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Die Klägerin gab einen Gutscheinblock, den sogenannten "Schlemmerblock", heraus. Sie bot Betreibern von Gaststätten an, Anzeigen darin zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichteten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" gegen Vorlage der darin enthaltenen Gutscheine und Abnahme von mindestens zwei Hauptgerichten einen Preisnachlass von 100 % für das günstigere oder für ein gleichwertiges Hauptgericht zu gewähren.
Die Beklagte betrieb ein Restaurant und schloss mit der Klägerin einen Vertrag. In den AGB der Klägerin hieß es dazu:
Die Vertragsstrafe beträgt € 2.500,00 für jeden Fall, jedoch maximal insgesamt € 15.000,00 und ist verwirkt, wenn ein Gutschein-Nutzer sich über die Nichteinhaltung der im vorliegenden Anzeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten nachgewiesen berechtigt bei der V. GmbH beschwert. Unbeschadet der Vertragsstrafe ist die V. GmbH berechtigt, einen eventuell weitergehenden Schaden geltend zu machen. In diesem Falle wird die Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet. … Der Gutschein-Anbieter ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass die Beschwerde unberechtigt ist. …" Nach einiger Zeit weigerte sich die Beklagte, gegenüber Kunden die Rabatte aus den "Schlemmerblöcken" anzunehmen. Daraufhin begehrte die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500,- EUR.
Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Zahlung, da diese die vereinbarten AGB-Regelungen nicht befolgt habe.
Anders hingegen der BGH: Dieser hob die Verurteilung auf und wies die Klage ab.
Die Geschäftsbedingungen seien unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteilige. Auch im geschäftlichen Verkehr müsse die angedrohte Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Pflichtverletzung stehen. Diesem Grundsatz würde die hier vorliegende AGB-Regelung nicht gerecht, denn die Vertragsstrafe würde bei jeder Pflichtverletzung, unabhängig von der jeweiligen Wichtigkeit der verletzten Pflicht, fällig.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Regelung nur bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen greife. Denn auch in diesem Rahmen erfolge die Ausgestaltung der Vertragsstrafe undifferenziert.
Die Klägerin habe zwar aufgrund ihres Geschäftskonzeptes ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Dies führe jedoch nicht dazu, eine pauschale, allgemeine Vertragsstrafe für jeden Verstoß einzuführen.
Die Klägerin meldete für den Abend des 12. Januar 2015 in Düsseldorf eine Versammlung mit dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ an. Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister vom 7. bis zum 11. Januar 2015 in die Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ eingestellt.
Darin kündigte er an, dass am 12. Januar 2015 ab Beginn der Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet werde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen. Darüber hinaus bat er in der Erklärung um die Teilnahme an einer parallel stattfindenden Gegendemonstration. Die angemeldete Versammlung fand am 12. Januar 2015 statt. Während ihrer Dauer wurde die Beleuchtung am Rathaus sowie an weiteren städtischen Gebäuden ausgeschaltet.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Aufruf des Oberbürgermeisters, das Licht auszuschalten, sowie das Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden als rechtswidrig beurteilt. Die Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, hat es als rechtmäßig bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass auch der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration rechtswidrig war. Der Oberbürgermeister ist als kommunaler Wahlbeamter zwar grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliegt jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folgt, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern darf. Ebenso sind ihm Äußerungen nicht gestattet, die die Ebene des rationalen Diskurses verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen.
Danach erwiesen sich die in Rede stehenden Maßnahmen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters als rechtswidrig. Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration griff in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung ein. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden wurden die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und der Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen.
BVerwG 10 C 6.16 - Urteil vom 13. September 2017
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 13.09.2017
Die Klägerin machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Irreführung geltend. Sie beanstandete die Werbung der Beklagten. Diese hatte in der Öffentlichkeit mit einem Schutzrecht geworben und behauptet, ihr stünden die entsprechenden Rechte daran zu: "Marke1®"
Für die Beklagte war eine Wort-Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Marke1 Digital Technology" und dem Bildbestandteil eines Halbmondes eingetragen. Auf Amazon warb die Beklagte jedoch verkürzt mit der Aussage "Marke1®".
Die Klägerin sah darin eine Irreführung, denn dadurch werde der Eindruck erweckt, dass die Beklagte eine ganz andere Begrifflichkeit geschützt hätte.
