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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Brandenburg: Keine Mitstörerhaftung von eBay für FSK 18-DVD
2. OLG Düsseldorf: Haftung für fremde Foren-Einträge erst ab Kenntnis
3. OLG Düsseldorf: Sorgfaltspflichten bei E-Mail-Verkehr & Spam-Mails
4. OLG Düsseldorf: Pfandleiher haftet für Rechtsverletzungen bei Versteigerungen
5. OLG Hamburg: Werbung mit DSL-Anschluss ohne nähere Hinweise wettbewerbswidrig
6. OLG Köln: Vermittlung von Sportwetten über das Internet
7. OVG Magdeburg: Sportwetten / Reichweite von DDR-Lizenzen
8. LG Hamburg: RTL-Werbung für private Sportwetten-Vermittlung verboten
9. VG Hannover: Verbot für private Sportwetten-Vermittlung
10. LG Osnabrück: Erste strafrechtliche Verurteilungen wg. Dialer-Betruges
11. Bundesregierung: Neues Telemediengesetz verabschiedet
12. Law-Podcasting.de: Datenschutzrecht bei online erhobenen Daten
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1. OLG Brandenburg: Keine Mitstörerhaftung von eBay für FSK 18-DVD
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 13.06.2006 - Az.: 6 U 114/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eBay als Mitstörer für Versteigerungen Dritter haftet, bei denen jugendgefährdete DVDs (FSK 18) verkauft werden.
Die Richter haben dies abgelehnt:
"Die Verfügungsbeklagte ist auch nicht als Störerin nach den Grundsätzen der allgemeinen Störerhaftung (...) zu dem von der Verfügungsklägerin geforderten Unterlassen bzw. Verhalten verpflichtet.
Ob die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte ihren Kunden die objektive Möglichkeit verschafft, in wettbewerbswidriger Weise Angebote im Internet zu verbreiten, überhaupt eine Störerhaftung auszulösen vermag (...), kann dahinstehen.
Denn jedenfalls können nach der Rechtsprechung des BGH, die eine derartige Störerhaftung im Grundsatz noch anzunehmen scheint, Dritte, die ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt sind, nur dann als Störer in Anspruch genommen werde , wenn ihnen eine Überprüfung etwaiger Wettbewerbsverstöße ihrer Kunden zuzumuten war und sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sind (...).
Eine derartige Prüfung ist aber der Verfügungsbeklagten aus den unter oben 1. b) und c) geschilderten Gründen weder gesetzlich geboten noch sonst möglich und zumutbar. Der Verfügungsbeklagten obliegt nur die Pflicht, im Falle der Feststellung von Verstößen relevante Informationen zu entfernen oder den Zugang zu Angeboten, mit denen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, zu sperren (§ 11 Satz 1 Ziffer 2 TDG)."
Die Brandenburger Richter folgen damit der "rolex"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01 = http://shink.de/pph787).
Die BGH-Richter sprechen in der o.g. Entscheidung von "zumutbaren Kontrollmöglichkeiten", ohne näher zu erläutern, was dies in der Praxis bedeutet.
Die Instanzgerichte haben inzwischen diesen Begriff ansatzweise mit Leben erfüllt. So entschied das LG Hamburg erst kürzlich in zwei Entscheidungen, dass ein Online-Auktionshaus mindestens einen Blacklist-Filter vor der Veröffentlichung schalten müsse, um so Markenverletzung auszuschließen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.05.2005 (= http://shink.de/9l4f3) und v. 14.02.2005 (= http://shink.de/jpusms).
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2. OLG Düsseldorf: Haftung für fremde Foren-Einträge erst ab Kenntnis
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Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 07.06.2006 - Az.: I-15 U 21/06 = http://shink.de/oczkb5) festgestellt, dass ein Forums-Betreiber für fremde, rechtswidrige Dritt-Einträge erst ab Kenntnis haftet.
Die OLG-Richter haben damit das Urteil der 1. Instanz (Urt. v. 25.01.2006 - Az.: 12 O 546/05 = http://shink.de/gixd9y) auf.
