Zurück
Newsletter vom 23.04.2003 12:57
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW: Kanzlei RA Dr. Martin Bahr

Anbei erhalten Sie den Kanzlei Newsletter zur 17. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Gewerblicher Rechtsschutz, Recht der Neuen Medien und Wirtschaftsrecht.

Ein Schwerpunkt dieses Newsletters ist der Datenschutz im Bereich der Neuen Medien. Ein Gebiet, das oftmals von Firmen und Geschäftsleuten vernachlässigt wird, aber neben etwaigen rechtlichen Konsequenzen (Ordnungswidrigkeit, Straftat) zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei den Kunden führen kann. Ebenso interessant ist das Vorhaben einiger Bundesländer, interaktive Gewinnspiele generell zu verbieten. Auch im Bereich des Domainrechts gibt es eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm, deren Konsequenzen derzeitig unter Juristen noch heiß diskutiert wird.

Die Kanzlei RA Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie ganz einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen oder Anregungen haben.

Die Themen im Überblick:




1. Datenschutz: Anzeige gegen T-Online

2. Datenschutzverletzungen bei Hewlett Packard

3. RegTP: XXL-Tarif der Telekom endgültig genehmigt

4. Interaktive Gewinnspiele bald verboten?

5. Nun geht auch AOL gegen Spammer vor

6. Reform der Ich-AG geplant

7. DocMorris will auch nach Deutschland kommen

8. Domainrecht: Geschäftliche Bezeichnung iV mit Städtenamen irreführend




1. Datenschutz: Anzeige gegen T-Online


Wegen illegaler Speicherung von Verbindungsdaten wurde am vergangenen Donnerstag der Internet-Anbieter T-Online angezeigt. Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) verbietet die Speicherung von Nutzungsdaten, die nicht für das Funktionieren des Dienstes oder für die Abrechnung nötig sind ( § 6 TDDSG). Dennoch speichert T-Online 80 Tage lang, welche Internet-Adresse (IP-Nummer) einzelnen KundInnen zugeordnet war. Außerdem speichert T-Online auch bei Kunden mit Pauschaltarif (Flatrate), wann diese den Internetzugang genutzt haben.

Dieses Sammeln von Nutzungsdaten wurde schon mehrfach von Datenschutzbeauftragten kritisiert. Der Münsteraner Holger V. war von dieser Datensammlung betroffen. Gegen ihn fand im Januar ein Strafprozess statt, weil er sich im Internet satirisch - und deshalb, so der Vorwurf, missverständlich - zu Krieg und Terror geäußert hatte. Das Verfahren endete mit einem Freispruch, aber im Prozessverlauf kam ans Licht, dass T-Online seine Verbindungsdaten ohne jeglichen Tatverdacht gespeichert und später an das Gericht weitergegeben hatte. Jetzt hat V. wegen der Speicherung seiner Nutzungsdaten Anzeige gegen T-Online erstattet.

Schon in der Vergangenheit war die Flatrate-IP-Speicherung Gegenstand zahlreicher Diskussionen. So entschied das Regierungspräsidiums Darmstadt Anfang diesen Jahres, dass das T-Online-Verhalten rechtmässig sei. Diese Entscheidung wurde jedoch von mehreren Datenschützern und zahlreichen kritischen Stimmen aus der juristischen Lehre als äußerst zweifelhaft bzw. falsch angesehen.

Link: Original-Wortlaut der Anzeige

Link: Entscheidung der Regierungspräsidums-Entscheidung im Wortlaut

Link: Guter Einstieg in die juristische Problematik: Presseerklärung des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz

Link: Bericht Spiegel-Online zu den IP-Speicherungen

Link: Bericht Heise-News über die Kritik an der Regierungspräsidiums-Entscheidung

Link: Bericht bei Telepolis.de über die damaligen Ereignisse


Zurück zur Übersicht



2. Datenschutzverletzungen bei Hewlett Packard


Das Inneministerium Baden-Württemberg hat beim bekannten Unternehmen Hewlett-Packard (HP) Datenschutzverletzungen festgestellt. Hintergrund der aktuellen Ereignisse ist der Umstand, dass HP mittels der sog. "myPrintMileage"-Funktion der Druckertreiber bestimmte Daten des jeweiligen Computers an einen Server im Internet überträgt, wo diese gespeichert werden. Durch die Kombination mit der IP-Speicherung ist eine Individualisierung der konkreten Nutzers möglich. Betroffen von dieser Funktion ist der DeskJet 450ci und einige andere DeskJet-Modelle.

