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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Karteninhaber muss Kartenmissbrauch umgehend seiner Bank melden, andernfalls geht Erstattungsanspruch verloren
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Zahlungsdienste: Der Nutzer einer Zahlungskarte verliert den Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, von dem er Kenntnis hat, wenn er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert Dies gilt auch für den Fall, dass diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist Ein Verbraucher hält ein Goldeinlagenkonto bei der Gesellschaft Veracash SAS. Im März 2017 sandte Veracash ihm eine neue Karte für Abhebungen und Zahlungen zu. Im Zeitraum von März bis Mai 2017 wurden von diesem Konto täglich Abhebungen vorgenommen. Der betroffene Verbraucher macht jedoch geltend, weder die Zahlungskarte erhalten noch die Abhebungen autorisiert zu haben. Das Tribunal de grande instance d’Evry (Großinstanzgericht Evry, Frankreich) und die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) wiesen den Erstattungsantrag des Verbrauchers mit der Begründung zurück, dass er Veracash von den streitigen Abhebungen nicht „unverzüglich" gemäß dem Code monetaire et financier (Währungs- und Finanzgesetzbuch), mit dem die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt1 umgesetzt wurde, unterrichtet habe, sondern erst im Mai 2017, also fast zwei Monate nach der ersten beanstandeten Abhebung. Die Unterrichtung war allerdings innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von 13 Monaten erfolgt. Der Verbraucher legte Kassationsbeschwerde ein. Vor diesem Hintergrund hat sich die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) an den Gerichtshof gewandt. Sie möchte wissen, ob die Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass der Zahler den Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs bei dessen verspäteter Anzeige auch dann verlieren kann, wenn die Anzeige innerhalb der Frist von 13 Monaten erfolgt ist. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, möchte sie außerdem wissen, ob der Verlust des Anspruchs ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Zahlers voraussetzt und ob er sich auf alle nicht autorisierten Zahlungsvorgänge oder nur auf solche bezieht, die hätten vermieden werden können. Der Gerichtshof antwortet erstens, dass der Zahlungsdienstnutzer den Anspruch auf Erstattung grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist. Der Gerichtshof stellt klar, dass die „so bald wie möglich" zu erfüllende Informationspflicht einen eigenständigen Charakter hat und sich von der Pflicht zur Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang unterscheidet. Die objektive Frist von 13 Monaten ändert naturgemäß nichts an der Relevanz der subjektiven Frist der „unverzüglichen" Unterrichtung. Insoweit könnte die bloße Einhaltung der Frist von 13 Monaten als einziges Kriterium das präventive Ziel der Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gefährden. Außerdem würde es die Rechtssicherheit und die vom Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2007/64 vorgenommene Abwägung der Interessen des Zahlungsdienstnutzers gegen diejenigen des Zahlungsdienstleisters beeinträchtigen, wenn man davon ausginge, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Anspruch auf Korrektur eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat, von dem er Kenntnis hatte, aber seinen Zahlungsdienstleister verspätet unterrichtet hat. Zweitens gibt der Gerichtshof jedoch näher an, dass im Fall eines Zahlungsinstruments wie einer Bankkarte, das verloren, gestohlen, missbräuchlich verwendet oder sonst unautorisiert genutzt wurde, der Zahler seinen Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig - in Form einer qualifizierten Verletzung einer Sorgfaltspflicht - verzögert hat, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Die Beweislast obliegt dem Zahlungsdienstleister, der beweisen muss, dass ein Vorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht war. Dies wahrt die praktische Wirksamkeit der Richtlinie, da diese vorsieht, dass der Zahler nach der Anzeige keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments trägt. Der Zahler hat daher kein Interesse daran, die von ihm vorzunehmende Anzeige zu verzögern. Drittens antwortet der Gerichtshof, dass, wenn mehrere nicht autorisierte Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst unautorisiert genutzten Zahlungsinstruments aufeinanderfolgen, der Zahler grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung der Schäden verliert, die durch die Zahlungsvorgänge entstanden sind, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Vorschrift über die Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge eine Ausnahme und daher eng auszulegen. Schließlich steht das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Zahlers und den Schäden, für die er keine Erstattung erwirken kann, mit der Abwägung zwischen den Interessen der Zahlungsdienstnutzer und denen der Zahlungsdienstleister in Einklang. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-665/23 | Veracash Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 01.08.2025
