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Newsletter vom 20.01.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 3. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig _____________________________________________________________ Der EuGH (Urt. v. 14.01.2010 - Az.: C-304/08) hat eine der wichtigsten gewinnspielrechtlichen Entscheidungen in den letzten Jahren getroffen: Das deutsche, nationale Kopplungsverbot im Gewinnspielrecht (§ 4 Nr. 6 UWG) verstößt gegen EU-Recht. (Aus der Pressemitteilung des EuGH v. 14.01.2010:) "Die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken1 hat den Zweck, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Sie stellt ein generelles Verbot von unlauteren Geschäftspraktiken auf, die geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Sie stellt zudem Regeln über irreführende und aggressive Geschäftspraktiken auf. Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind. Das deutsche Einzelhandelsunternehmen Plus ermunterte im Rahmen seiner Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ dazu, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks (eines nationalen Verbands von 16 Lotteriegesellschaften) teilzunehmen. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sah diese Praxis als unlauter im Sinne des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an, nach dem Preisausschreiben und Gewinnspiele mit einer Kaufverpflichtung generell verboten sind. Auf Antrag der Zentrale wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie einem Verbot wie dem im UWG aufgestellten entgegensteht. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung wie der im UWG vorgesehenen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind. Einleitend legt der Gerichtshof dar, dass Werbekampagnen, mit denen die kostenlose Teilnahme des Verbrauchers an einer Lotterie davon abhängig gemacht wird, dass in bestimmtem Umfang Waren oder Dienstleistungen erworben bzw. in Anspruch genommen werden, sich eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie dar und fallen damit in deren Geltungsbereich. Sodann weist er darauf hin, dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert werden. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen. In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellt der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzählt. Daher kann diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt wird, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ ist. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das Interessante wird nun sein, wie die deutsche Rechtsprechung diese Vorgaben umsetzen wird. Der EuGH hat seine Ausführungen im Rahmen eines Vorlageverfahrens des BGH getroffen. Die konkrete Entscheidung im Einzelfall obliegt nun den Karlsruher Richtern. Eines ist jedoch klar: Die jahrzehntelange, bislang restriktive deutsche Rechtsprechung zum gewinnspielrechtlichen Kopplungsverbot hat im Grundsatz mit dem EuGH-Urteil ein Ende gefunden. Ein Verbot wird nur noch in bestimmten Ausnahmefällen aufrecht zu erhalten sein. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Kontaktangaben auf Homepage kein Einverständnis für E-Mail-Werbung _____________________________________________________________ Kontaktangaben auf einer gewerblichen Homepage stellen kein Einverständnis für den Versand von Werbe-Mails dar, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 201/07). Beide Parteien des Rechtsstreits waren Unternehmer aus dem KFZ-Handel. Der Beklagte schickte der Klägerin unverlangte E-Mail-Werbung zu, berief sich dabei aber auf die Kontaktangaben auf der klägerischen Homepage. Die BGH-Richter stuften das Handeln des Beklagten als unzulässigen Spam ein. Zwar habe die Klägerin auf ihrer Webseite erklärt, dass jeder User, der ihr etwas mitteilen wolle, diese Kontaktangaben nutzen könne. Dabei sei es jedoch erkennbar nur um die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer gegangen. Es könne daher nicht als konkludente Einwilligung in die im Streit stehende E-Mail-Werbung gewertet werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Aufwendungsersatz