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Am 13. Januar 2018 trat eine Regelung für alle Online-Händler (und auch alle Offline-Unternehmen) bei Zahlungsmittel-Entgelten in Kraft. Aufgrund der Reform wurde eine neue Vorschrift in das BGB (§ 270a BGB) eingefügt, die es verbietet, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen.
Der neu eingefügte § 270a BGB lautet:
Dies stufte der EuGH nun als rechtswidrig ein. Denn die neue Regelung greife immer dann, wenn die Zahlung bewirkt werde. Wann das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, sei hingegen ohne Belang:
Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Woche entschieden.
Zum Sachverhalt: Der als Kläger an dem Rechtsstreit beteiligte Immobilienmakler begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von diesem vorgenommener Bewertungen auf der Bewertungsplattform „Google Places“.
Der Beklagte hatte den Makler in Bezug auf eine im Internet offerierte Wohnung zunächst aufgefordert, dem Verkäufer ein unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot zu unterbreiten.
Der Makler lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass er keine „unseriösen“ Angebote weitergebe. Der Beklagte erhielt daraufhin ein Exposé und gab ein höheres – weiter unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes - Angebot ab. Dieses führte aber ebenfalls nicht zum Vertragsschluss, weil die Wohnung zu einem über dem Angebot des Beklagten liegenden Preis an einen anderen Interessenten vermittelt wurde.
Im Rahmen seiner Bewertung des Maklers auf der Internetplattform hat der Beklagte später ausgeführt:
Aus den Gründen: Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den Immobilienmakler persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben, ist als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen.
Die Bewertung ist aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig. Sie enthält in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen (einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung) Werturteile. Dabei steht das durch eine Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich aufgrund des als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen ist.
Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hat das Interesse des Bewerteten am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs zurückzutreten. Dem Werturteil liegt eine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der klagende Makler zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht hat, Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Februar 2022, Az. 9 U 134/21)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 18.02.2022
Die Klägerin ging gegen mehrere Wettbewerbsverstöße in einer Amazon -Produktbeschreibung vor und nahm dafür den Marketplace-Verkäufer in Anspruch. Der verteidigte sich damit, dass er gar nicht für die Texte verantwortlich sei, da er sich lediglich angehängt habe.
Dies ließ das OLG Stuttgart nicht gelten und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.
Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots (BGH, Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15, Rn. 36 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt.
Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (BGH, a.a.O., Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon)."
In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet.
Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E¬Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.
In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.
Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen.
Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE www.nrwe.de unter Eingabe des Aktenzeichens 4 Sa 315/21 aufgerufen werden.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln v. 21.02.2022
Die Beklagte, ein bekanntes Online-Unternehmen, warb in ihrem Newsletter wie folgt:
Am Ende des Newsletter wies die Beklagte dann darauf hin, dass der Rabatt nicht für sämtliche ihrer Angebote galt:
Zwar könnten durch einen Sternchen-Hinweis bestimmte Werbeaussagen relativiert werden.
Im vorliegenden Fall würden jedoch erhebliche Teile des Produkt-Sortiments der Beklagten von der Aktion ausgenommen, obgleich es "Nur heute 15 % Rabatt auf alles" heiße:
Hier tritt hinzu, dass sich die Auflösung des Sternchens nicht in unmittelbarer Nähe des Sternchens befindet, sondern ganz am Ende des Newsletters. Die Auflösung aufzufinden, bedarf einer gewissen Mühewaltung, der sich der Verbraucher nur dann unterziehen werden, wenn sie aus irgendwelchen Gründen Zweifel daran haben, dass sie den Rabatt in Anspruch nehmen können.
Soweit das nicht der Fall ist - und dabei wird es sich um die Mehrzahl der Verbraucher handeln - wird die Sternchenauflösung aber nicht wahrgenommen und die Fehlvorstellung, dass der Rabatt auf die ganze Bestellung gewährt wird, nicht ausgeräumt."
