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Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers: vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen Ihre S. Versicherung Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…) Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…) ***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.*** Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.12.2015
Vor kurzem hat der BGH (Urt. v. 18.12.2014 - Az.: I ZR 129/13) in seiner "Schlafzimmer komplett"-Entscheidung verdeutlicht, dass ein aufklärender Verkauf-Hinweis auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Beschreibungstext erfolgen kann. Danach war vielfach - unzutreffend - gemutmaßt worden, ob nun die Rechtsprechung zur Blickfangwerbung liberalisiert wird.
Die Karlsruher Richter haben nun in der aktuellen Entscheidung (Urt. v. 13.10.2015 - Az.: I ZR 260/14) klargestellt, dass das "Schlafzimmer komplett"-Urteil eine absolute Ausnahme-Entscheidung war.
Werbe ein Unternehmen in der Werbung mit unzutreffenden Aussagen, müsste grundsätzlich in einem klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Einschränkungen hingewiesen werden. Dieser Hinweis müsse selbst auch am Blickfang teilnehmen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Telekommunikations-Werbung, in der es hieß: Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen – ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen." Am unteren Rand der Werbung wurde der Leser darüber informiert, dass Service- und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdiente extra kosten würden. Zudem falle ein einmaliger Einrichtigungspreis von 29,90 EUR an.
Die BGH-Richter stuften dies als unzulässige Blickfangwerbung ein. Der Verbraucher werde angesichts der Platzierung des aufklärenden Hinweises diesen nicht wahrnehmen.
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.
Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG).
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor.
Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der - wie die Beklagte - die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können. Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch.
Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr. Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen.
Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG).
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor.
Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der - wie die Beklagte - die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.
Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14 - Königshof
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.12.2015
*§ 15 UrhG **§ 20 UrhG ***§ 22 Satz 1 UrhG
Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana M. über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar M. Die Klägerin strahlte die Interviews am 26. Juli 2010 sowie am 2. August 2010 in ihrer Sendung "STARS & Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle am 1. und 3. August 2010 in ihrer Sendung "Prominent".
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Auf die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen "STARS & stories" ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die Beklagte widerrechtlich vorgenommen.
Allerdings kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)* berufen. Diese Schrankenregelung soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt.
Im Streitfall war es der Beklagten jedoch möglich und zumutbar, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Zudem erlaubt § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung - hier die Interviewsendungen der Klägerin - selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.
Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG)** berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden. Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen des Zitatrechts scheide außerdem aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, wird durch die Feststellungen, die das Oberlandesgericht getroffen hat, nicht getragen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat.
Das Oberlandesgericht hat außerdem keinen Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, das die notwendigen Feststellungen nachholen muss.
Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 – Exklusivinterview
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.12.2015
* § 50 UrhG lautet:
In dem nunmehr vorliegenden Hauptverfahren obsiegte der Kläger zunächst vor dem Landgericht Berlin erstinstanzlich in vollem Umfang (s. Pressemitteilung Nr. 8/2015). Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos. Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts sei das Geschäftsmodell UBER Black wettbewerbswidrig, soweit die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten würden.
Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes dürften Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz eingegangen seien. Es solle gewährleistet sein, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten würden und dort Beförderungsaufträge annähmen, um die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu schützen.
Die Vorschrift verstoße nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Auflagen des Gesetzgebers seien verfasssungsgemäß, da die Mietwagenunternehmer weniger Beschränkungen in anderer Hinsicht unterlägen. So seien jene im Gegensatz zu den Taxifahrern nicht verpflichtet, Beförderungsaufträge anzunehmen. Auch seien sie nicht an feste Beförderungstarife gebunden.
Das vom Kläger begehrte Verbot sei auch nicht europarechtswidrig. Die Organisationsleistungen der Beklagten seien eng mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang verbunden. Dadurch sei es gerechtfertigt, sie als Dienstleistung auf dem Gebiet des Verkehrs einzustufen. “Verkehrsdienstleistungen” seien jedoch aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ausgenommen.
Auch die Niederlassungsfreiheit der Beklagten sei nicht tangiert. Dafür sei erforderlich, dass das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem betroffenen Staat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübe und sich dort fest einrichte. Die Beklagte erbringe jedoch nur grenzüberschreitendende Dienstleistungen, ohne die Absicht zu haben, sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen worden.
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 16.12.2015
Inhaltlich ging um bestimmte Werbeaussagen für eine Cellulitebehandlung, die das verklagte Unternehmen auf seiner Homepage gemacht hatte. Das Unternehmen saß in der Schweiz. Daher war zu klären, ob auf den Fall überhaupt deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden war.
Das KG Berlin hat in seinem Urteil noch einmal verdeutlicht, dass die deutsche Rechtsordnung immer dann zur Geltung komme, wenn sich die Inhalte (auch) an das deutsche Publikum richten würden.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen, denn das Unternehmen verwende die Top-Level-Domain ".de" für ihren Auftritt. Damit sei ersichtlich, dass auch Kunden in Deutschland gewonnen werden sollen, so dass sich die Werbeaussagen an deutsche Verbraucher richten würden.
