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Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen
Mit einer Richtlinie der Union1 sollen die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere das Recht auf die Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt und gleichzeitig die Hemmnisse für den freien Verkehr solcher Daten beseitigt werden.
2010 erhob Herr Mario Costeja González, ein spanischer Staatsbürger, bei der Agencia Española de Protección de Datos (spanische Datenschutzagentur, AEPD) eine Beschwerde gegen die La Vanguardia Ediciones SL, die Herausgeberin einer in Spanien, insbesondere in Katalonien weitverbreiteten Tageszeitung, sowie gegen Google Spain und Google Inc. Er machte geltend, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine des Google-Konzerns („Google Search“) würden den Internetnutzern in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia von Januar und März 1998 angezeigt. Auf diesen Seiten wurde u. a. die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die Herr Costeja González bei der Sozialversicherung hatte.
Herr Costeja González beantragte, La Vanguardia anzuweisen, entweder die betreffenden Seiten zu löschen oder zu ändern, so dass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden, oder zum Schutz dieser Daten von bestimmten, von den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Er beantragte ferner, Google Spain oder Google Inc. anzuweisen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in den Links zu La Vanguardia erschienen. Herr Costeja González behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.
Die Beschwerde wurde von der AEPD, soweit sie sich gegen La Vanguardia richtete, mit der Begründung zurückgewiesen, der Herausgeber habe die betreffenden Informationen rechtmäßig veröffentlicht. Soweit sie sich gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde ihr hingegen stattgegeben. Die AEPD forderte diese beiden Gesellschaften auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die betreffenden Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu ihnen in Zukunft zu verhindern.
Google Spain und Google Inc. haben bei der Audiencia Nacional (Spanien) zwei Klagen auf Aufhebung der Entscheidung der AEPD erhoben. In diesem Zusammenhang hat das spanische Gericht dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, indem er automatisch, kontinuierlich und systematisch im Internet veröffentlichte Informationen aufspürt, eine „Erhebung“ von Daten im Sinne der Richtlinie vornimmt, Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen „ausliest“, „speichert“ und „organisiert“, auf seinen Servern „aufbewahrt“ und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer „weitergibt“ und diesen „bereitstellt“.
Diese Vorgänge, die in der Richtlinie ausdrücklich und ohne Einschränkung genannt sind, sind nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig davon, ob der
Würde in solchen Fällen generell eine Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie gemacht, würde diese nämlich weitgehend leerlaufen.
Der Gerichtshof stuft den Suchmaschinenbetreiber, da dieser über die Zwecke und Mittel einer solchen Verarbeitung entscheidet, als den im Sinne der Richtlinie für die Verarbeitung „Verantwortlichen“ ein. Da die Tätigkeit einer Suchmaschine zusätzlich zu der der Herausgeber von Websites erfolgt und die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch sie erheblich beeinträchtigt werden können, hat der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht.
Nur so können die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden.
Zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie führt der Gerichtshof aus, dass es sich bei Google Spain um eine Tochtergesellschaft von Google Inc. in Spanien und somit eine „Niederlassung“ im Sinne der Richtlinie handelt. Das Argument, die von Google Search vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten werde nicht im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung in Spanien ausgeführt, weist er mit folgender Begründung zurück: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb einer Suchmaschine durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das aber in einem Mitgliedstaat eine Niederlassung besitzt, wird die Verarbeitung im Sinne der Richtlinie „im Rahmen der Tätigkeiten“ dieser Niederlassung ausgeführt, wenn diese die Aufgabe hat, in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen deren Dienstleistung rentabel gemacht werden soll, und diesen Verkauf selbst zu sorgen.
Zum Umfang der Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers stellt der Gerichtshof sodann fest, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann auch bestehen, wenn der betreffende Name oder die betreffenden Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung dort als solche rechtmäßig ist.
Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einem solchen Suchmaschinenbetreiber vorgenommen wird, es jedem Internetnutzer ermöglicht, bei Durchführung einer Suche anhand des Namens einer natürlichen Person mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu ihr im Internet verfügbaren Informationen zu erhalten.
Diese betreffen zudem potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens und hätten ohne die Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer miteinander verknüpft werden können. Die Internetnutzer können somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen. Die Wirkung des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person wird noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in den Ergebnislisten enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen.
Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nach Ansicht des Gerichtshofs nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden.
