Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 23.02.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 8. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Erkenntnisse aus unzulässiger Vorratsdatenspeicherung dürfen verwertet werden _____________________________________________________________ Beruht eine Beweiswürdigung auf der Auswertung von Verkehrsdaten, die aufgrund einer nichtigen Rechtsgrundlage übermittelt worden sind, so liegt kein Verfahrensverstoß vor. Die erhobenen Erkenntnisse dürfen verwertet werden, wenn diese von dem Bundesverfassungsgericht gerichtlich angeordnet worden sind und die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird (BGH, Beschl. v. 04.11.2010 - Az.: 4 StR 404/10). Die Angeklagten wurden von der Vorinstanz verurteilt, sich in einer Vielzahl von Fällen wegen Computerbetrugs und Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Gegen sie wurde jeweils seine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden aus den erhobenen Daten Erkenntnisse gewonnen und verwertet, die in der Vergangenheit im Zuge einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sind. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Ermittlungsmaßnahme in der Vergangenheit anhand eines zu dem Zeitpunkt geltenden Gesetzes durchgeführt worden sei. Daher seien auch die Verkehrsdaten in Übereinstimmung mit den einschränkenden Vorgaben der ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts übermittelt worden, so dass einer Auswertung, wie es im angefochtenen Urteil der Fall gewesen sei, nichts entgegengestanden habe. Alle im Einklang mit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung gewonnene Erkenntnisse und Daten seien daher verwertbar, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Provider darf IP-Adressen zur Beseitigung von Störungen speichern _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 13.01.2011 - Az.: III ZR 146/10) hat entschieden, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist. Der Kläger war Kunde bei der Deutschen Telekom und begehrte die sofortige Löschung seiner IP-Adressen. Er argumentierte, dass die Speicherung der Information zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sei und es daher keinen sachlichen Grund für die Aufbewahrung der Daten gebe. Die BGH-Richter urteilten, dass es einem Internet-Provider grundsätzlich erlaubt sei, die IP-Adressen seiner Kunden für 7 Tage zu speichern, wenn dies für den reibungslosen Ablauf des Betriebes erforderlich sei.
Hierfür müssten, so die Robenträger, noch nicht einmal konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fehlern oder Störungen vorliegen. Es reiche vielmehr die abstrakte Gefahrenabwehr als Rechtfertigungsgrund aus.
"7.Nutzung durch Dritte Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Nr. 7.2 und 7.3 abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben der Kläger sein Unterlassungsbegehren bezüglich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klausel Nr. 11.2 weiter verfolgt. Beide Revisionen sind erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unbegründet, weil die Klauseln Nr. 7.2. und 7.3. der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle standhalten. Er hat sie als Vergütungsregelungen angesehen und hiervon ausgehend keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten festgestellt. Bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handelt es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nimmt von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie muss sich darauf verlassen können, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen erhalten. Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, benachteiligt diesen nicht unangemessen. Eine andere Frage ist, wie die Sorgfaltspflichten, die dem Kunden in seiner Risikosphäre obliegen, im Einzelnen beschaffen sind. Den besonderen Gefährdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschließlich des Mobiltelefons, die sich gerade aus dem Umstand ergeben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Anschlussinhabers zur Verfügung steht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der hier fraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden des Beklagten nicht in Frage. Der Klausel Nr. 7.3. hat der Bundesgerichthof nur eine zeitliche Begrenzung der vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Fall des Verlustes der SiM-Karte entnommen, was diesen deshalb nicht benachteiligt, sondern seine Zahlungspflichten begrenzt. Die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die Klausel Nr. 11.2 einer Inhaltskontrolle nicht stand hält und sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weicht die Klausel Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten. Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10 LG Köln Urteil vom 17. Juni 2009 – 26 O 150/08 OLG Köln Urteil vom 22. Januar 2010 – 6 U 119/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.02.