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Die einzelnen News
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EuGH: Unionsrecht erlaubt, ausländische Online-Casinos aus anderen Mitgliedsstaaten zu verbieten
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Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten ware Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind, bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze. Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte. Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht. Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus. Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken, verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen. In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes Schutzniveau festzulegen. Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli 2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen. Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers verboten sind, nicht entgegen. Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-440/23 | European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 16.04.2026
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2.
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EuGH: Tragweite der Ausnahme für "Pastiches" im Zusammenhang mit Sampling
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Mit dieser Ausnahme soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches", die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen. Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken. Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir" sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt") und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten. In diesem seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreit bleibt die Frage zu klären, ob das Sampling seit dem 7. Juni 2021 als Nutzung zum Zweck von „Pastiches" zulässig ist. Zu diesem Zeitpunkt trat in Deutschland eine Ausnahme vom Urheberrecht und von den Rechten des Tonträgerherstellers in Kraft, die zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks erlaubt. Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche" ersucht. Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches" Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling", einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken. Für eine Nutzung „zum Zwecke von" Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche" für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen. Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches" stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit. Es ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz1 2 3 4 5 6 eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall" in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-590/23 | Pelham (Begriff „Pastiche") Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 14.04.2026
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3.
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BGH: DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15. DSGVO geht nicht automatisch als Nebenrecht über / Anspruch abtretbar?
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DSGVO-Auskunftsansprüche können in jedem Fall nicht dann durch einen Dritten geltend gemacht werden, wenn die Ansprüche nicht klar abgetreten wurden. Die Frage, ob DSGVO-Auskunftsansprüche überhaupt abtretbar sind, bleibt ungeklärt (BGH, Urt. v. 24.02.2026 - Az.: VI ZR 430/24). Eine Schweizer Aktiengesellschaft hatte sich von sechs Personen, die privat krankenversichert waren, Ansprüche gegen deren Versicherung abtreten lassen. Sie wollte prüfen lassen, ob die Beitragserhöhungen in den Jahren 2010 bis 2018 unwirksam waren. Dazu verlangte sie von der Versicherung unter anderem gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die gespeicherten Daten. Die Verträge zwischen der Klägerin und den Versicherten sahen vor, dass Erstattungs- und Schadensersatzansprüche abgetreten wurden. Hinsichtlich der Auskunftsansprüche war jedoch lediglich eine Bevollmächtigung zur Geltendmachung vorgesehen. Das LG Münster wies die Klage teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung. Es meinte, der Auskunftsanspruch nach der DSGVO sei höchstpersönlich und könne weder abgetreten noch im eigenen Namen geltend gemacht werden. Der BGH wies die Revision zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die verlangte Auskunft. 1. Keine vertragliche Abtretung der DSGVO-Auskunftsansprüche: Im vorliegenden Fall fehle es schon an einer wirksamen vertraglichen Abtretung der DSGVO-Auskunftsansprüche. Denn abgetreten worden ausdrücklich nur “Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche”. Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche seien somit davon gerade nicht umfasst. Eine Abtretung lasse sich auch nicht durch Auslegung annehmen, da der Wortlaut eindeutig sei. 2. DSGVO-Auskunftsanspruch auch kein bloßes Nebenrecht: Bei dem DSGVO-Auskunftsanspruch handle es sich auch nicht um ein bloßes Nebenrecht, das automatisch mit dem Hauptrecht (hier Geltendmachung der Erstattungs- und Schadensersatzansprüche) übergebe. Art. 15 DSGVO sei kein bloßes Hilfsrecht zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Er diene vielmehr dazu, sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Deshalb gehe dieser Anspruch auch nicht automatisch mit einer Forderung auf einen Dritten über: "Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist auch nicht analog § 401 BGB mit der Abtretung der Erstattungs- und Schadensersatzansprüche auf die Klägerin übergegangen. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind oder deren Trennung die Durchsetzung der Rechte gemäß der wirtschaftlichen Vermögenszuordnung oder in anderer Weise die Rechtssicherheit gefährden würde (…). Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (…). Um ein solches bloßes Hilfsrecht handelt es sich bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerade nicht. Der Anspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht geschaffen worden, damit die betroffene Person eine (Haupt-)Forderung durchsetzen kann, sondern um sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, ErwG 63 Satz 1 DSGVO."
