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Die einzelnen News
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EuGH bejaht Leistungsschutzrecht für Verlage: Facebook & Co. müssen angemessene Vergütung für Nutzung der Inhalte zahlen
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Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen Der Gerichtshof wurde im Rahmen einer Klage von Meta gegen einen Beschluss der italienischen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) befasst. Nach Ansicht von Meta verstoßen die italienischen Rechtsvorschriften, die eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen enthalten, gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Verlage mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern diese Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen darstellt. Die Verlage müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Außerdem darf von Anbietern, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung verlangt werden. Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, erscheinen, obwohl sie die unternehmerische Freiheit einschränken, gerechtfertigt, da sie zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren. Nach Ansicht des Gerichtshofs ermöglichen solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits. Die Entwicklung der digitalen Technologien hat den Mediensektor, insbesondere den Bereich der Printmedien, tiefgreifend verändert. Er ist mit veränderten Nutzergewohnheiten, dem Ausbau von Online-Presseschauen und dem Wettbewerb mit neuen digitalen Kanälen konfrontiert. Diese Veränderungen haben zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und gefährden damit ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften. Um dem entgegenzuwirken, wurden mehrere Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, darunter die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Mit dieser Richtlinie wird ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt, das es ihnen u. a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten. Der italienische Gesetzgeber hat diese Richtlinie umgesetzt, indem er für die Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung vorgesehen hat. Somit legen die italienischen Rechtsvorschriften den Diensteanbietern die Verpflichtungen auf, mit den Verlagen Verhandlungen über eine solche Vergütung aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen einzuschränken, und die für ihre Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übertragen sie der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) die Aufgabe, die Kriterien hierfür festzulegen, die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen und die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherzustellen, auch durch Sanktionen. Im Jahr 2023 legte die AGCOM auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschriften die Referenzkriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft fest. Einer dieser Anbieter, Meta Platforms Ireland, erhob beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Meta stellt die Vereinbarkeit des Beschlusses und der genannten italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit, in Abrede. Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, den Verlagen ausschließliche Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseveröffentlichungen zu gewähren, und den Mitgliedstaaten dabei ein Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung der Durchführung dieser Rechte eingeräumt wird. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung zulässig, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und diese Verlage die Erteilung der Erlaubnis verweigern oder sie unentgeltlich erteilen können. Außerdem darf den Anbietern keine Zahlung auferlegt werden, wenn sie die Veröffentlichungen nicht nutzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen erfüllen. Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls zulässig, da sie geeignet sind, die Fairness dieser Verhandlungen sicherzustellen, und somit zu dem Ziel beitragen, die Verlage zu schützen. Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen. Somit befinden sich die Verlage hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden. Ebenso sind die der AGCOM durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zulässig, da sie die wirksame Durchführung der den Verlagen zuerkannten Rechte sicherstellen sollen. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese Verpflichtungen, verbunden mit der Sanktionsbefugnis der AGCOM, zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit4 der Anbieter darstellen. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erscheint diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt und im Hinblick auf die Ziele des Unionsrechts, einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Verlagen zu ermöglichen, die für die Produktion ihrer Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen zu amortisieren, verhältnismäßig. Insbesondere kann, indem den Anbietern solche Verpflichtungen auferlegt werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt werden. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-797/23 | Meta Platforms Ireland (Gerechter Ausgleich) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 12.05.2026
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2.
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EuG: Ist "Obelix" als Marke für Waffen und Sprengstoffe zulässig – oder Verletzung der bekannten Comic-Figur?
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Die Weigerung des EUIPO, die Wortmarke Obelix für Waffen, Munition und Sprengstoffe für nichtig zu erklären, wird vom Gericht für ungültig erklärt Im Jahr 2022 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Obelix für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen eingetragen. Les Editions Albert Rene, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, hat die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke beantragt. Das EUIPO hat diesen Antrag jedoch u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Mit seinem Urteil hebt das Gericht der Europäischen Union, das von Les Editions Albert Rene angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO auf. Es weist darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls2 zu beurteilen ist, auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen. Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse. Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt berücksichtigt, auf denen der Begriff „Obelix" bzw. „Obelix" zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff „Obelix" individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen. Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann, nicht ausreichend beurteilt hat. Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-24/25 | Les Editions Albert Rene / EUIPO - Works 11 Michal Lubinski (Obelix) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.05.2026
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3.
