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Die Themen im Überblick:
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1. BFH: Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")
2. OLG Celle: Fernsehwerbung für unerlaubte Sportwetten ist wettbewerbswidrig
3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch der Deutschen Börse gegen DAX–bezogene Optionsscheine
4. OLG Hamburg: Fehlender MWSt-Hinweis ist abmahnfähige Wettbewerbsverletzung
5. LG Düsseldorf: Mitstörereigenschaft des Domain-Inhabers für Spam
6. VG Stuttgart: Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten aufgehoben
7. Bundesregierung: Jugendschutz bei Computerspielen soll deutlich verschärft werden
8. Bundesrat: Verbotsantrag für Killerspiele in Ausschüsse verwiesen
9. Rechts-FAQ zum neuen Telemediengesetz
10.Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 3: Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch
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1. BFH: Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")
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Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2006 III R 6/05 (= http://shink.de/d8ermb) sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.
In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet.
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 14.02.2007
Hinweis: Das Urteil ist hier im Volltext verfügbar = http://shink.de/d8ermb
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2. OLG Celle: Fernsehwerbung für unerlaubte Sportwetten ist wettbewerbswidrig
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Einem Fernsehsender ist es vorläufig untersagt, auf dem Gebiet der alten Bundesländer Sportwetten zu bewerben, die nicht von den Behörden des jeweils betroffenen Landes erlaubt sind.
Mit einem am 1. Februar 2007 verkündeten Urteil (13 U 195/06) hat der für Wettbewerbssachen zuständige 13. Zivilsenat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hannover abgeändert und dem Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung gegen den Fernsehsender stattgegeben.
Der bundesweit tätige Fernsehsender hatte während der Fußballweltmeisterschaft Werbespots eines Internet-Sportwettenangebots gesendet. Der Inhaber der Internetdomain war ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das über die Bewilligung eines österreichischen Bundeslands verfügte, in diesem Bundesland gewerbsmäßig Wetten abschließen zu dürfen. Die Klägerin veranstaltet in Niedersachsen Sportwetten mit Genehmigung nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz.
Nach dem Urteil ist eine Werbung für unerlaubte Glückspiele unlauter. Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die ihrerseits bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift ist § 284 Strafgesetzbuch (StGB), die auch zum Schutz der Verbraucher unerlaubte Werbung für Glückspiele unter Strafe stellt. § 284 StGB ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, weil das staatliche Wettmonopol nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2023/06) möglicherweise verfassungswidrig ist. Das in § 284 StGB ausgesprochene Werbeverbot verstößt auch nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 16.02.2007
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3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch der Deutschen Börse gegen DAX–bezogene Optionsscheine
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Die Deutsche Börse kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Optionsscheine sind Wertpapiere, bei denen sich ein Zahlungsanspruch aus der Differenz zwischen einem festgelegten Basiskurs und dem Marktkurs des Basiswertes zu einem bestimmten Stichtag errechnet. Die klagende Bank handelt u.a. mit Optionsscheinen, die auf den Deutschen Aktienindex (DAX) als Basiswert bezogen sind.
Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht u.a. den DAX sowie weitere Indizes. Dabei legt sie u.a. eine bestimmte mathematische Formel und festgelegte Auswahlkriterien bezüglich der im DAX vertretenen Unternehmen zu Grunde. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei
um eine wettbewerbsrechtlich geschützte Leistung. Die Übernahme der Indizes als Bezugsgröße in Optionsscheinen stelle ohne ihre Zustimmung eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar.
Dem ist der Kartellsenat nicht gefolgt. Nach seiner heutigen Entscheidung verhält sich eine Bank beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbwidrig, weil hierdurch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen werde. Es handele sich um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information.
