anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des BVerfG (polizeiliche GPS-Überwachung verfassungsgemäß) sind hier vor allem die Urteile des OLG Stuttgart (Kriterien für markenrechtliche Verwechslungsgefahr), des LG Hamburg (Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft) und des LG München (Sperre bei 9 Live-Gewinnspielen rechtmäßig) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Bundestag: Spam-Strafandrohung stößt auf geteiltes Echo, Gesetzes-Entwurf zu neuen TKG-Regelungen, c´t startet zweifelhafte SEO-Kampagne und Vorgucker: Neues Buch von RA Dr. Bahr im Mai.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Polizeiliche Überwachung mittels GPS verfassungsgemäß
2. BPatG: Die Farbe "Gelb" als Marke?
3. BVerwG: Pauschalsteuer für Spielautomaten
4. OLG Stuttgart: Kriterien für markenrechtliche Verwechslungsgefahr
5. LG Hamburg: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft
6. LG München: Sperre bei 9 Live-Gewinnspielen rechtmäßig
7. AG Salzgitter: Neues R-Gesprächs-Urteil
8. Bundestag: Spam-Strafandrohung stößt auf geteiltes Echo
9. Bundestag: Gesetzes-Entwurf zu neuen TKG-Regelungen
10. c´t startet zweifelhafte SEO-Kampagne
11. Medienkompetenz-Portal "klicksafe.de" gestartet
12. Vorgucker: Neues Buch von RA Dr. Bahr im Mai
13. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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1. BVerfG: Polizeiliche Überwachung mittels GPS verfassungsgemäß
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Der Zweite Senat hat die Verfassungsbeschwerde eines wegen vierfachen Mordversuchs und vier Sprengstoffanschlägen zu dreizehn Jahren Haft verurteilen Mitglieds der „Antiimperialistischen Zelle“ zurückgewiesen, aber von Strafgesetzgeber und Ermittlungsbehörden sichernde Maßnahmen gegenüber informationstechnischen Entwicklungen verlangt. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die – im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführte – polizeiliche Überwachung mit dem satellitengestützten Ortungssystem GPS und die Verwertung der aus dieser Observation gewonnenen Erkenntnisse gewandt.
(Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 90/2004 vom 29. September 2004 verwiesen.)
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Gesetzliche Grundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des GPS und die anschließende Verwertung dieser Beweise ist § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.
Sie ist hinreichend bestimmt, insbesondere ist das in der Norm verwendete Merkmal „besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel“ genügend konkretisiert. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, dass er technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet. Es verlangt aber keine gesetzlichen Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aber aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Der Anwendungsbereich des Merkmals „besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel“ lässt sich durch Gesetzesauslegung konkretisieren. Er ergibt sich aus der Abgrenzung zu den Mitteln einfacher optischer Überwachungstätigkeit einerseits (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1a StPO) und den akustischen Überwachungs- und Aufzeichnungstechniken andererseits (§ 100 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO): Es geht um die Ortung und Aufenthaltsbestimmung durch Beobachtung mit technischen Mitteln.
Innerhalb dieses Bereichs hält sich die Verwendung des GPS.
Die Regelung ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von Instrumenten technischer Observation erreichen in Ausmaß und Intensität typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Darüber hinaus kann durch die technische Observation unter Umständen ein tiefer gehender Eingriff mit Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte – etwa das Abhören von Gesprächen – vermieden werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass für längerfristige Observationen des Beschuldigten im Gesetz zusätzliche Voraussetzungen formuliert sind und Observationen, die mehr als einen Monat dauern, einer richterlichen Anordnung bedürfen.
Schließlich bedurfte es auch keiner gesonderten gesetzlichen Regelung für einen Einsatz mehrerer Ermittlungsmaßnahmen zur selben Zeit. Durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen ist eine unzulässige „Rundumüberwachung“, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden könnte, grundsätzlich ausgeschlossen. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden aber mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.
So ist sicher zu stellen, dass die Staatsanwaltschaft als primär verantwortlicher Entscheidungsträger über alle Ermittlungseingriffe informiert ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zu beobachten, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen auch angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.
An diesen Maßstäben gemessen sind die Auslegung und Anwendung des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO durch das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden.
Urteil vom 12. April 2005 – 2 BvR 581/01 – = http://snipurl.com/e481
Karlsruhe, den 12. April 2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/05 des BVerfG
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2. BPatG: Die Farbe "Gelb" als Marke?