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BGH: Gutscheinbedingungen von Netflix sind rechtswidrig
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Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Sachverhalt: Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen "Abonnements" zu Monatspreisen ab 4,99 € wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 € und 200 € an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel: "Wenn Sie Ihre (...) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (...) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (...) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (...) Guthaben vollständig aufgebraucht ist."
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht - wie vom Kammergericht angenommen - als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht. Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags - je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens - erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit "spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats". Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird. Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde - anders als bei einer nicht vorab bezahlten "Mitgliedschaft" - nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die "Mitgliedschaft" - unter Verwendung des verbliebenen Guthabens - später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe. Urteil vom 16. April 2026 - III ZR 152/25 Vorinstanz: Kammergericht Berlin - Urteil vom 3. Juli 2025 - 23 UKl 3/24 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.04.2026
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BPatG: Bezeichnung "Easyprep" nicht als Marke für Bau- und Malerprodukte eintragungsfähig
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Die Bezeichnung “Easyprep” ist als Marke für Bau- und Malerprodukte nicht eintragungsfähig, da ihr die hinreichende Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Beschl. v. 27.11.2025 - Az.: 30 W (pat) 56/23). Die klägerische Firma wollte das Wort „Easyprep“ als Wortmarke für zahlreiche Produkte rund um Bau- und Renovierungsarbeiten eintragen lassen. Dazu gehörten unter anderem Klebstoffe, Farben, Lacke, Spachtelmassen, Grundierungen, Abdichtungen sowie Malerwerkzeuge wie Pinsel und Farbroller. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) lehnte die Eintragung für diese Bereiche jedoch ab. Der Begriff sei rein beschreibend und habe keine ausreichende Unterscheidungskraft. Die Klägerin legte Rechtsmittel ein und argumentierte, „Easyprep" habe keine feststehende Bedeutung und sei nicht klar beschreibend. Selbst eine KI-Auskunft habe ergeben, dass der Begriff keine allgemein anerkannte Definition habe. Das BPatG wies die Beschwerde jedoch zurück. Der Begriff sei für die betroffenen Waren nicht eintragungsfähig. Er setze sich aus den englischen Wörtern "easy" für "einfach" und "prep" als Kurzform für "preparation" zusammen. Die angesprochenen Kunden - sowohl Heimwerker als auch Fachleute - würden dies ohne Weiteres als "einfache Vorbereitung" verstehen. Gerade bei Farben, Grundierungen, Spachtelmassen oder Klebern liege es nahe, dass diese Produkte der Vorbereitung von Oberflächen dienen. Das Zeichen beschreibe daher unmittelbar den Zweck und Eigenschaften der Waren. Es handele sich um einen werblichen Hinweis darauf, dass die Produkte eine einfache und mühelose Vorbereitung ermöglichen sollen. Eine besondere Originalität oder ein überraschender Bedeutungsgehalt seien nicht erkennbar. Dass der Begriff nicht im Wörterbuch stehe oder von einer KI nicht eindeutig definiert werde, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, wie der Verkehr die Wortkombination verstehe. Die Marke könne daher ihre Hauptfunktion, nämlich die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen, nicht erfüllen: “Mit seiner unmittelbar erfassbaren Bedeutung „einfache, leichte Vorbereitung“ fehlt es dem Zeichen Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang an der erforderlichen Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.”
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6.