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BGH: Kein DSGVO-Schadensersatz bei nur rein hypothetischem Risiko
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Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung nach Art. 82 Abs.1 DSGVO führen (BGH, Urt. v. 13.05.2025 - Az.: VI ZR 186/22). Ein Mann hatte der verklagten Stadt ausdrücklich verboten, seine personenbezogenen Daten unverschlüsselt zu übermitteln. Dennoch schickte die Stadt mehrfach gerichtliche Empfangsbekenntnisse per unverschlüsseltem Fax an ein Verwaltungsgericht. Die Faxe enthielten seinen Nachnamen sowie gerichtliche und behördliche Aktenzeichen. Der Kläger betrieb ein Unternehmen, das Sprengstoffe an staatliche Behörden lieferte, und sah sich deshalb besonderen Gefahren ausgesetzt. Er verlangte wegen der Faxversendungen 17.500 EUR DSGVO-Schadensersatz. Das LG Osnabrück verurteilte die Stadt zur Zahlung einer Summe von 7.000,- EUR. Das OLG Oldenburg wies die Berufung dagegen zurück. Im Rahmen der Revision entschied der BGH nun, dass dem Kläger gar kein Ausgleichsanspruch zustünde. Der Kläger habe keinen echten Schaden nachweisen können. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reiche nicht aus, um eine Geldentschädigung zu bekommen. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, dass durch den Verstoß ein Schaden tatsächlich entstanden sei. Im vorliegenden Fall habe der Anspruchsteller lediglich ein hypothetisches Risiko beschrieben. Es sei theoretisch möglich, dass jemand das Fax abgefangen und missbraucht habe. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass dies wirklich passiert sei oder dass konkrete negative Folgen eingetreten seien. Selbst die Polizei stufte die Gefährdung des Klägers nur als abstrakt ein. Das Begehren könne auch nicht damit begründet werden, dass man zukünftige Datenschutzverstöße verhindern wolle. Denn Art. 82 DSGVO diene nicht der Bestrafung, sondern vielmehr dem Ausgleich eines konkreten Schadens: “Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.”
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3.
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BPatG: Wortmarke "Wildpark Taste" für Gastronomie-Bereich eintragungsfähig
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Die Bezeichnung "Wildpark Taste" ist für verschiedene gastronomische Dienstleistungen, wie beispielsweise Catering oder Restaurantbetrieb, als Marke eintragungsfähig (BPatG, Urt. v. 16.06.2025 - Az.: 29 W (pat) 521/24). Das klägerische Unternehmen meldete den Begriff “Wildpark Taste” als Wortmarke für verschiedene gastronomische Dienstleistungen (u.a. Catering und Betrieb eines Restaurants) an. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, die Bezeichnung sei rein beschreibend und weise keine Unterscheidungkraft auf. Das Bundespatentgericht hob die Entscheidung des DPMA jedoch auf und bejahte die Eintragungsfähigkeit. Der Begriff “Wildpark Taste” sei mehrdeutig und erfordere gedankliche Zwischenschritte, um ihn mit bestimmten gastronomischen Dienstleistungen zu verbinden. Deshalb sei er nicht rein beschreibend. Die einzelnen Wörter “Wildpark” und “Taste” hätten zwar beschreibende Bedeutungen: “Wildpark” als Tierpark und “Taste” im Englischen als “Geschmack”. Doch ihre Kombination sei nicht eindeutig. Das Publikum könne beispielsweise an "Wildpark-Geschmack“, eine Vorliebe für Wildparks oder andere Assoziationen, denken. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da der Begriff nicht zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignet sei. "Die Wortkombination Wildpark Taste wirkt daher noch hinreichend individualisierend. Dem Anmeldezeichen kann nach alledem trotz beschreibender Anklänge bzw. Anspielungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Da sich schließlich nicht feststellen lässt, dass die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung der Merkmale der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen geeignet ist, unterliegt sie auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG."
