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Die einzelnen News
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1.
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OLG Frankfurt a.M.: Trotz Namensidentität keine Markenverletzung, wenn Produkte üblicherweise auf Sicht gekauft werden ("TERRA GRECA")
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Eine Markenverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn ein identischer Begriff (hier: Nudeln) bereits für einen anderen Warenbereich (hier: Speiseöle und Sppen) verwendet wird, da die Produkte üblicherweise auf Sicht gekauft wird und die Verwechslungsgefahr somit gering ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2025 - Az.. 6 U 277/21). Ein griechischer Teigwarenhersteller vertrieb seine Nudeln in Deutschland unter dem Namen “TERRA GRECA”. Ein anderes Unternehmen hatte bereits eine gleichnamige Marke für andere Lebensmittel (Speiseöle/-fette und Suppen/Brühen, nicht aber für Teigwaren) eintragen lassen. Diese Firma mahnte einen Kunden des Teigwarenherstellers ab und warf ihm vor, sein Markenrecht zu verletzen. Dagegen ging der Nudel-Produzent gerichtlich vor. Und bekam vor dem OLG Frankfurt a.M. Recht. Eine Markenverletzung liege nicht vor, befand das Gericht. Zwar seien die Begriffe identisch, es bestehe aber keine Verwechslungsgefahr. Die Waren auf der einen Seite (Nudeln) und auf der anderen Seite (Öle und Suppen) seien hinreichend unterschiedlich. Außerdem würden Nudeln in der Regel “auf Sicht” gekauft. Die Kunden würden die Verpackung direkt im Geschäft sehen, was die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung verringere. Die grafischen Unterschiede in Farbe, Design und Bildgestaltung der Marken seien deutlich. Zudem werde "TERRA GREC" von den Verbrauchern häufig als beschreibender Hinweis auf die griechische Herkunft und nicht als spezifische Marke verstanden. Die Beklagte könne daher kein ausschließliches Recht an dieser Bezeichnung beanspruchen: "Zwischen Nudeln einerseits und (zumindest) einer der Warenarten, für die die Beklagtenmarke Schutz genießt, besteht kein Ergänzungsbedarf im Rechtssinne, der zur Annahme einer höheren als nur geringen Warenähnlichkeit führte. Zwar können Nudeln bzw. Penne und die von der Beklagtenmarke geschützten Waren in Mahlzeiten und Gerichten miteinander kombiniert werden. So findet etwa Speiseöl (z.B. Olivenöl) in Pasta-Rezepten Verwendung (u.a. in Pasta „aglio e olio“ mit Öl und Knoblauch), auch können Nudeln (nicht zuletzt Penne) in einer Minestrone verwendet werden oder eine Brühe die Basis für eine Nudelsoße bilden. Theoretisch lässt sich eine Vielzahl von Lebensmitteln in Gerichten kombinieren, ohne dass sie dadurch jeweils als ähnlich anzusehen wären (z.B. Fisch und Kräuter und/oder Zitronen). Kauft ein Verbraucher Hartweizenpasta, entsteht dadurch kein „Ergänzungsbedarf“ für Speiseöl- oder fett, Suppen oder Brühe und umgekehrt (…). Selbst wenn Teigwaren und Speiseöl oder -fett jeweils Grundnahrungsmittel sein sollten, besteht zwischen ihnen nicht notwendig ein direkter Zusammenhang. Daher ist nicht davon auszugehen, dass aus Verbrauchersicht ein Hersteller von Nudeln regelmäßig auch einen bestehenden Bedarf an anderen Lebensmitteln, wie den durch die Beklagtenmarke geschützten, befriedigt. Nur, weil es spezielle Suppennudeln gibt (…), nimmt der Verkehr nicht etwa an, deren Hersteller stelle auch Suppen her."
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2.
