Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 22.10.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 43. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob bei dem Impressum einer Webseite auch eine Telefonummer angegeben werden muss. Hierzu existierten unterschiedliche OLG-Entscheidungen. Daher legte Mitte 2007 der BGH dem EuGH diese Frage zur Vorabscheidung vor, vgl. die Kanzlei-Infos v. 06.06.2007. Nun liegt die Antwort des EuGH vor: Eine Telefonnummer ist nicht erforderlich. Aber: Der Webseiten-Betreiber muss neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, z.B. in Form einer elektronischen Anfragemaske. "...dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht."
Im Dezember 2005 hatte der Angeklagte in der Eigenschaft als damaliger Vorstandsvorsitzender der EnBW AG die Versendung von Weihnachtsgrußkarten veranlasst, denen Gutscheine für Eintrittskarten zu Fußballspielen der FIFA-WM 2006 im Stadion von Stuttgart oder Berlin beigefügt waren (sog. Ticketaffäre). Unter den Empfängern waren der Ministerpräsident und fünf Minister des Landes Baden-Württemberg sowie der beamtete Staatssekretär im Bundesumweltministerium. Das Landgericht hat den Angeklagten aus verschiedenen Gründen freigesprochen. Es hat die Eintrittskarten nicht als – persönliche – Vorteile im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB gewertet. Denn sie hätten den Begünstigten nur die Gelegenheit gegeben, ihren Repräsentationspflichten nachzukommen, zumal die Mitglieder der Landesregierung – so die Feststellungen des Landgerichts – ohnehin anderweitig freien Zugang "jedenfalls" zu den WM-Spielen in Stuttgart hatten. Im Hinblick auf die sechs an die Mitglieder der Landesregierung versandten Gutscheine ist das Landgericht zudem der Auffassung gewesen, die Annahme solcher Eintrittskarten als sog. "Ehrenkarten" sei von der Regierung mit einem am 31. Mai 2005 im Ministerrat gefassten Beschluss im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB allgemein genehmigt gewesen. Schließlich hat sich das Landgericht nicht von der in § 333 Abs. 1 StGB vorausgesetzten sog. Unrechtsvereinbarung zu überzeugen vermocht; es sei nicht nachzuweisen gewesen, dass der Angeklagte die Dienstausübung der begünstigten Amtsträger habe beeinflussen wollen. Vielmehr sprächen gewichtige Umstände dafür, dass der Angeklagte die Versendung der Eintrittskarten im Bewusstsein und auf der Grundlage eines Sponsoring-Konzepts der EnBW zu Werbezwecken veranlasste. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil verworfen. Zwar ist er dem Landgericht nicht darin gefolgt, dass es schon an einem – vom Angeklagten angebotenen oder versprochenen – Vorteil fehle und die Annahme der Eintrittskarten allgemein genehmigt gewesen sei. Soweit das Landgericht jedoch zu dem Schluss gekommen ist, dem Angeklagten sei eine Unrechtsvereinbarung nicht nachzuweisen gewesen, hat dies revisionsrechtlicher Überprüfung standgehalten. Die Unrechtsvereinbarung ist – infolge der seit dem 20. August 1997 geltenden Verschärfung des Korruptionsstrafrechts – im Gesetzeswortlaut des § 333 Abs. 1 StGB derart umschrieben, dass der Täter dem Amtsträger den Vorteil "für die Dienstausübung" anbieten, versprechen oder gewähren muss. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung die rechtlichen Maßstäbe präzisiert, nach denen das Vorliegen einer solchen Unrechtsvereinbarung zu beurteilen ist. Er hat herausgestellt, dass die Strafvorschrift der Vorteilsgewährung nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine Unrechtsvereinbarung in sozialadäquate Handlungen – wie die Durchführung eines für sich gesehen in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unverdächtigen Sponsoringkonzepts – eingebunden wird. Dass sich das Landgericht in dem konkreten Fall trotz der den Angeklagten erheblich belastenden Indizien nicht von einer (avisierten) Unrechtsvereinbarung hat überzeugen können, also davon, dass der Angeklagte die Versendung der Gutscheine veranlasste, um etwaige dienstliche Tätigkeiten der bedachten Amtsträger zu honorieren oder zu beeinflussen, hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis hingenommen, da tatrichterliche Feststellungen in nur eingeschränktem Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08 Quelle: Pressemitteilung Nr. 189/2008 des BGH v. 14.10.2008