In der 1. Instanz vertraten die Richter die Ansicht, dass für den Fall, wenn in der Vergangenheit rechtswidrige Postings aufgetaucht seien, es nicht ausreiche, lediglich die betreffenden IP-Nummern zu sperren. Der Betreiber des Forums habe vielmehr durch andere technische Mittel dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings zu diesem Thema nicht mehr auftauchten. Dies sei insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn Dritte - ohne jede Registrierung im Forum - Beiträge senden könnten.
Dieser Ansicht ist die Berufungsinstanz nicht gefolgt:
"Nach Auffassung des Senats ist es (...) nicht gerechtfertigt, dem Verfügungsbeklagten weitergehende Überwachungs- und Prüfungspflichten hinsichtlich rechtsverletzender Äußerungen deswegen aufzuerlegen, weil er aufgrund des Schreibens vom 12. September 2005 und wohl auch aufgrund seiner eigenen Recherchen Kenntnis davon hatte, dass in dem Forum Beiträge veröffentlicht wurden, die den Verfügungskläger möglicherweise in seinen Rechten verletzten.
Soweit der BGH in der bereits zitierten Entscheidung vom 11. März 2004 - I ZR 304/01 - (MMR 2004, 668 [671/672]] der dortigen Beklagten aufgegeben hat, auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen komme, ist dies auf den hier zu entscheidenden Fall nicht zu übertragen.
Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen.
Dabei kann sich der Diensteanbieter nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies:
"Nach diesen Kriterien vermag der Senat eine weitergehende Prüfungspflicht des Verfügungsbeklagten nicht zu erkennen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund der Häufung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des Verfügungsklägers auch für den Verfügungsbeklagten erkennbar war, dass ein Risiko künftiger weiterer Rechtsverletzungen bestand. (...)
Auch in Ansehung dieser Umstände spricht jedoch zum einen entscheidend gegen die Annahme weiterer Prüfpflichten, dass der Verfügungsbeklagte als nicht professionellen Forumsbetreiber tätig war, der – soweit ersichtlich - in keiner Weise von dieser Tätigkeit wirtschaftlich profitierte. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem durch Urteil des BGH vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668) entschiedenen Fall, bei welchem die Vorsorgepflichten des beklagten Internet-Auktions-Anbieters maßgeblich unter bezug auf dessen Provisionsinteresse hergeleitet wurden.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie mit zumutbaren Aufwand der Verfügungsbeklagte Vorsorge gegen weitere Rechtsgutverletzungen hätte treffen können. Wirtschaftlich war es unzumutbar, Mitarbeiter in ausreichender Zahl zu beschäftigen, die das gesamte Forum mit seinen verschiedenen Diskussionsforen rund um die Uhr hätten überwachen können. Technisch war die Sperrung der IP-Nummern nicht geeignet, weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, wie der tatsächliche Umgehungserfolg zeigt.
Eine Sperrung der Pseudonyme war praktisch ungeeignet, da Pseudonyme gewechselt werden können. Eine Suche nach bestimmten Kennworten ("Pornokönig", "dumm" etc.) mag technisch ohne großen Aufwand realisierbar und bei Markenrechtsverletzungen auch sinnvoll sein, ist aber angesichts der unübersehbar großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu formulieren, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ersichtlich ohne großen praktischen Sinn.
Schließlich rechtfertigt auch die Möglichkeit, nur registrierten Usern Zugang zu den Foren zu eröffnen, nicht, dem Verfügungsbeklagten weitere Prüfungspflichten aufzuerlegen."
Die Richter verneinen somit eine Überwachungspflicht auch für die Fälle, wo in der Vergangenheit schon rechtswidrige Äußerungen aufgetaucht waren.
Entscheidende Bedeutung kommt dabei nach Meinung der Richter aber dem Umstand zu, dass der Forums-Betreiber "nicht professionell" gehandelt hat, soll heißen, von dem Forum in keiner Weise wirtschaftlich profitierte.
Dies ist exakt auch der entscheidende Unterschied z.B. zum "Heise-Fall" des LG Hamburg (Urt. v. 02.12.2005 - Az.: 324 0 721/05 = http://shink.de/ms96qa), denn dort betrieb ein profitorientiertes Unternehmen und keine reine Privatperson das Forum.