nur für vorgerichtlich eingeleitete Abmahnungen _____________________________________________________________ Der BGH hat in einem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 216/07) entschieden, dass in Fällen sogenannter "Schubladen-Verfügungen" kein Ersatzanspruch für die ausgesprochene außergerichtliche Abmahnung besteht. "Schubladen-Verfügungen" nennt man die Konstellation, wenn ein Unternehmen gegen ein anderes ohne vorherige Abmahnung eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt. Diese Verfügung stellt das klägerische Unternehmen jedoch noch nicht zu, sondern hält sie vielmehr in "seiner Schublade" zurück. Das gegnerische Unternehmen hat also keine Kenntnis von der gerichtlichen Entscheidung. Nun wird die Gegenseite außergerichtlich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Lehnt der Abgemahnte ab, holt der Kläger die Verfügung aus der Schublade und lässt sie zustellen. Die BGH-Richter hatten nun zu entscheiden, ob der Beklagte die Anwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung übernehmen muss. Sie lehnten dies ab, weil die ausgesprochene Abmahnung in derartigen Konstellationen nicht im Interesse des Abgemahnten liege. Denn lehne er den geltend gemachten Anspruch ab, müsse er bereits für die Kosten, die durch die einstweilige Verfügung entstanden seien, einstehen. Ein vorheriges Abmahnverfahren erfülle somit nicht mehr seinen Zweck und sei daher nicht erstattungsfähig. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Bremen: Zulässiger Pressebericht muss aus Online-Archiv nicht gelöscht werden _____________________________________________________________ Das OLG Bremen (Beschl. v. 30.11.2009 - Az.: 3 W 33/09) hat entschieden, dass keine Löschungspflicht für einen identifizierenden Pressebericht besteht, wenn bei erstmaliger Veröffentlichung des Artikels dieser rechtlich zulässig war. Über den Kläger, einen verurteilten Straftäter, hatte die Beklagte, eine Zeitung, in der Vergangenheit namentlich berichtet. Auch nachdem der Kläger seine Strafe verbüßt hatte und sich wieder in Freiheit befand, war der Pressebericht, der ihn mit Namen erwähnte, noch im Online-Archiv der Beklagten abrufbar. Hierin sah der Kläger eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn er habe nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe einen Anspruch auf Resozialisierung. Dieser werden durch die namentliche Nennung gefährdet. Die Bremer Richter ließen den Kläger abblitzen. Zwar seien die Interessen des Klägers, auch sein Anspruch auf Resozialisierung, angemessen zu berücksichtigen. Jedoch könne alleine durch das dauerhafte Bereithalten eines in der Vergangenheit zulässigen Berichts keine Rechtsverletzung eintreten. Denn durch den Artikel werde der Kläger nicht erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt. Das OLG Bremen entspricht der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08), die ebenfalls eine Löschung ablehnt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Celle: Nacherfüllungsort im Fernabsatzrecht am Wohnsitz des Käufers _____________________________________________________________ Das OLG Celle (Urt. v. 10.12.2009 - Az.: 11 U 32/09) hat entschieden, dass bei einem Online-Vertrag der Ort der Nacherfüllung im Zweifel der Sitz des Käufers ist. Der Kläger erwarb über das Internet einen PKW. Kläger und Beklagter wohnten an unterschiedlichen Orten. Als sich an dem Wagen Mängel zeigten, verlangte der Käufer Nachbesserung. Der Beklagte weigerte sich den Wagen vom Wohnort des Klägers abzuholen, da er nicht dazu verpflichtet sei. Der Käufer trat wegen dieser Weigerung vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht wie die Celler Richter nun entschieden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Wagen abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Da er dies nicht getan habe, habe der Kläger von der geschlossenen Vereinbarung zurücktreten dürfen. Lehne der Online-Vertrag für die Nachbesserung keinen bestimmten Ort fest und sei den Parteien bei Abschluss des Vertrages klar gewesen, dass der Wagen bestimmungsgemäß beim Käufer sein werde, so sei der Erfüllungsort der Nachbesserung der Wohnsitz des Käufers. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch gewährt keine Pflicht zur Vorab-Speicherung _____________________________________________________________ Es besteht für einen Internet-Provider keine Pflicht, bereits Verbindungsdaten für zukünftige P2P-Urheberrechtsverletzungen zu speichern (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.11.2009 - Az.: 11 W 53/09). Da die meisten Access-Provider ihre Verkehrsdaten kaum oder nur sehr geringe Zeit speichern, besteht bei den betroffenen Rechte-Inhabern das große Interesse, diese längerfristig aufbewahren zu lassen. Andernfalls besteht nämlich die Gefahr, dass der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch ins Leere geht, weil keine Daten mehr vorhanden sind, über die Auskunft erteilt werden kann. Das LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09) hat einen solchen vorgelagerten Speicherungsanspruch bejaht. Ebenso das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/0). Die Frankfurter Richter lehnen nun ein solches Begehren ab. Für eine derartige Vorababspeicherung "auf Zuruf" fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch gewähre dem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch, jedoch nicht für zukünftige, noch ungewisse Fälle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. VGH München: Teilweise unwirksame Bestimmungen in Bayerischer Gewinnspielsatzung _____________________________________________________________ Der VGH München (Urt. v. 28.10.2009 - Az.: 7 N 09.1377) hat entschieden, dass mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) rechtswidrig und somit unwirksam sind. Geklagt hatte das Fernsehunternehmen 9 Live gegen die zahlreichen neuen, restriktiven Regelungen der bayerischen Gewinnspielsatzung. Die Richter des VGH München gaben dem Unternehmen teilweise Recht. Unzulässig seien jene Bestimmungen, die die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen schützten. Darüber hinaus gehörten dazu die Regelungen, die eine Festlegung der Gewinnspielsendung auf 3 Stunden maximal begrenzten, zu den unwirksamen Normen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien sei nicht von der Kompetenz der BLM gedeckt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Nürnberg: Produkte im Online-Shop nicht automatisch verbindliche Verkaufsangebote _____________________________________________________________ Das OLG Nürnberg (Urt. v. 10.06.2009 - Az.: 14 U 622/09) hat noch einmal klargestellt, dass es sich bei Produkten in einem Online-Shop nicht automatisch um rechtsverbindliche Verkaufsangebote handelt. Vielmehr kommt es auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung im Einzelfall an. Der Beklagte veräußerte über das Internet u.a. Flachbildschirme. Dabei war ihm ein Fehler unterlaufen, denn anstatt des tatsächlichen Kaufpreises von 2.000,- EUR, war nur ein Betrag von 200,- EUR angegeben. Der Kläger bestellte 18 Bildschirme. Bei jeder Bestellung erhielt er per E-Mail eine Nachricht, dass der Beklagte den Auftrag erhalten habe. Als der Beklagte den Irrtum erkannte, weigerte er sich, die Produkte auszuliefern. Zu Recht wie die Nürnberger Richter entschieden. Denn zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen sei, so dass Kläger auch keinen Anspruch auf Lieferung der bestellten Gegenstände habe. Alleine das Einstellen eines Produktes ins Internet bedeute noch nicht, dass der Anbieter ein verbindliches Angebot habe abgeben wollen. Dies wäre für einen Online-Händler auch zu unsicher und zu riskant, da er sich andernfalls einer Vielzahl von Usern ausgesetzt sehen würde, gegenüber denen er sich gar nicht binden wolle, weil der Warenvorrat möglicherweise gar nicht ausreiche. Auch die Bestätigungs-E-Mail, die der Beklagte versendet habe, sei kein Hinweis darauf, dass die Annahme des Angebots vorliege. Denn aus der E-Mail gehe nur hervor, dass der Kunde eine Bestellung aufgegeben habe und um welches Produkt es sich dabei handle. Eine Vertragsannahme sei hier nicht zu sehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Rostock: Strafbarkeit von