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Die einzelnen News
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1.
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EuG: Klage von TikTo gegen Einstufung von TikTok als Torwächter iSd. Digital Markets Act abgewiesen
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Gesetz über digitale Märkte: Abweisung der Klage von Bytedance (TikTok) gegen den Beschluss der Kommission, mit dem Bytedance als Torwächter benannt wird Die Gesellschaft Bytedance Ltd stellt über ihre Tochtergesellschaften die Plattform für das soziale Netzwerk TikTok bereit. Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission Bytedance nach dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, im Folgenden: DMA)1 als Torwächter. Im November 2023 erhob Bytedance gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage. Das Gericht hat auf Antrag von Bytedance beschlossen, in der vorliegenden Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Mit seinem heutigen Urteil, das acht Monate nach Klageerhebung ergeht, weist das Gericht die Klage von Bytedance ab. Das Gericht verweist zunächst auf die Entstehungsgeschichte und den Regelungsgehalt des DMA. Insbesondere betont es, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verabschiedung des DMA durch die Festlegung von Regeln zur Gewährleistung der Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor im Allgemeinen und zugunsten von gewerblichen Nutzern und Endnutzern der von den Torwächtern bereitgestellten zentralen Plattformdienste im Besonderen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten wollte. Sodann stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht davon ausgehen durfte, dass es sich bei Bytedance um einen Torwächter handelt. Bytedance erreicht unstreitig die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte, die u. a. ihren globalen Marktwert, die Zahl der Nutzer von TikTok in der Union und die Anzahl der Jahre betreffen, in denen der letztgenannte Schwellenwert für die Zahl der Nutzer erfüllt worden ist, weshalb vermutet werden kann, dass Bytedance ein Torwächter ist. Ferner war das Vorbringen von Bytedance nicht hinreichend substantiiert, um eindeutig die Vermutung zu entkräften, dass Bytedance erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, TikTok den gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und Bytedance eine gefestigte und dauerhafte Position innehat. Insbesondere weist das Gericht erstens das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass ihr globaler Marktwert hauptsächlich auf ihre Tätigkeiten in China zurückzuführen sei, zeige, dass sie keinen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt habe, was durch ihren geringen Umsatz in der Union belegt werde. Nach Ansicht des Gerichts durfte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass der hohe Marktwert, den Bytedance weltweit hat, in Verbindung mit der großen Zahl der Nutzer von TikTok in der Union die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bytedance und ihr Potenzial zur Monetarisierung dieser Nutzer widerspiegelt. Zweitens weist das Gericht auch das Argument von Bytedance zurück, wonach der Umstand, dass sie nicht über ein Plattformökosystem verfüge und von keinen Netzwerk- oder Bindungseffekten profitiert habe sowie dass TikTok, dessen Nutzer sich zu einem erheblichen Teil zugunsten einer Parallelverwendung mehrerer Dienste entschieden hätten, eine geringere Größenordnung aufweise als andere Onlinedienste sozialer Netzwerke wie Facebook und Instagram, zeige, dass TikTok den gewerblichen Nutzern nicht als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern diene. Insoweit stellt das Gericht u. a. fest, dass es TikTok trotz der von Bytedance geltend gemachten Umstände seit seiner Einführung in der Union im Jahr 2018 gelungen ist, die Zahl seiner Nutzer sehr schnell und exponentiell zu steigern, um in kurzer Zeit eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erzielen sowie namentlich bei jungen Nutzern, die auf TikTok mehr Zeit als in anderen sozialen Netzwerken verbringen, eine besonders hohe Bindungsquote zu erreichen. Drittens weist das Gericht das Vorbringen von Bytedance zurück, mit dem dargetan werden sollte, dass sie keine gefestigte und dauerhafte Position innehabe. Insofern hat Bytedance geltend gemacht, ein neuer Marktteilnehmer zu sein, dem Wettbewerber wie Meta und Alphabet, die neue Dienste wie Reels und Shorts in den Verkehr gebracht hätten und durch die Nachahmung wesentlicher Merkmale von TikTok schnell gewachsen seien, seine Position erfolgreich streitig gemacht hätten. Das Gericht stellt u. a. fest, dass TikTok zwar im Jahr 2018 ein neuer Marktteilnehmer im Binnenmarkt war, mit dem gut etablierten Betreibern wie Meta und Alphabet deren Position streitig gemacht werden sollte, und dass sich seine Position in den folgenden Jahren schnell gefestigt, wenn nicht gar gestärkt hat, und dies trotz der Einführung konkurrierender Dienste wie Reels und Shorts, um in kurzer Zeit, gemessen an der Zahl der Nutzer in der Union, eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram zu erreichen. Das Gericht gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass die von der Kommission angewandten Beweisanforderungen richtig waren und dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des Vorbringens von Bytedance zwar einige Fehler begangen hat, diese aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hatten. Schließlich weist das Gericht das Vorbringen von Bytedance zur angeblichen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zurück. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-1077/23 | Bytedance/Kommission Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 17.07.2024
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2.