Der Anleger orientiere sich auch weniger an einem „guten Ruf des DAX“ als an der Kursentwicklung der Aktien, die durch den jeweiligen Stand des DAX nur abgebildet werde. Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs DAX im Sinn einer Marke, weil das Wort DAX eine eingetragene Marke der Deutschen Börse ist und nur von dieser markenmäßig verwendet werden darf.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision wegen der Auswirkung der Entscheidung auf den gesamten Bereich des Wertpapierhandels mit Optionspapieren zugelassen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Februar 2007 - Az: 11 U 40/06 (Kart)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 13.02.2007
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4. OLG Hamburg: Fehlender MWSt-Hinweis ist abmahnfähige Wettbewerbsverletzung
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 04.01.2007 - Az. 3 W 224/06) hat entschieden, dass der fehlende Hinweis, dass die Preisangaben inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind, eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung ist.
Die Gegenseite hatte eingewandt, es handle sich hierbei zwar um eine Wettbewerbsverletzung. Diese sei jedoch nicht abmahnfähig, da sie unter die Bagatellgrenze des § 3 UWG ("nicht nur unerheblich") falle.
Dem sind die Hamburger Richter nicht gefolgt:
"Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß. Das Unterlassen der Antragsgegner in ist vielmehr geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil insbesondere der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (...).
Gemessen an der so verstandenen gesetzlichen Vorgabe ist die hier zu beurteilende Handlung geeignet, den Wettbewerb jedenfalls zum Nachteil der Verbraucher mehr als nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Der Endverbraucher wird zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihm gegenüber mit Brutto-Preisen geworben wird. Der Zweck des Gesetzes besteht nach der amtlichen Begründung aber gerade in einer Klarstellung aus Verbrauchersicht (...) und das Gesetz will ansonsten nötige Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vornherein vermeiden (...).
Gerade der zuletzt genannte Zweck des Gesetzes ist tangiert, denn der Verbraucher, der es aus den Angeboten gesetzesstreuer Wettbewerber gewohnt ist, mitgeteilt zu bekommen, dass die Preise sich „ incl. Umsatzsteuer “ verstehen, wird in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert und demjenigen Anbieter, der sich nicht an das Gesetz hält, wäre immerhin die Möglichkeit gegeben, sich anschließend unredlich zu verhalten und die Umsatzsteuer zusätzlich zu verlangen."
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5. LG Düsseldorf: Mitstörereigenschaft des Domain-Inhabers für Spam
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 16.08.2006 - Az.: 12 O 376/05) hat entschieden, dass der Domain-Inhaber als Mitstörer haftet, wenn unbekannte Dritte Werbe-Spam-Mails versenden, in denen für die betreffende Domain geworben wird.
"Die Mitstörereigenschaft des Beklagten zu 2) ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten.
Zum einen gehören ihm die Domains (..). Zum anderen folgt seine Haftung aus dem Umstand, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung tätig war (...)."
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6. VG Stuttgart: Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten aufgehoben
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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der heutigen mündlichen Verhandlung mit heute verkündetem Urteil der Klage eines gewerblichen Vermittlers von Oddset-Sportwetten (ohne EU-Bezug, „DDR-Gewerbeerlaubnis“) gegen eine Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben (Az.: 5 K 4532/04; vgl. auch Pressemitteilung vom 05.02.2007).
Der Kläger betreibt als selbstständiger Unternehmer für eine GmbH in Stuttgart eine Annahmestelle für sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten), welche letztlich ihrerseits die Wetten an die S. GmbH Gera weiterleitet. Die S. GmbH Gera ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe „Abschluss von Sportwetten-Buchmacher“ gestattet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -). Anfang Mai 2003 hatte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger die Veranstaltung von Sportwetten unter Berufung auf § 1 Abs. 1, § 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, da er mit der Vermittlung von Sportwetten an die S. GmbH Gera dem strafrechtlichen Glückspielverbot in § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zuwider gehandelt habe. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 16.11.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Dabei berief er sich unter anderem auf die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit.
