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Newsletter vom 19.09.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 38. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht irreführend _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht für irreführend. Der Beklagte bietet ein natürliches Mineralwasser an. Dieses Wasser bezeichnet und bewirbt er als "Biomineralwasser". Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält dies für irreführend. Sie meint, der Verkehr verbinde mit "Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der von der Zentrale erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage hinsichtlich der beanstandeten Verwendung des Begriffs "Biomineralwasser" abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Der Verkehr erwartet von einem als "Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreiten, unterscheiden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liegt. Ob das vom Beklagten vertriebene Mineralwasser diese hohen Reinheitserwartungen erfüllt, stand nicht im Streit. Der Verkehr erwartet auch nicht, dass die Verwendung von "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führt nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung "natürliches Mineralwasser" anzugeben, steht der zusätzlichen Bezeichnung als "Biomineralwasser" ebenso nicht entgegen.
Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.09.2012
Am 18.6.2012 erschien in der Berliner Tageszeitung "taz" ein Artikel über den Antragsteller. Darin heißt es u.a. der Antragsteller "wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss ... fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?" Der Antragsteller meint, dass es sich bei dieser Äußerung um eine unzulässige Schmähkritik handele, die er nicht hinzunehmen brauche. Mit einer einstweiligen Verfügung versuchte er daher, der Zeitschrift verbieten zu lassen, die Äußerung weiterhin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, scheiterte jedoch vor dem zunächst angerufenen Landgericht Frankfurt am Main, das den Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 24.7.2012 zurückwies. Zu Recht, wie jetzt der 16. Zivilsenat des OLG auf die Beschwerde Sarrazins hin entschied. Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik sei mit der Äußerung über den Antragsteller noch nicht überschritten. Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Dabei müssten sich Personen des öffentlichen Lebens weitergehende Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gefallen lassen als Privatleute. In der beanstandeten Veröffentlichung stehe nicht die Diffamierung des Antragstellers als Person des öffentlichen Lebens im Vordergrund, sondern sein Verhältnis zu Journalisten. Unschädlich sei, dass die "taz" dabei auch überzogene Formulierungen verwende, da auch polemische oder überspitzte Kritik von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sei.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.9.2012, Aktenzeichen 16 W 36/12
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 14.09.2012
Die ursprüngliche Fahrzeugeigentümerin hatte das im Stil eines Oldtimers gebaute Sport-Cabrio kurz vor dem 60. Geburtstag ihres Freundes zu einem Preis von 50.000 Euro gekauft. Am Geburtstag ihres Freundes fuhr sie vor dessen Arbeitsstelle mit dem Cabrio vor, gratulierte ihm und übergab ihm einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Auto. Das Fahrzeug stellte sie anschließend wieder in ihrer Garage ab, behielt den Zweitschlüssel und den KFZ-Brief in ihrem Tresor.
Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war, nahm sie nach knapp einem Jahr das Fahrzeug mithilfe des Zweitschlüssels wieder an sich. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der klagende Mann nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist: "Er konnte und durfte den tatsächlichen Vorgang – das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Fahrzeug, Gratulation zum Geburtstag und Übergabe eines Schlüssels – nicht dahin verstehen, dass ihm schlüssig ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs gemacht worden ist. Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes hätte es schon nahegelegen, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des PKW auch in Worten zum Ausdruck zu bringen, was aber nicht geschehen ist. Die Möglichkeit gerade sein "Traumfahrzeug" auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, kann sich in dieser Situation als durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk darstellen." Dieses Nutzungsverhältnis, das die Richter als Leihe ansahen, hatte die beklagte Fahrzeuginhaberin aber schriftlich gekündigt, so dass der Kläger auch aus diesem Grund das Fahrzeug nicht weiter behalten durfte. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.05.2012, Aktenzeichen 3 U 69/11)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein v. 05.09.2012
