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Newsletter vom 23.06.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Gutachten-Fotos eines Sachverständigen dürfen nur mit Zustimmung ins Web gestellt werden _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 68/08) hat entschieden, dass eine KfZ-Versicherung ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht befugt ist, die ihr in Papierform übergebenen Fotos vom Unfallfahrzeug zu digitalisieren und ins Internet zu stellen. Der Kläger hatte als Gutachter für die verklagte Versicherung ein Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug erstellt und dabei auch Fotos angefertigt. Die Versicherung digitalisierte die Fotos und stellte sie online. Der Sachverständige sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und klagte. Und bekam vor dem BGH Recht. Die Nutzungsrechte seien der Versicherungsgesellschaft nur für den Bereich der Schadensregulierung übertragen worden. Im vorliegenden Fall würden die Bilder aber in einem ganz anderen Bereich genutzt, so dass keine Rechteeinräumung durch den Gutachter stattgefunden habe. In der Vorinstanz, dem OLG Hamburg (Urt. v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07), hatten die Richter ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung bejaht, den Kläger jedoch ansonsten harrsch in seine Grenzen verwiesen: So sprachen die Juristen nur einen Schadensersatz von 5,- EUR pro Bild zu. Begründung: Es handle sich um keinen Fall der absolut unberechtigten Nutzung von Bildern, sondern "nur" um einen, wo die Grenzen des vertraglich Vereinbarten überschritten worden seien. Die BGH-Richter ließen die Einschätzung unbeanstandet. Im Revisionsverfahren könne nur eingeschränkt die richterliche Einschätzung der Vorinstanzen überprüft werden. Grundsätzlich stehe dem jeweiligen Robenträger im Rahmen des richterlichen Ermessens ein eigener Beurteilungsspielraum zu, den der BGH nur dann bestanden könne, wenn die Einschätzung offensichtlich falsch sei. Eine solche offensichtliche Fehlerhaftigkeit gebe es im vorliegenden Fall nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Keine Pornographie bei Online-Versand von Kalendern mit Männer-Aktfotos _____________________________________________________________ Ein Kalender, in dem Aktfotos von Männer mit erigiertem Penis gezeigt werden, fällt nicht unter den Pornographiebegriff und darf daher im Internet angeboten werden, wenn die abgebildeten Personen dadurch nicht zum bloßen, auswechselbaren Objekt sexueller Begierde degradiert werden (KG Berlin, Urt. v. 08.02.2008 - Az.: (4) 1 Ss 312/07). Der Angeklagte bot über das Internet Kalender für homosexuelle Männer an. In diesen Kalendern waren Aktfotos von Männern mit erigiertem Penis abgebildet. Die Männer wurden zumeist in einer Wohnung oder in der Natur fotografiert. Sexuelle Handlungen wurden nicht vorgenommen und auch der Gesichtsausdruck in die Kamera war neutral. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass der Kalender unter den Pornographiebegriff falle und der Angeklagte sich wegen Verbreitung pornografischer Schriften strafbar gemacht habe. Diese Auffassung teilten die Berliner Richter nicht. Die Aktfotos seien juristisch keine Pornographie. Nur wenn die Darstellung nach ihrem objektiven Gesamteindruck eine Aufreizung des Sexualtriebs bezwecke und die Entmenschlichung der Sexualität im Vordergrund stehe, werde der Abgebildete zum bloßen, auswechselbaren Objekt degradiert, so dass von Pornographie ausgegangen werden müsse. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Weder würden die Männer auf den Fotos sexuell herausfordernd schauen, noch seien sie in überzogen aufreizender oder unterwürfiger Pose abgebildet. Der Mann werde in seiner Gesamtausstrahlung gezeigt, so dass keiner der Bildausschnitte auf das Genital reduziert sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch auf unverzügliche Löschung der IP-Adresse _____________________________________________________________ Mit einem Urteil vom 16.6.2010 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bestätigt, wonach ein Telekom-Kunde keinen Anspruch auf unverzügliche Löschung der für die Internetnutzung vergebenen IP-Adressen (Internet-Protokoll-Adressen) hat. Hintergrund Der Kläger hat mit der beklagten Telekom AG vor Jahren einen Internet-Zugangsvertrag nach dem sog. "T-Online dsl flat-Tarif" geschlossen. Er verlangt von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten "dynamischen IP-Adressen" sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Beklagte die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom ihre Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage reduzierte. