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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Entgeltliche Online-Datenbank mit Strafurteilen fällt nicht unter journalistische Zwecke der DSGVO
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Ein schwedisches Unternehmen betreibt gegen Entgelt eine Datenbank, die es ermöglicht, nach Personen zu suchen, gegen die Strafverfahren geführt wurden, und die sie betreffenden Urteile einzusehen. Eine Person, die im Jahr 2011 verurteilt worden war, beantragte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank. Diese Löschung erfolgte jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der internen Datenspeicherungspolitik des Unternehmens. Daraufhin reichte die betroffene Person bei einem schwedischen Gericht eine Klage auf Schadensersatz auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein. Zu seiner Verteidigung berief sich das Unternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz, den diese Datenbank im Rahmen der Meinungsfreiheit genieße. Nach schwedischem Recht schließt ein solcher Schutz die Anwendung der DSGVO aus und lässt der betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer Rechte lediglich die Möglichkeit, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Da das schwedische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der DSGVO hegt, hat es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die DSGVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie können Ausnahmen oder Abweichungen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte miteinander in Einklang zu bringen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch die Anwendung der DSGVO nicht für Datenverarbeitungen ausschließen, die anderen als den oben genannten Zwecken dienen. Ebenso wenig dürfen sie der betroffenen Person die durch die DSGVO garantierten Rechtsbehelfe vorenthalten, indem sie ihr lediglich die Möglichkeit einräumen, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Die betroffene Person muss in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechtsbehelfe ausüben können, die ihr diese Verordnung unmittelbar einräumt. Dem Gerichtshof zufolge werden personenbezogene Daten zu "journalistischen Zwecken" verarbeitet, wenn diese Verarbeitung zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die dargestellten Tatsachen müssen überprüft worden sein. Eine Tätigkeit, die darin besteht, der Öffentlichkeit strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online zugänglich zu machen, scheint - vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfung - diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen und kann daher nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgend angesehen werden. EuGH, Urt. v. 09.07.2026 - Az.: C-199/24 Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.07.2026
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2.
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EuGH: Namen gesperrter Profisportler dürfen online veröffentlicht werden
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Der Gerichtshof präzisiert, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich vorsehen können, dass die Namen von Sportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, die Dauer der gegen sie verhängten Sperre und die Gründe für die Sperre im Internet veröffentlicht werden. Eine derartige Regelung muss jedoch die Datenschutz-Grundverordnung beachten. Daraus folgt insbesondere, dass die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle vor der Veröffentlichung eine Abwägung der betroffenen Interessen vornehmen können muss. Zudem muss die Veröffentlichung, insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird. Die Österreichische Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) und die Unabhängige Schiedskommission (Österreich) (USK) sperrten vier Sportler wegen Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum bzw. lebenslang von nationalen und internationalen Wettkämpfen. Nach den österreichischen Rechtsvorschriften werden solche Sperren auf der Website der Österreichischen Anti-Doping-Agentur (NADA Austria) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung umfasst Vor- und Nachnamen des betroffenen Sportlers, die ausgeübte Sportart, den begangenen Verstoß gegen Anti-Doping-Vorschriften, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. Auch die ÖADR veröffentlicht diese Angaben sowie den Namen des verbotenen Wirkstoffs, um den es sich gegebenenfalls handelt, auf ihrer eigenen Website. Die vier Sportler wenden sich vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und der betroffenen Sportarten auf den fraglichen Websites. Sie vertreten u. a. die Auffassung, die veröffentlichten Informationen fielen unter "Gesundheitsdaten", deren Verarbeitung grundsätzlich verboten sei, sowie unter personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, deren Verarbeitung grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfe. Zudem sei die in