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Newsletter vom 23.02.2022 |
Betreff: Rechts-Newsletter 8. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Payment-Regelung des § 270a BGB gilt auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden _____________________________________________________________ Die Payment-Regelung des § 270a BGB gilt auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden (EuGH, Urt. v. 02.12.2021 - Az.: C-484/20). Am 13. Januar 2018 trat eine Regelung für alle Online-Händler (und auch alle Offline-Unternehmen) bei Zahlungsmittel-Entgelten in Kraft. Aufgrund der Reform wurde eine neue Vorschrift in das BGB (§ 270a BGB) eingefügt, die es verbietet, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen.
Der neu eingefügte § 270a BGB lautet:
"§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel In der Gesetzes-Novellierung war vorgesehen, ab wann diese Regelung greifen sollte: "§ 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind." Die Vodafone Kabel Deutschland behandelte daher Alt- und Neukunden unterschiedlich. Bei Altkunden wurden in bestimmten Fällen eine entsprechende Pauschale genommen.
Dies stufte der EuGH nun als rechtswidrig ein. Denn die neue Regelung greife immer dann, wenn die Zahlung bewirkt werde. Wann das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, sei hingegen ohne Belang:
"Drittens ist, da das Verbot, Entgelte für die Nutzung der in Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2366 genannten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen zu verlangen, für Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie „unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger“ gilt, der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung dieses Verbots derjenige, zu dem der Zahlungsvorgang bewirkt wird, und nicht die Entstehung des diesem Vorgang zugrunde liegenden Schuldverhältnisses." Somit durfte eine entsprechende Pauschale auch bei Altkunden nicht genommen werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Unzulässige Influcencer-Schleichwerbung auch dann, wenn Waren kostenlos zur Verfügung gestellt werden _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 13.01.2022 - Az.: I ZR 35721) hat klargestellt, dass eine unzulässige Influcencer-Schleichwerbung auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmen dem Influencer Waren kostenlos zur Verfügung stellt: "Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 = WRP 2021, 1415 - Influencer I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 = WRP 2021, 1429 - Influencer II)" zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Schleswig: Kein Unterlassungsanspruch gegen Bewertung bei Google Places _____________________________________________________________ Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Woche entschieden. Zum Sachverhalt: Der als Kläger an dem Rechtsstreit beteiligte Immobilienmakler begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von diesem vorgenommener Bewertungen auf der Bewertungsplattform „Google Places“. Der Beklagte hatte den Makler in Bezug auf eine im Internet offerierte Wohnung zunächst aufgefordert, dem Verkäufer ein unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot zu unterbreiten. Der Makler lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass er keine „unseriösen“ Angebote weitergebe. Der Beklagte erhielt daraufhin ein Exposé und gab ein höheres – weiter unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes - Angebot ab. Dieses führte aber ebenfalls nicht zum Vertragsschluss, weil die Wohnung zu einem über dem Angebot des Beklagten liegenden Preis an einen anderen Interessenten vermittelt wurde.
Im Rahmen seiner Bewertung des Maklers auf der Internetplattform hat der Beklagte später ausgeführt:
„Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“ Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Unterlassung der Bewertung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den Immobilienmakler persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben, ist als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Die Bewertung ist aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig. Sie enthält in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen (einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung) Werturteile. Dabei steht das durch eine Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich aufgrund des als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen ist. Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hat das Interesse des Bewerteten am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs zurückzutreten. Dem Werturteil liegt eine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der klagende Makler zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht hat, Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2022, Az. 9 U 134/21)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 18.02.2022
Die Klägerin ging gegen mehrere Wettbewerbsverstöße in einer Amazon -Produktbeschreibung vor und nahm dafür den Marketplace-Verkäufer in Anspruch. Der verteidigte sich damit, dass er gar nicht für die Texte verantwortlich sei, da er sich lediglich angehängt habe.
Dies ließ das OLG Stuttgart nicht gelten und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.
"Unbehelflich ist schließlich der Einwand der Beklagten, die Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie sich mit ihrem Angebot lediglich an eine von ihr nicht zu beeinflussende Produktbeschreibung auf der Internetplattform Amazon „angehängt“ habe. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. LAG Köln: Beweis für den Zugang einer E-Mail _____________________________________________________________ Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies - hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E¬Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein. In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE www.nrwe.de unter Eingabe des Aktenzeichens 4 Sa 315/21 aufgerufen werden.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln v. 21.02.2022
Die Beklagte, ein bekanntes Online-Unternehmen, warb in ihrem Newsletter wie folgt:
"Nur heute 15 % Rabatt auf alles..."und "Liebe ..., so macht der Sonntag doppelt Spaß: Sparen Sie NUR HEUTE ganze 15 % auf Ihre Bestellung!* Am besten direkt losshoppen, bestellen & freuen." Die Aussage war mit einem Sternchen versehen.
Am Ende des Newsletter wies die Beklagte dann darauf hin, dass der Rabatt nicht für sämtliche ihrer Angebote galt:
*Der Gutschein gilt einmalig am 13.06.2021 bis 23:59 Uhr und nur auf t..de. Geben Sie den Code "SOMMER15" im Bestellvorgang bei "Gutschein/(...) Card Aktion aktivieren" ein. Gilt nicht für Geschenkkarten, Fotobuch-Gutscheine von (...) Foto, Reisen, Mobilfunk, Blumen, Partnerangebote, Kaffee, Kapselsortiment, Kaffeevollautomaten, TVs der Marke Philips sowie Produkte der Marke Acer, Bosch, Sony, Samsung, Nintendo, Garmin und Ryobi. Nicht mit anderen Rabatten kombinierbar. Bei Retoure entfällt der Anspruch auf den Rabatt." Das LG Hamburg stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein. Zwar könnten durch einen Sternchen-Hinweis bestimmte Werbeaussagen relativiert werden.