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3. OLG Düsseldorf: Sorgfaltspflichten bei E-Mail-Verkehr & Spam-Mails
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 24.05.2006 - Az.: I-15 U 45/06 = http://shink.de/v355d8) hatte über einen aktuellen Spam-Fall zu entscheiden.
Die Antragstellerin, eine Anwaltskanzlei, hatte von der Antragsgegerin, einem Unternehmen, unverlangt eine Werbe-Mail zugesandt bekommen. Da die Antragsgegnerin sämtliche E-Mail-Empfänger in das CC-Feld gepackt hatte, kam es dazu, dass die Anwaltskanzlei innerhalb von 3 Tagen ca. 2.000 gleichlautende E-Mails erhielt.
Die Richter bejahen mit klaren Worten den Unterlassungsanspruch:
"Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Verfügungsanspruch) zu. Er findet seine Grundlage in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Danach steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in ein geschütztes sonstiges Recht – hier den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbenachrichten an ihre E-Mail-Adresse zu. (...)
Zwar lassen sich E-Mails werbenden Inhalts grundsätzlich auch in relativ kurzer Zeit, und zwar auch ohne deren Öffnung, löschen. Als Rechtsanwaltskanzlei ist die Antragstellerin aber in besonderem Maße verpflichtet, ihr zugesandte E-Mails sorgfältig auf ihre Relevanz für den Kanzleibetrieb zu überprüfen. Sie muss dafür Sorge tragen, nicht versehentlich E-Mails, die keine Werbung enthalten, zu löschen. Löscht ein Rechtsanwalt etwa versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen kanzleibezogenen Mitteilung, kann dies zu einem Haftungsfall führen."
Hinsichtlich des CC-Feldes führt das OLG Düsseldorf aus:
"Für diese E-Mail Flut hat die Antragsgegnerin auch eine adäquat kausale Ursache gesetzt, nämlich eine entsprechende Funktion eingerichtet.
Ausreichend für die Haftung als mittelbarer Störer ist, dass dieser willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (...).
Die Antragsgegnerin war und ist in der Lage, die von ihr gesetzten Auswirkungen zu unterbinden und so Eingriffe in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu verhindern. Sofern die Antragsgegnerin anführt, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um die E-Mail Flut auf dem elektronischen Briefkasten der Antragstellerin zu stoppen, mag dies sogar so sein.
Ungeachtet der nachträglich getroffenen Maßnahmen konnte indessen der hier streitgegenständliche Eingriff nur erfolgen, weil sie zuvor nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hatte, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen von E-Mails kommen konnte (...). Folgt man nämlich einmal der Begründung der Antragsgegnerin, wie es zu der Flut von E-Mails auf dem elektronischen Briefkasten der Antragstellerin gekommen ist, so ist dies darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin ihren Newsletter nicht als Blindkopie (BCC) sondern direkt an sämtliche im Adressatenfeld aufgeführte E-Mail-Adressen verschickt hat.
Bei einer Blindkopie wird nämlich das BCC-Feld nicht an die Empfänger übertragen, so dass für keinen der Empfänger erkennbar ist, an wen eine Kopie der E-Mail verschickt wurde, während bei der hier gewählten Übertragungsart die Einträge im Adressatenfeld bei allen Empfängern angezeigt werden und somit bekannt sind. Da bei einer E-Mail mit offen gelegter Adressatenliste der Empfänger sieht, wer die E-Mail auch noch erhalten hat, eignet sich dieses System nur für geschlossene Benutzergruppen (z.B. innerhalb einer Firma), während Massensendungen aus Gründen des Datenschutzes (niemand hat es schließlich gerne, wenn seine E-Mail-Adresse unkontrolliert weiter verbreitet wird) oder der Sicherheit (Adressatenlisten mit Hunderten von E-Mail-Adressen - im Streitfall umfasst die ausgedruckte Adressenliste neun (!) DIN A 4 Schreibmaschinenseiten – sind ein hervorragend geeigneter Angriffspunkt für die Verbreitung von Viren und Spamming) nur als Blindkopie verschickt werden sollten.