Österreich vorgesehene undifferenzierte Veröffentlichungsregelung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unvereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof hierzu befragt. Der Gerichtshof antwortet, dass die veröffentlichten Informationen grundsätzlich nicht unter den Begriff "Gesundheitsdaten" fallen, es sei denn, der Name oder die Kategorie des von dem Verstoß betroffenen verbotenen Wirkstoffs oder der von ihm betroffenen verbotenen Methode ist in der Veröffentlichung angegeben und dieser Angabe in Verbindung mit anderen Informationen über die betroffene Person lassen sich - sei es auch nur mittelbar - durch gedankliche Kombination oder Ableitung Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand dieser Person entnehmen. Des Weiteren antwortet der Gerichtshof, dass personenbezogene Daten, die sich auf Verstöße gegen nationale Anti-Doping-Vorschriften und auf wegen solcher Verstöße verhängte Sanktionen beziehen, keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten darstellen. Diese Vorschriften über Verstöße und diese Sanktionen richten sich nämlich nur an eine bestimmte Gruppe von Personen - Sportler - ähnlich wie Disziplinarstrafen, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder einer Gruppe die eigens für diese geltenden Verhaltensregeln einhalten. Schließlich steht die DSGVO einer Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, der Dauer der gegen sie verhängten Sperre und der Gründe hierfür grundsätzlich nicht entgegen. Die Bekämpfung von Doping, um einen fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf von Sportwettkämpfen zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu gewährleisten, ihre Gesundheit zu schützen und die Achtung der ethischen Werte des Sports durchzusetzen, verfolgt ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel. Die Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Vorschriften ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem sie zur Abschreckung, zur Prävention und zur Wirksamkeit der Sanktionen beiträgt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine nicht auf einen begrenzten Personenkreis beschränkte Veröffentlichung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Personen zu informieren, die mittelbar von dieser Sanktion betroffen sind und deren Interessen sie beeinträchtigt, wie gegenwärtige oder potenzielle Arbeitgeber und Sponsoren des sanktionierten Berufssportlers. Die mit der Veröffentlichung beauftragte Stelle muss allerdings vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen können, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit der DSGVO, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Darüber hinaus muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird. EuGH, Urt. v. 14.07.2026 - Az.: C-474/24. Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.07.2026
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3.
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BGH: Bei Online-Kündigung Nennung von Kündigungsalternativen auf Bestätigungsseite verboten
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Sachverhalt: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten "Vertrag kündigen" beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten "Vertrag finden" beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift "Vertrag im Selfservice pausieren" versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit "Vertrag finden" gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als "Bestätigungsseite" bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. Vorinstanz: Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. September 2025 - 20 UKl 1/25 Bundesgerichtshof, Urt. v. 16.07.2026 - Az.: I ZR 200/25 Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2026
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4.
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OLG Bamberg: Einseitige Kündigungsklausel von Telefónica während Mindestlaufzeit unzulässig
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Der Mobilfunkanbieter Telefónica darf Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit nicht einseitig und ohne sachlichen Grund vorzeitig kündigen. Eine entsprechende Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach deutschem AGB-Recht unwirksam (OLG Bamberg, Urt. v. 20.05.2026 -Az.: 3 UKl 15/25 e). Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte gegen Telefónica Germany wegen einer entsprechenden Klausel in Mobilfunkverträgen der Tarife o2 Mobile Unlimited Max und o2 Mobile Unlimited Smart. Die Regelung erlaubte dem Anbieter, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, also auch vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit. Verbraucher hingegen konnten erst zum Ende der Mindestlaufzeit mit derselben Frist kündigen.: “Abweichend hiervon kann Telefónica Germany Verträge (…) jederzeit mit einer Frist von 1 Monat kündigen, auch bereits vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit."
