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Newsletter vom 20.02.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 8. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Es ging bei der Entscheidung nicht um die Frage, ob das noch auf der Telefonkarte befindliche Guthaben verfällt. Hier hat der BGH bereits mehrfach zugunsten der Verbraucher entschieden. Im vorliegenden Fall ging es vielmehr um das Problem, ob der Herausgeber einer Telefonkarte deren Funktion zeitlich beschränken kann. Das beklagte Unternehmen sperrte im Jahre 2001 die vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen Telefonkarten in der Weise, dass mit ihnen ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. Den betroffenen Karteninhabern bot die Beklagte einen unbefristeten Umtausch gegen neue Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens der gesperrten Karten an. Der Kläger, ein Telefonkarten-Sammler, sah hierin eine Rechtsverletzung und verlangte Schadensersatz, da durch die nachträgliche Begrenzung der Wert seiner Sammlung ganz erheblich reduziert worden sei. Dem sind die BGH-Richter nicht gefolgt und haben die Klage abgewiesen: "Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch (...) auf Schadensersatz wegen Minderung des Sammlerwerts seiner Telefonkarten. Durch die nachträgliche Befristung der Gültigkeit der von dem Kläger erworbenen Telefonkarten hat die Beklagte nicht ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt. (...) Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten wird (...) dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten umtauschen kann." Und weiter: "Ein darüber hinausgehendes Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit vor Oktober 1998 erworbener Telefonkarten mit besonderen Motiven musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht berücksichtigen, selbst wenn eine zeitlich unbeschränkte Telefoniermöglichkeit den Sammlerwert dieser Karten erheblich erhöhte. Maßgeblich für die ergänzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (...). Dass in den Jahren 1992 bis 1994, als der Kläger nach seiner Darstellung die Telefonkarten erwarb, gerade die unbeschränkte Telefoniermöglichkeit den Sammlerwert entscheidend prägte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht aus dem Vortrag des Klägers entnehmen können. (...) Allein die (...) von der Beklagten betriebene Werbung (...) für das Sammeln von Telefonkarten genügt nicht, um ein Sammlerinteresse an einer unbeschränkten Gültigkeitsdauer der Telefonkarten in die ergänzende Vertragsauslegung einzubeziehen. Auch mit der Anpreisung hoher Sammlerwerte garantierte die (...) Beklagte(...) nicht eine unbegrenzte Telefoniermöglichkeit und einen vornehmlich daran geknüpften Sammlerwert, zumal sich dessen Entwicklung nicht vorhersehen ließ. Das Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, trägt (...) grundsätzlich der Sammler. Die Unwägbarkeiten, die auch mit vergleichbaren Sammlungen von anderen zum Bezahlen von Leistungen bestimmten Sachen (z.B. Briefmarken, Münzen) verbunden sind, können nicht dem die Sammelgegenstände ausgebenden Unternehmer angelastet werden, auch wenn dieser das Sammeln gefördert hat."
"Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekommener Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein." Eine Partnervermittlungsagentur hatte einen Kunden mit einer Zeitungsanzeige, in der eine "Bea" genannte und mit einem "Original-Kundenfoto" vorgestellte "attraktive, rassige" Frau einen Partner suchte, geködert. Der Kläger schloss einen entsprechenden Partnervermittlungsauftrag ab, erhielt jedoch nie die Kontaktdaten der Dame "Bea", da es sich hierbei lediglich um einen Lockvogel handelte. Die höchsten deutschen Zivilrichter haben ein solches Verhalten der Partnervermittlungsagentur als nicht sittenwidrig eingestuft: "Für die Beurteilung als sittenwidrig (...) ist entscheidend, ob das Rechtsgeschäft nach seinem aus Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (...). Einer solchen Beurteilung steht im Streitfall aber entgegen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch einen durch Täuschung bewirkten Vertragsschluss nicht wie nach § 138 BGB als von vornherein nichtig behandelt, sondern durch die Sonderregelung des § 123 BGB lediglich dessen Anfechtbarkeit bestimmt und es dadurch der Entscheidung des Getäuschten überlässt, ob er nachträglich die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts herbeiführen will. Ist daher ein Rechtsgeschäft durch arglistige Täuschung (oder widerrechtliche Drohung) zustande gekommen, so kann § 138 BGB neben § 123 BGB nur dann anwendbar sein, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (...). Solche besonderen Umstände zeigt das Berufungsgericht nicht auf; sie sind aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht erkennbar." Aber auch wenn ein solches Geschäft nicht sittenwidrig sei, so bestehe für den Kunden in jedem Fall die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: "Die vom Berufungsgericht hervorgehobene besondere Lebenssituation des Interessenten als alleinstehender Person und dessen konkrete Hoffnungen auf eine Änderung dieser Lage sowie das Gewinnstreben des Vermittlers werden vom Anfechtungstatbestand des § 123 BGB erfasst."
