Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 22.01.2014 |
Betreff: Rechts-Newsletter 4. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuG: Steiff-Knopf im Ohr nicht als Gemeinschaftsmarke schutzfähig _____________________________________________________________ Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann
Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen 2010 meldete der deutsche Stofftierhersteller Steiff beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) folgende „Positionsmarken“ als Gemeinschaftsmarken an: (...) Steiff beanspruchte damit auf der Ebene der Europäischen Union Schutz – im Sinne eines ausschließlichen Rechts – für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Schutz wird weder für die oben wiedergegebenen bildlichen Darstellungen als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren. Das HABM wies die Anmeldungen von Steiff zurück, da den angemeldeten Marken die Unterscheidungskraft fehle. Sie erlaubten es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der Waren – d. h., dass es sich um ein Stofftier von Steiff und nicht um ein Stofftier eines anderen Herstellers handele – zu erkennen. Steiff hat diese Entscheidungen des HABM beim Gericht angefochten und geltend gemacht, das HABM habe den Anmeldemarken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Steiff ab. Nach Auffassung des Gerichts weisen die Anmeldemarken nicht das für die Eintragung als Gemeinschaftsmarken erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Anmeldemarken mit einem möglichen Erscheinungsbild der Stofftiere verschmelzen. Als „Positionsmarken“ verschmelzen sie nämlich zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der Stofftiere, da es sie ohne die feste Verbindung des Knopfes und des Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle nicht gäbe. Außerdem handelt es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente. Da die Verbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, müssten die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen stellen Knöpfe und Fähnchen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sind die Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung am Ohr, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verbrauchern als dekoratives oder auch (bezüglich der Anmeldemarke, die das Fähnchen einschließt) funktionales Element wahrgenommen werden wird, kann nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb kann der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen. Aus den genannten Gründen ist es auch irrelevant, dass Steiff der einzige Hersteller sein mag, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringt oder ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen mittels eines solchen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren befestigt.
Urteile in den Rechtssachen T-433/12 und T-434/12
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 16.01.2014
Die Beklagte hatte im Oktober 2011 für ihre Produkte (hier: Kaffee-Pads) mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus Dezember 2006 geworben. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da die nun beworbenen Produkte aus einer einer neuen Charge stammten. Der BGH hat diese Ansicht nicht geteilt, sondern die Werbung für rechtlich unbedenklich bewertet. Auch nach dem neuen UWG gelte die bisherige Rechtsprechung fort. Danach sei eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht werde, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorlägen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt seien.
Auch wenn es sich um neue Charge handeln würde, sei von keinen entscheidenden Abweichungen auszugehen. Denn Kaffee-Pads würden keinen relevanten Qualitätsschwankungen (wie z.B. Klimaschwankungen) unterliegen, während dies hingegen bei anderen Produkten (z.B. Olivenöl) durchaus möglich sei.
Die beklagte GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus. Nach dem Auszug des Mieters, dessen Fernwärmeversorgungsvertrag mit der Klägerin aufgrund einer wirksamen Kündigung des Mieters geendet hatte, entnahm die Beklagte von der Klägerin bereitgestellte Fernwärme für ihr Grundstück. Mit einer "Vertragsbestätigung" begrüßte die Klägerin die Beklagte daraufhin als neue Kundin, mit der ein Vertrag nach § 2 der AVBFernwärmeV* zustande gekommen sei. Sie übersandte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19. September 2008 den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde. Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Sie erklärte im März 2009 "mit sofortiger Wirkung" die Kündigung des Vertrags. Die Klägerin meint, der Vertrag ende erst im September 2010, weil in ihren Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit für den Kunden vorgesehen seien. Für den Zeitraum vom 28. März 2009 bis 29. Oktober 2009 begehrt die Klägerin unter anderem den für den Abrechnungszeitraum angefallenen Grundpreis, insgesamt Zahlung von 4.633,19 Euro nebst Zinsen und Mahngebühren. Die Beklagte hatte in diesem Zeitraum keine Fernwärme mehr entnommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin im Wesentlichen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrte, hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte weder an die in den Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin jeweils vorgesehene Mindestlaufzeit von einem Jahr sowie die Kündigungsfrist von sechs Monaten noch an die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* geregelte neunmonatige Kündigungsfrist gebunden ist. Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße "Branchenüblichkeit" reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus. Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV* ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen "automatisch") Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag. An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) § 1 Gegenstand der Verordnung (1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages. § 2 Vertragsabschluss (1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (…). § 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung (1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.(…) Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 111/13
AG Cottbus - Urteil vom 12. April 2012 – 43 C 393/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.01.2014
Voraussetzung hierfür sei, dass zwischen den Filmausschnitten und dem Inhalt des YouTube-Videos eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werde. Ein Zitat sei deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheine. Nicht ausreichend sei es, wenn der Zitierende sich darauf beschränke, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen. Würden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bildeten, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so sei dies vom Zitatrecht nicht gedeckt. Siehe dazu auch unseren Law-Podcasting "In welchem Umfang dürfen Fernsehausschnitte in anderen TV-Magazinen verwendet werden - oder: Das Ende von Stefan Raabs TV-Total?".
