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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Auch staatliches Glücksspiel-Monopol in Baden-Württemberg verfassungswidrig
2. BGH: Zeitungsanzeigen von Prostituierten nicht wettbewerbswidrig
3. OLG Naumburg: Internet-Werbung mit Sachverständigen-Tätigkeit
4. VGH München: Private Sportwetten verboten
5. LG Bielefeld: Abmahnungsmissbrauch bzgl. Preisangaben bei Online-Shops
6. LG Hamburg: Webseiten-Betreiber haftet für urheberrechtswidrige Google-Bildersuche
7. LG München I: Bei Urheberrechtsverletzungen Schadensschätzung nach MFM-Bildhonorare
8. AG Erfurt: Sperrung des Telefon-Anschlusses rechtswidrig
9. AG Hamburg-Wandsbek: Beweispflicht bei Premium-SMS
10. AG Tostedt: Keine Telefonvertrags-Vergütung bei fehlendem Prüfprotokoll
11. Law-Podcasting.de: Schadensersatz-Ansprüche bei Webhosting-Ausfall?
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1. BVerfG: Auch staatliches Glücksspiel-Monopol in Baden-Württemberg verfassungswidrig
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Nach der Grundlagen-Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Glücksspiel-Monopols in Bayern (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/n0rr03) im März 2006 hat nun das BVerfG in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 04.07.2006 - Az.: 1 BvR 138/05 = http://shink.de/5dfnmd) noch einmal klargestellt, dass die dort aufgestellten Grundsätze nahtlos auf die Sportwetten-Gesetze der anderen Bundesländer übertragbar sind.
Im konkreten Fall hat es die gesetzlichen Regelungen in Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt:
"[Es fehlt] (...) auch im baden-württembergischen Staatslotteriegesetz an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (...).
Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland ausgeglichen, von dessen unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im baden-württembergischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (...) auszugehen ist.
Daher ist grundsätzlich auch das Land Baden-Württemberg verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen (...)"
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2. BGH: Zeitungsanzeigen von Prostituierten nicht wettbewerbswidrig
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Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen zu entscheiden.
Die Kläger, die eine Bar betreiben, in der Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, wenden sich gegen die Veröffentlichung von Inseraten in verschiedenen Zeitungen. Sie beanstanden, dass die veröffentlichten Anzeigen eine unzulässige Werbung für Prostitution enthalten. Die Unlauterkeit der Werbung ergebe sich aus einem Verstoß gegen §§ 119, 120 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die Kläger haben die Herausgeber der Zeitungen auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat die die Klagen abweisenden Urteile des Landgerichts bestätigt. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägern und den Anzeigenkunden der Zeitungsverlage bejaht, weil die Inserenten versuchen, gleichartige Dienstleistungen wie die Kläger innerhalb derselben Abnehmerkreise abzusetzen, so dass das beanstandete Wettbewerbsverhalten die Kläger im Absatz ihrer Dienstleistungen stören kann.
Den gegen die Veröffentlichung der Anzeigen gerichteten Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 119, 120 OWiG hat der Bundesgerichtshof jedoch verneint.
Nach § 119 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften Gelegenheit zu sexuellen Handlungen ankündigt. Gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verstößt, wer durch das Verbreiten von Schriften Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen ankündigt. Diese Vorschriften sind gesetzliche Bestimmungen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen §§ 119, 120 OWiG kann daher einen gegen die Veröffentlichung der Anzeigen gerichteten Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen.
In den zur Entscheidung stehenden Fällen hat der Bundesgerichtshof keinen Verstoß gegen §§ 119, 120 OWiG angenommen. Die angegriffenen Anzeigen waren weder belästigend noch grob anstößig i.S. von § 119 Abs. 1 OWiG.