Das OLG bejahte einen Wettbewerbsverstoß und untersagte Telefónica die weitere Verwendung der Kündigungsklausel gegenüber Verbrauchern.Das Gericht sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die asymmetrischen Kündigungsrechte störten das vertragliche Gleichgewicht erheblich. Nur der Anbieter könne sich während der Mindestlaufzeit jederzeit vom Vertrag lösen, der Kunde hingegen bleibe bis zum Laufzeitende gebunden. Dies höhle die Planungssicherheit der Verbraucher aus und entbehre eines sachlichen Grundes. Das Gericht stellte klar, dass die Einwände von Telefónica nicht durchgreifen würden: “Sie benachteiligt die Verbraucher unangemessen gern. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. (…)”
Und weiter. "Die Klausel bewirkt, dass der Kunde an die vereinbarte Mindestlaufzeit gebunden ist, während die Beklagte sich jederzeit und ohne Gründe unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig vom Vertrag lösen kann. Es steht ihr sogar frei, das Vertragsverhältnis unmittelbar nach Vertragsabschluss durch Kündigung zu beenden. Es liefe in diesem Fall gerade einmal einen Monat. Bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten (…) ist dies ein deutlicher Unterschied. Eine solche Regelung stellt ein nicht mehr akzeptables Ungleichgewicht zu Lasten des Kunden dar. Die Dauer des Vertragsverhältnisses steht für diesen während der gesamten Mindestlaufzeit völlig unabsehbar im Belieben der Beklagten, die sich aber ihrerseits gegenüber dem Kunden auf die vereinbarte Mindestlaufzeit berufen kann (…)."
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OLG Hamburg: Kein Online-Verkauf ohne Materialangabe auf Bestellseite
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Online-Shops sind verpflichtet, die Materialzusammensetzung von Kleidung unmittelbar auf der Bestellabschlussseite anzugeben. Ein bloßer Verweis per Link reicht dafür nicht aus (OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 15 U 101/24). Ein Verbraucherverband beanstandete, dass ein Modehändler in seinem Online-Shop auf der letzten Bestellseite keine Materialangaben machte. Die entsprechenden Informationen waren nur auf der Produktdetailseite zu finden. Da Kunden über einen abgekürzten Bestellweg diese Seite überspringen konnten, sahen sie die Materialangabe unter Umständen nie. Auf der Checkout-Seite befanden sich lediglich Mouseover-Links zur Detailseite, die erst beim Überfahren mit der Maus sichtbar wurden. Das LG Hamburg wies die Klage ab. Die Materialangabe auf der letzten Bestellseite sei nicht zwingend erforderlich. Eine Verlinkung reiche aus.Das OLG Hamburg gab der Berufung statt und untersagte dem Händler, Kleidung ohne direkte Materialangabe auf der Bestellabschlussseite anzubieten.Die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks sei eine zentrale Produkteigenschaft, über die der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung informiert sein müsse: “Die Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken ist als „wesentliche Eigenschaft“ i.S.d. § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzusehen.”
Solche Kernangaben seien direkt und gut sichtbar auszuweisen, und zwar in unmittelbarer Nähe zum Bestell-Button. Eine bloße Verlinkung genüge diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Dies widerspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers: "Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers reicht demnach de lege lata eine bloße Verlinkung von der Bestellabschlussseite, über die der Verbraucher zu den Angaben zur Materialzusammensetzung (zurück-)gelangen kann, ganz generell nicht aus, um den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB gerecht zu werden. Diese Sichtweise entspricht auch der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (…)."
Selbst wenn man eine Verlinkung ausnahmsweise für ausreichend halten wollte, würde ein Link, der erst bei Überfahren mit der Maus sichtbar würde, ausscheiden. Eine solche Verknüpfung sei nicht ausreichend transparent genug. Der abgekürzte Bestellweg verstärke diesen Mangel, da der Käufer die Materialangabe auf diese Weise möglicherweise nie zu Gesicht bekäme.
