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Wir hatten erst vor kurzem vor dem OLG Hamburg (Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14) eine inhaltsgleiche Entscheidung zur identischen Problematik erstritten.
Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Onine-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung, die durch die zum 13.06.2014 in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie (teilweise) modifiziert wurde, muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.
In der ersten Instanz - dem LG Düsseldorf (Urt. v. 10.04.2014 - Az.: 14c O 11/14) - hatten die Richter noch die Ansicht vertreten, dass nur die allernotwendigsten Informationen gegeben werden müssen, andernfalls werde der Verbraucher überfordert. Insbesondere reiche es bei Informationen, die nicht aus sich heraus verständlich seien, aus, wenn der Kunde die weiteren Daten bei Google finde. Der Beklagte hatte hier bei der Ware hinsichtlich des Stoffs lediglich die Angabe "Stoffklasse 5" angegeben.
Darüber hinaus stufte das Landgericht fehlende Versandkosten bei einem Auslandsversand als Bagatellverstoß ein (in Anlehnung an KG Berlin, Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 5 W 62/10; KG Berlin, Beschl. 13.02.2007 - Az.: 5 W 37/07).
In der Berufungsinstanz hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14) diesen beiden Standpunkten eine klare Absage erteilt. Auf dringendes Anraten der OLG-Richter gab daraufhin der Beklagte ein Anerkenntnisurteil ab.
Nach Meinung der OLG-Richter sind nämlich fehlende Preisangaben bei einem Auslandsversand auch im vorliegenden Fall kein Bagatellverstoß, sondern eine erhebliche Wettbewerbsverletzung.
Gleiches gelte für die wesentlichen Warenmerkmale. Für die Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen reiche es nicht aus, wenn nur die allernotwendigsten Informationen angegeben würden. Vielmehr seien sämtliche kaufrelevanten Merkmale (bei Sonnenschirmen z.B. Material, UV-Beschichtung usw.) anzugeben. Würden Angaben gemacht, die nicht aus sich heraus verständlich sind ("Stoffklasse 5"), genüge es nicht, wenn der Verbraucher weitere Informationen bei Google finden könne. Vielmehr müssten die Erläuterungen im Rahmen der Online-Bestellung auf der Webseite selbst erfolgen.
Der Beklagte hatte USK ab 18-Games ohne ausreichende Jugendschutz-Kontrolle ausgeliefert. Der Kläger, ein Mitbewerber, hatte eine entsprechende Test-Bestellung in Auftrag gegeben.
Der Beklagte sah hierin einen Rechtsmissbrauch, denn die Bestellung habe lediglich dazu gedient, ihn "hereinzulegen". Außerdem berief sich der Beklagte darauf, dass die Bestellung über einen gewerblichen Accout und nicht über eine Privatperson erfolgt sei.
Beides ließen die Frankfurter Richter nicht geltend.
Eine unzulässige Test-Bestellung sei allenfalls dann gegeben, wenn es objektiv keinen Anhaltspunkt für einen Wettbewerbsverstoß gegeben habe und der Test-Besteller die Rechtsverletzung erst bewusst provoziert habe. Ein solcher Sachverhalt sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn der Versand sei automatisiert erfolgt, so dass auch ein Minderjähriger diese Bestellweise gewählt habe.
Auch der Einwand, dass der Auftrag über einen gewerblichen Zugang erfolgt sei, sei irrelevant. Dieser Umstand gehe aus dem Account-Namen des jeweiligen Bestellers nicht hervor und dürfte bei dem automatisierten Verfahren auch kaum Bedeutung erlangen, so die Richter. In jedem Fall werde die Alterskontrolle dadurch jedoch nicht entbehrlich, denn auf Online-Handelsplattformen wie Amazon oder eBay würden nicht nur Erwachsene, sondern auch Minderjährige Handel treiben können.
Die Beklagte bewarb ihren Telekommunikations-Tarif, wies jedoch lediglich in einer Fussnote auf die räumlich begrenzte Verfügbarkeit hin.
