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Die Parteien des Rechtsstreits waren beides Fachärzte für Neurochirugie und stritten über die Verwendung einer bestimmten Domain. Sie waren jeweils an unterschiedlichen Orten tätig.
Der Kläger sah sich in seinem Kennzeichenrecht verletzt und klagte auf Unterlassung.
Die Frankfurter RIchter wiesen die Klage ab.
Bei Unternehmen, die nur regional tätig seien, sei der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt. Zu diesen sog. „Platzgeschäften“ zählten Arztpraxen. Maßgeblich für den Umfang des Schutzbereichs sei abgedeckte Wirtschaftsraum.
Beide Parteien seien im vorliegenden Fall nur begrenzt räumlich tätig. Dem Kläger stehe daher für diesen Wirtschaftsraum auch nur ein Kennzeichenschutz zu.
In einem älteren Beitrag wurde der Name des Klägers und ein damaliges Strafverfahren genannt. Die Beklagte verlegt eine überregionale Tageszeitung und hält in ihrem Online-Archiv für die Öffentlichkeit Nachrichten aus der Vergangenheit zum Abruf bereit.
Der Kläger begehrte die Beseitigung dieser Beiträge, da bei Eingabe seines Namens bei Google immer wieder auf diese Beiträge verwiesen werde.
Die Hamburger Richter haben einen Löschungsanspruch verneint. Ein damals rechtmäßiger Artikel mit Nennung des Namens müsse grundsätzlich heute nicht verändert oder angepasst werden. Die Publikation sei weiterhin nicht zu beanstanden.
Jedoch bestehe - entsprechend den Grundsätzen, die der EuGH (Urt. v. 13.05.2014 - Az.: C-131/12) vor kurzem aufgestellt habe - ein Anspruch, die eigenen Webseiten so zu modifzieren, dass bei Eingabe des klägerischen Namens die Pages nicht mehr als Suchtreffer angezeigt würden, wenn es sich - wie hier - um veraltete Informationen handelt, die kein aktuelles Interesse mehr aufwiesen.
Anmerkung von der RA Dr. Bahr:
Dies ist technisch nicht möglich.
Und das bedeutet im Umkehrschluss: Um hinreichend sicher vor einem erneuten Verstoß zu sein, wird der Webseiten-Betreiber entweder den relevanten Personennamen aus dem Text entfernen oder eben die komplette Unterseite aus dem Index löschen lassen.
Gegenstand des Verfahrens war, dass Amazon als Verkäufer auftrat und Damenblusen veräußerte, dabei jedoch nicht die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung beachtete. Es wurden nicht die Textil-Fasern angegeben, aus denen die Bluse bestand. Ebenso hielt Amazon andere Produkte (hier: Teppichreiniger und ein Multiöl) zum Verkauf bereit, ohne jedoch den Grundpreis nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) mitzuteilen.
Amazon verteidigte sich damit, dass es sich dabei lediglich um Einzelfälle handle. Es würde je nach Kategorie unterschiedliche Produkte im sechs- bzw. siebenstelligen Bereich vorhalten. Bei den streitgegenständlichen Ereignissen handle es sich daher nur um "Ausreißer".
Dies ließ das Gericht mit relativ klaren Worten nicht gelten:
Von jedem Unternehmer kann unabhängig von der Größe seines Warenangebotes erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfüllt. Die von der Beklagten angeführte "Ausreißer-Rechtsprechung" gibt es in diesem Zusammenhang nicht (...)."
In dem 2009 fertig gestellten Gutachten mit dem Titel "Entwicklung und Kriterien zur Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus" wurden die Lebensläufe von 62 ehemaligen Bediensteten des Ministeriums, die zum Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtenauftrags im Jahr 2005 noch lebten, im Hinblick auf ihre nationalsozialistische Vergangenheit untersucht und bewertet.
Hinsichtlich der bereits verstorbenen ehemaligen Mitarbeiter hat der Senat die Beklagte verpflichtet, die Einsichtnahme in das Gutachten zu gewähren, soweit diese Personen im Schlussbericht als "deutlich kritikwürdig" oder "nicht ehrwürdig" bezeichnet werden oder ihr Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückliegt. Hierzu hat der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugang nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG nur noch begrenzt entgegenstehe.
