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Die einzelnen News
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1.
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BGH: Health-Claims-Regeln gelten auch bei Schönheitsversprechen
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Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unterfallen auch dann der Health-Claims-Verordnung (HCVO), wenn sie zugleich schönheitsbezogen sind (BGH, Urt. v. 09.10.2025 - Az.: I ZR 135/24). Ein Verbraucherschutzverein verklagte ein Unternehmen, das Kollagen-Trinkampullen mit Aussagen zu Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild bewarb. In der Werbung wurde teils ein Zusammenhang zwischen dem Produkt und “junger und gesunder Haut” hergestellt. Der Kläger sah darin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben nach der HCVO. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Aussagen (auch) als schönheitsbezogen aufgefasst werden könnten. Der BGH stellte jedoch klar, dass gesundheitsbezogene Werbeaussagen auch dann unter die HCVO fallen, wenn sie zugleich einen schönheitsbezogenen Bezug hätten: "Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner abstrakten Abgrenzung zwischen gesundheits- und schönheitsbezogenen Angaben und besteht insoweit auch kein Ausschlussverhältnis (…). Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht. Die Frage, ob noch ein Anwendungsbereich für schönheitsbezogene Angaben verbleibt, stellt sich insoweit nicht (…)"
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2.
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BVerwG: Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt
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Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funktionsauftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landesgesetzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelfall absehen. Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit. Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können. BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025 Vorinstanzen: VG München, VG M 6 K 22.3507 - Urteil vom 21. September 2022 - VGH München, VGH 7 BV 22.2642 - Urteil vom 17. Juli 2023 - Quelle: Pressemitteilung des BVerwG: v. 15.10.2025
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3.
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VGH Kassel: Im Bordell dürfen keine Geldspielgeräte aufgestellt werden
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Ein Bordell mit Gastronomiebereich darf keine Geldspielgeräte aufstellen, da es sich um keine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der Spielverordnung (SpielVO) handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 10.03.2025 - Az.: 6 B 1891/24). Die Betreiberin eines großen Bordellbetriebs mit Sauna, Wellness, Gastronomie und Prostitutionsleistungen wollte jedoch zwei Geldspielgeräte weiterbetreiben. Ursprünglich hatte sie dafür im Jahr 2013 eine behördliche Erlaubnis erhalten, da ihr Betrieb damals als Gaststätte eingestuft wurde. Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes im Jahr 2017 wurde der Betrieb aber als Prostitutionsstätte geführt. Die Behörde nahm deshalb die alte Genehmigung zurück. Gegen diese Rücknahme wehrte sich das Unternehmen, blieb aber erfolglos. Der Betrieb sei nie eine echte Gaststätte gewesen. Vielmehr sei die Gastronomie nur ein Nebenaspekt innerhalb eines umfassenden Bordellangebots gewesen. Die Genehmigung zur Aufstellung der Geräte sei deshalb von Anfang an rechtswidrig gewesen. Entscheidend sei, ob die Bewirtung im Vordergrund stehe. Selbst wenn Speisen und Getränke angeboten würden, präge im vorliegenden Fall die Prostitution das Gesamtbild. Die Tatsache, dass die Prostituierten selbstständig tätig seien, ändere an dieser Bewertung nichts. Der Gesamtbetrieb sei klar ein Bordell und keine Gaststätte. Die Automaten seien kein Zusatz zu einem Bewirtungsbetrieb, sondern Teil eines umfassenden Vergnügungskonzepts, das auf sexuelle Dienstleistungen ausgerichtet sei. Nach der Spielverordnung dürften jedoch nur sogenannte “Vollgaststätten” Geldspielgeräte aufstellen. Ein Bordellbetrieb mit Gastronomie - wie im vorliegenden Sachverhalt - falle nicht darunter. "Bei diesem Nutzungsmix handelt es sich eindeutig um einen Gewerbebetrieb, der alle Merkmale eines Bordells aufweist, und nicht um ein Speiselokal, in dem auch gelegentlich Prostituierte verkehren. Die Gastronomie an diesem Ort erfüllt wie andere Zusatzangebote, hier etwa der Kosmetikbereich, eine dienende Funktion gegenüber dem eigentlichen Zweck, entgeltliche sexuelle Abenteuer zu ermöglichen und dadurch zahlendes Publikum anzuziehen, sei es als Akteure oder Voyeure (FAQs auf der Homepage des Betriebs, abgerufen am 17. Februar 2025: „Die weiblichen Gäste, die als selbständige Unternehmerinnen tätig sind, tragen außer High Heels meist kaum mehr als ein Lächeln. Wer möchte, kann sich gemeinsam in eins der privaten Zimmer zurückziehen. …In einem FKK Club kann man also an einem Tag mehr erleben als manch einer in seinem gesamten (Liebes-)Leben.“)."