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OLG Düsseldorf: Wann ein KI-Bild urheberrechtlich geschützt sein kann
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Das OLG Düsseldorf hat sich zu der Frage geäußert, wann ein mit KI erstelltes Bild urheberrechtlich geschützt sein kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. v. 02.04.2026 - Az.: I-20 W 2/26). Die Antragstellerin war Tierfotografin und bot unter anderem Unterwasserfotos von Hunden an. Sie erstellte ein Foto, das einen Hund unter Wasser zeigte, der nach einem roten Spielzeug schnappte. Der Antragsgegner, mit dem sie früher zusammengearbeitet hatte, lud dieses Foto in eine KI-Software hoch. Die Software erzeugte daraus ein neues Bild, welches der Antragsgegner auf seiner Internetseite veröffentlichte. Wie genau er die KI durch Eingaben gesteuert hat, blieb unklar. Die Fotografin verlangte im Eilverfahren, dem Antragsgegner die Nutzung des KI-Bildes zu verbieten. Die Düsseldorfer Richter lehnten dies ab. Sie waren insbesondere der Ansicht, dass sich das neue Bild im Gesamteindruck deutlich vom Original unterscheide. Zwar sei das Motiv ähnlich, doch Motiv und Thema seien nicht urheberrechtlich geschützt. Geschützt seien nur die konkreten kreativen Elemente eines Fotos, etwa Bildausschnitt, Perspektive, Schärfe und Lichtgestaltung. Nicht geschützt seien dagegen das Thema oder das Motiv als solches. Die Übereinstimmung beider Bilder betreffe allein das Motiv eines Hundes unter Wasser mit einem roten Spielzeug. Die besondere Gestaltung des Originalfotos, etwa die Perspektive und die dynamische Wirkung, fände sich im KI-Bild nicht wieder. Dort sei der ganze Hund zu sehen. Zudem wirke das neue Bild deutlich comicartiger. Im Rahmen der Auseinandersetzung erörterte das Gericht auch, ob der Antragsgegner an dem KI-Bild einen Urheberrechtsschutz erlangt hätte. Dies verneinten die Richter jedoch. Bei KI-generierten Bildern komme es darauf an, ob der Nutzer die Gestaltung maßgeblich selbst geprägt habe. Er müsse konkret darlegen, welche kreativen Entscheidungen er getroffen habe und wie sich diese im Ergebnis widerspiegelten. Hier habe der Antragsgegner nicht erläutert, mit welchen konkreten Vorgaben, Einstellungen oder Auswahlentscheidungen er die KI gesteuert habe. Er habe insbesondere nicht aufgezeigt, dass er durch individuelle und kreative Eingaben das Erscheinungsbild gezielt geformt habe. Das Gericht betonte, dass die bloße Nutzung einer Software oder die Auswahl eines von der KI erzeugten Bildes nicht ausreiche. Da nicht erkennbar gewesen sei, dass sich im KI-Bild eine eigene persönliche geistige Leistung des Antragsgegners widerspiegle, fehle es an der erforderlichen menschlichen Schöpfung. Die Bildgestaltung sei vielmehr im Wesentlichen durch den automatisierten Softwareprozess bestimmt worden. Mangels nachweisbarer eigener kreativer Prägung sei das KI-Bild daher kein urheberrechtlich geschütztes Werk: "Die bloße Auswahl eines Kl-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das Kl-Erzeugnis nicht in Betracht (…). Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der Kl die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird (…)".
Und weiter: “Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (…).”
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7.