Eine vorhergehende Einwilligung des Nutzers geschah nicht, wäre jedoch nach dem deutschen Datenschutzrecht zwingend erforderlich gewesen. HP muss nun alle gespeicherten Daten umgehend löschen. Für die Zukunft gelobte das Unternehmen Besserung.

Link: Editoral aus c´t 6/2003: "Was druckst Du?"

Link: Ausführliche Heise-News-Meldung


Zurück zur Übersicht



3. RegTP: XXL-Tarif der Telekom endgültig genehmigt


Die Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (RegTP) hat nun endgültig den XXL-Tarif der Deutschen Telekom AG genehmigt.

Seit Juni 2000 hatte die RegTP die Genehmigung bisher immer nur zeitlich befristet ausgesprochen. Sie wollte damit sicher gehen, dass die Einnahmen auch die Ausgaben deckten und keine unzuläsige Quersubventionierung standfand. Dies hat sich nun mit der aktuellen Entscheidung geändert. In Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt genehmigte die RegTP nun den XXL-Tarif. Zwar ist auch dieser Beschluss zeitlich limitiert, was jedoch keine speziellen Gründe hat, sondern an dem allgemeinen Modus liegt, dass RegTP-Entscheidungen grundsätzlich nicht endgültig sind, damit die Ordnungshüter ausreichend flexibel sind, um auf aktuelle Ereignisse auf dem Telekommunikationsmarkt zu reagieren.

Link: Homepage der RegTP

Link: Pressemitteilung der Deutschen Telekom AG


Zurück zur Übersicht



4. Interaktive Gewinnspiele bald verboten?


Ein Teil der Bundesländer plant eine grundlegende Reform der Zulässigkeit von interaktiven Gewinnspielen. Das neue Gesetz würde für sämtliche bekannten Gewinnspiele gelten, egal ob im Fernsehen, im Internet oder per SMS.

Der Entwurf der Länder-Innenministerien sieht vor, telefonische Gewinnaktionen im Fernsehen generell zu verbieten. Das würde für zahlreiche Sendeformate das Aus bedeuten. Schwer betroffen wäre z.B. der Münchener Sender "Neun Live", der sich fast ausschliesslich durch derartige Gewinnspiele finanziert. Zwar bestreitet der Justiziar des Senders, Conrad Albert, dass Neun Live Glückspiele veranstalte. "Neun live ist Deutschlands erster Quizsender und veranstaltet kein Glücksspiel", betont er. Diese Äußerung entspringt aber eher dem firmenbezogenen Wunschdenken, denn der tatsächlichen rechtlichen Lage.

Ein Glücksspiel definiert sich durch zwei Merkmale: a) einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einsatz und b) die Ereignisse müssen zufällig sein.

Unbedenklich hielt das OLG Köln im Jahre 1957 [NJW 1957, 721 (721)] einen Betrag von 0,05 €. Das OLG Hamm [JMBlNW 1957, 251 (251)] dagegen sah im gleichen Jahr die Grenze bei einem Wert von 0,50 € überschritten. Das BayObLG [BayObLG, GA 1956, 385 (386)] hatte dies bei einer Summe von 2,50 € ein Jahr zuvor ebenfalls bejaht. Bei Neun Live bezahlen die Zuschauer 0,49 € pro Anruf und werden animiert, mehrfach und regelmässig anzurufen.

