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Solch ein Verhalten stellt insbesondere eine "Lieferung unbestellter Waren oder Dienstleistungen" dar, das von einer anderen nationalen Behörde sanktioniert werden kann als der, die im Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation vorgesehen ist
2012 verhängte die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, im Folgenden: AGCM) Geldbußen gegen Wind Telecomunicazioni (jetzt Wind Tre) und Vodafone Omnitel (jetzt Vodafone Italia), da diese Unternehmen SIM-Karten (Subscriber Identity Module) vermarktet hatten, auf denen Internetzugangs- und Mailbox-Dienste vorinstalliert und –aktiviert waren, deren Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt wurden, wenn er nicht ausdrücklich ihre Abschaltung verlangt hatte. Die AGCM warf den beiden Unternehmen vor, die Verbraucher nicht zuvor angemessen darüber informiert zu haben, dass diese Dienste vorinstalliert und –aktiviert sowie kostenpflichtig waren. Die Dienste für den Internetzugang konnten sogar, u. a. durch so genannte "Always-on"(ständig verbunden)-Anwendungen, vom Nutzer unbemerkt zu Verbindungen führen.
Das von Wind Tre und Vodafone Italia angerufene Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Lazio, Italien) erklärte die Entscheidungen der AGCM für nichtig und stellte fest, für die Sanktionen sei eine andere Behörde, die Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Kommunikationsregulierungsbehörde, im Folgenden: AGCom), zuständig.
Der mit diesen Rechtssachen im Rechtsmittelverfahren befasste Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) legte seinem Plenarsenat Fragen zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteilen aus dem Jahr
Der Consiglio di Stato stellt allerdings in Frage, ob die vom Plenarsenat vorgenommene Auslegung mit Unionsrecht vereinbar ist. Deshalb hat er entschieden, Vorabentscheidungsfragen zu stellen, und zwar zur Auslegung zum einen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken2 (deren Ziel die Gewährleistung eines hohen Schutzes aller Verbraucher ist) und zum anderen des Unionsrechts auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation (insbesondere der
Rahmenrichtlinie3 und der Universaldienstrichtlinie4, die die Verfügbarkeit hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt gewährleisten sollen, indem die nationalen Regulierungsbehörden [im Folgenden: NRB] – in Italien die AGCom – mit der Aufgabe betraut werden, eine hohes Verbraucherschutzniveau speziell auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten).
Insbesondere möchte der Consiglio di Stato vom Gerichtshof wissen, ob das fragliche Verhalten der Telefonanbieter als "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" oder allgemeiner als "aggressive Geschäftspraxis" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingeordnet werden kann und ob das Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fällt, so dass die NRB für die Sanktionierung eines solches Verhaltens nicht zuständig ist.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss. Wurde der Verbraucher jedoch weder über die Kosten der Dienste noch über ihre Vorinstallation und -aktivierung auf der von ihm gekauften SIM-Karte aufgeklärt (dies zu prüfen obliegt dem nationalen Gericht), dann beruht die Erbringung dieser Dienste nicht auf seiner freien Entscheidung. Insoweit ist es unerheblich, dass für die Benutzung der Dienste in bestimmten Fällen möglicherweise eine bewusste Handlung des Verbrauchers notwendig war. Auch ist es unerheblich, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, diese Dienste abschalten zu lassen oder selbst abzuschalten, da er zuvor nicht über darüber aufgeklärt wurde, dass es diese Dienste gibt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass es, auch wenn es Sache des nationalen Gerichts ist, die typische Reaktion des Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln, nicht offensichtlich ist, dass der durchschnittliche Käufer einer SIM-Karte sich dessen bewusst wäre, dass sie vorinstallierte und -aktivierte Dienste enthält, die zusätzliche Kosten verursachen können, oder dessen, dass
Der Gerichtshof kommt deshalb zum Ergebnis, dass vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht ein Verhalten wie das den betreffenden Telefonanbietern vorgeworfene die
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass im Hinblick auf die Rechte der Endnutzer die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht mit der Universaldienstrichtlinie kollidiert. Letztere legt den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste nämlich die Pflicht auf, im Vertrag bestimmte Informationen mitzuteilen, während erstere besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken wie die "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" regelt. Somit steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach die
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-54/17, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato ("AGCM”) / Wind Tre SpA und C-55/17, AGCM / Vodafone Italia Spa
Herr Dirk H. erwarb für sich selbst und seine Familie auf der Website opodo.de Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg (Deutschland) nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte Familie H. von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1 108,88 Euro. Vueling Airlines war zur Erstattung des Betrags, den sie von Opodo erhalten hatte (1 031,88 Euro), bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.
Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte.
Das Amtsgericht Hamburg möchte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.
Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof dies, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
Diese Auslegung der Verordnung entspricht den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen.
Urteil in der Rechtssache C-601/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.09.2018
Die Beklagte, die über Amazon verkaufte, übersandte einem Verbraucher per E-Mail die Rechnung und schrieb dort:
Sollte es an dem gelieferten Artikel oder unserem Service etwas auszusetzen geben, würden wir Sie herzlich darum bitten, uns zu kontaktieren. Dann können wir uns des Problems annehmen.
Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben (…)".
Eine Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung verletze den Kunden in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei daher zu unterlassen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass mit der E-Mail die Rechnung übersandt wurde und somit ein sachlicher Anlass für den Kontakt bestand:
Zwar liegt in der Übersendung einer Rechnung selbst noch keine Werbung. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Bitte um Abgabe einer positiven Bewertung von vornherein keine (Direkt-)Werbung darstellen könnte. Die elektronische Post des Klägers wird von der Beklagten vielmehr in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beanstandende Übersendung der Rechnung und zusätzlich für Zwecke der Werbung - genutzt. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E-Mail insgesamt den Charakter der Werbung, ist kein Raum (...).
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. (...) Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre (...) ist mit dem berechtigten Interesse der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten, abzuwägen. (...)
Andererseits ist das Hinzufügen von Werbung zu einer im Übrigen zulässigen E-Mail-Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers in seiner Privatsphäre ausgeschlossen wäre. Er muss sich mit der Kundenzufriedenheitsanfrage zumindest gedanklich beschäftigen. Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten. Mit der häufigen Verwendung von Werbezusätzen ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails mit solchen Zusätzen zulässig ist.
Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung (...) ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (...). Eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Belästigung kann Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entstehen kann (...).
Entscheidend ist aber, dass es dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion zumutbar ist, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen."
Denn die Entscheidung geht noch einen Schritt weiter als die bislang vorliegenden instanzgerichtlichen Entscheidungen, die "isolierte" Kundenzufriedenheitsanfragen überwiegend für rechtswidrig eingestuft haben.
Die Karlsruher Richter erklären sogar solche Nachfragen für verboten, die zusammen mit sachlich erlaubten E-Mails versendet werden.
Für die Praxis bedeutet dies nichts anderes, als dass Kundenzufriedenheitsumfragen nur noch dann möglich sind, wenn der Verkäufer zuvor ein ausdrückliches Opt-In einholt oder sich auf den Ausnahmefall des § 7 Abs.3 UWG berufen kann.
Der BGH verschärft seine bislang schon strengen Regeln noch einmal drastisch. Somit ist zukünftig bereits jeder Link zu einer Kundenzufriedenheitsumfrage, sei er auch in einer anderen E-Mail lediglich im Footer platziert, rechtswidrig.
Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.
Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.
Anfang November 2008 waren bei "YouTube" Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei "YouTube" erneut Videos abrufbar.
Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn
sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.
Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.
Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.
Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.
Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - YouTube
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.09.2018
Es ging bei dem Rechtsstreit um die Frage, inwieweit ein Unternehmen, das per E-Mail wirbt, sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG berufen kann. Diese Norm lautet:
Es reiche hingegen nicht aus, dass ein Interessent zwar Informationen über das Angebot des Werbenden eingeholt habe, aber sich letzten Endes dann doch nicht für die Offerte Angebot entschieden habe.
Genau dies sei bei dem zu bewertenden Sachverhalt nicht gegeben. Der Empfänger der Nachrichten sei kein Kunde bei dem Beklagten, sondern habe in der Vergangenheit lediglich sein Interesse bekundet, sich aber nicht zu einem Erwerb entschlossen.
Der Beklagte könne sich daher nicht auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG berufen.
Im Ergebnis lehnte das Gericht die Ansprüche der Klägerin gleichwohl ab, da - aus anderen Gründen - eine wirksame Einwilligung vorlag.
Das durch die DSGVO anerkannte "Recht auf Vergessen" überwiegt entgegen einer Entscheidung des EuGH zum früheren Recht nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.
Der Kläger war Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Diese wies im Jahre 2011 ein erhebliches finanzielles Defizit auf. Kurz zuvor hatte der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen krankgemeldet. Die Presse berichtete wiederholt über die finanzielle Schieflage, teilweise unter namentlicher Nennung des Klägers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst befinde. Die in den USA-ansässige Beklagte betreibt die Suchmaschine "Google" (Google).
