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Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht Köln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden.
Dieses Zwischenurteil hat der X. Senat des BFH nunmehr bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des X. Senats aber erläutert, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des „Glücksspiels“ knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.
Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ --eines der Merkmale des in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs-- verneint, wenn eine Tätigkeit sich als „reines Glücksspiel“ darstellte (z.B. Lottospiel).
Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Diese Würdigung bindet den BFH als Revisionsgericht.
Dies bedeutet nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist – wie bei jedem anderen Streitfall auch – stets zwischen einem „am Markt orientierten“ einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen.
Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem - im EStG ohnehin nicht erwähnten - Merkmal des „Glücksspiels“ statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Klägers nach den Feststellungen der Vorinstanz aber ebenfalls erfüllt.
Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.
Urteil vom 16.09.15 X R 43/12
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 17.09.2015
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch.
Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat, so der Bundesgerichtshof, mit Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* voraus.
Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.
Danach setzt die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.
Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.
Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der "privaten Gruppe" kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der "persönlichen Verbundenheit" gleichgesetzt werden. Es handelt sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Personen bestehen muss.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer "privaten Gruppe" übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet.
Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.
Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14
LG München I - Urteil vom 20. Februar 2013 - 21 O 16054/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.09.2015
Das verklagte TK-Unternehmen gab gegenüber seinen Kunden, die die Absicht hatten, zur Konkurrenz zu wechseln, an, dass eine Vertragsbeendigung nur durch den Kunden selbst erfolgen könne, jedoch nicht durch den neuen Anbieter.
Hierin liege eine Irreführung vor, die das verklagte Unternehmen zu unterlassen habe. Denn durch diese Handlungen würden die wechselwilligen Kunden davon ausgehen, dass die über den neuen Anbieter erklärte Kündigung unwirksam sei und daher widerrufen werden müsste. In Wahrheit sei diese Erklärung jedoch wirksam, so dass sie dazu getäuscht würden, von ihrem ursprünglich geplanten Wechsel Abstand zu nehmen.
Die verklagte Fahrschule hatte u.a. für einen Teil ihrer Preise die Bezeichnung "Grundgebühr" gewählt. Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da der Eindruck erweckt würde, es handle sich bei dem Wert um eine bei allen Fahrschulen gleich hohe und nicht verhandelbare Position.
Dieser Argumentation folgte das OLG Düsseldorf nicht.
Es gebe keine Erkenntnis, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Grundgebühr" auf diese Weise verstehen würden. Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch werde der Ausdruck "Gebühr" in weitem Umfang auch im Zusammenhang mit privatrechtlichen Vertragsverhältnissen verwendet, so z.B. bei "Bankgebühren", "Telefongebühren“, "Stornogebühren" oder "Ticketgebühren“. zu erwähnen.
Gerade bei Preisen, die sich aus einem festen Grundbestandteil und variablen Zusatzkosten zusammensetzten, sei die Bezeichnung "Grundgebühr" durchaus naheliegend.
Eine Irreführung sei daher nicht erkennbar.
Andere Gerichte sehen dies anders und bejahen hingegen einen Wettbewerbsverstoß. So hat z.B. das LG Wiesbaden (Urt. v. 19.12.2014 - Az.: 13 O 38/14) eine Rechtsverletzung für den Begriff "Anmeldegebühr" bejaht.
Eine Schuldnerin wehrte sich gegen einen SCHUFA-Eintrag. Sie beanstandete dabei, dass die Meldung nicht durch den Forderungsinhaber selbst erfolgt sei, sondern vielmehr durch das beauftragte Inkasso-Unternehmen. § 28a BDSG erlaube aber nur die Übermittlung durch den Gläubiger selbst.
Die Düsseldorfer Richter sind dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern haben die Meldung an die SCHUFA als einwandfrei gewertet. Dem Gesetz lasse sich kein Hinweis entnehmen, dass nur der Forderungsinhaber tätig werden dürfe.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Gläubiger die Inkasso-Firma gerade deswegen beauftragt habe, damit diese alle erforderlichen Tätigkeiten vornehme. Dazu gehöre im Zweifel auch die SCHUFA-Meldung.
Der Beklagte veröffentlichte zahlreiche pornografische Fake-Bilder, bei denen er den Kopf der Klägerin in die Fotografie eingefügt hatte.
Das Gericht bewertete hier wegen der schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Schmerzensgeldanspruch iHv. 15.000,- EUR für angemessen. Die Vorinstanz (LG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2015 - Az.: 5 O 3400/13) war noch von einem Betrag von 22.000,- EUR ausgegangen.
Zwar habe die Klägerin keine gravierenden Eingriffe in ihrem privaten Lebensumfeld wie z.B. unbekannte Telefonanrufe oder nächtliches Haustür-Klingeln erlitten, jedoch seien die Verletzungen im vorliegenden Fall massiv und nachhaltig. Es handle sich um eindeutige pornografische Bilder, die zudem teilweise mit vollem Namen der Klägerin publiziert worden seien ("... draußen ficken" oder "... zum ficken geil").