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4.
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LG Berlin II: Deutsche Gerichte zuständig für Account-Sperrungen bei Instagram / Sperrung ohne Anhörung rechtswidrig
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Ein Influencer kann gegen eine Kontosperre bei Instagram vor den deutschen Gerichten klagen. Erfolgte die Sperrung ohne vorherige Anhörung, ist diese idR. rechtswidrig (LG Berlin II, Urt. v. 28.07.2025 - Az.: 61 O 99/25 Kart eV). Ein Influencer besaß drei geschäftlich genutzte Instagram-Konten. Eines davon mit dem Namen “besoffenzumtaxi” wurde im Mai 2025 von Instagram gesperrt. Grund dafür waren drei angebliche Urheberrechtsverstöße, die von Dritten gemeldet worden waren. Die Online-Plattform löschte daraufhin die betreffenden Videos und deaktivierte den Account, ohne den Nutzer vorher anzuhören. Ein Einspruch des Influencers wurde nur zwei Minuten nach Einreichung abgelehnt. Daraufhin beantragte er eine einstweilige Verfügung auf Reaktivierung seines Kontos. Das LG Berlin II sprach ihm diesen Anspruch zu. 1. Inländische Gerichtsbarkeit Das LG Berlin bejahte die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Fall und stützte sich dabei insbesondere auf das Kartellrecht: "Soweit der Verfügungskläger den geltend gemachten Verfügungsanspruch darauf stützt, dass die Verfügungsbeklagte durch die Deaktivierung des streitgegenständlichen Instagram-Nutzerkontos ohne seine vorherige Anhörung eine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe (§ 19 GWB), ist das Landgericht Berlin II gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 2. April 2025 (VI-U (Kart) 5/24, juris) an. Das gilt sowohl für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (….) als auch dafür, dass der internationalen Zuständigkeit deutscher Gericht nicht die von der Verfügungsbeklagten angeführte Gerichtsstandsvereinbarung entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 55 ff.). Dass die betreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf den Streitfall übertragbar sind, beruht maßgeblich darauf, dass die Kammer nicht feststellen kann, dass die im Tatbestand wiedergegebene Regelung unter Ziffer 6. („Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos“) der Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten einbezogen wurde, und sich der Sachverhalt daher auch insoweit nicht von demjenigen unterscheidet, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 107)."
Und weiter: "Im Hinblick auf die Einbeziehung der genannten Regelung in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hatte die Verfügungsbeklagte in der Antragserwiderung vom 22. Juli 2025 (dort Rn. 9) nur vorgetragen, dass die Instagram-Nutzungsbedingungen zum Zwecke der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20 und III ZR 192/20) zum 26. Juli 2022 überarbeitet worden seien, und nunmehr die überarbeiteten Nutzungsbedingungen gelten würden. Der Verfügungskläger hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, dieser Änderung der Nutzungsbedingungen zugestimmt zu haben. Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte ausgeführt, dass der Verfügungskläger einen „Hinweis“ zu der Änderung der Nutzungsbedingungen erhalten und das Konto anschließend weiter genutzt habe. Auf Grundlage dieses - vom Verfügungskläger bezüglich des Erhalts eines „Hinweises“ in der mündlichen Verhandlung überdies in Abrede gestellten - vagen Sachvortrags der Verfügungsbeklagten kann die Kammer auch unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstabs der Glaubhaftmachung nicht feststellen, dass es tatsächlich zu der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Vertragsänderung gekommen ist. 2. Das Bestehen des vom Verfügungskläger unter anderem geltend gemachten Anspruchs aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB ist glaubhaft gemacht. Indem die Verfügungsbeklagte das in Rede stehende Nutzerkonto des Verfügungsklägers am 19. Mai 2025 sperrte, ohne diesen vorher angehört zu haben, hat sie im Streitfall ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht."