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Politiker und neuer Freund bekannter Moderatorin darf in Zeitung namentlich genannt werden _____________________________________________________________ Der neue Lebenspartner einer in Deutschland bekannten Schlagersängerin und Fernsehmoderatorin muss es hinnehmen, dass er in der öffentlichen Berichterstattung namentlich genannt und über seinen Beruf als Politiker und Landtagsabgeordneter berichtet wird (KG Berlin, Urt. v. 13.01.2011 - Az.: 10 U 110/10). Bei dem Kläger handelte es sich um den neuen Freund einer in Deutschland bekannten Moderatorin und Schlagersängerin. Er war Politiker und Landtagsabgeordneter. Die beklagte Zeitung veröffentlichte einen Artikel über die Sängerin, in dem auch ausführlich über den Kläger berichtet wurde. Sein Alter, sein Name, seine berufliche Ausbildung und jetzige Zugehörigkeit des Landtags wurden dem Leser mitgeteilt. Die Berliner Richter stuften dies als zulässig ein. Vorliegend müsse der Kläger es akzeptieren, dass über ihn namentlich berichtet werde, da er der neue Lebensgefährte einer bekannten Persönlichkeit sei. Hieran bestehe ein öffentliches Informationsinteresse. Die Moderatorin gehöre derzeit zu den Erfolgreichsten in diesem Bereich und sei einem breiten Publikum bekannt. Aufgrund dessen bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Person des Klägers. Dies gelte auch, obwohl das Paar sich noch nicht zusammen in der Öffentlichkeit gezeigt habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Düsseldorf: Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit Marktführerschaft werben _____________________________________________________________ Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Unterlassungsverfahren entschieden, dass ein beklagter Ghostwriter auf seiner Internetseite nicht damit werben darf, er sei "einer der Marktführer" im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings. Der Beklagte hatte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangt er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 € und 20.000 €. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften. Der Kläger, ebenfalls Ghostwriter, der auch die Erstellung anderer wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen anbietet, ist gegen die Behauptung vorgegangen, der Beklagte sei Marktführer. Der Beklagte gehöre weder nach Umsatz noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe. Das Landgericht Wuppertal hatte den Unterlassungsantrag am 06.07.2010 zurückgewiesen (Aktenzeichen 11 O 49/10). Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Klägers am 08.02.2011 dem Beklagten untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 € für einen bloßen Übungstext zahle. (Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.02.2011, Aktenzeichen I-20 U 116/10) Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 18.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Keine Vertragsstrafe bei Online-Verstößen ähnlicher Produkten _____________________________________________________________ Eine Unterlassungserklärung, die bewusst eng gefasst ist und nur bestimmte, namentlich genannte Produkte beinhaltet, enthält kein generelles Verbot und löst somit auch keine Vertragsstrafe aus (OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2010 - Az.: 4 U 118/10). Die Beklagte hatte in der Vergangenheit wegen Verstößen in ihrem Online-Shop eine Unterlassungserklärung abgegeben, dabei das Verbot jedoch ausdrücklich auf bestimmte, namentlich benannte Produkte begrenzt. Wenig später bemerkte der Gläubiger den identischen Wettbewerbsverstoß, jedoch dieses Mal bei anderen Produkten. Er forderte daher eine Vertragsstrafe ein. Zu Unrecht wie die Hammer Richter entschieden. Die Formulierung in der Unterlassungserklärung sei derartig eng gefasst, dass für eine erweiterte Auslegung im Sinne von kerngleichen Verletzungshandlungen kein Raum bestünde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht normalerweise - über den eigentlichen Wortlaut hinaus - einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auch bei solchen Sachverhalten, die vom Sinn und Zweck der Erklärung mit umfasst sind. So ist nach Meinung des BGH (Urt. v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07) die Veröffentlichung einer Internetzeitung im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung. Identisch das OLG Stuttgart (Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 2 U 41/08), wonach eine Unterlassungserklärung, die eigentlich nur das Verbot für eine Werbung in einer Zeitung umfasst, auch im Falle einer Internet-Reklame zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen kann. So auch das LG Hamburg (Beschl. v. 16.03.2010 - Az.: 407 O 217/09), wonach eine kerngleiche Verletzung auch dann vorliegt, wenn der identische Wettbewerbsverstoß lediglich auf einer anderen Webseite geschieht. Anderer Meinung ist hingegen das LG München (Urt. v. 03.09.2008 - Az.: 33 O 23089/07), wonach sich eine Unterlassungserklärung hinsichtlich eines Impressumverstoßes nur auf die jeweils konkret bezeichnete URL bezieht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Koblenz: Online-Werbung für angeblich kostenlose Leistungen von 1&1 rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Online-Werbung von "1&1" für eine Leistung ist rechtswidrig, wenn diese in der Darstellung der Webseite als "kostenlos" beworben wird, tatsächlich aber Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfallen. Eine derartige Reklame ist dann irreführend und damit wettbewerbswidrig (OLG Koblenz, Urt. v. 22.12.2010 - Az.: 9 U 610/10). Das Unternehmen "1&1" bewarb seine DSL-Anschlüsse als "kostenlos". In kleiner Schrift am Bildrand wurde erläutert, dass die kostenlose Phase nur 6 Monate dauere und