, der gegen Google Inc. vorging. Es ging um Fotos aus dem Intimbereich des Klägers. Google indizierte fremde Webseiten und zeigte die Bilder an. Die Anwälte informierten den Suchmaschinen-Riesen über die Rechtsverletzungen und verlangten, dass auch zukünftig sämtliche Bilder - auch wenn sie auf anderen URLs indiziert würden - nicht mehr angezeigt würden.
Google lehnte dies ab, da eine solche präventive Filterung nicht möglich sei.
Das LG Hamburg hat die Haftung der Suchmaschine gleichwohl bejaht.
Der Klägerseite sei es gelungen darzulegen, dass es technisch durchaus möglich sei, entsprechende Filterungen vorzunehmen. Die klägerischen Anwälte hatten hierfür nicht nur ein Gutachten vorgelegt, sondern auch konkrete Software-Programme benannt.
Google habe auf diesen Vortrag keine weitere Stellung genommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es seinen Suchalgorithmus nicht offen legen könne, da dieser geheim sei. Im übrigen sei das Gutachten auch technisch ungenügend.
Dieses Vorbringen haben die Hamburger Richter als nicht ausreichend eingestuft. Durch das Gutachten und der namentlichen Benennung von Filter-Software sei der Kläger ausreichend seiner Beweislast nachgekommen. Nun obliege es Google nachzuweisen, dass solche Filter technisch nicht möglich seien. Da der Suchmaschinenriese hierzu aber keine weitergehenden Ausführungen getroffen habe, sei von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens auszugehen.
Da Google somit trotz Kenntnis keine entsprechenden Filter bei den Bilder-Suchergebnissen eingesetzt habe, obgleich dies möglich und zumutbar gewesen sei, hafte es für die fremden Rechtsverletzungen.
Beantragt wurde, keine weiteren Abmahnungen mehr zu verschicken. Antragsgegner waren dabei auf Beklagtenseite The Archive AG selbst und die sie vertretenen Rechtsanwälte Ullmann + Collegen genannt.
Das LG Hamburg hat eine Haftung von The Archive AG bejaht. Dabei lässt das Gericht bewusst eine Vielzahl von Fragen (urheberrechtliche Einordnung von Streaming; Rechtsmissbrauch wegen Massenabmahnungen?; Datenschutzverletzungen wg. IP-Adressen?) offen. Bereits aus zwei anderen, formalen Gründen erachten die Robenträger die Abmahnungen als unzulässig.
Zum einen sei das Unterlassungsbegehren in der Abmahnung viel zu weitgehend. Es erstrecke sich auch auf Fälle, bei denen keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet worden sei und somit gesetzliche Ausnahmetatbestände greifen würden.
Zum anderen sei in dem Schreiben nicht genannt, wie der abgemahnte User hätte erkennen können, dass es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelte. Dies wäre aber erforderlich gewesen.
Daher handle es sich um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen, die einen Unterlassungsanspruch auslösen würden.
Die von The Archiv AG beauftragten Rechtsanwälte Ullmann + Collegen würden hingegen nicht haften. Denn sie hätten keine eigenen Schutzrechtsverwarnungen ausgesprochen, sondern seien nur im Rahmen ihres Auftrages für ihre Mandantin tätig geworden.
Tatsachen, die eine rechtswidrige Zusammenarbeit zwischen The Archiv AG und den Anwälten belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden.
Buch.de hatte auf seine Webseite Ausschnitte von Buchkritiken der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung übernommen. Der Verlag sah darin eine Verletzung seiner Rechte.
Das LG München bejahte einen solchen Rechtsverstoß.
Auch einzelne Auszüge aus Buchrezensionen seien urheberrechtlich schutzfähig, wenn sie die entsprechende Schöpfungshöhe erreichten. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen.
Umfangreich und detailliert beschreibt das LG München in den Urteilsgründen, warum es in den Einzelfällen eine Schöpfungshöhe bejaht.
Buch.de habe auch kein Recht gehabt, die Kritiken ungefragt zu übernehmen.
Das Zitatrecht greife nicht ein, da kein Zitatzweck gegeben sei. Es fehle an dem erforderlichen eigenen Werk.
Es liege auch keine Branchenübung oder eine gewohnheitsrechtliche Handhabung vor.