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OLG Dresden: Zulässige Satire im "Böhmermann-Honig"-Fall
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute die Berufung des Satirikers und Moderators Jan Böhmermann gegen eine sächsische Bioimkerei zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hatte am 3.11.2023 in der Fernsehsendung »ZDF Magazin Royale«, über »Beewashing« berichtet und dort u.a. die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten. Hierzu hatte er das Logo und Ausschnitte aus dem Werbevideo der Verfügungsbeklagten gezeigt, außerdem ein Foto ihres Geschäftsführers. Die Verfügungsbeklagte reagierte darauf, indem sie u.a. in ihrem Online-Shop sog. beewashing-Honey vertrieb, der dort als »Böhmermann-Honig« und »Böhmermann-Bundle«, (3 x »Böhmermann-Honig«) beworben wurde; auf den Gläsern selbst findet sich der Name des Verfügungsklägers nicht. Außerdem warb sie in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bild des Verfügungsklägers, einem im Vordergrund befindlichen Glas "beewashing-Honey" und dem Zusatz "führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt«. Ein Eilantrag des Verfügungsklägers mit dem Ziel, jegliche Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild zu verbieten, blieb vor dem Landgericht erfolglos. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht heute bestätigt. Der Senat teilte die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es sich bei der Abbildung auf dem Plakat um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele, dessen sich die Verfügungsklägerin in satirischer Weise bedient habe. Durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als »führender Bienen- und Käferexperte« habe sich die Verfügungsbeklagte satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich der Verfügungskläger als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist sehe und zu einer Vielzahl von Themen einen Expertenstatus für sich reklamiere. Die Verfügungsbeklagte habe damit nicht allein den Werbewert des Verfügungsklägers für ihre Geschäftsinteressen ausgenutzt, sondern zugleich in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Dies müsse der Verfügungskläger hinnehmen. Auch die Namensnennung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Die Werbung mit seinem Namen greife zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen sei, sondern sich die Verfügungsbeklagte damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Namensrechte vor. Gegen das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Urteil sind keine Rechtsmittel mehr gegeben. Az: 4 U 323/24 Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 18.07.2024
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3.
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OLG Frankfurt a.M.: Interne rechtsextreme WhatsApp-Chats von Polizisten nicht strafbar ("Itiotentreff")
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass hinsichtlich der angeschuldigten Mitglieder u.a. der WhatsApp-Gruppe „Itiotentreff“ kein hinreichender Tatverdacht dafür vorliege, dass die anklagegegenständlichen Äußerungsdelikte erfüllt seien. Die Verwirklichung der in Betracht kommenden Tatbestände würde ein „Verbreiten“ von Inhalten erfordern. Das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens sei nicht erfüllt. Der Senat hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens insgesamt zurückgewiesen. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in der Zeit von Herbst 2014 bis Herbst 2018 in verschiedenen Chatgruppen Bild- und Videodateien mit verbotenen Inhalten verbreitet zu haben. Dabei soll es sich überwiegend um Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie volksverhetzende Inhalte gehandelt haben. Fünf der insgesamt sechs Angeschuldigten waren im Tatzeitraum Polizeibeamte. Ausgewertet wurde u.a. der Inhalt der Chatgruppe „Itiotentreff“, in welcher binnen eines Jahres über 1600 Nachrichten zwischen den sechs bis acht Mitgliedern dieser WhatsApp-Gruppe ausgetauscht worden waren. Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Gegen die Nichteröffnung richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, sei nicht zu beanstanden, führte der Senat aus. Das Gericht beschließe die Eröffnung, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht bestehe. Dieser bestehe im Hinblick auf die angeklagten Äußerungsdelikte aus rechtlichen Gründen nicht. „Die Angeschuldigten haben zwar - insbesondere und vorrangig im Chat „Itiotentreff“ – in erheblichem Umfang teilweise nur schwer erträgliche menschenverachtende, rechtsextreme, gewaltverherrlichende, antisemitische, ableistische und rassistische Inhalte geteilt“, führte das Oberlandesgericht aus. „Dies begründet erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue der im Polizeidienst tätigen Angeschuldigten und erfordert dienstrechtliche Konsequenzen“.
