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Die Beklagte war ein Telekommunikations-Unternehmen, das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über kombinierte Leistungen (bestehend aus Internet- und Festnetztelefonanschluss) eine Klausel verwendete, wonach für die Zusendung einer Papierrechnung jeweils ein Entgelt von 1,50 Euro zu zahlen war.
Die Vorinstanzen stuften eine solche Klausel als unzulässig ein. Dieser Meinung schloss sich der BGH in der vorliegenden Entscheidung nun an.
Die Karlsruher wiesen darauf hin, dass sie bereits in der Vergangenheit (u.a. BGH, Urt. v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 32/14 und BGH, Urt. v. 28.10.2015 - Az.: III ZR 64/15) geurteilt hätten, dass für die Zusendung einer Papierrechnung grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangt werden dürfe, da dies von der Leistungspflicht des jeweiligen Verkäufers mit umfasst sei.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich um einen reinen Online-Vertrag handle. Dafür sei notwendig, dass der Kunde seinen seinen privaten Rechtsverkehr mit dem Anbieter im Wesentlichen über das Internet abwickle.
Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass ein solcher reiner Online-Vertrag vorliege.
Entscheidend sei nämlich nicht, welcher Kommunikationsweg über den Anschluss eröffnet werde. Es sei daher irrelevant, ob der Leistungsgegenstand die Bereitstellung eines Internetanschlusses sei oder ob vertraglich ein hohes Datenübertragungsvolumen vereinbart gewesen sei.
Die streitgegenständliche Entgelt-Klausel beziehe sich vielmehr unstreitig auch auf Verträge, die nicht nur über das Internet abgeschlossen würden. Insofern gehe ihr Anwendungsbereich deutlich über reine Online-Verträge hinaus.
Daher sei die Regelung rechtswidrig.
Es sei nicht erkennbar, dass durch eine solche Software-Nutzung durch nicht registrierte Mitarbeiter weder ein unzulässiger Eingriff in das Vervielfältigungsrecht noch in das Verbreitungsrecht erfolge: Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Klägerin zu einer Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter der Beklagten weder ein (lizenzüberscheitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (...) noch ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht (...) schlüssig dargetan ist. Für die Entscheidung über den auf eine Verletzung von Urheberrechten gestützten Schadensersatzanspruch muss daher nicht geklärt werden, ob sich mögliche Verwertungshandlungen jedenfalls im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ der Software (...) gehalten haben."
Die Beklagte hatte auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, eine bestimmte Werbung für Arzneimittel nicht mehr vorzunehmen. Die Erklärung war jedoch beschränkt auf einzelne, namentlich genannte Produkte ("Maaloxan" und "Nagel Batrafen").
Dies ließ das KG nicht ausreichen.
Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nicht nur für die beiden betreffenden Produkte zu, sondern für Arzneimittel generell. Eine solch eingeschränkte Unterlassungserklärung könne die Wiederholungsgefahr daher nicht ausschließen.
Der Beklagte hatte inhaltlich gegen § 47 PBefG verstoßen. Er hatte mit dem Taxi auf potentielle Kunden außerhalb der dafür gekennzeichneten Warteflächen gestanden.
Die Frage war nun, ob dies gerichtlich von einem Verband von Taxi-Unternehmern gerichtlich verfolgt werden konnte.
Das OLG Frankfurt a.M. hat diese Frage klar bejaht.
Sinn und Zweck der Regelung sei es, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern und die Chancengleichheit aller Taxi-Unternehmer zu gewährleisten. Sie bestimme, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen könne.
Da die Rechtsprechung bereits für ähnliche Pflichten (z.B. Bereithaltung in der Gemeinde des Betriebssitzes, Rückkehrpflicht oder Werbung für Mietwagenverkehr) eine Marktverhaltensregelung ausdrücklich festgestellt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb für § 47 PBefG etwas anderes gelten solle.
Der Kläger verlangte vom Land Baden-Würrtemberg Schmerzensgeld, weil die Polizei von ihm (angeblich) falsche Daten im polizeilichen Informationssystem POLAS gespeichert habe. U.a. ging es dabei um ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (das mit einer gerichtlichen Verurteilung endete) und einem Betäubungsmittel-Verstoß (Absehen von Verfolgung nach § 31a BtMG).
Der Kläger war der Meinung, dass diese Daten zu Unrecht gespeichert seien und verlangte daher Schadensersatz.
Das Gericht ließ die Frage, ob die Informationen zulässig oder unzulässig in POLAS archiviert wurden, bewusst offen. Denn selbst wenn man deren rechtswidrige Speicherung unterstellen würde, wäre das klägerische Begehren unbegründet.
§ 25 LDSG BW bestimme ausdrücklich, dass nur bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden sei, angemessen in Geld zu ersetzen sei.