Für § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG reicht allein eine Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nicht aus. Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz hat der Gesetzgeber einem Wandel der Stellung der Prostituierten in der Gesellschaft auch in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Danach sind die Ausübung der Prostitution und damit in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte nicht mehr als schlechthin sittenwidrig anzusehen. Dieses gewandelte Verständnis ist bei der Auslegung des § 120 OWiG zu berücksichtigen. Die Bestimmung kann nicht mehr im Sinne eines generellen Verbots jeglicher Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen angewendet werden. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, namentlich des Jugendschutzes. Die angegriffenen Zeitungsanzeigen geben insoweit keinen Anlass zu besonderen Beanstandungen.
Urteile vom 13. Juli 2006 I ZR 231/03, I ZR 241/03, I ZR 65/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 103/2006 v. 13.07.2006
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3. OLG Naumburg: Internet-Werbung mit Sachverständigen-Tätigkeit
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Das OLG Naumburg (Urt. v. 17.02.2006 - Az. 10 U 53/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Webseiten-Betreiber auf seiner Homepage gleichzeitig mit seiner Tätigkeit als KfZ-Sachverständiger und sonstigen Dienstleistungen in dieser Branche werben darf.
Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung, da die User annehmen würden, der Beklagte verfüge auch bei den sonstigen Dienstleistungen augfgrund seiner Stellung als Sachverständiger über besondere Kompetenz.
Dem ist das OLG Naumburg nicht gefolgt:
"Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein Rechtssatz, wonach die gleichzeitige Werbung für Sachverständigenleistungen im Kfz-Bereich und für Dienstleistungen im Kfz-Bereich irreführend und damit wettbewerbswidrig sei, nicht aufgestellt werden.
Die auf der Website des Beklagten beworbenen Leistungsangebote stellen sich nicht als irreführend (...) dar. (...)
Es ist nämlich kein Grund ersichtlich und von dem Kläger dargelegt worden, warum der Beklagte gehalten war, Sachverständigenleistungen und sonstige Leistungen getrennt anzubieten. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der durchschnittliche Leser der Homepage des Beklagten nicht zwingend aus der Berufsbezeichnung des Sachverständigen auf eine besondere Kompetenz auch hinsichtlich der im Übrigen angebotenen Dienstleistungen schließen, die über die übliche Kompetenz eines hier in Rede stehenden Kraftfahrzeugmechanikers, -technikers oder -handwerkers hinausgeht.
Der Begriff des Sachverständigen bezeichnet keinen geschützten Beruf. Weder ist in Deutschland eine bestimmte Ausbildung zur Führung dieser Bezeichnung notwendig, noch bedarf derjenige, der sich diese Bezeichnung gibt, einer besonderen Qualifizierung, wie z. B. die Erlangung eines Diploms, Examens oder sonst irgendeiner Prüfung. Jemand, der sich Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nennt, kann sich Kenntnisse auf vielfältige Art und Weise, beispielsweise auch nur im Rahmen eines privaten Interessenschwerpunktes, erworben haben.
Es mag Verbraucher geben, die demjenigen, der sich Sachverständiger nennt, eine besondere Kompetenz beimessen; der Durchschnittsverbraucher, der über einen durchschnittlichen Grad an Bildung verfügen wird, wird dies indes ohne nähere Erläuterungen nicht tun.
Anders wäre der Fall lediglich zu beurteilen, wenn der Beklagte den Begriff des Sachverständigen in der Weise näher erläutert hätte, dass es sich um einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beispielsweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie einer Industrie- und Handelskammer, handelt; dies ist vorliegend indes nicht der Fall."
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4. VGH München: Private Sportwetten verboten
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/n0rr03) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung des VGH München:
VGH München (Urt. v. 10.07.2006 - Az.: 22 BV 05.457 = http://shink.de/z0hmg0):
"Leitsätze:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist schon dann während der Übergangszeit gegeben, wenn schon mit der Umsetzung begonnen wurde, da Anlaufschwierigkeiten, Widerstände und Überwachungsdefizite bei solchen Umsetzungen typischerweise vorkommen.
3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 55 EGV) erlaubt eine Einschränkung der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit."
