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Newsletter vom 20.03.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 12. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Düsseldorf: Zu weitreichender Gerichtshinweis in Wettbewerbsverfahren führt zu Befangenheit des Gerichts _____________________________________________________________ Ein zu weitreichender Hinweis in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einer Wettbewerbsverletzung kann zur Befangenheit des Richters führen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.03.2019 - Az.: 11 W 70/18). Im vorliegenden Fall ging es um eine irreführende Werbung. Die Gläubigerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der zuständige Richter wies die Antragstellerin darauf hin, dass Bedenken gegen die Begründetheit des Antrags bestünden, da hinsichtlich der beiden im Antrag in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlungen keine Wettbewerbsverletzung vorliege, da die Schuhe zu dem angegebenen Preis erworben werden konnten. Darüber hinaus machte der Richter die Antragstellerin darauf aufmerksam, dass dies bezüglich des in der Antragsschrift als weiteres Beispiel aufgeführten und in der Anlage näher dokumentierten Schuhs nicht der Fall sei, diese Schuhe aber bislang nicht Gegenstand des Antrages sei. Daraufhin änderte die Gläubigerin entsprechend ihren Antrag ab. Das Gericht erließ daraufhin die einstweilige Verfügung. Die Schuldnerin stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter, da er durch den zu weitreichenden Hinweis seine richterliche Neutralität verletzt habe. In der 1. Instanz wies das LG Düsseldorf den Antrag ab. In der Beschwerdeinstanz vor dem OLG Düsseldorf hatte das Rechtsmittel jedoch Erfolg.
Die OLG-Richter vertreten die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Grenze zwischen sachdienlichem Hinweis und der Besorgnis der richterlichen Voreingenommenheit überschritten worden sei:
"Das Spannungsfeld (...) ist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem ein Titel wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angestrebt wird, jedenfalls dann zu Gunsten einer begründeten Besorgnis der Befangenheit des Richters überschritten, wenn der richterliche Hinweis den Sachantrag und den Streitgegenstand unmittelbar konkret inhaltlich verändert und eine zuvor vom Antragsgegner hinterlegte Schutzschrift (...) existiert, in der ausdrücklich um richterlichen Hinweis für den Fall eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und um Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung gebeten wird (...)." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung ist eine der ersten praktischen Auswirkungen der kürzlich ergangenen Entscheidung des BVerfG, wonach - zumindesten in Pressesachen - keine einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden soll, vgl. die Kanzlei-News v. 29.10.2018.
Das OLG Düsseldorf nimmt in seinem Beschluss, der das Wettbewerbsrecht betrifft, ausdrücklich Bezug auf diese BVerfG-Entscheidung und beweist damit, dass die Ansicht des BVerfG nicht nur begrenzt für das Presserecht gilt, sondern - wie bereits überwiegend angenommen wurde - eine grundsätzliche Aussage beinhaltet.
Im Rahmen eines telefonischen Kundengesprächs über den Abschluss von Energielieferverträgen gab der Mitarbeiter der verklagten Firma mündlich eine falsche Telefonnummer an. Unter dieser war die Beklagte über längere Zeit nicht erreichbar. In der späteren schriftlichen Auftragsbestätigung war die richtige Telefonnummer angegeben. Das OLG München sah dies als Verstoß gegen die vorvertraglichen Informationspflichten an. Die Pflicht, die richtige Telefonnummer anzugeben, ergebe sich aus Art. 246a § 1 Abs.1. Nr.2 EGBGB. Die Ausnahmevorschrift des Art. 246a § 3 EGBGB greife nicht, da diese voraussetze, dass nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit vorhanden sei, so die Richter. Eine Rufnummer könne problemlos in einem Telefongespräch mitgeteilt werde und unterfalle somit nicht dem Kriterium der begrenzten Darstellungsmöglichkeit. Auch die Tatsache, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung die richtige Nummer genannt sei, ändere nichts an dem Rechtsverstoß.
Denn das Gesetz verlange, dass die richtigen Informationen vor Vertragsschluss erteilt würden. Eine zeitlich nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts liegende Aufklärung wie im vorliegenden Fall genüge nicht.
Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der Osteopathie und warb online mit der Bezeichnung
"DR-MED XY THERAPIEZENTRUM" Grafisch wurde mit dem bekannten Äskulapstab und dem Text "DR MED" geworben. In der Vergangenheit hatte sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mit den vorgenannten Aussagen zu werben, sofern kein Arzt beschäftigt sei. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung beschäftigte sie nun stundenweise einen Zahnarzt. Die Klägerin sah einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte. Das OLG München gab der Klägerin Recht. Die abgegebene Unterlassungserklärung sei nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Bei der vereinbarten Unterlassungsverbot sei es nicht darum gegangen, dass die Beklagte irgendeinen Arzt beschäftige, sondern einen vielmehr Mediziner in ihrem Tätigkeitsbereich, der Osteopathie. Denn die Beklagte erwecke mit ihren Aussagen den Eindruck, dass ihre osteopathischen Leistungen von approbierten Ärzten durchgeführt würden. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die Firma zwar stundenweise einen Zahnarzt beschäftige, aber die eigentlichen Leistungen von Heilpraktikern durchgeführt würden. Zwar könne ein Zahnarzt osteopathische Maßnahmen im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ergreifen. Das Angebotsspektrum der Beklagten habe einen deutlich größeren Umfang und erfasse auch die Behandlung des restlichen Körpers.
Daher habe die Beklagte sich nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung gehalten und eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR verwirkt.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erlässt keine einstweilige Anordnung gegen das Polizeiaufgabengesetz in Bayern.
I.
II. 2. Nach Auffassung des Bayerischen Landtags und der Bayerischen Staatsregierung ist die Popularklage unbegründet. Von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen könne keine Rede sein. Im Hinblick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei daher eine Folgenabwägung vorzunehmen. Hierbei überwiege das Interesse am Vollzug der angegriffenen Normen. Andernfalls müsste die mit der Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes angestrebte Abwehr von Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben unterbleiben, was zu irreparablen Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter führen könnte.
III.
1.
2.
Insoweit sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Popularklage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die Dabei wird nicht verkannt, dass vor allem Freiheitsentziehungen für die Betroffenen äußerst schwerwiegende Grundrechtseingriffe beinhalten. Bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Befugnissen und Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, kommt es entscheidend darauf an, welches Gewicht die zu schützenden Rechtsgüter haben. Je gravierender in grundrechtlich geschützte Positionen der Betroffenen eingegriffen werden kann, umso gewichtiger müssen diese Schutzinteressen sein. Als Grundlage tief greifender Maßnahmen kommen grundsätzlich nur besonders gewichtige Rechtsgüter, wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, in Betracht; nicht ausreichend gewichtig kann insoweit ein uneingeschränkter Sachwertschutz sein. Vorliegend ist der Sachwertschutz in Art. 11 Abs. 3 PAG aber zum einen auf erhebliche Eigentumspositionen beschränkt, sodass die dargestellten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte im Rahmen des Gesetzesvollzugs Berücksichtigung finden können. Zum anderen dürften in der Praxis im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz tief greifende Beeinträchtigungen von Grundrechten ausschließlich zum Schutz von Sachwerten ohnehin kaum in Betracht kommen.
3.
Az.: Vf. 15-VII-18 Der dagegen gerichtete Eilantrag vom 12. März 2019 blieb ohne Erfolg. In dem ablehnenden Beschluss der 9. Kammer vom 13. März 2019 heißt es zur Begründung: Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie könnten angeordnet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletze. Die in der Ordnungsverfügung als Pflichtverletzung genannten Handlungen stellten für sich betrachtet eine solche Pflichtverletzung dar. Der Inhalt dieser Videos sei derart verstörend, dass nicht nur die Mitschüler des Antragstellers hiervor zu schützen seien, sondern ihre Verbreitung auch der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegen stünden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller derartige Videos im Klassenchat seiner Klasse verbreitet habe. Zwar trage er im Eilverfahren vor, er habe andere Videos geteilt, die aber relativ harmlos gewesen seien. Auch hätten seine Eltern in der Anhörung zur streitigen Ordnungsmaßnahme bestritten, dass der Antragsteller Videos dieses Inhalts geteilt habe. In dem Protokoll zu einem Gespräch zwischen drei Lehrkräften und dem Antragsteller sei aber festgehalten, dass er zugegeben habe, mehrere gewaltverherrlichende und gewaltpornographische Videos im Klassenchat geteilt zu haben. In einem Nachtrag heiße es zudem, dass mehrere Schüler die Inhalte der Videos bestätigt und angegeben hätten, dass der Antragsteller diese in den Klassenchat gestellt habe. Der zweiwöchige Unterrichtsausschluss sei auch verhältnismäßig. Die Maßnahme bewege sich zwar am oberen Rand des nach dem Schulgesetz Zulässigen. Allerdings handele es sich beim vorübergehenden Unterrichtsausschluss nur um eine Maßnahme mittlerer Eingriffsintensität. Zu berücksichtigen sei ferner die enorme Schwere der Pflichtverletzung sowie das Ausmaß, in dem hierdurch der ordnungsgemäße Schulbetrieb und die Rechtsgüter anderer Mitschüler beeinträchtigt worden seien. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 9 L 297/19