§ 5 Abs. 2 IFG sichere den beamtenrechtlich gewährleisteten Schutz der Vertraulichkeit von Personalakten auch gegenüber Ansprüchen nach dem IFG ab und erstrecke diesen inhaltsgleich auf die im öffentlichen Dienst privatrechtlich Beschäftigten. Personalakten seien nach §§ 106 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) auch nach dem Tod des jeweiligen Bediensteten grundsätzlich weiterhin vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeit sei in den §§ 106 ff. BBG jedoch nicht unbegrenzt gewährleistet, sondern werde unter den Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 BBG durchbrochen.
Als berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift komme auch ein Interesse der Presse an der Information der Öffentlichkeit über Gegenstände von allgemeinem Interesse in Betracht. Die weiteren engen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift, wonach das berechtigte Interesse an der Information gegenüber dem Schutz der Personalaktendaten "höherrangig" sein muss, lägen hinsichtlich der bereits verstorbenen ehemaligen Bediensteten teilweise vor. Die Schutzwürdigkeit von Personalaktendaten Verstorbener sei mit dem Tod bereits erheblich vermindert und nehme mit zunehmendem Zeitablauf weiter ab.
Ausgehend davon überwiege das Interesse des Klägers am Informationszugang in Bezug auf die als "nicht ehrwürdig" oder "deutlich kritikwürdig" bezeichneten Personen bereits unmittelbar nach dem Tod und im Übrigen jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versterben derart deutlich, dass die Einsichtnahme zu gewähren sei. Soweit der Datenschutz dem Informationszugang danach zurzeit noch entgegenstehe, komme eine Einwilligung in die Preisgabe der Personalaktendaten nach dem Tod der Betroffenen (etwa durch die Angeörigen) nicht in Betracht.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 2410/13 (I. Instanz: VG Köln 13 K 1541/11)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 10.08.2015
Über eine bekannte Online-Plattform wurden 8 LP-Tonträger zum urheberrechtswidrigen Download angeboten.
Das LG Bochum setzte hierfür einen Streitwert von 40.000,- EUR fest.
Der Kläger wandte sich an die Beklagte, einem Presseorgan. Er gab an, dass er auch Opfer des Missbrauchsskandals an einer bestimtmen Schule gewesen sei. Die Schule war in die Öffentlichkeit geraten, da dort angeblich in den 1970er Jahren Lehrer ihre Schüler sexuell missbraucht hatten. Der Kläger traf sich mit den Redakteuren der Beklagten und willigte auch generell ein, dass in dem Bericht sein Name genannt werden dürfe.
Als der Print-Artikel erschien, brachte der Kläger keine Einwendungen hervor. Erst als die Beiträge auch online publiziert wurden, beanstandete der Kläger die Namensnennung und begehrte Unterlassung.
Das LG Düsseldorf sprach dem Kläger diesen Anspruch zu.
Die Frage, ob eine wirksame Einwilligung vorliege oder nicht, sei unklar. Da es der Beklagten nicht gelungen sei, eine wirksame Einwilligung nachzuweisen, treffe sie die Beweislast. Zwar sei der Kläger mit einer grundsätzlichen Nennung seines Namens einverstanden gewesen, jedoch letzten Endes nicht in diesem Umfang. Hierfür spreche auch, dass die Beklagte selbst einzelne Passagen ihres Textes dem Kläger vorab zur Freigabe übersandt habe.
Die Beklagte hatte eine freie Software auf ihrer Homepage zum Download angeboten, jedoch ohne zugleich den Text der GNU General Public License (GPL) und den Quellcode der Software ebenfalls bereitzustellen. Hierin sah der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung und ging entsprechend vor.
Die Beklagte war der Ansicht, es bestünde kein Unterlassungsanspruch, da sie unmittelbar nach Kenntnis des Rechtsverstoßes die fehlenden Hinweise aufgenommen habe. Es greife daher Punkt 8.3. der GPL:
Diese Ansicht teilte das LG Halle nicht.