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5. LG Bielefeld: Abmahnungsmissbrauch bzgl. Preisangaben bei Online-Shops
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Das LG Bielefeld (Urt. v. 02.06.2006 - Az.: 16 O 53/06: PDF = http://shink.de/e9atlg) hat entschieden, dass die Abmahnungen der Digital WorldNet rechtsmissbräuchlich und somit nichtig sind.
Das Berliner Unternehmen hatte innerhalb kürzester Zeit mehr als 100 Online-Shops wegen angeblich fehlerhafter Preisangaben abgemahnt und den Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten verlangt.
Zu Unrecht wie nun die Bielefelder Richter entschieden. Ein betroffenes Unternehmen hatte gegen Digital WorldNet negative Feststellungsklage erhoben.
"Ein wesentliches Indiz für Rechtsmissbrauch liegt in einem massenhaften Vorgehen (Vielzahl von Abmahnungen) wie es hier festzustellen ist. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob die - teilweise spekulativen - Darlegungen der Klägerin, es seien innerhalb weniger Tage mindestens 600 ähnlich gelagerte Abmahnungen versandt worden, zutreffen.
Jedenfalls rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die auch hier gerügten Verstöße betreffen, hat die Klägerin mit der dem Schriftsatz vom 27.04.2006 beigefügten tabellarischen Aufstellung beigelegt. Dadurch sind gravierende Umstände für einen Rechtsmissbrauch substantiiert vorgetragen, denen die Beklagte konkrete Einwände nur in zwei Fällen (...) entgegengesetzt hat."
Und weiter:
"Ob bereits die danach gegebene Vielzahl von Abmahnungen die Feststellung von Rechtsmissbrauch trägt, mag zweifelhaft sein. Hinzu kommen weitere Umstände, die sachfremde Motive der Beklagten indizieren: Es ist nämlich sehr fraglich, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen. Was die vermissten Angaben zur Umsatzsteuer angeht, ist es zumindest zweifelhaft, ob sie geeignet wären, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (...)."
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6. LG Hamburg: Webseiten-Betreiber haftet für urheberrechtswidrige Google-Bildersuche
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Das LG Hamburg (Urt. v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05 = http://shink.de/bujorv) hat entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber unter gewissen Umständen für ein bei der Google-Bildersuche urheberrechtswidriges Bild haftet.
Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Online-Shop ein urheberrechtswidriges Bild eingestellt, das sie nach der Abmahnung durch den Antragsteller entfernte. Wenig später tauchte bei der Yahoo-Bildersuche das Bild mit einem Link auf die Webseite der Antragsgegnerin auf. Hierüber setzte der Antragsteller die Antragsgegnerin in Kenntnis. Diese ließ das Bild bei Yahoo entfernen.
Kurze Zeit später monierte der Antragsgegner, dass das Bild auch bei der Google-Bildersuche verwendet würde und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Sie wendete ein, sie könne nicht für das Handeln Dritter verantwortlich gemacht werden.
Zu Unrecht wie nun das Hamburger Gericht entschied. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
"Es kann dahingestellt bleiben, ob schon vorher zumutbare Prüf- und Handlungspflichten der Antragsgegnerin bestanden haben.
Jedenfalls nachdem sie aufgrund der Abmahnung des Antragstellers im Januar 2005 und auch durch Mitteilung ihres Lieferanten erfuhr, dass jedenfalls seit März 2004 keine Nutzungsrechte mehr bestanden, und sie auch in Betracht ziehen musste, auch vorher kein Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen gehabt zu haben, hätte Anlass bestanden, neben der Entfernung der Bilder aus dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich von ihr eingestellte Bilder in der Bildersuche jedenfalls der gängigen Suchmaschinen befanden.
Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es, wie hier bei der gewerblichen Bewerbung eines Posters, regelmäßig gerade darum geht, zur weitreichenden Bewerbung möglichst viele Zugriffe auf die eigenen Seiten über Suchmaschinen zu erlangen.