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OLG Frankfurt a.M.: Online-Agentur, die Löschung unzulässiger Bewertungen anbietet, verhält sich rechtswidrig, da Rechtsdienstleistung
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Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, kann die beklagte Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. Die Klägerin bietet Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Sie nimmt die beklagte Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch. Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Beklagten auf ihrer Homepage über das klägerische Unternehmen. Er befasst sich kritisch mit dem angeblichen Geschäftsgebaren der Klägerin. Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin „oftmals eine nicht ausführbare Leistung anböten“ und die weiteren Anträge abgewiesen. Der für die Berufung zuständige 16. Zivilsenat des OLG hat das Urteil abgeändert, weiteren Unterlassungsansprüchen stattgegeben und u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die Äußerung, die Klägerin biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an, nicht unterlassen müssten. Es handele sich um eine Tatsachenäußerung, erläuterte der Senat zur Begründung. Die Tatsachenäußerung beinhalte die Behauptung, dass die Klägerin Leistungen verspreche, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Äußerung greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Behauptung sei jedoch nicht unwahr. Die Klägerin bewerbe nämlich im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen sog. Reputationsmanagement u.a. ihre Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstießen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“. Dies stelle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (i.F:: RDG) dar. Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine solche Prüfung sei bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies beziehe sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssten als auch, wenn ja, welche Schritte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.3.2026, Az. 16 U 2/25 (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024, Az. 2-03 O 638/23 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 13.04.2026
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OLG Hamm: Rabatte durch PENNY-App nicht diskriminierend und somit rechtmäßig
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In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die PENNY Markt GmbH hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass keine „Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters“ feststellbar sei. Die Bestimmung aus § 19 Abs. 1 AGG sei nicht verletzt. Es liege weder eine sogenannte „unmittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 1 AGG) noch eine sogenannte „mittelbare Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 2 AGG) vor. Jedermann könne die App nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne.
Hier sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme – so das Gericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vom heutigen Tage – darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit seien oder wären, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App zu nutzen, dies aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht könnten.
Dazu habe der Kläger nicht genügend vorgetragen. Das allgemeine Vorbringen des Klägers, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reiche nicht aus. Die vom Kläger vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung würden nicht die App der Beklagten betreffen. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen. Das Aktenzeichen lautet I-13 UKl 7/25. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 16.04.2026
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OVG Münster: Smartphone in Prüfung = schwerer Täuschungsversuch wegen KI-Risiken
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Ein eingeschaltetes Smartphone während einer Prüfung gilt wegen der Möglichkeit der Internet- und KI-Nutzung regelmäßig als besonders schwerer Täuschungsversuch (OVG Münster, Beschl. v. 13.04.2026 - Az.: 6 B 108/26). Der Kläger nahm an einer Klausur im Studiengang Polizeivollzugsdienst teil. Gemäß der Prüfungsordnung mussten Smartphones vor Prüfungsbeginn ausgeschaltet und weggelegt werden. Trotzdem führte der Kläger sein eingeschaltetes Handy in seiner Hosentasche mit sich. Eine Aufsichtsperson bemerkte, dass er mehrfach nach unten in Richtung seiner rechten Hosentasche schaute und anschließend zur Aufsicht blickte. Daraufhin wurde er aufgefordert, den Inhalt seiner Hosentasche zu zeigen. Dort wurde das eingeschaltete Smartphone gefunden. Der Kläger erklärte, er habe vergessen, das Handy wegzulegen. Das Prüfungsamt wertete den Vorfall als besonders schweren Täuschungsversuch und schloss ihn von der Wiederholungsprüfung aus. Dagegen wehrte er sich vor Gericht. Das OVG Münster sah den Ausschluss aufgrund des Täuschungsversuchs als gerechtfertigt an. Das Gericht hielt die Einlassung, das Smartphone sei versehentlich in der Tasche geblieben, für nicht glaubhaft. Die Prüflinge seien vor Beginn ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen worden. Zudem sei das Handy eingeschaltet und griffbereit gewesen. Das Gericht betonte besonders die weitreichenden Täuschungsmöglichkeiten eines Smartphones. Durch das Mitführen eines Smartphones liege eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit vor, da die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses biete, besonders umfassend und weitgehend seien. Hervorgehoben sei, dass durch die mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten bestünden. Durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz hätten sich diese in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft. "Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Mitführen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind. Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe."
Damit gehe ein Smartphone deutlich über klassische Spickzettel hinaus. Es eröffne schnellen Zugriff auf Informationen, Lösungen und sogar KI-gestützte Antwortvorschläge. Dies verletze in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und rechtfertige regelmäßig die Annahme eines besonders schweren Falls.