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OLG Frankfurt a.M.: Herstellung und Vertrieb eines nicht zugelassenen Krebs-Medikamentes kann ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich erlaubt sein
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Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften für Medikamente überwiegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung einen auf Unterlassen des Vertriebs und der Herstellung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband. Der Antragsgegner ist Apotheker im Taunus. Die Antragstellerin nimmt ihn auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von nicht zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer seltenen insbesondere bei Kindern auftretenden tödlichen Tumorerkrankung in Anspruch. Der Antragsgegner stellt in seiner Apotheke Krebsmedikamente unter Verwendung näher benannter Wirkstoffe her. Ein US-amerikanisches Pharmaunternehmen führt derzeit u.a. in Deutschland klinische Prüfungen in Phase III und Phase I für Krebsmedikamente mit identischen Wirkstoffen durch. Die Antragstellerin behauptet, der Beklagte vertreibe sog. Nachbauten des US-amerikanischen Unternehmens. Der Antragsgegner behauptet, er habe einen eigenen verbesserten Syntheseweg entwickelt. Der über den Eilantrag erstinstanzlich entscheidenden 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) des OLG hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es fehle bereits am Verfügungsgrund, der eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Eilentscheidung sei. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung überwiege das Interesse des individuell betroffenen Patienten an einem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen der nicht zugelassenen Arzneimittel. Demgegenüber könne das allgemeine Verbraucherinteresse an der Entwicklung und Zulassung wirksamer Krebsarzneimittel vernachlässigt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die laufenden klinischen Studien durch das Verhalten des Antragsgegners gefährdet würden. Dem weiteren Interesse der Verbraucher an der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens und dem damit verbundenen Schutzgedanken stehe das Interesse des sehr kleinen Verbraucherkreises der tatsächlich betroffenen Patienten einer seltenen Krebsart mit einer medianen Überlebensrate von zehn Monaten gegenüber. „Letztendlich läuft die Abwägung auf einen Widerstreit der Interessen jener konkret betroffenen Patienten hinaus, die als (potenzielle) Abnehmer der - gleichsam risikobehafteten wie Stabilisierung/Heilung versprechenden - Arzneimittel des Antragsgegners die beiden genannten Gesichtspunkte in einer Person vereinen“,
betonte der Senat. Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit. Das Arzneimittel verspreche jedenfalls eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder jedenfalls Stabilisierung. Angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten Verpflichtung des Staats und damit auch der Gerichte zum Schutz des Lebens als grundgesetzlichem Höchstwert könne die Versorgung der Patienten bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht einstweilen ausgesetzt werden. Hier falle besonders ins Gewicht, dass außer Frage stehe, dass das nicht zugelassene Medikament eine Heilungschance biete, und dass glaubhaft gemacht sei, dass nur solche Patienten damit versorgt würden, denen keine andere Behandlungsmöglichkeit mehr zur Verfügung stehe. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 3.4.2025, Az. 6 UKl 2/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 16.04.2025
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3.
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OLG Düsseldorf: Werbung eines Heilpraktikers mit Schmerzfreiheit ausnahmsweise erlaubt
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Die Werbung eines Heilpraktikers mit der Schmerzfreiheit eines Patienten ist dann ausnahmsweise erlaubt, wenn die individuelle Heilungsgeschichte im Vordergrund steht und kein genereller Behandlungserfolg versprochen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2025 - Az.: I-20 U 53/24). Der verklagte Heilpraktiker warb in einer Zeitung mit dem Bericht eines Patienten, der durch seine Behandlung schmerzfrei geworden war: “Meine Schmerzen sind einfach weg,” freut sich (…), dass er wieder schmerzfrei laufen kann."