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OLG Hamburg: Für B2B-Klagen gegen Instagram-Sperre keine deutsche Gerichtsbarkeit
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Eine wirksam vereinbarte Gerichtsstandsklausel in den Nutzungsbedingungen von Instagram schließt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus, sofern der Nutzer seinen Account überwiegend beruflich nutzt. Dies gilt auch für etwaige kartellrechtliche Ansprüche (OLG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2026 - Az.: 15 W 13/26 Kart). Der klagende Influencer betrieb einen deutschsprachigen Instagram-Account mit rund 68.000 Followern. Instagram sperrte den Account wegen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards. Der Influencer beantragte daraufhin im Eilverfahren beim Landgericht Hamburg, den Account wieder freizuschalten. Er stützte sein Begehren unter anderem auf den Digital Services Act (DSA) und auf kartellrechtliche Vorschriften. Instagram verwies auf die Nutzungsbedingungen, nach denen für geschäftliche Nutzer ausschließlich irische Gerichte zuständig seien und irisches Recht gelte. Das LG Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Dagegen legte der Influencer Rechtsmittel ein. Das OLG Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück und stellte klar, dass deutsche Gerichte für dieses Verfahren international nicht zuständig seien. Die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Gerichtsstandsklausel für den B2B-Bereich komme im vorliegenden Fall zur Anwendung, da der Antragsteller seinen Account überwiegend beruflich als Influencer genutzt habe. Sein späterer Hinweis auf eine private Nutzung sei nicht belegt und erscheine als Schutzbehauptung. Die Klausel erfasse nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern jeden Streit im Zusammenhang mit der Nutzung des Social-Media-Dienstes. Damit fielen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und kartellrechtliche Vorwürfe in ihren Anwendungsbereich. Die Klausel erfasse ausdrücklich jeden Anspruch und jeden Streitfall schließe daher auch das Eilverfahren ein. Deutsche Gerichte seien damit international unzuständig: “Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche (…) sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.”
Und weiter: “Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.”
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7.
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VG Berlin: DSGVO gilt auch für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft
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Die DSGVO verpflichtet Staatsanwaltschaften auch bei ihrer Pressearbeit zur Dokumentation von Datenempfängern und zur Auskunft darüber, an welche Journalisten personenbezogene Daten übermittelt wurden (VG Berlin, Urt. v. 17.06.2026 - Az.: 42 K 31/25). Anlass des Verfahrens war die Presseberichterstattung der Berliner Staatsanwaltschaft über eine Hausdurchsuchung bei einem Beschuldigten, bei der Waffen sichergestellt worden waren. Die Verteidigerin des Beschuldigten wollte wissen, welche Stellen welche Informationen an wen weitergegeben hatten. Die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft erklärte, sie habe einzelne telefonische Anfragen beantwortet, führe jedoch keine entsprechenden Aufzeichnungen. Sie könne die Empfänger daher nicht mehr benennen. Die zuständige Datenschutzaufsicht sprach daraufhin eine Verwarnung gegen die Behörde aus, weil diese keine Auskunft über die Empfänger der weitergegebenen Daten erteilen konnte. Die Generalstaatsanwaltschaft klagte gegen die Verwarnung. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Verwarnung der Datenschützer.Die DSGVO gelte auch für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft, da diese Tätigkeit nicht der eigentlichen Strafverfolgung diene, sondern eine eigenständige behördliche Tätigkeit darstelle.: "Die einzig in Betracht kommende Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO greift nicht. Nach dieser Vorschrift findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die staatsanwaltliche Pressearbeit in einem Ermittlungsverfahren steht regelmäßig in keinem funktionalen Zusammenhang zur Verfolgung strafbarer Handlungen (…). Schließlich dient die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft nicht dem Zweck, strafbare Handlungen zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft wird vielmehr auf Grundlage des jeweiligen Landespressegesetzes tätig, um Informationsansprüche der Presse zu erfüllen (…)."