kinderpornorgrafischen Bilddateien im Internet _____________________________________________________________ Das OLG Rostock (Beschl. v. 18.11.2009 - Az.: I Ss 229/09 I 88/09) hat entschieden, dass das Beschaffen von kinderpornografischen Schriften über das Internet und die Weiterverbreitung der Dateien über einen Online-Chat zwei eigenständige, strafbaren Handlungen sind. Der Angeklagte hatte auf seinem Computer mehrere kinderpornografische Bilder, die er im Rahmen eines Chats von einem Dritten erhalten hatte. Am folgenden Tag versandte er sie wiederum per Chat an eine andere Online-Teilnehmerin. Die Rostocker Richter sahen in diesem Verhalten zwei getrennte, eigenständige Strafhandlungen. Der dazwischen liegende strafbare Besitz trete hinter der Beschaffungs- bzw. Verbreitungstat zurück, entfalte aber keine Klammerwirkung dahingehend, dass das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat zu werten wäre. In beiden Fällen habe der Angeklagte einen neuen Tatentschluss gefasst, so dass eine Verbindung nicht möglich sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Frankfurt a.M.: Händler nicht verpflichtet auf eBay Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzuhalten _____________________________________________________________ Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.12.2009 - Az.: 3-12 O 123/09) hat noch einmal das bekräftigt, was ohnehin gängige Rechtsprechung ist: Es gibt keine Pflicht für einen Unternehmer, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu benutzen. Die Beklagte mahnte den Kläger ab, weil dieser auf eBay keine AGB verwendet hatte. Der schaltete seinen Anwalt ein, wies die Abmahnung zurück und verlangte die ihm enstandenen Anwaltskosten zurück. Zu Recht wie die Frankfurter Richter nun entschieden. Die Abmahnung sei unberechtigt, es liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Denn es gebe keine gesetzliche Verpflichtung, AGB zu verwenden. Da durch die unbegründete Abmahnung dem Kläger ein Schaden entstanden sei, hafte die Beklagte in dieser Höhe auf Schadensersatz. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. ist in zweierlei Hinsicht interessant. Zum einen räumt sie mit dem Vorurteil auf, ein Unternehmer bräuche Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese Mär hält sich - leider auch unter Anwälten - bis zum heutigen Tage. Neben dem unausrottbaren Schwachsinn mit dem Internet-Disclaimer dürfte das ein weiterer heißer Kandidat für die Top Ten der rechtlichen Nonsense-Geschichten im Internet sein. Zum anderen spricht das Gericht dem zu Unrecht Abgemahnten Schadensersatz zu.Leider jedoch ohne nähere Begründung. Vor allem setzen sich die Richter nicht mit den hohen Anforderungen auseinander, die der BGH bei unberechtigten, rein wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgestellt hat. Vielmehr wird der Ersatzanspruch pauschal bejaht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Offenburg: Unpräzise Unterlassungserklärung im Adresshandel führt nicht zur Verwirkung der Vertragsstrafe _____________________________________________________________ Ist eine Unterlassungserklärung wegen Verstoßes gegen das Gewinnspielrecht unklar und nicht präzise formuliert, ist der Kern der Erklärung nicht bestimmbar und kann daher auch nicht zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen, so das LG Offenburg (Urt. v. 23.12.2009 - Az.: 5 O 91/09). Die Beklagte gab außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, keine unzulässigen Einwilligungsklauseln mehr zu verwenden: "Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinnes umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden Sie mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von ... und Partnern". Wenig später verwendete sie dann nachfolgende Regelung, wobei der Teilnehmer durch das Setzen eines Häkchens seine Zustimmung erklärte: "Ich stimme den Teilnahmebedingungen zu: Die Veranstalter und Sponsoren der Aktion sowie beauftragte Dienstleister dürfen meine Angebote für Marktforschung, für die bessere Zuordnung von bereits zu meiner Person vorhandenen Daten sowie für interessante und günstige