Zwar werde durch Punkt 8.3 der GPL dem Rechteverletzer eine weitere Nutzung der Lizenz unter bestimmten Bedingungen eingeräumt.
Dies sei jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Rechteinhaber damit zugleich auch auf seinen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichten wolle. Denn auch wenn der Rechteinhaber dem Verletzer insoweit eine "zweite Chance" auf Nutzung der Lizenz gebe, so habe er doch andererseits ein schützenswertes Interesse daran, bereits nach dem ersten Rechtsverstoß weiteren Rechtsverstößen nachhaltig vorzubeugen.
Würde man die Regelung so auslegen wie die Beklagte, käme dies einer Einladung gleich, gegen die Lizenzbedingungen zu verstoßen im sicheren Wissen, dass der Verletzer erst beim zweiten entdeckten Verstoß mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung rechnen müsste.
Sky Deutschland verwendete u.a. in seinen AGB nachfolgende Klauseln: und
Beide Regelungen stuften die Münchener Richter als unzulässig ein.
Die erste Klausel sei unwirksam, da der Kunde ohne ein eigenes Verschulden haften solle. Somit solle den Verbraucher auch dann eine Verantwortlichkeit treffen, wenn er alle Sicherheitsmaßnahmen beachtet habe und gleichwohl ein Dritter sich Zugang zu seinen Daten verschaffe. Eine solche Risikoverteilung benachteilige den Kunden unangemessen. Zumal von der Bestimmung auch mobile Dienste wie "Sky Go" erfasst seien, bei denen der Kunde seine Daten unterwegs nutze. Dadurch würden die Sorgfaltspflichten des Verbrauchers ins Unermessliche gesteigert.
Ebenso rechtswidrig sei die zweite Klausel. Die Bestimmung sei so zu verstehen, dass bei fehlender Kontodeckung ein pauschalierter Betrag von 10,- EUR fällig werde. Eine solche Pauschalierung verstoße gegen geltendes Recht, wenn dem Kunden nicht die Möglichkeit gegeben werde, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Der verklagte Online-Shop informierte über die Einschränkungen des Widerrufsrechts in seinen AGB. Die allgemeine Widerrufsbelehrung war getrennt von den AGB, unter einem anderen Link, abrufbar. Die Link-Beschriftung zur Widerrufsbelehrung war mit "Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht" angegeben, die Link-Beschriftung zu den AGB war mit "Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB" angegeben.
Dies hielten die Richter für unzulässig.
Die Bezeichnung der Links müsse klar und eindeutig sein.
Der Verbraucher erwarte, dass er sämtliche Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht unter dem Link mit der Beschriftung "Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht" finde. Dies sei hier nicht der Fall.
Vielmehr würde über die Einschränkung des Widerrufsrechts in den AGB informiert. Eine solche Platzierung sei für den Kunden jedoch überraschend. Denn die Beschriftung "Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB" lasse den User vermuten, dass es hier um andere vertragliche Dinge gehe, nicht jedoch auch um das Widerrufsrecht.
Die Beklagte, eine Rechtsanwalts-Kanzlei, hatte für ihre gewerblichen Zwecke ungefragt urheberrechtlich geschützte Rechts-News der Klägerin übernommen.
Das AG Hamburg verurteilte die Beklagte u.a. zur Zahlung von Schadensersatz pro übernommener News. Das Gericht bewertete eine Summe von 200,- EUR - errechnet auf Basis der Tarife des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) - für angemessen. Es verwies dabei auf die erst kürzlich von uns erwirkte Entscheidung des AG Hamburg (Urt. v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14).
In einem Hinweisbeschluss v. 26.06.2015 wies das AG Hamburg auf Folgendes hin:
Auf fehlendes Verschulden vermag sich die Beklagte nicht zu berufen. Beim Verschulden gilt im Urheberrecht ein strenger Maßstab. Grundsätzlich werden im Urheberrecht ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (...). Der Handelnde muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überprüfen (...).
Die Beklagte ist insoweit verantwortlich für die vcn ihr genutzten Inhalte. Wenn sie sich hierfür Dritter bedient, hat sie für deren Verhalten einzustehen bzw. deren Angaben, es handele sich um selbstverfasste Texte, überprüfen. Selbst bei Einschaltung professioneller Anbieter von entsprechenden Internetdienstleistungen ist eine Exkulpation regelmäßig ausgeschlossen (...)Dies muss erst recht gegenüber Rechtsreferendaren gelten.