Das Amt sei verpflichtet gewesen, dem Betroffenen mitzuteilen, welchen Journalisten seine Daten übermittelt worden seien. Der Umstand, dass entsprechende Namen nicht dokumentiert worden seien, entlaste die Behörde nicht. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, derartige Informationen zu speichern, um ihre Auskunftspflicht erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein etwaiges presserechtliches Redaktionsgeheimnis begründe keinen generellen Vorrang gegenüber dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Die Anklagebehörde müsse vielmehr im Einzelfall abwägen und dürfe eine Auskunft nur aus zwingenden Gründen verweigern. Die ausgesprochene Verwarnung sei hinreichend bestimmt, da klar erkennbar sei, dass ausschließlich die unvollständige Auskunft über die Datenempfänger beanstandet werde. Die Datenschutzbehörde sei bei Verstößen grundsätzlich zum Einschreiten berechtigt und habe mit der Verwarnung die mildeste ihr zur Verfügung stehende Maßnahme gewählt. Ein besonderer Ausnahmefall, der ein Absehen von Maßnahmen gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen.
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VG Düsseldorf: Wiederholte Aufsichtsverstöße rechtfertigen Spielhallen-Widerruf
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Wiederholte Verstöße gegen die gesetzliche Aufsichtspflicht in einer Verbundspielhalle können den Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und die sofortige Betriebsuntersagung rechtfertigen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.06.2026 - Az.: 16 L 1702/26). Die Klägerin führte eine Verbundspielhalle mit drei Einheiten. Bei mehreren Kontrollen traf die Stadt jeweils nur eine Aufsichtsperson an, obwohl zwei oder drei Hallen geöffnet waren. Die Behörde wies den Geschäftsführer mehrfach auf die Pflicht hin, je Halle eine Aufsicht bereitzustellen, und empfahl eine vorübergehende Schließung. Die Betreiberin verwies auf Krankheitsfälle und Kosten und wandte sich gegen die behördliche Untersagungsverfügung. Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig und dürfe sofort vollzogen werden.Das Gericht stellte fest, dass die formale Begründung für die sofortige Vollziehung genüge, da die Behörde das besondere öffentliche Interesse plausibel dargelegt habe. Aus den mehrfachen Kontrollen ergebe sich, dass die gesetzliche Pflicht, in jeder Halle während der gesamten Öffnungszeiten eine Aufsichtsperson einzusetzen, beharrlich missachtet worden sei. Nach den wiederholten Hinweisen der Behörde und der dennoch fortgesetzten Praxis sei davon auszugehen, dass die Betreiberin ihre Pflichten auch künftig nicht zuverlässig erfüllen werde. Wirtschaftliche Gründe wie Personalmangel oder Kosten könnten die Nichteinhaltung der gesetzlichen Aufsichtspflicht nicht rechtfertigen. Die Unternehmerin hätte nötigenfalls nur eine Halle öffnen dürfen. Auch der Hinweis auf eine geplante Gesetzesänderung greife nicht, da diese noch nicht in Kraft sei. Zudem zeige er, dass die Betreiberin bereit sei, geltendes Recht zu ignorieren: "Durch die Anwesenheit jeweils nur einer Aufsichtsperson für alle drei bzw. für zwei Spielhallen der Verbundspielhalle hat die Antragstellerin beharrlich und wiederholt gegen die gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung (…) verstoßen, wonach die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist."