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz. Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Beklagte müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Beklagte im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von (nur) sieben Tagen nicht hinnehmbar. Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden. Rechtliche Erwägungen des Oberlandesgerichts Der für die Berufung zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit Sitz in Darmstadt wies die Berufung nunmehr zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. So habe das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen. Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen "sofort" nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht möglich sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die "Berechnung des Entgelts erforderliche Daten" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dass die Telekom aktuell über bessere technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen können. Es komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen. Unter diesen Voraussetzungen könne der Kläger allenfalls die "unverzügliche" Löschung verlangen, worunter nicht die "sofortige" Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche "ohne schuldhaftes Zögern". Dass es der Telekom möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies ihre Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung beeinträchtige, habe der im vorliegenden Zivilprozess darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vortragen können. Bedeutung der Entscheidung Der Entscheidung dürfte nur bis zur Neuregelung der Pflicht der Telekommunikationsdienste zur Speicherung und Bereithaltung von Verkehrsdaten für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit Bedeutung zukommen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Regelungen §§ 113 a, 113 b TKG, die eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorsah, am 2.3.2010 für verfassungswidrig erklärt. Sobald der Gesetzgeber die für verfassungswidrig erklärten Regelungen durch eine Neuregelung zur Speicherung ersetzt, dürfte auch die Telekom eine entsprechende Verpflichtung treffen und wäre ein Anspruch des Internetnutzers auf vorzeitige Löschung damit obsolet. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.6.2010, Aktenzeichen 13 U 105/07 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 17.06.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Liedzeile "Alles ist gut solange Du wild bist" ist urheberrechtlich nicht schutzfähig _____________________________________________________________ Die Liedzeile "Alles ist gut so lange Du wild bist" ist nicht urheberrechtlich geschützt, da sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.04.2010 - Az.: 5 U 160/08). Der Kläger, Urheber des Liedes, war der Ansicht, dass bereits die einzelne Zeile "Alles ist gut so lange Du wild bist" urheberrechtlichen Schutz genieße und ging gegen den Beklagten vor, der diese Passage verwendet hatte. Das OLG Hamburg verneinte einen Anspruch. Zwar könnten auch Teile eines Gesamtwerkes unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Erforderlich sei dafür aber, dass der betreffende Teil die erforderliche Schöpfungshöhe erreiche. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar weise die Liedzeile eine gewisse Originalität auf, jedoch liege das insbesondere an der akzentuierten Positionierung des Wortes "wild". Diese Besonderheit rechtfertige es jedoch nicht, einen Urheberrechtschutz zu bejahen. Vielmehr überwiege der Gesamteindruck, dass es sich um eine alltägliche, übliche Redewendung handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Köln: Schriftform-Klausel von DHL für Schadensanzeige unzulässig _____________________________________________________________ Der Paket-Dienst DHL darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen, dass Kunden Schäden schriftlich anzeigen müssen (OLG Köln, Urt. v. 27.04.2010 - Az.: 3 U 160/09). Das bekannte Lieferunternehmen DHL verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgende Klausel: "Zeigt der Absender oder Empfänger Beschädigungen der DHL nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich an, (…)" Die Kölner Richter stuften diese Klausel als rechtswidrig ein. Die Juristen verwiesen auf die handelsrechtlichen Vorschriften, nach denen eine Schadensanzeige auch per E-Mail und per Fax möglich sei. Dadurch liege eine erhebliche Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften vor, die unzulässigerweise zu Lasten des Verbrauchers gehe und daher rechtswidrig sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Hamburg: Reklame für "DSL-Geschwindigkeit" muss schnelle Übertragung garantieren _____________________________________________________________ Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens "Überall online" ist wettbewerbswidrig, wenn tatsächlich keine flächendeckende Netzabdeckung gewährleistet ist (LG Hamburg, Urt. v. 23.04.2010 - Az.: 406 O 46/10). Die Parteien des Rechtsstreits waren konkurrierende Telekommunikations-Unternehmen aus dem Mobilfunkbereich. Die Beklage warb mit der Aussage "Überall online" und dass der Zugang "DSL-Geschwindigkeit" erreiche. Die Klägerin sah in beiden Äußerungen einen Wettbewerbsverstoß, weil beide sachlich unrichtig seien. Die Hamburger Richter verurteilten die Beklagte. Die Beklagte werbe im vorliegenden Fall irreführend. Zwar erwarte der Kunde keinen ununterbrochenen Zugang mit DSL-Geschwindigkeit, jedoch müsse der Anbieter in der Lage sein, zumindest zum überwiegenden Teil die versprochene Geschwindigkeit herzustellen. Dies sei der Beklagten nicht möglich. Ebenfalls irreführend sei die Aussage "Überall online". Dieser Slogan impliziere, dass eine flächendeckende Netzabdeckung vorhanden sei. Da auch dies nicht der Fall sei, handle auch hier die Beklagte wettbewerbswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hildesheim: Wettbewerbsverstoß bei unaufgefordertem Versand von Waren an Verbraucher _____________________________________________________________ Unternehmen, die einem Verbraucher ungefragt Waren liefern und zur Zahlung auffordern, handeln wettbewerbswidrig, so das LG Hildesheim (Urt. v. 05.05.2010 - Az.: 11 O 42/09). Die Beklagte, die einen Online-Versandhandel für Münzen betrieb, schickte Verbrauchern unaufgefordert Ware zu und forderte die Begleichung der angefallenen Kosten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Die Hildesheimer Richter gaben den Verbraucherschützern Recht. Es sei rechtswidrig, wenn Endkunden unverlangt Waren erhielten und zur Zahlung aufgefordert würden. Es handle sich um eine wettbewerbswidrige Überrumpelung und Ausnutzung der Situation. Ähnlich sieht es das OLG Koblenz (Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 9 U 120/09), dass es für wettbewerbswidrig erachtet, wenn ein Unternehmer die Ware dennoch an den Verbraucher liefert, obwohl dieser längst den Vertrag wirksam widerrufen hat. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Koblenz: "1&1"-DSL-Werbung "kostenlos" ist wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die Internet-Werbung des Anbieters "1&1" mit der Aussage "kostenlos" ist wettbewerbswidrig, wenn nach Ablauf von 6 Monaten für den Kunden Kosten anfallen (LG Koblenz, Urt. v. 18.05.2010 - Az.: 1 HK O 85/09). Das Unternehmen "1&1" bewarb seine DSL-Anschlüsse als "kostenlos". In kleiner Schrift am Bildrand wurde erläutert, dass die kostenlose Phase nur 6 Monate dauere und danach monatliche Entgelte anfielen. Die Koblenzer Richter stuften dies als irreführend und somit rechtswidrig ein. "1&1" mache nicht ausreichend deutlich, dass hier Kosten anfielen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Wort "kostenlos" auffallend abgesetzt und in großer Schrift wiedergegeben sei. Der Hinweis, dass nach einem halben Jahr Entgelte anfielen, trete dagegen vollkommen in den Hintergrund und werde vom Verbraucher nicht weiter wahrgenommen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Köln: Bundesprüfstelle muss Indizierung von Rammstein-Musikalbum hinreichend begründen _____________________________________________________________ Das Verbot der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hinsichtlich eines aktuelles Rammstein-Album ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei ihrem Handeln nicht ausreichend die Kunstfreiheit mit berücksichtigt (VG Köln, Beschl. v. 31.05.2010 - Az.: 22 L 1899/09). Die Beklagte, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, beanstandete ein Musikalbum der Gruppe Rammstein. Das CD-Cover zeigte einen vermummten Mann, der eine auf seinen Knien