An diesem nachhaltigen Eingriff ändere auch nichts der Umstand, dass lediglich der Kopf bzw. das Gesicht der Klägerin verwendet wurde. Denn der unvoreingenommene Betrachter gehe davon aus, dass es sich bei der abgelichteten Person vollständig um die Klägerin handle.
Es ging um nachfolgende zwei AGB-Klauseln von easyJet: und Das Gericht stufte die Klausel 10.2 als wettbewerbswidrig ein, die Regelung 10.4 hingegen sei nicht zu beanstanden.
Punkt 10.2 benachteilige einen behinderten Passagier entgegen Treu und Glauben. Die Klausel ermögliche easyJet generell, behinderte Personen abzulehnen, da nicht hinreichend deutlich werde, wann eine Person einen Pfleger benötige und wann nicht. Nur dann, wenn im Interesse der Flugsicherheit eine Betreuung unerlässlich sei (z.B. um im Notfall die Sauerstoffmaske überzustreifen), sei ein Vorbehalt durch die Fluglinie angemessen und verhältnismäßig. Die jetzige Regelung gehe aber weit darüber hinaus und ermögliche easyJet einen viel zu großen Beurteilungsspielraum.
Regelung 10.4 hingegen sei nicht zu beanstanden, da easyJet hier keine Einschränkung seiner Leistungspflichten vornehme. Verantwortlich für die Beförderung der Rollstühle sei nicht easyJet, sondern der jeweilige Flughafenbetreiber. Es handle sich daher bei der Klausel um keine Beschränkung.
Den Mitarbeitern der Beklagten war es gestattet, über die Telefonanlage der Beklagte private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.
Im Januar 2015 hatte die Klägerin in den Arbeitspausen mehrere An- rufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspielspiels „Das geheimnisvolle Geräusch“ getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die Klägerin ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen.
Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung durch die Beklagte. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Klägerin darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe.
Am nächsten Morgen räumte die Klägerin die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später, am 23.02.2015, kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Ebenso wie das Arbeitsgericht Wesel hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die fristlose Kündigung der Klägerin für unwirksam erachtet. Es liegt zwar eine Pflichtverletzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen.
Die Pflichtverletzung hatte zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass bei der Beklagten der Umfang der Privatnutzung betrieblich nicht geregelt war, minderte den Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, so dass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war. Die Beklagte hatte zudem weder vor dem Arbeitsgericht noch vor der erkennenden Kammer trotz des Bestreitens der Klägerin die genaue Anzahl der ihr zuzurechnenden Anrufe ausreichend dargelegt.
Die ordentliche Kündigung der Klägerin stand nicht im Streit und war von ihr nicht mehr angegriffen. Die Kammer hat die Revision ist nicht zugelassen.
Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 393/15, Urteil vom 13.05.2015
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 630/15, Urteil vom 16.09.2015
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 16.09.2015
IKEA Deutschland verwendete in seinem Online-Shop nachfolgende Widerrufsbelehrung a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden; b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,· c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird. Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;" Dies stufte das LG Frankfurt a.M. als wettbewerbswidrig ein. Da es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, enthält der Beschluss keine Entscheidungsgründe.
Es ist aber davon auszugehen, dass das Gericht den Standpunkt vertritt, dass keine wirksame Belehrung vorliegt, weil der Eindruck erweckt wird, dass mehrere Möglichkeiten gleichzeitig vorliegen könnten.
Es ist unklar, ob die Verfügung rechtskräftig geworden ist oder IKEA Widerspruch eingelegt hat und das Verfahren somit andauert. IKEA hat jedenfalls in seinen AGB inzwischen eine modifizierte Fassung aufgenommen und die unterschiedlichen Möglichkeiten mit dem Wort "oder" verknüpft.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Problem ist (vermutlich) auch deswegen so massiv, weil in der Vergangenheit ein großer Onlinehandelsverband bei der Reform des Fernabsatzrechts 2014 den Standpunkt vertreten hat, dass eine kombinierte Widerrufsbelehrung in dieser Art und weise rechtskonform ist. Zahlreiche Online-Shops haben daraufhin diese Formulierung übernommen.
Kunden, die über die App von myTaxi bestellten und per PayPal oder Kreditkarte bezahlten, erhielten einen 50%-Rabatt auf die Fahrtkosten mit dem Taxi. Der jeweilige Taxi-Unternehmer bekam grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer myTaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50% des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurde.
In der Vergangenheit hatte bereits das LG Stuttgart (Urt. v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH) diese Werbehandlung als wettbewerbswidrig eingestuft. Das Gericht sah dies Festpreis-Gebots nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG ein) als verletzt an.. Sinn und Zweck der Festpreisregelung sei es, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Dem Taxiverkehr komme als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet solle den Taxi-Unternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden. , so das Gericht. Dies werde durch die Rabattaktion von myTaxi unterlaufen.
