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Newsletter vom 23.01.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 4. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
"Die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind mit der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gewährleistung des Eilrechtsschutzes vereinbar. Der Fall weicht insofern von der Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 27. April 2006 - Az.: 1 BvR 223/05) ab."
"Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I)." "Denn die Erfüllung des Verfügungsanspruchs führt nicht nur zu einer vorübergehenden Regelung, sondern zu einer absoluten Endgültigkeit. Aus diesem Grund werden in der Rechtsprechung auch einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet (...)."
Nur in bestimmten Ausnahmenfällen ist eine IP-Sperre zulässig. Insbesondere dann, wenn ein Mitbewerber sich nicht wie ein normaler Kunde verhält, sondern die Angebote der Konkurrenz in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch nimmt. "Vor allem und unabhängig davon hat sich die Antragsstellerin, was entscheidend ist, nicht wie ein normaler Kunde verhalten, sondern hat in rd. 2 Stunden rd. 650 Aufrufe getätigt und wollte darüber hinaus sogar insgesamt 5000 Aufrufe in entsprechend kurzer Zeit- und Taktfolge tätigen. Damit hat sie sich - worauf im Termin hingewiesen worden und was ausführlich erörtert worden ist - letztlich selbst wettbewerbswidrig (...) verhalten unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsstörung." Das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 07.08.2007) hat vor kurzem identisch entschieden, während das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 19.03.2007) anderer Ansicht ist.
"In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen. Das Oberlandesgericht München hat nun bestätigt, dass beide Klauseln unwirksam sind, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellen." (aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg) Zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.04.2007.
Dem Fussball-Club Werder Bremen war verboten worden, Trikot-Werbung für den Sportwetten-Anbieter zu machen. Der Sponsor bwin klagte nun auf Schadensersatz: "1. bwin steht kein Schadensersatz für das (rechtswidrige) Verbot der Trikot-Werbung (Werder Bremen) zu, denn es fehlt am erforderlichen Verschulden der zuständigen Ordnungsbehörde. 2. Die zuständige Ordnungsbehörde, die das Verbot erlassen hat, hat ihr Ermessen nicht offenkundig oder erheblich überschritten, da sie den Vorgaben der höchsten Gerichte ihres Landes gefolgt ist und sich in dem vom EuGH eröffneten Rahmen gehalten hat."
Daran ändere auch nichts, dass das Unternehmen über eine sogenannte DDR-Genehmigung verfüge: "Der Beklagte (...) kann sich nicht auf die ihm nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Gewerbeerlaubnis vom (…) "zur Eröffnung eines Wettbüros" berufen. (...) Die Ermittlung der räumlichen Geltung des Bescheides hat vom Wortlaut des Bescheides auszugehen. Hat dieser Wortlaut nämlich einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine Auslegung keinen Raum; es fehlt die Auslegungsbedürftigkeit. Der Wortlaut ergibt, dass die Gewerbegenehmigung in räumlicher Hinsicht allein auf das Wettbüro in (…) beschränkt ist (...). Der Bescheid bezieht sich nämlich ausdrücklich auf ein Wettbüro auf einem bestimmten Grundstück, dessen Lage nach Ort und Straße genau angegeben ist. Darf der Beklagte (...) damit lediglich ein Wettbüro in (…) betreiben, so ist ihm der Abschluss von Sportwetten im Fernabsatz (über das Internet) gerade nicht behördlich gestattet und zwar weder in Sachsen noch sonst wo im Bundesgebiet."
"Die wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, deren Bestehen wie Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet (...). Anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt kann jedoch vorliegend nicht die Verletzung einer Prüfungspflicht angenommen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den Betreibern der Webseiten mit pornographischem Inhalt keinerlei vertragliche Beziehung besteht. Anders als der Betreiber einer Versteigerungsplattform eröffnet die Antragsgegnerin auch nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr der Verletzung der Interessen von Marktteilnehmern durch Dritte. Durch das Zurverfügungstellen von Internetzugängen wird die Gefahr der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten nicht in zurechenbarer Weise erhöht. Hinzu kommt wiederum, dass die Antragsgegnerin zu 1. am wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Webseiten nicht teilnimmt. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Haftung der Antragsgegnerin als Störer aus." Das Urteil liegt auf einer Linie mit den aktuellen Entscheidungen des LG Kiel (= Kanzlei-Infos v. 30.11.2007) und LG Frankfurt a.M. (= Kanzlei-Infos v. 18.12.2007).
"Die Kammer hat durch Beschlüsse vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen betreffen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener im vorliegenden Kontext relevanter gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht hat. Mit Rücksicht hierauf hat sie das hier zugrunde liegende Hauptsacheverfahren (4 K 6058/07) durch Beschluss vom 02.01.2008 in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt hat (vgl. u.a. B.v. 26.07.2007 - 6 S 2020/06), ist es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung der Antragstellerin nicht zuzumuten, angesichts durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken gegen die gegenwärtige nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen, und zwar ungeachtet der von der Kammer hier ausdrücklich offen gelassenen Frage, ob nicht in der bislang fehlenden gesetzlichen Regelung ein zusätzlicher Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht liegen könnte." Das Gericht nimmt zwar ín seinen Entscheidungsgründen mit keinem einzigen Wort zum neuen Glückssiel-Staatsvertrages Stellung. Aber alleine aus der Tatsache, dass das Gericht auch nach Inkrafttreten des Glücksspiel-Staatsvertrages weiterhin seine Zweifel aufrecht erhält, offenbart, welche Ansicht es zu den neuen Regelungen hat.
Inhalt: Oder benötigt er hierfür die Einwilligung des Kunden? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach.
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