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Das BPatG (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: 32 W (pat) 353/03 = http://snipurl.com/e48h) hatte darüber zu entscheiden, ob die Farbe "Gelb" als Marke schutzfähig ist.
In dem konkreten Fall hat es dies verneint, weil es sich um eine konturlose Farbmarke handle, die weder einen bestimmten Verwendungszusammenhang erkennen lasse noch einen Herkunftshinweis begründe.
Dies ist in der Rechtsprechung nicht immer so. So hat der BGH erst vor kurzem den Lila-Markenschutz für Milka anerkannt, vgl. die Kanzlei-Info v. 09.10.2004 (= http://snipurl.com/e48i). Auch die Farbe "Gelb" war schon häufiger Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 31.05.2004 (= http://snipurl.com/e48k).
In der bisherigen Rechtsprechung hat das BPatG anfänglich für isolierte oder konturlose Farbmarken die Markenfähigkeit verneint (vgl. z.B. BPatG, GRUR 1996, 881 - Farbmarke; GRUR 1998, 574 - schwarz/zinkgelb).Der BGH hat sich dieser Rechtsmeinung jedoch nicht angeschlossen, sondern vielmehr die abstrakte Markenrechtsfähigkeit anerkannt und entgegenstehende Entscheidungen des BPatG aufgehoben (BGH, Beschl. v. 10.12.1998 - Az.: I ZB 20/96 - Farbmarke gelb/schwarz = http://snipurl.com/6srm; Beschl. v. 25.03.1999 - Az.: I ZB 23/98 - Farbmarke magenta/grau = http://snipurl.com/6sro; Beschl. v. 01.03.2001 - Az.: I ZB 57/98 - Farbmarke violettfarben = http://snipurl.com/6srp).
Dieser Ansicht hat sich schließlich auch das BPatG nur wenig später angeschlossen (MarkenR 1999, 32 - ARAL-Blau; GRUR 1999, 61 - ARAL/Blau I; WRP 1999, 329 - Blau/Weiß I; WRP 1999, 334 - Blau/Weiß II).
Es kommt somit im konkreten Einzelfall darauf an, ob die Farbmarke hinreichend unterscheidungskräftig ist und auch kein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht. So hatte z.B. das BPatG im Jahre 2002 (Beschl. vom 24. Juli 2002 — 29 W (pat) 75/02 ) entschieden, dass die abstrakte Farbmarke Magenta durchaus unterscheidungskräftig ist.
Die Farbmarke Magenta war vor einiger Zeit auch Gegenstand zweier höchstricherlicher Entscheidungen, in denen die Deutsche Telekom AG (Inhaberin der Farbmarke) gegen ihre Konkurrentin, die Mobilcom AG, geklagt hatte (BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 44/01 = http://snipurl.com/6srq und I ZR 23/0 = http://snipurl.com/6srr).
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3. BVerwG: Pauschalsteuer für Spielautomaten
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer als Pauschalbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (sog. Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf.
In drei Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (BVerwG 10 C 5.04) und zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (BVerwG 10 C 8 und 9.04) wenden sich Automatenaufsteller gegen die durch die Landeshauptstädte Kiel und Dresden erhobene Steuer für das Aufstellen von Spielautomaten und machen dabei vor allem geltend, dem in den kommunalen Steuersatzungen verwendeten Stückzahlmaßstab fehle der erforderliche Bezug zu dem eigentlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler und sie würden unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz belastet. Nachdem seit 1997 sämtliche Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten mit elektronischen Zählwerken ausgestattet seien, die auch bei der Umsatzbesteuerung als manipulationssicher anerkannt würden, sei es möglich und aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch geboten, die Spielautomatensteuer als Prozentsatz auf die Einspielergebnisse zu erheben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist, wie das Gericht heute entschieden hat, nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50% von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abwichen. Sei dies der Fall, so könnten auch Praktikabilitätserwägungen den Stückzahlmaßstab nicht mehr tragen. Die Gemeinde müsse dann einen auf die Einspielergebnisse der Spielgeräte bezogenen oder einen anderen, die Aufwendungen der Spieler vergleichbar widerspiegelnden Steuermaßstab wählen. Die Einhaltung der genannten Anforderungen könne bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend manipulationssichere Zählwerke verfügen; für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten verbleibe es unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.