Bei der Versendung des streitgegenständlichen Newsletters wurden jedoch die E-Mail Adressen sämtlicher Empfänger des Newsletters ebenso anderen Newsletter-Empfängern mitgeteilt. Nur auf diese Weise konnte auf den E-Mail-Servern Dritter auf die E-Mail-Adresse der Antragstellerin zugegriffen werden. Es war also geradezu das sorgfaltswidrige Verhalten der Antragsgegnerin, dass bei der Antragstellerin den konkret eingetretenen Verletzungserfolg erst ermöglichte."
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4. OLG Düsseldorf: Pfandleiher haftet für Rechtsverletzungen bei Versteigerungen
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.05.2006 - Az.: I-20 U 19/05 = http://shink.de/hrg494) hat entschieden, dass ein Pfandleiher auch für die Rechtsverletzungen einzustehen hat, die durch ihn zu versteigernde Dinge verursacht werden.
Der Beklagte, ein Pfandleiher, hatte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Pfandleiher Schmuck versteigert. Die Klägerin machte geltend, dieser Schmuck sei eine billige Nachahmung und verletze ihre Rechte am Design.
Der Beklagte wandte ein, er sei nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet gewesen, spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu versteigern, andernfalls begehe er eine Ordnungswidrigkeit. Auch sei die Verpfändung einer Ware an den Pfandleiher keine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr.
Dem ist das OLG Düsseldorf nicht gefolgt, sondern hat den Pfandleiher vielmehr zur Unterlassung verurteilt:
"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe im Hinblick auf die sie als gewerbliche Pfandleiherin treffende Pflicht, hereingenommene Pfänder spätestens 6 Monate nach Verwertungsreife zu verwerten, nicht unlauter gehandelt.
Zunächst kann (...) die Versteigerung der Ringe nicht unabhängig von der Hereinnahme als Pfand betrachtet werden. Den sie bei Hereinnahme treffenden wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten kann sich die Beklagte nicht dadurch entziehen, dass sie sich bei der Versteigerung von wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz genießenden Schmuckstücken auf eine rein schuldnerschützende Vorschrift beruft, um sich wegen ihrer Darlehens-, Zins- und Kostenerstattungsforderungen, die durch das Pfandrecht an den hereingenommenen Gegenständen gesichert sind, zu befriedigen.
Überdies hätte sie der vermeintlichen Pflichtenkollision ohne weiteres durch einen Verzicht auf das Pfandrecht an den nachgeahmten Schmuckstücken und deren Rückgabe an den Schuldner entgehen können. Dass sie dann mit ihrer Darlehensforderung ausgefallen wäre, hätte sie wegen Verletzung der sie nach Wettbewerbsrecht treffenden Prüfungspflichten bei Hereinnahme des Schmucks hinnehmen müssen."
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5. OLG Hamburg: Werbung mit DSL-Anschluss ohne nähere Hinweise wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 12.04.2006 - Az.: 5 U 169/05 = http://shink.de/k3uxm) hatte über die Werbung eines DSL-Anbieters zu entscheiden.
Der Anbieter hatte in der Öffentlichkeit lediglich sein Produkt umworben, ohne jedoch näher darauf hinzuweisen, dass zwingende technische Voraussetzung war, dass ein Telefonanschlusses eines Dritt-Unternehmens vorhanden sein musste.
Ein Mitbewerber sah diese Werbung als irreführend und somit wettbewerbswidrig an.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:
"Andere im Wettbewerb mit der Antragsgegnerin stehende Unternehmen, wie etwa die Firmen Arcor oder HanseNet, verfügen unstreitig über eigene, regelmäßig von der Deutschen Telekom AG angemietete Telefonanschlüsse (die sog. „letzte Meile“). Diese Unternehmen stellen ihre Telefonsanschlüsse nicht dritten Firmen zur Verfügung, wozu sie im Gegensatz zu dem früheren marktbeherrschenden Staatsmonopolisten Deutsche Telekom AG auch nicht verpflichtet sind, sondern satteln ausschließlich ihre eigenen DSL-Angebote auf ihre Telefonanschlüsse auf. Andere Unternehmen wie QSC und BROADNET nehmen für ihre DSL-Angebote einen Telefonanschluß der Deutschen Telekom AG nicht in Anspruch, sondern nutzen nur das vorhandene Kupferkabelnetz. Sowohl die Sprachkommunikation als auch die Internetnutzung erfolgt hierbei über die DSL-Frequenz.