Kein Zufall liegt vor, wenn die Denkleistung eines Beklagten über den Ausgang des Gewinns entscheidet. Bei der Bestimmung der Zufallsbezogenheit ist eine in der letzten Zeit zunehmende besondere Form des (TV-) Gewinnspiels interessant. Dort wird der Gewinn neben der Einwahl über eine kostenpflichtige Telefonnummer von der Beantwortung einer Quiz-Frage abhängig gemacht. Es handelt sich dabei aber um eine rein vorgeschobene Frage, deren Beantwortung selbst einem Zuschauer mit geringer Bildung ohne Probleme möglich ist (z.B. Frage: Was scheint tagsüber und steht am Himmelsfirmament? Antwort: Sonne. Oder z.B. Frage: Was ist das Gegenteil von Schwarz? Antwort: Weiß). In diesen Fällen ist offensichtlich, dass der Beantwortung der Frage keine allzu große Bedeutung zukommt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird vielmehr entscheidend auf die telefonische Einwahl abzustellen sein. Und diese wird – selbst bei willkürlicher Bestimmung der Teilnehmer durch den Veranstalter – rechtlich betrachtet immer vom Zufall abhängen.

Etwas anderes kann jedoch dort geltend, wo die Beantwortung der Quiz-Frage nicht nur vorgeschoben ist, sondern eine ernsthafte Hürde für den Teilnehmer darstellt. Denn in diesen Fällen beeinflusst die individuelle Denkleistung des Teilnehmers den Ausgang entscheidend.

Insbesondere Bayern hat gegen die geplante Reform Widerspruch angekündigt. Aber auch von Seiten der deutschen Privatsender wurde Kritik laut.

Weitere Informationen:
- RA Dr. Bahr, "0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoss gegen 0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoss gegen § 1 UWG?", in: Wettbewerb in Recht und Praxis 2002, 501ff (demnächst auf Dr-Bahr.com)

Link: Süddeutsche Zeitung v. 17.04.2003: Heißer Draht zur Staatskanzlei


Zurück zur Übersicht



5. Nun geht auch AOL gegen Spammer vor


Nachdem schon in der Vergangenheit Web.de juristisch gegen Spammer vorging (der Kanzlei-Newsletter berichtete darüber ausführlich in der vorletzten Ausgabe), hat nun auch AOL Deutschland den Werbeflut-Verbreitern den Kampf angesagt.

In einer einstweiligen Verfügung liess AOL es dem Dialer-Anbieter "Interfun" untersagen, seinen Kunden unerwünschte Mails zu senden. Zuvor hatte AOL die Firma abgemahnt, diese ließ die gesetzte Frist jedoch ungenutzt verstreichen.

Aufsehen hatte vor ein paar Tagen auch das Vorgehen des amerikanischen AOL-Mutterkonzerns in den USA erregt. Dort hatte der Netz-Provider mehrere professionelle Spamer auf 5 Mio. Euro Schadensersatz verklagt.

Bleibt zu hoffen, dass noch viele Provider genauso wie AOL und Web.de vorgehen, um der Seuche "Spam" endlich einigermassen Herr zu werden.


Link: Financial Times Bericht


Zurück zur Übersicht



6. Reform der Ich-AG geplant


Der Kanzlei-Newsletter hat wegen zahlreicher Fragen seiner Lesern bei der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) wegen möglicher Reformen der sog. Ich-AG nachgefragt.

Zur Erinnerung: Zum 1. Januar 2003 wurde eine neue Förderungsmöglichkeit für Existenzgründer, der sog. Existenzgründungszuschuss, umgangssprachlich kurz Ich-AG genannt, eingeführt. Innerhalb kürzester Zeit hatte diese Förderungsmöglichkeit große Bekanntheit erreicht, u.a. deswegen, weil der Begriff Ich-AG zum Unwort des Jahres 2002 gewählt wurde.

Anders als der Begriff Ich-AG es erwarten lässt, entsteht mit Bezuschussung des Existenzgründers keine juristische Person, sondern der Existenzgründer bleibt in der von ihm selbst gewählten Rechtsform.

