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Newsletter vom 23.09.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 38. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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1. BGH: Germanwings-AGB in puncto pauschaler Rücklastschrift-Gebühr unwirksam _____________________________________________________________ Der Xa-Zivilsenat hat gestern über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Luftverkehrsunternehmen entschieden, mit der die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wurde. Die beklagte Germanwings GmbH verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt: "4.5.2 Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. … In der "Entgeltordnung" heißt es unter anderem: "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung" Beide Vorinstanzen haben die Klausel zur Bearbeitungsgebühr für die Rücklastschrift für unwirksam gehalten. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt und die Revision von Germanwings zurückgewiesen. Als pauschalierter Schadensersatz kann die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadensersatz kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang. Als Entgelt kann die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete. Soweit die Beklagten den Kunden von der Rücklastschrift benachrichtigt, erfüllt sie allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann. Soweit sie weitere Maßnahmen ergreift, etwa den Kunden auf eine "Watchlist" setzt, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann, ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen. Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.09.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Frankfurt a.M.: Trotz fehlerhaftem amtlichen Widerrufsmuster fernabsatzrechtliche Belehrung wirksam _____________________________________________________________ Auch wenn ein Unternehmen ein fehlerhaftes amtliches Muster der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung benutzt, führt dies nicht zwingend dazu, dass der Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht haben, so das OLG Frankfurt a.M (Urt. v. 22.06.2009 - Az.: 9 U 111/08). Die Parteien schlossen im Jahre 2007 einen Darlehensvertrag. Dabei wurde das damalige amtliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet. Dieses wies jedoch Mängel hinsichtlich des Beginns des Widerrufs auf, was später durch eine Gesetzesüberarbeitung beseitigt wurde. Die Kläger erklärten nach über 4 Monaten den Rücktritt vom Vertrag und beriefen sich auf das Fernabsatzrecht. Die Frist sei aufgrund der unzutreffenden Belehrung noch nicht abgelaufen. Dem erteilten die Frankfurter Richter eine klare Absage. Eine auf Basis des amtlichen Musters erteilte Widerrufsbelehrung sei grundsätzlich wirksam und setze die Widerrufsfrist in Gang, so die Juristen. Anders sei dies allenfalls dann zu bewerten, wenn der Fehler sich im konkreten Fall auswirke. Einen solchen Fall nahm das Gericht hier nicht an. Wenn die Kläger unsicher über das Ende der Widerrufsfrist gewesen wären, seien sie nur dann schutzwürdig, wenn sie wenige Tage nach der 14-tätigen Widerrufsfrist ihre Erklärung abgegeben hätten. Bei Erklärung eines Widerrufs nach über vier Monaten jedoch könne kein Darlehensnehmer seriöserweise davon ausgehen, dass noch ein Widerrufsrecht bestehe, nachdem das Darlehen auch schon ausgekehrt worden sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Bild-Chefredakteur hat keinen Unterlassungsanspruch gegenüber TV-Magazin ZAPP _____________________________________________________________ Der Chefredakteur der "Bild"-Zeitung hat keinen Unterlassungsanspruch gegen das NDR-Magazin "ZAPP", das erklärt hatte, dass die Zeitung dafür "gesorgt" habe, dass ein Spitzenkandidat der CDU eine positivere Berichterstattung erhalte, so das OLG Hamburg (Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 7 U 114/08). In einem Fernsehbericht behauptete das Fernseh-Magazin, dass der klägerische Chefredakteur dafür "gesorgt" habe, dass der CDU-Spitzenkandidat im Wahlkampf gegenüber seinem SPD-Konkurrenten eine deutlich positive Berichterstattung erhalten habe. Die TV-Sendung führte zum Beweis umfangreiche Zeitungsartikel auf, in denen über die Kandidaten berichtet wurde. Der Kläger begehrte die Unterlassung dieser Aussage, da er keine Weisung erteilt habe, überwiegend positiv über den CDU-Kandidaten zu berichten.
"TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein geiles Teil mit Nehmerqualitäten. Nachdem der Käufer, der spätere Kläger, den Wagen erworben hatte, stellte sich heraus, dass dieser fahruntüchtig war und nur noch reinen Bastlerwert hatte. Daraufhin trat der Käufer zurück. Zu Recht wie die Hammer Richter nun entschieden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Privatperson keine Beschaffenheitsgarantie für Erklärungen im Verkaufstext einer Online-Auktion übernehmen wolle. Denn ein juristischer Laie kenne im Zweifel nicht die exakten gesetzlichen Bestimmungen. Im vorliegenden Fall habe der Verkäufer jedoch ausnahmsweise eine solche Garantie über die Beschaffenheit abgeben wollen. Denn die Aussagen "fahrbereit" und "TÜV bis 08/2007" könnten nicht anders ausgelegt werden als dass der PKW fahrtauglich sei. Gerade dieses Merkmal halte der Wagen aber nicht ein, so dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten könne. Der Gewährleistungsausschluss sei unerheblich. Denn wenn der Verkäufer mit der einen Hand die Garantie über eine Beschaffenheit abgebe, könne er diese Erklärung mit der anderen Hand durch den Haftungsausschluss nicht wieder wegnehmen. Vielmehr beziehe sich die Begrenzung nur auf herkömmliche Fehler, aber nicht auf eigens abgegeben Garantien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Unterlassungserklärung für E-Mail-Spam muss inhaltlich unbeschränkt sein _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 192/08) hat entschieden, dass eine außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Spam unzureichend ist, wenn sie inhaltlich auf die im Einzelfall betroffenen E-Mail-Empfänger begrenzt ist. Die Klägerin war ein Verbraucherschutzverband. Der Beklagte hatte an zwei Adressen unerlaubt E-Mail-Werbung verschickt. Außergerichtlich gab er eine strafbewehrte Unterlassung ab, die jedoch nur die beiden E-Mail-Empfänger enthielt. Dies hielten die Hammer Richter für unzureichend. Daher sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen und die Klägerin habe weiterhin einen Unterlassungsanspruch. Im Sinne eine effektiven Verbraucherschutzes müsse gewährleistet sein, dass zukünftig generell kein Verbraucher mehr mit den unerwünschten Werbe-Mails belästigt werde. Daher sei der Empfängerkreis nach Ansicht des Gerichts auf sämtliche Verbraucher auszudehnen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Karlsruhe: Speicherung von Internet-Verkehrsdaten bei Filesharing auf Zuruf _____________________________________________________________ Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 01.09.2009 - Az.: 6 W 47/09) hat entschieden, dass im Rahmen des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch dem betreffenden Internet-Service-Provider die Pflicht auferlegt werden kann, Verkehrsdaten, die der ISP herkömmlicherweise nach 3 Tagen löscht, einstweilen zu sichern. Die Antragstellerin, Inhaberin entsprechender Film-Verwertungsrechte, begehrte den üblichen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch. Zugleich stellte sie den Antrag, den ISP zu verpflichten, die Daten bis zum Ende des Gerichtsverfahrens zu sichern. Zu Recht wie die Karlsruher Richter entschieden. Erfolge nämlich keine solche vorgelagerte Anordnung, laufe der Internet-Auskunftsanspruch ins Leere, da keine Daten mehr vorhanden seien. Denn nicht jede richterliche Verfügung könne in einem Zeitraum von 3 Tagen entschieden werden. Das LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 308 O 75/09) hat vor kurzem einen solchen vorgelagerten Speicherungsanspruch ebenfalls bejaht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG München: Verbotstenor "Endpreise, die die Umsatzsteuer nicht enthalten" wirksam _____________________________________________________________ Ein gerichtliches Verbot, dass die Werbung mit Angaben von Endpreisen untersagt, welche "die Umsatzsteuer nicht enthalten", ist auch dann wirksam, wenn es Gegenstände erfasst, die gar nicht umsatzsteuerpflichtig sind, so das OLG München (Urt. v. 19.02.2009 - Az.: 29 U 5681/08). Der Antragsteller erwirkte ein gerichtliches Verbot, in dem der Antragsgegnerin untersagt wurde, Werbung mit Endpreisen zu betreiben, ohne dasss diese die Mehrwertsteuer enthielten. Die Antragsgegnerin legte hiergegen Rechtsmittel ein, weil sie meinte, das Verbot sei zu weitreichend formuliert, denn es erfasse auch Verkaufsartikel, die gar nicht der Mehrwertsteuer unterlägen. Dieser Argumentation folgten die Münchener Richter nicht. Das ausgesprochene Verbot erfasse selbstverständlich nur solche Gegenstände, die auch mehrwertsteuerpflichtig seien. Zwar ergebe sich diese Interpretation nicht unmittelbar aus dem gerichtlichen Verbotstenor selbst, werde jedoch ersichtlich, wenn der klägerische Vortrag und die gerichtlichen Entscheidungsgründe mit berücksichtigt würden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Düsseldorf: Vodafone darf zahlreiche AGB-Klauseln nicht mehr verwenden _____________________________________________________________ Das LG Düsseldorf (Urt. v. 15.07.2009 - Az.: 12 O 460/08) hat zahlreiche AGB des Mobilfunkanbieters Vodafone als rechtswidrig eingestuft, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Die Klauseln von Vodafone lauteten im einzelnen: 1. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von Vodafone schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Die Düsseldorfer Richter haben die Klauseln durchgehend für rechtswidrig und somit unwirksam erachtet. Die ersten beiden Klauseln seien vor allem deshalb unzulässig, weil sie Vodafone die Ermächtigung zur einseitigen Bedingungsänderung gebe, die sich für den Kunden als ungünstig erweisen könnten. Damit würden diese Klauseln vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, wonach Vertragsänderungen nur einvernehmlich herbeigeführt werden könnten. 1. Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Kunden nach Wahl von Vodafone schriftlich, in Textform oder durch SMS mitgeteilt und treten einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Die dritte Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Formulierung dazu beitrage, Vodafone eine Art "Sonderkündigungsvorbehalt" einzuräumen. Danach habe der Kunde die Vertragsänderung so zu akzeptieren, wie Vodafone es vorgebe oder das Vertragsverhältnis werde aufgelöst. 3. Teilt Vodafone dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von 1 Monat nach der Mitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Vertragsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. [Auf diese Folge weist Vodafone den Kunden bei der Mitteilung hin.] Die vierte Klausel sei deshalb unzulässig, weil sie Vodafone das Recht gebe, eine Sicherheit zu fordern allein aufgrund der Tatsache, dass bekannt geworden sei, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen Verträgen in Rückstand geraten sei. Dies solle dabei unabhängig sein, ob eine tatsächliche Gefährdung der Zahlungen vorliege oder nicht. 5. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone berechtigt, b) die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten entsprechend Ziff. 3 gestellt bzw. aufgefüllt hat. Die fünfte Klausel verstoße gegen das Verbraucherinteresse, da eine Sperre nur bei einem Zahlungsverzug mit einem Betrag von mindestens 75,- EUR zulässig sei. 6. Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teiles des Rechnungsbetrages in Verzug, ist Vodafone berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die sechste Klausel verstoße gegen zivilrechtliche Vorschriften, da dem Schuldner bei einer fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund, eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzt werden müsse, was Vodafone hier nicht getan habe. 7. Der Kunde ist zur Zahlung der Entgelte auch verpflichtet, wenn ein Dritter die Leistungen von Vodafone aus dem Vertrag nutzt. Da der Verbraucher grundsätzlich nur den Betrag zu zahlen habe, den er zu vertreten habe, dürfe er durch Vodafone nicht zu Gegenteiligem gezwungen werden, so wie es in der siebten Klausel stehe. 8. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.] Ein solcher liegt für Vodafone insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Die achte Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, da dem Kunden nicht deutlich werde, bei welchen Umständen eine missbräuchliche Inanspruchnahme vorliege. 9. [Der Kunde hat Vodafone das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone Karte unverzüglich mitzuteilen...] Bei unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte nur bis zu 50,- €. Da in der neunten Klausel der Kunde für die Nutzung des Handys durch einen Dritten zumindest in Höhe von 50,- EUR haften solle, sei diese Bestimmung unwirksam. Habe der Verbraucher eine Verletzung nicht zu vertreten, müsse er dafür auch nicht einstehen. 10. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von Vodafone nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere Dienstleistungen nur als Endkunde im dafür üblichen Umfang zu nutzen. Die Formulierung der zehnten Klausel in Bezug auf die missbräuchliche Nutzung sei derartig weit gefasst, dass sich eine Benachteiligung deshalb ergebe, weil sich beiderseitige Rechte und Pflichten nicht ermitteln ließen. 11. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder auf Kundenwunsch gelöscht (verkürzte Speicherung oder vollständige Löschung), trifft Vodafone keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. Da die elfte Klausel entgegen der gesetzlichen Vorschriften keine Verpflichtung vorsehe, den Kunden auf die Löschung von Verkehrsdaten hinzuweisen, liege eine unangemessene Benachteiligung vor. 12. Soweit nicht abweichend vereinbart, willigt der Kunde mit Vertragsschluss - jederzeit widerruflich - darin ein, dass Vodafone seine Verkehrsdaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen gemäß Ziffer 9.1,9.2 speichert, verarbeitet und nutzt, ihn zu Werbezwecken (auch automatisiert) anruft oder ihm per Telefax oder in Form elektronischer Nachrichten Werbung zusenden und seine Bestandsdaten […] verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Kundenberatung, Werbung und Marktforschung erforderlich ist. In Bezug auf Mobilfunk-Prepaid-Verträge sind folgende Klauseln unzulässig. Die zwölfte Bestimmung sei deshalb unwirksam, weil sie den Eindruck erwecke, der Kunde habe wirksam in die Verwendung personenbezogener Daten eingewilligt, was tatsächlich nicht zwingend der Fall sei. 13. Bei Verzug des Kunden ist Vodafone nach 2 Wochen berechtigt, den Zugang zum Vodafone-Netz vorübergehend zu sperren (temporäre Deaktivierung). Die letzten beiden Klauseln ermöglichten es der Beklagten die im Rahmen eines Pre-Paid-Vertrages zur Verfügung gestellte Karte permanent zu deaktivieren, ohne dass dem Kunden zuvor die Kündigung angedroht oder eine Frist gesetzt worden sei. Insofern werde gegen zivilrechtliche Vorgaben verstoßen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LAG Köln: Arbeitnehmer-Foto auf Homepage auch nach Kündigung zulässig _____________________________________________________________ Ein Foto, das am Arbeitsplatz aufgenommen wurde und eine Mitarbeiterin am Telefon zeigt, darf jedenfalls dann, wenn es keinen individualisierenden Bezug zu der Mitarbeiterin aufweist, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu Illustrationszwecken auf der Homepage des Arbeitgebers verbleiben, so das LAG Köln (Beschl. v. 10.07.2009 - Az.: 7 Ta 126/09). Die Klägerin wurde an ihrem Arbeitsplatz fotografiert. Das Foto zeiget sie bei einem Telefongespräch und wurde von der Beklagten, der Arbeitgeberin, zur Dekoration auf ihrer Homepage verwendet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin die Löschung des Fotos. Zu Unrecht wie die Münchener Richter nun entschieden. Die Ablichtung und Nutzung auf der Homepage sei ursprünglich mit Einwilligung der Klägerin geschehen. Diese Einwilligung könne grundsätzlich auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus angenommen werden, wenn das Foto nicht in einen individualisierbaren Kontext gestellt, sondern schlicht zur Illustration des Internetauftritts der Arbeitgeberin verwendet werde. D.h. wenn das Fotos abstrakt als Bildnis genutzt wird, jedoch ohne konkreten Bezug auf die abgelichtete Person. Eine Entfernung des Fotos und damit die Umgestaltung der Homepage habe die Beklagte erst bei ausdrücklichem Verlangen der Klägerin vornehmen müssen und dies auch umgehend getan. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. FG Düsseldorf: Rechtsstreitigkeiten bei Finanzgericht auch per E-Mail möglich _____________________________________________________________ Das FG Köln (Urt. v. 09.07.2009 - Az.: 16 K 572/09 E) hat entschieden, dass eine Klage, die über das elektronische Postfach des Finanzgerichts eingereicht wird, auch ohne qualifizierte elektronische Signatur zulässig ist. Auch wenn es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehle, so sei der Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß und somit rechtzeitig eingelegt worden. Hierfür reiche es aus, dass das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach benutzt wurde. Zwar sehe die entsprechende Regelung in der Prozessordnung vor, dass es der Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürfe. Diese Verpflichtung richte sich jedoch nicht an den einzelnen Nutzer, sondern vielmehr an den Gesetzgeber. In der entsprechenden Ausführungsverordnung sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur keine zwingende Voraussetzung. Der BFH (Beschl.v. 30.03.2009 - Az.: II B 168/08) hat erst vor kurzem identisch entschieden und ebenfalls keine qualifizierte elektronische Signatur verlangt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. VG Köln: HanseNet bleibt weiter zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet _____________________________________________________________ Mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss vom 8. September 2009 hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag des Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet abgelehnt, mit dem das Unternehmen erreichen wollte, dass es vorerst keine Maßnahmen zur Einführung der sog. „Vorratsdatenspeicherung“ treffen muss. Mit einer Verfügung vom 06. Juli 2009 hatte die Bundesnetzagentur HanseNet dazu verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen und dazu binnen sechs Wochen ein Umsetzungskonzept vorzulegen. Hiergegen hatte HanseNet Widerspruch eingelegt. Da dieser Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung hat und die Anordnung damit sofort zu befolgen war, hat HanseNet im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Gericht nun abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die HanseNet – wie andere Telekommunikationsunternehmen auch – gesetzlich zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sei. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Verpflichtung noch nicht abschließend entschieden. Es habe im Wege einer einstweiligen Anordnung aber nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe der Daten getroffen und - auch unter Berücksichtigung des Kostenaufwands für die Unternehmen - nicht die Speicherpflicht als solche ausgesetzt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung, namentlich das Interesse an der Gefahrenabwehr und an effektiver Strafverfolgung, höher zu bewerten als das private Interesse der Antragstellerin, die für die Umsetzung der Speicherpflicht notwendigen Kosten vorerst nicht aufwenden zu müssen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. Beschluss vom 08.09.2009, Az.: 21 K 1107/09 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 15.09.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Stadt Hamburg verbietet Internet-Hausverlosung hausquiz.net _____________________________________________________________ Auch die Stadt Hamburg hat eine aktuelle Internet-Hausverlosung verboten. Die Eheleute Trapp hatten ein 25 EUR-Quiz unter http://www.hausquiz.net gestartet. Dies hat nun die Behörde für Inneres verboten. In einem NDR-Bericht nimmt der Sprecher der Innenbehörde, Thomas Buttler, Stellung zu dem Verbot. Wörtlich teilt er mit: "Entscheidend ist, das eine gewisse Anzahl von Teilnehmer mitspielen muss, damit die Preise ausgespielt werden. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden, gibt es das Geld nicht zurück und auch die Preise verbleiben bei der Familie Trapp". Unklar ist und bleibt welchen sachlichen Zusammenhang diese Äußerung mit den Vorgaben des Glücksspiel-Staatsvertrages haben sollen. Offensichtlich geht es der Behörde weniger um das Ob, sondern vielmehr um das Wie, d.h. die konkrete Ausgestaltung. Es handelt sich nunmehr um die 4. Internet-Hausverlosung, die in Deutschland verboten wurde. Den Anfang hatte Volker Stiny mit winyourhome.de gemacht. Das VG München (Beschl. v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S 09.300) bestätigte das Verbot. Im Anschluss hatte die Bezirksregierung Düsseldorf das Spiel von Hans-Georg Bär verboten, der sich nicht gegen die behördliche Untersagungsverfügung wehrte. Gefolgt von der Verlosung einer Gaststätte in Berlin. Hier hatte erst vor kurzem das VG Berlin (Beschl. v. 17.08.2009 - Az.: VG 4 L 274.09) das von der Behörde ausgesprochene Verbot bestätigt. Siehe insgesamt zu dieser Situation den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis? - Möglichkeiten und Grenzen nach der deutschen Rechtsordnung", der hier online abrufbar ist, und ein SWR-Radio-Interview, das es hier als Streaming oder zum Download gibt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Erste Geldbußen gegen TV-Call-In-Formate: 9 Live, Quizznight, Spielmitmir und Cashquizz _____________________________________________________________ Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hat im Rahmen der neuen Gewinnspielsatzung in sechs Fällen Bußgelder gegen Fernsehsender verhängt. So muss Sat.1 wegen Verstößen in seiner Sendung „Quizznight“ insgesamt 40.000 Euro an Bußgeldern bezahlen, das Vierte („Spielmitmir“, „Cashquizz“) insgesamt 12.000 Euro. Darüber hinaus hat die ZAK beschlossen, gegen den Sender 9Live weitere sieben Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen, an deren Ende ebenfalls Geldbußen stehen. „Die Landesmedienanstalten machen ihre Ankündigung wahr, die Regelungen der Gewinnspielsatz konsequent anzuwenden. Es ist nicht hinnehmbar, wenn Verbraucher und Nutzer im Rahmen von Gewinnspielsendungen getäuscht und an der Nase herumgeführt werden. Das werden die Landesmedienanstalten unterbinden“, kommentiert der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht, Thomas Langheinrich, die Entscheidungen. „Besonders ärgerlich ist, dass einige Sender Wiederholungstäter sind und trotz intensiver Gespräche in der Vergangenheit nach wie vor die gleichen Verstöße begehen. Positiv ist zu bewerten, dass vor allem die Sender der RTL-Familie erkennen lassen, dass sie die Vorgaben der Gewinnspielsatzung ernst nehmen“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht wird sich in ihrer nächsten Sitzung im Oktober mit weiteren Verstößen gegen die Gewinnspielsatzung beschäftigen. Quelle: Pressemitteilung der ZAK v. 15.09.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Gegen die DENIC: Anspruch auf Ein-Buchstaben-Domains? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Gegen die DENIC: Anspruch auf Ein-Buchstaben-Domains?". Inhalt: Da bekanntermaßen eine Webadresse nur einmal vergeben werden kann, ist es eng geworden in der Welt der Domains. Kein Wunder also, dass so mancher gerne eine Domain mit nur einem einzigen Buchstaben haben möchte. Allerdings lautet die Antwort der DENIC, der Vergabestelle für die Adressen mit der Endung ".de" deutlich: Nein, gibt es nicht. Der heutige Podcast beleuchtet ein Urteil, das genau diese Haltung der DENIC behandelt. Wir hatten bereits mehrfach diese Problematik - in unterschiedlichen Variationen - in unsere Podcasts "Die VW.de-Entscheidung oder: Ist der Weg für Zwei-Buchstaben-Domains frei?" und "Das Problem mit den Zwei-Buchstaben-Domains bei Identität mit Kfz-Kennzeichen". zurück zur Übersicht |