Das OLG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht und verneinte einen Wettbewerbsverstoß.
Werde einem Zeichen der Zusatz ® ("R" im Kreis) beigefügt, erwarte der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen sei oder dass ihm zumindestens entsprechende Rechte als Lizenz erteilt worden seien.
Der Rechteinhaber sei jedoch befugt, das eingetragene Wort im Rahmen seiner Werbung geringfügig abzuwandeln. Solange nicht der kennzeichnende Charakter der Marke verändert werde, sei daher auch die Verwendung des ®-Symbols unschädlich.
So auch im vorliegenden Fall. Bei der Bezeichnung "Marke1" handle es sich, so die Richter, um den allein prägenden Bestandteil der Marke. Der unauffällige Bildbestandteil in Gestalt des Halbmondes sei zu vernachlässigen. Das gleiche gelte auch für die zweifarbige Gestaltung des Wortes "Marke1".
Daher habe das verklagte Unternehmen mit "Marke1®" werben dürfen.
Das verklagte Unternehmen handelte mit Kraftfahrzeugen und warb dafür u.a. mittels Postings bei Facebook, ohne jedoch die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen) direkt anzugeben. Erst wenn der User auf den Link "Mehr anzeigen" klickte, erschienen die erforderlichen Informationen.
Dies ließen die Kölner Richter nicht ausreichen.
Um die Vorgaben der PKW-EnVKV einzuhalten müssten exakt zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Angaben zur Motorleistung erfolgten, auch die Daten zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen erwähnt werden. Es genüge nicht, wenn dies erst in einem weiterführenden Link angegeben würde.
Sinn und Zweck der PKW-EnVKV sei, dass der Kunde eine umfassende und gleichzeitige Beurteilungsgrundlage für seine Kaufentscheidung erhalte.
Dem stünde auch nicht der eng begrenzte Platz bei einem Facebook-Posting entgegen, denn es sei unstreitig, dass hinsichtlich der Pflichtangaben ein ausreichender Platz vorhanden sei.
In der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Pflichtangaben nach § 16 a Energieeinsparverordnung (EnEV) auch von Maklern in ihren Anzeigen eingehalten werden müssen.
Die Richter des OLG Köln bejahen diese Frage und folgen damit der Meinung des OLG Bamberg (Urt. v. 05.04.2017 - Az.: 3 U 102/16), des OLG Hamm (Urt. v. 04.08.2016 - Az. 4 U 137/15 und Urt. v. 30.08.2016 - Az. 4 U 8/16) und des OLG München (Urt. v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 475/15).
Die Robenträger wenden zwar nicht § 16 a EnEV an, kommen jedoch aufgrund der Verpflichtungen aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht (§ 5a Abs.2 UWG) zum identischen Ergebnis.
Ein Rückgriff auf das allgemeine Wettbewerbsrecht sei auch zulässig, so die Richter. Denn andernfalls würde auch der Sinn und Zweck der mit der EnEV-Pflichtinformationen erreicht werden sollten, ausgehöhlt, weil in Deutschland überwiegend Immobilien über Makler vermittelt würden. Die einfache Vergleichbarkeit verschiedener Immobilienangebote für Verbraucher hinsichtlich des Energieverbrauchs würde bei der Annahme einer Sperrwirkung ansonsten gerade verhindert.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob einem Kunden, der auf einer Messe Waren bei einem Unternehmen bestellt, ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Messestand um einen beweglichen Geschäftsraum handelt (§ 312 b Abs.2 BGB).
Dies haben die Münchener Richter im vorliegenden Fall verneint.
Ein Kunde habe auf einer Messe kein automatisches fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Verbraucher mit entsprechenden Verkaufsangeboten auf einer solchen Messe rechnen müsse oder nicht. Die Möglichkeit des Widerrufs bestünde nur dann, wenn der Besucher ein Verkaufsangebot nicht erwarte und hiervon überrumpelt werde.
Eine solche Überrumpelung konnten die Robenträger hier nicht feststellen. Auf der Messe konnten zahlreiche, hochwertige Gegenstände (z.B. Whirlpools, Sauna-Kabinen, Kaminöfen, Baumaschinen, Wasserbetten oder Markisen) erworben werden. Dem Kläger war all dies bewusst.
Ein Verbraucher, der sich mehrere Stunden auf der Messe aufhalte, werde deshalb durch ein konkretes Angebot in dieser Hinsicht nicht (mehr) überrumpelt. Daher stünde ihm im Ergebnis auch kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu.