Die Vorinstanzen hatten darin einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) gesehen, nach der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Wegen des in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegenden Wettbewerbsverstoßes waren die Beklagten unter anderem zur Unterlassung verurteilt worden. In einer Sache hatte das Oberlandesgericht München der vom Freistaat Bayern gegen einen in Österreich ansässigen Sportwettenanbieter erhobenen Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit der Begründung stattgegeben, das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten ohne deutsche behördliche Erlaubnis sei rechts- und wettbewerbswidrig. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften reiche die der Beklagten von der Salzburger Landesregierung erteilte Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich nicht aus, um eine Strafbarkeit nach deutschem Recht auszuschließen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stehe der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. In den drei weiteren Fällen hatten die Vorinstanzen gleichfalls einen Verstoß des strafbewehrten Verbots unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verneint. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen. Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergebe sich, dass das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 28. März 2006 einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dargestellt habe. Zugleich habe darin eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gelegen. Wegen der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in dem Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 könne § 284 StGB auf das Angebot von Sportwetten in den hier zu entscheidenden Fällen, in denen in den Jahren 2003 bis 2005 begangene Tathandlungen zu beurteilen seien (sog. Altfälle), nicht angewendet werden. Es fehle daher an einer für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erforderlichen Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine wettbewerbsrechtlich relevante Gesetzesvorschrift. Einer Prüfung, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols im Zeitraum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nunmehr mit europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist, bedurfte es in den entschiedenen Fällen, in denen die Angebote privater Sportwettenanbieter aus der Zeit vor dem 28. März 2006 zu beurteilen waren, nicht. Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 140/04 Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 187/04 Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 207/05 Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 13/06 OLG Hamburg, Urteil vom 12.8.2004 – 5 U 131/03, MMR 2004, 752 = K&R 2005, 85 LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2003 – 312 O 689/02 OLG Bremen, Urteil vom 11.11. 2004 – 2 U 39/04, OLG-Rep 2005, 171 LG Bremen, Urteil vom 4.3. 2004 – 12 O 405/03 OLG München, Urteil vom 27.11. 2005 – 6 U 5104/04, GRUR-RR 2006, 137 LG München I, Urteil vom 21.9. 2004 – 33 O 10180/03 OLG Köln, Urteil vom 9.12. 2005 – 6 U 91/05, MMR 2006, 230 = CR 2006, 553 LG Köln, Urteil vom 28.4. 2005 – 31 O 600/04 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.02.2008
"Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln (B. v. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbar Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (...). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden." Und weiter: "Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen."
Einerseits kommen die Beschlagnamevorschriften (§§ 94, 98, 99 StPO) in Frage, andererseits die Vorschriften zur TK-Überwachung (§§ 100a, 100b StPO). Das Gericht ist der zweiten Ansicht gefolgt: "Hinsichtlich des ermittlungsbehördlichen Zugriffs auf die bei einem Provider in einem Server-Postfach gespeicherten E-Mails kommen (...) allein die §§ 100a, 100b StPO als gesetzliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Eingriffsgrundlage in Betracht (...). Die bloße Anwendung der Beschlagnahmevorschriften nach näherer Maßgabe der §§ 94, 98, 99 StPO (...) würde die spezifischen, oben aufgezeigten Anforderungen, die der staatliche Zugriff auf E-Mail-Kommunikation voraussetzt, unterlaufen. Einerseits sind die Eingriffsvoraussetzungen dieser Normen vergleichsweise gering (...), andererseits tragen sie den Besonderheiten dieser Kommunikationsform – insb. dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (...) – nicht hinreichend Rechnung." Das Gericht erschwert damit die Voraussetzungen, unter denen eine Überwachung möglich ist.
"Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber der Internetseite (…) ausgenutzt, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes. (...) Allerdings erfordert die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten, weil vom Störer nichts Unzumutbares verlangt werden kann. Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruchgenommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (...). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die ihr oblegene Prüfungspflicht verletzt, weil sie auch nach Zugang der Abmahnung vom 10.08.2007 die Werbung auf der Internetseite (…) weiter aufrechterhielt." Sollte das Urteil Schule machen, dürfte dies eine neue, interessante Möglichkeit der Musik- und Filmindustrie sein, über diesen Umweg den rechtswidrigen Download-Portalen den Hahn zuzudrehen.
"Bei Anwendung dieses Maßstabes steht für die Kammer außer Zweifel, dass hinsichtlich des Webauftritts des Beklagten im Ganzen und speziell der Verwendung des Zeichens „studi“ im Domainnamen und auf den Einzelseiten des Webauftritts eine auf Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichtete Zielsetzung nicht zum Ausdruck kommt. Auf eine solche Zielrichtung kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte innerhalb des von ihm eingebundenen, vom Anbieter www.wetter.de zur Verfügung gestellten, Wetter-Buttons die Existenz einer kleinen, mit einem Link auf die Seite www.rtlhandyfun.de verknüpften, Werbefläche in Kauf nahm, durch die die kostenlose Nutzung dieses Dienstes finanziert wird: Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt – sofern, wie hier, alle sonstigen in eine solche Richtung weisenden Indizien fehlen – keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern. Die notwendig mit der Einbindung des Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor ist weder Selbst- noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen – hier erkennbar privat ausgerichteten – Belange zu nutzen." Andere Gerichte sehen das gänzlich anders: Danach soll geschäftlicher Verkehr bereits dann vorliegen, wenn bloße Werbebanner oder Pop-Ups geschaltet werden (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 - Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 - 06 O 212/01). Nach Ansicht des OLG Schleswig (Urt. v. 19.12.2000 - Az.: 6 U 51/00) soll sogar ein bloßer Link auf eine dritte, kommerzielle Seite noch keine Geschäftsmäßigkeit begründen. Das LG München I setzt sich auch mit dieser Rechtsprechung auseinander: "Eine andere Beurteilung ist auch nicht bei Berücksichtigung der nun noch von der Klägerin für sich beanspruchten Entscheidung des LG Hamburg „luckystrike.de“, MMR 2000, 436 ff. geboten. Überträgt man das dort bemühte Bild des privaten Kfz als gewerblich genutzte Werbefläche auf den vorliegenden Fall, so würde sich die minimale Werbeeinblendung auf der hier zu beurteilenden Website allenfalls vergleichen lassen mit den Werbehinweisen auf Autohäuser u.ä., die bei privaten Kfz, die von gewerblichen Verkäufern für die Käufer zugelassen wurden, vielfach auf den von den Verkäufern zur Verfügung gestellten Nummernschildhalterungen anzutreffen sind. Niemand würde auf die Idee kommen, dem Halter eines privaten Kfz, der sein Fahrzeug mit Phantasienamen wie Trixi, Foxl oder ähnlichem versehen hätte, die Verletzung etwaiger gleichlautender Marken vorzuwerfen, weil er mit der Nutzung seines Kfz – nur aufgrund der Werbefläche auf dessen geschenkt erhaltenen Nummernschildhalterung – die Förderung fremder Geschäftstätigkeit bezweckt habe. Genauso wenig wie eine solche Werbefläche die Nutzung eines – ansonsten privaten – Kfz zur geschäftlichen Handlung macht, ändert die Werbeeinblendung innerhalb des Wetter-Buttons den insgesamt privaten Charakter der vorliegend zu beurteilenden Website."
