|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
|
1.
|
BVwG Österreich: Missbrauchsgebühr für ungekennzeichnete KI-Schriftsätze
|
|
Wer massenhaft unkennzeichnete KI-Schriftsätze ohne neuen Vortrag einreicht und das Verfahren dadurch unnötig belastet, muss mit einer Mutwillensstrafe rechnen (BVwG, Beschl. v. 01.09.2026 - Az. W298 2341849-1/19Z). Ein Mann focht einen Bescheid der Datenschutzbehörde an. Zwischen April und August 2026 legte er zwölf umfangreiche Schriftsätze samt Beilagen vor. Die Texte stammten vollständig aus KI-Programmen, waren aber nicht als solche gekennzeichnet. Inhaltlich wiederholte er weitgehend dieselben Vorbringen und bestand auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, ohne neue Tatsachen oder Beweise vorzutragen. Das BVwG Österreich verhängte daraufhin eine Missbrauchsgebühr (sogenannte Mutwillensstrafe) in Höhe von 200,- EUR.Der Einbringer habe die Behörde mutwillig in Anspruch genommen. Die massenhaften, langen und inhaltlich weitgehend gleichlautenden KI-Schriftsätze hätten das Verfahren ohne jeden Nutzen belastet: "Mutwillig (...) handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist."
Dass die Texte nicht als KI-Erzeugnisse gekennzeichnet gewesen seien, spreche zusätzlich gegen die Transparenzpflicht. Trotz wiederholter Hinweise habe der Einbringer unbeirrt weiter dieselben Texte eingereicht, was auf besondere Beharrlichkeit schließen lasse. Nach Auffassung des Gerichts darf eine Mutwillensstrafe zwar nur ausnahmsweise verhängt werden, doch der vorliegende Umgang mit dem Verfahren stelle einen solchen Ausnahmefall dar. Die Strafe von 200,- EUR liege im unteren Bereich, müsse aber spürbar sein, um den Einbringer von weiterem Fehlverhalten abzuhalten: “Wie festgestellt werden gegenständlich KI-Assistenten dazu benutzt lange großteils wiederholende Vorbringen zu erstellen; der Einbringer benutzt KI-Assistenten um ungebührlich und lange Schriftsätze einzubringen, ohne dass im amtswegigen Verfahren eine Veranlassung dazu besteht. Es gibt und gab auch keinen Beweisnotstand. Dem Einbringer ist es dabei - unter Anderem weil die am Verfahren mitbeteiligte Partei explizit darauf hingewiesen hat - klar, dass eine Kennzeichnungspflicht bei der Verwendung von KI-Assistenten besteht und ignoriert diese und damit die Rechtsvorschriften. Der Einbringer handelt auch dadurch mutwillig, dass er mit einer beachtlichen Persistenz immer wieder Vorbringen erstattet. Daraus lässt sich die mutwillige Inanspruchannahme ableiten.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Bei der Entscheidung bleibt vollkommen unklar, woraus sich eine Verpflichtung des betroffenen Klägers ergeben soll, seine KI-Schriftsätze als solche zu kennzeichnen. Das Gericht nennt zwar Art. 50 KI-VO. Aus dieser Norm ergibt sich jedoch keine solche Verpflichtung.