Der Kläger begehrt nunmehr von Google, es zu unterlassen, bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen, fünf konkrete sog. URL bei den Suchergebnissen in Deutschland anzuzeigen, die zu entsprechenden Presseberichten führen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Kläger könne sich im Ergebnis nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 0DSGVO berufen, meint das OLG. Das amerikanische Unternehmen Google müsse zwar die Vorgaben der DSGVO einhalten, wenn Daten von Personen in der EU verarbeitet werden. Der in Art. 17 DSGVO geregelte Löschungsanspruch umfasse auch den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Es bestehe aber kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO. Abzuwägen seien hier das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit. Jedenfalls "noch" müsse hier das Anonymitätsinteresse des Klägers hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Berichte zurücktreten. Die verlinkten Artikel enthielten zwar teilweise sensible Daten des Klägers, soweit es sich um Gesundheitsdaten handele.
Auch deren Schutz gehe jedoch nur so weit, wie er "erforderlich" sei. Dabei sei zu beachten, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google aufgrund ihrer besonderen Stellung erst dann handeln müssten, wenn sie durch "einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ... durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben". Zu einer präventiven Kontrolle sei Google nicht verpflichtet. An einer derartigen Rechtsverletzung fehle es hier. Die ursprüngliche Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen. Es habe ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Dies treffe auch auf die gesundheitsbezogenen Angaben des Klägers zu. Sie erklärten, aus welchen Gründen er zu Mitarbeit in der Krise nicht zur Verfügung gestanden habe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom EuGH erstmals anerkannten "Recht auf Vergessenwerden". Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen. Der EuGH (Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12 – google spain) habe zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DSGVO angenommen, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dass Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene "Regel-Ausnahme-Verhältnis" nicht im Regelungsgefüge der DSGVO wider; die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine Übertragung.
Der "Abwägungsmechanismus" des EuGH könne demnach auf die DSGVO nicht "schematisch" angewendet werden; es müsse vielmehr "mit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung" getragen werden.
Aus den dargestellten Gründen könne der Kläger sich auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt seien.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2018, Az. 16 U 193/17
Es handelt sich – soweit ersichtlich – um das erste obergerichtliche Urteil zu Löschungsfragen nach der neuen DSGVO.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 13.09.2018
Der Entscheidung des Landgerichts lag folgender Fall zugrunde: Ein Facebook-Nutzer hatte als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden Kommentar abgesetzt:
„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“
Facebook sperrte daraufhin den Account für 30 Tage, weil nach seinen Nutzungsbedingungen der Kommentar eine „Hassrede“ darstelle. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main forderte der Nutzer in einem Eilverfahren, Facebook zu untersagen, seinen Account wegen dieser wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung zu sperren oder den Kommentar zu löschen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des Nutzers zurückgewiesen.
Der Kommentar erfülle die Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook. „Die Äußerung fällt unter die Hassredebedingungen der Antragsgegnerin (Anmerkung: Facebook), da sie zu Gewalt gegen die hier betroffenen Flüchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempfänger kann die Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen“, befand die Kammer des Landgerichts.
Die Äußerung sei aber zugleich eine zulässige Meinungsäußerung im Sinne des Artikels 5 des Grundgesetzes. Sie stelle keine Schmähkritik dar, denn sie ziele nicht jenseits polemischer und überspitzter Kritik auf eine reine Diffamierung der Betroffenen ab. Der Nutzer habe seinen Kommentar aus Anlass einer Presseberichterstattung abgegeben, so dass sie auch nicht außerhalb jedes Sachzusammenhangs erfolgt sei.
Eine Äußerung, die wie vorliegend dem grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit unterliege, könne von staatlichen Organen oder Institutionen zwar nicht ohne Weiteres gesperrt oder untersagt werden. Das gelte für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes aber nicht in gleichem Maße. Facebook könne sich nämlich seinerseits auf den Schutz der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes berufen, der sein Interesse am Betrieb der Plattform schütze. Die Rechte des Nutzers und die Interessen von Facebook müssten daher gegeneinander abgewogen werden, so das Gericht.