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VG Düsseldorf: Transportverschlüsselung bei E-Mails grundsätzlich ausreichend, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht notwendig
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Bei Daten mit normalem Risiko reicht es aus, wenn die Informationen beim E-Mail-Versand transportverschlüsselt werden. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist hingegen nicht notwendig (VG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 29 K 7351/23). Der Kläger war in einen Verkehrsunfall mit einem Bus verwickelt. Für ihn besteht wegen Gefahren für Leib und Leben eine Auskunftssperre im Melderegister. Das Busunternehmen meldete den Unfall per E-Mail an seine Haftpflichtversicherung und leitete ein anwaltliches Schreiben des Klägers ebenfalls per E-Mail weiter. Dabei wurden der Name des Klägers und Angaben zum Unfall übermittelt. Der Kläger verlangte von der Datenschutzbehörde, gegen das Unternehmen vorzugehen. Er meinte, dass seine Daten nur mit einer besonders sicheren Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hätten versendet werden dürfen. Die Datenschutzbehörde vertrat jedoch den Standpunkt, dass die Transportverschlüsselung im vorliegenden Fall ausreichend gewesen sei. Dagegen ging der Kläger gerichtlich vor. Das VG Düsseldorf wies die Klage hinsichtlich dieses Punktes ab. Das Unternehmen habe ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten müssen. Welche Maßnahmen erforderlich seien, hänge vom Risiko im Einzelfall ab. Maßgeblich seien die Art der Daten, die möglichen Folgen eines Datenabflusses und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens. Im vorliegenden Fall seien lediglich der Name des Klägers und Angaben zum Unfall per E-Mail übermittelt worden. Diese Informationen seien nicht besonders sensibel. Eine normale Transportverschlüsselung, wie sie beim Versand von E-Mails üblich sei (z. B. über TLS), verschlüssele die Daten auf dem Übertragungsweg zwischen den beteiligten Servern.: “Diese Technik gewährleistete im vorliegenden Fall gleichwohl ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 Abs. 1 1. HS DSGVO.”
Zwar könne bei dieser Technik nicht ausgeschlossen werden, dass E-Mails an bestimmten Knotenpunkten unverschlüsselt vorlägen. Dennoch sei entscheidend, ob daraus ein reales und erhöhtes Risiko entstehe. Dies sei nicht erkennbar, trotz der vorliegenden Meldesperre: "Anders als bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der nicht die einzelnen Abschnitte des Versandkanals verschlüsselt werden, sondern die E-Mails selbst, so dass weder die beteiligten E-Mail-Anbieter die E-Mail lesen können, noch potentielle Angreifer die Möglichkeit haben, die E-Mails unterwegs zu lesen oder zu manipulieren, (…) kann bei einer Transportverschlüsselung ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das birgt für den Kläger aber kein erhöhtes Risiko."
Und weiter: "Im Raum stand, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von dem in beiden E-Mails enthaltenen Namen des Klägers erlangt. Diese Daten sind nicht sensibel und bedürfen keines besonderen Schutzes. Die im Melderegister für ihn angeordnete Auskunftssperre ändert daran nichts. Der Name des Klägers ist nicht geheim, sondern im Internet frei zugänglich. Dasselbe gilt für seine Firma. Der Kläger verwendet kein Pseudonym. Sein Name wird daher nicht erst bei unbefugtem Zugang Dritter zu den E-Mails bekannt. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Dritter dadurch weitere Informationen über den Kläger erlangt, ist äußerst gering. Ein Bezug zur privaten Anschrift des Klägers kann nicht hergestellt werden. Denn die für den Kläger eingetragene Auskunftssperre nach § 51 BMG bewirkt, dass Dritte keinen Zugang zu den Meldedaten erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein Unbefugter über die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nähere Informationen über den Kläger herausfinden könnte. Diese sind hinreichend sensibilisiert. Vielmehr kann der mögliche Aufenthaltsort des Klägers bereits jetzt mit seinem Namen in Verbindung mit seiner Firma und deren Sitz im Internet auf einfache Weise ermittelt werden. Die vom Kläger angenommene Gefahr, Dritte könnten ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen oder einen Raub begehen, hat sich durch die Nennung seines Namens in den beiden streitgegenständlichen E-Mails nicht erhöht."
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