Der Verbraucher wird nicht damit rechnen, dass für diese im Newsletter beworbenen Produkte die Rabattaktion nicht gelten soll und dass er den Sternchenhinweis zur Kenntnis nehmen muss, um von möglicherweise bestehenden bedeutenden Einschränkungen der Aktion zu erfahren."
Die Beklagte, eine Auskunftei, hatte einen negativen Eintrag über den Kläger gespeichert, weil Telefonrechnungen nicht rechtzeitig bezahlt worden waren. Die Einträge waren jedoch aus formalen Gründen nach § 31 Abs.2 Nr. 4a) BDSG unberechtigt, weil die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass vor Eintrag der Schuldner zweimal postalisch angeschrieben worden war.
Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz iHv. 5.000,- EUR zu.
Innerhalb dieses Systems hat die Beklagte die Daten nicht nur zur Verfügung gestellt, sie wurden ausweislich der Auskunft vom 04.03.2021 auch mehrfach und sowohl im Kontext privater Anfragen als auch bezogen auf die Tätigkeit des Klägers als Inhaber einer Physiotherapiepraxis abgerufen. Darauf, ob die Negativeinträge auch dazu führten, dass dem Kläger kein Kredit oder ein solcher zu anderen (schlechteren) Bedingungen gewährt wurde als er ohne die Einträge gewährt worden wäre, kommt es indes für den immateriellen Ersatzanspruch nicht an."
Zur Höhe führt das Gericht aus:
Die Daten zur Bonität des Klägers sind schützenswerte und sensible Daten, die sowohl seine berufliche Tätigkeit als auch seine Kreditwürdigkeit im privaten Rahmen betreffen. Sie können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr in diesen Bereichen haben, indem Kredite versagt oder vom Kläger angestrebte Verträge mit ihm nicht abgeschlossen werden. (...)
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Negativeinträge sind April 2019 bis zur Löschung wohl kurz nach dem 04.03.2021 zu berücksichtigen und hatten damit ungefähr zwei Jahre Bestand.
Sie fielen auch in einen Zeitraum, der aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin für am Wirtschaftsleben Teilnehmende mit großen wirtschaftlichen Risiken und Probleme verbunden war, der Kläger war damit für die Folgen der Negativauskünfte in besonderem Maße anfällig.
Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar einerseits zunächst kein erhebliches Verschulden traf, mit zunehmender Dauer des rechtswidrigen Zustandes ab den ersten Hinweisen durch den Kläger im April 2019 über die Klageerhebung im Mai 2020 ihr die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Handelns hätten immer stärker hätten aufkommen müssen. Das gilt ganz besonders für die Zeit nach Erlass des Anerkenntnisurteils vom 25.01.2021 und dem Umstand, dass die Negativeinträge auch am 04.03.2021 noch gespeichert waren."
Beim „Schabowski-Zettel“ handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei (SED) Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete.
Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.
Das Haus der Geschichte übernahm den „Schabowski-Zettel“ im Jahr 2015 in ihre Sammlung, nachdem sie ihn von einem Veräußerer zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den „Schabowski-Zettel“ zuvor von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben.
Der Kläger begehrte vom Haus der Geschichte zur Aufklärung der weiteren Erwerbshintergründe Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Auskunftserteilung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenstehe.
Dem Zweitverkäufer sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne.
Ferner sei die Stiftung, falls sie potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Informationsinteresse der Presse die Interessen des Zweitverkäufers und der Beklagten überwiege. Es bestehe mit Blick darauf, dass das Haus der Geschichte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und Ausstellungsstücke – wie der „Schabowski-Zettel“ – mit staatlichen Geldern erworben würden, ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe.
Demgegenüber komme der vorgetragenen Anonymitätszusage mangels Angaben darüber, aus welchen Gründen der Zweitverkäufer anonym bleiben wolle, kein erhebliches Gewicht zu. Die Stiftung sei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht zwingend darauf angewiesen, ihren Geschäftspartnern auf deren Verlangen hin Anonymität zuzusagen.
Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Zweitverkäufer und dem Haus der Geschichte begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich das Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag darstelle. Dies sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht gedeckt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 6 K 3228/19
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 15.02.2022
Der Kläger spielte bei der Beklagten, einem Online-Casino, das seinen Sitz im Ausland hatte und über keine inländische Genehmigung verfügte. Er verlor knapp 100.000,- EUR und verlangte dieses Geld nun zurück.
In den AGB der Beklagten war festgehalten:
Ziffer 24 Anwendbares Recht
Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat vorliegend gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, vorliegend dem Kläger, zugänglich gemacht hat."
Im Übrigen wäre der Kläger strafrechtlich für seine Handlungen auch nicht verantwortlich, es fehlt bereits an der Zurechenbarkeit und der subjektiven Tatseite (vgl. dazu OLG Hamm aaO). Denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum ohne jeden Zweifel spielsüchtig. Zwar hat die Beklagte dies zulässig mit Nichtwissen bestritte, unstreitig ist jedoch geblieben, welch enorme Summe der Kläger in den Jahren 2015 bis Ende 2018 zum Spielen aufgewandt hat , wie sich seine finanzielle Situation dadurch entwickelte und wie sehr das Spielen seinen Alltag dominierte.
Der Kläger hat plastisch und im Termin unwidersprochen das Ausmaß seiner einzusetzen dokumentieren diesen seelisch krankhaften Zustand ebenso eindrucksvoll wie die - unstreitig gebliebene - Schilderung morgens bereits im Bad und auf dem Hundespaziergang gespielt, sich private Darlehen mit falschen Angaben erschlichen zu haben und sich letztendlich in einer scheinbar aussichtslosen Situation manövriert zu haben."
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Führt das Bestehen eines Löschungs- oder Beschränkungsanspruchs dazu, dass die verarbeiteten Daten in einem Gerichtsverfahren nicht zu berücksichtigen sind? Dies jedenfalls dann, wenn die betroffene Person der Verwertung im gerichtlichen Verfahren widerspricht?
3. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Führt ein Verstoß eines Verantwortlichen gegen Art. 5, 30 oder 26 DS-GVO dazu, dass ein nationales Gericht bei der Frage der gerichtlichen Verwertung der Datenverarbeitung die Daten nur berücksichtigen darf, wenn der Betroffene der Verwertung ausdrücklich zustimmt?"
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vom 23.02.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Payment-Regelung des § 270a BGB gilt auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden
2. BGH: Unzulässige Influcencer-Schleichwerbung auch dann, wenn Waren kostenlos zur Verfügung gestellt werden
3. OLG Schleswig: Kein Unterlassungsanspruch gegen Bewertung bei Google Places
4. OLG Stuttgart: Marketplace-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Äußerungen bei Amazon-Produktbeschreibung
5. LAG Köln: Beweis für den Zugang einer E-Mail
6. LG Hamburg: Werbeaussage "Nur heute - 15 % sparen" trotz Sternchen-Hinweises wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen
7. LG Hannover: 5.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz wegen unberechtigtem Negativeintrag bei Auskunftei
8. VG Köln: Haus der Geschichte muss Presse die Namen der Verkäufer des "Schabowski-Zettels" nennen
9. LG Mönchengladbach: Ausländisches Online-Casino muss deutschem Spieler verlorene Wetteinsätze zurückerstatten
10. VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage: Beweisverwertungsverbot aufgrund von DSGVO-Verstoß?
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Payment-Regelung des § 270a BGB gilt auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden
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Die Payment-Regelung des § 270a BGB gilt auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden (EuGH, Urt. v. 02.12.2021 - Az.: C-484/20).
"§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
In der Gesetzes-Novellierung war vorgesehen, ab wann diese Regelung greifen sollte:
"§ 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind."