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KG Berlin: Zum Wettbewerbsverhältnis bei unerlaubter E-Mail-Werbung
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Bei einem Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter für einen Yoga-Onlinekurs in einem bestimmten Fitnessstudio erstreckt sich der räumliche Markt auf das gesamte Bundesgebiet und nicht nur auf Verbraucher im lokalen Umfeld der Niederlassung (KG Berlin, Urt. v. 26.02.2025 - Az.: 5 U 15/23). Die Beklagte, ein Fitnessstudio, verschickte ohne Erlaubnis Werbe-E-Mails für Yoga-Onlinekurse an Verbraucher. Die Klägerin, ein Wirtschaftsverband, sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung. Hinsichtlich ihrer Klagebefugnis berief sie sich auf den Umstand, dass bundesweit Fitness-Einrichtungen bei ihr Mitglied seien. Die Beklagte monierte dies und vertrat die Ansicht, dass nur die lokalen Anbieter vor Ort relevant seien. Dieser Ansicht folgte das KG Berlin nicht. Der zu betrachtende Markt sei bundesweit und nicht nur vor Ort: "Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist keine Branchengleichheit erforderlich (….). Es ist beispielsweise auch ausreichend, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (…)."
Und weiter: "Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall zunächst auf die Gesundheits- und Fitnessbranche abzustellen, da die Beklagte mit der beanstandeten E-Mail für Yogakurse warb. Auf diesem Markt sind die vom Kläger benannten Fitnessstudios (…) tätig. Zu den zuletzt genannten Mitgliedern konnte der Kläger unabhängig von der Frage, ob der Vortrag insoweit in dem erstinstanzlichen Verfahren ausreichend war, auch in dem Berufungsverfahren ergänzend vortragen. Es handelt sich bei der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis) um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (…). In der Gesamtschau sind von dem Kläger Mitglieder in erheblicher Zahl i.S.d. § 8 III Nr. 2 UWG benannt worden. Bereits die Mitglieder (…) und (…) sind bundesweit in erheblichen Umfang repräsentativ. Hinzu kommt, dass im Streitfall zudem eine Branchennähe zu weiteren Mitgliedern des Klägers besteht, insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen."
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KG Berlin: Schafkopf ist Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel
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Schafkopf ist ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel (KG Berlin, Beschl. v. 22.05.2025 - Az.: 26 U 118/24). Der klägerische Spieler hatte über einen längeren Zeitraum beim Online-Kartenspiel Schafkopf auf der Plattform der Beklagten rund 10.500,- EUR verloren. Er verlangte das Geld zurück, da er der Meinung war, dass Schafkopf ein verbotenes Glücksspiel sei und die Beklagte als Betreiberin aufgrund fehlender Lizenz gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern stufte Schafkopf als Geschicklichkeitsspiel ein. Zwar enthalte Schafkopf durchaus Zufallselemente (Kartengebung, Trumpfverteilung), aber bei längerer Spieldauer würden die Geschicklichkeitselemente überwiegen. Spieler könnten durch Erfahrung, Merkfähigkeit und Strategie den Ausgang maßgeblich beeinflussen. Deshalb sei das Spiel in diesem Rahmen ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel. Auch ein Vergleich mit Poker scheide aus, da Schafkopf den Spielern während der Partie verwertbare Informationen über andere Karten liefere. Aufgrund des fehlenden Zufallsprinzips liege kein gegen den Glücksspielstaatsvertrag vor, sodass ein Rückzahlungsanspruch ausscheide: “Bei dem Kartenspiel Schafkopf handelt es sich um ein Geschicklichkeits- und nicht um ein Glücksspiel, wenn das Spiel über eine gewisse Zeitdauer gespielt wird, denn dann überwiegen die Geschicklichkeitselemente gegenüber den Zufallselementen.”
