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Newsletter vom 20.04.2011
Betreff: Rechts-Newsletter 16. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2011. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:


1. BGH: An welchem Ort muss ein Verkäufer mangelhafte Kaufware nachbessern?

2. KG Berlin: Keine Veröffentlichung von E-Mails durch Axel Springer-Verlag

3. KG Berlin: Werbe-Einwilligung des Axel Springer-Verlages doch nicht rechtswidrig

4. OLG Celle: Weitergabe von Architekten-Entwurfsplan kann Schadensersatz auslösen

5. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Reklame mit "Unabhängigkeit" bei eigentlicher Aktienmehrheit

6. OLG Hamm: Keine Speicherungspflicht von IP-Adressen und Daten "auf Zuruf"

7. OLG Köln: Keine zwingende Verantwortlichkeit für Internet-Anschlussinhaber bei P2P-Filesharingverstößen

8. LG Berlin: Preise für Hotels in Internet-Reklame müssen Serviceentgelt beinhalten

9. LG Berlin: Kein Unterlassungsanspruch wegen Internet-Übertragung der Schach-WM

10. LG Frankfurt a.M.: Persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen über Polizeibeamten lösen 8.000,- EUR Schadensersatz

11. LG Hamburg: Upload eines Filmwerks in P2P-Tauschbörse rechtfertigt 1.000 EUR Schadensersatz

12. AG Mannheim: Vertrag über "Fluch- und Magiebefreiung" kann sittenwidrig sein und Rückzahlungsanspruch begründen

13. AG Meldorf: IP-Speicherung über Verbindungsdauer hinaus ist rechtswidrig

14. Law-Podcasting: Wichtige Inhalte in einem SEO-Vertrag - Teil 1

15. Law-Vodcast: Haftung für fremde Online-Inhalte: Die Grundlagen-Entscheidung “chefkoch.de” des BGH

  Die einzelnen News:

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1. BGH: An welchem Ort muss ein Verkäufer mangelhafte Kaufware nachbessern?
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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es "Lieferung: ab Polch, Selbstabholer". Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen.

Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.

Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10
LG Koblenz, Urteil vom 3. Juni 2009 – 8 O 277/08
OLG Koblenz, Urteil vom 16. Juli 2010 – 8 U 812/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.04.2011

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2. KG Berlin: Keine Veröffentlichung von E-Mails durch Axel Springer-Verlag
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Die Axel Springer AG darf bestimmte E-Mails in direkter oder indirekter Rede weder verbreiten noch verbreiten lassen, die die Privatsphäre des früheren brandenburgischen Innenministers Rainer Speer betreffen. In einem Berufungsverfahren bestätigte heute das Kammergericht insoweit ein entsprechendes Verbot des Landgerichts Berlin durch eine einstweilige Verfügung vom 2. September 2010. Das Gericht bejahte jedoch ein hohes öffentliches Informationsinteresse an den Umständen, die zum Rücktritt des Ministers geführt haben und beschränkte das Verbot auf die Wiedergabe in wörtlicher oder indirekter Rede.

Der Vorsitzende Richter des für Pressesachen zuständigen 10. Zivilsenats, Stefan Neuhaus, erläuterte im Termin zur Urteilsverkündung, bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit und dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens sei nach den Umständen des Falles dem Persönlichkeitsrecht Speers der Vorrang einzuräumen.

Zwar bestehe am Verhalten von Personen des politischen Lebens unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Aus den umstrittenen E-Mails sei jedoch ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis der Beteiligten erkennbar: Sie hätten darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde. Das verstärke den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht im Falle einer Veröffentlichung.

Der Senat halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass die E-Mails durch Straftaten Dritter beschafft worden seien. Die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung könne den verantwortlichen Redakteuren nicht verborgen geblieben sein. Andererseits stehe es nicht fest, dass der Antragsteller eine Straftat begangen habe. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen, der eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigen könne, läge ebensowenig vor.

Letztlich könne der Senat bei dieser Sachlage nicht feststellen, dass die Bedeutung der Information für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, die sich aus der strafbaren Informationsbeschaffung für den Politiker und die Geltung der Rechtsordnung ergäben.