Die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste kann sich aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher ein angemessener Ausgleich zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu finden.
Zwar überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen auch gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.
Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.
Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.
Der Gerichtshof stellt klar, dass solche Anträge von der betroffenen Person unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
Urteil in der Rechtssache C-131/12
Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Española de Protección de Datos, Mario Costeja González
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.05.2014
Es ist seit längerem ständige Rechtsprechung, dass die Buchung von fremden Markennamen als Keywords bei AdWords grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 20.02.2013 - Az.: I ZR 172/11) jedoch eine wichtige Ausnahme aufgestellt.
Die Beklagte, die eis.de GmbH, bot u.a. Erotikartikel online zum Verkauf an. Sie schaltete dabei eine AdWords-Anzeige wie folgt: Sie verwendete als Keyword hierfür den Begriff "Beate Uhse". Beate Uhse ging gegen die Verwendung des Keywords vor, da sie hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus der eingetragenen Marke sah. Die vorherigen Instanzen wiesen die Ansprüche von Beate Uhse zurück. Der BGH (Urt. v. 20.02.2013 - Az.: I ZR 172/11) urteilte letztendlich, dass, sobald es sich um eine bekannte Marke handle, ausnahmsweise doch eine Markenverletzung in Betracht käme. Daher hob es die bisherigen klageabweisenden Entscheidungen auf und verwies das Verfahren an das OLG Frankfurt a.M. zurück.
Das entschied nun (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 10.04.2014 - Az.: 6 U 272/10) und stellte fest, dass eis.de die Markenrechte von Beate Uhse verletzt hat.
Dabei bewerteten die Richter, unter welchen Umständen denn eine Marke bekannt ist.
Eine Marke, so die Robenträger, sei bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bekannt sei. Der Feststellung bestimmter Prozentsätze des Bekanntheitsgrades bedürfe es nicht. Die Bekanntheit könne sich vielmehr aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles ergeben, wie insbesondere des Marktanteils, der Intensität, der geographischen Ausdehnung, der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt habe.
Lege man diese Kriterien bei Beate Uhse an, so komme man zu einer entsprechenden Bekanntheit.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Klägerin - eine amerikanische Stiftung - nimmt den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch "A Course in Miracles" auf Unterlassung in Anspruch. Der streitbefangene Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.-Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde.
Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C.-Fassung im Internet durch den beklagten Verein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.
Mit der gestern verkündeten Entscheidung wies das OLG nunmehr die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen.
Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen.
Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang - den schöpferischen Realakt - ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten.
Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.5.2014, Aktenzeichen 11 U 62/13
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 14.05.2014
Der klägerische Steuerberater warb auf seinem Praxisschild mit der Aussage "Rechtsschutz gegen Finanzämter". Die zuständige Steuerberaterkammer sah hierin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und rügte diese Werbung.
Zu Recht wie das OLG Karlsruhe nun entschied.
Der Steuerberater habe gegen seine berufsrechtlichen Pflichten verstoßen. Das Gesetz erlaube Steuerberatern nur dann Werbung, wenn in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert werde.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Wortwahl der Werbung ("gegen") sei geeignet, ein allgemeines, nicht gerechtfertigtes generelles Misstrauen gegen die Rechtsmäßigkeit des Handelns der Finanzämter zu erwecken. Es entstünde der Eindruck, dass Finanzämter in der Regel unrechtmäßig handeln würden und es notwendig sei, ihnen in aggressiv-feindseliger Haltung entgegenzutreten.
Die Klägerin, Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1, strahlte während der Unterbrechung zweier Vorabendserien so genannte Werbetrenner zur Einleitung von Werbeblöcken aus, bei denen unter anderem der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wurde. Dabei wurden die Werbetrenner mit einem Programmhinweis auf einen Boxkampf bzw. auf die Sendung „The Voice of Germany“ verbunden. Die beklagte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete dies als unzulässig und forderte die Klägerin zur künftigen Unterlassung auf.
Die hiergegen erhobene Klage von Sat.1 wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es führte aus, nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Dieses Trennungsgebot setze im Fall der Fernsehwerbung voraus, dass der Beginn der Werbung durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug „Werbung“ enthalten müsse, gekennzeichnet werde.