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OVG Koblenz: Verkehrsverbund muss der Presse Auskunft erteilen
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Die Verkehrsverbund Rhein-Mosel GmbH (VRM) muss einem Journalisten der Siegener Zeitung die von ihm begehrte Auskunft zu ihren Finanzen erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren. Am 18. Februar 2025 gab die VRM (im Folgenden: Antragsgegnerin) eine Pressemitteilung heraus, in der sie mitteilte, das Westerwälder Krimifestival 2025 mit einer Spende in Höhe von 10.000 Euro zu unterstützen. Unter Bezugnahme auf diese Pressemitteilung stellte der Antragsteller, ein Journalist der Siegener Zeitung, der Antragsgegnerin Fragen unter anderem zur Höhe von deren aktuellem Etat, seiner Finanzierung und dem darin enthaltenen Ansatz für Spenden, Sponsoring und vergleichbare Ausgaben. Die Antragsgegnerin verweigerte insoweit eine Antwort und wies darauf hin, dass es sich um interne Angelegenheiten handele. Der Antragsteller solle zunächst sein Informationsinteresse an den begehrten Auskünften darlegen. Erst dann sei eine weitere Beurteilung des Auskunftsersuchens möglich. Daraufhin suchte der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 gab das Verwaltungsgericht Koblenz dem Ersuchen statt und gab der Antragsgegnerin auf, die in Streit stehenden Fragen zu beantworten. Der Antragsteller könne sich für seinen Auskunftsanspruch auf § 12a Abs. 1 Landesmediengesetz (LMG) berufen, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Bei der Antragsgegnerin handele es sich trotz deren privatrechtlicher Organisationsform um eine Behörde im presserechtlichen Sinn, da sie vollständig von der öffentlichen Hand getragen sei und als Verkehrsverbund Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehme. Ferner beträfen die aufgeworfenen Fragen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Gründe, die den Auskunftsanspruch ausschlössen, lägen nicht vor. Ein Verweis des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren komme nicht in Betracht. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Vorinstanz habe der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen, die aufgrund der mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt sein müssten, zu Recht aufgegeben, die betreffenden Fragen zu beantworten. Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er könne sich mit Erfolg auf § 12a Abs. 1 LMG berufen. Danach seien die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch, mit dem der verfassungsunmittelbar verankerte presserechtliche Auskunftsanspruch einfachgesetzlich abgesichert werde, setze eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse voraus. Soweit sich das öffentliche Interesse nicht schon aus der Fragestellung ergebe, sei es vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, wobei daran keine strengen Anforderungen zu stellen seien. Ausgehend davon habe der Antragsteller ein öffentliches Interesse glaubhaft gemacht. Der Senat schließe sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach es keiner weiteren Erläuterung bedürfe, dass die Öffentlichkeit daran interessiert sei, zu erfahren, wie mit Geldern umgegangen werde, die aus Abgaben, Gebühren und Steuern stammten. Der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sein Informationsinteresse nicht dargelegt, gehe fehl. In der zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation habe der Antragsteller sein Informationsinteresse nicht weiter darlegen müssen, weil es sich ohne Weiteres bereits aus der Fragestellung ergebe. Es sei klar zu erkennen, dass der Antragsteller die durch die Antragsgegnerin geleistete Spende in Höhe von 10.000 Euro an den das Westerwälder Krimifestival 2025 veranstaltenden Verein, über welche die Antragsgegnerin im Wege einer Pressemitteilung berichtet habe, zum Anlass nehme, deren Umgang mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldern zu beleuchten. Dabei handele es sich offensichtlich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Soweit die Antragsgegnerin im Beschluss des Verwaltungsgerichts eine Interessenabwägung vermisse, habe sie nicht dargelegt, welches Schutzinteresse hier in eine solche Abwägung einzustellen sein sollte. Schließlich habe der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die begehrte Auskunft auf die finanzielle Förderung des vom 19. September 2025 bis zum 10. Oktober 2025 stattfindenden Westerwälder Krimifestivals 2025 durch die Antragsgegnerin und deren Bekanntgabe im Wege einer Pressemitteilung zurückzuführen sei, liege ein hinreichend starker Aktualitätsbezug vor, der durch einen Verweis auf das Hauptsacheverfahren unterlaufen würde. Beschluss vom 6. August 2025, Aktenzeichen: 2 B 10838/25.OVG Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 07.08.2025