Die Klägerin sah ein unzulässiges Heilversprechen und klagte auf Unterlassung. Das OLG Düsseldorf teilte diese Einschätzung nicht und wies die Klage ab. Der Artikel stelle kein unzulässiges Versprechen eines Heilungserfolges dar. Zwar könne der Eindruck entstehen, dass die beschriebene Behandlung wirksam sei. Es sei aber deutlich gemacht worden, dass der Behandlungserfolg individuell abhängig sei. Der Patient habe ausdrücklich betont, dass die Beklagte kein Heilversprechen abgegeben habe. Zudem sei die Therapie anhand medizinischer Unterlagen individuell zusammengestellt worden. All dies reiche aus, um eine Irreführung durch eine Werbung mit einem grundsätzlichen Behandlungserfolg zu verneinen: “In der Werbeanzeige wird dennoch nicht der Eindruck erweckt, dass im Regelfall die dargestellte Behandlung einen Erfolg verspricht, weil er hinreichend deutlich macht, dass der Behandlungserfolg von der individuellen Indikation des Patienten abhängig ist und Herr (...) ausdrücklich herausstellt, dass der Bekklagte ihm gerade kein „Heilversprechen“ gegeben habe.”
Und weiter: "Die darüber hinaus in der Anzeige enthaltene Erwähnung, dass der Beklagte Herrn (...) „kein Heilversprechen“ gegeben habe, führt zu einer weiteren Abschwächung des Eindrucks, der Beklagte könne einen Behandlungserfolg gewissermaßen „garantieren“. Beide „Einschränkungen“ zusammen führen jedenfalls dazu, dass bei dem Leser nicht der Eindruck entsteht, der Beklagte könne jedem Patienten mit seiner Spritzentherapie zur Schmerzlosigkeit verhelfen."
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4.
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OLG Stuttgart: Online-Shop muss Verbraucher Widerrufsrecht hinreichend deutlich erklären, abstrakte Widerrufsbelehrung unzureichend
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Ein Online-Shop muss den einkaufenden Verbraucher klar mitteilen, ob er ein Widerrufsrecht hat oder nicht. Es genügt nicht, wenn die Belehrung den Käufer selbst prüfen lässt, ob er ein Recht zum Widerruf hat (OLG Stuttgar, Urt. v. 11.03.2025 - Az.: 6 U 12/24). Der klägerische Verbraucher erwarb online ein Elektroshop über den Online-Shop der Beklagten. Dabei hieß es in der Widerrufsbelehrung: "Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T. GmbH, …) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden."
Mehr als ein Jahr später widerrief der Käufer den Vertrag mit der Begründung, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht gesetzeskonform sei. Das OLG Stuttgart teilte diese Auffassung und bejahte die Möglichkeit, dass der Verbraucher auch noch nach längerer Zeit vom Vertrag Abstand nehmen könne. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei nämlich nicht gesetzeskonform. Der Unternehmer müsse den Verbraucher klar und unmissverständlich darüber informieren, ob ein Widerrufsrecht bestehe. Diesen Anforderungen genügte die Belehrung des Autoherstellers jedoch nicht. Denn der Text überlasse es dem Käufer, selbst zu prüfen, ob er überhaupt ein Widerrufsrecht habe. Eine solche abstrakte Widerrufsbelehrung benachteilige den Verbraucher und hindere den Lauf der Widerrufsfrist. "Verlangt das Gesetz eine klare Information über das Bestehen des Widerrufsrechts, ist dem Verbraucher mitzuteilen, ob er zum Widerruf berechtigt ist. Die (…) Information ist (…) nicht erteilt, wenn die Belehrung des Unternehmers dem Verbraucher die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts überlässt und damit offenlässt, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt ist oder nicht. Dass der Verbraucher nach der Vorstellung des Gesetzgebers und des Richtliniengebers konkret über seine Berechtigung zum Widerruf zu informieren ist, zeigt die Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBG, die insoweit Anhang II der Verbraucherkreditrichtlinie entspricht, wonach der Kreditgeber gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB zum Recht des Verbrauchers, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen, entweder „Ja“ oder „Nein“ anzugeben hat, was die Prüfung der Voraussetzungen für das Bestehen des Widerrufsrechts durch den Unternehmer bedingt. Auch die Muster in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB und im Anhang 1 Teil A der Verbraucherrechterichtlinie sehen gerade keine abstrakte Information über die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts vor, sondern die konkrete Mitteilung, dass der Verbraucher das Recht hat, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen („Sie haben das Recht, ...“)."