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Toyota auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses beschädigt wurde. In dem Lkw war eine Dashcam installiert, mit welcher das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde.
Der Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws der Beklagten sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Die Beklagten stellen das Unfallgeschehen hingegen so dar, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht Regensburg Schadensersatz in Höhe von 14.941,77 € von den Beklagten verlangt. Er vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle.
Das Landgericht Regensburg hat zur Rekonstruktion des Unfalls ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist. Ohne Verwertung der Bilder aus der Dashcam könne er dagegen nicht feststellen, welche der beiden Unfalldarstellungen richtig sei.
Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen und dies vor allem mit dem auf die Auswertung der Dashcam gestützten Sachverständigengutachten begründet.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sich nochmals gegen die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen gewandt. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass das Landgericht Regensburg seinem Urteil zu Recht die Dashcam-Aufzeichnungen zugrunde gelegt hat. Der Kläger hat seine Berufung daraufhin zurückgenommen.
Der Senat führt aus, dass die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären ist.
Ein Verwertungsverbot ergebe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.
Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.
Die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führe ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen.
Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde zudem bei der konkreten Fallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil diese ebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam.
Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Vielmehr würden lediglich kurzzeitig und relativ klein die Bewegungen der Fahrzeuge abgebildet. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.
Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nach Ansicht des Senats nichts anderes. Nach den dortigen Rechtsgrundlagen komme es letztlich auf die gleiche Güterabwägung an, die hier zugunsten der Beklagten ausfalle.
Schließlich ergebe sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus dem Kunsturheberrecht. Es liege bereits kein „Bildnis“ vor, da die Aufzeichnungen die Person des Klägers allenfalls schemenhaft abbilden würden.
Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des 13. Zivilsenats im konkreten Fall verwertbar.
Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, Hinweisbeschluss vom 10.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg v. 07.09.2017
Der Kläger ist ein in Heidelberg ansässiges privates Institut, das sich der Plastination menschlicher Körper und Körperteile widmet. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung in Deutschland in zahlreichen Städten, darunter bereits dreimal in Berlin gezeigt. Anfang 2015 wurde erstmals eine Dauerausstellung als "Menschen Museum" im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz eröffnet.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin auf eine Klage des vormaligen Betreibers der Ausstellung festgestellt, dass die Ausstellung keiner Genehmigung bedürfe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte dieses Urteil ab und wies die Klage des Betreibers ab. Daraufhin untersagte das Bezirksamt Mitte von Berlin im Dezember 2016 die Ausstellung. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger macht geltend, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Vorgaben für eine öffentliche Ausstellung von Leichen habe er erfüllt, insbesondere seien die Plastinate nunmehr mit den entsprechenden Einwilligungsunterlagen der Körperspender zusammengeführt worden.
Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung sämtlicher Exponate der Ausstellung gegeben seien. Als anatomisches Institut sei der Kläger zwar vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ausgenommen, wenn die Ausstellung wissenschaftlichen Zwecken diene. Hierzu zähle auch der mit dem "Menschen Museum" verfolgte populärwissenschaftliche Ansatz.
Entscheidend sei jedoch die Prüfung, ob jedem einzelnen Exponat ein ganz bestimmter Körperspender zugeordnet werden könne und von diesem eine ausreichende Einwilligung zur Herstellung und Ausstellung des Exponats vorliege; hierzu sei das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Kennzeichnungsverfahren grundsätzlich geeignet. Die Behörde habe eine solche Prüfung bei den rund 120 Teilkörperplastinaten sowie bei drei erst seit Kurzem ausgestellten Ganzkörperplastinaten noch nicht durchgeführt.
Bei den übrigen ausgestellten – zehn vor längerer Zeit hergestellten und anonymisierten – Ganzkörperplastinaten hat das Gericht dagegen keine ausreichenden Einwilligungserklärungen feststellen können, weil der Kläger zu diesen Exponaten nur einen "Pool" von Erklärungen aus passenden Herstellungsjahren vorgelegt habe. Die Ausstellung dieser Exponate durfte daher verboten werden.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Urteil der 21. Kammer vom 12. September 2017 (VG 21 K 608.17)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 13.09.2017
Die Parteien waren Mitbewerber. Die Beklagte veräußerte über eBay das Videospiel "Conflict Denied Ops", das von Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in die Liste (Teil A) der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
In dem eBay-Angebot war die Vorderseite der Hülle abgelichtet, wo es u.a. hieß: "USK-Einstufung: USK ab 18" und "Sprache: Deutsch, Mehrsprachig".