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BGH: Grenzen des "Sammelklage-Inkassos" beim LKW-Kartell
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden können. Macht es die Anspruchsbündelung den Zivilgerichten aber im Einzelfall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, darf das Gericht dem Inkassodienstleister eine Auflage zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung erteilen. Kommt der klagende Inkassodienstleister einer solchen Auflage nicht nach, ist die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen. Sachverhalt: Die im Revisionsverfahren noch beteiligten Beklagten gehören zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen (LKW) im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden. Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Beklagten durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere LKW sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder in Höhe von insgesamt etwa 2,93 Mrd. €. Das klagende Inkassounternehmen nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht von ursprünglich 3.266 Anspruchstellern (Zedenten) aus 21 Ländern auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingter Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb (Kauf, Mietkauf oder Leasing) von LKW in Anspruch. Die Klageforderung beläuft sich auf etwa 500 Mio. € und weitere Beträge in Fremdwährungen. Das Inkassounternehmen stellte im Jahr 2017 eine Internetseite zur Verfügung, über die die Anspruchsteller nach bestimmten Vorgaben Angaben zu den erworbenen Lastkraftwagen hochladen konnten, und schloss mit diesen jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtretungsvereinbarung. Die danach erstellte Klageschrift umfasst ohne Anlagen 18.472 Seiten (74 Ordner), ein weiterer Schriftsatz der Klägerin 49.386 Seiten (101 Ordner). Die Klage wird von einem Prozessfinanzierer finanziert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz waren, nachdem die Klage zwischenzeitlich wegen zahlreicher Fälle teilweise zurückgenommen worden war, immer noch Ansprüche von über 3.000 Zedenten wegen über 70.000 Erwerbsvorgängen anhängig. Das Berufungsgericht hat eine Nichtigkeit der Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verneint und damit die Berechtigung des klagenden Inkassounternehmens, die Forderungen geltend zu machen, bejaht. Es hat das Urteil des Landgerichts und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und erstreben die Klageabweisung. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Kartellsenat hat das Berufungsurteil aus zwei Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zunächst wird das Berufungsgericht nochmals über den Antrag der Beklagten zu entscheiden haben, die Vorlage der bisher nicht bekannten Prozessfinanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 anzuordnen (§ 142 Abs. 1 ZPO). Es ist aufzuklären, ob sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung Verpflichtungen des Inkassounternehmens gegenüber dem Prozessfinanzierer ergeben, die zu einer strukturellen Interessenkollision mit den von dem Inkassounternehmen gegenüber den Zedenten übernommenen Pflichten führen. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Prozessfinanzierer erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nehmen kann und deshalb nicht mehr gewährleistet ist, dass das Verfahren vom Inkassounternehmen allein im Interesse der Zedenten geführt wird. Dann könnten die Abtretungsvereinbarungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG nichtig sein und das Inkassounternehmen wäre zur Geltendmachung der Ansprüche nicht berechtigt. Sollte sich im weiteren Prozessverlauf ergeben, dass die Abtretungen wirksam sind, wird das Berufungsgericht dem klagenden Inkassounternehmen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls sodann aufgeben müssen, binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten eine Trennung der gebündelten Ansprüche in verschiedene Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 ZPO nach bestimmten Vorgaben vorzubereiten. Zwar können (Kartell-)Schadensersatzansprüche nach § 260 ZPO im Regelfall gebündelt von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Einzelfall aber praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, nutzt der Inkassodienstleister die ihm durch § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse aus, um entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zu Lasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Er räumt seinem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit den eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision unter Missachtung der eigenen Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein. Dieses bestünde in der Einleitung mehrerer Verfahren mit gleichartig gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften Ansprüchen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Klägerin macht eine außergewöhnliche Vielzahl tatsächlich und rechtlich heterogener und sehr komplexer kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche geltend. Die von über 3.000 Zedenten aus 21 Ländern abgetretenen Ansprüche betreffen einen langen Zeitraum von jedenfalls 15 Jahren ab 1997. Die Klägerin hat sie zudem ungeordnet und teilweise erklärtermaßen ungeprüft geltend gemacht. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein einziger Spruchkörper über die Klage in angemessener Zeit entscheiden könnte. Urteil vom 12. Mai 2026 - KZR 6/24 - Sammelklage-Inkasso Vorinstanzen: Landgericht München I - Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17 Oberlandesgericht München - Urteil vom 28. März 2024 - 29 U 1319/20 Kart Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 12.05.2026
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OLG Frankfurt a.M.: Vertragsschluss per WhatsApp, Vertragsannahme erst nach 31 Tagen zu spät
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Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen. Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 - trotz negativer Kursentwicklung - Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien - für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung - angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 € Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg. Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, führte die zuständige Einzelrichterin aus. Es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus - Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen. Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar. Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor. Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 5.5.2026, Az. 9 U 27/25 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2025, Az. 2-19 O 337/24) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 18.05.2026
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5.