Angebote aus den unten genannten Branchen, die meinen erkennbaren Interessen entgegenkommen, verarbeiten und nutzen (Telefonmarketing , E-Mail-Werbung und schriftliche Werbung). Die Übermittlung und weitere Nutzung meiner Angaben wird auf die Kunden der Sponsoren auf den nachfolgend genannten Branchen für Marktforschung, für die bessere Zuordnung von bereits zu meiner Person vorhandenen Daten und für Werbung, die meinen erkennbaren Interessen entgegenkommt, beschränkt (Telefonmarketing, E-Mail-Werbung und schriftliche Werbung): Verlage, Adress- und Versandhändler, Finanz- und Telekommunikationsdienstleister, Markenartikelhersteller, Gewinn- und Glückspiele, Reise und Tourismus, Gesundheitsvorsorge, Energieversorger, Versicherungen, Pharma- und Kosmetikunternehmen, gemeinnützige Vereinigungen, Fahrzeughersteller und -händler, Bekleidungs- und Elektronikeinzelhandel, Marktforschungsunternehmen, Berufs- und Weiterbildungsinstitute. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen". Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe. Dies lehnten die Offenburger Richter ab. Ein kerngleicher Verstoß liege nicht vor, denn aufgrund der intransparenten und unscharfen Formulierung könne der Kern der Verletzungshandlung gar nicht zweifelsfrei begrenzt werden. Es fehlten taugliche Abgrenzungskriterien, die den charakteristischen Gehalt des Kerns festlegten. Zudem habe die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Dies lasse sich bei einem Sachverhalt, bei dem der Inhalt unklar sei, nur schwerlich bejahen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Berlin: Entschädigungsanspruch kann gegen fernabsatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch aufgerechnet werden _____________________________________________________________ Das AG Berlin (Urt. v. 05.01.2010 - Az.: 5 C 7/09) hat entschieden, dass ein Online-Händler gegen den fernabsatzrechtlichen Anspruch eines Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit seinem Wertersatzanspruch aufrechnen kann. Der Kläger, ein Verbraucher, verlangte den gezahlten Kaufpreis vom Online-Händler zurück, weil er, unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, den gekauften Gegenstand wieder zurückgegeben hatte. Das vom Verbraucher zurückgesandte Produkt wies jedoch Abnutzungsspuren auf, so dass der Online-Händler Wertersatz verlangte. Er rechnete seinen Ersatzanspruch mit der Rückforderung des Kaufpreises auf. Zu Recht wie das AG Berlin entschied. Der Online-Händler habe die Aufrechnung erklären dürfen. Das Vorgehen des Unternehmers sei rechtlich einwandfrei. Kommentar von RA Dr. Bahr: Interessant ist die Entscheidung insbesondere deshalb, weil sich das Gericht zum Urteil des EuGH von Anfang September 2009 (Urt. v. 03.09.2009 - Az.: C 489/07) äußert. Der EuGH legte damals fest, dass ein Kunde keinen generellen Wertersatz leisten muss, wenn er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware bestimmungsgemäß behandelt. Das Gericht wertet die Abnutzung nicht als bloße Gebrauchsspuren, sondern vielmehr als Ergebnisse einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung, so dass hier dem betroffenen Händler ein Ersatzanspruch zuzusprechen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Aktuelles Seminar von RA Dr. Bahr zum Gewinnspielrecht _____________________________________________________________ Es gibt am 1. Februar 2010 in Düsseldorf ein Tagesseminar von RA Dr. Bahr zu "Gewinnspiele: Rechtswissen für aktuelle Spielformate!". Einer der Schwerpunkte der Veranstaltung wird natürlich die Grundlagen-Entscheidung des EuGH von vor wenigen Tagen sein, dass das gewinnspielrechtliche Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig ist. Und welche praktischen Konsequenzen sich hieraus ergeben. Weitere Informationen zum Seminar gibt es hier zum Download. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Rechtliche Zulässigkeit von Kontrolladressen in Adresshandelsverträgen - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Rechtliche Zulässigkeit von Kontrolladressen in Adresshandelsverträgen - Teil 1"
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