Der Kläger, ein Unternehmer, schloss mit dem Beklagten einen Linkbuilding-Vertrag ab. Es sollten über eine Laufzeit von 3 Monaten je 228 Backlinks zu einem Preis von 177,- EUR gesetzt werden. Es wurden innerhalb der Vertragszeit jedoch nur 335 Backlinks platztiert, die restlichen erst danach. Zudem versah der Beklagte die Backlinks in Blogs mit ausgedachten Kommentaren des Klägers. Dies war vertraglich so nicht vereinbart worden. Nachdem der Kläger den Beklagten deswegen abgemahnt hatte, gab der SEO-Dienstleister eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte daraufhin das gezahlte Entgelt zurück, weil er meinte, die Leistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Insbesondere habe der Beklagte für die Backlinks Webseiten ausgesucht, die nicht themenrelevant seien. Das LG Amberg hat die Klage weitgehend abgewiesen. Grundsätzlich stünde dem Kläger nur ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der ausgedachten Kommentare zu, da diese den Unternehmer in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen würden. Die übrigen SEO-Leistungen, insbesondere die Platzierung der Backlinks, sei hingegen ordnungsgemäß erbracht worden. Es sei zum einen unschädlich, dass ein Teil der Links erst zeitlich später gesetzt worden sei. Denn der Kläger habe vor vollständiger Leistungserbringung keine entsprechenden Gewährleistungsmängel, wie z.B. eine Kündigung, geltend gemacht. Zum anderen sei die Frage der Themenrelevanz vertraglich nicht explizit vereinbart worden. Angesichts der Geringe der Vergütung könne der Kläger nicht eine solch hohe Qualität erwarten, dass bei jedem Link eine 100% Themenüberschneidung bestehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Leider hinterlässt das Urteil mehr Fragen als Antworten. Zunächst verwundert, dass das Gericht überhaupt kein Wort zu dem Problem äußert, ob der geschlossene Linkbuilding-Vertrag nicht unwirksam ist. Dann wäre nämlich eine Rückforderung des gezahlten Entgeltes ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen. Da bei der Platzierung von Backlinks in knapp 100% der Fälle nicht die werberechtlichen Kennzeichnungspflichten eingehalten werden, handelt es sich - juristisch gesehen - um verbotene Schleichwerbung. Verträge, die Schleichwerbung zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich unwirksam. Bereits deswegen hätte also der Kläger im vorliegenden Fall keinen Rückforderungsanspruch gehabt.
Aber auch hinsichtlich der Frage der Themenrelevanz macht sich das Gericht seine Arbeit zu einfach. Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine Themenrelevanz vertraglich vereinbart hatten, so ist Kernelement eines jeden Linkbulidung-Vertrages, dass die gesetzten Backlinks dem Auftraggeber einen Vorteil bringen. Zwar hat die Ansicht des Gerichts durchaus etwas für sich, dass aufgrund des knappen Preises der Kläger keine Luxus-Links erwarten konnte. Links, bei denen keinerlei thematische Überschneidung besteht, sind jedoch (nahezu) nutzlos, so dass über solche Links sicher auch kein Vertrag geschlossen worden wäre.
Über den Kläger hatte ein unbekannter Dritter im Dienst "Google Maps" folgende Äußerungen online gestellt: "Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser „Behandlung“ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!" Der Kläger schrieb den bekannten Suchmaschinen-Riesen an und forderte ihn zur Löschung auf. Als Nachweis legte er eine eidesstattliche Versicherung bei. Das US-Unternehmen lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Zum einen handle es sich um zulässige Meinungsäußerungen, zum anderen treffe es gar keine Überprüfungspflichten, da ein Rechtsverstoß zumindest nicht offensichtlich sei. Das Berliner Gericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte Google. Es handle sich bei den Erklärungen um Tatsachenbehauptungen. Ob diese Tatsachen nun falsch oder wahr seien, sei im vorliegenden Fall unerheblich. Denn der Rechtsverstoß von Google liege bereits in dem Umstand, dass der Dienst es unterlassen habe, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Wahrheitsgehalts anzustellen.
Auch habe der Kläger in ausreichender Weise den Rechtsverstoß dargelegt, so dass er offensichtlich sei. Durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung sei ersichtlich gewesen, dass die Äußerungen unwahr und somit rechtswidrig gewesen seien.