2. Sperrung ohne vorherige Anhörung = Rechtsverstoß Die Sperrung des Kontos ohne vorherige Anhörung stelle einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Instagram dar und sei daher rechtswidrig: “Das Bestehen des vom Verfügungskläger unter anderem geltend gemachten Anspruchs aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB ist glaubhaft gemacht. Indem die Verfügungsbeklagte das in Rede stehende Nutzerkonto des Verfügungsklägers am 19. Mai 2025 sperrte, ohne diesen vorher angehört zu haben, hat sie im Streitfall ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht.”
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5.
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LG Bonn: US-Datentransfer im Online-Bereich rechtmäßig + DSGVO-Auskunftsverweigerung wg. US-Geheimdiensten
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Die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA im Online-Bereich ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission am 10.07.2023. Zudem darf ein Anbieter DSGVO-Auskunftsanfragen hinsichtlich etwaiger Datenübermittlung an US-Geheimdienste verweigern (LG Bonn, Urt. v. 03.06.2025 - Az.: 13 O 156/24). Der Kläger war Nutzer eines internationalen sozialen Netzwerks und klagte gegen die Betreiberin, weil seine Daten auch auf Servern in den USA gespeichert wurden. Er verlangte unter anderem Unterlassung und Auskunft, insbesondere über die Datenweitergabe an US-Geheimdienste. Die Betreiberin berief sich auf US-Recht, das ihr die Auskunft über Zugriffe der Geheimdienste verbiete. Das LG Bonn wies die Klage ab. 1. US-Datenübermittlung rechtmäßig: Die Übertragung der Daten in die USA sei rechtmäßig, da sie zur Erfüllung des Vertrages über die Nutzung eines internationalen sozialen Netzwerks notwendig sei. Ein weltweiter Zugriff auf Nutzerprofile mache eine internationale Speicherung technisch erforderlich. Dies gelte auch für den Umstand, dass die Datenübertragung vor dem Angemessenheitsbeschluss der EU vom 10.07.2023 erfolgt sei. Vor diesem Zeitpunkt stelle Art. 49 DSGVO einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund dar. Denn bei einem global genutzten Dienst müsse damit gerechnet werden, dass Nutzer in verschiedenen Ländern miteinander kommunizieren. Wenn etwa ein Nutzer aus den USA das Profil eines deutschen Nutzers aufrufe, müsse das Netzwerk technisch so aufgebaut sein, dass die Daten auch in den USA kurzfristig gespeichert werden könnten. Das sei nicht nur zweckmäßig, sondern unvermeidlich, damit der Dienst funktioniere. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Kläger konkret Freunde in den USA habe. Entscheidend sei, dass die Plattform grundsätzlich so funktionieren müsse, dass alle Nutzer weltweit auf Inhalte zugreifen können. Die Speicherung sei daher ein technischer Bestandteil des Dienstes und keine willkürliche Entscheidung der Beklagten. Zudem habe der Kläger mindestens stillschweigend eingewilligt, da allgemein bekannt sei, dass ein großes US-Unternehmen die Beklagte auch in den USA Daten verarbeite. Wer sich bei einem solchen Netzwerk anmelde, müsse realistischerweise damit rechnen. 