In allen Verfahren hatten die Anträge der Kläger auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung der Fotos in den Vorinstanzen Erfolg. Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat nunmehr die Revisionen der Verlage zurückgewiesen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Presse- und Informationsfreiheit ergebe, dass bei sämtlichen Bildveröffentlichungen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger Vorrang zukomme. Das Interesse der Kläger am Schutz der eigenen Privatsphäre, zu der im Allgemeinen auch der Gesundheitszustand gehöre, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die einfach nicht an die Öffentlichkeit gehörten, überwiege das Interesse an einer Berichterstattung und gestatte es nicht, in das Recht der Kläger am eigenen Bild einzugreifen. Dass der Kläger in einem der Fälle vor Veröffentlichung, in den anderen Fällen kurz nach Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen Interviews zu seiner Erkrankung gegeben habe, könne den in den Bildveröffentlichungen liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht rechtfertigen. Urteile vom 14. Oktober 2008 VI ZR 256/06 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.10.2008
Im konkreten Fall ging es um eine Domain von Rechtsanwälten: rechtsanwalt-[ortsname].de "Diese angegriffene Wettbewerbshandlung ist aber nicht unlauter (...). Die von dem Antragsteller gerügte Irreführung durch diese Domain liegt nicht vor. Mit der Führung dieser Domain suggerieren die Antragsgegner nicht, dass ihnen unter den in E ansässigen Rechtsanwälten eine Spitzenstellung zukommt, die auch von den Antragsgegnern selbst nicht für sich in Anspruch genommen wird. Eine solche Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain "anwaltskanzlei-[ortsname].de" zu werben." Und weiter: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Verkehr bekannt ist, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Von daher weiß der Verkehr, dass die Vergabe einer Domain als solche noch nichts darüber besagt, ob diese Vergabe im Hinblick auf den Aussagegehalt der Domain zu Recht erfolgt ist. Auch der Gesichtspunkt des Umleitens von Kundenströmen führt nicht zur Irreführung. Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. Deshalb kann der Streit der Parteien dahinstehen, welchen Platz sich die Antragsgegner durch den Gebrauch der angegriffenen Domain bei Suchmaschinen sichern." An der umstrittenen "tauschschule-dortmund.de"-Entscheidung aus dem Jahre 2003 - vgl. dazu die damaligen Anmerkungen von RA Dr. Bahr - hält das Gericht ausdrücklich nicht mehr fest.
Das LG Frankenthal (Beschl. v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08) hatte in der 1. Instanz entschieden, dass IP-Adressen und die dazugehorigen Kundendaten beim Provider in Fällen von P2P-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Zivilverfahren nicht verwendet werden dürfen. Die Frankenthaler Richter stuften die IP-Adressen und die dazugehorigen Kundendaten beim Provider gesamtheitlich als Verkehrsdaten ein. Aufgrund des "Vorratsdatenspeicherung"-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) dürften erhobene Verkehrsdaten nur noch dann verwendet werden, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat ist. Da jedoch Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauchbörsen keine solchen schweren Straftaten seien, dürften diese auch nicht verwendet werden. Dennoch erhobene Verkehrsdaten unterlägen aufgrund der Verletzung der Grundrechte einem Beweisverbot und dürften im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung somit nicht verwendet werden. Das LG Frankenthal war für seine uferlose Ausdehnung des Begriffs der Verkehrsdaten auf breiter Front kritisiert worden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.06.2008. Nun spricht das OLG Zweibrücken ein Machtwort und hebt die abweisende Entscheidung des LG Frankenthal auf, d.h. verurteilt den Antragsgegner, kein urheberrechtlich geschützes Material mehr in P2P-Tauschbörsen anzubieten. Die OLG-Richter lehnen die Ansicht des LG ab, es handle sich um Verkehrsdaten: "Zunächst hat der Senat schon Zweifel, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, als „Verkehrsdatum“ (...) einzuordnen ist. Denn insoweit ging das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die Deutsche Telekom AG als dem zuständigen Provider nur dahin, die Identität des sich hinter der IP-Adresse zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt verbergenden Anschlussinhabers zu offenbaren. Die entsprechende Auskunft der Telekom beschränkte sich darauf, dass der Antragsgegner für den angefragten Zeitraum Nutzer dieser IP-Adresse war. Darüber hinausgehende Daten, insbesondere über die Häufigkeit der Nutzung der IP-Adresse in dem genannten Zeitraum, etwaige Kommunikationspartner und mögliche Kommunikationsinhalte enthält die Auskunft nicht. Von daher vermag der Senat keinen wesentlichen Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung eines „Bestandsdatums“ (...) TKG darstellt." Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass auch kein Beweisverbot vorliegt. Denn die "Vorratsdatenspeicherung"-Entscheidung des BVerfG ist nur auf solche Verkehrsdaten anzuwenden, die aufgrund der gesetzlichen Regelung der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden. Für Verkehrsdaten, die aus anderen Gründen (z.B. aus Entgeltgründen gem. §§ 96, 97 TKG) gespeichert werden, gilt die BVerfG-Entscheidung dagegen nicht, so die Richter.
"Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen ist, weil und soweit der Anschlussinhaber nicht mit dem Täter der Urheberrechtsverletzung identisch sein muss und zunächst weitere - von der Staatsanwaltschaft aus Opportunitätsgründen nicht mehr durchgeführte - Ermittlungsschritte erforderlich gewesen wären. Jedenfalls hebt sich der Verdachtsgrad aufgrund der umfassenden Datendokumentation, die bereits im Auftrag der Anzeigenerstatterinnen erfolgt ist, deutlich von einem bloßen Anfangsverdacht ab. In Anbetracht des Umstandes, dass der Anschlussinhaber nicht zwingend, wohl aber oftmals Täter oder zumindest Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sein wird, erscheint eine Aufdeckung seiner Identität gegenüber den verletzten Musikverlagen im Wege der Akteneinsicht nicht unverhältnismäßig." Dann äußert sich sich das Gericht auch zum neuen, zum 01.09. in Kraft getretenen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG und zum umstrittenen Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes": "Richtigerweise ist der Begriff jedoch im Lichte des höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrechts auszulegen, da § 101 UrhG in Umsetzung von Art. 8 der Enforcement-Richtlinie erlassen worden ist (...). Nach Erwägungsgrund 14, der zum integralen Bestandteil der Richtlinie gehört und daher zur Auslegung unmittelbar heranzuziehen ist, zeichnen sich "in gewerblichem Ausmaß" vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines "wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden". Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben begegnet es keinen Bedenken, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf Nutzer eines Filesharings anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die sog. Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind. Denn die Erlangung eines "wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils" muss nicht notwendig auf Geld gerichtet sein. Sie kann sich vielmehr auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen, mithin auch - wie es Wesensmerkmal der Tauschbörsen ist - auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besitzen."
Auf einer Internet-Seite war beim Surfen die Nachricht ""Sie sind unser 999.999 Besucher, erschienen. Vor Gericht stellte sich die nun die Frage, ob hierin bereits eine Gewinnzusage nach § 661 a BGB zu sehen war. Dies haben die Richter verneint. Zum einen fehle es an der notwendigen dauerhaften Verkörperung. "Während eine SMS oder eine E-Mail einem bestimmten Eingangsfach zugeordnet und jederzeit wieder aufgerufen werden können, findet eine solche Zuordnung und Reproduktionsmöglichkeit bei einer Werbeeinblendung als "Pop-up-Fenster" nicht statt. Diese Einblendung hat danach - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nur flüchtigen Charakter. Dessentwegen ist es dem Kläger auch nur gelungen, die Werbeeinblendung - zur Vorlage im Rechtsstreit - allein dadurch zu "verkörpern", dass er die auf seinem Bildschirm ersichtliche Werbeeinblendung während eines erneuten Besuch der Interseite durch einen so genannten "Screenshot" festgehalten und ausgedruckt hat. Dabei handelt es sich im Ergebnis aber um nichts anderes als den Ausdruck des Standbilds der aktuellen Anzeige des Computerbildschirms. Diese Form der Perpetuierung der ansonsten flüchtigen Werbeeinblendung als "Pop-up-Fenster" erfolgte damit losgelöst vom Willen der Beklagten und vor allem entgegen dem bestimmungsgemäßen Wesen als flüchtiges Werbemittel. Diese Art der Verkörperlichung der Werbung der Beklagten durch Anfertigen eines Ausdrucks der aktuellen Anzeige des Computerbildschirms ("Screenshots") ist damit im Ergebnis sowohl mit dem Ausdruck eines zuvor unabhängig vom Willen seines Urhebers aufgezeichneten Werbespots im Fernsehen etwa als sogenannter "Videoprint" oder letztlich mit dem Tonbandmitschnitt einer nur flüchtigen mündlichen Erklärung am Telefon vergleichbar." Zudem lehnten die Richter den Anspruch ab, weil die Benachrichtigung sich an die Allgemeinheit und nicht an einen bestimmten Personenkreises wende, was für eine Gewinnzusage aber notwendig gewesen wäre: "Zum Anderen fehlt es der Werbeeinblendung "als Pop-up-Fenster" auch an einem auf den Zugang bei einem bestimmten Empfänger gerichteten Sendevorgang (...). Ein "Pop-up-Fenster" wird auf einer Internetseite (...) hinterlegt beziehungsweise eingebunden. Es öffnet sich bei jedem Besuch dieser Seite. Mit ihr blendet sich die streitgegenständliche Werbung ein. Dieser Vorgang ist außerhalb des virtuellen Mediums des Internets anschaulich mit einem Vorgang zu vergleichen, bei dem ein Besucher eines Geschäftslokals einen bestimmten Raum betritt, in welchem er sich, einer (körperlichen) Werbe- bzw. Mitteilungstafel des in Rede stehenden Inhalts gegenübersieht. In diesem nicht-virtuellen Fall läge - ebenso wie bei einem im Fernsehen ausgestrahlten Werbespot - eine Zusendung an einen bestimmten Empfänger im Sinne des § 661a BGB ersichtlich nicht vor. Die Nutzung des virtuellen Mediums des Internets gebietet insofern keine andere rechtliche Bewertung."