Die Entscheidung des Landgerichts, jede publizistische Nutzung der E-Mails zu verbieten, sei allerdings zu weitgehend. Es sei nur gerechtfertigt, ihre wörtliche oder sinngemäße Verbreitung zu untersagen.

Mit ähnlicher Begründung hat das Kammergericht – abweichend vom Landgericht und in Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen – in drei weiteren Verfahren zu ähnlichen Themenkomplexen die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Die dort gestellten Unterlassungsanträge - zwei davon gegen die Bild digital GmbH & Co. KG - seien zunächst gerechtfertigt gewesen. Der Rücktritt Speers sei jedoch als erledigendes Ereignis im Sinne des Prozessrechts anzusehen, weil dadurch ein neues Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Umständen der Amtsaufgabe entstanden sei.

Da die Entscheidungen sämtlich in Eilverfahren ergangen sind, können sie nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

1) Kammergericht, Urteil vom 18. April 2011 - 10 U 149/10 -
Landgericht Berlin, Urteil vom 21. September 2010 - 27 O 685/10 -
2) Kammergericht, Urteil vom 18. April 2011 - 10 U 163/10 -
Landgericht Berlin, Urteil vom 23. September 2010 - 27 O 729/10 –
3) Kammergericht, Urteil vom 18. April 2011 - 10 U 161/10 -
Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 27 O 748/10 -
4) Kammergericht, Urteil vom 18. April 2011 - 10 U 162/10 -
Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 27 O 742/10

Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 18.04.2011

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3. KG Berlin: Werbe-Einwilligung des Axel Springer-Verlages doch nicht rechtswidrig
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Das KG Berlin (Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10) hat entschieden, dass die von der Zeitung "Welt am Sonntag" eingesetzte Werbe-Einwilligung rechtmäßig ist.

Der Axel Springer-Verlag verwendete nachfolgende Klausel auf einem Teilnahme-Coupon:

"Ich bin damit einverstanden, dass die Welt am Sonntag meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."


Die Vorinstanz, das LG Berlin (Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 89/09) stufte die Klausel als rechtswidrig ein. Ähnlich entschied das LG Berlin in dem Parallverfahren der "Berliner Morgenpost" (LG Berlin, Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 90/09).

In der Berufungsinstanz hat nun das KG Berlin im Fall der "Welt am Sonntag" die erstinstanzliche Verurteilung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die verwendete Klausel unterliege nicht den Regelungen der AGB-Kontrolle, so dass eine gerichtliche Überprüfung nicht in Frage komme.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die vorliegende Entscheidung beruht ausschließlich auf formal-juristischen Gründen. Inhaltlich hat sich das KG Berlin mit der Frage der Zulässigkeit des Einwilligungstextes nicht näher beschäftigt.

Trotz ausdrücklichem Hinweises durch das Gericht hatte der klägerische Bundesverband der Verbraucherzentralen seine Klage weiterhin ausschließlich auf § 1 UKlaG gestützt. Nach dieser Norm können Verbraucherschutzverbände rechtswidrige AGB-Klauseln gerichtlich verfolgen.

Die Richter des KG Berlin nun verneinen die Eigenschaft der Einwilliungserklärung als AGB. Da sie außerhalb der sonstigen Bestimmungen gestanden habe und zudem eine Zustimmung keine Pflicht gewesen sei, handle es sich um keine AGB. Somit greife § 1 UKlaG nicht als Anspruchsgrundlage für eine Unterlassung.

Hätte die Klägerseite ihren Anspruch auch auf wettbewerbsrechtliche Normen nach dem UWG gestützt, dann ist davon ausgegangen, dass sie mit der Klage erfolgreich gewesen wäre. Denn die verwendete Klausel ist in puncto sachliche Reichweite (= in welchen Inhalt von Werbung willige ich ein?) zu unbestimmt und damit rechtswidrig.

Das KG Berlin erlaubt somit keineswegs die o.g. Klausel, sondern weist die Klage nur aus formalen Gründen ab.