2. Auskunftsverweigerung über US-Geheimdienste ebenso rechtmäßig: Die Auskunft über eventuelle Zugriffe durch US-Geheimdienste habe die Beklagte verweigert dürfen, weil das US-Recht dies ausdrücklich verbiete. Dies stelle die Beklagte vor eine unauflösbare Pflichtenkollision: Einerseits müsste sie nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht dem Nutzer mitteilen, ob und welche Behörden auf seine Daten zugegriffen haben. Andererseits sei ihr genau diese Auskunft nach US-amerikanischem Gesetz strikt untersagt. Die Beklagte könne nicht gleichzeitig zwei einander widersprechende Pflichten erfüllen. In solchen Fällen dürfe ein Unternehmen ausnahmsweise gegen eine der Pflichten verstoßen, ohne sich rechtswidrig zu verhalten. Diese Ausnahme greife im konkreten Fall, weil die gesetzliche Lage eindeutig sei: Die Beklagte müsse sich dem US-Recht beugen, dem sie als Tochtergesellschaft eines US-Konzerns unterliege. Zudem müsse jedem Nutzer klar sein, dass ein US-Unternehmen sich auch an US-Gesetze halten müsse. Seit den Enthüllungen von Edward Snowden im Jahr 2013 sei zudem allgemein bekannt, dass US-Geheimdienste umfangreiche Zugriffsrechte auf Daten haben und dies in den USA kaum kontrolliert werde: "Die Beklagte kann sich aber auf den insbesondere im Strafrecht anerkannten aber auch im Zivilrecht anzuerkennenden allgemeinen Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands in seiner konkreten Ausgestaltung der unauflösbaren Pflichtenkollision berufen, wobei dieser im Zivilrecht als Rechtfertigungsgrund und nicht (erst) als Entschuldigungsgrund anzuerkennen ist (…). Hiernach ist auch eine angemessene Lösung im Einzelfall möglich, so dass etwa der soeben angesprochene Unterschied eines Datenzugriffs US-amerikanischer Geheimdienste bei einem US-Unternehmen im Vergleich zu einem Datenzugriff etwa von Russlands FSB berücksichtigt werden kann. Im Ergebnis ist die Beklagte aufgrund der für sie nicht auflösbaren Kollision, einerseits der Pflicht nach deutschem Gesetz, die Auskunft zu erteilen, und der andererseits diametral entgegen gesetzten Pflicht nach US-amerikanischem Recht („Section 702 FISA“), die Auskunft zu verweigern, gerechtfertigt, den Auskunftsanspruch des Klägers insoweit nicht zu erfüllen."
Und weiter: "Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Nutzer eines von einem US-Unternehmen betriebenen internationalen sozialen Netzwerks – wie der Kläger – davon ausgehen muss, dass sich dieses US-Unternehmen – wie der Mutterkonzern der Beklagten und damit mittelbar die Beklagte – an US-amerikanische Gesetze halten muss. Es ist dabei seit vielen Jahren – spätestens durch die Enthüllungen von Edward Snowden im Jahr 2013, Deutschland betreffend insbesondere auch durch die nach deutschem Recht offenkundig rechtswidrige Ausspähung des Smartphones der ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel durch amerikanische Geheimdienste – allgemein in Deutschland bekannt, dass in den USA im Vergleich zur EU ein nicht vorhandenes bis nur eingeschränktes Datenschutzrecht betreffend den einzelnen Bürger gilt (…)."
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6.