Die Klägerin hatte die Rufnummer des Auskunftsdienstes dazu verwendet, um die Anrufe zu Mehrwertdiensten weiterzuleiten. Diese Mehrwertdienste waren jedoch vom öffentlichen Telefonnetz aus nicht erreichbar. Die Bundesnetzagentur widerrief daraufhin die Zuteilung der Auskunftsrufnummer. Zu Recht wie die Kölner Richter nun entschieden: "Dass eine Weitervermittlung nur zulässig ist, wenn das Ziel auch direkt über eine eigenständige Rufnummer aus dem öffentlichen Telefonnetz angewählt werden kann, ergibt sich auch aus der Mitteilung Nr. 305/2002 vom 26.06.2002, Amtsbl. RegTP 12/2002, S. 964 ff. Welchen Rechtscharakter diese „Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste“ haben (die Beklagte spricht von Auslegung der vorläufigen Zuteilungsregeln) und ob sie für die Klägerin verbindlich sind, da sie erst nach der Rufnummernzuteilung an die Klägerin ergangen sind, kann offenbleiben. Bereits aus den vorläufigen Zuteilungsregeln selbst ergibt sich – wie ausgeführt –, dass die mit dem Auskunftsdienst beworbene direkte Verbindung mit einem Teilnehmer als erfragte Rufnummer auch aus dem öffentlichen Telefonnetz hergestellt werden können muss. Dieser beworbene Teilnehmer ist das Ziel des Anrufers, nicht irgendeine – unbekannte – technische Plattform. Das ermöglichte der Dienst der Klägerin bereits strukturell nicht – worauf die Beklagte zu Recht hinweist, Bl. 121 der Gerichtsakte – und war deshalb kein Auskunftsdienst im Sinne der Vorläufigen Zuteilungsregeln. Darüber hinaus und unabhängig hiervon hatte der Dienst der Klägerin auch deshalb nicht den Charakter eines Auskunftsdienstes, weil über ihn in allererster Linie Mehrwertdienste erbracht wurden, wozu die Auskunftsnummer nicht dient."
Die Mannheimer stellen zunächst noch einmal klar, dass die bloße Idee eines Spiels grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt ist: "Urheberrechtlich geschützt sind (...) persönlich geistige Schöpfungen (...). (...) Hieraus folgt, dass Spielsysteme und Spielideen als solche nicht schutzfähig sind." Jedoch kann die konkrete Ausformung der Idee, nämlich die Spielregeln, dem Schutz des UrhG unterfallen: "[Der] (...) Bundesgerichtshof [hat] in seiner Entscheidung „Zahlenlotto“ (...) entschieden, dass eine schriftlich niedergelegte Spielregel den Anforderungen genügen kann , die an ein Schriftwerk als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu stellen sind." Demnach ist somit im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob die Spielregeln die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Dies verneinen die Mannheimer Richter im vorliegenden Fall nun. "Die Spielregeln der (...) Würfelspiele (...) erschöpfen sich jeweils in der sprachlichen Handlungsanweisung zur Umsetzung der jeweiligen Spielideen. Die Spieldarstellungen (...) geben sprachlich knapp und maßgeblich auf das Ergebnis ausgerichtet allein die Spielanweisungen wieder, wie sie Würfelspielen als typischerweise auf Glück, zum Teil Logik oder Bluff beruhend eigen sind."
