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Newsletter vom 19.12.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 51. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST". Sie betreibt unter der Internetadresse "www.most-shop.com" einen "MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen "www.feinkost-geschenke.de" und "www.selection-exquisit.de" einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort ("Keyword"), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff "Pralinen" mit der Option "weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: "Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de." Über den in der Anzeige angegebenen Link "www.feinkost-geschenke.de" gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse "www.selection-exquisit.de". In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke "MOST" verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht - so der BGH - in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.
Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 – MOST-Pralinen
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.12.2012
Der Kläger war Professor an der Universität Leipzig, Fraktionsvorsitzender der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) im Sächsischen Landtag und der Spitzenkandidat der PDS für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die Beklagte des ersten Verfahrens verlegt die Zeitungen "Sächsische Zeitung", "Dresdner Morgenpost" und "Dresdner Morgenpost am Sonntag", die Beklagte des zweiten Verfahrens die Zeitungen "Bild" und "Die Welt". In der Zeit vom 8. bis 17. August 2004 berichteten die Zeitungen der Beklagten in mehreren Artikeln über den Verdacht, der Kläger habe als langjähriger IM "Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden. Das Landgericht hat den Klagen überwiegend stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Auf die Revisionen der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.
Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.12.2012
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten erneut bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat heute die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagten haben - so der BGH - in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels "Metall auf Metall" entnommen und diese dem Stück "Nur mir" unterlegt haben. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen. Zwar kann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lässt sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen; darauf abzustellen ist, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nach diesen Maßstäben in der Lage gewesen wären, die aus "Metall auf Metall" entnommene Sequenz selbst einzuspielen.
Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - Metall auf Metall II
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.12.2012
Nach § 9 Abs.4 Nr.2 PAngVO muss ein Unternehmer den Grundpreis dann nicht angeben, wenn die gelieferte Waren verschiedenartige Ereugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. "Hallo Pizza" war der Ansicht, dass dies auch gelte, wenn ein Kunde neben einer Pizza auch abgepackte Ware wie z.B. ein Eis oder eine Getränk bei ihr bestellte. Der BGH hat dieser Ansicht eine Absage erteilt. Die Ausnahmevorschrift greife nicht, so dass der Lieferdienst verpflichtet sei, den normalen Grundpreis anzugeben. Zugeschnitten sei die Ausnahmeregelung insbesondere auf Gaststätten, deren Angebot sich darauf beziehe, dass Speisen zubereitet und dargereicht würden. Dort trete die Lieferung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in den Hintergrund.
Bei dem Lieferdienst liege der Fall hingegen anders. Hier würden Lebensmittel in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen nach Hause geliefert, so dass die Warenlieferung im Vordergrund stünde.
Die Karlsruher Richter hatten vor kurzem bereits identisch entschieden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2012 - Az.: 6 U 58/11). Die Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, dabei jedoch nur die HTML-Seiten gelöscht, nicht jedoch auch das relevante Bild. Dies stuften die Karlsruher Richter gleichwohl als Verletzung der Unterlassungserklärung ein. Die Beklagte sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Foto nicht mehr über die Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich werde.
Dieser Sorgfaltspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Es sei weiterhin möglich, das Bild direkt aufzurufen. Dabei sei es unerheblich, ob nach Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag Suchmaschinen das Bild nicht mehr auffinden würden. Entcheidend sei alleine die direkte URL-Abrufbarkeit.
Wir erinnern uns: Der BGH (Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06) hat vor kurzem das jahrzehntelange Kopplungsverbot bei Gewinnspielen aufgehoben. Siehe dazu auch unseren Law-Vodcast "Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig". Das OLG Köln hat nun dieser Rechtsprechung ein neues Mosaiksteinchen hinzugefügt. Haribo hatte mit dem bekannten Moderator Thomas Gottschalk einen Fernsehspot geschaltet. In der Werbung traf der Moderator zwei Familien mit Kindern beim Einkauf im Supermarkt und warb dort u.a. für die Produkte Colorado und Goldbären: Wer fünf Packungen im Wert von jeweils 1,- EUR erwarb, konnte die Einkaufsnachweise einsenden und nahm so einem Gewinnspiel teil, bei dem es 100 "Goldbärrenbarren" zu einem Wert von 5.000,- EUR zu erlangen gab. Die Kölner Richter sind der Ansicht, dass dieses Gewinnspiel, da es sich (auch) an Minderjährige richtet, unter gewissen Umständen gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot verstößt. Minderjährigen seien besonders schutzbedürftig und könnten Warenangebote häufig nicht hinreichend kritisch beurteilen. Zwar betonen die Robenträger ausdrücklich, dass nicht jedes Gewinnspiel mit Minderjährigen, bei dem Waren gekoppelt werden, wettbewerbswidrig ist. Vielmehr sei eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig. Zu diesen Umständen gehöre insbesondere die Höhe des ausgelobten Gewinnes sowie die Art und Weise der Darstellung der Teilnahmebedingungen und der Gewinnchancen. Auf Basis dieser Bewertungen sei das Haribo-Gewinnspiel wettbewerbswidrig. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass bis vor kurzem die Gewinnspiel-Kopplung verboten gewesen sei und bereits aus diesem Grunde von keiner alltäglichen Werbeform gesprochen werden könne. Hier würden die Teilnehmer zu einem Mehrkauf animiert und dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Gewinnchancen erhöht würden. Dies sei aber objektiv nicht richtig. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: "Durch einen zusätzlichen Einkauf kann man daher voraussichtlich nur verhindern, dass die eigenen Gewinnchancen fallen, erhöhen kann man sie aber nicht ohne Weiteres. Auch wenn man sicherlich nicht verlangen kann, dass eine solche Wechselwirkung in einem Werbespot offengelegt wird, stellt es doch einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt dar, wenn sie - wie hier - verschleiert wird durch die Szene, in der der kleine blonde Junge sagt: "Aber Thomas, wir haben aber viel größere Gewinnchancen" und T(...) G(...) dies bestätigt mit "Da hat er Recht".