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4. OLG Celle: Weitergabe von Architekten-Entwurfsplan kann Schadensersatz auslösen
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Ein Entwurfsplan eines Architekten kann bei ausreichender Originalität und Individualität urheberrechtlichen Schutz genießen. Wird der Entwurfsplan ohne Zustimmung weitergegeben und genutzt, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Diese kann einen Schadensersatz in Höhe von 10.000,- EUR auslösen (OLG Celle, Urtl. v. 02.03.2011 - Az.: 14 U 140/10).

Bei ausreichender Schöpfungshöhe können die Entwurfspläne eines Architekten urheberrechtlich geschützt sein. Wer diese Skizzen übernimmt und nachahmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung.

Die Celler Richter sprachen dem klägerischen Architekten einen Schadensersatz iHv. 10.000,- EUR zu. Er hatte ursprünglich für seinen Kunden, den Beklagten, einen Entwurf für eine Gewerbehalle entwickelt. Es kam schließlich jedoch nicht zu einer Zusammenarbeit. Wenig später erfuhr der Kläger, dass der Kunde seine Dokumente an einen anderen Architekten weitergeleitet hatte, der die Ausführungen übernommen hatte.

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5. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Reklame mit "Unabhängigkeit" bei eigentlicher Aktienmehrheit
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Ein Finanzdienstleistungsunternehmen darf nicht mit dem Begriff "unabhängig" werben, wenn ein Drittunternehmen einen 97% Aktienanteil am der Firma hat (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2010 - Az.: 6 U 238/09).

Der Beklagte, ein Finanzdienstleister, warb für seine Produkte mit folgenden Aussagen:

"(…) ist Europas größter unabhängiger Finanzdienstleister"

"(…) - Europas Nr.1 für unabhängige Finanzoptimierung"

"(…) bietet eine unabhängige, ganzheitliche Finanzberatung"



Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein. Denn die 97% der Geschäftsanteile der Beklagten würden von dem Unternehmen gehalten, dessen Finanzprodukte verkauft würden.

Durch diesen Umstand entstehe zwangsläufig eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Durch die Werbeaussagen werde jedoch das genaue Gegenteil erweckt. Nämlich, dass die Beklagte vollkommen autonom sei und vollkommen frei entscheiden könne. Dies sei gerade nicht der Fall.

Siehe dazu auch die Entscheidung des LG Hannover (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 18 O 193/08), wo das Gericht auch von einem Wettbewerbsverstoß bei dieser Aussage ausging.

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6. OLG Hamm: Keine Speicherungspflicht von IP-Adressen und Daten "auf Zuruf"
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Ein Internet-Provider ist nicht verpflichtet, die IP-Adressen und weiteren Verbindungsdaten "auf Zuruf" zu speichern. Eine derartige Vorratsspeicherung im Hinblick auf mögliche zukünftige Urheberrechtsverstöße ist im Voraus nicht möglich (OLG Hamm, Urt. v. 02.11.2010 - Az.: I-4 W 119/10).

Der Rechteinhaber eines Musikwerkes wollte vom Internet-Provider, dass dieser "auf Zuruf" IP-Adressen speichert. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der urheberrechtliche Auskunftsanspruch ins Leere laufe, weil keine Informationen mehr vorhanden seien.

Das OLG Hamm lehnte einen Anspruch ab. Es gebe für diesen Anspruch keine Rechtsgrundlage.

Auch wenn die Gefahr bestünde, dass der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch praktisch nutzlos werde, weil die Daten nicht mehr vorhanden seien, rechtfertige dies nicht ein solches Vorgehen.

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7. OLG Köln: Keine zwingende Verantwortlichkeit für Internet-Anschlussinhaber bei P2P-Filesharingverstößen
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Sind die Umstände einer Filesharing-Urheberrechtsverletzung nicht abschließend geklärt, so kann dem Abgemahnten nicht von vornherein die Prozesskostenhilfe versagt werden. Vor allem, wenn dieser angibt, dass auch andere Personen - vorliegend der verstorbene Partner - zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den Computer hatten (OLG Köln, Beschl. v. 24.03.2011 - Az.: 6 W 42/11).