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OLG Hamm: Irreführende Aussagen eines Chatbots sind dem Unternehmen zuzurechnen
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Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden. Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Aktenzeichen lautet 4 UKl 3/25. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 12.05.2026
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LG Bremen: Neue Milka-Schokoladen-Tafel (90 g) ist wettbewerbswidrige Mogelpackung
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In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 heute das Urteil verkündet und dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g. Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sogenannte relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben. Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen. Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, so dass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen. Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez - Az.: 12 O 118/25 Quelle: Pressemitteilung des LG Bremen v. 13.05.2026
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LG Frankfurt a.M.: Passwort-Herausgabe in Urheberrechtsstreit per Zwangsgeld erzwingbar
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Die Verweigerung von Passwörtern bei einer gerichtlichen IT-Durchsuchung, die im Rahmen einer urheberrechtlichen Streitigkeit angeordnet wurde, kann ein Zwangsgeld nach sich ziehen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.04.2026 - Az.: 2-06 O 458/25). In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien über Ansprüche wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung. Die Antragstellerin hatte ein besonderes gerichtliches Verfahren beantragt, um Beweise zu sichern. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner, einem Gerichtsvollzieher und einem Sachverständigen Zugang zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen sowie zu seiner IT-Infrastruktur zu gewähren. Er sollte auch alle nötigen Informationen herausgeben, insbesondere Passwörter und Zugangsdaten. Zwar ließ der Antragsgegner die Personen in seine Räume, verweigerte jedoch die Herausgabe von Passwörtern für seinen Computer und sein Smartphone. Dadurch konnte ein Teil der Geräte nicht untersucht werden. Der Antragsgegner begründete seine Weigerung damit, dass er sich durch die Herausgabe der Passwörter potenziell selbst belasten müsse, was verfassungsrechtlich verboten sei. Das Gericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR. Ersatzweise ordnete es für den Fall der Nichtzahlung Zwangshaft an: Die Herausgabe von Passwörtern sei eine persönliche Handlung, die nur der Antragsgegner selbst vornehmen könne. Deshalb könne die Verpflichtung auch mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Der Einwand, er müsse sich nicht selbst belasten, greife nicht durch. Zwar schütze der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit davor, sich im Strafverfahren selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen. Hier gehe es jedoch um die Durchsetzung einer zivilrechtlichen Pflicht. Das Zwangsgeld diene nicht der Bestrafung, sondern solle die Erfüllung der gerichtlichen Anordnung erzwingen: "Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit im Strafverfahren. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (….)."
Zudem sehe das Urheberrecht vor, dass gewonnene Erkenntnisse in einem späteren Strafverfahren nur mit Zustimmung des Betroffenen verwendet werden dürften. Damit seien die Interessen des Antragsgegners ausreichend geschützt: "Den Belangen des Schuldners im Besichtigungsverfahren nach § 101a UrhG wird jedenfalls hinreichend Rechnung getragen durch die Regelungen in § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG, auch wenn man die oben genannten Grundsätze auf § 888 ZPO anwendet. Nach § 101a Abs. 4, § 101 Abs. 8 UrhG dürfen die gewonnen Erkenntnisse in einem Strafverfahren wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden (…). Hierdurch wird den Interessen des Schuldners grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen (…). Dieses Ergebnis steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des BGH, der eine außerhalb eines Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung als zulässig ansieht, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht (…). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die strafrechtliche Verwertung unter einem Zustimmungsvorbehalt des Schuldners steht, dieser es also in der Hand hat, das strafrechtliche Verwertungsverbot des § 101 Abs. 8 UrhG in Anspruch zu nehmen (…)."