Dabei dürfe das optische Mittel in aller Regel nicht mit einer Programmankündigung verbunden sein. Denn bei einem Hinweis auf eigene Programme und Sendungen handele es sich um einen redaktionellen Inhalt und damit um einen Teil des Programms, von dem sich die Werbung abzusetzen habe. Diesen Anforderungen hätten die genannten Werbebanner nicht entsprochen, da sie sich nicht darauf beschränkten, die nachfolgende Werbung anzukündigen, sondern darüber hinaus jeweils einen konkreten Programmhinweis enthielten.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 29. April 2014, Aktenzeichen: 2 A 10894/13.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 14.05.2014
Eine entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Az.: 16 A 494/13
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 16.05.2014
Die Kläger sind die Rechteinhaber an der bekannten Bücher-Reihe "Wanderhure", deren Gesamtauflage bei ca. 3,4 Mio. liegt. Im 10-Jahres-Ranking der besten Taschenbuch-Romane liegt einer der Bände auf Platz 21. Die ersten 3 Romane sind als Fernsehfilme in Deutschland vor einem Millionenpublikum gelaufen.
Der Beklagte bietet in seinem Verlag das Buch "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" an. Untertitelt ist das Werk mit dem Hinweis "Kein historischer Roman".
Das LG Düsseldorf sah hierin eine Verletzung der klägerischen Kennzeichenrechte.
Durch die Auflagenstärke und die umfangreiche Fernsehverfilmung bestehe ein entsprechendes Titelschutzrecht. Auch der Hinweis der Beklagten "Kein historischer Roman" reiche nicht aus, um eine Verwechslung auszuschließen. Denn durch die Verwendung des Begriffes Wanderhure bestehe die Gefahr, dass das Publikum annehme, es handle sich um einen Band aus der bekannten Serie. Zumal die klägerischen Romane sich auch thematisch mit Wanderwegen iwS. beschäftigen würden.
Der Kläger plant folgende Vorgehensweise: Der Käufer des Los-Gutscheins bezahlt den Preis für diesen an der Kasse von REWE oder dm und entscheidet anschließend, ob er den Gutschein telefonisch oder online bei der „Aktion Mensch“ selbst aktiviert oder ob er auf eine Aktivierung verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet.
Das beklagte Land – als für alle Bundesländer zuständige Behörde – lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Vertrieb der Los-Gutscheine ab, weil es sich bei dem Losverkauf um gewerbliche Spielvermittlung handle und die beiden Handelspartner die hierfür erforderlichen Vermittlungserlaubnisse nicht besäßen.
Die Richter der 6. Kammer haben auf den entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt, dass REWE und dm für den Verkauf von Los-Gutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigen. Der bloße Verkauf der Gutscheine beinhalte keine Vermittlung von Glücksspiel, da der potentielle Spieler bei den Handelsketten trotz der Entgeltentrichtung noch keine Gewinnchance erhalte; diese erhalte er erst mit der Aktivierung des Los-Gutscheins beim Lotterieveranstalter selbst. Auch erst mit dieser Aktivierung komme ein Spielvertrag zustande.
Keinen Erfolg hat die Klage insofern gehabt, als die Richter entschieden haben, dass der Kläger selbst entgegen seinem Antrag für sein neues Vertriebskonzept einer glücksspielrechtlichen Vertriebserlaubnis bedarf. Der Verkauf der Los-Gutscheine bei den Handelsketten und die nachfolgende Aktivierung der Gutscheine bei der „Aktion Mensch“ selbst erweise sich in der Zusammenschau als neue und damit genehmigungsbedürftige Vertriebsform.
Über die Erteilung der Genehmigung müsse das beklagte Land nunmehr im Ermessenwege erneut befinden, wobei es aber nicht mehr zugrunde legen dürfe, dass es sich bei dem bloßen Verkauf der Gutscheine um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung handle. Außerdem werde es zu berücksichtigen haben, dass der Fachbeirat „Glücksspielsucht“ gegen den neuen Vertriebsweg keine Bedenken geäußert habe.
Az.: 6 K 17/13.MZ
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 19.05.2014
Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 1 K 1939/12) hat der 1. Senat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. „Nickname“) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.
Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchs- gegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemein- schaftlich herangezogen.
Dem ist der 1. Senat des Finanzgerichts nun nicht gefolgt: Zwar hatte der Senat bereits mit Urteil vom 22. September 2010 (Az. 1 K 3016/08) entschieden, dass die eBay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsauf- wands der Umsatzsteuer unterlegen haben.