Die Vorinstanz hatte das Prozesskostenhilfe-Gesuch noch abgelehnt (LG Köln, Beschl. v. 21.01.2011 - Az.: 28 O 482/10).

Die Richter des OLG Köln hingegen bejahen die Möglichkeit der Unterstützung bei den Prozesskosten.

Es führte in seiner Begründung aus, dass - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - der Kläger keinen Beweis dafür angeboten habe, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Auch könne der Kläger sich vorliegend nicht auf die Beweiserleichterung stützen.

Denn die eigentliche Vermutung, die dafür gesprochen habe, dass die Beklagte von ihrem Anschluss aus die Rechtsverletzung begangen habe, sei entkräftet. Denn es bestehe die realistische Möglichkeit, dass der Geschehensablauf tatsächlich abweichend gewesen sei. Denn der verstorbene Ehemann der Beklagten habe gleichermaßen Zugriff auf den PC gehabt, so dass dieser die Rechtsverletzung genauso habe begehen können.

Da die Umstände der Urheberrechtsverletzung nicht abschließend geklärt seien, dürfe der Beklagten die Prozesskostenhilfe nicht von vornherein versagt werden.

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8. LG Berlin: Preise für Hotels in Internet-Reklame müssen Serviceentgelt beinhalten
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Bei der Angabe von Hotelpreisen im Internet müssen sämtliche anfallenden Kosten angegeben werden, also auch die Service-Entgelte (LG Berlin, Urt. v. 22.02.2011 - Az.: 15 O 276/10).

Der Beklagte war Betreiber einer Online-Plattform für Hotel-Reservierungen. Nach Eingabe eines Reiseziels wurde bei einigen Angeboten ein Preis angezeigt, welcher mit Hilfe eines Sternchenhinweises dahingehend konkretisiert wurde, dass zusätzlich ein Serviceentgelt anfiele. Bei vielen anderen Angeboten wurde das anfallende Serviceentgelt gar nicht angezeigt oder erst viele Buchungsschritte später.

Die Berliner Richter stuften dies als rechtswidrig ein.

Das Unternehmen sei gesetzlich verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten in voller Höhe anzugeben. Dies geschehe im vorliegenden Falle nicht, da der Kunde nicht neben dem angegebenen Preis eine weitere Gebühr erwarte.

Insbesondere eine Service-Gebühr erwarte der durchschnittliche User nicht, weil ein Service-Entgelt immer mit einer persönlichen Beratung in Verbindung gebracht werde, was bei einer Online-Buchung aber gerade nicht der Fall sei.

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9. LG Berlin: Kein Unterlassungsanspruch wegen Internet-Übertragung der Schach-WM
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Ohne Erfolg war die Klage des Bulgarischen Schachverbandes vor dem Landgericht Berlin wegen der Internet-Übertragung eines Weltmeisterschaftskampfes des Weltschachbundes FIDE im April und Mai 2010 in einem Club in Sofia.

Der Verband hatte beanstandet, die Beklagte als Betreiberin eines Schachservers habe unter Verletzung seiner kommerziellen Rechte kurz nach dem Wettkampf werbefrei alle zwölf Partien des Weltmeisterschaftskampfes gezeigt, ohne dass er dies gestattet habe. Mit der Klage hatte er der Beklagten die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Informationen aus einer Datenbank untersagen lassen wollen, des weiteren die Live-Übertragung von Schachwettkämpfen oder Schachturnieren. Ferner hatte er u.a. auf Auskunft zur Zahl der Zuschauer der Internetübertragung sowie der dadurch erzielten Einnahmen geklagt.