Die Beklagte warb für ihr Unternehmen mit einer jahrzehntelangen Firmengeschichte.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.
Eine zulässige Werbung, so die Robenträger, setze grundsätzlich voraus, dass das gegenwärtige Unternehmen trotz eingetretener Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden könne. Erforderlich sei also grundsätzlich eine Geschäftskontinuität, nicht lediglich eine Namenskontinuität.
Entscheidend sei die wirtschaftliche Fortsetzung des in der Werbung dargestellten Geschäftsbetriebes. Denn die Werbung mit einer Historie bewirke, dass der Verbraucher dem Geschäftsbetrieb besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit und langjährige Wertschätzung zumesse.
An einer solchen Geschäftskontinutität fehle es im vorliegenden Fall. Daher führe die Werbung die Öffentlichkeit in die Irre.
Inhaltlich ging es um eine Werbung der Deutschen Telekom zu dem neuen Telefon-Angebot "MAGENTA EINS". Dort hieß es u.a. In einer Fussnote hieß es dann
Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, da die Werbeaussage den Eindruck erwecke, es würden keine weiteren Zusatzkosten anfallen. Der Kunde werde über die weiteren Entgelte erst in der Fussnote aufgeklärt. Dies sei jedoch nicht ausreichend.
Das OLG Frankfurt a.M. ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat vielmehr eine Irreführung verneint.
Unter Hinweis auf die neueste BGH-Rechtsprechung reiche es aus, wenn eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt werde, durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt würde und der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befasse.
Zwar handle es sich im vorliegenden Fall - anders als im BGH-Fall - nicht um ein langlebiges und kostspieliges Wirtschaftsgut. Jedoch sei die Werbeanzeige hier so gestaltet, dass der Verbraucher noch nicht vollständig wisse, was das Produkt genau beinhalte. Daher werde der Leser sich zwangsweise weiter mit dem Inhalt beschäftigen und auch den aufklärenden Hinweis lesen. Daher seine eine Irreführung ausgeschlossen.
Beide Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, in dem Theaterstück werde ihre Menschenwürde gemäß Art. 1 GG verletzt, indem sie u.a. durch das Zeigen ihrer Bilder Zombies gleichgestellt und mit Massenmördern bzw. Neonazis verglichen würden. Das Landgericht verneinte einen Eingriff in die Menschenwürde, da jeder Besucher erkennen könne, dass es sich nur um ein Theaterstück handele.
Es liege auch keine schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Die Antragstellerinnen würden vielmehr als eigenständige Persönlichkeiten gezeigt und es werde in differenzierter Form ihre öffentlichen Äußerungen zu bestimmten Themen wie Ehe unter Homosexuellen, Genderforschung bzw. die Nähe einer der Antragstellerinnen zur AfD wiedergegeben. Eine Gleichstellung mit Massenmördern wie dem Norweger Breivik oder Neonazis erfolge durch die Verwendung der Bildnisse nicht.
Soweit durch das Theaterstück das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werde – wenn auch nicht in besonders schwerer Weise -, stehe das Recht auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz gegenüber, das bei einer Einschränkung der Aufführung verletzt werde. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung gehe die Kunstfreiheit vor.
Dementsprechend hob das Landgericht zugleich einen zunächst vorläufig und ohne Anhörung der Schaubühne erlassenen Beschluss auf, in dem untersagt worden war, das Bildnis einer der Antragstellerinnen in der Aufführung zu verwenden.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Urteile sind nicht rechtskräftig und können mit der Berufung beim Kammergericht angegriffen werden.
Landgericht Berlin, Urteile vom 15. Dezember 2015
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 15.12.2016
Der verklagte Makler hatte für seinen Kunden eine Immobilien-Anzeige geschaltet, jedoch keine Angaben zum Energieausweis gemacht.
Die Klägerin sah dies als Verletzung des § 16 a EnEV und somit als Wettbewerbsverstoß an.
Das Gericht teilte diese Bewertung nicht, sondern wies die Klage ab.
Der Wortlaut der Norm sei eindeutig und erfasse grundsätzlich nur den Verkäufer und Vermieter. Makler würden hiervon nicht berührt. Hätte der Gesetzgeber auch weitere Personenkreise (wie z.B. Makler) mit erfassen wollen, hätte er diese namentlich erwähnen müssen.
Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, so das Gericht, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren Wortlaut hinaus zu Lasten Dritter durch Auslegung zu erweitern, auch wenn dies aus Gründen der Praktikabilität wünschenswert erscheinen möge.
Das LG Bielefeld (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15) teilt diese Ansicht und lehnt eine Makler-Haftung aus den gleichen Gründen ebenfalls ab. Das LG Tübingen (Urt. v. 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15) hingegen sieht ihn in der Verantwortlichkeit.
Der verklagte Makler hatte für einen Kunden eine Immobilien-Anzeige geschaltet, dabei jedoch nicht die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben.
Das Gericht stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein. Zwar erwähne § 16 a EnEV den Makler nicht, sondern verpflichtete vom Wortlaut her nur den Verkäufer oder Vermieter.
Jedoch erfasse die Vorschrift auch Makler, so das LG Tübingen, da andernfalls die gesetzlichen Vorschriften leicht umgangen werden könnten.