In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont“ des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des „Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen.
Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bietephase vornimmt (wie etwa der Versand von Be- stätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des FinG v. 14.05.2014
Eine 76-jährige Münchnerin verklagt ihre Bank auf Rückbuchung von zu Unrecht erfolgten Abhebungen von ihrem Konto.
Die Klägerin hat bei der beklagten Bank in München ein Aktiv-Sparcard Konto. Für dieses Konto hat die Klägerin eine Sparcard mit Magnetstreifen erhalten, mit der unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen von Bankautomaten vorgenommen werden können.
Am 2.12.2011 war die Münchnerin in Spanien im Urlaub. Sie ging dort in einem Supermarkt einkaufen. An der Kasse stellte sie um 12:28 Uhr fest, dass ihr Geldbeutel mit der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche war. Sie informierte sofort telefonisch ihre Tochter zu Hause, die die Sperrung der Karte veranlasste. Die Sperrung wurde von der beklagten Bank um 13:03 Uhr bestätigt.
Am 2.12.2011 wurden von der Karte neun Abhebungen vorgenommen in Höhe von insgesamt 2000 Euro. Die Abhebungen erfolgten sechs Mal in Höhe von jeweils 300 Euro, 140 Euro, 20 Euro und 40 Euro in der Zeit von 11:37 bis 11:43 Uhr. Die Münchnerin hat noch nie selbst Geld mit ihrer Sparcard von einem Geldautomaten mit der PIN abgehoben.
Die Münchnerin behauptet, die persönliche PIN nicht schriftlich in ihrem Geldbeutel aufbewahrt zu haben und sie auch nicht an Dritte weitergegeben zu haben. Sie wisse die PIN nur aus dem Gedächtnis. Daher könne die Abhebung nur durch elektronische Manipulation mittels Skimming erfolgt sein.
Die beklagte Bank gibt an, die Abhebungen hätten aufgrund der Winterzeit tatsächlich von 12:37 bis 12:43 Uhr stattgefunden. Die Datensatzverarbeitung erfolge über VISA London, so dass entsprechend derartige Verbuchungen auf den Kontoauszügen nicht den tatsächlichen Zeitpunkt der Verfügung aufwiesen, sondern die immer gleichbleibende Greenwich Meantime (GMT), bei der Sommer- und Winterzeit nicht berücksichtigt würden. Die beklagte Bank gibt an, sie verwende seit dem Jahr 2000 ein sicheres Verschlüsselungssystem, das nicht auslesbar und vor unberechtigtem Zugriff Dritter sicher sei.
Die Richterin gab der beklagten Bank Recht: Die Münchnerin erhält ihr Geld nicht zurück.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines sachkundigen Zeugen von der Bank. Dieser Zeuge erläuterte, dass für die Transaktionsarten am Geldautomaten Codes vergeben werden. Sofern eine falsche PIN eingegeben wird, stehe in den Notizknotenpunktprotokollen der Code 55. Code 13 bedeute, dass das Tageslimit überschritten war und Code 04 bedeute, dass die Auszahlung aufgrund einer erfolgten Sperrung verweigert wurde. Anhand der Transaktionsart 14211, die für die unberechtigten Abhebungen angegeben wurde, konnte der Zeuge angeben, dass es sich um Bargeldabhebungen an einem Bankautomaten durch eine natürliche Person mittels Eingabe der Pin gehandelt haben muss und nicht um beispielsweise einen Onlinebanking-Vorgang oder eine EC-Cash-Zahlung an einer Kasse.
Damit stand für das Gericht fest, dass die Abhebungen mit der Originalkarte unter Verwendung der PIN vorgenommen wurden. Es stehe außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass jemand eine Originalkarte erst stiehlt und dann mittels einer Kartendoublette ohne Verwendung der gerade gestohlenen Originalkarte Abhebungen vornimmt.
Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert hat oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 8.2.13, Aktenzeichen 121 C 10360/12
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 19.05.2014
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vom 21.05.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 21. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Google zur Löschung personenbezogener Daten aus Such-Index verpflichtet
2. OLG Frankfurt a.M.: Wann fremde Markennamen bei AdWords ausnahmsweise doch Rechtsverletzungen sind
3. OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtsschutz gilt auch für spirituelle Texte aus übersinnlicher Inspiration
4. OLG Karlsruhe: Steuerberater-Werbung "Rechtsschutz gegen Finanzämter" rechtswidrig
5. OVG Koblenz: Unzureichende Trennung von Fernsehprogramm und Werbung bei Sat.1-Werbetrenner
6. OVG Münster: Bahn muss an Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren
7. LG Düsseldorf: "Wanderhure"-Bücher markenrechtlich geschützt
8. VG Mainz: Klage wegen Losgutscheinen bei REWE und dm - Teilerfolg für "Aktion Mensch"
9. FinG Baden-Württemberg: Besteuerung von eBay-Geschäften bei Mitbenutzung von Nickname
10. AG München: Anscheinsbeweis bei unbefugter PIN-Geldabhebung
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Google zur Löschung personenbezogener Daten aus Such-Index verpflichtet
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Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich
Suchmaschinenbetreiber sie unterschiedslos auch auf andere Informationen als personenbezogene Daten anwendet, als „Verarbeitungen“ anzusehen. Die in der Richtlinie genannten Vorgänge sind, wie der Gerichtshof präzisiert, auch dann als Verarbeitung anzusehen, wenn sie ausschließlich Informationen enthalten, die genau so bereits in den Medien veröffentlicht worden sind.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Wann fremde Markennamen bei AdWords ausnahmsweise doch Rechtsverletzungen sind
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Die Buchung fremder Markennamen als Keyword im Rahmen von AdWords-Kampagnen sind ausnahmsweise dann Rechtsverstöße, wenn es sich bei dem Kennzeichen um eine bekannte Marke handelt (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 10.04.2014 - Az.: 6 U 272/10).
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Das vorliegende Urteil - basierend auf der Rechtsprechung des BGH - eröffnet Markeninhabern nun doch in Ausnahmefällen gegen die Verwendung ihrer Markenbegriffe als Keywords vorzugehen. Die Voraussetzungen, die erforderliche Bekanntheit im juristischen Sinne nachzuweisen, sind in der Praxis zwar sehr hoch, aber nicht gänzlich unmöglich.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtsschutz gilt auch für spirituelle Texte aus übersinnlicher Inspiration
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Mit Urteil vom 13.5.2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen empfangen haben will.
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2013, Aktenzeichen 2-6 O 424/12)
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4. OLG Karlsruhe: Steuerberater-Werbung "Rechtsschutz gegen Finanzämter" rechtswidrig
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Die Werbeaussage eines Steuerberaters "Rechtsschutz gegen Finanzämter" ist berufsrechtswidrig, da sie keinen sachlichen Hinweis auf die geschäftliche Tätigkeit des Steuerberaters enthält (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2014 - Az.: StO 1/13).
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5. OVG Koblenz: Unzureichende Trennung von Fernsehprogramm und Werbung bei Sat.1-Werbetrenner
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Ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks, der mit einem Programmhinweis verbunden ist, verstößt gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Trennung von Fernsehprogramm und Werbung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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6. OVG Münster: Bahn muss an Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren
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Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.
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7. LG Düsseldorf: "Wanderhure"-Bücher markenrechtlich geschützt
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Die Bücher der bekannten "Wanderhure"-Serie sind markenrechtlich geschützt. Der Band "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" verletzt diese Rechte (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014 - Az.: 37 O 6/14).
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8. VG Mainz: Klage wegen Losgutscheinen bei REWE und dm - Teilerfolg für "Aktion Mensch"
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Der Veranstalter der ZDF Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ (Aktion Mensch e.V.) – Kläger – hat mit seiner Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen des beabsichtigten Vertriebs von sogenannten Los-Gutscheinen über die Handelsketten REWE und dm vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz teilweise Erfolg gehabt.
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9. FinG Baden-Württemberg: Besteuerung von eBay-Geschäften bei Mitbenutzung von Nickname
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Umsätze von Eheleuten über eBay unter Verwendung eines ge- meinsamen „Nickname“ sind vom Inhaber des Nutzerkontos zu versteuern
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10. AG München: Anscheinsbeweis bei unbefugter PIN-Geldabhebung
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Bei unbefugten Abhebungen mit einer Originalkarte mit Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt hat und deshalb ein unbefugter Dritter die PIN erfahren hat.
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