Die Vodafone Kabel Deutschland behandelte daher Alt- und Neukunden unterschiedlich. Bei Altkunden wurden in bestimmten Fällen eine entsprechende Pauschale genommen.
"Drittens ist, da das Verbot, Entgelte für die Nutzung der in Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2366 genannten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen zu verlangen, für Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie „unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger“ gilt, der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung dieses Verbots derjenige, zu dem der Zahlungsvorgang bewirkt wird, und nicht die Entstehung des diesem Vorgang zugrunde liegenden Schuldverhältnisses."
Somit durfte eine entsprechende Pauschale auch bei Altkunden nicht genommen werden.
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2. BGH: Unzulässige Influcencer-Schleichwerbung auch dann, wenn Waren kostenlos zur Verfügung gestellt werden
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Der BGH (Urt. v. 13.01.2022 - Az.: I ZR 35721) hat klargestellt, dass eine unzulässige Influcencer-Schleichwerbung auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmen dem Influencer Waren kostenlos zur Verfügung stellt:
"Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 = WRP 2021, 1415 - Influencer I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 = WRP 2021, 1429 - Influencer II)"
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3. OLG Schleswig: Kein Unterlassungsanspruch gegen Bewertung bei Google Places
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Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist.
„Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“
Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Unterlassung der Bewertung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.
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4. OLG Stuttgart: Marketplace-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Äußerungen bei Amazon-Produktbeschreibung
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Ein Marketplace-Verkäufer haftet für die wettbewerbswidrige Äußerungen, die in den Amazon -Produktbeschreibungen stehen auch dann, wenn er sich an den Artikel lediglich angehängt hat (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.11.2021 - Az.: 2 U 49/21).
"Unbehelflich ist schließlich der Einwand der Beklagten, die Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie sich mit ihrem Angebot lediglich an eine von ihr nicht zu beeinflussende Produktbeschreibung auf der Internetplattform Amazon „angehängt“ habe.
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5. LAG Köln: Beweis für den Zugang einer E-Mail
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Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies
- hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden.
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6. LG Hamburg: Werbeaussage "Nur heute - 15 % sparen" trotz Sternchen-Hinweises wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen
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Die Werbeaussage "Nur heute 15 % Rabatt auf alles" ist trotz eines Sternchen-Hinweises auch dann wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind (LG Hamburg, Urt. v. 20.12.2021 - Az.: 416 HKO 101/21)
"Nur heute 15 % Rabatt auf alles..."
und
"Liebe ..., so macht der Sonntag doppelt Spaß: Sparen Sie NUR HEUTE ganze 15 % auf Ihre Bestellung!* Am besten direkt losshoppen, bestellen & freuen."
Die Aussage war mit einem Sternchen versehen.
*Der Gutschein gilt einmalig am 13.06.2021 bis 23:59 Uhr und nur auf t..de. Geben Sie den Code "SOMMER15" im Bestellvorgang bei "Gutschein/(...) Card Aktion aktivieren" ein. Gilt nicht für Geschenkkarten, Fotobuch-Gutscheine von (...) Foto, Reisen, Mobilfunk, Blumen, Partnerangebote, Kaffee, Kapselsortiment, Kaffeevollautomaten, TVs der Marke Philips sowie Produkte der Marke Acer, Bosch, Sony, Samsung, Nintendo, Garmin und Ryobi. Nicht mit anderen Rabatten kombinierbar. Bei Retoure entfällt der Anspruch auf den Rabatt."
Das LG Hamburg stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.
"Anders verhält es sich jedoch bei der Ausnahme von nicht unbedeutenden Teilen des Produktsortiments von der Rabattaktion.
Der Verkehr, dem ein Rabatt von 15 % auf seine Bestellung versprochen wird, wird nicht argwöhnen, dass davon relevante Teile des Sortiments ausgenommen sind und dass der entsprechenden Auslobung ein Sternchen beigefügt wurde, um ihn über diesen Umstand aufzuklären.