Die Höhe der geforderten Beträge dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Gegenstandswert der Abmahnung entspricht, gerade unter Berücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend nicht um eine private Nutzung handelt, wohl dem Streitwertgefüge Hamburger Gerichte.
Der Schadenersatzbetrag dürfte angesichts des Verweises der Klägerin auf K 17 (AG Hamburg, Urteil v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14) wohl auch angemessen angesetzt sein. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund derzeit nur zu einem Anerkenntnis raten."
Nach diesem gerichtlichen Hinweis erkannte die Beklagte die Ansprüche an. Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt, enthält es weder einen Sachverhalt noch Entscheidungsgründe.
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vom 19.08.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 33. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 33. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Frankfurt a.M.: Begrenzter Domain-Kennzeichenschutz für regionale Unternehmen
2. OLG Hamburg: Webseiten-Betreiber muss veraltete Informationen modifizieren, damit Suchmaschinen sie nicht mehr auffinden
3. OLG Köln: Amazon haftet auch für Ausreißer bei wettbewerbswidrigen Produktangaben - Volltext
4. OVG Münster: Journalist hat Einsichtsrecht in NS-Akten von Behördenmitarbeiter
5. LG Bochum: Streitwert iHv. 40.000,- EUR für urheberrechtswidriges Download-Angebot von 8 LP-Tonträgern
6. LG Düsseldorf: Zum Umfang einer Namensnennung in einem Presseartikel
7. LG Halle: GNU General Public License-Regelung schließt nicht Wiederholungsgefahr aus
8. LG München I: Haftungs-Klauseln von Sky Deutschland rechtswidrig
9. LG Oldenburg: Unklare Informationen in Online-Shop über Einschränkungen des Widerrufsrechts rechtswidrig
10. AG Hamburg: Erneut: Bei Online-Textklau sind DJV-Tarife anwendbar: 200,- EUR Schadensersatz
Die einzelnen News:
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1. OLG Frankfurt a.M.: Begrenzter Domain-Kennzeichenschutz für regionale Unternehmen
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Unternehmen, die nur regional tätig sind, haben auch nur einen einen begrenzten räumlichen Domain-Kennzeichenschutz (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.05.2015 - Az.: 6 U 39/14).
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2. OLG Hamburg: Webseiten-Betreiber muss veraltete Informationen modifizieren, damit Suchmaschinen sie nicht mehr auffinden
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12) ist der Ansicht, dass ein Webseiten-Betreiber, der ältere Nachrichten in einem Online-Archiv bereithält, diese so modizifieren muss, dass Suchmaschinen diese nur noch begrenzt auffinden.
Leider bleibt das OLG Hamburg eine wichtige Antwort schuldig: Nämlich wie es technisch funktionieren soll, die betreffenden Webseiten weiterhin im Google-Index zu behalten und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Page bei Eingabe bestimmter Begriffe nicht mehr als Suchtreffer angezeigt wird.
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3. OLG Köln: Amazon haftet auch für Ausreißer bei wettbewerbswidrigen Produktangaben - Volltext
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Amazon haftet auch bei "Ausreißern" wegen fehlender Textilkennzeichnungen und Grundpreisangaben (OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015 - Az. 6 U 183/14). Die Entscheidung liegt nun auch im Volltext vor.
"Das Ausreißer-Argument mag unter dem Gesichtspunkt des fehlendes Verschulden im Einzelfall im Bestrafungsverfahren zu berücksichtigen sein (...).
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4. OVG Münster: Journalist hat Einsichtsrecht in NS-Akten von Behördenmitarbeiter
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Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Zur Klärung der Ehrwürdigkeit ehemaliger Bediensteter seines Geschäftsbereichs im Falle ihres Ablebens (Ehrung mit einer Kranzspende oder einer Anzeige) hatte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen Privatdozenten mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
Einem Antrag des Klägers - eines Journalisten - auf Einsichtnahme in das Gutachten u. a. nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entsprach das Ministerium nur teilweise. Es teilte zur Begründung mit, die umfangreichen geschwärzten Textstellen enthielten personenbezogene Daten auf der Grundlage von Personalakten. Sie könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgegeben werden.