Die Klage hatte Erfolg. Sowohl die Untersagungsverfügung als auch der Widerspruchsbescheid wurden aufgehoben. Zur Begründung führte der Vorsitzende Richter der 5. Kammer Eckhard Proske aus:
„Die Kammer hält den Bescheid aus zwei Gründen für ermessensfehlerhaft:
1. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ein Rechtsgutachten der Staatlichen Toto- und Lotto GmbH Baden-Württemberg nahezu vollständig - bis in Details und die Formatierung - in den Widerspruchsbescheid übernommen. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange voraus. Die Art und Weise, wie sich die Widerspruchsbehörde auf die Seite eines Dritten, der am Ausgang des Verfahrens massiv interessiert ist, geschlagen hat, lässt von vornherein eine objektive Gewichtung der widerstreitenden Interessen vermissen. Mit diesem Vorgehen setzt sich das Regierungspräsidium dem Vorwurf einer vorab festgelegten und einseitigen Parteinahme zugunsten des staatlichen Wettmonopols und damit sachwidriger Erwägungen aus.
2. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verlangt weiter eine zutreffende rechtliche Beurteilung. Daran fehlt es. Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol verfassungswidrig ist. Das Regierungspräsidium hat in seinem Widerspruchsbescheid im November 2004 die Rechtmäßigkeit dieses Monopols nicht in Frage gestellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für eine Übergangszeit die weitere Anwendung des Sportwettenmonopols zugelassen, dies aber an den Beginn bestimmter Maßnahmen mit dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der damit verbundenen Suchtgefahren abhängig gemacht. Mit diesen Maßnahmen konnte - naturgemäß - im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im November 2004 noch nicht begonnen worden sein. Es war noch die Zeit einer expansiven Werbung des staatlichen Wettanbieters. Stellte man auf den heutigen Zeitpunkt - nach einer Reduzierung der Werbung - ab, so hätte die Erfüllung der Vorgaben des Verfassungsgerichts durch eine weitere ergänzende Begründung in das Klageverfahren eingebracht werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Auf die weiteren umstrittenen Rechtsfragen kam es nicht mehr an.“
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom VGH Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt werden.
Quelle: Pressemitteilung der VG Stuttgart v. 13.02.2007
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7. Bundesregierung: Jugendschutz bei Computerspielen soll deutlich verschärft werden
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Das Bundesfamilienministerium und das Bundesland Nordrhein-Westfalen wollen den Jugendschutz bei Computerspielen deutlich verschärfen:
"Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen und Armin Laschet, Familienminister in Nordrhein-Westfalen, starten gemeinsam ein Sofortprogramm zum wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor extrem gewalthaltigen Computerspielen. "Wir freuen uns, dass wir einen gemeinsamen Weg gefunden haben, den Medienschutz für Kinder und Jugendliche in Deutschland noch sicherer zu machen", so von der Leyen und Laschet. Von der Leyen ist als Bundesfamilienministerin für den Jugendschutz zuständig, Laschet ist als Familienminister in Nordrhein-Westfalen federführend unter den Ländern für die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig.
Zurzeit werden im Auftrag des Bundesfamilienministeriums und der Länder die gesamten Jugendschutzvorschriften vom Hans-Bredow-Institut in Hamburg evaluiert. Für den Bereich der Computerspiele wird es erste Ergebnisse bereits im Juni geben. Doch bis dahin wollen Laschet und von der Leyen nicht warten. "Wir wissen schon heute, dass für einen besseren Jugendschutz in der Praxis Gesetzesänderungen notwendig sind, deshalb handeln wir jetzt mit dem Sofortprogramm", so von der Leyen.