"Nach § 406 e StPO hat die Geschädigte einen Anspruch auf Akteneinsicht. (...) Das Interesse der Geschädigten an der Akteneinsicht kann dabei auch in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche liegen (...). Die Vorschrift des § 406e StPO stellt ähnlich dem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient. In § 406e StPO hat der Gesetzgeber geregelt, dass die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse für den Geschädigten auch zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche verfügbar gemacht werden sollen (...). (...) Die Akteneinsicht [ist] nur dann zu versagen, wenn die Beschuldigte gegen die Weitergabe ihrer Daten überwiegende schutzwürdige Interessen geltend machen könnte. Aufgrund des beschriebenen Zwecks der Norm kann das Interesse der Geschädigten, nicht mit zivilrechtlichen Haftungsfragen konfrontiert zu werden, jedenfalls nicht als überwiegend schutzwürdig anerkannt werden."
Ende Juni 2007 kaufte der spätere Beklagte bei der Klägerin eine Küche zu einem Gesamtpreis von 6800 Euro. Bereits 3 Tage darauf stornierte er den Kaufvertrag, weil sein Vermieter nicht einverstanden war, dass er die alte, sich in der Wohnung befindliche Küche ausbaute und seine eigene einbaute. Das Möbelhaus nahm die Stornierung an, verlangte aber – wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart – 25 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz. Der Kunde weigerte sich zu bezahlen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligten ihn unangemessen und seien daher unwirksam. Er sei sich bei Vertragsabschluss nicht bewusst gewesen, dass er sich einer derartigen verbraucherfeindlichen und sittenwidrigen Knebelung unterwerfen würde. Mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache hätte er den Inhalt des Vertrages und dessen Tragweite nicht wahrgenommen. Hätte er vom Inhalt gewusst, hätte er diesen niemals unterschrieben. Außerdem habe er sich besonders redlich verhalten, weil er bereits nach 3 Tagen storniert habe. Das Möbelhaus verklagte den Kunden darauf hin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1700 Euro und bekam von der zuständigen Richterin Recht: Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei grundsätzlich möglich und wirksam, vorausgesetzt, dass dem Käufer – wie hier geschehen – die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei. Diese Vereinbarung benachteilige den Kunden nicht unangemessen. Schließlich habe dieser einen Vertrag geschlossen, an den er sich grundsätzlich auch zu halten habe. Wenn nun überhaupt ein Stornierungsrecht eingeräumt werde, stelle dies bereits ein Entgegenkommen des Möbelhauses dar. Dieses hätte auch auf der Abnahme der Küche bestehen können, was dem Kunden mit Sicherheit nicht Recht gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Gesamtumstände sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei jedem Verkauf einer Küche auch Gewinn erzielt. Storniert der Kunde nun aus Gründen, die er zu vertreten habe, den Vertrag, sei es nur billig zur Kompensation des entgangenen Gewinns und sonstiger Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Schadenersatz zu vereinbaren. Auch die Höhe von 25 Prozent sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Kunden, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und er bei Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertrag nicht geschlossen hätte, sei unerheblich. Schließlich habe der Beklagte diese unterschrieben. Verstehe er sie nicht und schließe trotzdem den Vertrag, habe er sich das selbst zu zuschreiben und könne dies der Klägerin nicht entgegenhalten. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des AG München vom 14.02.2008, Az.: 264 C 32516/07 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 01.09.2008
Inhalt: Beklagte war die Produktionsfirma Brainpool TV des bekannten Fernsehmoderators Stefan Raab. Inhaltlich ging es um die Show "TV-Total.“ In dieser Sendung zeigt Stefan Raab regelmäßig Ausschnitte aus Sendungen anderer Fernsehsender und kommentiert diese. Die Klägerin machte nun geltend, dass das Zeigen dieser Ausschnitte sie in ihrem Urheberrecht verletze. Nach deutschem Recht ist es erlaubt, fremde Inhalte zu benutzen, wenn ein neues, eigenständiges Werk geschaffen wird. Das heißt, wenn die neuen Inhalte im Vordergrund und die übernommenen klar im Hintergrund stehen. Dies haben die BGH-Richter im Fall der Sendung von Stefan Raab als nicht gegeben angesehen. Es reiche nicht aus, Fernseh-Ausschnitte nur aus Gründen der Komik zu zeigen, sondern es bedürfe vielmehr einer thematischen Einbettung in das Konzept der Sendung. Wichtig ist dabei, dass der Bundesgerichtshof nicht auf das Senderformat insgesamt abgestellt hat, sondern auf jeden einzelnen gezeigten Ausschnitts-Bericht.
|