Eine solche schwere Verletzung sei in den vorliegenden Fällen nicht ersichtlich.
Der Kläger habe nicht konkrete Nachteile für sich vorlegen könne. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bei zukünftigen Polizeiaktivitäten kontrolliert und befragt zu werden, genüge hierfür nicht. Denn dann würde jede falsche Datenspeicherung zu einer schwerwiegenden Rechtsverletzung führen.
Zudem bestünde bei beiden Fällen mindestens ein strafrechtlicher Anfangsverdacht.
Der Beklagte war als privater Verkäufer bei eBay registriert. Er bot dort neue Schmuckartikel an, wobei es sich immer wieder um verschiedene Artikel in unterschiedlichen Mengen handelte. Die Produkte waren neu und mit Etiketten versehen. Es liefen auch mehrere Angebote gleichzeitig. Insgesamt gab es mehr als 25 Verkäufer-Feedbacks.
Der Betroffene verteidigte sich damit, dass er die Produkte lediglich privat erhalten habe und, da er diese nicht nutzen könne, bei eBay privat weiterverkauft habe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern stufte das Handeln des Beklagten als geschäftliche Tätigkeit ein.
Der Beklagte habe über einen längeren Zeitraum regelmäßig Waren verkauft. Auch der Umstand, dass hier grundsätzlich Neuware vertrieben werde, spreche hierfür. Auch die größeren Mengen der angebotenen Waren zeigten, dass die Grenzen des haushaltstypischen Verkaufs überschritten seien.
Hinzu komme die professionelle Präsentation der Produkte, die für einen planmäßigen und dauerhaften Erwerb spreche.
Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Die Parteien vereinbarten im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Sie sprach die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil sie hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah.
Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen.
Die Berufungskammer hat – wie bereits das Arbeitsgericht als Vorinstanz – die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen. Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten.
Dies kann bei der fehlerhaften Angabe, der – aktuelle – berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Arbeitgeberin im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben durch den Kläger dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.02.2017, 12 Sa 745/16
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln v. 07.02.2017
Derzeit können Nutzer dieses Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten. Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden. Die hiergegen erhobene Klage hat die Kammer abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Letzteres sei weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere. Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen – wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Az: 13 K 6093/15 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 16.02.2017
Inhaltlich ging es um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche.
Die Antragstellerin hatte ihre Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Vor Erlass der Verfügung hatte der Richter beim Anwalt der Antragstellerin nachgefragt, ob die Antragsgegnerin auf die außergerichtlich ausgesprochene Abmahnung reagiert hätte. Dies wurde verneint. Der Richter erließ daraufhin die einstweilige Verfügung.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hob das Gericht diesen Beschluss nun wieder auf, als es erfuhr, dass die Antragsteller-Seite gelogen hatte. Die Antragsgegnerin hatte sehr wohl geantwortet.
Das Gericht stufte dies als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht ein. Es handle sich um eine rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung, wenn bewusst falsche Angaben gemacht würden.
"Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken und so Daten unbemerkt weiterleiten können, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Das gilt auch und gerade für Kinderspielzeug. Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland", so Jochen Homann, Präsident der Bundessnetzagentur.
Und weiter heißt es in der Pressemitteilung:
Gerade von Spielzeug als Spionagegerät gehen Gefahren aus: Ohne Kenntnis der Eltern können die Gespräche des Kindes und anderer Personen aufgenommen und weitergeleitet werden. Über das Spielzeug könnte auch ein Unternehmen das Kind oder die Eltern individuell mit Werbung ansprechen. Weiter kann ein Spielzeug, wenn die Funkverbindung (wie Bluetooth) vom Hersteller nicht ausreichend geschützt wird, von in der Nähe befindlichen Dritten unbemerkt genutzt werden, um Gespräche abzuhören. Weitere Produkte werden überprüft
Vorgehen gegen Eltern nicht geplant Die Bundesnetzagentur handelt rein als Verwaltungsbehörde. Ob sich jemand im Zusammenhang mit den nach § 90 TKG verbotenen Spionagegeräten strafbar gemacht hat, entscheiden allein die Strafverfolgungsbehörden in jedem Einzelfall.
Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde zur Durchsetzung des Verbotes von Spionagegeräten. Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/spionagekameras." Quelle: Pressemitteilung der BNA v. 17.02.2017
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vom 22.02.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 8. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Grundsätzlich Extra-Entgelt für Zusendung einer Papiersendung verboten
2. BGH: Software-Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter
3. KG Berlin: Eingeschränkte Unterlassungserklärung schließt wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht aus
4. OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen § 47 PBefG ist Wettbewerbsverletzung
5. OLG Karlsruhe: Schadensersatz wegen fehlerhafter Datenspeicherung bei Polizei nur bei schwerwiegenden Verletzungen
6. LG Dessau-Roßlau: Wie geschäftliches und privates Handeln bei eBay-Verkäufen abzugrenzen ist
7. LAG Köln: Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils
8. VG Köln: Online-Bewertungsportal für Autofahrer muss datenschutzrechtlich angepasst werden
9. LG München I: Erschlichene einstweilige Verfügung ist wegen Verstoß gegen Treu und Glauben aufzuheben
10. Bundesnetzagentur verbietet Kinderpuppe "Cayla" wegen unerlaubter Spähfunktionen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Grundsätzlich Extra-Entgelt für Zusendung einer Papiersendung verboten
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Grundsätzlich darf ein Unternehmen von seinen Kunden kein gesondertes Entgelt für die Zusendung einer Papierrechnung verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um reine Online-Verträge handelt (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - Az.: III ZR 296/16).
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2. BGH: Software-Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter
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Der BGH (Beschl. v. 26.01.2017 - Az.: I ZR 22/16) hat entschieden, dass für die Frage, ob eine Software-Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter eine Urheberrechtsverletzung darstellt, vorrangig die vertraglichen Regelungen des Softwareüberlassungsvertrages maßgeblich sind.
"Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung (...) hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien des Softwareüberlassungsvertrages (...) ab.
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3. KG Berlin: Eingeschränkte Unterlassungserklärung schließt wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht aus
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Eine Unterlassungserklärung, die hinsichtlich des Verbots lediglich einzelne, konkrete Arzneimittel-Produkte beinhaltet, schließt nicht hinreichend die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr aus (KG Berlin, Urt. v. 02.09.2016 - Az.: 5 U 16/16).
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4. OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen § 47 PBefG ist Wettbewerbsverletzung
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Ein Verstoß gegen die Regelungen des § 47 PBefG ist eine Wettbewerbsverletzung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.01.2017 - Az.: 6 U 24/16).
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5. OLG Karlsruhe: Schadensersatz wegen fehlerhafter Datenspeicherung bei Polizei nur bei schwerwiegenden Verletzungen
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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Datenspeicherung bei der Polizei besteht nur bei besonders schwerwiegenden Verletzungen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2017 - Az.: 4 U 14/16).
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6. LG Dessau-Roßlau: Wie geschäftliches und privates Handeln bei eBay-Verkäufen abzugrenzen ist
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Das LG Dessau-Roßlau (Urt. v. 11.01.2017 - Az.: 3O 36/16) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einem eBay-Angebot der Verkäufer privat oder geschäftlich handelte.
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7. LAG Köln: Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils
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Die falsche Angabe des beruflichen Staus als „Freiberufler“ kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen. Dies hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem am 07.02.2017 verkündeten Urteil entschieden.
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8. VG Köln: Online-Bewertungsportal für Autofahrer muss datenschutzrechtlich angepasst werden
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die gegenüber der Betreiberin eines Fahrer-Bewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig ist.
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9. LG München I: Erschlichene einstweilige Verfügung ist wegen Verstoß gegen Treu und Glauben aufzuheben
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Eine einstweilige Verfügung, die sich der Antragssteller wegen falscher Angaben erschleicht, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aufzuheben (LG München, Urt. v. 24.01.2017 - Az.: 33 O 7366/16).
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10. Bundesnetzagentur verbietet Kinderpuppe "Cayla" wegen unerlaubter Spähfunktionen
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Wie die Bundesnetzagentur (BNA) in einer Pressemitteilung erklärt, hat sie die Kinderpuppe "Cayla" wegen unerlaubter Spähfunktionen verboten.
"Versteckte Spionagegeräte
Spielzeug, das funkfähig und zur heimlichen Bild- oder Tonaufnahme geeignet ist in Deutschland verboten. Erste Spielzeuge dieser Art sind auf Betreiben der Bundesnetzagentur bereits im Zusammenwirken mit Händlern vom deutschen Markt genommen.
Die Bundesnetzagentur wird noch mehr interaktives Spielzeug auf den Prüfstand stellen und wenn nötig dagegen vorgehen. Hierbei müssen immer die Voraussetzungen des § 90 TKG gegeben sein. Gegenstände müssen ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder als Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleidet sein und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise geeignet sein, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Dies gilt auch für individuell hergestellte Geräte.
Die Bundesnetzagentur informiert über die Gefahren, die von der Puppe „Cayla“ ausgehen. Sie hat bei den Händlern keine Daten der Käufer abgefragt. Eine Abfrage in Zukunft ist auch nicht beabsichtigt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eltern eigenverantwortlich die Puppe unschädlich machen. Die Einleitung von Verwaltungsverfahren gegen die Eltern ist derzeit nicht geplant.
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