danach monatliche Entgelte anfielen. Wie schon das LG Koblenz in der 1. Instanz (LG Koblenz, Urt. v. 18.05.2010 - Az.: 1 HK O 85/09) begründeten auch die Richter des OLG Koblenz ihre Entscheidung damit, dass die Werbung in der beanstandeten Form eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt.Es werde ein Produkt als kostenfrei beworben, obwohl tatsächlich Kosten anfielen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Rostock: Vor Zustellung eines Titels aus einstweiligem Verfügungsverfahren keine Akteneinsicht _____________________________________________________________ Bevor der Antragsgegner im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Akteneinsicht erhält, muss die erlassene einstweilige Verfügung zugestellt sein (OLG Rostock, Beschl. v. 23.09.2010 - Az.: 3 W 159/10). Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Antragsgegner Maßnahmen ergreift, die dem durch die einstweilige Verfügung angestrebten Zweck zuwiderlaufen. Der Antragsteller beantragte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, die zunächst nicht erlassen wurde. Nachdem der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und die Verfügung erlassen wurde, wurde dem Antragsgegner seitens der Geschäftsstelle des Gerichts versehentlich das Aktenzeichen übermittelt. Der Antragsgegner, dem bis dato die einstweilige Verfügung nicht zugestellt wurde, beantragte Akteneinsicht. Das Gericht wies das Gesuch auf Einsicht zurück. Es führte zur Begründung aus, dass es zwar den beteiligten Parteien grundsätzlich gestattet sei, Akteneinsicht zu erhalten, hier jedoch von diesem Grundsatz eine legitime Ausnahme gemacht werden müsse. Vorliegend würde die Gewährung der Akteneinsicht dem angestrebten Zweck des Verfahrens zuwiderlaufen. Denn ein Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahren sei der Überraschungseffekt, damit der Antragsgegner nicht Maßnahmen ergreifen könne, die gerade durch den Verfügungsantrag verfolgt würden. In einem derartigen Fall würde die einstweilige Verfügung ins Leere laufen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Ex-Partner bekannter Comedy-Entertainerin muss Pressebericht über seine Hochzeit hinnehmen _____________________________________________________________ Auch wenn der ehemalige Lebenspartner einer in Deutschland bekannten Comedy-Entertainerin seit einigen Jahren nicht mehr mit ihr liiert ist, muss er es akzeptieren, dass über ihn und seine Hochzeit mit einer anderen Frau berichtet wird. Es besteht trotz der zurückliegenden Trennung nach wie vor ein öffentliches Interesse an seiner Person (LG Berlin, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 27 O 711/10). Bei dem Kläger handelte es sich um den ehemaligen Lebensgefährten einer in Deutschland bekannten Comedy-Entertainerin. Diese war aufgrund einer schweren Krankheit seit mehreren Jahren nicht mehr öffentlich aufgetreten. Der Kläger hatte die Darstellerin während ihrer Krankheit gepflegt, lebte aber nunmehr seit einiger Zeit mit einer neuen Partnerin zusammen, die er schließlich geheiratet hatte. Über diese Hochzeit berichtete die beklagte Zeitung und druckte ein altes Foto des ehemaligen Paares ab. Auf dem dazugehörigen Online-Portal sowie einer TV-Sendung, die von der Beklagten betrieben wurde, wurde über die Hochzeit unter namentlicher Nennung berichtet. Die Berliner Richter verneinten eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In Bezug auf die Berichterstattung unter Veröffentlichung des Fotos, auf dem der Kläger mit der Entertainerin abgebildet sei, erklärten sie, dass der Kläger dies nicht hinnehmen müsse. Das Recht am eigenen Bild gewährleiste, dass der Betroffene selbst entscheiden dürfe, wie er in der Öffentlichkeit dargestellt werde. Er dürfe daher auch grundsätzlich anonym bleiben. Es bestehe vorliegend kein berechtigtes Interesse daran, dass der Kläger erneut und Jahre nach der Trennung in den Medien erscheine. Dies diene nur der Befriedung der Neugier und habe keinen eigenständigen Wert. Hinsichtlich der generellen Berichterstattung bestehe jedoch kein Unterlassungsanspruch. Bei den Aussagen, dass der Kläger eine andere heirate, handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Auch der Umstand, dass der Kläger auf Ibiza gefeiert habe, sei wahr und tangiere nicht sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Bremen: Reklame mit "Erster" keine wettbewerbswidrige Spitzenstellungsbehauptung _____________________________________________________________ Einem TK-Unternehmen ist es gestattet mit den Worten "Erster" für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich zu werben, wenn die Aussage tatsächlich der Wahrheit entspricht. Ein solcher Werbeslogan stellt insofern keine rechtswidrige Spitzenstellungsbehauptung dar (LG Bremen, Urt. v. 27.05.2010 - Az.: 12 O 500/09). Die Richter erklärten, dass der Werbeslogan "Erster" keine wettbewerbswidrige Spitzenstellung behaupte. Der Beklagte verstoße nicht gegen das Irreführungsverbot, weil sich die Aussage "Erster" alleine auf den in der Reklame wiedergegebenen Preisvergleich beziehe und hiernach tatsächlich zutreffend sei. Maßgebend sei dabei das Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, der die Werbung anhand des Gesamteindrucks ohne weiteres dahingehend verstehen werde, dass die Aussage "Erster" sich tatsächlich nur die auf abgebildete Statistik hinsichtlich des Tarif- und Geschwindigkeitsvergleichs beziehe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. VG Neustadt: Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten _____________________________________________________________ Die Stadt Ludwigshafen hat den Betrieb von zwei Wettbüros für allgemeine Sportwetten zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt – gestützt auf die Landesbauordnung – verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt. Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als „Sortimentserweiterung“ eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnügungsstätten seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet, dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche) nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 3 L 60/11.NW – und vom 9. Februar 2011 – 3 L 59/11.NW – Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 16.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. ArbG Berlin: Videoüberwachung der Mitarbeiter in Berliner Spielbank rechtmäßig _____________________________________________________________ Das Arbeitsgericht Berlin hat eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung bei der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" für wirksam gehalten und deshalb einen Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebsvereinbarung für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen. Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden. Die "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" hat sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine Regelung der Einigungsstelle zur Videoüberwachung gewandt und geltend gemacht, die getroffenen Regelungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben; auch habe die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz überschritten. Sie hatte wegen der Auseinandersetzung um die Videoüberwachung das „Klassische Spiel“ (Roulette) vorübergehend nicht betrieben, hat jedoch angekündigt, den Spielbetrieb wieder aufzunehmen. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" nicht gefolgt. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit nicht überschritten. Sie habe mit ihren Regelungen den gesetzlichen Vorgaben des Spielbankengesetzes entsprochen und ihren Regelungsspielraum, bei dem es um die Abwägung der betrieblichen Interessen und der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ging, nicht überschritten. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden. Az.: 60 BV 15369/10 Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin v. 16.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Rostock: Trotz abweichender Adresse für Lieferung wird Accountinhaber bei eBay Vertragspartner _____________________________________________________________ Partei eines Vertrages bei eBay wird der User, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Nutzer registriert ist. Dies gilt auch dann, wenn die Liefer- und Rechnungsadresse abweichend ist von derjenigen des Nutzers (AG Rostock, Urt. v. 30.08.2010 - Az.: 47 C 142/10). Die Klägerin verlangte die Rückzahlung eines Kaufpreises aus einem eBay-Online-Geschäft. Der Verkäufer verneinte die Berechtigung der Klägerin, da für die Nutzerin eine andere Liefer- und Rechnungsadresse angegeben war. Das Gericht bejahte den Rückzahlungsanspruch. Der Vertrag komme zwischen den Parteien zustande, die Inhaber des jeweiligen eBay-Accounts seien. Dies gelte auch dann, wenn eine andere Lieferadresse angegeben werde. Da die Klägerin den Nachweis erbracht habe, dass sie die Inhaberin des Accounts sei, stehe ihr die Erstattung des Kaufpreises zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer Aufsatz von RA Menke: Ist die Nennung von Anwendungsgebieten homöopathischer Mittel immer verboten? _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Menke zum Bereich der Heilmittel. Dieser beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Bedingungen bei homöopathischen Mitteln die Nennung von Anwendungsgebieten erlaubt ist. Er ist unter dem Titel: "Ist die Nennung von Anwendungsgebieten homöopathischer Mittel immer verboten?" auf Seite 15 des ApothekenMagazins erschienen. Den Artikel gibt es hier als PDF zum Download. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Hausdurchsuchung: Wann dürfen E-Mails beschlagnahmt werden? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Hausdurchsuchung: Wann dürfen E-Mails beschlagnahmt werden?. Inhalt: Eine Hausdurchsuchung und die damit zusammenhängende Beschlagnahme ist ärgerlich. Und manchmal auch sehr nervenaufreibend. Die Polizeibeamten stehen vor der Tür, manchmal lässt es sich auch der Staatsanwalt persönlich nicht nehmen, mitzukommen und schon geht die für den Betroffenen unangenehme Suche los. Wenn es gut läuft, haben die Beamten einen richterlichen Beschluss dabei und gehen umsichtig vor. In vielen Fällen interessieren sich die Beamten mittlerweile sowieso nur für die Computer, Laptops, die Hard- und Software. In diesem Zusammenhang werden auch zwangsläufig E-Mails beschlagnahmt, ob diese nun zum eigentlichen Vorwurf gehören oder nicht. Häufig weiß der Betroffene gar nicht, wie er sich richtig verhalten soll und vor allem, was er in dieser Situation tun kann. Dieser Podcast soll eine kleine Hilfestellung in den Fällen der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme geben. |