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 13.03.2019
In § 9 Abs.1 JuSchG ist geregelt, dass Bier und andere alkoholhaltige Getränke in Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit nicht an Jugendliche unter 16 Jahren bzw. 18 Jahren verkauft werden dürfen. Die Norm lautet:
"§ 9 Alkoholische Getränke Unklar bzw. umstritten ist, ob unter diese Regelung auch der Online-Handel fällt oder ob die Norm ausschließlich auf den Offline-Bereich anwendbar ist. Gerichtliche Urteile zu dieser Frage gibt es praktisch nicht. Nur eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des LG Koblenz aus dem Jahr 2007 (LG Koblenz, Beschl. v. 13.08.2007 - Az.: 4 HKO 120/07) existiert bislang. Das LG Koblenz verneinte die Anwendung auf den Online-Versandhandel. Im vorliegenden Fall unterhielt die Beklagte einen Online-Shop und verkaufte dort Rum und andere Spirituosen. Auf ihrer Webseite wies sie darauf hin, dass ihre Waren lediglich an volljährige Personen versendet würden. Eine Altersverifikation führt sie nicht durch. Dies stufte die Klägerin, eine Mitbewerberin, als Verstoß gegen § 9 Abs.1 JuSchG und somit als wettbewerbswidrig ein. Diese Ansicht teilte das LG Bochum nun und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Unter dem Begriff der "Öffentlichkeit" falle auch die Abgabe im Fernabsatz, so das Gericht. Entscheidend sei, dass der Minderjährige die tatsächliche Gewalt über die Substanz erhalte, zum Beispiel durch Versand nach Bestellung im Internet. Beim Internet handle es sich um einen virtuellen „öffentlichen Raum“, der einer Mehrzahl von Personen zugänglich sei.
Auch wenn der Gesetzgeber dies in § 9 Abs.1 JuSchG nicht ausdrücklich klargestellt habe. Die Norm sei auch für den Online-Handel anzuwenden:
"Die gegenteilige Auffassung wäre mit der Intention des Jugendschutzgesetzes, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohols zu schützen, nicht in Einklang zu bringen. Es wäre absurd, wenn an die Internetwerbung für Alkohol (...) strengere Anforderungen gestellt würden, als bei der Abgabe von Alkohol selbst (....). Daher seien Online-Händler verpflichtet, die Auslieferung an Minderjährige durch eine entsprechende Altersverifikation zu vermeiden. Nicht ausreichend sei es, im Online-Shop selbst bloße Hinweistexte mit aufzunehmen oder auf den Paketen entsprechende Aufkleber anzubringen, da diese Maßnahmen nicht gewährleisten würden, dass die Waren nicht doch an die falsche Altersgruppe abgegeben würden. Erforderlich sei beispielsweise das Post-Ident-Verfahren oder vergleichbare Handlungen (z.B. Zusatzleistung "persönliche Übergabe").
Die Beklagte habe diese Pflicht nicht eingehalten, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Dieser sei auch erheblich, da der Einsatz entsprechender Altersverifikationssystem erhebliche Kosten verursache und das Unternehmen, das sich nicht an das Gesetz halte, diese Kosten einspare und somit einen wirtschaftlichen Vorteil erlange.
Einer ausländischen Bank, die in Hamburg ihre Niederlassung hatte, wurde wegen vermeintlicher Zahlungsunfähigkeit außerordentlich durch ihren Telekommunikationsanbieter gekündigt. Hintergrund waren die US-Sanktionen gegen den Iran. Gegen diese außerordentliche Kündigung wehrte sich die Firma im Wege der einstweiligen Verfügung und bekam Recht. Es reiche nicht aus, dass die Bank nicht mehr am SWIFT-Verbund teilnehmen könne. Erforderlich seien vielmehr sachliche Hinweise, dass die Verfügungsklägerin ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen würde. Hierfür fehle jedoch der notwendige Nachweis.
Auch prozessual könne das Bankhaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutz vorgehen, denn es sei eine besondere Eile geboten.
"Es ist auch eine besondere Dringlichkeit (...) gegeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Hannover: Verkehrsüberwachung mittels "Section Control" rechtswidrig _____________________________________________________________ Die 7. Kammer hat am heutigen Tag dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage „Section Control“ auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen. Durch „Section Control“ werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand. An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert. Der Antragsteller und Kläger muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von „Section Control“ hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf „Section Control“ angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen. Das Land Niedersachsen kann hinsichtlich des Eilverfahrens in die Beschwerde gehen. Die 7. Kammer hat im Klageverfahren die Berufung zugelassen.