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vom 23.12.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 51. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Autoreply-E-Mail mit Werbung ist unerlaubte Werbung
2. BGH: Irreführende Blickfangwerbung nur in sehr engen Grenzen zulässig
3. BGH: Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern
4. BGH: Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen
5. KG Berlin: Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig
6. KG Berlin: Wann deutsches Wettbewerbsrecht bei Online-Werbeaussagen anwendbar ist
7. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit Unternehmensgeschichte
8. OLG Frankfurt a.M.: Hinweis in Fussnotentext bei Werbeaussage möglicherweise ausreichend
9. LG Berlin: Schaubühne darf das Theaterstück "Fear" ohne Einschränkungen weiter aufführen
10. LG Gießen: Makler müssen EnEV-Pflichtangaben bei Immobilien-Anzeige nicht berücksichtigen
11. LG Tübingen: Makler müssen in Immobilien-Anzeigen EnEV-Pflichtangaben machen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Autoreply-E-Mail mit Werbung ist unerlaubte Werbung
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Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat gestern entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14
LG Stuttgart – Urteil vom 4. Februar 2015 – 4 S 165/14
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2. BGH: Irreführende Blickfangwerbung nur in sehr engen Grenzen zulässig
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Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 13.10.2015 - Az.: I ZR 260/14).
"… Für nur 19,90 € statt 29,90 € im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen.
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3. BGH: Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.
LG Berlin - Urteil vom 5. November 2013 - 16 S 5/13
AG Charlottenburg - Urteil vom 4. Januar 2013 - 207 C 391/12
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […]
3. das Senderecht (§ 20), […]
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
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4. BGH: Zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden.
LG Hamburg - Urteil vom 13. September 2011 - 310 O 480/10
OLG Hamburg - Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 U 225/11
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
** § 51 UrhG lautet:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. ...
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5. KG Berlin: Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig
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Das Kammergericht hat in einem am 11. Dezember 2015 verkündeten Urteil entschieden, dass das Geschäftsmodell UBER Black gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Ein Berliner Taxiunternehmer hatte zunächst vergeblich in einem Eilverfahren versucht, UBER B.V. den Einsatz der Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer zwecks Vermittlung von Fahraufträgen zu untersagen, scheiterte jedoch an dem fehlenden Eilbedürfnis.
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6. KG Berlin: Wann deutsches Wettbewerbsrecht bei Online-Werbeaussagen anwendbar ist
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Deutsches Wettbewerbsrecht ist bei Online-Werbeaussagen immer dann anwendbar, wenn die Domain sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Verbraucher richtet (KG Berlin, Urt. v. 27.11.2015 - Az.: 5 U 20/14).
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7. OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit Unternehmensgeschichte
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Die Werbung mit einer jahrzehntelangen Unternehmensgeschichte ist irreführend, wenn die Firma inzwischen aufgespalten ist und sich die beworbenen Leistungen auf den anderen Firmen-Bestandteil beziehen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2015 - Az.: 6 U 167/14).
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8. OLG Frankfurt a.M.: Hinweis in Fussnotentext bei Werbeaussage möglicherweise ausreichend
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Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.11.2015 - Az.: 6 W 99/15).
"Bei MAGENTA EINS INCLUSIVE"
"Einmaliger Kartenpreis: 9,95 € ... Monatlicher Grundpreis Family Card Start: 2,95 €, die Family Card Start (buchbar zu einem bestehenden Telekom Mobilfunk Laufzeitvertrag von mind. 29,95 €/Monat) ist für Magenta EINS Kunden inklusive. Magenta EINS setzt das Bestehen eines Festnetz- und Mobilfunklaufzeitvertrages... voraus. Gespräche und SMS ins dt. Festnetz und andere deutsche Mobilfunknetze kosten 0,09 €/Minute bzw. 0,09 €/SMS..."
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9. LG Berlin: Schaubühne darf das Theaterstück "Fear" ohne Einschränkungen weiter aufführen
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Zwei aus dem politischen Leben bekannte Frauen, deren Bildnisse in dem Theaterstück „Fear“ in der Schaubühne gezeigt werden, konnten in einem Eilrechtsschutz nicht zu ihrem Ziel gelangen, das Zeigen dieser Bildnisse in zukünftigen Aufführungen zu untersagen. Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hat in zwei heute verkündeten Urteilen die Kunstfreiheit höher bewertet als das Persönlichkeitsrecht der beiden Antragstellerinnen und die Anträge zurückgewiesen.
- 27 O 638/15 –
- 27 O 639/15 –
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10. LG Gießen: Makler müssen EnEV-Pflichtangaben bei Immobilien-Anzeige nicht berücksichtigen
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Makler müssen bei einer Immobilien-Anzeige die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) nicht berücksichtigen (LG Gießen, Urt. v. 11.09.2015 - Az.: 8 O 7/15).
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11. LG Tübingen: Makler müssen in Immobilien-Anzeigen EnEV-Pflichtangaben machen
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p>Auch Makler müssen in Immobilien-Anzeigen die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) machen (LG Tübingen, Urt. v. 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15).
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