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VG Düsseldorf: Umstrittener Telekommunikationsanbieter erhält kein Konto bei Stadtsparkasse Düsseldorf
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Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt. Zur Begründung der Entscheidung, die den Beteiligten heute zugegangen ist, hat das Gericht ausgeführt: Das Unternehmen hat nicht glaubhaft gemacht, auf die Kontoführung gerade bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein. Insbesondere hat es Kontakte zu anderen Banken nach einer im April erfolgten Kündigung des bisherigen Kreditinstituts nicht hinreichend dargelegt. Zudem hat das Unternehmen keine ausreichenden Bemühungen unternommen, auf eine Kontofortführung bei dem bisherigen Kreditinstitut hinzuwirken. Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine hohe Zahl an Verbraucherbeschwerden über das Geschäftsgebaren des Telekommunikationsanbieters begründet den Verdacht, dass die Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbraucht werden wird. So haben die Verbraucherzentralen zwischen Januar 2023 und März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden erhalten und mit Erfolg diverse Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen 20 L 3439/25 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 15.10.2025
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LG Hildesheim: Alkoholfreies Getränk darf nicht als "alkoholfreier Gin" bezeichnet werden, auch nicht im Online-Bereich
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Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als “alkoholfreier Gin” bezeichnet werden, auch nicht im Onlinehandel (LG Hildesheim, Urt. v. 06.06.2025 - Az.: 11 O 4/24). Ein Wettbewerbsverband klagte gegen einen Onlinehändler, der ein Getränk mit Wacholdergeschmack in einer Glasflasche online als “alkoholfreier Gin"
beworben hatte. Er sah darin einen irreführenden Wettbewerbsverstoß. Zu Recht, so das LG Hildesheim. Laut EU-Spirituosenverordnung sei “Gin” eine klar definierte Spirituose. Sie müsse aus mindestens 37,5 % Alkoholgehalt aufweisen. Ein Getränk, das keinen Alkohol enthalte und mit Wasser statt Alkohol aromatisiert worden sei, erfülle diese Voraussetzungen eindeutig nicht. Es handle sich weder um eine Spirituose noch um eine entalkoholisierte Variante davon. Der Begriff “alkoholfreier Gin” sei daher irreführend und unzulässig. Die Bezeichnung “Gin” sei geschützt, um Verbraucher vor Täuschung zu bewahren und den Ruf traditioneller Spirituosen zu schützen. “In Anwendung des Schutzes für die Bezeichnungen (…) darf ein Getränk, das diese Anforderungen nicht erfüllt, z.B. weil es den Mindestalkoholgehalt für Gin von 37,5 % vol. nicht erreicht (…), nicht mit der geschützten Spirituosen-Kategorie ”Gin" bezeichnet werden, sei es etwa in Form von Bezeichnungen wie “alkoholfreier Gin”, “Gin-Typ”, “Gin-Alternative” oder anderen ähnlichen Bezeichnungen."
Und weiter: “Die Tatsache, dass die Bezeichnung ”alkoholfreier Gin" gesetzlich ausdrücklich verboten ist, ist auch gerechtfertigt. Gin ist, wie auch andere Spirituosen, mehr als die Summe seiner Bestandteile. Der grundlegende Herstellungsprozess und die Anforderungen für Gin sind klar definiert. Dies dient einerseits dazu, den Ruf und das Ansehen von Gin sowie die rechtmäßigen Hersteller zu schützen und andererseits zu verhindern, dass die Verbraucher über die Art des Produktes, das sie kaufen, in die Irre geführt werden. Dritten, die sich diesen Ruf unberechtigterweise zunutze machen wollen, um ein anderes Produkt zu verkaufen, wird dies daher zu Recht untersagt. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Nutzung einer unzulässigen Bezeichnung."