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Schaut man sich nämlich dem Urteilstext ein wenig genauer an, dann fällt auf, dass hier eigentlich gar nicht die gewinnspielrechtliche Kopplung an sich gerügt wird, sondern vielmehr ein klassischer Fall der irreführenden Werbung beanstandet wird. Nämlich, dass etwas behauptet wird (Mehrkauf = Chancenerhöhung), was objektiv so nicht zutreffend ist.
Haribo hat gegen die Entscheidung Revision beim BGH (Az.: I ZR 192/12) eingelegt. Das letzte Wort in dieser Sache ist also noch nicht gesprochen.
Die Antragstellerin mahnte außergerichtlich die Nutzung von 24 Fotos von Kosmetikartikeln ab. Der Antragsgegner löschte die Bilder von seiner Webseite, reagierte jedoch nicht weiter auf die Abmahnung und gab insbesondere auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin begehrte die Antragstellerin vor Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Berlin hat noch einmal klargestellt, dass auch in solchen Fällen das einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet werden kann. Der Rechteinhaber müsse sich nicht auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Denn eine erneute Rechtsverletzung sei jederzeit wieder möglich.
Die Zeit, die bis zu einem Urteil in einem Hauptsacheverfahren vergehen würde, könne zu irreparablen Schäden beim Urheber führen, so dass es gerechtfertigt sei, auch in diesen Fällen eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Der Kläger ist ein verurteilter Straftäter. Er ist in der breiten Öffentlichkeit als "Säuremörder" bekannt geworden, da er die Leichen seiner Opfer in Fässer mit Salzsäure platzierte. Er befindet sich derzeit weiterhin in Haft. Die abgeurteilten Straftaten begang er in den Jahren zwischen 1986 -1991. Aktuell berichtete die verklagte Zeitung Mitte 2011 über den Beklagten. Mit der Überschrift "Dr. C(...) B(...) ist neuer Seelsorger in Santa Fu: Kommt ein ein Mörder in den Himmel, Herr Pastor?" wurde in eine mehrteilige Reihe über "Hamburgs größte Mordfälle" berichtet. Dabei wurde auch der Beklagte namentlich genannt und ein Foto von ihm aus dem Jahre 1995 abgedruckt. Der Kläger, der sich aktuell weiterhin in Haft befindet, sieht darin eine Verletzung seiner Rechte. Die Hamburger Richter lehnten jedoch einen Anspruch ab. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Informationsinteresse an der Berichterstattung über das klägerische Recht auf Anonymität. Die Straftaten des Klägers hätten in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt. Die Art und Weise der begangenen Handlungen habe dazu geführt, dass der Kläger und die von ihm begangenen Straftaten der Öffentlichkeit in hervorgehobener Erinnerung geblieben seien. Zwar würde die vorliegende Berichterstattung kein aktuelles Informationsinteresse befriedigen. Jedoch bestünde weiterhin ein großes Interesse an den Taten und dem Täter, das auch nach einem langen Zeitraum nicht erloschen sei.
Auch die Veröffentlichung des Fotos sei aus diesem Grunde nicht zu beanstanden. Zudem sei davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund der inzwischen vergangenen 17 Jahre sich äußerlich verändert habe und daher kaum wiedererkannt werde.
Die Beklagte bot online die Vermietung von Wohnmobilien zu bestimmten Preisen an. Nach dem Preis befand sich jeweils ein Sternchenhinweis. Am Ende der Webseite wurde dieser erklärt: "* zuzüglich einmaliger Servicepauschale" Die Limburger Richter stuften dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ein.
Ein Unternehmer sei verpflichtet, den tatsächlichen Endpreis anzugeben und nicht im Kleingedruckten auf zusätzliche Kosten hinzuweisen. Das verklagte Unternehmen verschleiere hier bewusst den tatsächlichen Endpreis.