Das Sofortprogramm besteht aus vier Säulen:
1. Verschärfung des Jugendschutzgesetzes
* Extrem gewaltbeherrschte Trägermedien (z. B. Computerspiele, Videos, DVD) sind in Zukunft per Gesetz automatisch für Kinder und Jugendliche verboten. Sie müssen nicht erst Prüfverfahren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien durchlaufen. Diese Medien sind dann mit einem weit reichenden Abgabe- und Werbeverbot belegt und dürfen nur in gesonderten Geschäften und an Erwachsene verkauft werden. Die Schwelle, ab der das automatische Verbot greift, wird gesenkt. Es reicht in Zukunft schon, wenn das ganze Spiel von Gewalt beherrscht wird, auch ohne das Gewalt verherrlicht wird (§ 15 Abs. 2 JuSchG). "Dies ist ein klares Signal für Hersteller und Händler. Der Gesetzgeber sagt sehr deutlich: Diese Medien gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen. Ein Händler, der solche Spiele an Kinder und Jugendliche unter 18 verkauft, macht sich strafbar", so von der Leyen.
* Auch die Indizierungskriterien der BPjM werden erweitert (§18 Abs. 1 JuSchG). Die Kriterien sind richtungsweisend für die Bundesprüfstelle, um Medien als jugendgefährdend einzustufen. Künftig werden auch folgende Spiele indiziert: "Spiele, in denen deutlich visualisierte Gewaltanwendung mit 'Leben sammeln' oder Erreichen eines weiteren Levels belohnt wird, oder in denen Mord- oder Metzelszenen detailliert dargestellt werden, kommen auf den Index", sagt von der Leyen.
2. Verbesserung des gesetzlichen Vollzugs
* Die Größe der Alterskennzeichen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) und der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) auf den Verpackungen der Bildträger wird plakativ wie die Hinweise zu Gesundheitsgefahren auf Zigarettenpackungen gesetzlich festgelegt (§ 12 Abs. 2 JuSchG). "Die Hinweise können gar nicht groß genug sein. Sie sind heute fast nur mit der Lupe zu lesen, das bringt gar nichts", ist von der Leyen überzeugt.
* Gesetzliche Zulassung von Testkäufen durch die zuständigen Behörden, damit diese besser kontrollieren können - Änderung des § 28 Abs. 4 JuSchG. "Wir müssen die schwarzen Schafe unter den Händlern erwischen, wenn sie leichtfertig verbotenerweise Spiele an unsere jugendlichen Testkäufer verkaufen", sagt von der Leyen.
* Initiative zur Umrüstung von Kassensystemen, damit das Verkaufspersonal durch akustische oder optische Warnhinweise auf die jugendschutzrechtlichen Abgabeverbote hingewiesen wird. "Wenn die Spiele dann über die Ladentheke gehen, ist es nicht mehr zu überhören, dass es sich um ein Spiel handelt, das nicht an Jugendliche unter 18 verkauft werden darf", erklärt Bundesministerin von der Leyen.
3. Qualitätssicherung der Jugendschutzentscheidungen
* Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle soll transparenter und effektiver gestaltet werden. "Zudem möchte ich die Länder dafür gewinnen, dass sie kurzfristig ihr personelles Engagement bei der USK verstärken. Wir werden dann mehr Personal für diese wichtige Aufgabe zur Verfügung haben", so Laschet.
* Die Kriterien für die Alterskennzeichen sollen konkreter gefasst werden. Dies beinhaltet auch die Abgrenzung zu den Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).
* Durch die Mitwirkung von Vertretern der BPjM an den Prüfungen der USK soll sichergestellt werden, dass die Indizierungskriterien verstärkt in die Entscheidungen einfließen.
4. Kommunikation
* Die USK wird eine offensive Informationspolitik zu Entscheidungen der Alterskennzeichnung starten. "Dann wissen Händler und Eltern leichter, welche Spiele für Kinder in welchem Alter erlaubt sind", sagt Laschet.
* Es wird eine Initiative der Jugendministerkonferenz, Kulturministerkonferenz und des Bundesfamilienministeriums für einen "Tag des Jugendmedienschutzes" im Zusammenhang mit einer "Woche des Jugendschutzes" gemeinsam mit den Kommunen angestrebt. "An diesem Tag soll der Jugendmedienschutz verstärkt an Schulen im Unterricht thematisiert werden", so Laschet.