Wesentliche Teile der Verbraucher werden ...) keine Kenntnis davon haben, dass die Antragsgegnerin für ihren DSL-Zugang gerade auf einen Telefonanschluss der Deutschen Telekom AG angewiesen ist."
Somit hätte der DSL-Anbieter auf diesen Umstand hinweisen müssen. Da er dies nicht tat, handelte er wettbewerbswidrig.
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6. OLG Köln: Vermittlung von Sportwetten über das Internet
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Das OLG Köln (Urt. v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05 = http://shink.de/qopwu7) hatte darüber zu entscheiden, wann bei der Vermittlung von Sportwetten über das Internet deutsche Gerichte zuständig sind und deutsches Recht Anwendung findet.
Die Richter schließen sich der bisherigen Rechtsprechung an und bestimmen anhand konkreter Kriterien, ob die Webseite sich "bestimmungsgemäß an den deutschen Teilnehmerkreis" wendet:
"Denn der Internetauftritt ist für das deutsche Publikum bestimmt.
Er ist in deutscher Sprache gehalten und den Interessenten wird für die Zahlungen der Wetteinsätze ein Konto eines deutschen Bankinstitutes genannt.
Der bloße Umstand, dass sich angesichts der technischen Möglichkeiten, die das Internet bietet, keiner der Beklagten in das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begeben muss, um hier die streitgegenständlichen Sportwetten zu veranstalten, ändert nichts daran, dass die beanstandeten Sportwetten hier angeboten, die gemeinschaftlichen Tathandlungen also (auch) hier begangen werden."
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7. OVG Magdeburg: Sportwetten / Reichweite von DDR-Lizenzen
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/onw569) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des OVG Magdeburg:
OVG Magdeburg, Beschluss v. 04.05.2006 - Az.: 1 M 476/0 = http://shink.de/jrrmjf
"Leitsätze:
1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
2. Eine noch nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet nur Wirkung im betreffenden Bundesland."
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8. LG Hamburg: RTL-Werbung für private Sportwetten-Vermittlung verboten
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Das LG Hamburg (Beschl. v. 14.04.06 - Az. 315 O 484/06) hat dem Fernsehsender RTL verboten, in seinem Programm Werbung für den privaten Sportwetten-Vermittler "Starbet" auszustrahlen.
"Starbet" ist ein österreichisches Wettunternehmen, das nur über eine Lizenz in seiner Heimat, jedoch über keine deutsche verfügt. RTL ist über seine Tochter RTL interactive mit 30 Prozent an "Starbet" beteiligt.
Der österreiche Sportwetten-Anbieter war u.a. vorletzten Sonntag zur besten Sendezeit massiv während der Übertragung der WM-Fussballspiele als Sponsor aufgetreten.
Antragstellerin der einstweiligen Verfügung ist Nordwest Lotto Hamburg.
Die aktuelle Entscheidung ist eine einstweilige Verfügung und somit im einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Es handelt sich daher um eine noch nicht rechtskräftige, vorübergehende Regelung.
RTL hat inzwischen angekündigt (= http://shink.de/6n9afh), die Entscheidung des LG Hamburg nicht hinzunehmen, sondern Rechtsmittel einzulegen und zeitgleich Schadensersatzansprüche gegen Nordwest Lotto Hamburg geltend zu machen.
Parallel wurde bekannt, dass das LG München I dem Sender München Live TV durch einstweilige Verfügung vom 19.06.06 (Az.: 9 HK O 10688/06) ebenfalls verboten hat, Werbung für private Sportwetten-Anbieter auszustrahlen, die lediglich über eine ausländische Lizenz verfügen. Antragstellerin war hier die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern.