Das Gericht sah hierin eine Verletzung des Jugendschutzes (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG) und bejahte damit im Ergebnis einen Wettbewerbsverstoß.
Bereits in dem bloßen Anbieten eines indizierten Spiels liege eine Rechtsverletzung. Und war unabhängig davon, ob die Beklagte nach einer Bestellung tatsächlich dieses Spiel oder die nicht indizierte, im schriftlichen Verkaufsangebot genannte deutsche Version übersandt hätte.
Denn durch die jugendschutzrechtlichen Regelungen solle vermieden werden, dass Minderjährige überhaupt Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Medien bekämen, um zu verhindern, dass sie sich, gegebenenfalls auch über erwachsene Personen, den Besitz dieser Medien verschaffen.
Zwischen den Parteien bestand in der Vergangenheit ein Versicherungsverhältnis. Der versicherte Kläger stützte sich nun auf § 34 BDSG und machte eine datenschutzrechtlichen Auskunft geltend. Unter anderem wollte er folgende Informationen wissen:
- Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten und
Das Gericht wies die Klage ab.
Die Beklagte habe bereits in ausreichender Form über die entsprechenden Daten Auskunft erteilt.
Dabei genüge es, dass die Versicherung in elektronischer Form (sogenannte "e-Auskunft") die Informationen mitgeteilt habe. Eine Übersendung in Papierform sei nicht notwendig.
Ein Auskunftsanspruch bestünde nur hinsichtlich der Datensätze, die personenbezogen seien. Dies sei weder bei den Kosten (Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten) noch bei den vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten der Fall. In beiden Fällen handle es sich vielmehr um allgemeine Nachrichten, die keinen direkten Bezug zur Person des Klägers aufwiesen.
Die EU-Datenschutzgrund-Verordnung tritt im Mai 2018 in Kraft und wird den Bereich des Datenschutzrechts grundlegend umwälzen. Das Seminar richtet sich an alle, die Dialogmarketing-Kampagnen planen und durchführen oder beratend im Dialogmarketing bzw. Adresshandel tätig sind. Sie erhalten wertvolle Tipps von einem erfahrenen Datenschutz-Profi mit Konzentration auf das Wesentliche.
Die Inhalte in Kürze:
Einen ausführlichen Inhalt finden Sie hier zum Download.
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vom 20.09.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 38. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 38. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Pauschale Vertragsstrafen-Regelung in B2B-AGB ist unwirksam
2. BVerwG: Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig
3. OLG Frankfurt a.M.: Keine irreführende Werbung mit Markenschutz ("R" im Kreis)
4. OLG Köln: Bei kommerziellen Facebook-Postings gelten Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV
5. OLG Köln: EnEV-Pflichtangaben gelten (mittelbar) auch für Makler-Inserate
6. OLG München: Auf Messe kein grundsätzliches Widerrufsrecht für Verbraucher
7. OLG Nürnberg: Dashcam-Aufzeichnungen vor Gericht verwertbar
8. VG Berlin: Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung
9. LG Wuppertal: Bereits Bewerbung eines indiziertes Computerspiels ist ein Wettbewerbsverstoß
10. AG Dortmund: Form und Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
11. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutz-Reform 2018: Auswirkungen auf das Dialogmarketing - 2.Termin wg. großer Nachfrage!
Die einzelnen News:
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1. BGH: Pauschale Vertragsstrafen-Regelung in B2B-AGB ist unwirksam
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Eine pauschale Vertragsstrafen-Regelung in B2B-AGB ist unwirksam, wenn die Regelung nicht nach Art der jeweiligen Pflichtverletzung differenziert (BGH, Urt. v. 31.08.2017 - Az.: VII ZR 308/16).
"Der Gutschein-Anbieter verpflichtet sich, bei einem vorsätzlich schuldhaften Verstoß gegen die im vorliegenden Anzeigenvertrag sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an die V. GmbH [= Klägerin] zu zahlen.