Und weiter: "Es entspricht schließlich dem Zweck des Gesetzes, eine Belehrung, die lediglich die Voraussetzungen des Bestehens eines Widerrufsrechts beschreibt, nicht genügen zu lassen. Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des regelmäßig rechtsunkundigen Verbrauchers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben (… ). Danach soll die vom Gesetzgeber intendierte Eindeutigkeit und Klarheit der Widerrufsbelehrung den Verbraucher, bei dem keine rechtlichen Kenntnisse vorausgesetzt werden dürfen, gerade vor den Schwierigkeiten schützen, die mit der Prüfung der Rechtslage verbunden sind. Mit dem Zweck, den rechtsunkundigen Verbraucher durch die Belehrung über sein Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen, ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Unternehmer die ihm obliegende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts auf den Verbraucher verlagert."
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5.
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OLG Stuttgart: Einzelne Werbeaussage "40 g Protein pro Becher" wettbewerbswidrig
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Eine einzelne Werbeaussage "High Protein" (hier: für ein Milchprodukt) ist wettbewerbswidrig, wenn sie nicht Teil der Nährwerttabelle ist, sondern isoliert angegeben wird (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.2025 - Az.: 2 U 145/23). Der verklagte Lebensmittelhersteller bewarb sein Milchprodukt mit der Aussage “40 g Protein pro Becher”.
Die Angabe erfolgte isoliert auf der Verpackung, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Nährwerttabelle. Das OLG Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), weil die Angabe außerhalb der Pflichtangabe gemacht wurde. Die LMIV erlaube nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zusätzliche Nährwertangaben außerhalb der Nährwerttabelle. Die absolute Eiweißmenge gehöre jedoch nicht dazu. Auch wenn die HCVO nährwertbezogene Angaben wie “hoher Proteingehalt” zulasse, könne daraus kein generelles Recht abgeleitet werden, solche Angaben außerhalb der Nährwerttabelle zu wiederholen. Die zusätzliche Angabe könnte den Verbraucher in die Irre führen, weil er annehmen könnte, das Produkt sei gesünder als andere: "Die angegriffene Angabe einer Proteinmenge, die sich auf den gesamten Inhalt des angepriesenen Produktes bezieht, ist von der Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht gedeckt und daher unzulässig. Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 3 LMIV erlaubt es dem Lebensmittelunternehmer, bestimmte Angaben zu den Nährwerten über die vorgeschriebene Pflichtangabe hinaus auf dem Produkt zu wiederholen. Die Menge an Protein, also Eiweiß (…), gehört nicht zu den in Art. 30 Abs. 3 LMIV genannten Angaben und wird folglich von der Wiederholungsbefugnis nicht erfasst (…)."
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LG Bremen: Irreführende Online-Werbung mit angeblich bundesweiter Solarpflicht
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Eine Online-Werbung mit einer angeblich bundesweiten Solarpflicht ist irreführend, wenn sie wichtige Einschränkungen erwähnt, z.B. die Pflicht gilt nur bestimmte Bundesländer und auch nur für Neubauten (LG Bremen, Urt. v. 08.01.2025 - Az.: 9 O 345/24). Ein Internet-Vergleichsportal für Photovoltaik-Anlagen warb einer Kleinanzeigen-App und einem Online-Artikel mit bestimmten Aussagen. In der Überschrift hieß es: “Steht jetzt die Solar-Pflicht vor der Tür? Hausbesitzern drohen bis zu 5.000 Euro Strafe”
In dem Artikel lautete die Aussage: “In manchen Bundesländern ist sie schon in Kraft, in anderen steht sie noch bevor: Die Solarpflicht.”
und “Wenn Hauseigentümer in Berlin gegen die ‚Solarpflicht‘ verstoßen und keine Photovoltaikanlage installiert haben, können hohe Strafen drohen.”