Spätestens seit der Abmahnung wegen der noch aufrufbaren Abbildungen in der „Bilder"-Suche bei Yahoo hätte für die Antragsgegnerin weiterer Anlass für eine Überprüfung auch anderer Suchmaschinen bestanden. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es sei nicht zumutbar, alle Suchmaschinen zu überprüfen, bleibt das jedenfalls vorliegend ohne Erfolg."
Und weiter:
"Es kann dahingestellt bleiben, wo die Grenze der Zumutbarkeit zu ziehen ist, welche Suchmaschinen zu überprüfen sind.
Denn die hier streitgegenständliche Suchmaschine von Google gilt als die weltweit größte und am meisten genutzte Suchmaschine und hätte auf jeden Fall in eine Überprüfung einbezogen werden müssen. Dabei hätte sie bei gebotener Prüfung auch das jetzt noch streitgegenständliche Bild gefunden und dessen Entfernung veranlassen können. Dazu bedarf es keiner unzumutbaren aufwendigen Suche. Schon bei Eingabe des Suchbegriffs „P." in der „Bilder"-Suche werden sämtliche Bilder aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin angezeigt."
Das Gericht lässt somit ausdrücklich offen, ob von Beginn an eine Mitstörerhaftung der Antragsgegnerin bestand. Jedoch bestand spätestens zum Zeitpunkt als die Bilder bei Yahoo auftauchten die Pflicht, auch die sonstigen bekannten Bilder-Suchmaschinen zu kontrollieren.
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7. LG München I: Bei Urheberrechtsverletzungen Schadensschätzung nach MFM-Bildhonorare
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Bei Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechtsverletzungen kann der Richter gemäß § 287 ZPO den entstandenen Schaden nach "freier Überzeugung" schätzen.
Das LG München I (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 21 O 12175/04) hat nun im Rahmen einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung entschieden, dass die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) in solchen Fällen herangezogen werden können, um die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen:
"Ausgehend von den auch vom Kläger zu Grunde gelegten Honorarvorschlägen der Mittelstandsvereinigung Foto–Marketing (MFM Bildhonorare 2002) geht die Kammer davon aus, dass dieser Betrag für die Nutzung der streitgegenständlichen Bilder im Rahmen einer Buchpublikation mit einer Auflage von 5000 Exemplaren ebenfalls für die ersten 5 Jahre der Nutzung angemessen ist."
Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Richter nicht zwingend die Vorgaben der MFM berücksichtigen muss.
In der "Pressefotos"-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: I ZR 266/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20060006.htm) noch einmal vor kurzem klargestellt, dass der Richter nicht an irgendwelche Vorgaben Dritter gebunden ist, jedoch aber zugleich sachlich ausführen muss, wie er auf einen bestimmten Wert kommt:
"Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht allerdings der Umfang einer Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens beachtet hat (...).
Der Tatrichter muss aber für die Überzeugung, die er sich bildet, gesicherte Grundlagen haben. Er darf sich nicht eine Sachkunde zutrauen, über die er nicht verfügen kann.
Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (...)."
So vertritt z.B. das AG Hamburg (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 36A C 181/05) die Meinung, dass die MFM-Empfehlungen grundsätzlich vollkommen unbeachtlich seien und bestimmt den Wert in autonomer Weise, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.04.2006 = http://shink.de/lkqk2v
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8. AG Erfurt: Sperrung des Telefon-Anschlusses rechtswidrig
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Das AG Erfurt (Urt. v. 31.01.2006 - Az.: 5 C 44/06: PDF = http://shink.de/cv4lwc) hat entschieden, dass eine Sperrung des Telefon-Anschlusses unter gewissen Umständen rechtswidrig ist.
Ein großes deutsches Telekommunikations-Unternehmen hatte den Anschluss des Antragstellers gesperrt, weil dieser sich mit Zahlungen aus seinem Telefon-Vertrag in Rückstand befand, da er die Ordnungsgemäßheit der in Rechnung gestellten Entgelte bestritt.