|
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
BGH: DSGVO schließt nationalen Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Datenweitergabe nicht aus
|
|
Nutzerdaten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht an Drittanbieter weitergegeben werden. Betroffene können einen solchen Unterlassungsanspruch auch auf nationales Recht stützen, da die DSGVO dies nicht abschließend regelt (BGH, Urt. v. 21.07.2026 - Az. VI ZR 144/23). Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und band Funktionen von Drittanbietern in ihre Website ein. Beim Aufruf der Seiten wurden Nutzerdaten wie die IP-Adresse an die Server dieser Drittanbieter übermittelt. Der Kläger hatte im Shop der Beklagten bestellt und machte geltend, dass dabei seine IP-Adresse und weitere Nutzungsdaten unzulässig an Dritte weitergegeben worden seien. Er verlangte, dass die Beklagte solche Übermittlungen ohne seine Einwilligung künftig unterlassen sollte. In der Berufung erweiterte er seinen Antrag auf die Unterlassung der Weitergabe sämtlicher seiner Daten. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a. M. zurück. Er stellte klar, dass der geänderte Antrag hinreichend bestimmt sei und ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht durch die DSGVO nicht grundsätzlich ausgeschlossen werde. Der Antrag sei hinreichend bestimmt, da er klar bezeichne, dass die Beklagte beim Aufruf ihrer Seiten keine Daten des Klägers an die genannten Dienste weitergeben dürfe, sofern keine Einwilligung vorliege. Die DSGVO sehe zwar keinen eigenständigen vorbeugenden Unterlassungsanspruch vor, sie hindere die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen Anspruch im nationalen Recht zu verankern. Nach Auffassung des BGH habe der EuGH dies bereits bestätigt, sodass nationales Recht anwendbar sei. Ein Unterlassungsanspruch könne somit auf die deutschen Vorschriften zum Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden. Ob im konkreten Fall gleichwohl ausnahmsweise kein Bedürfnis für einen solchen Anspruch bestehe, habe das Berufungsgericht noch zu prüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ziel nicht ohne Weiteres über ein Löschungsverlangen erreichen könne: “Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden.”
|
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
BGH: Vorlage an den EuGH: Wann liegt eine private Datenverarbeitung vor, sodass die DSGVO nicht gilt?
|
|
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten "Haushaltsausnahme" nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe "persönliche" und "familiäre" Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal "zur Ausübung" eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert. Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte) Sachverhalt: Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt. Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge. Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter. Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche) Sachverhalt: Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt. Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt. Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt. Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht. Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob - falls dies nicht der Fall ist - in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen. Beschlüsse vom 17. September 2026 - I ZR 256/25 und I ZR 289/25 Vorinstanzen: I ZR 256/25 Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14. November 2024 - 27 O 75/24 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. November 2025 - 6 U 361/24 I ZR 289/25 Landgericht Hildesheim - Urteil vom 1. Oktober 2024 - 3 O 224/24 Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 10. April 2025 - 5 U 331/24 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.09.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
BGH: Baumarktkette kann Farbe Orange nicht als Marke schützen
|
|
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Farbe Orange keinen Markenschutz für eine Baumarktkette genießt. Sachverhalt: Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Bisheriger Prozessverlauf: Das DPMA hat den Löschungsanträgen stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis ihrer fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht. Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der angegriffenen Marke eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte. Der angesprochene Verkehr ist nicht daran gewöhnt, dass für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden. Das Eintragungshindernis der fehlenden originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ist nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Marke im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Jahr 2010 nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte. Aus dem im Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten aus dem Jahr 2012 ergibt sich ein - für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichender - Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 % in der Gesamtbevölkerung. Bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln zählt die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr, weil es sich um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann. Auch in der Gesamtschau mit den von der Markeninhaberin vorgetragenen Umständen zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung ist die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht gerechtfertigt. Das Bundespatentgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Das von der Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, das zu einem Zuordnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung gelangt, reicht zum Beweis nicht aus. Die Antragstellerinnen haben gegenbeweislich ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2021 vorgelegt, das zu einem Zuordnungsgrad von 30 % gelangt. Das Bundespatentgericht hat es ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen gehalten, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen ist. Es hat ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach bestehenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke im Januar 2025 durch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt werden. Das Bundespatentgericht musste nicht von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einholen. Vorinstanz: BPatG - Beschluss vom 5. Juni 2025 - 29 W (pat) 24/18 Bundesgerichtshof, Beschl. v. 17.09.2026 - Az.: I ZB 58/25. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
BPatG: Markenanmeldung ZERT scheitert an fehlender Unterscheidungskraft
|
|
Eine beschreibende Abkürzung kann nicht als Marke für Finanzdienstleistungen eingetragen werden, wenn die angesprochenen Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich eine sachliche Beschreibung erkennt (BPatG, Beschl. v. 26.08.2026 - Az. 25 W (pat) 582/23). In dem vorliegenden Fall begehrte die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke „ZERT” für Finanzdienstleistungen der Klasse 36, darunter Krypto- und Blockchain-Dienste. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung jedoch ab, da „ZERT” eine gängige Abkürzung für „Zertifikat” oder „zertifiziert” sei. Die Anmelderin hielt diesen Befund für unbelegt, sah keinen hinreichenden Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen und verwies auf die frühere Eintragung „ZERT FIT”. Das BPatG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ablehnung der Markeneintragung. Dagegen legte das Unternehmen Rechtsmittel ein. Das BPatG wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Ablehnung der Markeneintragung. „ZERT” sei ein geläufiges Kürzel für „Zertifikat” oder „zertifiziert”, mit und ohne abschließenden Punkt. Im Finanzbereich bezeichne „Zertifikat” zudem ein eigenständiges Anlageprodukt, sodass „ZERT” die angemeldeten Dienstleistungen sachlich beschreibe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „ZERT” als Hinweis auf geprüfte Abläufe oder den Gegenstand der Dienstleistungen verstehen, etwa als Verweis auf Zertifikate für Kryptowerte, jedoch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gelte auch für Blockchain-Transfers und Währungsumtausch, da Zertifikate dort Qualitätszusagen bezeichnen oder den Vertragsgegenstand benennen könnten: "Die Buchstabenfolge „ZERT" ist sowohl mit als auch ohne Punkt am Ende als Kürzel für „Zertifikat" oder „zertifiziert" gebräuchlich (…). Unter Zugrundelegung vorgenannter Anforderungen kommt dem angemeldeten Zeichen „ZERT" nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu."
Der Umstand, dass „ZERT” mehrere Bedeutungen habe, ändere daran nichts, denn bereits eine beschreibende Bedeutung schließe die Eintragung aus. Auf frühere Eintragungen könne sich die Anmelderin nicht berufen. Die Marke „ZERT FIT” sei gelöscht und Voreintragungen begründeten generell keine Bindungswirkung.
|
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
OLG Schleswig: Veganer Likör darf "Likör ohne Ei" heißen, Werbung mit "Eierlikör" aber verboten
|
|
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. klagt gegen die Nachlass Warlich GmbH wegen der Bezeichnung eines veganen Spirituosen-Produkts als "Likör ohne Ei". Laut Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. verstoße die Bezeichnung gegen die EU-Spirituosenverordnung, wonach die Bezeichnung "Eierlikör" nur für Produkte zulässig sei, die Eier enthielten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier sei unzulässig. Das Landgericht Kiel hatte entschieden, dass die Bezeichnung "Likör ohne Ei" nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige "vereinnahmende Anspielung", sondern lediglich um "abgrenzende Anspielung". Auch die Verwendung des Begriffes "Eierlikör" in der Werbung für das Produkt hatte das Landgericht als zulässig angesehen. Hiergegen ist der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. in Berufung gegangen, über die der zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 26. August verhandelt hat. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise abgeändert: Die Verwendung der Bezeichnung "Likör ohne Ei" für einen veganen Eierlikör sei grundsätzlich zulässig, die Verwendung des Begriffs "Eierlikör" in der Werbung für das Produkt sei hingegen unzulässig. Die Bezeichnung "Likör ohne Ei" könne verwendet werden, da die Bezeichnung weder den Begriff "Eierlikör" verwende noch in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie "Eierlikör" anspiele. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe nicht schon durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und das Erscheinungsbild des Getränks. Der vegane Likör weise, ähnlich wie echter Eierlikör, eine gelbliche Farbe und eine cremige Konsistenz auf. Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung "Likör ohne Ei" niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte. Die europäische Spirituosenverordnung schütze nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen. Eine Anspielung, die durch das Erscheinungsbild des Getränks entstehe, sei von der Verordnung jedoch nicht umfasst. Der Begriff "Eierlikör" dürfe allerdings vom Hersteller in der Werbung für den veganen Likör nicht verwendet werden. Nach der Spirituosenverordnung sei die Verwendung der dort genannten Kategoriebezeichnungen besonderer Spirituosen, wie etwa "Eierlikör", in der Werbung untersagt, wenn das Getränk nicht den Anforderungen der Kategorie entspreche. Für "Eierlikör" sei dies ein Mindestgehalt von 140 g Eigelb je Liter. Von dem Verbot seien Formulierungen umfasst, die eindeutig eine Nähe zu Eierlikör herstellten, wie etwa die Aussage des Herstellers "der wie Eierlikör schmeckt". Aber auch abgrenzende Formulierungen wie "Alternative zu Eierlikör" seien unzulässig, weil sie ebenfalls werbenden Charakter hätten. Denn als eine Alternative würden Dinge betrachtet, die als gleichwertig mit dem Original angesehen würden. Daraus ergebe sich der verkaufsfördernde Zweck einer solchen Aussage. Die Parteien können gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen geh, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten und höchstrichterlich noch nicht geklärt seien. OLG Schleswig, Urt. v. 16.09.2026 - Az.: 6 U 49/25. Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16.09.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
OLG Stuttgart: Einfache PDF-Scans erfüllen die DSGVO-Auskunftspflicht nicht, da kein maschinenlesbares Format
|
|
Nach Art. 20 DSGVO hat jeder, der eine DSGVO-Auskunft verlangt, Anspruch auf ein strukturiertes, maschinenlesbares Format. Einfache PDF-Scans genügen diesem Anspruch nicht (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.07.2026 Az. 5 U 271/24). Ein Spieler hatte in der Vergangenheit bei einem in Malta ansässigen Anbieter Online-Sportwetten und Automatenspiele genutzt. Er forderte seine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie. Der Anbieter lieferte daraufhin umfangreiche PDF-Dateien, die jedoch nur eingescannte Bilder der Dokumente enthielten. Der Spieler verlangte daraufhin die Daten in einem echten maschinenlesbaren Format. Das OLG Stuttgart verurteilte den Anbieter dazu, die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten in maschinenlesbarer Form herauszugeben. Grundsätzlich verlange Art. 15 DSGVO nur eine für Menschen gut lesbare und leicht zugängliche Auskunft, nicht zwingend ein maschinenlesbares Format. Für ein solches Format greife hingegen Art. 20 DSGVO, der die Datenübertragbarkeit sichert. Danach müsse die Datei strukturiert, gängig, maschinenlesbar und möglichst interoperabel sein, damit sie sich leicht weiterverwenden und an andere Dienste übermitteln lasse. Einfache PDF-Scans oder bildhafte PDFs seien hierfür ungeeignet, da die enthaltenen Inhalte und Tabellenstrukturen von Software nicht zuverlässig erkannt werden könnten. Auch der Einsatz von Texterkennung per OCR genüge nicht, da damit die inhaltliche Struktur nicht verlässlich erfasst werde. Es kämen stattdessen Formate wie CSV, JSON, XML oder echte Tabellenkalkulationen mit Kopfzeilen in Betracht, die das Sortieren und Filtern ermöglichten. Die Zahlungs- und Spieldaten seien vom Kläger bereitgestellt worden, da er die Einzahlungen und Einsätze selbst ausgelöst habe und der Spielausgang zur Vertragsabwicklung zwingend mitgeteilt werde. Damit fielen diese Daten unter den Anwendungsbereich des Art. 20 DSGVO: "Papierausdrucke bzw. die Repräsentation von Papierausdrucken durch eine PDF-Datei ohne Texterkennung sind nach dieser Maßgabe nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DSG- VO strukturiert und maschinenlesbar (...). Die Informationen der Papierausdrucke können zwar mittels OCR-Programme (…) extrahiert und in maschinenlesbare Informationen umgewandelt werden. Andernfalls wäre das Merkmal „maschinenlesbar“ überflüssig, da mit dem Fortschreiten der technischen Möglichkeiten auch heute schon eine Vielzahl von Formaten Maschinen grundsätzlich zugänglich ist (...). Die bloße OCR- Lesbarkeit von Papierausdrucken bzw. von deren Repräsentationen, würde dem Zweck der Maschinenlesbarkeit und den Interoperabilitätsbestrebungen, die eine reibungslose Datenübertragung und -Weiterverwendung ermöglichen sollen, zuwiderlaufen (...)."