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LG Kalrsruhe: In-App-Käufe iHv. 33.000,- EUR durch siebenjähriges Kind wirksam
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Ein Vater muss für die In-App-Käufe seines minderjährigen Sohnes zahlen, wenn er keine ausreichende Kontrolle vornimmt (LG Karlsruhe, Urt. v. 24.09.2025 - Az.: 2 O 64/23). In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Familienvater seinem siebenjährigen Sohn ein Tablet mit Zugang zu seinem Nutzerkonto überlassen, das er ursprünglich für sein Unternehmen bei einer Online-Plattform für Apps und digitale Inhalte eingerichtet hatte. Über dieses Konto tätigte der Minderjährige in einem Zeitraum von über 20 Monaten insgesamt mehr als 1.200 In-App-Käufe in einem Gesamtwert von über 33.000,- EUR. Die Beträge wurden automatisch bezahlt, ohne dass es dem Vater auffiel. Einige Zeit später bemerkte er den Irrtum und forderte die Rückzahlung, da die Käufe ohne seine Zustimmung erfolgt und somit unwirksam seien. Das Gericht wies die Klage ab. Die Einkäufe seines minderjährigen Sohnes seien dem Vater zuzurechnen, da er durch sein Verhalten einen Rechtsschein gesetzt habe. Der Vater habe seinem Sohn über einen langen Zeitraum Zugriff auf das Nutzerkonto mit hinterlegter Kreditkarte gewährt. Er habe keine Sicherheitsmaßnahmen wie ein Kinderkonto, ein Ausgabenlimit oder regelmäßige Kontrolle von E-Mail Mails oder Kreditkartenabrechnungen vorgenommen. In diesen Fällen griffen die Grundsätze der sogenannten Anscheinsvollmacht. Die Plattform durfte daher davon ausgehen, dass die Käufe vom Kontoinhaber autorisiert seien: "Der Sohn des Klägers hat über den ungewöhnlich langen Zeitraum von rund 20 Monaten mehr als tausend Einzelkäufe mit einem Volumen von mitunter mehreren tausend Euro monatlich über das Konto des Klägers getätigt. Dieser Fall ist nicht mit der bloß kurzzeitigen unautorisierten Verwendung von Nutzerkonten für App-Käufe durch Dritte zu vergleichen, die regelmäßig noch keinen zurechenbaren Rechtsschein zu Lasten des Inhabers des Nutzerkontos begründet. Denn die unbeanstandete Verwendung eines Nutzerkontos auf einer Vertriebsplattform für digitale Inhalte über einen so langen Zeitraum und mit einer derart hohen Anzahl an Transaktionen und Transaktionsvolumen wie hier begründet zweifellos einen Rechtsschein gegenüber dem Plattformbetreiber."
Und weiter: "Der Kläger hat den Rechtsschein auch schuldhaft mitverursacht. (…) Denn es kommt hinzu, dass der Kläger die für das Konto hinterlegte E-Mail-Adresse über Jahre nicht überprüfte, obwohl nach den glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlungen Quittungen für sämtliche Käufe dorthin versandt wurden. Damit ließ er eine weitere elementare Kontrollmöglichkeit ungenutzt. Auch die nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) aktivierbares Budget für Einkäufe nutzte er nicht. Ebenso wenig nutzte er die Möglichkeit, für seinen Sohn ein eigenes Kinderkonto im Rahmen einer Familiengruppe einzurichten, in dem Kaufgenehmigungen und Jugendschutzeinstellungen vorgesehen sind."
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LG Rostock: Online-Shop muss bei Textilien über Material informieren
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Ein Online-Shop muss auf seinen Seiten angeben, aus welchem Material die jeweilige Textilie besteht (LG Rostock, Urt. v. 22.04.2025 - Az.: 6 HKO 85/24). Der Beklagte betrieb einen Online-Shop, in dem unter anderem eine Basecap mit Aufdruck zum Verkauf anbot. Es fehlte jedoch die Angabe der genauen Materialzusammensetzung. Der Händler verteidigte sich mit dem Argument, dass es sich um nicht um eine echte Textilie, sondern vielmehr nur um ein bloßes Werbeprodukt handele, bei dem das Interesse des Verbrauchers an der Materialbeschaffenheit keine Rolle spiele. Das LG Rostock bejahte einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Ein Händler müsse beim Online-Verkauf von Textilprodukten im Internet über die Zusammensetzung der verwendeten Fasern aufklären. Diese Information zähle zu den “wesentlichen Eigenschaften” der Ware und müsse für den Verbraucher deutlich sichtbar vor dem Kauf bereitgestellt werden. Diese Angabe sei laut Textilkennzeichnungsverordnung und deutschem Textilkennzeichnungsgesetz zwingend vorgeschrieben. Das Unterlassen dieser Information begründe eine Wettbewerbsverletzung: "Zudem ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gern. § 312 j II BGB verpflichtet, dem Verbraucher u.a. die Informationen gern. Art. 246 a § 1 I S. 1 Nr. 1 EGBGB, und somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Bei dem Material des Produktes handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware i.S.d. Art. 246 a § 1 I Nr. 1 EGBGB. Auch diesen Anforderungen genügt die Werbung nicht. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen."