Es sei bereits sehr fraglich, ob nach einem bloßen Zeitraum zwischen 10-15 Jahren überhaupt von einem Gewohnheitsrecht ausgegangen werden könne. In jedem Fall fehle es aber an einer konkludenten Rechtseinräumung, denn sowohl die FAZ als auch die Süddeutsche hätten sich in der Vergangenheit bereits in vergleichbaren Fällen gegen eine Übernahme gewehrt.
Der Kläger gewann die Fernsehshow „Die Farm“, bei der insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss lebten und sich dabei filmen ließen.
Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen (z.B. Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein „Projektgewinn“ vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen.
Das beklagte Finanzamt behandelte sowohl den „Projektgewinn“ als auch die Wochenpauschalen als Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass diese Einnahmen ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht der Besteuerung unterlägen, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.
Der Senat wies die Klage weitestgehend ab. Der Kläger habe die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stelle keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten habe durchsetzen müssen.
Daneben setzte das Gericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.
Quelle: Pressemitteilung des FinG Münster v. 17.02.2014
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vom 19.02.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 8. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Webseite ohne Zustimmung des Seitenbetreibers erlaubt
2. OLG Celle: Drohung mit Datenübermittlung an SCHUFA bei bestrittener Forderung rechtswidrig
3. OLG Frankfurt a.M.: Für Papierrechnung dürfen keine Extra-Kosten anfallen
4. OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussage "Schneller kann keiner" im Telekommunikationsbereich nicht irreführend
5. OLG Hamm: Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein
6. LG Hamburg: Haftung von Google für rechtswidrige Bilder-Suchergebnisse
7. LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen The Archive AG wg. unberechtigter Streaming-Abmahnungen: VOLLTEXT
8. LG München I: Auszüge aus FAZ-Buchrezensionen verletzen Urheberrecht
9. FinG Münster: Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow ist steuerpflichtig
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Webseite ohne Zustimmung des Seitenbetreibers erlaubt
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Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind
Nils Svensson u. a. / Retriever Sverige AB
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2. OLG Celle: Drohung mit Datenübermittlung an SCHUFA bei bestrittener Forderung rechtswidrig
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Die Drohung mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA, obgleich der Schuldner die Forderung mehrfach bestritten hat, ist rechtswidrig (OLG Celle, Urt. v. 19.12.2013 - Az.: 13 U 64/13).
"Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden.“
"Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
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3. OLG Frankfurt a.M.: Für Papierrechnung dürfen keine Extra-Kosten anfallen
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.01.2014 - Az.: 1 U 26/13) hat entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen keine Extra-Entgelte für die Zusendung einer Papierrechnung verlangen darf.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussage "Schneller kann keiner" im Telekommunikationsbereich nicht irreführend
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Die Werbeaussage "Schneller kann keiner" für den Bereich der Telekommunikation ist keine unzulässige Aleinstellungstellungsbehauptung, sondern lediglich die Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.01.2014 - Az.: 6 U 228/13).
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5. OLG Hamm: Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein
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Mundspüllösungen können Arzneimittel sein und dürfen dann nicht oh- ne arzneimittelrechtliche Zulassung als kosmetische Mittel vertrieben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.12.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
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6. LG Hamburg: Haftung von Google für rechtswidrige Bilder-Suchergebnisse
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In einem lesenswerten Urteil hat das LG Hamburg (Urt. v. 24.01.2014 - Az.: 324 O 264/11) die Haftung von Google für seine Bildersuche bejaht.
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7. LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen The Archive AG wg. unberechtigter Streaming-Abmahnungen: VOLLTEXT
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Die einstweilige Verfügung des LG Hamburg (Beschl. v. 19.12.2013 - Az.: 310 O 460/13), die wegen der aktuellen Streaming-Abmahnungen gegen The Archive AG erlassen wurde, liegt nun im Volltext vor.
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8. LG München I: Auszüge aus FAZ-Buchrezensionen verletzen Urheberrecht
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Buch.de verletzt mit der Übernahme von Auszügen aus FAZ-Buchrezensionen das Urheberrecht (LG München I, Urt. v. 24.07.2013 - Az.: 21 O 7543/12).
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9. FinG Münster: Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow ist steuerpflichtig
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Mit Urteil vom 15. Januar 2014 (4 K 1215/12 E externer Link, öffnet neues Browserfenster) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow „Die Farm“ ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig ist.
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