Die verklagte Santander Consumer Bank schrieb ihre Kunden an, die bislang ein kostenloses Girokonto ("Giro4free") bei ihr führten. Das Unternehmen teilte mit, dass der Vertrag in ein "GiroStar"-Konto umgestellt würde, das nach Ablauf von 12 Monaten 5,99 EUR/Monat kosten würde. In dem Schreiben hieß es: "Wir freuen uns, Ihnen als gutem Kunden mitteilen zu können, dass Ihnen ab sofort unser Premium-Konto GiroStar für 12 Monate kostenlos zur Verfügung steht. So haben Sie die Möglichkeit, sich bequem und in aller Ruhe von den attraktiven Vorteilen des GiroStar Kontos zu überzeugen. Ihr Konto haben wir bereits auf das leistungsstarke GiroStar Paket umgestellt - Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen, als die Vorteile ab sofort zu nutzen. (...) Das LG Mönchengladbach stufte dies als rechtswidrig ein. Die Bank erwecke den Eindruck, dass ein Kunde, der nichts unternehme, verpflichtet sei, nach Ablauf der 12 Monate ein Entgelt zu bezahlen. Diese rechtliche Einschätzung ist jedoch falsch, da kein wirksamer Vertrag zwischen dem Bankhaus und dem Kunden zustande gekommen sei. Für einen derartigen Vertragsschluss bedürfe es einer Zustimmungshandlung des Verbrauchers. Eine solche gebe es jedoch nicht. Vielmehr würde hier auch Schweigen als Annahmeerklärung gewertet werden, was jedoch unzutreffend sei.
Daher verhalte sich die Bank wettbewerbswidrig.
Ein Schweinfurter Autohaus hatte auf seiner Website ein Angebot für einen PKW mit dem Slogan „FlatRateEdition Beijing. Unser Angebot zu Olympia 2008“ versehen. Darin sah der Deutsche Olympische Sportbund e.V. einen Verstoß gegen das OlympSchG, welches unter anderem die Bezeichnung „Olympia“ schützt. Er ließ deshalb das Autohaus anwaltlich abmahnen. Das Autohaus hatte sich daraufhin verpflichtet, diese Werbung künftig zu unterlassen, war aber nicht bereit die vom Olympischen Sportbund für die Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten zu tragen. Die darauf gerichtete Klage hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 12.12.2012 abgewiesen. Das Landgericht führt in seinem Urteil aus, dass der durch das Gesetz geschützte Begriff „Olympia“ zwar im geschäftlichen Bereich ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes als Inhaber des Schutzrechts verwendet worden sei. Rechtswidrig sei dies nach der gesetzlichen Regelung aber nur, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Weder das eine noch das andere sei hier aber der Fall. Insbesondere werde durch die angegriffene Werbung nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Autohaus um einen Sponsor der Olympischen Spiele handele. Die Werbung rufe auch bei Kunden nicht die Vorstellung hervor, dass dem angebotenen Fahrzeug eine besondere, gleichsam „olympiareife“ Qualität zukomme und schließlich werde auch der Ruf der Olympischen Spiele durch die Verwendung des Slogans nicht beeinträchtigt. Nachdem eine Rechtsverletzung des-halb nicht vorliege, müsse das verklagte Autohaus auch die Abmahnkosten nicht bezahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen dieses Urteil Berufung einlegen. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2012, Az.: 3 O 10482/11
Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth v. 12.12.2012
Wörtlich heißt es zunächst: "Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass sich die Europäische Kommission eine umfassende Reform des europäischen Datenschutzrechts zum Ziel gesetzt hat." Insbesondere spricht sich der Bundestag für die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung aus. Während die bisherige Regelung eine EU-Richtlinie war, sollen die neuen Bestimmungen in Form einer Verordnung durchgesetzt werden. "Der Deutsche Bundestag betont, dass mit deutschem Datenschutzrecht allein kein wirksamer Schutz vor global aus Drittstaaten heraus agierenden Unternehmen bewirkt werden kann und begrüßt die Anwendbarkeit der Vorschläge gegenüber Anbietern in Drittstaaten. Er begrüßt ferner das gewählte Rechtsinstrument einer Verordnung für den privaten Bereich." Während sich anfänglich die Stellungnahme noch relativ positiv zu den geplanten Regelungen liest, ändert sich dies im Laufe des Dokuments: "Der Deutsche Bundestag betont zudem, dass der von der Kommission vorgelegte Entwurf noch zahlreiche Fragen, insbesondere zu unbestimmten Rechtsbegriffen, aufwirft und erheblicher Erörterungsbedarf auch in grundsätzlicher Hinsicht besteht." Dann nehmen die Fraktionen in konkreten 26 Punkten Stellung. Die einzelnen Punkte sind inhaltlich von sehr unterschiedlicher Qualität. Es finden sich Allgemeinaussagen wie: - für den nichtöffentlichen Bereich durch eine starke Harmonisierung gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa anzustreben, die technik- und branchenneutral sind Andererseits sind einzelne Punkte auch bereits sehr konkret: - sich dafür einzusetzen, dass das im nationalen Recht existierende Kopplungsverbot seine Gültigkeit behält zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Law-Podcasting: Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag: Neue Chancen und neue Risiken für Affiliates - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag: Neue Chancen und neue Risiken für Affiliates - Teil 2".
Inhalt:
Er ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist letzte Woche erschienen.
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