Dem Rechtsmittel von RTL gegen die Hamburger Entscheidung dürfte kaum Aussicht auf Erfolg beschieden sein. Alle bis dato angerufenen zivilrechtlichen Oberlandesgerichte - auch das OLG Hamburg - haben entschieden, dass eine EU-Lizenz nicht ausreicht und somit eine Wettbewerbswidrigkeit bejaht (OLG Bremen, OLGR Bremen 2005, 171; OLG Köln, Urt. v. 9. 12. 2005 – 6 U 91/05; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2005, 285; K&R 2005, 85; OLGR Hamburg 2005, 280; OLG München, Urt. v. 27. 10. 2005 – 6 U 5104/04; OLG Thüringen, Urt. v. 2. 11. 2005 – Az.: 2 U 418/05).
Dieser Wertung liegt folgende Betrachtungsweise zugrunde: Anders als Verwaltungsrecht oder im Strafrecht, wirken im Zivilrecht etwaige Grundrechte lediglich mittelbar. So hat der BGH in seiner zivilgerichtlichen „Schöner Wetten“-Urteil (= http://shink.de/qz02h3) bereits Mitte 2004 klargestellt, dass selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit der nationalen, deutschen Glücksspiel-Regelungen die Tätigkeiten von Sportwetten-Veranstaltern nicht automatisch erlaubnisfrei sind. Vielmehr ist es in einem solchen Fall erforderlich, dass der Sportwetten-Veranstalter eine Genehmigung beantragt, die dann im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermessens gewährt werde muss. Ein Tätigwerden ohne eine deutsche Genehmigung ist rechtswidrig.
Insofern hat sich im Bereich des Wettbewerbsrechts nach der derzeit vorherrschenden Rechtsprechung auch durch das "Sportwetten"-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/nieav9) nichts verändert. Ganz anders ist die Lage im Verwaltungs- und Strafrecht.
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9. VG Hannover: Verbot für private Sportwetten-Vermittlung
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Die Kläger vermitteln private Sportwetten und wenden sich gegen Verfügungen des Niedersächsischen Innenministeriums, die ihnen dieses untersagen. Das Innenministerium macht geltend, die Vermittlung solcher Wetten sei illegal, weil es ein gesetzlich geregeltes staatliches Monopol gebe. Die Kläger berufen sich auf die Gewerbefreiheit und führen an, das Monopol sei verfassungs- und europarechtswidrig.
Beide Seiten berufen sich für ihre Auffassung auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/t9fg).
Das Gericht hat die Klagen abgewiesen. § 14 des Niedersächsischen Lotteriegesetzes (NLottG) gebe dem Ministerium die Befugnis, die Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu untersagen. Die Untersagungsverfügungen seien bereist deswegen rechtmäßig, weil die Sportwetten, um deren Vermittlung es gehe, nicht nach niedersächsischem Lotterierecht genehmigt und damit unerlaubt seien. Vermittelt werden sollen nämlich Wetten, die nicht über eine Genehmigung nach dem NLottG, sondern entweder über eine Genehmigung durch ein EU-Ausland oder eine alte DDR-Genehmigung verfügen. Nach Auffassung der Kammer gelten diese Genehmigungen nicht in Niedersachsen. Dies sei auch mit EU-Recht vereinbar.
Verfassungsrechtlich und europarechtlich bedenklich seien zwar die Regelungen, die ein Monopol für staatliche Wettunternehmen vorsähen. Europarechtlich unbedenklich seien aber Regelungen, die Durchführung bzw. Vermittlung von Sportwetten von einer landesrechtlichen Genehmigung abhängig zu machen. Auf die Frage, ob das im NLottG geregelte Monopol für staatliche Wetten rechtmäßig ist, kommt es nach Auffassung der Kammer daher nicht an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung zugelassen, die beim Niedersächsischem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 19.06.2006
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10. LG Osnabrück: Erste strafrechtliche Verurteilungen wg. Dialer-Betruges
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Wie Dialerschutz.de berichtet (= http://shink.de/0oi8ia), sind Ende letzter Woche die ersten strafrechtlichen Verurteilungen wegen Dialer-Betruges vor dem LG Osnabrück gefallen.