Az.: 7 A 849/19 (Klage)
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 12.03.2019
Mit ihren Eilanträgen wandten sich Telekom, Telefónica und Vodafone zum einen gegen die Versorgungsauflagen, die künftige Frequenzanbieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen. Die Antragstellerinnen halten diese Vorgaben für unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den nun zur Versteigerung anstehenden Frequenzen, sondern nur mit bereits früher zugeteilten Frequenzen erfüllt werden. Daher griffen die von der BNetzA aufgestellten Bedingungen in unzulässiger Weise in bestandskräftige Vergabebedingungen ein. Zum anderen beanstandeten die Antragstellerinnen die in der Präsidentenkammerentscheidung enthaltenen Verhandlungsgebote. Diese verpflichten künftige Frequenzinhaber insbesondere dazu, mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen, über solche Kooperationen zu verhandeln. Das betrifft zum einen das so genannte nationale Roaming, also die Mitbenutzung durch andere Netzbetreiber. Diese können dadurch ihren Kunden Dienste auch in Gegenden anbieten, in denen sie selbst keine Netzinfrastruktur haben. Das Verhandlungsgebot gilt zum anderen zugunsten so genannter Diensteanbieter. Das sind Unternehmen, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben und Netzbetreibern Übertragungskapazitäten abkaufen, um mit ihnen eigene Produkte zu vermarkten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, solche Verhandlungsgebote fänden im Telekommunikationsgesetz keine Grundlage. Schließlich halten sie es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger, also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben, in den Aufbau eines solchen aber mit den zu versteigernden Frequenzen einsteigen könnten, geringere Versorgungsauflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber. Dem ist das Gericht insgesamt nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhandlungsgebote sicherten die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bewertung der Bundesnetzagentur, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen. Ungeachtet dessen spreche auch eine von der Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung losgelöste Folgenabwägung dafür, die Eilanträge abzulehnen. Denn an einer zeitnahen Versteigerung der 5G-Frequenzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht. Auch den kurzfristig erst rund eine Woche vor dem geplanten Versteigerungsbeginn erhobenen Eilantrag von mobilcom-debitel/freenet hat das Gericht abgelehnt. Die Antragstellerinnen wollen erreichen, dass Netzbetreibern eine so genannte Diensteanbieterverpflichtung auferlegt wird, also eine Verpflichtung, Unternehmen ohne eigenes Netz Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Der Argumentation der Antragstellerinnen ist das Gericht nicht gefolgt. Auch insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen sei angesichts des Ausgestaltungsspielraums der BNetzA nicht erkennbar. Ungeachtet dessen führe auch in diesem Verfahren eine Folgenabwägung zur Ablehnung des Antrags. Die Entscheidungen sind unanfechtbar.
Az.:
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 15.03.2019
Die Rechteinhaberin ging gerichtlich gegen einen Internet-Access-Provider vor und machte entsprechende Sperrungsansprüche geltend. Sie verlangte u.a. die Blockierung bestimmter Seiten wie KINOX.TO, BURNING SERIES oder SERIEN STREAM. Diesen Anspruch machte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutz geltend.
Das Gericht lehnte den Antrag mangels Eilbedürftigkeit ab, da der Verfügungsklägerin die allgemeinen Umstände bereits seit längerem bekannt seien:
"Den Verfügungsklägerinnen waren - von ihnen nicht bestritten - die streitgegenständlichen Internetdienste KINOX.TO, BURNING SERIES und SERIEN STREAM bereits länger als ein Monat vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 20.12.2018 bekannt. Wie gerichtsbekannt, wurden und werden insbesondere die Vorgänge um den Internetdienst KINOX.TO sowie die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die mutmaßlichen Betreiber seit mehreren Jahren durch intensive Medienberichterstattung begleitet. Der Internetdienst SERIEN STREAM wurde laut Wikipediaeintrag vom 15.2.2019 am 19.1.2015, der Internetdienst BURNING SERIES am 1.12.2009 gestartet." Dabei stellt das Gericht auf die nicht konkret verletzten urheberrechtlich geschützten Filme ab, sondern vertritt den Standpunkt, dass hier vielmehr ein eine allgemeine Kenntnis gemeint sei: "Es ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerinnen unerheblich, dass sie (...) erst seit dem 21.11.2018 (oder später) (und damit innerhalb der Dringlichkeitsfrist) Kenntnis davon hatten, dass die in Rede stehenden Werke auf den streitgegenständlichen Internetdiensten öffentlich zugänglich gemacht worden sind. (...) Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. zurück zur Übersicht |