Mit diesen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig im Ergebnis bestätigt. Da aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht Bautzen erhobenen Daten zu den Einspielergebnissen der Spielautomaten die Frage nach der zulässigen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse nicht beantwortet werden konnte, hat es dessen Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
BVerwG 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 – Urteile vom 13. April 2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/2005 des BVerwG v. 13.04.2005
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4. OLG Stuttgart: Kriterien für markenrechtliche Verwechslungsgefahr
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 21.10.2004 - Az.: 2 U 65/04) hatte darüber zu entscheiden, nach welche Kriterien eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bestimmen ist.
Gemäß § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG ist es Dritten untersagt, "ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird."
Der Unterlassungskläger war hier Inhaber der Marke "e-motion", während auf Beklagtenseite der Begriff "iMOTION" benutzt wurde.
Das OLG Stuttgart hat eine Verwechslungsgefahr bejaht und dabei grundsätzliche Ausführungen zu Art und Umfang der Verwechslungskriterien gemacht:
"Die Markenähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach dem Gesamteindruck der klanglich, bildlich und begrifflich zu vergleichenden Marken zu beurteilen (...), wobei zur Annahme einer Verwechslungsgefahr (...) ausreichend ist, wenn die Markenähnlichkeit der Kollisionszeichen in einem dieser drei Wahrnehmungsbereiche besteht (...).
Diese Beurteilungskriterien gelten auch für die Beurteilung einer Ähnlichkeit zwischen einer Wort-/Bildmarke und einer Wortmarke, da der Verkehr sich eher am Wortbestandteil als am Bildbestandteil zu orientieren pflegt (...)."
Auf den konkreten Fall bezogen, urteilen die Richter:
"Bei der Frage, wie die Wort-/Bildmarke "e-motion" von den Beteiligten der angesprochenen Verkehrskreise ausgesprochen wird, sind nicht alle theoretisch denkbaren Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen.
Maßgeblich sind nur die nach den allgemeinen Ausspracheregeln für ähnlich aufgebaute Wörter der Umgangssprache konkret naheliegenden Aussprachevarianten (...), wobei die Aussprache im Einzelfall auch vom Sinngehalt mitbestimmt werden kann.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint die vom Landgericht angenommene Aussprache der Marke der Verfügungsklägerin "e-motion" als "i-mouschn" naheliegend. Für die Auffassung, dass die Bezeichnung "e-motion" deutsch ausgesprochen wird, spricht lediglich der Umstand, dass das Wort - zusammengeschrieben - in der deutschen Sprache als Synonym für das Wort "Gefühl" existiert. Die Trennung des Wortes "e-motion" durch einen Bindestrich führt jedoch dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Wort nicht die Bedeutung "Gefühl" beimessen, sondern entsprechend dem Sinngehalt der unter der Bezeichnung vertriebenen Produkte den Buchstaben "e" in Alleinstellung als Hinweis auf elektrisch oder elektronisch und das anschließende Wort "motion" als Hinweis auf Geschwindigkeit/Bewegung verstehen und dementsprechend beide Wortbestandteile englisch aussprechen werden.
Für die englische Aussprache dieses künstlichen Wortes spricht auch, dass die Voranstellung des Buchstabens "e" mit anschließendem Bindestrich durch die Worte "E-Mail" und "e-commerce" dem Verkehr geläufig sind und daher eine identische Aussprache naheliegend erscheint."
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5. LG Hamburg: Domain-Registrierung ./. Namensinhaberschaft
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Das LG Hamburg (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: 302 O 116/04 - PDF = http://snipurl.com/e487) hatte eine domainrechtliche Angelegenheit zu entscheiden.
Die Beklagte hatte im Rahmen des ihr erteilten Web-Design-Auftrags für einen Dritten, einen Rechtsanwalt Müller, die Domain "müller.de" auf den eigenen Namen reserviert. Die Klägerin, selber Inhaber des Namens Müller, begehrte von der Beklagten nun die Löschung der Domain aus allgemeinem Namensrecht (§ 12 BGB).
Die Hamburger Richter haben den Löschungsanspruch bejaht:
"Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 12 BGB zu. Danach kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen dadurch verletzt wird, dass dieser unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin steht als Trägerin des bürgerlichen Namens „Müller" ein Recht zum Gebrauch des Namens zu.
Die Beklagte hat sich den Namen der Klägerin angemaßt. (...) Das hat die Beklagte getan, indem sie die Domain „müller.de" auf sich als Inhaberin bei der DENIC registrieren ließ. (...)