Direkt am drucktechnisch hervorgehobenen Preis in Höhe von 39,95 € war eine hochgestellte Anmerkung "2“ angebracht. Diese wird in einem Fußnotentext aufgelöst, der wie folgt lautete: Die Frankfurter Richter stuften diesen Hinweis als nicht ausreichend ein.
Der im Vergleich zur Werbeanzeige in deutlich kleinerer Schrift abgedruckte Fußnotentext beschäftige sich ausführlich mit der Preisgestaltung des Produkts, so dass der Verbraucher nicht erwarte, hier auch einen Hinweis auf die drastisch eingeschränkte Verfügbarkeit des Produkts vorzufinden.
Der erst kurz vor Ende des Fußnotentextes eingebettete Hinweis "Entertainment ist in vielen Anschlussbereichen verfügbar" erläutere noch nicht einmal ansatzweise, dass dieses Produkt nur für Haushalte in bestimmten Ballungsräumen Deutschlands erhältlich sei.
Durch die hier gewählte Art der Gestaltung der Fußnote und des Fußnotentextes könne daher der drohenden Gefahr der Irreführung nicht in hinreichendem Maß begegnet werden.
Ein bekannter Lebensmittel bot online die Möglichkeit an, dass sich seine Kunden Lebensmittel auf der Internetseite auswählen und nach Hause liefern lassen konnten. In den AGB war ausdrücklich geregelt, dass der Kunde beim Eintreffen der Ware die Möglichkeit hatte, deren Annahme zu verweigern und von dem Kauf teilweise oder vollständig Abstand zu nehmen.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Informationspflichten der ZZulV ( = Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmittel). Da die Beklagte nicht diesen Pflichten (z.B. die Angabe von Konservierungsstoffen) nachkomme, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das OLG Köln entschied, dass im vorliegenden Fall kein Versandhandel, für den unzweifelhaft die Bestimmung der ZZulV gelten würden, vorliege. Vielmehr handle es sich um einen Online-Lieferservice, der von den Informationspflichten ausgenommen sei.
Entscheidende Bedeutung komme dabei, so die Richter, der vertraglichen Ausgestaltung zu. Anders als im klassischen Versandhandel, wo der Kunde zwar auch ein Widerrufsrecht habe, jedoch das Produkt idR. erst einmal bezahlen müsse, liege der Sachverhalt im vorliegenden Fall anders. Hier treffe den Kunden keine solche Verpflichtung. Er müsse nicht von sich aus aktiv werden und den Widerruf erklären. Vielmehr reiche bereits die Weigerung aus, die Ware entgegenzunehmen, um keinen endgültigen rechtsverbindlichen Vertrag entstehen zu lassen.
Daher liege kein Versandhandel iSd. der ZZulV vor, so dass die dort aufgestellten Informationspflichten die Beklagte auch nicht treffen würden.
Die Klägerin war Inhaberin eines Brauhauses und hatte bei der X GmbH, deren Geschäftsführer der Vater der Beklagten war, die Erstellung einer Internetpräsenz beauftragt. U.a. wurde dabei auch die streitgegenständliche Domain auf den Namen der Beklagten registriert. Die Beklagte ist die Tochter des Geschäftsführers der X GmbH.
Zwischen der Klägerin und der X GmbH kam es zu finanziellen Meinungsverschiedenheiten, so dass am Ende die Klägerin die Herausgabe der Domain von der X GmbH verlangte. Diese weigerte sich und verlangte zunächst die Bezahlung von vier Domain.
Daraufhin ging die Klägerin gegen die Beklagte außergerichtlich vor und verlangte die Herausgabe der Domain. Die Beklagte rückte schließlich die Web-Adresse heraus.
Im vorliegenden Fall ging es nur noch um die außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten.
Das LG Arnsberg bejahte eine Erstattungspflicht. Denn der Unterlassungsanspruch sei verschuldenslos, so dass es auf eine etwaige Kenntnis der Beklagten von der eigenen Domain-Inhaberschaft nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr alleine die objektive Rechtslage. Und diese sei eindeutig. Die Inhaberschaft der streitgegenständlichen Domain sei ein unbefugter Namensgebrauch.