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AG München: Kein Rabatt ohne Rückgabe des alten, defekten Kühlschranks
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Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Ein Münchner Ehepaar kaufte am 28.11.2020 in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette einen Side-by-Side Kühlschrank für 847,10 €. Kurz nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wies der Kühlschrank einen teilweisen Defekt auf. Das Ehepaar wandte sich daraufhin an eine Filiale der Elektromarkt-Kette und bat um eine Kulanzlösung. Der dortige Verkaufsberater wandte sich an den Hersteller des Kühlschranks und erreichte eine Gutschrift von 477,56 € für den defekten Kühlschrank für den Fall, dass ein neuer Kühlschrank gekauft werden würde. Das Ehepaar kaufte schließlich am 11.10.2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 € und erhielt auf den Kaufpreis die versprochene Gutschrift. Als der neue Kühlschrank geliefert werden sollte, wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen – was jedoch vom Käufer unter Verweis auf sein Eigentum am defekten Kühlschrank verweigert wurde. Der Elektromarkt wiederum sah sich daraufhin an die Rechnungsgutschrift nicht mehr gebunden und verlangte Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 €. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Käufer mit Urteil vom 06.06.2025 zur Zahlung von 477,56 €. In seinem Urteil führte es u.a. aus: „Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 477,56 € […]. Die Klägerin und die Beklagte haben […] einen Vertrag über den Kauf eines neuen Kühlschranks geschlossen, der die Beklagte im Ausgangspunkt zur Zahlung von 1299,00 € verpflichtet und einen Teilerlass […] in Höhe von 477,56 € vorsah, welcher hinsichtlich einer endgültig ausbleibenden Rückgewähr des alten defekten Kühlschranks auflösend bedingt war (§ 158 Abs. 2 BGB). Auf Grundlage der mündlichen Abrede sowie ihrer schriftlichen Fixierung brachte die Klägerin […] hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass die Gutschrift lediglich gegen Rückgabe des defekten Altgeräts gewährt werde. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Austauschs und nicht der bloßen Lieferung eines Neugeräts schriftlich fixiert wurde. [Das] in Augenschein genommene Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ vom 4.10.2023 sieht in zweifacher Hinsicht ausdrücklich einen Austausch und keine reine Lieferung vor. So befindet sich rechts oben der Hinweis „Austauschen [...] Bitte ins Haus [...] rüberschicken // 2.OG ohne Aufzug“.
Ferner ist im Rahmen der Rechnungsposten bei der Lieferung des Neugeräts ebenfalls der Zusatz „Austausch“ vermerkt. Dieses Dokument hat die Beklagte auch erhalten. […] Bei verständiger Würdigung dieser vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen musste die Beklagte die Notwendigkeit der Rückgabe des Altgeräts für den Fortbestand der Gutschrift erkennen (§§ 133, 157 BGB). So ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird. Der Käufer eines mangelhaften Kühlschranks darf üblicherweise nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe. […] Dass die Klägerin die Beklagte bei der vereinbarten Kulanzlösung nun gar besser stellen wollte, als sie während der Dauer der Gewährleistungsrechte stand, kann kaum angenommen werden, gerade weil sie ja auch nur zur Anrechnung eines Teils der Anschaffungskosten bereit war. Die Beklagte konnte schließlich auch nicht davon ausgehen, dass der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe – war der fortbestehende Funktionsumfang nach Angabe des Zeugen L. gerade das Motiv für das Zurückhalten des Kühlschranks.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 06.06.2025 Aktenzeichen: 172 C 24940/24 Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 11.05.2026
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VG Potsdam: Geldbuße iHv. 1.500,- EUR gegen Bürgermeister wegen parteiischer Social-Media-Videos