Das TK-Unternehmen sperrte daraufhin den Telefonanschluss. Dies ließ sich der Antragsteller nicht gefallen und stellte bei Gericht einen Antrag auf Entsperrung.
Zu Recht wie das AG Erfurt entschied:
"Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch auf Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Telefonanschlusses zu. Die Verfügungsbeklagte war nicht zur Sperrung des Anschlusses des Verfügungsklägers berechtigt.
Zwar kann nach § 19 TKV der Anbieter die Inanspruchnahme von Leistungen unterbinden, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 EUR in Verzug ist. Jedoch hat eine Sperrung nach § 19 Abs. 4 TKV zu unterbleiben, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei den im Gesetz genannten begründeten Einwendungen um rechtlich begründete handelt, weil das Verhalten der Verfügungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt."
Und weiter:
"Die Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung aus den Monaten Mai bis Juni 2005. Die Zahlungsverpflichtungen der Folgemonate wurden vom Verfügungskläger anerkannt und auch bezahlt. Die erfolgten Aufrechnungen bezogen sich nur auf die streitigen Beträge aus den genannten Monaten. Aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Verfügungsklägers ist nicht zu erwarten, dass er weitere Zahlungen nicht leisten wird. Da somit weitere Einbußen seitens der Verfügungsbeklagten nicht zu erwarten sind, ist ihr durchaus zuzumuten, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Da vorliegend zwischen den Parteien allein Streit über die Berechtigung der Einwendungen des Verfügungsklägers gegen die erhobenen Forderungen für die Monate Mai und Juni besteht, ist es der Verfügungsbeklagten verwehrt, das Druckmittel des Anschlusses gegen den Verfügungskläger zu verwenden.
Diesem steht es im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages durchaus zu, dass seine Einwendungen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren geprüft werden (...).
Der Verfügungskläger kann nicht gezwungen werden, durch zu erfolgende Zahlung die Sperrung abzuwenden, weil in dem Falle er und nicht die Verfügungsbeklagte ein Gerichtsverfahren anstreben müsste."
Unabhängig von den rechtlichen Normen der TKV verlangt das AG Erfurt somit eine weitere, nicht im Gesetz niedergeschriebene Voraussetzung: Nämlich dass der Telefonkunde nicht nur einmalig und nicht nur begrenzt auf einen gewissen Abrechnungszeitraum seine Zahlungen verweigert. Vielmehr müsse ersichtlich sein, dass eine Zahlung auch in der Folgezeit nicht geschehe.
Eine solche Interpretation ist sicherlich verbraucherfreundlich. Für eine derartige Auslegung findet sich aber in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Hinweis. Im Gegenteil, damit wird der gesetzgeberische Wille, der sich in § 19 Abs. 4 TKV manifestiert, in das genaue Gegenteil verkehrt.
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9. AG Hamburg-Wandsbek: Beweispflicht bei Premium-SMS
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Das AG Hamburg Wandsbek (Urt. v. 02.05.2006 - AZ.: 713a C 256/05) hat laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg (= http://shink.de/kvbpua) eine Klage des Telefon-Anbieters E-Plus abgewiesen, weil das Unternehmen nicht beweisen konnte, dass der Kunde die in Rechnung gestellten Premium-SMS in Anspruch genommen hatte:
(Aus der Pressemitteilung:) "Der Mobilfunkanbieter behauptete, er sei aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtigt. Der Kunde bestritt dies. Trotz Aufforderung des Gerichts legte der Mobilfunkanbieter weder den Vertrag mit dem Diensteanbieter vor noch wurden Einzelheiten der Absprache offen gelegt; es wurde lediglich der Geschäftsführer des Dienstanbieters als Zeuge benannt. Das Gericht hielt diesen Sachvortrag für unzureichend.