Strafbar seien die von der Anklage beschriebenen Handlungen allerdings nicht. Das Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ sei bei den hier in Betracht kommenden Äußerungsdelikten nicht erfüllt. Ein „Verbreiten“ sei weder in der Form der Mengen- noch der Kettenverbreitung erfolgt. Die Inhalte seien in private, geschlossene Chatgruppen mit überschaubarem Personenkreis eingestellt worden, deren Mitglieder miteinander teilweise sehr eng verbunden gewesen seien. In keinem Fall seien die von der Anklage erfassten Inhalte einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß gewesen sei, dass er für die Angeschuldigten nicht mehr kontrollierbar gewesen sei. Bei der Weitergabe von Inhalten an einzelne bestimmte Personen wie hier sei eine Rechtsgutverletzung nur anzunehmen, wenn die „konkrete, durch tatsächliche Anhaltspunkte belegbare Gefahr vorliegt, dass der Inhalt an eine unbestimmte Anzahl von Personen weitergegeben wird und der Täter dies billigend in Kauf nimmt“. Allein der Umstand, dass eine WhatsApp-Nachricht leicht weitergeleitet werden könne, reiche unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Anforderungen nicht aus, um ein „Verbreiten“ bei Einstellen von inkriminierten Inhalten in eine WhatsApp-Gruppe anzunehmen. Die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit fordere vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger den Inhalt weitergebe und der Übergeber dies billigend in Kauf nehme. Daran fehle es. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten damit rechneten und es billigend in Kauf genommen hätten, dass die eingestellten Inhalte weitergegeben und einer nicht mehr überschaubaren Anzahl von Personen übermittelt werden würden. Zu berücksichtigen sei hier unter anderem, dass den Angeschuldigten bewusst gewesen sei, dass eine Weiterleitung insbesondere der nationalsozialistischen und ausländerfeindlichen Inhalte dienstrechtliche Konsequenzen hätte haben können. „Zweck der Gruppe war es, durch Einstellen schockierender Inhalte die Chatmitglieder zu „belustigen“,
führte der Senat aus. Dies habe sich bereits aufgrund des Namens „Itiotentreff“ aufgedrängt. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.7.2024, Az. 1 Ws 171/23, 1 Ws 174-178/23 Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 15.07.2024
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4.
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OLG Hamm: Zum 4. Mal: Scraping-Vorfälle bei Facebook rechtfertigen keinen DSGVO-Schadensersatz
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Zum 4. Mal hat das OLG Hamm entschieden, dass die Scraping-Vorfälle bei Facebook im Allgemeinen keinen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO rechtfertigen. Ein Schaden muss in jedem Einzelfall konkret und detailliert nachgewiesen werden, um Anspruch auf Entschädigung zu haben (OLG Hamm, Urt. v. 21.06.2024 - Az.: 7 U 154/23). Das OLG Hamm hatte bereits vor kurzem klargestellt, dass in den bekannten Scraping-Fällen nicht automatisch ein Anspruch auf einen DSGVO-Schadensersatz besteht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 07.09.2023, Kanzlei-News v. 01.12.2023 und v. 02.01.2024. Dies haben die Richter in dem aktuellen Urteil erneut bekräftigt. 1. Kein Schaden, lediglich stereotypischer Sachvortrag Es fehle bereits an einem Schaden, so die Richter, denn der klägerische Vortrag sei stereotypisch und pauschal. "Soweit sich die Klägerin schriftsätzlich auf die Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung ihrer Daten, die nach Rechtsprechung des Gerichtshofs einen – zu beweisenden – immateriellen Schaden darstellt (…), wenn damit einhergehend negative Folgen vorliegen (…), beruft, kann dahinstehen, ob auch die pauschale, ersichtlich nicht auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittene, sondern in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren wortgleiche stereotype Benennung einer solchen negativen Folge schon der klägerischen Darlegungslast genügt. Soweit ersichtlich, ist dies nur für auf den Streitfall bezogenen Vortrag höchstrichterlich bejaht worden (vgl. BGH Beschl. v. 12.12.2023 – VI ZR 277/22, BeckRS 2023, 40381 Rn. 6)."