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Die Klägerin habe nicht hinreichend Beweis dafür angeboten, dass der Beklagte – wie behauptet – eine Datenbank mit den fraglichen Spielen im Internet überhaupt vorgehalten habe. Wettbewerbsrechtliche oder andere Verstöße des Beklagten seien nicht festzustellen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Urteil vom 29.03.2011, Az.: 16 O 270/10

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 12.04.2011

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10. LG Frankfurt a.M.: Persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen über Polizeibeamten lösen 8000,- EUR Schadensersatz
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Äußerungen, die geeignet sind, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Polizeihauptkommissars zu verletzen, lösen einen Schadensersatz von 8.000,- EUR aus. Darunter fallen Aussagen, die geeignet sind den Kommissar, gegen den ein strafrechtliches und disziplinarisches Ermittlungsverfahren läuft, vorzuverurteilen und vor seinen Kollegen zu diffamieren (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.03.2011 - Az.: 2-04 O 584/09).

Der Kläger war Polizeihauptkommissar, gegen den ein strafrechtliches und disziplinarisches Ermittlungsverfahren lief. Ihm wurde Betrug und Untreue im Amt vorgeworfen, so dass er während des laufenden Verfahrens suspendiert wurde. Die Polizei-Vizepräsidentin äußerte einer Team-Versammlung daraufhin, dass der Kläger in kriminelle Machenschaften verstrickt sei, dass sich die Kollegen von ihm fern halten sollten und dass sie persönlich dafür Sorge tragen werde, dass er nicht zurückkehren werde.

Die Frankfurter Richter sprachen dem Kläger 8.000,- EUR Schmerzensgeld zu.

Da die vorliegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerwiegend gewesen sei, stehe dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zu.

Die Polizei-Vizepräsidentin habe sich zu einem Zeitpunkt geäußert, zu dem Ermittlungsverfahren noch liefen. Da die Verfahren im Nachhinein eingestellt worden seien, seien die Aussagen als Vorverurteilung zu sehen. Dabei habe gerade ein Vorgesetzter die Aufgabe, seine Mitarbeiter vor derartigen Vorverurteilungen zu schützen und neutral zu berichten.

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11. LG Hamburg: Upload eines Filmwerks in P2P-Tauschbörse rechtfertigt 1.000 EUR Schadensersatz
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Der urheberrechtswidrige Upload eines Filmes in einer P2P-Tauschbörse rechtfertigt einen Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR (LG Hamburg, Urt. v. 18.03.2011 - Az.: 310 O 367/10).

Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk. Er stellte fest, dass dieser Film in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden war und ließ die IP-Adresse ermitteln. Diese war dem Beklagten zugeordnet, so dass er von diesem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.500,- EUR verlangte und die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Hamburger Richter sprachen dem Kläger die Abmahnkosten und einen Schadensersatzanspruch iHv. 1.000,- EUR zu.

Das einfache Bestreiten des Beklagten, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, ließ das Gericht nicht ausreichen. Da der Kläger dezidiert zu der Ermittlung des Beklagten vorgetragen haben, reiche einfaches Bestreiten nicht aus. Aufgrund dieser Umstände geht das LG Hamburg dann von einem Handeln des Beklagten aus, so dass eine Schadensersatzpflicht bestehe.

Der Kläger hatte zur Höhe der Erstattung einen Lizenzvertrag mit einem Dritten vorgelegt, der eine Gebühr von 2.500,- EUR festlegte. Da dieser Betrag von dem Beklagten nicht bestritten wurde, nahmen die Robenträger diese Summe als Ausgangspunkt.

Da der Lizenzvertrag eine deutlich umfangreichere Nutzung als den bloßen Upload in in einer P2P-Tauschbörse vorsehe, müsse der Betrag anteilig gekürzt werden, so dass auf eine Endsumme von 1.000,- EUR zu erkennen sei.

Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Das LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand.

Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23).

Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84). Das LG Düsseldorf geht von einem Betrag von 300,- EUR aus (Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09; Urt. v. 09.02.2011 - Az.: 12 O 68/10).

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12. AG Mannheim: Vertrag über "Fluch- und Magiebefreiung" kann sittenwidrig sein und Rückzahlungsanspruch begründen
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Ein Vertrag über "Fluchbefreiung" ist sittenwidrig, wenn ein Anbieter mit "medialen Kräften und mit der Hilfe göttlicher Liebe" wirbt, tatsächlich aber meint, dass es sich bei seiner Tätigkeit um bloße Unterhaltung handelt und bekennt, dass er dies eigentlich als Blödsinn abtut, dabei zeitgleich den Aberglauben der Hilfesuchenden ausnutzt (AG Mannheim, Urt. v. 04.03.2011 - Az.: 3 C 32/11).