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OLG Schleswig: Eilantrag gegen Meta gegen Verwendung von Nutzerprofilen für KI-Training scheitert an Eilbedürftigkeit
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Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag den Antrag einer niederländischen Verbraucherschutzstiftung gegen Meta Platforms Ireland Limited (Meta) auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten von Facebook und Instagram für KI-Lernzwecke wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Meta hatte am 27.05.2025 nach Vorankündigung begonnen, bestimmte Nutzerdaten der Dienste Facebook und Instagram für KI-Trainingszwecke ohne Einverständnis der Profilinhaber zu nutzen. Meta berief sich dafür auf ein berechtigtes Interesse an der Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Technologien für die Plattformen und den KI-Dienst Llama. Der Datenschutz sei gewährleistet. Es würden nur bestimmte Daten von öffentlichen Profilen volljähriger Kunden genutzt und die Daten würden für das KI-Training de-identifiziert und tokenisiert. Ein Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf einstweilige Untersagung dieser Nutzung war vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 23.05.2025; Az. I-15 UKl 2/25) gescheitert. Die niederländische Verbraucherschutzstiftung Stichtung Onderzoek Marktinformatie (SOMI) hatte am 27.06.2025 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einen Antrag auf einstweilige Untersagung der Nutzung gegen Meta eingereicht. Die tatsächliche Nutzung der Daten ohne Einverständnis der Nutzer habe nun begonnen, und die Interessen und Grundrechte der Verbraucher seien höher zu bewerten als das Interesse von Meta. Der Senat hat den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des Hamburgischen Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit zurückgewiesen. Die Angelegenheit sei nicht eilbedürftig und rechtfertige daher nicht den Erlass eines einstweiligen Nutzungsverbotes. SOMI muss etwaige Ansprüche mit einer Hauptsacheklage verfolgen. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Meta bereits im Jahr 2024 gegenüber der Öffentlichkeit und dann insbesondere per E-Mails im April 2025 konkret gegenüber den Nutzern - und damit auch der SOMI - bekannt gegeben habe, die Daten entsprechend nutzen zu wollen. Während es der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (in dem Verfahren vor dem OLG Köln) möglich gewesen sei, aufgrund der Ankündigungen zügig im Mai 2025 noch vor Beginn der Datennutzung gegen Meta vorzugehen, habe SOMI mit der Beantragung bis zum 27.06.2025 gewartet. Zu diesem Zeitpunkt habe Meta die Kundendaten bereits einen Monat lang genutzt. Durch das lange Abwarten vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes stehe fest, dass die Angelegenheit aus Sicht von SOMI nicht derart eilbedürftig sei, dass es der Regelung durch eine einstweilige Verfügung bedürfe. Die behaupteten Datenschutzverstöße durch das Verhalten von Meta seien spätestens seit April 2025 erkennbar gewesen. Meta habe auch nicht etwa Dinge angekündigt, die sich dann bei Beginn der Datenverarbeitung anders dargestellt hätten. So sei bereits seit einer Pressemitteilung vom 14.04.2025 erkennbar gewesen, dass die Datensätze aus Beiträgen, Kommentaren und Bildern von öffentlichen Profilen volljähriger Nutzer auch personenbezogene Daten von Kindern und nichtregistrierten Dritten enthalten könnten. Diese wüssten im Zweifel nichts von der Nutzung und könnten demnach auch nicht widersprechen. Zudem könnten sie ihre Daten nicht im Trainingsdatensatz oder innerhalb der Daten des KI-Modells selbst identifizieren, um eine unzulässige Datenverarbeitung zu beanstanden. Gleiches gelte für besonders geschützte personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Solche Daten können etwa Angaben zur ethnischen oder rassischen Herkunft, sexuellen Orientierung oder politischen Meinungen enthalten. Sofern die Betroffenen ihre Daten nicht selbst öffentlich gemacht haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten in der Regel untersagt. Nach eigener Aussage von Meta sei - so der Senat - nicht ausgeschlossen, dass solche Daten ohne Einverständnis der Betroffenen verarbeitet und von KI-Modellen ausgegeben würden. Die Möglichkeit der unzulässigen Nutzung von Verbraucherdaten sei SOMI spätestens durch eine E-Mail von Meta vom 19.04.2025 bekannt gewesen. Ein einstweiliges Verbot habe also zügig vor Beginn der Datenverarbeitung beantragt werden können. Az.: 6 UKl 3/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 12.08.2025
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LG Köln: Unterlassungserklärung für Print gilt auch für Online-Bereich
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Wird eine Unterlassungserklärung für den Print-Bereich (hier: unerlaubte Foto-Nutzung) abgegeben, greift diese auch dann, wenn das Bild online veröffentlicht wird (LG Köln, Urt. v. 26.06.2025 - Az.: 14 O 165/24). Ein klägerischer Onlinehändler war Urheber eines Produktfotos. Dieses Bild wurde ohne Erlaubnis in zwei Print-Zeitschriften der beklagten Verlages veröffentlicht. Nach der Abmahnung gab der Verlag eine Unterlassungserklärung mit folgendem Wortlaut ab: “dass diese sich gegenüber Herrn P. W. verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von Herrn W. nach billigem Ermessen zu bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen ist, es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung von Herrn W. öffentlich zugänglich zu machen.”
Später stellte sich heraus, dass das Foto auch online abrufbar war. Daraufhin forderte der Kläger eine Vertragsstrafe ein. Der Verlag lehnte dies ab, da er keine ausreichende Kenntnis über alle verwendeten Inhalte habe. Zu Unrecht, wie das LG Köln entschied. Der Verlag habe gegen seine vertraglich übernommene Unterlassungspflicht verstoßen. Diese Pflicht umfasse nicht nur den Print-Bereich, sondern auch die Online-Veröffentlichung. Der Verlag hätte demnach aktiv auf die Plattform einwirken müssen, um das Bild zu entfernen. Diese Einwirkung sei auch zumutbar gewesen, insbesondere weil der Verlag wirtschaftlich von der Onlineverbreitung profitiere. Eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR sei angemessen, da der Verlag sich fahrlässig verhalten habe: “Diese Einwirkung war der Beklagten nach Ansicht der Kammer auch zumutbar. Zwar mag sich die Abmahnung nur auf die Verletzungshandlung bei der Zeitschrift „M.“ bezogen haben. Jedoch muss es der Beklagten möglich sein, nachzuvollziehen, ob und falls ja in welchen anderen Zeitschriften gleichlautende Anzeigen mit dem „C.“ verwendet worden sind. Die Beklagte unterhält Redaktionen und betreibt gerade keine Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten wie es bei sozialen Medien der Fall ist. Insofern überzeugt auch das Argument der Beklagten nicht, man verlege über 100 Zeitschriften und die Nutzung in einer anderen Zeitschrift sei der Beklagten nicht präsent gewesen. Wenn die Beklagte innerhalb ihres Repertoires nicht nachvollziehen kann, welche Bildveröffentlichungen erfolgen, erscheint dies als eine bedenkliche Organisation, die Rechtsverletzungen geradezu heraufbeschwört. Die Beklagte hätte vor der Unterwerfung prüfen müssen, ob das der Abmahnung zugrunde liegende Lichtbild an anderer Stelle genutzt wird, und nicht erst danach auf weitere Abmahnung hin."
Und weiter: “Angesichts der oben hergeleiteten Einwirkungspflicht auf K. liegt auch ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vor. Denn die Beklagte hat trotz der Abmahnung und der Klage bis Februar 2025 offenbar gar nichts im Verhältnis zu K. veranlasst. Jedenfalls legt sie keine Korrespondenz mit K. vor, aus der sich die Behauptung der Beklagten bestätigen könnte, dass sie keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Zeitschrift bei K. gehabt hätte. Dies erscheint auch wiederum deshalb fernliegend, weil die zuerst abgemahnte Handlung in der „M.“ im Nachgang bei K. durch „Schwärzung“ beendet worden ist.”