Die Klage auf Einsichtnahme in die geschwärzten Teile des Gutachtens hatte im Berufungsverfahren teilweise Erfolg. Soweit sich die im Schlussbericht enthaltenen Informationen auf noch lebende Personen beziehen, hat der Senat allerdings die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach die Beklagte (lediglich) verpflichtet ist, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem geltend gemachten Anspruch stehe insoweit der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG entgegen, soweit die Betroffenen nicht in die Herausgabe der sie betreffenden Informationen einwilligten. Die Beklagte sei entgegen ihrer Auffassung verpflichtet, die noch lebenden ehemaligen Bediensteten zu fragen, ob sie einer Einsichtnahme zustimmten.
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5. LG Bochum: Streitwert iHv. 40.000,- EUR für urheberrechtswidriges Download-Angebot von 8 LP-Tonträgern
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Der Streitwert für ein urheberrechtswidriges Download-Angebot von 8 LP-Tonträgern liegt bei 40.000,- EUR (LG Bochum, Beschl. v. 11.08.2015 - Az.: I-8 O 263/15).
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6. LG Düsseldorf: Zum Umfang einer Namensnennung in einem Presseartikel
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Das LG Düsseldorf (Urt v. 03.06.2015 - Az.: 12 O 137/15) hat sich über den Umfang einer Namensnennung im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung geäußert.
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7. LG Halle: GNU General Public License-Regelung schließt nicht Wiederholungsgefahr aus
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Die Regelung in der GNU General Public License (GPL), wonach die Lizenz wieder hergestellt wird, wenn der Verletzer innerhalb von 30 Tagen seit Rechtsverletzung den fehlenden Hinweis aufnimmt, schließt nicht die urheberrechtliche Wiederholungsgefahr aus (LG Halle, Urt. v. 27.07.2015 - Az.: 4 O 133/15).
"Moreover, your license from a particular copyright holder is reinstated permanently if the copyright holder notifies you of the violation by some reasonable means, this is the first time you have received notice of violation of this License (for any work) from that copyright holder, and you cure the violation prior to 30 days after your receipt of the notice."
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8. LG München I: Haftungs-Klauseln von Sky Deutschland rechtswidrig
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Das LG München I (Urt. v. 28.05.2015 - Az.: 12 O 2205/15) hat entschieden, dass bestimmte Haftungs-Klauseln des Pay-TV-Senders Sky Deutschland gegen geltendes Recht verstoßen und somit unwirksam sind.
"Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste bzw. „Spartickets" die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("Sky PIN") bzw. unter seiner 18+ Pin bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat."
"Informiert der Kunde Sky schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde Sky eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10,00."
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9. LG Oldenburg: Unklare Informationen in Online-Shop über Einschränkungen des Widerrufsrechts rechtswidrig
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Online-Händler müssen klar und deutlich über die Schranken des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts informieren. Eine ausreichende Transparenz ist u.a. dann nicht gegeben, wenn solche Einschränkungen in den AGB platziert sind, getrennt von der eigentlichen Widerrufsbelehrung (LG Oldenburg, Urt. v. 13.03.2015 - Az.: 12 O 2150/14).
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10. AG Hamburg: Erneut: Bei Online-Textklau sind DJV-Tarife anwendbar: 200,- EUR Schadensersatz
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Das AG Hamburg hat in einem weiteren von uns betreuten Fall erneut entschieden, dass wer urheberrechtlich geschützte Rechts-News online übernimmt, sich unterlassungs- und schadensersatzpflichtig macht (AG Hamburg, Urt. v. 06.08.2015 - Az.: 4 C 15/15).
"Die Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Textes dürfte gegeben sein. Im Bereich der Schriftwerke ist die Schutzgrenze nach allgemeiner Meinung niedrig anzusetzen, so dass auch die so genannte "kleine Münze" des Urheberrechts geschützt wird. Das Klagemuster beruht auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
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