Der Gebrauch des Namens der Klägerin erfolgte auch unbefugt. Eigene Rechte an dem Namen „Müller" stehen der Beklagten unstreitig nicht zu.
Es kann auch dahin stehen, ob die Beklagte von ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Müller, mit der Registrierung der Domain beauftragt worden ist. Denn auch für den Fall, dass sich der Vortrag der Beklagten bestätigte, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine solche Vereinbarung berufen. Ein Namensträger kann zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen (...). Aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts kann eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen (....)."
Das LG Hamburg ist damit auf einer Linie mit dem OLG Celle (Urt. v. 08.04.2004 - Az.: 13 U 213/03 = http://snipurl.com/6bbv), dass ebenfalls solche Stellvertreter-Domains für rechtlich nicht wirksam hielt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 10.05.2004 (= http://snipurl.com/e488).
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6. LG München: Sperre bei 9 Live-Gewinnspielen rechtmäßig
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Das LG München I (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 33 O 15954/94 = http://snipurl.com/e48p) hatte darüber zu entscheiden, ob der Fernsehsender 9 Live berechtigt ist, Personen von der Teilnahme des Gewinnspiels auszuschließen.
Zunächst klassifizieren die Münchener Richter die Gewinnspiele als Auslobung als § 657 BGB bzw. als eine Art besonderen Vertrag, auf den die auslobungsbezogenen Regelungen Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass das Gewinnspiel rechtlich verbindlich ist und nicht unter die rechtliche Unverbindlichkeitsklausel des § 762 BGB fällt.
Bezogen auf die Sperre eines Teilnehmers halten die Richter diese für grundsätzlich rechtmäßig, da 9 Live selber bestimmen könne, ob und mit wem es als Teilnehmer Gewinnspiele durchführe. Der einzelne Teilnehmer habe auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Spiel-Abschluss, da es sich bei einem Gewinnspiel nicht um ein lebenswichtiges Gut handle.
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7. AG Salzgitter: Neues R-Gesprächs-Urteil
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Es gibt ein neues Urteil in der R-Gesprächs-Problematik:
Amtsgericht Salzgitter, Urteil v. 21.06.2004 Az.: 12 C 177/04
(Leitsätze:)
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Bei einer Vielzahl von geführten R-Gesprächen greift der Einwand, man habe die telefonische Kostenansage nicht gehört, nicht durch, da zumindest in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle der durchschnittlich aufmerksame Benutzer diese Ansage wahrnimmt.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Salzgitter_20040621.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.
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8. Bundestag: Spam-Strafandrohung stößt auf geteiltes Echo
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Die Kanzlei-Infos v. 17.02.2005 (= http://snipurl.com/dlc6) hatten schon darüber berichtet: Die Bundesregierung plant eine Einführung von Spam als Ordnungswidrigkeit (BT-Drs. 15/4835 - PDF = http://snipurl.com/cz3m).
Während zu Beginn noch darüber nachgedacht wurde, Spam sogar als Straftat einzustufen, beschränkt sich der Entwurf nunmehr ausschließlich auf die Pflicht, kommerzielle E-Mails nicht zu verschleiern und eine gewisse Mindestransparenz einzuhalten. Dazu soll in das Teledienstegesetz (TDG) ein neuer § 7 Nr.3 eingefügt werden.
Der aktuelle Gesetzesentwurf wurde am Montagnachmittag im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit beraten und stieß dort auf unterschiedliches Echo. Vgl. dazu die hib-Zusammenfassung = http://snipurl.com/e48s
Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHK), das Electronic Commerce Forum (eco) und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien (Bitkom) lehnten den Entwurf in der derzeitigen Fassung ab, da er an der jetzigen Spam-Problematik nichts ändere und die ohnehin sachlich und personell schon jetzt häufig überlasteten Ordnungsbehörden noch mehr strapazieren würde.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Provider T-Online sprachen sich dagegen für die Einführung einer solchen Regelung aus. Jegliche Form unverlangter Kommunikation in kommerzieller Absicht sollte mit einem Bußgeld abgestraft werden können.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Gesetzesentwurf ist sicherlich gut gemeint, wird aber an der bestehenden Spam-Problematik nichts großartig ändern können. Zum einen werden sich hauptberufliche Spammer sicherlich nicht von einer Geldbuße von bis 50.000,- EUR abhalten, zumal die weit überwiegende Anzahl von Spam-Nachrichten aus dem Ausland stammt und die Strafe ohnehin dort nur schwer vollstreckt werden wird können. Zum anderen stellt sich die Frage, wer denn genau die Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll? In welchem Umfang stehen hier bei der zuständigen Behörde genug Sach- und Personal-Resourcen zur Verfügung, und das bei der derzeitig knappen fiskalischen Haushaltslage?