Der Beklagte bot an, "durch seine medialen Kräfte und mit Hilfe der göttlichen Liebe" seine Kunden von "negativer Energie" und etwaigen "Flüchen" zu befreien. Die Klägerin, die sich in einer Lebenskrise befand, nahm diese Dienstleistung in Anspruch, begehrte jedoch später die Rückzahlung des entrichteten Geldes.

Das AG Mannheim bejahte eine Rückzahlungsverpflichtung.

Zwar sei ein Vertrag, der auf nicht erwiesene, übersinnliche Handlungen ausgerichtet sei, nicht zwangsläufig sittenwidrig und unwirksam. Denn es obliege grundsätzlich den Parteien, ob und mit welchem Inhalt sie Verträge schließen würden.

Hier liege der Fall jedoch anders. Vorliegend sei von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen. Da die Klägerin sich in einer Lebenskrise befunden hätte, habe sich tatsächlich eine reale Hilfe erwartet. Diese Leichtgläubigkeit habe der Beklagte ausgenutzt, als er den Vertrag abgeschlossen habe.

Erst vor kurzem hatte der BGH in einem Grundsatzurteil (Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 87/10) ähnlich entschieden. Dort ging es um einen Vergütungsanspruch für das Legen von magischen Karten.

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13. AG Meldorf: IP-Speicherung über Verbindungsdauer hinaus ist rechtswidrig
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Eine über die Verbindungsdauer hinausgehende Speicherung von IP-Adressen ist rechtswidrig (AG Meldorf, Urt. v. 29.03.2011 - Az.: 81 C 1403/10).

Der Kläger hatte einen DSL-Anschluss bei dem Beklagten angemietet. Zwischen den Parteien kam es zum Streit, ob das Vertragsverhältnis weiter Bestand hatte oder nicht.

Als Beweismittel legte das verklagte Unternehmen u.a. IP-Adressen vor, die es auch nach der Ende des Telekommunikations-Vorgang gespeichert behielt.

Das AG Meldorf stufte diese Nachweise als rechtswidrig und somit untauglich ein. Die hier betriebene Speicherung auch über die Verbindungsdauer hinaus verstoße gegen geltendes Recht.

Explizit lehnte das Gericht die Ansicht des BGH (Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 146/10) ab, wonach ein Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist. Ein solchen Handeln verletze die Grundrechte des Betroffenen.

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14. Law-Podcasting: Wichtige Inhalte in einem SEO-Vertrag - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Wichtige Inhalte in einem SEO-Vertrag - Teil 1".

Inhalt:
Der heutige Podcast erläutert, auf welche neuralgischen Punkte ein Suchmaschinen-Optimierer bei der Ausgestaltung eines Vertrages mit seinem Kunden achten sollte.

Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus vier Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Die nächsten gibt es in den kommenden Wochen.

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15. Law-Vodcast: Haftung für fremde Online-Inhalte: Die Grundlagen-Entscheidung "chefkoch.de" des BGH
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Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Haftung für fremde Online-Inhalte: Die Grundlagen-Entscheidung "chefkoch.de" des BGH".

Inhalt:
Seit langem ist im Online-Bereich ein kontrovers diskutiertes Thema, wann ein Portal-Betreiber für fremde Inhalte haftet: Ist Rapidshare für die illegalen Video- und Musikdownloads verantwortlich, die Dritte hochladen? Ist die Auktionsplattform haftbar dafür, dass auf ihr gefälschte Markenartikel, wie z.B. Rolex-Uhren, angeboten werden? Kann der Betreiber eines Forums auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn einzelne User sich daneben benehmen?

Ende 2009 hat der Bundesgerichtshof mit der "chefkoch.de"-Entscheidung (Urt. v. 12.11.2009 – Az.: I ZR 166/07) ein weiteres Grundlagen-Urteil zu diesem Problemkomplex gefällt.

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