Das LG Hamburg nun entschied aktuell anders und lehnt einen Verfügungsantrag gegen myTaxi ab. Da die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, ist die genaue Begründung noch unklar.
Die Antragstellerin kündigte an, nach Erhalt der schriftlichen Begründung diese genau zu prüfen und dann über die weiteren juristischen Schritte zu entscheiden.
MyTaxi hingegen begrüßte die Entscheidung und kündgte an, in 40 Städten ab dem 21.09. eine neue 50%-Rabattaktion durchzuführen.
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vom 23.09.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 38. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 38. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BFH: Gewinne aus Pokerturnieren können Einkommensteuer unterliegen
2. BGH: Keine GEMA-Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen
3. OLG Düsseldorf: Irreführende Angaben eines TK-Unternehmens über Wechsel-Voraussetzungen = Wettbewerbsverstoß
4. OLG Düsseldorf: Fahrschule darf Bezeichnung "Grundgebühr" bei Preisen verwenden
5. OLG Düsseldorf: Auch Inkasso-Unternehmen darf Verbindlichkeiten an SCHUFA melden
6. OLG Oldenburg: 15.000,- EUR Schmerzensgeld wegen gefakter Online-Porno-Bilder
7. LG Berlin: easyJet-AGB teilweise rechtswidrig
8. LAG Düsseldorf: Keine fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel
9. LG Frankfurt a.M.: Kombinierte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig = Abertausende Online-Shops betroffen
10. LG Hamburg: 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig
Die einzelnen News:
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1. BFH: Gewinne aus Pokerturnieren können Einkommensteuer unterliegen
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Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit einem am 16. September 2015 verkündeten Urteil im Verfahren X R 43/12 entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.
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2. BGH: Keine GEMA-Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.
OLG München - Urteil vom 11. September 2014 - 6 U 2619/13
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3. OLG Düsseldorf: Irreführende Angaben eines TK-Unternehmens über Wechsel-Voraussetzungen = Wettbewerbsverstoß
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Macht ein Telekommunikations-Anbieter gegenüber seinen Kunden, die zu einem Mitbewerber wechseln wollen, irreführende Angaben hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Wechsel, so liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2015 - Az.: I-2 U 4/15).
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4. OLG Düsseldorf: Fahrschule darf Bezeichnung "Grundgebühr" bei Preisen verwenden
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Eine Fahrschule darf bei ihren Preisen auch die Bezeichnung "Grundgebühr" wählen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2015 - Az.: 6 W 91/15).
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5. OLG Düsseldorf: Auch Inkasso-Unternehmen darf Verbindlichkeiten an SCHUFA melden
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Nicht nur der eigentliche Forderungsinhaber, sondern auch das eingeschaltete Inkasso-Unternehmen selbst darf eine offene Verbindlichkeit des Schuldners der SCHUFA melden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2015 - Az.: I-16 U 41/14).
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6. OLG Oldenburg: 15.000,- EUR Schmerzensgeld wegen gefakter Online-Porno-Bilder
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Wegen der Online-Verbreitung gefakter Porno-Bilder steht der Betroffenen ein Schmerzensgeldanspruch iHv. 15.000,- EUR zu (OLG Oldenburg, Urt. v. 11.08.2015 - Az.: 13 U 25/15).
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7. LG Berlin: easyJet-AGB teilweise rechtswidrig
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Die AGB von easyJet sind teilweise rechtswidrig und damit unwirksam (LG Berlin, Urt. v. 21.07.2015 - Az.: 16 O 183/14).
"10.2
Wir können keine behinderten Fluggäste befördern, die die Unterstützung eines Pflegers / Betreuers benötigen, sofern der Fluggast nicht von einem Pfleger / Betreuer begleitet wird. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Sie unter Berücksichtigung Ihres Bedürfnisses nach Unterstützung während des Fluges von ausreichend vielen Pflegern / Betreuern begleitet werden, der / die Ihnen bei Ihren Bedürfnissen während des Fluges behilflich ist.""10.4
Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein- / Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen. Wenn Sie uns jedoch 48 Stunden vor Ihrem Abflug benachrichtigen, können wir dies für Sie einleiten und angemessene Bemühungen anstellen, Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden."
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8. LAG Düsseldorf: Keine fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel
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Die Klägerin war seit dem 01.02.2014 bei der Beklagten, einem Kleinbetrieb, als Bürokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehen- den Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen.
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9. LG Frankfurt a.M.: Kombinierte fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig = Abertausende Online-Shops betroffen
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Nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.05.2015 - Az.: 2-06 O 203/15) ist eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn miteinander in einer Erklärung kombiniert, wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
Sollte sich die Rechtsansicht des LG Frankfurt a.M. durchsetzen, wofür gute Gründe sprechen, wären in Deutschland abertausende Online-Shop betroffen. Eine kurze Google-Suche zeigt allein 800.000 Webseiten, auf denen die Formulierung genutzt wird.
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10. LG Hamburg: 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig
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Nach Ansicht des LG Hamburg (Az.: 312 O 225/15) ist die 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig.
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