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LG Köln: Falscher Markenname und irreführendes Produktfoto begründen Online-Wettbewerbsverstoß
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Wer im Onlinehandel Schuhe unter einem Markennamen anbietet, aber ein anders gebrandetes Produkt liefert, begeht eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Köln, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 33 O 277/25). Im vorliegenden Fall hatte ein Händler auf einer Online-Plattform eine Sandalette unter der Bezeichnung "XX Sandalette” beworben. Das Produktfoto zeigte keinen Markenaufdruck. Das tatsächlich ausgelieferte Produkt enthielt jedoch einen Aufdruck mit dem Namen “YY”. Die Klägerin sah darin eine Täuschung der Verbraucher und rügte zusätzlich, dass Pflichtangaben zum Hersteller wie Postanschrift und E-Mail-Adresse fehlten. Die Beklagte wandte ein, “XX” bezeichne lediglich ihr Geschäft und bestritt eine Irreführung. Das Gericht gab der Klage statt. Es untersagte die irreführende Bewerbung und bejahte die Pflicht zur Angabe der Herstellerdaten. 1. Irreführung durch falschen Markennamen: Ein erheblicher Teil der Käufer nehme an, es handele sich um eine Sandalette der Marke XX, da die Bezeichnung unmittelbar beim Produkt stehe und der Verkäufer separat ausgewiesen sei. Diese Erwartung werde enttäuscht, weil tatsächlich ein anders gebrandetes Produkt geliefert werde. Darüber hinaus schließe der Verkehr aus dem Produktfoto auf die konkrete Gestaltung des Artikels. Also auch darauf, ob ein sichtbarer Markenaufdruck vorhanden sei. Zeige das Foto keinen Aufdruck, komme beim Erhalt eines Schuhs mit großem Logo eine weitere Irreführung hinzu: “Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend, weil der angesprochene Verkehr jedenfalls zu einem erheblichen Teil die Werbung dahin versteht, dass eine Sandalette der Marke (…) angeboten wird. (…) Die Annahme des angesprochenen Verkehrs ist auch unzutreffend und daher irreführend. Denn tatsächlich wird ein Produkt ausgeliefert, das mit der Marke (…) gekennzeichnet ist. Die Markenbezeichnung stimmt nicht überein. Ob das Produkt vom gleichen Hersteller stammt oder die Bezeichnungen in der genannten Form markenrechtlich Verwendung finden dürfen, ist nicht erheblich, weil der Verkehr ein Produkt mit dem entsprechenden Markennamen erwartet."
2. Verpflichtung zur Nennung der Herstellerangaben: Die fehlenden Herstellerangaben verstießen gegen die Pflichten aus Art. 9 und 12 der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR = General Product Safety Regulation) anwendbar seien, da es um Vertragsabwicklung und Produktsicherheit gehe. Die Beklagte hätte sich vor der Bereitstellung des Angebots vergewissern müssen, dass die erforderlichen Angaben vollständig vorhanden seien. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass es sich lediglich um einen Einzelfall gehandelt habe. Die Spürbarkeit des Verstoßes bejahte das Gericht, da fehlende Kontaktdaten die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erschwerten: "Der Verstoß ist spürbar im Sinn des § 3a UWG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Abwicklung der Gewährleistung und der Haftung des Herstellers für den Käufer erheblich sind. Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich um einen Ausreißer, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. (…) Zwar trägt die Klägerin [sic] vor, sie habe die Produkte regelmäßig kontrolliert und die Herstellerin auf die Erforderlichkeit der Angaben hingewiesen. Wie und in welcher Form diese Kontrollen erfolgt wären, legt die Beklagte indes nicht dar. Hierzu wäre sie aber – jedenfalls im Rahmen einer sekundären Darlegungslast – verpflichtet gewesen, worauf die Kammer hingewiesen hat."
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ArbG Siegburg: 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz für in WhatsApp-Gruppe geteilte Arzt-Diagnosen
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Verbreitet eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen, muss sie diesem Schadensersatz zahlen. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 22.05.2026 in einem nunmehr veröffentlichten Urteil. Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Die Beklagte ist dort Stationsärztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. Der Kläger ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank. Die Beklagte musste seinen Dienst übernehmen und tat ihrem Unmut darüber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Klägers in den Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen". Der Kläger verklagte seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz. Mit Urteil vom 22.05.2026 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Beklagte habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist. Die Beklagte zeigte sich im Gerichtstermin uneinsichtig und ließ kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen. Zudem muss sie dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Arbeitsgericht Siegburg, Urt. v. 22.05.2026 - Az.: 1 Ca 1741/25. Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.07.2026
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