Dabei wurden jedoch die gesetzlichen Einschränkungen in den Bundesländern nicht erwähnt, etwa dass die Pflicht nur bei Neubauten oder Dachumbauten nach dem 31.12.2022 galt. Das LG Bremen sah in der Werbung eine Irreführung, da wesentliche Informationen vorenthalten würde. Verbraucher würden durch eine angeblich bundesweit geltende Solarpflicht verunsichert, ohne über deren tatsächliche eingeschränkte Gültigkeit informiert zu werden. Es sei ohne Weiteres möglich gewesen, diese Einschränkungen problemlos in die Werbung aufzunehmen. Zumal an neun Stellen auf mögliche hohe Strafen hingewiesen werde. Die Reklame suggeriere fälschlich, dass nahezu alle Hausbesitzer betroffen seien. "Sowohl die Werbeanzeige auf kleinanzeigen.de als auch der verlinkte Artikel auf der Homepage der Beklagten halten dem durchschnittlichen Verbraucher ganz wesentliche Informationen vor. Denn die Beklagte verschweigt sowohl auf der Werbeanzeige als auch auf dem verlinkten Artikel maßgeblichen Einschränkungen der ohnehin nur in den Ländern Berlin und Baden-Württemberg bestehenden gesetzlichen Pflichten. Sie gilt dort nur für Neubauten oder wesentliche Umbauten nach dem 31.12.2022."
Und weiter: "Das Argument der Beklagten, der Verbraucher erkenne ja, dass es sich um Werbung bzw. ein Advertorial handele, so dass nicht umfassend informieren [informiert werden] könne, überzeugt angesichts der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht. Dort ist zwar geregelt, dass bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen sind. Aber gerade die zeitliche Einschränkung und auch die im Land Berlin erforderliche Nutzungsfläche von mehr als 50 qm, mit denen sofort deutlich wird, dass eine Pflicht zur Anbringung einer Solaranlage nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen gilt, wäre sowohl in der Werbeanzeige als auch in dem verlinkten Artikel aus räumlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres möglich gewesen. Stattdessen wird der Verbraucher aggressiv an insgesamt 9 Stellen auf mögliche hohe Strafen aufmerksam gemacht. All dies gezielt, um dem Verbraucher zu suggerieren, dass eine von ihr behauptete Solarpflicht viel umfänglicher sei, als sie bei Mitteilung der wesentlichen Informationen wäre und auch tatsächlich ist."
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LG Leipzig: Irreführendes Online-Gewinnspiel für eine kostenlose Fahrschul-Ausbildung
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Ein Online-Gewinnspiel, bei dem mit einer kostenlosen Führerschein-Ausbildung als Gewinn geworben wird, ist irreführend, wenn bestimmte Leistungen (wie z.B. Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest oder Prüfungsgebühren) doch selbst bezahlt werden müssen (LG Leipzig, Urt. v. 24.01.2025 - Az.: 01 HK O 2712/24). Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt warb iauf ihrer Website mit einem Gewinnspiel, bei dem man eine “kostenlose Fahrschul-Ausbildung” gewonnen werden konnte. Dort hieß es u.a.: "Gewinnspiel für eine kostenlose Fahrschul-Ausbildung (…) Wer gewinnen will, muss das folgende Quiz beantworten und ein Teilnahmeformular ausfüllen. Unter allen Teilnehmern ermitteln wir einen Gewinner oder eine Gewinnerin. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Die Teilnahmebedingungen erfahren Sie hier."