Der Kläger hatte begehrt, ihm Zugang zu insgesamt acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und für seine Dissertation verwendet hat, zu gewähren. Der Deutsche Bundestag hatte dieses Ersuchen mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen stehe dem Informationsanspruch der Schutz geistigen Eigentums entgegen. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Vom Anwendungsbereich des IFG sei nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwaltungstätigkeit, auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissenschaftlichen Dienste mandatsbezogen seien. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seien Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst parlamentarische Tätigkeit. Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Ablichtungen erhalte. Bereits in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2011 hatte die Kammer in einer parallel gelagerten Sache diese Rechtsauffassung vertreten (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/2011). Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Urteil der 2. Kammer vom 14. September 2012, VG 2 K 185.11.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 14.09.2012
Nach Angaben des Herstellers wird das bislang von ihm als „Hähnchen-Kebab“ bezeichnete Produkt hergestellt, indem das Hähnchenfleisch mit Kochsalz und Gewürzen in einem Mischer vermengt und mittels einer Füllmaschine in einen Kunstdarm gefüllt wird. Die Kebab-Rohlinge würden dann erhitzt, herunter gekühlt und in die vorgesehene Stückgröße geschnitten. Abschließend erfolgen der Tiefkühlvorgang und die Verpackung. Der Produktionsprozess wird auf der Verpackung mit dem Hinweis „aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten, tiefgefroren“ beschrieben. Der Hersteller hatte argumentiert, dass „Kebab“ eine Phantasiebezeichnung sei. Die Angabe „aus Hähnchenfleisch zubereitet“ mache deutlich, dass es sich nicht um gewachsenes Fleisch handele. Die Behörde hatte in dieser Bezeichnung jedoch eine Irreführung des Verbrauchers gesehen, die durch die Abbildung von „echten“ Fleischstücken auf der Verpackung verstärkt werde. Dem schloss sich die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts an. Ein nennenswerter Teil der Verbraucher verstehe „Kebab“ als Kurzform von „Döner-Kebab“. Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches besteht Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von wie Hackfleisch zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher habe die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben „wie gewachsen“; diese Erwartung werde durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft. Urteil der 14. Kammer vom 12. September 2012 – VG 14 K 48.11
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 13.09.2012
Die Beklagte, die ungarische Fluggesellschaft Wizz Air, warb auf ihrer Webseite für Flüge und bot dem Kunden die direkte Buchung in deutscher Sprache an. Im Nachgang an die Buchung übersandte sie dem Kunden eine Buchungsbestätigung und weitere Fluginformationen ausschließlich auf Englisch. Die Klägerin, der Verbraucherzentrale Bundesverband, begriff dies als unlautere geschäftliche Handlung und bekam nun vor dem LG Essen Recht. Die Beklagte hatte außergerichtlich auf die Vorwürfe nicht reagiert. Das Gericht entschied: Wird dem Kunden im Internet der Abschluss eines Geschäfts in einer bestimmten Sprache angeboten, dann hat der Online-Händler dem Kunden auch sämtliche nachfolgenden Informationen in dieser Sprache zur Verfügung zu stellen. Verhält der Händler sich nicht dementsprechend, handelt er wettbewerbswidrig.
Anderes gelte nur, wenn dem Kunden vor der Bestellung mitgeteilt würde, dass mit weiteren Mitteilungen und Informationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden könne.
Der verklagte Zahnarzt bot auf GROUPON verbilligte Gutscheine für seine ärztlichen Bleaching-Leistungen an. Solche Angebote verstießen gegen die ärztliche Berufsordnung, so das LG Köln. Berufswidrig sei dabei insbesondere eine anpreisende Werbung.
Die Werbung des Beklagten könne nur als reklamehaft betrachtet werden. Indem derart hohe Rabatte gewährt würden, werde der Kunde – der eine Zahnreinigung oder ein Bleaching in der Regel selber bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen werde – angelockt, einen "Deal" abzuschließen. Er werde dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des "Deals" zeitlich eng begrenzt ist.
Das Polizeipräsidium hatte die Veröffentlichung einer Tonbandkopie oder einer Abschrift mit Blick auf das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den mutmaßlichen Täter und den Schutz der Privatsphäre des 17jährigen Opfers abgelehnt. Das Gericht hat bestätigt, dass die Aufzeichnung der Notrufe vorläufig nicht herausgegeben werden müsse. Dies könne das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beeinträchtigen. Ferner sei auf die schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen und seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. Az. 13 L 1121/12
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 14.09.2012
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Auf 8 Seiten stellt RA Dr. Bahr dar, welche Möglichkeiten ein Unternehmen hat, seine alten Kundendaten auch nach dem 31.08.2012 noch rechtmäßig zukünftig weiterhin zu benutzen.
Inhalt:
- der Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen im Internet
Mit diesem Thema beschäftigt sich der heutige Podcast.
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