Selbst die erfolgte Anhörung der Klägerin habe nichts erbracht: "Daher hat der Senat zur Sachverhaltsaufklärung die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO zur schriftsätzlich vorgetragenen inneren Tatsache, ihren Empfindungen, angehört – zumal auch Erklärungen der persönlich angehörten Partei als „Inhalt der Verhandlungen“ gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen sind (…). In Würdigung der (fehlenden) Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zu inneren Empfindungen in Abweichung zum schriftsätzlichen Vortrag (…) ist der Senat davon überzeugt, dass ein immaterieller Schaden in Form der Befürchtung der missbräuchlichen Datenverwendung mit negativen Folgen bei der Klägerin nicht vorliegt. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung weder geschildert, sich vor Datenmissbrauch zu fürchten, noch Beweisanzeichen (…) dargelegt, die auf eine Furcht schließen lassen. Das Ergebnis der Anhörung hat den Senat vielmehr davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass eine solche Furcht bei der Klägerin nicht vorhanden ist. Die Klägerin hat beim Senat den Eindruck hinterlassen, eine selbstbewusste und erfahrene Frau zu sein, die genau weiß, wie sie sich bei Betrugsversuchen zu verhalten hat, und etwaigen Betrügern ohne Furcht entgegentritt."
2. Kontrollverlust nicht ausreichend: Zwar könne - selbst ein kurzzeitiger - Kontrollverlust einen DSGVO-Schaden begründen, so das OLG Hamm. Notwendig sei hierfür jedoch ein Schadenseintritt. Der Mangel an Beherrschung alleine genüge jedoch nicht: "Daraus folgt aber nicht, dass ein Kontrollverlust per se einen immateriellen Schaden darstellt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15.8.2023 (…) ausgeführt hat. Vielmehr bedarf es eines über die Datenschutzverstöße und über den damit mittelbar einhergehenden Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schadens in Form einer persönlichen / psychologischen Beeinträchtigung aufgrund des auf einem Datenschutzverstoß beruhenden Kontrollverlustes. Nachdem der Gerichtshof mit Blick auf die Befürchtung eines Kontrollverlustes oder einer missbräuchlichen Verwendung von Daten die bloße Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen nicht als ausreichend zur Begründung eines immateriellen Schadens qualifiziert hat (so EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22, BeckRS 2024, 13978 Rn. 35 explizit), kann für den Kontrollverlust nichts anderes gelten. Auch dieser kann ohne nachgewiesene negative Folgen nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen. Ebenso wie materielle Folgen eines Kontrollverlustes (wie z.B. die Kosten eines Rufnummernwechsels) der Darlegung und des Nachweises bedürfen, erfordert ein immaterieller Schaden die Darlegung und den Nachweis, dass der Kontrollverlust zu persönlichen / psychologischen Beeinträchtigungen geführt hat. Dies deckt sich mit dem Befund, dass der aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO folgende Anspruch auf Schadensersatz lediglich die Funktion hat, einen konkreten Schaden zu auszugleichen (EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-182/22, C-189/22, BeckRS 2024, 13981 Rn. 24). Ließe man einen für den Betroffenen folgenlosen Kontrollverlust als immateriellen Schaden zu, müsste die Höhe des Schadensersatzes konsequent auf null EUR lauten. Denn für die Bemessung des Ersatzes des immateriellen Schadens kommt es letztlich im Hinblick auf die Ausgleichsfunktion des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur auf die konkreten Auswirkungen für die betroffene Person an, nicht aber – dazu ausführlich sogleich – bspw. auf Strafzwecke, Schwere des Verschuldens, Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO oder die Anzahl der Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf einen Vorgang (vgl. m. w. N. nur EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-182/22, C-189/22, BeckRS 2024, 13981 Rn. 28 ff.; EuGH Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22, BeckRS 2024, 13978 Rn. 41; EuGH Urt. v. 11.4.2024 – C-741/21, r+s 2024, 385 Rn. 64)."
Und weiter: "Auch systematische Gründe sprechen gegen die Annahme, ein Kontrollverlust stelle per se einen immateriellen Schaden dar. Zwar gibt es kein den §§ 249 ff. BGB vergleichbares europäisches allgemeines Schadensrecht. Doch setzt eine Vielzahl von Normen einen immateriellen Schaden voraus. Gemeinsam ist diesen Vorschriften in der Auslegung, dass als immaterieller Schaden eine negative innere Tatsache des Geschädigten angesehen wird, etwa die Trauer durch den Verlust eines nahen Angehörigen; hingegen wird der Verlust des nahen Angehörigen als solcher nicht als Schaden erwähnt (vgl. EuGH Urt. v. 10.12.2015 – C-350/14, r + s 2016, 195 = juris Rn. 27; entsprechend zum nationalen Hinterbliebenengeld: BGH Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 73/21, r+s 2023, 182 = juris Rn. 14, 20 (Linderung seelischen Leids; Ausgleich des Verlusts als solcher nicht möglich); siehe zum nationalen Schockschaden BGH Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 14). Wenn schon der Verlust eines Angehörigen an sich zur Begründung eines immateriellen Schadens nicht ausreicht, dann ist dies aus Wertungsgesichtspunkten erst recht nicht beim Verlust der Kontrolle über Daten der Fall."