Der Gesetzes-Entwurf, wenn er denn umgesetzt wird, führt übrigens zu einer interessanten Ungleichbehandlung von Teledienst und Mediendienst. Da der Bund nur für die Teledienste die Gesetzgebungskompetenz hat, wird die neue Vorschrift auch nur für Teledienste iSd. § 2 TDG gelten. Mediendienste, die unter den MDStV fallen, unterliegen der Hoheit der Länder und bleiben von dem Entwurf vollkommen unberührt. In einem solchen Fall würde die problematische und umstrittene Abgrenzung der beiden Medienformate erheblich an Gewicht zunehmen.
Zwar ist noch für dieses Jahr die Vereinheitlichung von Tele- und Mediendiensten in einem gemeinsamen Gesetz geplant. Es ist aber fraglich, ob sich Bund und Länder in diesem Punkt wirklich einigen werden können.
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9. Bundestag: Gesetzes-Entwurf zu neuen TKG-Regelungen
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Seit kurzem liegt dem Deutschen Bundestag ein Gesetzes-Entwurf (BT-Drs. 15/5213 - PDF = http://snipurl.com/e48v) zu Veränderungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) vor. Dabei finden vor allem Regelungen zu Mehrwertdiensten (Dialer, Premium-SMS, R-Gespräche) und zu sonstigen verbraucherschützenden Normen Berücksichtigung:
- Preisanzeige vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Datendiensten (z.B. Klingeltöne) ab einem Preis von 1 Euro
- Preisansage vor Inanspruchnahme von sprachgestützten Premium-Diensten
- Preisansage vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Sprachdiensten (z.B. Wettervorhersage) und Auskunftsdiensten ab einem Preis von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme
- Preisansage im Regelfall nach Inanspruchnahme von 0137er Nummern
- Preisansage vor jedem Call-by-Call-Gespräch
- deutlich lesbare, gut sichtbare Preisinformationen in der Werbung für Premium-Dienste (früher: Mehrwertdienste), Auskunfts- und Kurzwahldienste sowie Massenverkehrsdienste (0137er Nummern)
Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. unsere Info-Portal "Mehrwertdienste & Rechte" (= http://snipurl.com/cgnb). Zum Bereich Dialer siehe unsere Portal "Dialer & Recht" (= http://snipurl.com/49e6). Und zu R-Gesprächen siehe "R-Gespräche & Recht" (= http://snipurl.com/e48x)
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10. c´t startet zweifelhafte SEO-Kampagne
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Die Computer-Zeitschrift c´t hat vor wenigen Tagen einen Suchmaschinen-Optimierungs-Wettbewerb ausgelobt (= http://snipurl.com/e48y). Ziel ist es, für den Begriff "Hommingberger Gepardenforelle" eine Top-Position in den Google.de-, Yahoo.de- MSN.de- und Seekport.de-Ergebnislisten zu ergattern.
Hintergrund dieses Wettbewerbs soll sein, "einen Einblick in die Rankingmechanismen der Suchdienste und aktuelle Trends der Optimierung – legitime wie unerwünschte – ermöglichen."
Die deutsche SEO-Branche reagiert in weiten Teilen auf den aktuellen Wettbewerb nur mit einem müden Lächeln. So fragt sich Thomas Bindl (= http://snipurl.com/e48z) zu Recht nach dem Sinn und vor allem den Nutzen solcher Aktionen. Und ob es nicht etwas Sinnvolleres hätte geben können: "Wieso werden nicht nützliche Sachen wie kleinster Quelltext einer bestimmten Seite (Würde Ladezeiten sparen und dient anderen als Hilfe), Einbruch in einen Heise-Server (Sicherheitsrisiken und Vorgehen beim Einbruch werden erkennbar) oder einfach ein Aufruf gemeinsam eine Seite bei einem gewissen Suchbegriff nach vorne zu bringen und die Gewinne einem guten Zweck zuzuführen."