Im vorliegenden Fall würden jedoch erhebliche Teile des Produkt-Sortiments der Beklagten von der Aktion ausgenommen, obgleich es "Nur heute 15 % Rabatt auf alles" heiße:
"Anders verhält es sich jedoch bei der Ausnahme von nicht unbedeutenden Teilen des Produktsortiments von der Rabattaktion. Der Verkehr, dem ein Rabatt von 15 % auf seine Bestellung versprochen wird, wird nicht argwöhnen, dass davon relevante Teile des Sortiments ausgenommen sind und dass der entsprechenden Auslobung ein Sternchen beigefügt wurde, um ihn über diesen Umstand aufzuklären. Und weiter: "Der Beklagten kann im Übrigen auch nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, die Ausnahmen von der Rabattaktion beträfen nur einen kleinen Teil ihres Produktsortiments. Es handelt sich vielmehr um gleich eine Vielzahl von Produkten bekannter Markenhersteller, die für die Kunden von hoher Attraktivität sind. Ausgenommen von dem Rabatt wird auch das Kernprodukt der Beklagten, nämlich Kaffee, und zum Beispiel Kaffeevollautomaten. Diese Produkte werden aber in dem Newsletter beworben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hannover: 5.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz wegen unberechtigtem Negativeintrag bei Auskunftei _____________________________________________________________ Ein unberechtigter Negativeintrag bei einer Auskunftei begründet einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO iHv. 5.000,- EUR (LG Hannover, Urt. v. 14.02.2022 - Az.: 13 O 129/21). Die Beklagte, eine Auskunftei, hatte einen negativen Eintrag über den Kläger gespeichert, weil Telefonrechnungen nicht rechtzeitig bezahlt worden waren. Die Einträge waren jedoch aus formalen Gründen nach § 31 Abs.2 Nr. 4a) BDSG unberechtigt, weil die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass vor Eintrag der Schuldner zweimal postalisch angeschrieben worden war.
Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz iHv. 5.000,- EUR zu.
"Bei der Beklagten handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen (...).
Zur Höhe führt das Gericht aus:
"Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtfertigt und erfordert die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 €. (...) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Köln: Haus der Geschichte muss Presse die Namen der Verkäufer des "Schabowski-Zettels" nennen _____________________________________________________________ Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. „Schabowski-Zettels“ erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und damit der Klage eines Journalisten teilweise stattgegeben. Beim „Schabowski-Zettel“ handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei (SED) Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Das Haus der Geschichte übernahm den „Schabowski-Zettel“ im Jahr 2015 in ihre Sammlung, nachdem sie ihn von einem Veräußerer zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den „Schabowski-Zettel“ zuvor von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben. Der Kläger begehrte vom Haus der Geschichte zur Aufklärung der weiteren Erwerbshintergründe Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Auskunftserteilung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenstehe. Dem Zweitverkäufer sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Ferner sei die Stiftung, falls sie potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Informationsinteresse der Presse die Interessen des Zweitverkäufers und der Beklagten überwiege. Es bestehe mit Blick darauf, dass das Haus der Geschichte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und Ausstellungsstücke – wie der „Schabowski-Zettel“ – mit staatlichen Geldern erworben würden, ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe. Demgegenüber komme der vorgetragenen Anonymitätszusage mangels Angaben darüber, aus welchen Gründen der Zweitverkäufer anonym bleiben wolle, kein erhebliches Gewicht zu. Die Stiftung sei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen. Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich das Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag darstelle. Dies sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Az.: 6 K 3228/19
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 15.02.2022
Der Kläger spielte bei der Beklagten, einem Online-Casino, das seinen Sitz im Ausland hatte und über keine inländische Genehmigung verfügte. Er verlor knapp 100.000,- EUR und verlangte dieses Geld nun zurück.
In den AGB der Beklagten war festgehalten:
"Ziffer 2.1 Das LG Mönchengladbach bejahte eine Rückzahlungsverpflichtung des Anbieters: "Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 99.045,-- EUR aus § 812 Abs. 1 1 Satz 1 1. Var. BGB, da er seine Spieleinsätze bei der Beklagte ohne rechtlichen Grund getätigt hat. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin betriebenen Online-Glücksspiel war gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) nichtig. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen: "Die bereicherte Beklagte trägt als Diejenige, die auf die rechtshindernde Einwendung der der Kondiktionssperre beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch soweit man hier auf § 284 StGB abstellt, das vorsätzliche Handeln auf Seiten des Leistenden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm die Illegalität seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. (...) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage: Beweisverwertungsverbot aufgrund von DSGVO-Verstoß? _____________________________________________________________ Das VG Wiesbaden (Beschl. v. 27.01.2022 - Az.: 6 K 2132/19.Wi.A) hat dem EuGH eine Frage zu einem Beweisverwertungsverbot aufgrund eines DSGVO-Verstoßes vorgelegt: "1. Führt eine fehlende bzw. unterlassende oder unvollständige Rechenschaftspflicht eines Verantwortlichen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO), z.B. durch ein fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO oder eine fehlende Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren nach Art. 26 DS-GVO dazu, dass die Datenverarbeitung unrechtmäßig im Sinne der Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO und Art. 18 Abs. 1 lit. b) DS-GVO ist, sodass ein Löschungs- bzw. Beschränkungsanspruch des Betroffenen besteht? zurück zur Übersicht |