Das Mobilfunkunternehmen habe überdies nicht dargelegt, dass der Kunde und der Diensteanbieter wirksam einen Vertrag über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Gestalt der Premium SMS und deren Entgelt abgeschlossen habe und der Diensteanbieter seinen Teil der geschuldeten Leistung erbracht habe."
Das Hamburger Gericht liegt damit auf der gleichen Linie wie zahlreiche weitere Gerichte, die den TK-Anbieter für beweispflichtig in solchen Fällen halten, vgl. z.B. das AG Aachen (= Kanzlei-Infos v. 21.12.2004 = http://shink.de/xvfyvd), AG Elmshorn (= Kanzlei-Infos v. 09.11.2005 = http://shink.de/zzyo3i) oder das AG München (= Kanzlei-Infos v. 15.05.2005 = http://shink.de/smkkh1).
Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. auch unser Info-Portal "Mehrwertdienste & Rechte" = http://shink.de/862hw6
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10. AG Tostedt: Keine Telefonvertrags-Vergütung bei fehlendem Prüfprotokoll
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Das AG Tostedt (Urt. v. 07.07.2006 - Az.: 3 C 399/05: PDF = http://shink.de/fjxg6) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.
"Die Klägerin hat - wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 31.05.2006 ausdrücklich ergibt - gerade keine technische Prüfung durchgeführt und das Ergebnis dementsprechend auch nicht vorgelegt. Sie hat lediglich die Einzelverbindungsnachweise aufgeschlüsselt.
Dies genügt aber gem. § 16 Abs. 1 TKV nicht. Erforderlich ist vielmehr auch die Durchführung der technischen Prüfung, um auf Seiten der leistungserbringenden Klägerin auszuschließen, dass ein technischer Defekt zur Herstellung von Verbindungen geführt hat.
Soweit demgegenüber die Klägerin meint, der Beklagte habe sich vorgerichtlich nicht darauf berufen, die Verbindungen seien nicht von seinem Anschluss her hergestellt worden, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Zwar wäre in der Tat der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die unbeabsichtigte Einwahl. Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Vorrangig ist aber zunächst die Klägerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, die Leistungen bis zur Schnittstelle erbracht zu haben. Auch durch beschränkte vorgerichtliche Einwendungen wird die Klägerin davon nicht befreit. Der Kunde weiß grundsätzlich nicht, ob die Verbindungen aufgrund eines Fehlers in seiner Sphäre oder eines Fehlers in der Sphäre der Klägerin zustande gekommen ist."
Und weiter:
"Bereits die Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung sind daher für die Klägerin Anlass, auf ihrer Seite einen Fehler auszuschließen. Dies kann nur durch die Durchführung der technischen Prüfung geschehen. Erst wenn auf Seiten der Klägerin ein hinreichender Nachweis erbracht ist, die Verbindungen hergestellt zu haben, ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er die Leistung nicht willentlich in Anspruch genommen hat. Abweichendes könnte nur dann geltend, wenn in der Berufung auf einen Dialer der Verzicht auf die Einwendung nicht, die Klägerin habe auf ihrer Seite einen Fehler verursacht. Einen derartigen Verzicht erkennt das Gericht aber nicht."
Das Urteil entspricht der ganz herrschenden Auffassung und liegt auf einer Linie mit einer Vielzahl weiterer Entscheidungen.
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11. Law-Podcasting.de: Schadensersatz-Ansprüche bei Webhosting-Ausfall?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Schadensersatz-Ansprüche bei Webhosting-Ausfall?" = http://shink.de/svaied
Inhalt:
Der vor einiger Zeit stattgefundene Webhosting-Ausfall bei all-inkl.com hat bei vielen betroffenen Webmastern wieder einmal die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang Schadensersatz beim Ausfall der Hosting-Leistungen verlangt werden kann.
Der heutige Podcast geht der Frage nach, welche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach im vorliegenden Fall und in vergleichbaren Sachverhalten bestehen.
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