Und weiter:
"Der Beklagten kann im Übrigen auch nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, die Ausnahmen von der Rabattaktion beträfen nur einen kleinen Teil ihres Produktsortiments. Es handelt sich vielmehr um gleich eine Vielzahl von Produkten bekannter Markenhersteller, die für die Kunden von hoher Attraktivität sind. Ausgenommen von dem Rabatt wird auch das Kernprodukt der Beklagten, nämlich Kaffee, und zum Beispiel Kaffeevollautomaten. Diese Produkte werden aber in dem Newsletter beworben.
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7. LG Hannover: 5.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz wegen unberechtigtem Negativeintrag bei Auskunftei
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Ein unberechtigter Negativeintrag bei einer Auskunftei begründet einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO iHv. 5.000,- EUR (LG Hannover, Urt. v. 14.02.2022 - Az.: 13 O 129/21).
"Bei der Beklagten handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen (...).
"Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtfertigt und erfordert die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 €. (...)
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8. VG Köln: Haus der Geschichte muss Presse die Namen der Verkäufer des "Schabowski-Zettels" nennen
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Die Stiftung Haus der Geschichte muss der Presse Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sog. „Schabowski-Zettels“ erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und damit der Klage eines Journalisten teilweise stattgegeben.
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9. LG Mönchengladbach: Ausländisches Online-Casino muss deutschem Spieler verlorene Wetteinsätze zurückerstatten
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Ein ausländisches Online-Casino, das in Deutschland über keine gültige staatliche Lizenz verfügt, muss einem deutschem Spieler seine verlorenen Wetteinsätze zurückerstatten (LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.12.2021 - Az.: 2 O 54/21).
"Ziffer 2.1
Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn (...) Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in Ihrem Land erlaubt ist. Sie bestätigen hiermit, dass Sie unsere Services nicht von den Vereinigten Staaten, Polen oder einem anderen Gebiet aus nutzen, in dem es zum Zeitpunkt der Bezahlung eines Einsatzes oder der Teilnahme an einem Spiel nicht rechtmäßig ist, Online-Glücksspiele zu spielen.
Die vorliegenden Verträge unterliegen dem Recht von Gibraltar und sind nach diesem auszulegen."
Das LG Mönchengladbach bejahte eine Rückzahlungsverpflichtung des Anbieters:
"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 99.045,-- EUR aus § 812 Abs. 1 1 Satz 1 1. Var. BGB, da er seine Spieleinsätze bei der Beklagte ohne rechtlichen Grund getätigt hat. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin betriebenen Online-Glücksspiel war gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV (2012) nichtig.
Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen:
"Die bereicherte Beklagte trägt als Diejenige, die auf die rechtshindernde Einwendung der der Kondiktionssperre beruft, die Darlegungs- und Beweislast. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch soweit man hier auf § 284 StGB abstellt, das vorsätzliche Handeln auf Seiten des Leistenden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm die Illegalität seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. (...)
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10. VG Wiesbaden: EuGH-Vorlage: Beweisverwertungsverbot aufgrund von DSGVO-Verstoß?
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Das VG Wiesbaden (Beschl. v. 27.01.2022 - Az.: 6 K 2132/19.Wi.A) hat dem EuGH eine Frage zu einem Beweisverwertungsverbot aufgrund eines DSGVO-Verstoßes vorgelegt:
"1. Führt eine fehlende bzw. unterlassende oder unvollständige Rechenschaftspflicht eines Verantwortlichen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO), z.B. durch ein fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO oder eine fehlende Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren nach Art. 26 DS-GVO dazu, dass die Datenverarbeitung unrechtmäßig im Sinne der Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO und Art. 18 Abs. 1 lit. b) DS-GVO ist, sodass ein Löschungs- bzw. Beschränkungsanspruch des Betroffenen besteht?
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