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Mit den Beteiligten nunmehr zugestelltem Urteil vom 16. März 2026 hat die für das Disziplinarrecht des Landes zuständige 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren betreffend eine Disziplinarverfügung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegen den klageführenden Bürgermeister der Stadt Rheinsberg eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro festgesetzt. Die in der Disziplinarverfügung verhängte Kürzung von Dienstbezügen hat das Verwaltungsgericht damit abgemildert, weil sich im Klageverfahren nicht alle erhobenen Disziplinarvorwürfe bestätigt haben. Dem Kläger war zum einen vorgeworfen worden, in seiner Funktion als Bürgermeister und unter Inanspruchnahme amtlicher Ressourcen Videos erstellt und diese einseitig mit dem Auftritt seiner eigenen Wählervereinigung „Rheinsberger Union“ (BVB/Freie Wähler) auf einer Social-Media-Plattform verlinkt zu haben. Insoweit hat die Kammer einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur parteipolitischen Neutralität, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung und zur Zurückhaltung und Mäßigung angenommen. Auch weil der Kläger wegen eines ähnlich gelagerten Pflichtverstoßes in der Vergangenheit disziplinarisch durch einen Verweis vorbelastet war, hat die Kammer die Verhängung einer Geldbuße für notwendig erachtet. Die übrigen gegen den Kläger in der Disziplinarverfügung erhobenen Vorwürfe rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Annahme eines Dienstvergehens nicht. Dem Kläger war im Weiteren vorgeworfen worden, durch den Inhalt weiterer Videos, in denen er auf Vorgänge rund um den Betrieb eines Übergangswohnheims für Asylbewerber auf dem Gebiet der Stadt Rheinsberg eingegangen ist, gegen das Sachlichkeitsgebot als Ausfluss der beamtenrechtlichen Pflicht zur Zurückhaltung und Mäßigung verstoßen zu haben. Die Kammer ging dabei davon aus, der Kläger bewege sich insoweit noch im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis, sich zu kommunalen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich - ggf. auch zuspitzend - zu äußern, da diese Äußerungen auf einem Tatsachenkern beruhten und einen sachlichen Anknüpfungspunkt hatten. Schließlich konnte ihm auch nicht vorgeworfen werden, eine anonymisierte Fassung eines als Strafbefehl gegen eine dritte Person bezeichneten Dokuments in einem seiner Videos veröffentlicht zu haben. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen. Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 13. März 2026 – VG 17 K 624/25.OL Quelle: Pressemitteilung des VG Potsdam v. 12.05.2026
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AG Reutlingen: Haftbefehl darf nicht nur auf unklarer KI-Gesichtserkennung beruhen
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Ein Haftbefehl darf nicht ausschließlich auf eine unsichere Gesichtserkennung gestützt werden (AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.2026 - Az.: 5 Gs 19/26). Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte einen Haftbefehl wegen räuberischen Diebstahls. Einer bislang unbekannten Person wurde vorgeworfen, in einem Geschäft Parfüm gestohlen und beim Fluchtversuch zwei Mitarbeiterinnen mit einem Regenschirm geschlagen zu haben. Die Identifizierung des Verdächtigen erfolgte im Wesentlichen über eine Gesichtserkennungssoftware des Bundeskriminalamtes. Diese lieferte einen “Treffer” und ordnete die Tat einer polizeilich bekannten Person zu. Zusätzlich meinten Mitarbeiter, die Person wiedererkannt zu haben. Weitere Beweise wie DNA-Spuren, eine Wahllichtbildvorlage oder eindeutige objektive Merkmale lagen nicht vor. Auch dem Ermittlungsrichter wurde die Arbeitsweise der Software nicht näher erläutert. Eine nähere Begründung, warum es zu dem Treffer gekommen war, gab es nicht. Das AG Reutlingen lehnte den Erlass eines Haftbefehls ab. Ein Haftbefehl setze einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser liege nur vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe. Hier stütze sich der Verdacht maßgeblich auf eine ominöse ‚Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise und Fehleranfälligkeit nicht nachvollziehbar dokumentiert seien. Ein bloßer Software-Treffer sei regelmäßig nur ein Ermittlungsansatz, aber kein ausreichender Beweis. Technisch erzeugte Treffer ersetzten keine forensisch tragfähige Identifizierung, so das Gericht. Es fehle an objektiven, individuellen Merkmalen, die den Beschuldigten eindeutig mit der Tat in Verbindung brächten. Auch eine Wahllichtbildvorlage oder sachverständige Prüfung habe nicht stattgefunden. Ohne weitere belastbare Beweise sei ein so schwerwiegender Eingriff wie Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt: "Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar."
Und weiter: "Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier. Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten."
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 16.06.2026
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Am 16.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 7. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2026 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.06.2026 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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