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2. BVerwG: Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig
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Der Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters, anlässlich einer Demonstration das Licht auszuschalten, das tatsächliche Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden sowie seine Bitte, an einer Gegendemonstration teilzunehmen, waren rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Münster 15 A 2293/15 - Urteil vom 04. November 2016
VG Düsseldorf 1 K 1369/15 - Urteil vom 28. August 2015
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3. OLG Frankfurt a.M.: Keine irreführende Werbung mit Markenschutz ("R" im Kreis)
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Die Werbung mit einem bestehenden Markenschutz ist auch dann nicht irreführend und wettbewerbswidrig, wenn die Marke geringfügig abgewandelt wird und der kennzeichnende Charakter des Wortes sich nicht verändert (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2017 - Az.: 6 W 67/17).
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4. OLG Köln: Bei kommerziellen Facebook-Postings gelten Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV
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Bewirbt ein Unternehmen seine PKW auf Facebook muss es die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV einhalten (OLG Köln, Urt. v. 19.05.2017 - Az.: 6 U 155/16).
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5. OLG Köln: EnEV-Pflichtangaben gelten (mittelbar) auch für Makler-Inserate
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Ein weiteres oberinstanzgerichtliches Gericht vertritt den Standpunkt, dass die EnEV-Informationspflichten - zumindest mittelbar - auch für Makler-Angebote gelten (OLG Köln, Beschl. v. 12.07.2017 - Az.: 6 U 27/17).
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6. OLG München: Auf Messe kein grundsätzliches Widerrufsrecht für Verbraucher
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Auf einer Messe, auf der Waren und Dienstleistungen bestellt werden können, besteht für einen Verbraucher kein grundsätzliches fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (OLG München, Urt. v. 15.03.2017 - Az.: 3 U 3561/16).
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7. OLG Nürnberg: Dashcam-Aufzeichnungen vor Gericht verwertbar
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handelt sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.
August 2017, 13 U 851/17; vorhergehend LG Regensburg, Endurteil vom 28. März 2017, 4 O 1200/16,
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8. VG Berlin: Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung
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Das "Menschen Museum" am Berliner Alexanderplatz verstößt nicht gegen das bestattungsrechtliche Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, wenn für jedes Exponat eine ausreichende Einwilligungserklärung des Körperspenders vorliegt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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9. LG Wuppertal: Bereits Bewerbung eines indiziertes Computerspiels ist ein Wettbewerbsverstoß
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Bereits die Bewerbung eines indiziertes Computerspiels ist ein Wettbewerbsverstoß. Nicht notwendig ist, dass die Software später auch an Minderjährige verkauft wird (LG Wuppertal, Urt. v. 19.05.2017 - Az.: 12 O 22/17).
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10. AG Dortmund: Form und Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
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Das AG Dortmund (Urt. v. 29.08.2017 - Az.: 425 C 3489/17) hat sich ausführlich zur Form und dem Umfang eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG geäußert.
- die vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Versicherten
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11. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutz-Reform 2018: Auswirkungen auf das Dialogmarketing - 2.Termin wg. großer Nachfrage!
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Wir hatten vor kurzem berichtet, dass es ein Seminar zum Thema Datenschutz-Reform 2018 und den Auswirkungen auf das Dialogmarketing gab. Das renommierte Siegfried Vögele Institut bietet das Seminar an. Da die Veranstaltung am 29.08. restlos ausverkauft war, gibt es nun einen Zusatztermin am 24.10.
- Datenschutz-Reform 2018: Was kommt auf Sie zu?
- Die zukünftigen "Erlaubnis-Tatbestände" bei der Datenerhebung: Einwilligung versus Interessensabwägung
- (Neue) Informations-Pflichten für werbetreibende Unternehmen und Vermeidung von Bußgeldern
- Auftragsdaten-Verarbeitung: Mindest-Inhalt und formale sowie inhaltliche Anforderungen
- Datenschutzrechtliche Anforderungen und Dokumentations-Pflichten für Unternehmen
- Der Umgang mit Altdaten-Beständen und bestehenden Einwilligungen (Opt-ins)
- Zukünftige Rechte der Betroffenen: Auskunft, Berechtigung, Löschung, Einschränkung, Verarbeitung, Daten-Übertragbarkeit
- Zukünftige Rechte der Aufsichts-Behörden und Abwehrrechte der betroffenen Unternehmen
- Ausblick: Reform der ePrivacy-Richtlinie, die vor allem für die Online-Kunden-Ansprache von hoher Relevanz ist
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