Die Kammer des Landgerichts berücksichtigte einerseits, dass sich der Nutzer in diesem bedeutenden sozialen Netzwerk während der Dauer der Sperrung nicht mehr äußern könne. Das Gericht erklärte, dass Facebook „einen wesentlichen Marktplatz für Informationen darstellt und ein großes Interesse für den Antragsteller (Anmerkung: der Nutzer) daran besteht, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform äußern zu können.“
Andererseits habe Facebook ein Interesse am Betrieb seiner Plattform. Der Kammer sei bekannt, dass sich einzelne Nutzer wegen der (Hass-)Kommentare anderer Teilnehmer an Diskussionen nur eingeschränkt beteiligten und sich einer Meinungsäußerung enthielten. Ein juristisches Portal habe kürzlich die Kommentarfunktion sogar gänzlich deaktiviert, weil das Forum unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit zunehmend missbraucht worden sei, um Hass zu verbreiten. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte die Kammer auch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Einzelfall zulässt, wenn Grundrechte Dritter ernsthaft beeinträchtigt sind.
Beschl. v. 10.09.2018 - Az.: 2-03 O 310/18
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 17.09.2018
Der Landkreis Göttingen hat auf seiner Homepage am 20.08.2018 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
Der Kreisausschuss ruft nach einem Beschluss in der letzten Sitzung die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Göttingen auf, sich an den Protestaktionen gegen den sogenannten „Eichsfeldtag“ der NPD am 01.09.2018 in Leinefelde zu beteiligen. Mit einem überparteilichen Antrag haben sich die Gruppe SPD/ Die Grünen/ FWLG, die Gruppe Die Linke/ Piraten/ Partei sowie die Fraktionen von CDU und FDP dazu geäußert:
„Leinefelde liegt keine 35 Kilometer Luftlinie und keine Stunde Fahrzeit von Göttingen entfernt.
Mit Bedauern stellen wir fest, dass jetzt rechtsextreme Kreise wieder umfangreich mobilisieren und versuchen, diese rechtsextreme Veranstaltung als familienfreundliches Event zu tarnen. Wir dürfen nicht zulassen, dass diese gewaltbereite rechtsextreme Szene wieder in unserer Region stärker Fuß fasst!“
Der Kreisausschuss des Landkreises Göttingen bittet daher seine Einwohnerinnen und Einwohner, das örtliche Bündnis bei den Protestaktionen gegen diese Veranstaltung zu unterstützen.”
Diesem Antrag hat das Gericht mit Beschluss von heute stattgegeben. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, dem Landkreis Göttingen fehle die Verbandskompetenz für einen solchen Aufruf. Für einen politischen Aufruf zu einem Sachverhalt, der den Landkreis nicht in seinem eigenen, örtlichen Wirkungskreis betreffe, sei der Landkreis nicht zuständig. Zum anderen sah das Gericht einen Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien.
Das gelte auch gegenüber einem Kreisverband der NPD. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – festgestellt, dass die NPD die Grundprinzipien missachte, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar seien. Wie das Bundesverfassungsgericht jedoch ebenfalls ausgeführt hat, sei bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, möge diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten.
Die Partei dürfe zwar politisch bekämpft werden, solle aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein. Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass die im Kreisausschuss des Landkreises Göttingen vertretenen Politikerinnen und Politiker durch das Neutralitätsgebot nicht darin beschränkt seien, sich außerhalb ihres öffentlichen Amtes gegen die geplante Versammlung der Antragsgegnerin zu engagieren.
Gegen den Beschluss kann der Landkreis Göttingen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds.Oberwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 29.08.2018
Die Beklagte berief sich auf ein eingetragenes, aber löschungsreifes Geschmacksmuster und forderte mehrere Amazon-Händler auf, das angeblich rechtsverletzende Produkt von der Plattform zu löschen. Gleichzeitig reichte sie bei Amazon ein "Notice and Take Down“-Verfahren ein.
Hiergegen wehrte sich die Herstellerin der vermeintlich rechtswidrigen Produkt und ging vor Gericht.
Das LG Hamburg entschied im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliege. Denn das Geschmacksmuster sei offenkundig löschungsreif. Daher stünden der Beklagten keine Rechte hieraus zu.
Denn die Nutzung des "Notice and Take Down"-Verfahrens diene der Löschung des jeweiligen Angebots der Abnehmer der Klägerin, die das Produkt über die Amazon-Plattform vertreiben würden.
Daher müsse die Beklagte sämtliche Beschwerden, die sie in diesen Verfahren bei Amazon eingelegt habe, zurücknehmen.