Die Klägerin führte regeläßig telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten durch (sogenannte Service-Calls). Im Rahmen dieser Anrufe wurden auch Opt-Ins für Werbung (Telefon, E-Mail, SMS) eingeholt.
Die Kunden wurden am Ende des Gesprächs gefragt: Der Berliner Beauftragte für Datenschutz stufte dies als datenschutzwidrig ein, da die Telefonnummer des Kunden auch für Werbung verwendet werde. Für eine solche Nutzung habe der Kunde jedoch keine Einwilligung gegeben. Auch sei eine derartige Verwendung nicht mehr von der vertragsgemäßen Datennutzung (§ 28 BDSG) gedeckt. Der Berliner Beauftragte erließ daraufhin eine behördliche Untersagungsverfügung. Gegen diese ging das betroffene Unternehmen gerichtlich vor.
Das VG Berlin wies die Klage ab. Die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz sei zu Recht erfolgt.
Die Telefondaten des Kunden würden zu Werbezwecken genutzt und für eine solche Verwendung liege keine Erlaubnis vor. Zwar dürften die Service-Calls durchgeführt werden. Unzulässig sei aber die spätere Abfrage eines Opt-Ins.
Es müsse eine gesonderte Betrachtung erfolgen, auch wenn nur ein Telefonat an sich vorliege. Andernfalls könnten nämlich durch einen vorgeschobenen Service-Call die gesetzlichen Regelungen des BDSG unterlaufen werden.
Da für die Nutzung der Telefondaten zu Werbezwecken keine Rechtsgrundlage existiere, sei das Handeln des Unternehmens datenschutzwidrig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Parteien des Rechtsstreits waren Mitschüler. Die damals siebzehnjährige Klägerin hatte von sich und ihrem Freund intime Fotos in sexuellen Situationen auf ihrem iPhone gespeichert (Sexting). Da ihr Smartphone Strom brauchte, fragte sie die Beklagte. Das iPhone wurde an das Laptop der Beklagten angeschlossen. Im Rahmen dieses Vorgangs gelangten die Bilder ohne Einverständnis auf den Rechner der Beklagten.
Die Beklagte versendete die Bilder an mehrere Dritte weiter, u.a. per WhatsApp mit dem Hinweis "Die hast Du nicht von mir". Die Fotos verbreiteten sich daraufhin in einem weiten Kreis.
Die Klägerin verlangte nun 10.000,- EUR Schmerzensgeld aufgrund der erlittenen Qualen.
Das LG Frankfurt a.M. sprach jedoch nur einen Betrag iHv. 1.000,- EUR zu.
Grundsätzlich handle es sich bei der Veröffentlichung von intimen Fotos um eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründe. Dies gelte umso mehr, weil die Klägerin damals noch minderjährig gewesen sei.
"Reduzierend" sei im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die Fotos von der Klägerin selbst gemachten worden seien. Auch sei der Beklagten nicht nachzuweisen gewesen, dass sie die Bilder vorsätzlich von dem Smartphone heruntergeladen habe.
Nähere Infos zur iPhone-App gibt es hier. Die App gibt es auch für Android hier.
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vom 22.10.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 43. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 43. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Düsseldorf: Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz / Fehlende Auslands-Versandkosten kein Bagatellverstoß
2. OLG Frankfurt a.M.: USK ab 18-Spiele dürfen nur mit Jugendschutz ausgeliefert werden
3. OLG Frankfurt a.M.: Über räumlich begrenzten Telekommunikations-Tarif muss Verbraucher aufgeklärt werdeng
4. OLG Köln: Wann ein Online-Lieferservice kein Versandhandel ist
5. LG Arnsberg; Haftung für Namensverletzung auch bei Unkenntnis der eigenen Domain-Inhaberschaft
6. VG Berlin: Werbe-Opt-Ins dürfen nicht innerhalb von telefonischen Service-Calls eingeholt werden
7. LG Frankfurt a.M.: 1.000,- EUR Schmerzensgeld bei Weitergabe von Intimfotos per WhatsApp
8. Update unser iPhone-App auf iOS 8.0
Die einzelnen News:
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1. OLG Düsseldorf: Wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz / Fehlende Auslands-Versandkosten kein Bagatellverstoß
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Wir haben für einen Mandanten eine weitere Grundlagen-Entscheidung in Sachen wesentliche Warenmerkmale im Fernabsatz erwirkt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14).