* Eltern sollen besser informiert werden. Zudem sollen die Beratungsangebote für Eltern durch Wirtschaft, Länder und Bund verbessert werden. Dazu werden die Servicetelefone von USK und BPjM ausgebaut.
* Ende 2007/Anfang 2008 soll eine Europäische Fachkonferenz unter dem Titel "Quo Vadis Jugendmedienschutz?" stattfinden. Ziel ist es, Eckpunkte für die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens zwischen Schutzerfordernis, Selbstbestimmung und internationalen Regelungen zu definieren."
(Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ v. 13.02.2007)
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8. Bundesrat: Verbotsantrag für Killerspiele in Ausschüsse verwiesen
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Der Bundesrat am vergangenen Freitag dem Antrag des Bundeslandes Bayern, auf Verbot gewaltverherrlichender Computerspiele (sog. Killerspiele) (BR-Drs. 76/07 = http://shink.de/1t3fqo) nicht stattgegegeben, sondern vielmehr in die Ausschüsse verwiesen.
Der Antrags Bayerns entstand unter dem Eindruck der aktuellen Ereignissen des Amoklaufes in Emsdetten. Beabsichtigt ist:
"Das vorliegende Gesetz sieht (...) ein Verbot von virtuellen Gewaltspielen vor. Er erfasst Spielprogramme, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen.
Darüber hinaus sind auch reale Gewaltspiele zu verbieten, die geeignet sind, Mitspieler in ihrer Menschenwürde herabzusetzen. Mit einem solchen Verbot wird den Gefährdungen, die von derartigen Spielgestaltungen ausgehen, effektiv entgegengewirkt."
So soll u.a. ein neuer StGB geschaffen werden:
"§ 131a StGB: Virtuelle Killerspiele
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Spielprogramme, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen,
1. verbreitet,
2. öffentlich zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder
einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.“
Sowohl die CDU/FDP-Regierung von Nordrhein-Westfalen als auch die SPD lehnten den Plan Bayerns ab. Vielmehr verwiesen sie auf einen aktuellen Entwurf des Bundesfamilienministerium, der ebenso eine Verschärfung des Jugendschutzrechts bei Computerspielen vorsieht, vgl. Punkt 7 dieses Newsletters.
Der Antrag Bayerns wurde in die Ausschüsse verwiesen.
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9. Rechts-FAQ zum neuen Telemediengesetz
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Im März 2007 tritt das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Abgelöst werden damit das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Eine Änderung erfährt zudem der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV).
Die möglichen Auswirkungen für Betreiber vor allem privater Homepages wurden in letzter Zeit heftig und kontrovers diskutiert, was zu einer deutlichen Verunsicherung vor allem bei Bloggern führte.
Wir, die Kanzlei Dr. Bahr, hat nun unter http://www.Telemedien-und-Recht.de eine spezielle Informationsseite zusammengestellt, die sich intensiv mit dem neuen Gesetz beschäftigt. In Form von 13 Fragen und Antworten werden die wichtigsten Veränderungen besprochen und erläutert.
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10. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 3: Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Das neue Telemediengesetz – Teil 3: Datenschutzrecht und der urheberrechtliche Auskunftsanspruch" = http://shink.de/h0skn
Inhalt:
Am 18. Januar 2007 hat der Deutsche Bundestag ein neues Internetgesetz verabschiedet. Nämlich das Telemediengesetz. Es vereint zahlreiche Bestimmungen, die bislang in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Für März 2007 ist das Inkrafttreten der Neuregelungen anvisiert.
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in fünf Teile geteilt. Heute hören Sie den dritten Teil. Die weiteren Teile erscheinen jeweils in den nächsten Wochen. Den ersten Teil gibt es hier ("Teil 1: Der neue Begriff der Telemedien" = http://shink.de/10uqf2), den zweiten Teil hier ("Teil 2: Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit" = http://shink.de/lsnsl).
Der heutige Teil beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der datenschutzrechtlichen Problematik des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs.
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