Die Angeklagten hatten Webseiten ins Netz gestellt, bei deren Aufruf sich ungewollt 0190-Dialer installierten und heimlich einwählten, so dass für die betroffenen User horrende Kosten entstanden.
Erst vor kurzem hatte das AG Hamburg-St. Georg (Urt. v. 16.12.2005 - Az.: 944 Ls 2214 Js 97/04) in dem - soweit ersichtlich - bundesweit ersten strafrechtlichen Gerichtsprozess hinsichtlich Dialer-Betruges einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen und kam zu dem Ergebnis, dass ein Betrug in einem besonders schweren Fall vorlag und zudem die Veränderung der Internet-Standardverbindung eine strafbare Datenveränderung war.
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11. Bundesregierung: Neues Telemediengesetz verabschiedet
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Die Bundesregierung hat vor wenigen Tagen den Entwurf eines neuen Telemediengesetz (PDF-Download = http://shink.de/5hkgip) verabschiedet.
Das Telemediengesetz soll das bisherige Teledienstegesetz (TDG), das Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ablösen.
Die jetzige Fassung basiert zu einem maßgeblichen Teil auf einem Entwurf, den noch das alte Bundeskabinett entwickelt hatte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.05.2005 = http://shink.de/dts17
Insgesamt gibt es folgende Neuerungen:
1. Hinsichtlich der Haftungsregelungen bleibt es beim Status Quo.
Obgleich der Gesetzgeber die Problematik hinsichtlich der Mitstörerhaftung für Unterlassungsansprüche erkannt hat, lehnt er derzeit eine Neufassung der Vorschriften ab:
"Dabei wird nicht verkannt, dass bei den Regelungen zur Verantwortlichkeit bei Teilen der Internetwirtschaft Befürchtungen bestehen, diese Regelungen würden dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht mehr gerecht.
Hier hat besonders ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung bei Internetversteigerungen (Rolex-Ricardo-Urteil) aus dem Jahre 2004 Besorgnis ausgelöst, dass damit eine Rechtsprechungsentwicklung eingeleitet werden könnte, die möglicherweise die Zielrichtung der Verantwortlichkeitsregeln der ECommerce-Richtlinie beeinträchtigt.
In dem Urteil geht es um die Tragweite von Unterlassungsansprüchen gegen Internetanbieter bei Markenrechtsverletzungen, besonders hinsichtlich der Anforderungen, wiederholte Rechtsverletzungen zu verhindern (Überwachung des Internet-Angebots im Einzelfall). Änderungsüberlegungen im Bereich
der Verantwortlichkeit bedürfen sorgfältiger Prüfung, besonders wenn die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber und der Diensteanbieter abgewogen werden müssen.
Hier sind vorrangig gemeinsame Regeln auf europäischer Ebene anzustreben. Die Europäische Kommission hat die Absicht, bis Ende 2007 einen Evaluierungsbericht zur E-Commerce-Richtlinie vorzulegen. Im Vorfeld weiterer Maßnahmen wird sie dazu unter anderem auch eine Studie zu Fragen der Verantwortlichkeit in Auftrag geben.
Über die Studie will die Kommission genaue Angaben über die Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln in allen Mitgliedstaaten erhalten und daraufhin beurteilen, ob der Rechtsrahmen funktioniert oder Bedarf für weitere Maßnahmen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie (Haftung bei Hyperlinks und Suchmaschinen sowie das so genannte „notice and take down“- Verfahren) besteht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden voraussichtlich bis Mitte 2007 vorliegen und mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Kommission eingerichteten Expertengruppe ECommerce erörtert werden."
2. Das Gesetz versucht den Bereich der "Geschäftsmäßigkeit" einzugrenzen.
So sollen die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 TMG-E nur "für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" gelten.