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2. OLG Frankfurt a.M.: USK ab 18-Spiele dürfen nur mit Jugendschutz ausgeliefert werden
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.08.2014 - Az.: 6 U 54/14) hat noch einmal bestätigt, dass die Auslieferung von Spiele-Titeln, die keine Jugendfreigabe haben (USK ab 18), nur dann zulässig ist, wenn ausreichend Vorsorge getroffen wurde, dass der Käufer kein Kind oder Jugendlicher ist. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Über räumlich begrenzten Telekommunikations-Tarif muss Verbraucher aufgeklärt werden
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Über einen nur räumlich begrenzten Telekommunikations-Tarif muss der Verbraucher in ausreichender Form aufgeklärt werden. Erfolgt der Hinweis lediglich versteckt in Form einer Fussnote, ist dies wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.07.2014 - Az.: 6 U 133/13).
"Entertain Comfort kostet für Neukunden monatlich 39,95 €. Aktionsangebot gültig bis…. Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Ab dem 25. Monat kostet Entertain Comfort 44,95 €. VDSL 25 kann für monatlich 10,-- €, VDSL 50 für monatlich 15,-- € hinzugebucht werden. Bei Buchung von Entertain bis… Einmaliger Bereitstellungspreis für neuen Telefonanschluss…. Entertain ist in vielen Anschlussbereichen verfügbar. VDSL ist in einigen Anschlussbereichen verfügbar. Voraussetzungen sind der Festplattenrecorder…"
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4. OLG Köln: Wann ein Online-Lieferservice kein Versandhandel ist
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Ein Online-Lieferservice für Lebensmittel ist immer dann gegeben, wenn Verbraucher Kunde Waren im Internet auswählen und sich liefern lassen kann, jedoch erst an der Haustür rechtsverbindlich entscheidet, ob er die Produkte erwerben will oder nicht. Ein solcher Lieferservice stellt keinen Versandhandel iSd. § 9 Abs.6 S.2 Nr.4 ZZulV dar, so dass die dortigen Informationspflichten nicht gelten (OLG Köln, Urt. v. 07.02.2014 - Az.: 6 U 81/13).
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5. LG Arnsberg; Haftung für Namensverletzung auch bei Unkenntnis der eigenen Domain-Inhaberschaft
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Der Domain-Inhaber, der gar nicht weiß, dass er Domain-Inhaber ist, haftet gleichwohl für die Markenverletzungen, die durch die Registrierung und das Halten der Domain entstehen (LG Arnsberg, Urt. v. 11.08.2014).
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6. VG Berlin: Werbe-Opt-Ins dürfen nicht innerhalb von telefonischen Service-Calls eingeholt werden
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Werbe-Opt-Ins dürfen nicht innerhalb von telefonischen Service-Calls eingeholt werden, da dies datenschutzwidrig ist (VG Berlin, Urt. v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12).
"Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?"
Sollte sich die Ansicht des Berliner Datenschutzbeauftragten und des VG Berlins durchsetzen, dürfte dies das Ende eines gesamten Marketing-Bereichs nach sich ziehen.
Inhaltlich ist die Ansicht des Gerichts wenig überzeugend und widerspricht auch der am Markt jahrzehntelang ausgeübten Praxis.
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7. LG Frankfurt a.M.: 1.000,- EUR Schmerzensgeld bei Weitergabe von Intimfotos per WhatsApp
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Werde Intimfotos von Personen (Sexting) unerlaubt per WhatsApp weitergegeben, handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die ein Schmerzensgeld begründet (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.2014 - Az.: 2-03 O 189/13).
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8. Update unser iPhone-App auf iOS 8.0
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Wir haben unsere mehrfach empfohlene iPhone-App - u.a. "Unbedingt empfehlenswert!" (COMPUTER BILD) - auf iOSS 8.0 aktualisiert.
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