Das OLG Köln verneinte im vorliegenden Fall diese qualifizierten Voraussetzungen. Es lasse sich allenfalls der Ansatz eines Gedankens ausmachen, ansonsten beschränke sich die Moderation auf die bloße Darstellung.
Es handelte sich um Produktfotografien, die der Geschäftsführer der Klägerin selbst angefertigt hatte. Die Klägerin berief sich auf die übliche Vergütung auf Basis der MFM-Tabelle (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing), d.h. Schadensersatz pro Bild: 200,- EUR. Das OLG München lehnte diese Form der Berechnung ab, da nicht dargetan sei, dass bei derartigen Fotografien generell die MFM-Tabelle in der Praxis angewendet werden würde. Vielmehr schätzte es den Betrag auf 100,- EUR pro Bild. Dabei zu berücksichtigen, dass es sich um einfache Produktfotos handle. Auch sei zu berücksichtigen, dass es hier lediglich um eine "Zweitverwertung" gehe.
Beim Verletzerzuschlag für die Nichtnennung des Fotografen-Namens gewährte es einen Aufschlag von 50%. Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin die Bilder angefertigt habe und es sich dabei um keinen Berufsfotografen handle, komme den Bildern und der Namensnennung ein entsprechender wirtschaftlicher Wert zu.
Durch die einstweilige Verfügung wurde dem Onlinedienst aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Gläubiger, 5 Polizisten aus Bremen, Videoaufzeichnungen des Polizeieinsatzes vom 23. Juni 2013 in der Diskothek Gleis 9 in Bremen öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei die Köpfe der Polizisten zu verpixeln. Die Aufzeichnungen zeigten die polizeiliche Festnahme einer Person. Trotz Androhung des Ordnungsgeldes war der Bericht auch am 19. September noch unverändert auf der Internetseite des Onlinedienstes abrufbar. Der Onlinedienst hatte erklärt, die Videos am 5. August depubliziert zu haben. Es sei unerklärlich, warum das Video weiterhin dort abrufbar gewesen sei. Mit seiner Beschwerde begehrte der Onlinedienst allein die Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes auf 2.000 €. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er hat das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld insbesondere deshalb als angemessen angesehen, weil die Persönlichkeitsrechte von 5 Personen verletzt worden seien und das Onlineportal von einer erheblichen Anzahl von Nutzern erreicht wird. Der Aspekt der Aktualität sei insofern zu berücksichtigen. Je aktueller die Vorfälle seien, über die berichtet wird, umso eher ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Nutzern der Webseite die entsprechende Veröffentlichung aufrufen werden und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte in erheblichem Ausmaß eintritt. Spiegelbildlich dazu bestünde gerade in der ersten Zeit ein Interesse des Onlinedienstes, das fragliche Video unverändert zu publizieren. Schließlich sei durch die Bezeichnung der URL („polizeiattacke-in-bremen-das-ist-der-club“) entsprechendes Interesse geweckt worden. Der Beschluss ist rechtskräftig. (Beschluss vom 10. Dezember 2013, Aktenzeichen 13 W 32/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 10.01.2014
Die Beklagte, ein Fitness-Studio-Betreiber, hatte nachfolgende Regelungen in seinen AGB: "(8.2) Das LG Koblenz hat beide Regelungen als zu unseitig und benachteiligend für den Kunden eingestuft. Die Formulierung "Überwachung von Teilbereichen" ermögliche dem Fitness-Studio einen zu großen Handlungs- und Beurteilungsspielraum. Dadurch bestehe die Gefahr ungerechtfertigter Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder, weil nicht hinreichend konkretisiert werde, welche Bereiche von den Eingriffen betroffen seien.