Wir hatten erst gestern darüber berichtet, dass die Datenschutzkonferenz (DSK) in einem aktuellen Beschluss noch einmal klargestellt hat, dass ohne eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO zwischen Facebook und dem Seiten-Betreiber der Betrieb einer Fanpage nicht möglich ist, vgl. unsere News v. 11.09.2018.
Nun hat Facebook unerwartet schnell reagiert und bietet ab sofort eine entsprechende Vereinbarung an.
Das Dokument bezeichnet das Unternehmen als "Page Controller Addendum". Es ist hier abrufbar. Gleichzeitig hat Facebook auch am gestrigen Tag eine Pressemitteilung hierzu herausgegeben.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Schaut man sich den von der DSK aufgestellten Fragenkatalog an, wird ein Fanpage-Betreiber auch nach Kenntnis des "Page Controller Addendum" weiterhin nicht alle Fragen beantworten können. Insofern besteht hier nach wie vor Nachholbedarf. Der bislang klar rechtswidrige Zustand, dass überhaupt keine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO vorlag, ist jedoch vom Tisch.
Es ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden sich das "Page Controller Addendum" näher anschauen und einzelne Nachforderungen stellen werden.
Aktuell kann jedem Fanpage-Betreiber nur dringend empfohlen werden, die Ergänzung zu schließen, denn damit er gewinnt deutlich mehr Rechtssicherheit als ohne eine solche Vereinbarung.
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vom 19.09.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 38. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 38. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Vermarktung von SIM-Karten mit vorinstallierten kostenpfichtigen Diensten wettbewerbswidrig
2. EuGH: Airline muss nach Annullierung auch gezahlte Provisionen für Online-Vermittler erstatten
3. BGH: Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail ohne Einwilligung grundsätzlich verboten
4. BGH: Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen dem EuGH vorgelegt
5. OLG Düsseldorf: Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG für E-Mail-Marketing setzt Geschäftsbeziehung voraus
6. OLG Frankfurt a.M.: DSGVO-Löschungsanspruch gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus
7. LG Frankfurt a.M.: Sperrung eines Facebook-Accounts nach "Hassrede" zulässig
8. VG Göttingen: Homepage-Protestaufruf des Landkreis Göttingen gegen NPD rechtswidrig
9. LG Hamburg: Unbegründetes "Notice and Take Down“-Verfahrens bei Amazon ist unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
10. Facebook bietet für Fanpages ab sofort "Page Controller Addendum"-Vereinbarung an
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Vermarktung von SIM-Karten mit vorinstallierten kostenpfichtigen Diensten wettbewerbswidrig
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Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und –aktivierte Dienste enthalten, stellt eine aggressive unlautere Geschäftspraxis dar, wenn der Verbraucher zuvor nicht entsprechend aufgeklärt wurde
2016 entschied dieser zunächst, nach italienischem Recht liege die Zuständigkeit für die Sanktionierung einer einfachen Verletzung der Informationspflicht auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation bei der AGCom, wohingegen für die Sanktionierung einer "unter
allen Umständen aggressiven Geschäftspraktik" (wie insbesondere die "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung") – einschließlich auf dem Sektor der elektronischen Kommunikation – die AGCM zuständig sei1.
Anwendungen oder das Gerät selbst sich von ihm unbemerkt mit dem Internet verbinden können, noch, dass er über ausreichendes technisches Können verfügen würde, um diese Dienste oder automatischen Verbindungen auf seinem Gerät abzuschalten.
"Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" und somit nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine unter allen Umständen unlautere Praktik – genauer eine aggressive Praktik – darstellt.
"Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" am Maßstab der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu prüfen ist, so dass nach ihren Regelungen die NRB im Sinne der Rahmenrichtlinie für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.09.2018
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2. EuGH: Airline muss nach Annullierung auch gezahlte Provisionen für Online-Vermittler erstatten
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Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte
Dirk H. u. a. / Vueling Airlines SA
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3. BGH: Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail ohne Einwilligung grundsätzlich verboten
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Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail ohne eine ausdrückliche Einwilligung sind grundsätzlich verboten. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Anfrage in einer E-Mail übersendet wird, mit der der Kunde die Rechnung erhält (BGH, Urt. 10.07.2018 - Az.: VI ZR 225/17).
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Der BGH erklärte dies für rechtswidrig.
"Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass die Bewertungsanfrage im Zusammenhang mit der Übersendung einer Rechnung für den Kauf eines zuvor über die Plattform von Amazon bei der Beklagten gekauften Produkts übersandt worden ist.