Die SEO-News (= http://snipurl.com/e490) kommentieren knapp und präzise die c´t-Aktivitäten: "Mit der c’t hat sich jetzt sogar ein eigentlich anständiges Magazin hinreißen lassen, einen weiteren sinnlosen SEO-Wettbewerb zur Kombi “Hommingberger Gepardenforelle” auszurufen. Willkommen auf dem SEO-Kinderspielplatz, liebe c’t."
Im Abakus-Forum (= http://snipurl.com/e491) dagegen wird der Wettbewerb durchweg neutraler bzw. positiver beurteilt.
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11. Medienkompetenz-Portal "klicksafe.de" gestartet
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Die Landesmedienanstalten Rheinland-Pfalz (LMK) und Nordrhein-Westfalen (LFM) und das Europäische Zentrum für Medienkompetenz (ecmc) haben ein neues Informations-Portal gestartet: www.klicksafe.de:
"Ziel von klicksafe.de ist es, im Auftrag der Europäischen Kommission in Deutschland auf Chancen und Risiken des Internets aufmerksam zu machen und auf nationaler Ebene u.a. die bereits vorhandenen unterschiedlichen Initiativen und Akteure zu dem Thema zu vernetzen sowie in den europäischen Kontext einzubringen.
Zu den potentiellen Risiken des Internets zählen beispielsweise illegale und schädliche Inhalte (wie pornographische oder rechtsextremistische Seiten), Belästigung in Chatrooms, Missbrauch von persönlichen Daten, Viren und Dialer. Medienkompetenz im Umgang mit dem Internet muss gefördert werden, um die Risiken zu minimieren und die Chancen des Internets zu nutzen."
Die Internet-Seite hält zahlreiche Informationen zu Themen wie "Schuldenfalle Handy", "Kaufen im Internet" und "Suchmaschinen" bereit und ist in jedem Fall einen Besuch wert.
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12. Vorgucker: Neues Buch von RA Dr. Bahr im Mai
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Ende Mai 2005 erscheint im Erich Schmidt Verlag das neue Buch von RA Dr. Bahr. Es trägt den Titel
Glückspiel- und Gewinnspielrecht
Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte
Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2005, 192 Seiten, 32,80 €
Aus der Inhaltsbeschreibung:
"Dank Medien wie Fernsehen, Handy und Internet haben die Formen von Gewinn- und Glücksspielen eine gänzlich neue Quantität und Qualität erlangt. Der Glücksspiel-Markt, speziell der Bereich der Sportwetten, boomt wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig. Die Zuwachsraten sind enorm. Der jährliche Gesamtumsatz für Deutschland liegt bei ca. 27 Mrd. EURO.
Zugleich ist das staatliche Glücksspiel-Monopol in Deutschland durch die neuere europäische Rechtsprechung (Gambelli-Urteil) in Bedrängnis geraten. Angesichts der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Mehrwertdienste und des Internets liegt hier ein besonderer Schwerpunkt der Darstellung.
Das vorliegende Werk ist der erste deutschsprachige Band, der aus rein praxisbezogener Sicht eine kompakte Einführung in das komplexe Gebiet des Glücks- und Gewinnspielrechts bietet. Der Autor beleuchtet die existierenden Probleme gezielt aus seiner täglichen anwaltlichen Praktikersicht. Anhand zahlreicher praxisnaher Beispiele werden insbesondere dem Nicht-Juristen die näheren Zusammenhänge veranschaulicht. Mittels einer ausführlichen Checkliste im Anhang können Sie in aller Kürze Ihre eigenen Vorhaben und Projekte auf etwaige rechtliche Probleme überprüfen."
Ein Flyer mit einer ausführlicheren Beschreibung ist hier downloadbar (600 KB, PDF) = http://snipurl.com/e498
Nähere Infos beim Erich Schmidt-Verlag (= http://snipurl.com/e49b)
Ausschnitte aus dem Buch werden nach dem Erscheinen exklusiv bei ISA-Casinos.de und einem neuen, dann gelaunchten Gewinnspielrechts-Portal der Kanzlei Dr. Bahr zum Download zur Verfügung gestellt.
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13. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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RA Dr. Bahr hält am Montag, den 25. April 2005, in der Fachbuchhandlung Lehmanns (Hamburg) einen Vortrag zum Thema "Suchmaschinen & Recht".
Ausführliche Informationen (Inhalt, Ort, Zeit usw.) finden Sie unter http://www.Dr-Bahr.com/vortrag_lehmanns_suchmaschinen_und_recht.html
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