Tatsächlich war der Gewinn auf maximal 34 Fahrstunden beschränkt. Weitere notwendige Leistungen wie Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest oder Prüfungsgebühren mussten immer vom Gewinner selbst bezahlt werden. Diese Details fanden sich erst in den Teilnahmebedingungen, die über einen Link aufgerufen werden konnten. Das LG Leipzig stufte das Gewinnspiel als irreführend ein. In der Werbung werde mehrfach und blickfangartig darauf hingewiesen, dass es sich um eine “kostenlose Fahrschulausbildung” handele. Diese blickfangartige Aussage sei irreführend, da sie suggeriere, dass keine Kosten entstünden. Tatsächlich müsse der Gewinner weitere Kosten selbst tragen, wenn er mehr als 34 Fahrstunden benötige oder Zusatzleistungen in Anspruch nehme. Die einschränkenden Informationen in den Teilnahmebedingungen reichten nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen, da sie nicht so prominent platziert seien wie die eigentliche Werbeaussage. Ein bloßer Link auf weiterführende Informationen reiche in solchen Fällen nicht aus: "Die angesprochenen Verkehrskreise konnten und mussten die Angabe einer „kostenlosen Fahrschuldausbildung“ dahingehend verstehen, dass dem Gewinner des Gewinnspiels jedenfalls für die von einer Fahrschule zu erbringende Dienstleistung der Führerscheinausbildung keine Kosten entstehen würden. In den ebenfalls auf der Website der Beklagten wiedergegebenen „Teilnahmebedingungen“ für dieses Gewinnspiels war aber angegeben, dass derjenige Gewinner des Gewinnspiels, der in der gewonnenen Fahrschulausbildung mehr als 34 Fahrstunden brauchen werde, die Mehrstunden würde bezahlen müssen. Die als Gewinn angekündigte Fahrschulausbildung war damit nicht in jedem Fall für den Gewinner „kostenlos“."
Und weiter: "Die in den Teilnahmebedingungen erfolgte einschränkende Angabe zum „Umfang des Gewinns“ war nicht geeignet, um die durch die unzutreffende Angabe einer „kostenlosen Fahrschul-Ausbildung“ als Gewinn des Gewinnspiels im Textbeitrag gegebene Irreführungsgefahr für die angesprochene Verkehrskreise auszuschließen. Denn bei der Textangabe, dass eine „kostenlose Fahrschul-Ausbildung“ zu gewinnen sei, handelte es sich um eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe, zu der es keine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis, der selbst am Blickfang teilhatte, gab (…)."
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LG München I: Über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse muss auch kommuniziert werden können
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Ein Unternehmen darf keine unbrauchbare E-Mail-Adresse im Impressum angeben, d.h. über diese E-Mail-Adresse muss der Kunde mit dem Unternehmen auch kommunizieren können. Ein automatischer E-Mail-Responder mit einem Hinweis auf ein Support-Portal genügt diesen Anforderungen nicht (LG München I, Urt. v. 25.02.2025 - Az.: 33 O 3721/24). Die Beklagte, ein Unternehmen für Internet- und Cyber-Sicherheitsdienste, hatte in ihrem Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben. Wer dort hinschrieb, bekam eine Auto-Reply-Mail mit nachfolgendem Inhalt: "Hi there, We are no longer accepting Support requests at this email address. Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnostic-based guides, and a detailed ticket Submission form."