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5.
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OLG Köln: Auch Google Ireland haftet für rechtswidrige Suchmaschinen-Ergebnisse, nicht nur Google USA
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Google Ireland haftet auch dann für rechtswidrige Suchmaschinen-Ergebnisse, selbst wenn die Ergebnisse ausschließlich durch die Google USA inhaltlich aufbereitet werden. Für eine DSGVO-Haftung genügt es, wenn Google Ireland den Zugang hierzu anbietet (OLG Köln, Urt. v. 04.07.2024 - Az.: 15 U 60/23). Inhaltlich ging es um rechtswidrige Suchtreffer auf Google. Dabei stellte sich die Frage, ob auch Google Ireland hierfür haftet oder nur Google USA. Google wehrte sich u.a. mit den Argumenten, dass ausschließlich der USA-Mutterkonzern die Ergebnisse der Suchtreffer aufbereite. Die europäischen Tochterfirmen hätten keinerlei Einfluss. Daher tauche auch nur Google USA in der Datenschutzerklärung auf. Dies ließ das OLG Köln nicht gelten, sondern bejahte auch eine Verantworlichkeit von Google Ireland: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, von der auch das Landgericht ausgegangen ist, soll durch die weite Definition des Ausdrucks „Verantwortlicher“ ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person gewährleistet werden (…). Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, ist, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nummern 1 und 2 DSGVO einzustufen. (…) Unerheblich ist es, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich den Zugang zu der Suchmaschine anbietet, während die Entscheidungen darüber, wie auf eine Suchanfrage reagiert wird und wie die relevanten Suchergebnisse angezeigt werden, nicht von ihr, sondern der (…) LLC getroffen werden. Bei seiner abweichenden Würdigung hat das Landgericht ebenso wie die Landgerichte Rostock und Mosbach in ihren von der Beklagten als Anlage BB 1 vorgelegten Entscheidungen (LG Rostock, Urteil vom 24. Mai 2023 - 3 O 95/22; LG Mosbach Urteil im Verfahren 2 O 86/24) nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits die Anzeige personenbezogener Daten auf einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung dieser Daten darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 57; zu einer Veröffentlichung auch EuGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - C-231/22, NJW 2024, 641 Rn. 28). Indem die Beklagte - wie von ihr selbst vorgetragen - den deutschen Internetnutzern den Zugang zur (…)-Suchmaschine anbietet, stellt sie den Nutzern die von ihrer Muttergesellschaft aufbereiteten Suchergebnisse bereit und führt damit, soweit personenbezogene Daten in Rede stehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO aus (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 28; LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 - 6 S 1/22, juris Rn. 32)."
Ebenso unerheblich sei, was in der Google-Datenschutzerklärung stehe: "Dass die Beklagte sich die Inhalte der verlinkten Internetseiten zu eigen macht, ist dafür nicht erforderlich, weshalb die entsprechenden Erwägungen des Landgerichts dahinstehen können. Ebenfalls unerheblich ist es, dass in der auf der Seite (…)veröffentlichten Datenschutzerklärung die (…) LLC als zuständige Datenverantwortliche benannt ist. Denn nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann die Beklagte sich nicht durch eine Datenschutzerklärung von ihrer aus den tatsächlichen Umständen folgenden Verantwortlichkeit befreien. Soweit das Kammergericht in einem von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschluss (Beschluss vom 4. Februar 2022 - 10 W 1024/20, Anlage B 5) eine Verantwortlichkeit der Beklagten letztlich allein mit der Erwägung verneint hat, der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 13) habe ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Suchmaschine (…) die (…) LLC Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei, überzeugt dies nicht. Denn eine Verantwortlichkeit der (…) LLC schließt es, wie auch die Vorschrift des § 26 DSGVO zeigt, nicht aus, dass daneben auch die Beklagte Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist (vgl. LG München, Urteil vom 22. März 2023 - 26 O 1037/21, MMR 2023, 602 Rn. 29; LG Heidelberg, Urteil vom 31. März 2023 - 6 S 1/22, juris Rn. 32)."
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6.