Und weiter:
"Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, ihrem E-Mail-Schreiben mit der Übersendung der Rechnung an den Kläger werbende Zusätze in Form einer Kundenzufriedenheitsanfrage hinzuzufügen. Dabei ist einerseits zwar zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigte, zumal er die Kundenzufriedenheitsanfrage einfach ignorieren konnte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH versetzt mit dem aktuellen Urteil dem Instrument der Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail faktisch den Todesstoß.
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4. BGH: Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen dem EuGH vorgelegt
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.
- er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
- der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,
- der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
- der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,
- der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt,
LG Hamburg - Urteil vom 3. September 2010 - 308 O 27/09
OLG Hamburg - Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 U 175/10
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5. OLG Düsseldorf: Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG für E-Mail-Marketing setzt Geschäftsbeziehung voraus
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Ein bloßer Interessent, der lediglich eine Anfrage zu einem bestimmten Produkt stellt, ist noch kein Kunde und unterhält somit noch keine Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmer, der E-Mail-Werbung sendet. Auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG kann sich der Unternehmer somit nicht berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2018 - Az.: I-20 U 155/16).
"§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
(...)
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."
Der Empfänger der streitgegenständlichen elektronischen Nachricht war eine Person, die in der Vergangenheit einmal als Interessent nachgefragt hatte, dann aber keinen Vertrag abgeschlossen hatte.
Das OLG Düsseldorf lehnte die Anwendung der Vorschrift an. Diese sei nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall der Empfänger der E-Mail-Nachricht nicht zu dem Adressatenkreis der Norm gehöre.
Denn die Vorschrift greife nach ihrem Wortlaut nur, wenn der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten habe. Dabei sei unter Verkauf der tatsächliche Vertragsschluss zu verstehen.
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6. OLG Frankfurt a.M.: DSGVO-Löschungsanspruch gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Es komme auch nach Inkrafttreten der DSGVO darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16)
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7. LG Frankfurt a.M.: Sperrung eines Facebook-Accounts nach "Hassrede" zulässig
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Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook darf einen Account für 30 Tage sperren, wenn der Nutzer einen sog. Hasskommentar verfasst. Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Hasskommentar noch von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist.
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8. VG Göttingen: Homepage-Protestaufruf des Landkreis Göttingen gegen NPD rechtswidrig
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom heutigen Tage einem einstweiligen Rechtsschutzantrag der NPD, Kreisverband Eichsfeld, stattgegeben, mit dem die Partei erreichen wollte, dass der Landkreis Göttingen einen Eintrag auf seiner Homepage entfernt (1 B 462/18).
„Interfraktionellen Antrag beschlossen Solidarisch gegen sogenannten Eichsfeldtag".
Hiergegen suchte der NPD Kreisverband Eichsfeld nach erfolgloser Abmahnung des Landkreises vor Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er wollte den Landkreis Göttingen im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wissen, folgende Passagen von der Homepage zu entfernen:
„Der Kreisausschuss ruft nach einem Beschluss in der letzten Sitzung die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Göttingen auf, sich an den Protestaktionen gegen den sogenannten „Eichsfeldtag“ der NPD am 01.09.2018 in Leinefelde zu beteiligen.”
Sowie:
„Der Kreisausschuss des Landkreises Göttingen bittet daher seine Einwohnerinnen und Einwohner, das örtliche Bündnis bei den Protestaktionen gegen diese Veranstaltung zu unterstützen.”
Zur Begründung machte die NPD im Wesentlichen geltend, der Landkreis verletze seine politische Neutralitätspflicht und missbrauche seine Veröffentlichungsmöglichkeiten.
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9. LG Hamburg: Unbegründetes "Notice and Take Down“-Verfahrens bei Amazon ist unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
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Ein unbegründetes "Notice and Take Down“-Verfahren, das bei Amazon eingereicht wird, ist eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (LG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2018 - Az.: 308 O 63/18).
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10. Facebook bietet für Fanpages ab sofort "Page Controller Addendum"-Vereinbarung an
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Facebook bietet ab sofort die Möglichkeit für Fanpage-Betreiber an, eine sogenannte "Page Controller Addendum"-Vereinbarung abzuschließen. Das Unternehmen reagiert damit auf die aktuellen Entwicklungen, die sich aus der Facebook-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 05.06.2018 - Az.: C-210/16) ergeben.
Auch wenn das Dokument "Page Controller Addendum" datenschutzrechtlich noch nicht der Weisheit letzter Schluss ist, ist es, salopp formuliert, immerhin ein Anfang.
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