Außerdem befand sich auf der Impressumsseite ein Kontaktformular. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Impressumspflichten und erhob Klage. Das LG München I gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Es werde gegen die Impressums-Vorschriften des § 5 Abs.1 Nr.2 DDG (= Digitale-Dienste-Gesetz) verstoßen. Danach müsse ein Webseiten-Betreiber “Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,”
nennen. Das Unternehmen verstoße mit seiner Gestaltung gegen diese Verpflichtung, da es auf Anfragen standardisierte Autoreply-E-Mails versende und eine Kommunikation über die angegebene E-Mail-Adresse ausschließe. Der Nutzer werde in die Irre geführt, indem ihm suggeriert werde, er könne in elektronischer Form kommunizieren, was tatsächlich nicht möglich sei. Auch andere Kontaktmöglichkeiten wie das Supportportal oder Telefonnummern ersetzten diese Pflichtangabe nicht. Die E-Mail-Adresse müsse tatsächlich nutzbar sein. Eine automatische Antwort mit Verweis auf andere Kommunikationswege reiche nicht aus. Daran habe sich auch im Jahr 2025 nichts geändert, da E-Mail nach wie vor ein zeitgemäßes Kommunikationsmittel sei. Der Gesetzgeber habe diese Pflicht auch im neuen Gesetz über digitale Dienste bewusst beibehalten. "Erfolgt auf eine Emailanfrage generell eine automatisierte Antwort-E-Mail, in der auf andere Kommunikationsformen verwiesen wird, fehlt es an einer E-Mail-Adresse, die dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt. Die Beklagte verwendet vorliegend eine E-Mail-Adresse, über die standardmäßig die oben zitierte Antwort versandt wird. Sie enthält damit an vorderster Stelle die Aussage, dass kein Kontakt über diese E-Mail-Adresse möglich ist. Sofort nach der Anrede heißt es, dass Support-Anfragen über diese E-Mail-Adresse nicht mehr beantwortet werden „we are no longer accepting Suport requests at this email address“. Damit schließt die Beklagte jede Möglichkeit der Kommunikation über diese E-Mail-Adresse bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der E-Mail aus. Dies deckt sich mit den ausführlichen Hinweisen zu anderen Kommunikationstools, die die Beklagte in der E-Mail im Folgenden nennt. Der Frager wird dorthin umgelenkt."
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LG München I: SEPA-Diskriminierung durch Verweigerung einer Lastschrift von ausländischem EU-Konto
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Verweigert eine Versicherung den Lastschrift-Einzug von einem ausländischen Konto (hier: aus Litauen), liegt darin eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung (LG München I, Urt. v. 26.02.2025 - Az.: 3 HK O 5590/24) Ein Versicherungsnehmer wollte im Online-Kundenportal einer Versicherungs-Holding seine Kontoverbindung auf ein litauisches Konto ändern. Die Holding war nicht der direkte Vertragspartner des Kunden, betrieb aber das Kundenportal für mehrere Tochterunternehmen aus der Unternehmensgruppe. Die Kontenänderung wurde abgelehnt, weil das System Konten aus bestimmten EU-Ländern nicht akzeptierte. Die Klägerin sah darin eine unzulässige SEPA-Diskriminierung und klagte. Zwar sei die Beklagte nicht selbst Täterin, weil sie nicht Zahlungsempfängerin sei, sondern das jeweilige Tochterunternehmen. Dennoch hafte die Holding als Gehilfin, weil sie das Portal betreibe und die Diskriminierung direkt umgesetzt habe. Die Ablehnung des litauischen Kontos sei ein Verstoß gegen die SEPA-VO, da Bankverbindungen aus allen EU-Staaten gleich behandelt werden müssten. Zwar sei die Beklagte nicht selbst Täterin, weil sie nicht Zahlungsempfängerin sei, sondern das jeweilige Tochtergesellschaft. Dennoch hafte die Holding als Gehilfin, weil sie das Portal betreibe und die Diskriminierung direkt umgesetzt habe. Die Ablehnung des litauischen Kontos sei ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung, da Bankverbindungen aus allen EU-Staaten gleich behandelt werden müssten. "Die Beklagte haftet als Gehilfin (...) für den Wettbewerbsverstoß, der als solcher unstreitig ist.# Die Beklagte kann nicht Täter des Wettbewerbsverstoßes sein, weil sich Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausdrücklich an den Zahlungsempfänger richtet. Derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, kann nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften (…)."