liegende, nackte Frau schlagen wollte. Die Behörde erließ einen Bescheid, in dem sie der Klägerin mitteilte, dass die CD aufgrund des gewaltsamen Covers und aufgrund einzelner Liedpassagen jugendgefährdend sei und daher indiziert werde. Die Klägerin ließ sich dies nicht gefallen und zog vor Gericht. Die Kölner Richter gaben der Klägerin Recht. Die Beurteilung der CD sei nicht ausreichend begründet worden. Insbesondere sei nicht hinreichend die Kunstfreiheit berücksichtigt worden. Auch bei kritischen oder provozierenden Inhalten müsse eine Abwägung in jedem Einzelfall vorgenommen werden. Das Amt habe einseitig zugunsten des Jugendschutzes bewertet, ohne überhaupt näher auf die Aspekte der Kunstfreiheit überhaupt einzugehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Münster: Internet-Hausverlosung ist rechtswidrig _____________________________________________________________ Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt. Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen. Dieses Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Zur Begründung hat die Bezirksregierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werde. Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, weil die Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an verschiedenen Quizfragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose. Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen Teilnahmebeitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen. (Az.: 1 L 155/10 – nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des VG Münster v. 16.06.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Potsdam: Mobilfunkanbieter E-Plus darf Vertrag nicht einseitig per SMS ändern _____________________________________________________________ Eine einseitige Vertragsänderung per SMS durch den Mobilfunkanbieter E-Plus ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der Kunden, so das LG Potsdam (Urt. v. 26.04.2010 - Az.: 2 O 328/09). Der Anbieter E-Plus schrieb seinen Prepaid-Kunden per SMS an und wies auf bestimmte Änderungen des bestehenden Vertrages hin: "Vertragsänderung. E-Plus führt zum 01.09.2009 für Prepaid-Karten, die mindestens zwei Monate nicht aktiv genutzt wurden, einen Mindestumsatz in Höhe von 1 Euro pro Monat ein. Sobald Sie diese Karte wieder aktiv nutzen - das heißt telefonieren oder SMS versenden -, entfällt der Mindestumsatz im nächsten Monat. Sie haben die Möglichkeit von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Richten Sie dieses Anliegen bitte schriftlich an… Andernfalls gilt die Vertragsänderung als angenommen." Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte. Die Potsdamer Richter gaben den Verbraucherschützern Recht. Da E-Plus keine Vertragsanpassungsklausel in den AGB habe, sei das TK-Unternehmen ohne Zustimmung des Kunden grundsätzlich nicht berechtigt, Details im laufenden Vertragsverhältnis zu ändern. Der Wortlaut der SMS erwecke jedoch fälschlicherweise den Eindruck, dass E-Plus auch ohne Zustimmung zur Änderung berechtigt sei. Darüber hinaus sei das Handeln auch deswegen rechtswidrig, weil gar nicht auf die Möglichkeit hingewiesen werde, dass der Kunde den Änderungen widersprechen könne. Der Verbraucher werde hier vollkommen überrumpelt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Ulm: Versandapotheke muss auf ihren Sitz im Ausland hinweisen _____________________________________________________________ Das LG Ulm hat entschieden (Urt. v. 19.05.2010 - Az.: 4 O 281/09), dass eine niederländische Versandapotheke sowohl in Werbeanzeigen als auch in Bestell- und Abholscheinen auf ihren Sitz im Ausland hinweisen muss. Darüber hinaus darf eine telefonische Kundenberatung seitens einer Versandapotheke nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde eine Einwilligung zur Aufzeichnung des Gesprächs erteilt. Das LG Ulm hat weiterhin entschieden, dass die Berechnung eines Betrags in Höhe von 0,14 € pro Minute für die Telefonberatung rechtmäßig ist. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, die aber auf dem deutschen Markt tätig war. Der Kläger war ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Der Kläger monierte mehrere Punkte: 1. Dass die Beklagte in ihrer Werbung und Bestellscheinen nicht hinreichend auf ihren Sitz im Ausland hinweise; 2. dass sie eine telefonische Kundenberatung von der Möglichkeit der Gesprächsaufzeichnung abhängig machte; 3. dass sie für die Telefonberatung 0,14 € pro Minute berechnete. Ein Hinweis auf den Sitz im Ausland sei erforderlich, da ansonsten eine erhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher bestehe. Darüber hinaus stelle die Notwendigkeit der Gesprächsaufzeichnung eine unsachliche Beeinflussung der Kunden dar. Außerdem müsse die Telefonberatung nach geltendem Recht kostenlos gewährt werden. Hiergegen wandte die Beklagte ein, dass sie ihre Werbeanzeigen nur wenige Monate eingesetzt habe. Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Firmensitz sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Des Weiteren sei die Aufzeichnung der Gespräche zur Qualitätssicherung erforderlich. Die 0,14 € pro Minute für die Telefonberatung dienten lediglich der Deckung eigener Kosten. Das LG Ulm gab dem Kläger weitgehend Recht. Mangels eines ausdrücklichen Hinweises auf den Sitz der Versandapotheke in den Niederlanden sei eine unlautere Irreführung über die Identität des Vertragspartners gegeben. Außerdem führe die Aufzeichnung der Telefongespräche zu einer Sammlung von Daten, auf deren Verwendung die Kunden keinerlei Einfluss hätten. Auf Seiten der Beklagten bestehe im Verhältnis hierzu kein ausreichendes Interesse an einer Aufzeichnung. Eine gesetzliche Regelung, die die Erhebung einer Beratungsgebühr für Versandapotheken verbiete, bestehe jedoch nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Magdeburg: Filesharing eines einzigen Films rechtfertigt 30.000 EUR Streitwert _____________________________________________________________ Nach Ansicht des AG Magdeburg (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 140 C 2323/09) begründet bereits der Upload eines einziges Software-Werkes in einer P2P-Tauschbörse einen Streitwert von 30.000,- EUR. Software-Werkes in einer P2P-Tauschbörse einen Streitwert von 30.000,- EUR. Der Rechteinhaber der Software "Der Brockhaus multimedial 2006" forderte die außergerichtliche angefallenen Abmahnkosten ein und verlangte zudem Schadensersatz iHv. 3.000,- EUR. Der Beklagte hatte das Werk in eine P2P-Tauschbörse unerlaubt eingestellt. Der Amtsrichter gab der Klage statt und sprach der Klägerin die begehrten Ansprüche zu. Hinsichtlich des Streitwertes für die Abmahnung bestünden hinsichtlich der in Ansatz gebrachten 30.000,- EUR "überhaupt keine Bedenken", so der Richter. Auch bei einem einzigen Film sei diese Höhe durchaus üblich. Auch der Schadensersatzanspruch iHv. 3.000,- EUR sei begründet. Es sei zu berücksichtigen, dass durch den Upload die Software einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt worden sei. Daher sei dieser Wert angemessen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer Aufsatz von RA Menke: Vergünstigungen und Rabatte im Bereich der Heilmittel - Teil 2 _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Menke: "Und es geht doch: Vergünstigungen und Rabatte im Bereich der Heilmittel - Teil 2". Grundsätzlich ist es Unternehmen in Deutschland erlaubt, Verbraucher durch Preisnachlässe, Bonussysteme, kleine Werbegeschenke oder Ähnliches von ihren Produkten zu überzeugen. Im Bereich der Heilmittelwerbung sind solche Marketingmaßnahmen jedoch äußerst problematisch. Das Heilmittelwerbegesetz sieht nämlich ein umfassendes Verbot der Gewährung kostenloser Vorteile bzw. von Vergünstigungen vor. Der Aufsatz zeigt den betroffenen Pharma-Unternehmen, Apothekern und Ärzten Tipps und Tricks auf, wie legal trotz bestehendem Verbot Rabatte, Vergünstigungen und Werbegeschenke ausgesprochen werden können. Es handelt sich um den 2. Teil der Reihe. Der 1. Teil ist bereits letzte Woche erschienen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Aktuelle Urteile zu Personensuchmaschinen - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Aktuelle Urteile zu Personensuchmaschinen - Teil 1 Inhalt: In der letzten Zeit schießen sie wie Pilze aus dem Boden. Gemeint sind die sogenannten Personensuchmaschinen. Im Sekundentakt durchforsten sie das Internet, speichern Daten und stellen Verknüpfungen und Querverweise her. Die wohl bekanntesten Vertreter im deutschsprachigen Raum sind Yasni und 123people. Viele rechtliche Fragen stellen sich beim Betrieb einer solchen Personensuchmaschine. Und bislang gibt es kaum Urteile, die weiterhelfen könnten. Der heutige Podcast versucht, ein wenig Licht in diese Dunkelheit zu bringen. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Den zweiten Teil gibt es in der nächsten Woche. zurück zur Übersicht |