Erzählen wollte er dies allerdings nicht nur seiner (ehemaligen) Geliebten, sondern (in Form eines Romans) gleich der ganzen Öffentlichkeit. Dabei war die Klägerin – eine bekannte Schauspielerin – aufgrund der Beschreibung und der Biographie der Romanfigur „Esra“ ohne weiteres als reale Person zu identifizieren. Der Roman handelt auch von deren Kindern, so dass auch diese über ihre Mutter identifizierbar waren. Dergleichen wurde dem Beklagten und seinem Verlag bereits durch alle gerichtlichen Instanzen, zuletzt gar vom Bundesverfassungsgericht untersagt. Das Landgericht München I hat der Klägerin in einem heute gegen den Autor und seinen Verlag ergangenen Urteil für diese schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt € 50.000,00 zuerkannt. „Unabhängig von der Frage der Wahrheit der Schilderungen“ – so die Richter der 9. Zivilkammer in ihrer Entscheidung – „sind weder das Intimleben noch das Mutter-Kind-Verhältnis legitime Gegenstände öffentlicher Erörterung.“ Die daraus resultierende Persönlichkeitsrechtsverletzung befand die Kammer als so schwerwiegend, dass sie das von der Klägerin geforderte Schmerzensgeld als angemessen bewertete und der Klägerin zusprachen. Es sei – so das Gericht – auch mit Blick auf die Wirkungen der Schadensersatzpflicht auf die Kunstfreiheit „unerlässlich, dass der ebenfalls grundgesetzlich gebotene Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit zivilrechtlichen Sanktionen durchgesetzt werden kann“. Einstweilen auf Eis liegt die Entscheidung über die Schmerzensgeldklage der Mutter der Klägerin, die sich durch den Roman ebenfalls in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Auf Wunsch der Parteien hat die Kammer diesen Teil des Verfahrens abgetrennt und das „Ruhen“ angeordnet. Grund hierfür ist, dass noch nicht rechtskräftig geklärt ist, ob auch die Mutter der Klägerin den Roman bzw. einzelne Passagen, in denen sie dargestellt wird, verbieten lassen kann. Die Klärung dieser Frage ist auch für den Schmerzensgeldanspruch maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgerichtshof das Verfahren insoweit zurückverwiesen. (Urteil des Landgerichts München I vom 13.2.2008, Az. 9 O 7835/06; bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.02.2008)
"Leitsätze: 1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten. 2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar."
"Leitsätze: 2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier mit zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. 3. Ob die Veranstalter des Poker-Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich." Das VG Weimar stimmt damit mit der Ansicht des VG München (Beschl. v. 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900) überein. Das VG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.09.2007 - Az.: 7 G 2700/07), das VG Cottbus (Beschl. v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06) und das AG Fürstenfeldbruck (Urt. v. 29.08.2007 - Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07) differenzieren dagegen und nehmen nur dann ein strafbares Glücksspiel an, wenn das Eintrittsgeld der Finanzierung der Preise dient.
Bereits vor 2 Jahren hatte der BGH geurteilt (Beschl. v. 19.01.2006 - Az.: I ZB 11/04) dass die Wortmarke "Lotto aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zu löschen sei. Nun entschied das DPMA für die Wortbildmarke, die aus der grafischen Abbildung eines Kleeblattes und dem Textbestandteil "Lotto" bestand, das Identische: "Der Antrag auf Löschung ist zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang begründet, weil die Marke insoweit freihaltebedürftig ist und das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft nicht erreicht (...). Die angegriffene Marke besteht aus dem Wortbestandteil "LOTTO" und der bildlichen Darstellung eines vierblättrigen Kleeblattes. Hinsichtlich des Wortbestandteiles "LOTTO" hat der BGH in einem Löschungsverfahren, das die Wortmarke "LOTTO" betraf, festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung um eine freihaltebedürftige Angabe (...) handelt (...). Der Begriff "Lotto" stelle eine beschreibende Angabe eines Glücksspieles dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspieles (z.B. "6 aus 49") eingeengt habe." Und weiter: "Die Löschungsabteilung schließt sich der Begründung der BGH-Entscheidung, die inzwischen rechtskräftig ist, an und geht ebenfalls von einer beschreibenden Bedeutung des Wortes "Lotto" aus."
Inhalt: Inzwischen liegen zu diesem Problem mehrere Gerichtsentscheidungen vor. Der heutige Podcast zeigt auf, welche unterschiedlichen Ansichten die Gerichts bislang zu dieser Problematik geäußert haben. Anmerkung: Die im Podcast benannte Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt inzwischen im Volltext vor (Urt. v. 15.01.2008 - Az.: 1-20 U 95/07).
Inhalt: Vielmehr wollen wir uns mit einem Bereich auseinandersetzen, der bislang kaum oder gar nicht besprochen wurde: Nämlich der Option „weitgehend passende Keywords“ bei der Buchung von Adwords-Anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein markenrechtliches Pulverfass ohne gleichen. Bereits vor 2 Jahren haben wir hierzu einen eigenen Podcast gemacht und unter 100 Partnerprogramme eine zentrale Seite mit zahlreichen weiteren Infos und Hintergrund-Informationen online gestellt. Dort kann auch im Forum diskutiert werden. Unter Suchmaschinen & Recht gibt es alle bis heute veröffentlichen Gerichtsentscheidungen online.
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