Und weiter: “Maschinenlesbar sind Tabellen z.B. dann, wenn sie in einem Format, wie z.B. Extensible Markup Language (XML), JSON oder Tabellenkalkulationen mit Kopfzeilen, die als kommagetrennte Werte (CSV) gefasst sind, zur Verfügung gestellt werden (…).”
|
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
LG Frankfurt a.M.: Meta haftet für Scam-Ads und Fake-Profile
|
|
Plattformbetreiber (hier: Meta), die Fake-Profile mit fremden Marken und Bildnissen dulden, haften für die daraus entstehenden Rechtsverletzungen, wenn sie nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich tätig werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.09.2026 - Az. 2-06 O 234/25). In dem vorliegenden Fall klagten das Fintech-Unternehmen Finanzfluss und sein Mitgründer Thomas Kehl gegen Meta wegen zahlreicher Fake-Profile und Werbeanzeigen auf Facebook und Instagram, die ihre Marke und ihr Bildnis missbrauchten. Die gefälschten Profile nutzten die Marke „Finanzfluss”, den Namen sowie Fotos von Kehl und lockten Nutzer in WhatsApp-Gruppen mit betrügerischen Anlageangeboten. Die Kläger meldeten die Fälle wiederholt über Metas eigene Meldetools. Löschungen erfolgten jedoch teils erst nach Wochen. Anschließend tauchten identische Inhalte erneut auf. Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage im Wesentlichen statt. Das Gericht verpflichtete Meta, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Inhalte Dritter zu veröffentlichen oder zu verbreiten, die das Bildnis oder den Namen Kehls sowie das Unternehmenskennzeichen „Finanzfluss” verwenden. Zudem muss Meta Auskunft über den Umfang, die Abrufe und die erzielten Einnahmen erteilen. Das Gericht stellte Metas Schadensersatzpflicht fest, bejahte eine Geldentschädigung für Kehl und sprach die vorgerichtlichen Kosten zu. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von „Finanzfluss“ sei verletzt. Die Fake-Inhalte mit Kehls Bildnis und dem Zeichen „Finanzfluss” erweckten den Eindruck, sie stammten vom Unternehmen selbst: “Durch den nicht autorisierten Einsatz des Bildnisses des Klägers zu 2) im Zusammenhang mit dem Kennzeichen „finanzfluss“ der Klägerin zu 1) für Werbezwecke und werbliche Inhalte wird in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) eingegriffen, selbst zu bestimmen auf welche Art sie werblich in Erscheinung treten möchte. Auf den Profilen und in den Posts wird der unwahre Eindruck erweckt, dass sie von der Klägerin zu 1) stammen. Der Eingriff ist auch nicht gerechtfertigt. Die Interessen der Klägerin zu 1) überwiegen gegenüber den Interessen der Ersteller der Fake Profile und Fake Posts. Unstreitig setzen die Ersteller der Fake Profile und Fake Posts diese für betrügerische Aktivitäten ein. An dieser Art von wirtschaftlicher Betätigung steht den betreffenden Nutzern kein schützenswertes Interesse zu.”
Meta übe durch seine Algorithmen Kontrolle über die Verbreitung und Rangfolge von Inhalten aus und könne sich daher nicht auf Haftungsprivilegien berufen. Selbst wenn man die Haftungsprivilegierung annähme, habe Meta nach Erlangung der Kenntnis nicht zügig gehandelt: "Folglich ist der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der die gespeicherten Informationen kontrolliert, vom Privileg von Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-RL ausgeschlossen, auch wenn er von diesen Informationen aufgrund der Automatisierung ihrer Verarbeitung keine Kenntnis erlangt (...). Eine solche Kontrolle über die gespeicherten Informationen kann unter anderem mittels eines verwendeten Algorithmus ausgeübt werden. Solange der Betreiber mittels dieses Algorithmus die Bedingungen für die Verbreitung oder Nichtverbreitung einer solchen Information im Voraus festgelegt hat, ist es unerheblich, dass er selbst keine zusätzlichen Eingriffe vornimmt, die die Verbreitung gespeicherter Informationen fördern, verändern oder löschen (...)."