Auch die Speicherung der Daten benachteilige die Kunden unangemessen, da auch hier der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert werde und somit eine Speicherung der Daten weit über das erforderliche Maß erfolge.
1. Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen,
Zum Sachverhalt: Die Klägerin und die dem Rechtsstreit beigetretene Aromenlieferantin setzen sich hiergegen zur Wehr und machen geltend, die angebliche Feststellung der Beklagten, wonach die getestete Schokolade der Klägerin den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal enthalte, sei falsch. Der Stoff Piperonal könne in einer Vielzahl natürlicher botanischer Quellen (wie z.B. Pfeffer, Vanille, Sassafras-Öl) nachgewiesen werden. Für die Schokolade aus dem Hause der Klägerin werde der Aromastoff Piperonal aus pflanzlichen Ausgangsstoffen durch zugelassene Verfahren nach der Europäischen Aromenverordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) gewonnen. Die Beklagte könne sich in Bezug auf die streitgegenständliche Berichterstattung auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, nachdem sie nicht nachweisen könne, dass sie die erforderliche journalistische Sorgfalt angewendet habe. Die Beklagte hält dem entgegen, unstreitig enthalte die Schokolade 0,3 mg Piperonal/Heliotropin pro kg. Das von der Beklagten beauftragte unabhängige Prüfinstitut und die Beklagte hätten übereinstimmend festgestellt, dass Piperonal industriell durch eine chemische Oxidation hergestellt werde. Ein industrielles Herstellungsverfahren, das der Europäischen Aromen-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) entspreche, sei jedoch weder der Beklagten noch dem beauftragten Prüfinstitut bekannt, so dass man auf einen Verstoß gegen die Aromen-Verordnung geschlossen habe.
Zu den Entscheidungsgründen: Diese Freiheit finde ihre Grenze allerdings in den ebenfalls geschützten Interessen der Klägerin, nicht in unbilliger Weise in ihrer Stellung am Markt beeinträchtigt zu werden. Diese Grenze ist nach Auffassung der 9. Zivilkammer vorliegend überschritten. Die dem Testergebnis zugrunde liegende Beurteilung beruhe auf einer Auslegung der Europäischen Aroma-Verordnung (VO (EG) Nr. 1334/2008) durch die Beklagte, die unzutreffend und nicht mehr vertretbar sei. Auch im Übrigen stehe die Testberichterstattung in der streitgegenständlichen Form außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung. Die Kammer betont, sie verkenne zwar nicht das Bemühen der Beklagten um die Wahrung strenger Anforderungen an die Feststellung der ?Natürlichkeit? eines Aromas. Die Beklagte komme damit im Grundsatz ihrem von der Meinungsfreiheit gedeckten Auftrag nach. Auch müsse es der Beklagten selbstverständlich frei stehen, höhere Standards als die geltenden anzumahnen, jedenfalls aber die geltenden Regelungen kritisch zu hinterfragen. Das Gericht beanstandet jedoch, dass die Beklagte in ihrer Testberichterstattung die Gründe für ihre Erwägungen nicht offengelegt habe. Somit könne der Verbraucher auch nicht nachvollziehen, warum die Beklagte zu ihrer Bewertung gelangt sei. Jedenfalls nehme die Berichterstattung eine Unschärfe in Kauf, die nicht erforderlich sei, um das Ziel der Verbraucheraufklärung zu erreichen. Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung weiterhin, dass unstreitig nie eine Gefährdung der Verbraucher bestanden habe. Vielmehr gehe es hier allein um die Vereinbarkeit der Angabe ?natürliches Aroma? mit der von der Beklagten im Ergebnis unzutreffend vorgenommenen Auslegung der Europäischen Aromen-Verordnung. Die schlicht verbraucherpolitische Forderung könne eine so wenig transparente Berichterstattung nicht rechtfertigen, zumal der Anschein einer tatsächlichen Feststellung (chemisch hergestellt?) geweckt werde.