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OLG Köln: Treuhänder muss bei Herausgabe der verwahrten Kryptowährung alles Mögliche und Zumutbare unternehmen
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Ein Treuhänder, der Krypto-Coins verwahrt, muss alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Herausgabe der Währungen zu ermöglichen. Er darf sich nicht vorschnell auf technische Unzulänglichkeiten berufen (OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2024 - Az.: 11 W 15/14). Der Beklagte war Treuhänder und verwahrte Coins unterschiedlicher Kryptowährungen (u.a. Bitcoins) im Werte von 25. Mio. EUR in zwei Wallets. Als er sich weigerte, diese herauszugeben, wurde er rechtskräftig zur Übergabe verpflichtet. Aber auch dann weigerte er sich, die Informationen zu übermitteln und berief sich auf technische Probleme und Unzulänglichkeiten. Er meinte, es dies sei ihm unmöglich: "Er behauptet zum anderen, die Herausgabe in Gestalt des Transfers der von ihm verwalteten Kryptowährungen an einen anderen Treuhänder sei ihm unmöglich. Ein Zugriff auf diese Währungen sei – grundsätzlich – nur mittels entweder des ursprünglich benutzten „Ledgers“ oder mit einem neuen „Ledger“ in Verbindung mit der sogenannten „Recovery Phrase“ möglich. Beide Möglichkeiten bestünden jedoch aktuell nicht (mehr): Der alte Ledger A.Ö. sei infolge eines Updates der Firmware unbrauchbar geworden. Die fehlende Zugriffsmöglichkeit mittels des alten Ledgers sei durch die Privatgutachter R. und M. bestätigt worden, deren Gutachten der Schuldner im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht hat (…). Soweit eine Wiederherstellung grundsätzlich auch über die Recovery Phrase möglich sei, versage dies im Streitfall gleichfalls: Diese bestehe aus 24 Wörtern, die der Schuldner sich händisch auf sechs Zetteln (…) notiert habe (…). Einen Teil der zugehörigen Notizen habe er selbst verwahrt, einen Teil zwischenzeitlich Herrn Z. überlassen (…). Nach Versagen des alten Ledgers habe er versucht, mittels der wieder zusammengesetzten Recovery Phrase den sog. „Private Key“ wiederherzustellen, was – aus ihm nicht erfindlichen Gründen – misslungen sei (…)."
Diese Einwendungen ließ das OLG Köln nicht gelten. Denn der Schuldner habe nicht möglichen Handlungen unternommen: "Der Senat hat danach Beweis darüber erhoben, ob der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um die Heraushabe der Coins bzw. Token zu bewirken. Dies ist zumindest derzeit nicht der Fall: Nach dem im Kern übereinstimmenden Vorbringen der Streitparteien geht der Senat davon aus, dass zum Zugriff auf bzw. zur Verfügung über Wallets der in Rede stehenden Art sog. „Private Keys“ erforderlich sind (…). Ein solcher „Key“ bzw. Schlüssel kann zum einen auf einem sog. „Ledger“, einem speziellen USB-Stick, gespeichert werden (…). Zum anderen kann der erforderliche „Key“ gänzlich unabhängig von einem Ledger wiederhergestellt werden mittels „Recovery Phrase“/„Seedphrase“, also einem Passwort vergleichbar. Grundsätzlich ist damit der Zugriff auf Wallets technisch mittels des alten Ledger (bei intaktem „Private Key“) oder der „Recovery Phrase“ und einem neuen Ledger möglich (…). Zum Zugang über den alten Ledger trägt der Schuldner nun vor, sein Privatgutachter habe beide USB-Sticks bzw. Ledger des Typs Nano S mit der Firmware-Version 2.1.1 untersucht. Auf diesen befänden sich die notwendigen „Private Keys“ nicht (…). Zur alternativen Wiederherstellung bringt er vor, die streitgegenständliche Seedphrase habe er nun dem Gutachter vorgelegt (…); sie sei aber nicht geeignet, den Private Key wiederherzustellen (…). Zumindest hinsichtlich der zweiten Alternative sind nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die Möglichkeiten nicht erschöpft."