Damit beabsichtigt der Gesetzgeber:
"Bei den allgemeinen Informationspflichten erfolgt durch eine Klarstellung eine engere Anknüpfung an die Richtlinie, die sich auf in der Regel gegen Entgelt angebotene Dienste bezieht.
Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben (z. B. private Homepages oder Informationsangebote von Idealvereinen), nicht zwangsläufig den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des Telemediengesetzes unterliegen."
3. Spam wird Ordnungswidrigkeit
Werbe-Mails sollen nach § 6 Abs.2 TMG-E zukünftig bestimmte Mindestangaben (klare Absenderkennung, klare Werbekennzeichnung) enthalten, andernfalls handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR belegt werden kann.
4. Weitergabe von Daten an private Dritte nur bei Urheberrechtsverletzung
Im ursprünglichen Entwurf des TMG war noch eine Regelung diskutiert worden, die die Möglichkeit vorsah, dass auch private Dritte und nicht nur Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einen Auskunftsanspruch haben, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.05.2005 = http://shink.de/p0nx75
In §§ 14 Abs.2; 15 Abs.5 TMG-E können nun "nur noch" Inhaber von Urheberrechten eine solche Auskunft verlangen, nicht mehr generell private Dritte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn Bundeswirtschaftsminister Glos den neuen TMG-Entwurf mit folgenden Worten lobt: "Mit dieser Anti-Spamregelung wollen wir die Anbieter erfassen, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten und so die Empfänger daran hindern, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen."
Der vorliegende Entwurf ist alles andere als ein "Meilensteil" und enthält viele fragwürdige oder praxisferne Regelungen:
I. Spam-Regelung: Gut gemeint, aber absolut untauglich
Die Spam-Vorschrift des § 6 Abs.2 TMG-E ist sicherlich gut gemeint, wird aber an der bestehenden Spam-Problematik nichts ändern können.
Zum einen werden sich hauptberufliche Spammer sicherlich nicht von einer Geldbuße von bis 50.000,- EUR abhalten, zumal die weit überwiegende Anzahl von Spam-Nachrichten aus dem Ausland stammt und die Strafe ohnehin dort nur schwer vollstreckt werden wird können. Zum anderen stellt sich die Frage, wer denn genau die Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll? In welchem Umfang stehen hier bei der zuständigen Behörde genug Sach- und Personal-Resourcen zur Verfügung, und das bei der derzeitig knappen fiskalischen Haushaltslage?
Vor kurzem war hier von Seiten der Opposition noch die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde ins Spiel gebracht worden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.05.2006 = http://shink.de/x8ppvu
Es wird das ewige Geheimnis des Gesetzgebers bleiben, warum solche absolut untauglichen Regelungen in Gesetzesform gegossen werden sollen.
II. Abschließende datenschutzrechtliche Wirkung des TMG?
Der Gesetzesentwurf lässt die häufig aufgeworfene Frage, ob die TMG-Vorschriften im Bereich des Datenschutzrechtes abschließende Wirkung haben, offen, anstatt hier nun endlich eine eindeutige Klarstellung zu betreiben. Während die überwiegende Kommentar-Literatur und ein erheblicher Teil der Rechtsprechung das derzeitige TDDSG hinsichtlich privater Auskunftsansprüche als abschließend ansieht, mehren sich in der letzten Zeit die Urteile, die der Ansicht sind, neben dem TDDSG bestünde auch ein Auskunftsanspruch aus allgemeinem Recht (§ 242 BGB). So z.B. das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 21.10.2004 = http://shink.de/lr9p1y) oder das LG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 23.02.2006 = http://shink.de/5xryhz).
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12. Law-Podcasting.de: Datenschutzrecht bei online erhobenen Daten
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Datenschutzrecht bei online erhobenen Daten" = http://shink.de/wmlwxs
Inhalt:
Die Problemlage ist schnell skizziert: Unternehmer A hat eine Webseite, auf der er bestimmte personenbezogene Daten seiner Besucher erheben un zu eigenen Zwecken benutzen will. Welche datenschutzrechtlichen Pflichten hat er einzuhalten?
Siehe dazu auch schon den Law-Podcast "IP-Speicherung durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?" = http://shink.de/exe399
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