Und weiter: “In Anwendung dieser Grundsätze übt die Beklagte über die streitgegenständlichen Inhalte Kontrolle aus. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen entscheide, die von dem Werbetreibenden erstellt und freigegeben wurden und dass als dritte Auktionskomponente ein sogenannter Qualitätsscore berücksichtigt werde, der mittels automatisierter Mustererkennung etwa die Textmenge im Anzeigenbild, reißerische Sprache oder Engagement-Baiting identifiziere. Es handele sich um eine rein formale, der Nutzererfahrung dienende Prüfung. Eine qualitative Bewertung der Zuverlässigkeit oder inhaltlichen Richtigkeit werde nicht vorgenommen. Die Entscheidung, welchen Nutzern eine Werbeanzeige angezeigt werden, treffe der Werbetreibende durch die Auswahl der jeweiligen Zielgruppe. Allein durch die Durchführung einer solchen „Auktion“ nach von der Beklagten festgelegten Kriterien übt die Beklagte eine dem einzelnen Werbetreibenden überlegene Kontroll- und Entscheidungsfunktion über die Werbeanzeigen aus. Denn die „Anzeigenplätze“ werden nach dem von ihr bestimmten Verfahren verteilt, sie ist daher diejenige, die bestimmt, unter welchen Bedingungen die Inhalte verbreitet oder nicht verbreitet werden. Dass der Werbetreibende zuvor bestimmte Zielgruppen ausgewählt hat, bei denen die Anzeige erscheinen soll, ändert nichts an dem Umstand, dass die Beklagten letztendlich – wenn auch automatisiert – entscheidet, bei welchen konkreten Nutzern die Anzeige erscheinen wird. Gleiches gilt für die vom Werbetreibenden angesetzten Gebote im Rahmen der Auktion. Denn zwar bestimmt der Werbetreibende damit auch darüber, ob sein Inhalt ausgespielt wird oder nicht. Er kann jedoch bei Abgabe des Gebots gerade nicht sicher sein, ob sein Gebot den Zuschlag erhält oder nicht. Dies hängt nicht nur von den Geboten der anderen Werbetreibenden ab, sondern auch und gerade von dem von der Beklagten eingerichteten Auktionsalgorithmus.”
Löschfristen von 14 bis 62 Tagen seien bei eindeutigen Verstößen dieser Art nicht akzeptabel: “Die Beklagte hat jedenfalls auch in diesen zwei konkreten Fällen keine bestmöglichen Anstrengungen unternommen, um die beanstandeten Inhalte zu sperren. Eine Löschdauer von 14 oder 20 Tagen bei derartigen eindeutigen Verstößen stellt kein zügiges Handeln mehr dar.”
Das Recht Kehls am eigenen Bild sowie sein Namensrecht seien verletzt, weil Fake-Profile seine Fotos und seinen Namen nutzten und damit eine Zuordnungsverwirrung erzeugten. Die wiederholten, reichweitenstarken Betrugsumfelder rechtfertigten eine Geldentschädigung. Meta müsse darüber hinaus auch zu sinngleichen Inhalten Auskunft geben, da eine automatisierte Erkennung anhand der gelieferten Referenzdaten möglich sei. Die Gerichtsentscheidung ist nicht rechtskräftig. Meta kann Berufung einlegen.
|
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
VG Koblenz: Nutzung digitale Werbescreens: Pacht ersetzt keine städtische Sondernutzungsgebühr
|
|
Wer als Außenwerber städtische Flächen pachtet, ist damit nicht von der Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren befreit, wenn er dort digitale Werbescreens betreibt (VG Koblenz, Urteil vom 12. August 2026, Az. 2 K 676/25.KO). Die Stadt Koblenz hatte exklusiv Außenwerberechte vergeben und mit dem klagenden Werbeunternehmen einen Gestattungsvertrag gegen Umsatz- und Mindestpacht geschlossen. Für einen digitalen, doppelseitigen Werbeschirm auf einer städtischen Fläche setzte die Stadt anschließend eine Sondernutzungsgebühr von rund 750 EUR fest. Das Unternehmen war der Ansicht, der Gestattungsvertrag regele die Sondernutzung abschließend, sodass keine zusätzliche Gebühr anfallen dürfe. Das VG Koblenz bestätigte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids in vollem Umfang. Demnach sei die neue Sondernutzungsgebührensatzung wirksam und dürfe rückwirkend gelten. Die Bemessung der Gebühren für digitale Werbeschirme nach Quadratmetern und Beleuchtungsart sei nachvollziehbar und praktikabel. Eine Gebühr von rund 750 EUR stehe angesichts des wirtschaftlichen Interesses des Unternehmens nicht außer Verhältnis. Die Stadt sei nicht verpflichtet, die Gebühr nach der Zahl der Werbungswahrnehmenden zu bemessen, da sie typisieren dürfe und dabei auch die Beeinträchtigung des Straßenraums gewichten könne. Eine Anrechnung der gezahlten Pacht auf die Sondernutzungsgebühr komme nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts ersetze das Exklusivrecht, das der Gestattungsvertrag einräume, nicht die öffentlich-rechtliche Sondernutzungsgebühr. Dem Kläger sei bereits im Vergabeverfahren bekannt, dass zusätzlich Gebühren anfallen würden. Der Gestattungsvertrag sei privatrechtlicher Natur und erfasse nicht die behördliche Sondernutzungserlaubnis. Die im Satzungsrecht vorgesehene Gebührenfreiheit für öffentlich-rechtliche Verträge greife daher nicht. Die Gebührenpflicht entstehe mit Beginn der tatsächlichen Nutzung, unabhängig davon, ob eine förmliche Genehmigung vorliegt.