Der Treuhänder hätte entsprechende fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen, doch noch an die Inhalte zu kommen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen: "Jedoch sind diese Bemühungen nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung des weiteren gehaltenen Beschwerdevorbringens nicht ausreichend, um die vom Schuldner zu fordernden Bemühungen als erschöpft anzusehen. Zunächst war nur eines der beiden Wallets überhaupt gutachterlich geprüft worden. Der Sachverständige Dr. Q. hat für den Senat überzeugend erklärt, dass bei den bisherigen Versuchen einer Rekonstruktion mittels Recovery Phrase lediglich das T.L.-Wallet und nicht auch das Bitcoin-Konto überprüft wurde und dies aus seiner Sicht unzureichend sei. Es könne durchaus sein, dass die Konzentration auf das T.-Konto zu Fehlern geführt habe und hinsichtlich des anderen Wallets eine Wiederherstellung des Zugangs erfolgreich sei (…). Es kann dahinstehen, ob diese vom Sachverständigen in der Beweisaufnahme aufgezeigte Möglichkeit vom Schuldner durch die zwischenzeitlich vorgelegte ergänzende Begutachtung vom 18.06.2024 (…) ausgeräumt wurde. Denn der Schuldner hat jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang – über die beauftragten Privatgutachter hinaus – spezielle fachkundige Hilfe in Anspruch genommen."
Und weiter: "Denn der Schuldner hat jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang – über die beauftragten Privatgutachter hinaus – spezielle fachkundige Hilfe in Anspruch genommen. Der Sachverständige Dr. Q. hat auch insoweit überzeugend und von den Parteien nicht angegriffen ausgeführt, dass mit Bezug auf die Reihenfolge der Wörter der Seed Phrase der Lösungsrahmen von technisch machbar bis hin zu unmöglich reiche. Bei bis zu drei Wörtern, die anders angeordnet sind, sei es technisch mit verhältnismäßigem Aufwand noch möglich, dies zu überprüfen. Es gebe auch Unternehmen am Markt, die anbieten, so etwas mit ihrer Software zu überprüfen (…). Diese Hilfe hat der Schuldner bislang nicht in Anspruch genommen."
Gegen den Schuldner wurde ein Zwangsgeld iHv. 25.000,- EUR festgesetzt, damit er nun die entsprechenden Handlungen vornimmt.
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7.
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LG Frankfurt a.M.: Online-Preis einer Reise muss alle obligatorischen Kosten enthalten, gesonderter Energiezuschlag wettbewerbswidrig
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Der online angezeigte Preis einer Reise muss alle obligatorischen Kosten enthalten, d.h. also ein Gesamtpreis sein. Unzulässig ist es, einen etwaigen Energiezuschlag gesondert auszuweisen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.03.2024 - Az.: 3-08 O 555/23). Die Beklagte bewarb im Internet eine Reise und nannte hierfür einen Preis. Zusätzlich verlangte sie einen “Energiezuschlag” iHv. 27,- EUR, der gesondert geltend gemacht wurde. Das LG Frankfurt a.M. bewertete die Bewerbung als Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Gesamtpreis anzugeben: "Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, wozu gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG der Gesamtpreis gehört. Dies ist hier der Fall."
Und weiter: "Auf S. 3 des Screenshots in Anlage ist erkennbar, dass die Beklagte den Gesamtpreis für die ausgewählte Reise nicht korrekt beziffert. Dort wird der Reisepreis (nach vorgenommener Auswahl der Personenzahl und des Flughafens, also vor dem 2. Buchungsschritt, wie ihn die Beklagte in der Einspruchsbegründung beschreibt) mit 2.239 € pro Person angegeben. Dieser Preis beinhaltet, wie auf S. 1 von der Anlage ersichtlich, den Flughafenzuschlag von 40 €, er beinhaltet aber nicht den Energiezuschlag von 27 €, obwohl dieser – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – im nächsten Schritt (als vermeintliche „Wunschleistung“) vorausgewählt ist, weil er – jedenfalls für diese Reise – verpflichtend anfällt."
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8.
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LG Gießen: Noch einmal: Automatische Meldung von Positivdaten an die SCHUFA bei Neu-Handyvertrag ist keine Datenschutzverletzung
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Die automatische Meldung von Positivdaten an die SCHUFA bei einem neuen Handyvertrag ist durch die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) gedeckt, es liegt keine Datenschutzverletzung vor. Das LG Gießen bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (LG Gießen, Urt. v. 31.05.2024 - Az.: 9 O 530/23). Der Kläger ging bei der Beklagten, einem Telekommunikations-Unternehmen, einen neuen Mobilfunkvertrag ein. Da Positivdaten ohne seine Einwilligung an die SCHUFA gemeldet wurde, machte er einen DSGVO-Schadensersatz von mindestens 5.000,- EUR geltend. Zu Unrecht, wie das LG Gießen nun entschied. Das Gericht hatte erst vor kurzem einen ähnlichen Fall ebenfalls abgewiesen, vgl. unsere Kanzlei-News v. 22.05.2024. 1. Keine Datenschutz-Verletzung, da durch berechtigte Interessen gedeckt: Das LG Gießen stufte die automatisierte Übermittlung an die SCHUFA nicht als Datenschutzverletzung ein. Das Handeln sei durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erlaubt: "Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von der Beklagten vorgetragenen berechtigten Interessen, namentlich die Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, Präzision der Ausfallrisikoprognosen, Validierung der bei der S.-Holding AG vorhandenen Daten, das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen (dafür Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art 6 DS-GVO Rn. 159 ff.; dagegen LG München I, Urteil vom 25.4.2023 – 33 O 5976/22, GRUR-RS 2023, 10317, Rn 94 ff.). Die Kammer schließt sich der Ansicht an, die den Interessen der Beklagten vorliegend den Vorrang gibt. Dafür spricht insbesondere, dass die vom Landgericht München I aufgeführten milderen Maßnahmen, dem hochautomatisierten Massegeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind."