Gesetzlich geregelt ist diese neue Förderungsform in § 421 l SGB III. Im Gegensatz zum Überbrückungsgeld darf der Existenzgründer u.a. keinen Arbeitnehmer beschäftigen.

Nun ist "in absehbarer Zeit" eine Reform der Vorschriften dahingehend geplant, dass auch der Ich-AGler Arbeitnehmer beschäftigen kann. Zudem sind einige weitere, aber unwesentliche Änderungen geplant.

Der Kanzlei-Newsletter hält Sie über das weitere Geschehen auf dem Laufenden. Kontaktieren Sie einfach die Kanzlei, falls Sie Fragen zur Existenzgründung oder zu den neuen Förderungsmöglichkeiten haben.


Link: Artikel von RA Dr. Bahr: "Ich-AG oder Überbrückungsgeld?"


Zurück zur Übersicht



7. DocMorris will auch nach Deutschland kommen


Im Interview mit der FAZ am Sonntag erklärte der Gründer von DocMorris, der ersten Internet-Apothkeke, dass er nach Wegfall der gesetzlichen Hindernisse beabsichtige, auch in Deutschland eine Niederlassung aufzubauen.

"Wenn das Gesetz gekippt wird, dann sind wir da", so Ralf Däinghaus. "Ich halte schon Ausschau nach einem neuen Gelände - zehnmal so groß wie hier."

Momentan ist vor dem EuGH ein Verfahren anhängig, inwieweit nationale Bestimmungen berechtigt sind, von den bekannten EU-Grundrechten (wie z.B. dem freiem Warenverkehr) Ausnahmen zuzulassen. Anfang März hat die Generalanwältin die Schlussanträge in diesem Verfahren gestellt, so dass in absehbarer Zeit mit der Entscheidung gerechnet werden kann (der Kanzlei-Newsletter berichtetete darüber ausführlich).

In dem hochinteressanten, lesenswerten Interview gibt Däinghaus zahlreiche Hintergrundinformationen und Ansichten wieder, insb. das schillernde Verhältnis zum Deutschen Apothekerverband).

DocMorris ist, wie in den Jahren zuvor, auf steilem Erfolgskurs. So wurde im letzten Jahr der Umsatz verfünffacht.

Link: Interview in der FAZ am Sonntag

Link: DocMorris vor dem EuGH


Zurück zur Übersicht



8. Domainrecht: Geschäftliche Bezeichnung iV mit Städtenamen irreführend


Es gibt ein neues Urteil in Sachen Domain-Recht. Das OLG Hamm (Urt. v. 18.03.2003 - Az.: 4 U 14/03) hat entschieden, dass eine geschäftliche Bezeichnung in Verbindung mit einem Städtenamen irreführend iSd. § 3 UWG und somit wettbewerbswidrig ist. Das Gericht hat sich damit der Ansicht der Vorinstanz (LG Dortmund, Urt. v. 24.10.2002 - Az.: 18 O 70/02) angeschlossen.

Im konkreten Fall ging es um die Bezeichnung "tauchschule-dortmund.de". Die Richter argumentierten, durch die Kombination mit dem Städtenamen präsentiere sich die Firma so, als ob sie die marktführende Tauchschule in Dortmund sei: "Denn die Bezeichnung Tauchschule Dortmund erweckt nicht den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern, dass es sich gewissermassen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird - wie hier - die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus."

Die juristische Reaktion auf dieses neue Urteil ist gespalten. Während die einen die inzwischen relativ gefestigte Rechtsprechung in Sachen Domainstreitigkeiten als grundlegend in Frage gestellt ansehen, argumentieren die anderen, die Richter hätten richtigerweise nur die Offline-Grundsätze auf den Online-Bereich übertragen. Denn nichts anderes hätte gegolten, wenn die Firma mit dieser Bezeichnung z.B. offline in den Gelben Seiten geworben hätten.

Link: Überblick über Urteile

Link: Direkter Download des OLG Hamm-Urteils - 1 MB gross! (via Homepage von RA Möbius)

Link: Direkter Link zur LG Dortmund-Entscheidung


Zurück zur Übersicht

Zurück