Und weiter: "Vorliegend hat die Beklagte als verantwortliche Betreiberin des Onlineportals (…) Kunden der (...) die Möglichkeit eröffnet, über dieses Portal Bankverbindungen, über die Lastschriften eingezogen werden können, zu ändern. Die Ableh-nung der litauischen Bankverbindung hat sie selbst in der (...) E-Mail dem Zeugen mitgeteilt und damit den Wettbewerbsverstoß der (...) „gefördert“. Die Beklagte hatte somit Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale. An dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat hat die Kammer keine Zweifel, zumal die Beklagte selbst als Versicherungsunternehmen tätig ist."
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VG Münster: Stadtbücherei Münster darf ihren Nutzern kritische Anmerkungen zu ausgeliehenen Büchern mitteilen
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Ein Einordnungshinweis, den die Stadtbücherei Münster in einem zur Ausleihe zur Verfügung gestellten Buch angebracht hat, verletzt nicht die Grundrechte des Autors des Buchs. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 11. April 2025 entschieden und einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Stadtbücherei Münster versah im Jahr 2024 zwei Bücher ihres Bestands mit einem Einordnungshinweis, der in seiner letzten Fassung wie folgt lautet: „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“ Hiergegen wandte sich der Autor eines der betroffenen Bücher mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und verlangte die Entfernung sowie die zukünftige Unterlassung entsprechender Hinweise in seinen Büchern. Dieses Begehren hatte jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Der Einordnungshinweis sei von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung für öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen, denen unter anderem ein Bildungsauftrag zukomme, gedeckt. Die Stadtbücherei Münster dürfe zu den von ihr zur Ausleihe bereitgestellten Werken inhaltlich Stellung nehmen. Dies gelte sowohl in positiver Hinsicht – bspw. in Form von Leseempfehlungen für einzelne Werke – als auch in negativer Hinsicht in Form von kritischen Hinweisen. Mit dem gesetzlichen Auftrag wäre es hingegen nicht vereinbar, eine öffentliche Bibliothek darauf zu beschränken, Medien allein passiv zur Ausleihe bereit zu stellen. Eine besondere gesetzliche Grundlage für den Hinweis sei nicht erforderlich, weil der Hinweis den Autor nur mittelbar-faktisch beeinträchtige und weder von seiner Intensität noch von seinen Wirkungen einem zielgerichteten Grundrechtseingriff gleichstehe. Einer Neutralitätspflicht, wie sie die Rechtsprechung bei Äußerungen von Hoheitsträgern über politische Parteien annehme, unterliege die Stadtbücherei im Verhältnis zum Antragsteller nicht. Vielmehr müsse sie insofern die Anforderungen des Sachlichkeitsgebots wahren, die im vorliegenden Fall erfüllt seien. Der Einordnungshinweis stelle ein Werturteil dar, das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in dem Buch des Antragstellers mehrere gesicherte historische Ereignisse – etwa die Atombombenexplosionen in Hiroshima und Nagasaki oder die bemannten Mondlandungen – negiert würden. Die Negierung von historischen Fakten könne ohne weiteres dahingehend gewürdigt werden, dass der Inhalt umstritten sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Einordnungshinweis auf sachfremden Erwägungen beruhe, weil neben dem Buch des Antragstellers bislang nur ein weiteres Buch einen entsprechenden Hinweis erhalten habe, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei es nicht willkürlich, dass die Stadtbücherei die Werke im Wesentlichen anlassbezogen prüfe, das heißt, wenn sich Nutzerinnen oder Nutzer der Bücherei – wie im vorliegenden Fall – darüber beschwerten oder sie sonstige Hinweise auf einen umstrittenen Inhalt erhalte. Der Einordnungshinweis erweise sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Autor von Thesen, die historische Fakten negierten, müsse aushalten, dass dieser Umstand von öffentlichen Bibliotheken im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zum Anlass genommen werde, sich in sachlicher Form kritisch mit einem solchen Werk auseinanderzusetzen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. Aktenzeichen: 1 L 59/25 (nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des VG Münster v. 15.05.2025
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