2. Kein Schaden erkennbar: Darüber hinaus wies das Gericht zusätzlich darauf hin, dass auch gar kein Schaden vorliege. Denn der Kläger habe bereits vor den aktuellen Ereignissen zahlreiche Negativ-Einträge gehabt, die zu einer Herabstufung seiner Bonität geführt hätten: "Im Übrigen mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. (…) Die Behauptung, beim Kläger habe sich nach Erhalt der 5 Seiten langen Auskunft der SCHUFA-Holding AG mit 14 Einträgen, davon Eintragungen über Zahlungsstörungen, ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonität, auf Grund der Positivmitteilung der Beklagten und nicht etwa auf Grund der anderen - auch negativen - Eintragungen eingestellt, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat in der Vergangenheit andere Verbindlichkeiten nicht bedient. Aus diesen Grund ist seine Bonität schlecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Meldung der Beklagten im konkreten Fall geeignet gewesen wäre, die Bonität des Klägers zu verschlechtern. Zumal er erklärtermaßen seinen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf den Vertrag mit der Beklagten stets nachgekommen ist."
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9.
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LG Hamburg: Nicht in Hamburg hergestelltes oder abgefülltes Bier darf nicht mit "Hamburg" oder "ST. PAULI" beworben werden
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Nicht in Hamburg hergestellte und/oder abgefülltes Bier darf nicht mit den Aussagen "Hamburg", "ST. PAULI" oder “REEPER B.” beworben werden, weil über die tatsächliche Herkunft der Ware getäuscht wird (LG Hamburg, Urt. v. 25.04.2024 - Az.: 312 O 336/20). Die Beklagte stellte Bier her und verkaufte ihre Produkte unter den Namen "Hamburg", "ST. PAULI" oder “REEPER B.”
Die Getränke wurden in der Hansestadt weder produziert noch abgefüllt. Dies stufte das LG Hamburg als irreführend ein, da eine geographische Herkunftsangabe unzulässig benutzt werde: "Die Werbung mit den Bezeichnungen (…) enthält eine unwahre geografische Herkunftsangabe. Denn es wird durch die vorgenannten Bezeichnungen, die Abbildung von Hafenkränen und durch die Aussage „Home of Reeper B. is the legendary Reeperbahn“ ein klarer Bezug zu Hamburg im Sinne eines Herstellungs- und/oder Abfüllorts geschaffen; Hinweise auf den tatsächlichen Herstellungs- und Abfüllort Mönchengladbach fehlen auf der Internetseite gänzlich. Anders als bei „Montblanc-Füllern oder dem Opel Ascona“ erwartet der Verkehr auch, dass ein wie in Anlage B 2 beworbenes Bier in Hamburg bzw. St. Pauli hergestellt und/oder abgefüllt wird. Eine derartige Vorstellung besteht für Bier auch bei Ortsbezeichnungen, wenn diese nicht wie „Warsteiner“ aus dem Ort mit dem Zusatz „-er“ bestehen."
Und weiter: "Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Ort der Herstellung auch für den Verkehr von Relevanz. Eine Irreführung durch eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich dabei um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel handelt, das der Individualisierung der Ware sowie der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und das deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. Es bedarf daher regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geografische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (…). Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor; vielmehr ist bei Getränken die Relevanz aufgrund der steigenden Beliebtheit von regionalen Produkten zu bejahen (…)."
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10.
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AG Hanau: Kfz-Händler kann sich nicht beliebig lange Lieferzeit vorbehalten
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Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass sich der Verkäufer über eine Klausel in dem Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien kann, den PKW zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 31.1.2024, Aktenzeichen 39 C 111/23). In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3,000,00 €, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe. Das Amtsgericht hat entschieden, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustehen. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu. Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG Hanau v. 09.07.2024
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