Auch das Argument, dass die Basecap lediglich ein Werbeprodukt sei, ließ das Gericht nicht gelten: "Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Angabe der Textilfaserzusammensetzung nicht im Belieben des Herstellers und auch nicht des Verbrauchers. Der Gesetzgeber hat die Angabe der Textilfaserzusammensetzung vorgeschrieben und keine Ausnahmen vorgesehen (LG Rostock, Urt. v. 07.01.2025 - 6 HK 0 28/24, nicht rechtskräftig). Insofern kommt es auf den (aus Sicht der Kammer im Übrigen auch in der Sache fragwürdigen und unsubstantiierten) Hinweis der Beklagten zur Gleichgültigkeit des Verbrauchers gegenüber Textilqualitäten nicht an."
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10.
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AG München: Für unerlaubte Online-Nutzung von Illustrationen urheberrechtlicher Schadensersatz iHv. 500,- EUR
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Für die unerlaubte Nutzung von Illustrationen hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf urheberrechtlichen Schadensersatz iHv. 500,- EUR (AG München, Urt. v. 14.02.2025 - Az.: 161 C 19189/24). Der Kläger ging gegen eine katholische Pfarrei vor, da sie auf ihrer Webseite drei seiner Kinder-Illustrationen auf Werbeflyern für Erzieherstellen unerlaubt nutzte. Die Darstellungen zeigten spielende Kinder auf einer Wiese. Außergerichtlich verlangte der Kläger einen Schadensersatz von 1.800,- EUR. Pro Illustration verlangte er 300,- EUR und machte zudem einen 100 % Verletzerzuschlag geltend, also insgesamt pro Bild 600,- EUR. Das AG München sprach dem Kläger jedoch stattdessen nur 500,- EUR zu. Die Illustrationen seien urheberrechtlich geschützt, da sie eine persönliche, kreative Gestaltung aufwiesen. Ihre Nutzung verletze die Urheberrechte. Da der Kläger jedoch keine ausreichende Marktpraxis zur Lizenzierung nachweisen konnte, musste das Gericht den Schadensersatz schätzen. Es setzte 250 EUR an und verdoppelte diesen Betrag als Zuschlag für die unterlassene Urhebernennung: "Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen (BGH ZUM 2019, 344). Der Kläger konnte mit den vorgelegten Rechnungen sowie der vorgelegten Preisliste nicht ausreichend eine eigene zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis darlegen, nach welcher sich der geltend gemachte Schadensersatzbetrag ergibt. Maßgeblich ist hierbei die konkrete Verletzungshandlung bzw. Nutzungsform.Die von ihm vorgelegten Rechnungen genügen nicht, um eine eigene tatsächlich auch am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis zu belegen."
Und weiter: "Da es sowohl am Nachweis einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers als auch an branchenüblichen Vergütungssätzen und Tarifen fehlt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO zu schätzen. An Art und Umfang der von dem Rechtsinhaber beizubringenden Schätzungsgrundlagen sind hierbei nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Gericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH ZUM-RD 2020, 423 – Nachlizenzierung). Das Gericht bemisst die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr dabei für die drei Grafiken auf insgesamt 250 EUR zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 100 % wegen Nichtnennung des Urhebers. Hierbei hat das Gericht einerseits die Intensität der Nutzung durch den Beklagten, die Qualität der Grafiken und die Preisliste des Klägers sowie die Tatsache berücksichtigt, dass vernünftige Vertragsparteien vorliegend einen Mengenrabatt vereinbart hätten. (…) Als Ausgleich des durch die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens ist zudem ein Zuschlag von 100 % auf die fiktive Lizenzgebühr zu zahlen."
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