Fazit: Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beklagte ? ohne Offenlegung der zugrundeliegenden Wertung aus einer scheinbaren Tatsache nicht nur abgeleitet habe, dass es sich um kein natürliches Aroma handele, sondern sogar eine angebliche, zur mangelnden Verkehrsfähigkeit der Schokolade führende Irreführung der Verbraucher behauptet habe. Damit bleibt die zunächst in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, wie das Aroma hergestellt wird, offen: Auch die Beklagte konnte nämlich nicht ausschließen, dass eine natürliche Herstellung möglich ist, wenn man die von der Klägerin und vom Gericht gewählte Auslegung der Aromenverordnung zugrunde legte. (Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 25477/13; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.01.2014
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Installation von funkbasierten Heizkosten- und Warmwassermessgeräten beschlossen, da hierdurch erhebliche Kosten gespart wurden. Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft hielt dies für datenschutzwidrig, da die Geräte ohne Erlaubnis seine personenbezogenen Daten erfassen und verarbeiten würden. Dieser Ansicht hat das AG Dortmund eine klare Absage erteilt und die Installation vielmehr als wirksam eingestuft. Der BGH habe bereits in der Vergangenheit entscheiden, dass der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zulässig sei. Voraussetzung sei, dass stets eine Abwägung im Einzelfall erfolge, bei der die Interessen der Beteiligten umfassend zu berücksichtigen seien. Für die Installation der Geräte sei im vorliegenden Fall ein sachlicher Grund gegeben. Die Gutergemeinschaft habe das Interesse an einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung zu möglichst niedrigen Kosten. Diesen Eingriff in seine Rechte habe der Kläger hinzunehmen. Die Einwirkung auf die klägerische Sphäre sei relativ gering: Die erfassten Daten würden lediglich rückwirkend ausgelesen, so dass Erkenntnisse über aktuelles Verhalten (z.B. Urlaub) nicht gewonnen werden könnten. Auch sei bereits sehr fraglich, ob der Wärmeverbrauch überhaupt zu den geschützten personenbezogenen Daten iSd. BDSG gehöre. Die Gerichte hätten hierzu bislang unterschiedliche Ansicht vertreten.
Aber selbst wenn man dies bejahen würde, so so hätten die übrigen Nutzer eines Hauses in jedem Fall auch einen Anspruch, die Verbrauchswerte der anderen Nutzer zu erfahren. Da die Verteilung der Heizkosten nach dem Verhältnis des Einzelverbrauchs zum Gesamtverbrauch erfolge, sei es für den Zahlpflichtigen bedeutsam, auch die Verbräuche der anderen Nutzer zu kennen.
Der Kläger warf dem Beklagten vor, dass über seinen Anschluss ein Pornofilm in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Er verlangte die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz. Die Erstattung der Abmahnkosten lehnte das Gericht ab. Obwohl der Beklagte sich bis heute standhaft weigere, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, habe der Kläger seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich nicht geltend gemacht. Er klage vielmehr nur auf Erstatttung der Kosten und auf Zahlung von Schadensersatz. Daraus lasse sich, so das AG Hamburg, der Rückschluss ziehen, dass es dem Kläger von Beginn an nur um die Kosten gegangen sei und nicht um die Unterlassung. Da die Kosten nun isoliert (ohne zugleich die Unterlassung mit einzuklagen) gelten gemacht würden, sei die außergerichtliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Daher bestünde auch kein Anspruch auf ihre Erstattung.
Hinsichtlich des Schadenersatz sei nur von einem Betrag iHv. 100,- EUR auszugehen. Der Kläger hatte 400,- EUR verlangt. Der eingetretene Schaden sei im Rahmen des richterlichen Ermessens zu schätzen. Gegen einen hohen Betrag spreche die nur geringe zeitliche Nutzungsdauer. Auch sei das streitgegenständliche Werk nicht einer unbegrenzten weltweiten Öffentlichkeit zum Download angeboten worden, sondern "nur" den Teilnehmern des betreffenden P2P-Netzwerkes. Eine Summe von 100,- EUR sei daher angemessen.
|