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LG Köln: Irreführende Werbung mit Preisreduzierung des Discounters PENNY
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Die Werbung des Discounters Penny mit einer Preisreduzierung, die sich nicht den Preis der letzten 30 Tage bezieht, sondern auf den UVP-Herstellerpreis ist irreführend, wenn die UVP-Bezugnahme nicht hinreichend transparent erfolgt (LG Köln, Urt. v. 16.07.2025 - Az.: 84 O 92/24). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen eine Werbung des Lebensmitteldiscounters PENNY. In einem Prospekt wurde für einen Joghurt mit einer Preisermäßigung von “-58 %” und einem durchgestrichenen Preis von 0,79 EUR geworben. Tatsächlich bezog sich dieser Vergleich auf die Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Dies stufte das LG Köln als wettbewerbswidrig ein. Denn die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis und dem Hinweis “-58 %” erwecke den Eindruck, dass es sich um eine echte Preisreduzierung handle. Tatsächlich bezog sich der Vergleichspreis nur auf den UVP, nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Dies führe einen erheblichen Teil der Verbraucher in die Irre, insbesondere weil die Angabe UVP nur klein und unauffällig erwähnt sei: “Denn bei einem durchgestrichenen Preis geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, den der Händler vor einer Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat (…). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ankündigung „-58%“ drucktechnisch als Blickfang konzipiert ist, während die Kennzeichnung „UVP“ nur relativ klein gedruckt darunter zu lesen ist. (…) Nach Auffassung der Kammer gilt insbesondere bei Preisen für Lebensmittel des alltäglichen Lebensbedarfs, die der Verbraucher im Alltag wahrnimmt und mit denen er sich nur in situationsangemessener Kürze beschäftigt, dass hier in erster Linie die Ankündigung einer Preisreduktion erwartet wird."
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LG Tübingen: Online-Werbung mit Hotelsternen ohne Klassifizierung wettbewerbswidrig
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Eine Hotel-Bewertung mit Sternen ist irreführend, wenn keine offizielle Hotel-Klassifikation vorliegt (LG Tübingen, Urt. v. 16.06.2025 - Az.: 20 O 38/24). Die Betreiberin eines Hotels warb auf ihrer Internetseite mit einem Logo, das drei Sterne zeigte, und gab an mehreren Stellen an, ein 3-Sterne-Hotel zu sein. Tatsächlich lag jedoch keine Einstufung nach der offiziellen Deutschen Hotelklassifizierung vor. Das LG Tübingen sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Die Darstellung von Sternen ohne eine echte Klassifizierung stelle eine Irreführung dar. Es handele sich um eine geschäftliche Handlung, die falsche Angaben über die Qualität des Hotels suggeriere. Die Sterne erweckten beim Publikum den Eindruck, es liege eine offizielle Bewertung vor. Es spiele keine Rolle, ob die Ausstattung der Einrichtung eines 3-Sterne-Hotels entspreche oder ob Kunden sich heute mehr auf Online-Bewertungen verließen. Entscheidend sei, dass Sterne eine anerkannte Orientierungshilfe für Hotelgäste seien. "Die Verwendung der „3-Sterne-Klassifizierung“ erfüllt darüber hinaus auch den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Dies gilt sowohl für das Hotellogo als auch für die ausdrückliche Behauptung einer solchen Kategorisierung. (…) Die Verwendung von Sternen ohne einen erläuternden oder klärenden Zusatz erweckt den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist. Das Hotellogo der Beklagten suggeriert durch die Darstellung dreier fünfzackiger Sterne, dass dem Hotel der Beklagten eine entsprechende Komfort- und Qualitätskategorie verliehen wurde, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist. Deshalb ist es auch unerheblich ist, ob das Hotel seiner Ausstattung nach derjenigen eines 3-Sterne Hotels entspricht."
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