|
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
LG Trier: Auch Gesundheitswerbung für Hunde muss wettbewerbsrechtliche Vorgaben erfüllen
|
|
Wer Ergänzungsfutter für Hunde mit Aussagen zu Krankheiten wie Wurmbefall, Rheuma oder Hüftgelenksdysplasie bewirbt, ohne dafür wissenschaftlich belastbare Nachweise vorlegen zu können, verstößt gegen das lebensmittelrechtliche Werbeverbot (LG Trier, Urt. v. 03.07.2026 - Az.: 7 HK O 45/25). Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Herstellerin von Ergänzungsfuttermitteln für Haustiere. Das Unternehmen bewarb mehrere Pulverprodukte für Hunde mit Aussagen zu unterschiedlichen Erkrankungen (u. a. Wurmbefall, Muskelprobleme, Rheuma, Hüftgelenksdysplasie, Osteoporose und Verdauungsprobleme). Dabei wurden Formulierungen wie „bei Wurmbefall” verwendet und auf die Wirkungen einzelner Inhaltsstoffe verwiesen. Dagegen ging die Wettbewerbszentrale gerichtlich vor. Das LG Trier bestätigte den Unterlassungsanspruch in vollem Umfang. Bei den beanstandeten Aussagen handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die nur zulässig seien, wenn sie wissenschaftlich belegt seien. Die strengen Maßstäbe, die für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel gelten, seien auch auf Tierfutter sachgerecht zu übertragen, da Verbraucher diesem gegenüber dasselbe Vertrauen entgegenbrächten. Die Beklagte habe keine belastbaren Studien oder sonstige Nachweise für die behaupteten Wirkungen vorgelegt. Durch die Gesamtaufmachung werde der Eindruck erweckt, dass die Wirkung nicht nur einzelne Zutaten, sondern das Produkt als Ganzes betreffe. Für Aussagen mit Krankheitsbezug gelte ein absolutes Werbeverbot, sodass es auf die tatsächliche Richtigkeit der Aussage nicht ankomme. Wurmbefall, Muskelkrämpfe, Rheumatismus, Hüftgelenksdysplasie und Osteoporose seien als Krankheiten einzustufen: "Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt hierbei vor, wenn mit ihr ein Zusammenhang zwischen dem Futtermittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Tiergesundheit andererseits zum Ausdruck gebracht werden soll. (…) Das Verbot gilt unabhängig von dem Irreführungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG, so dass es auf die objektive Richtigkeit der Aussage nicht ankommt (...)."
Die Formulierung „bei" verstehe der Durchschnittsverbraucher wie „gegen" und erwarte damit eine lindernde oder heilende Wirkung des Produkts: "Der durchschnittliche Verbraucher erwartet in dem vorliegenden Fall auch durch die Formulierung „bei" eine krankheitsvernichtende oder zumindest eine lindernde Wirkung des Produkts der Beklagten, denn er versteht die Formulierung wie „gegen"."
Die Klägerin müsse keine Gegenstudien beibringen, solange die Beklagte selbst keine fachlich fundierten Belege vorweise. Der Unterlassungsanspruch bestehe daher in vollem Umfang.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|