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Die einzelnen News
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1.
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BPatG: "Bayern Bazi" als Wortmarke nicht unterscheidungskräftig
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Die Wortkombination "Bayern Bazi“ kann nicht als Marke (hier zahlreiche unterschiedlichen Warenbereiche) eingetragen werden, da sie nur beschreibend ist (BPatG, Beschl. v. 26.02.2025 - Az.: 30 W (pat) 525/22). Eine Firma meldete den Begriff “Bayern Bazi” als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Die Marke sollte für verschiedene Produkte, wie beispielsweise Lebensmittel, Kleidung und Spielzeug sowie für Dienstleistungen eingetragen werden: "Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen Klasse 28: Scherzartikel für Partys sowie Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren; Spiele; Spielzeug Klasse 29: Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Geräucherter Fisch; Fleisch und Fleischerzeugnisse; Fleischaufstriche; Fisch- und Meeresfrüchte- und Weichtieraufstriche; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Speiseöle und -fette; Verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Zubereitete Insekten und Larven; Natürliche oder künstliche Wursthäute Klasse 30: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Brot; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Müsliriegel und Energieriegel; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Sirup und Melasse; Süße Glasuren und Füllungen; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cerealien; Reis; Mehl; Frühstückscerealien, Haferbrei, Grütze; Hefe und Treibmittel; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Tierpensionen; Vermietung von Möbeln, Wäsche, Tafelzubehör und Ausrüstung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen; Catering; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die vorübergehende Beherbergung von Gästen; Informations-, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf die Verpflegung von Gästen“
Das DPMA lehnte die Anmeldung ab. Begründet wurde dies damit, dass die Kombination aus den Wörtern “Bayern” und “Bazi” lediglich auf einen typischen Bayern aus Bayern hinweise. Dagegen ging das Unternehmen gerichtlich vor. Das BPatG gab dem Markenamt Recht und lehnte die Eintragungsfähigkeit ab. “Bayern” sei eine geografische Herkunftsangabe und “Bazi” sei im allgemeinen Sprachgebrauch . insbesondere laut Duden - eine (spöttisch-abwertende) Bezeichnung für einen Bayern. Diese Kombination werde vom Publikum lediglich als Beschreibung eines bayerischen Ursprungs aufgefasst, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Zudem werde die Formulierung “Bayern Bazi” bereits im öffentlichen Sprachgebrauch verwendet, zum Beispiel in Zeitungsartikeln über bayerische Politiker oder in Werbetexten. Auch die Argumente der Anmelderin, dass es sich um eine ungewöhnliche Wortverbindung handle oder frühere Eintragungen wie “Exilbayer” vergleichbar seien, überzeugten das Gericht nicht. Im Gegensatz zu diesen Fällen fehle hier jeder fantasievolle Konzeption. "Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ordnet der Verkehr dem Anmeldezeichen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zu, so dass seiner Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. (…) Zutreffend geht die Markenstelle in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Verkehr die – sprach- und werbeübliche – Doppelung von „Bayern“ und „Bazi“ (= Bayer) lediglich als Verstärkung des Sachhinweises i.S.v. „besonders bayerisch“ versteht (vgl. mwN BPatG 29 W (pat) 13/06 — AUTOAUTO!)."
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2.
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OLG Karlsruhe: Gesponserte Suchergebnisse auf Stromvergleichs-Webseite müssen klar gekennzeichnet werden
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Die Werbung auf einer Stromvergleichs-Webseite muss hinreichend klar und deutlich gekennzeichnet sein und darf nicht mit den Suchergebnissen verwechselt werden können (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.08.2025 - Az.: 6 U 12/25). Die Beklagte war ein Online-Vergleichsportal für Stromtarife. In ihrem Online-Vergleichsrechner hatte sie bezahlte Werbeanzeigen als Suchergebnisse dargestellt, ohne klar darauf hinzuweisen, dass es sich um Werbung handelt. Die Klägerin sah darin eine Wettbewerbsverletzung und klagte. Die Werbung sei nicht ausreichend als solche erkennbar gewesen. Der Verbraucher erwarte bei einem Klick auf “Jetzt vergleichen” neutrale Suchergebnisse. Durch die hellblaue Hinterlegung werde der Blick auf das Angebot gezogen, wohingegen der kleine Hinweis „Anzeige“ am Rand kaum ins Auge falle. Er sei somit nicht ausreichend deutlich erkennbar, sodass eine Verwechslung mit echten Suchergebnissen nahe liege: “Das Landgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass es an einer eindeutigen Offenlegung fehlt, wenn die Werbung ihrer Gestaltung nach mit einem Suchergebnis verwechselt werden kann, und dies dann nicht der Fall ist, wenn sie klar erkennbar auf das betreffende Produktangebot bezogen, gut lesbar und zumindest auch in deutscher Sprache als solche offengelegt wird. Gegen diesen – von der Berufung auch nicht beanstandeten – rechtlichen Ansatz, der auch dem Verständnis im Schrifttum entspricht (…), ist nichts zu erinnern. (…) Wie auch die Berufung anführt, kommt es darauf an, dass der Charakter als bezahlte Werbung oder der Umstand spezieller Zahlungen mit dem Zweck, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, hinreichend klar und eindeutig erkennbar ist.”
Und weiter: “Gemessen an dem Empfängerhorizont eines solchen Durchschnittsverbrauchers ist der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Einträgen in den blau hinterlegten Feldern der 0-Positionen um bezahlte Werbung handelt, die aus diesem Grund im Übrigen an dieser hervorgehobenen Position in der Seite des Suchergebnisses präsentiert wird, nicht im Sinn der oben dargestellten Maßstäbe eindeutig offengelegt.”
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3.
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LG Frankfurt a.M.: Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert
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Öffentliche Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert und können mit einer zivilrechtlichen Ehrschutzklage angegriffen werden Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute folgenden Fall entschieden: Der Verfügungskläger ist der Ex-Mann der Tochter eines bekannten deutschen Unternehmenseigentümers. Zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland verbracht. Dieses Geschehen führte zu einem Strafverfahren, das gegenwärtig unter anderem gegen die Ex-Frau des Verfügungsklägers und ihren Vater in Hamburg geführt wird. Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Hamburg veröffentlichte der Strafverteidiger der Ex-Frau eine Pressemitteilung. Vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Verfügungskläger nun eine Unterlassungsverfügung gegen seine Ex-Frau wegen Äußerungen ihres Strafverteidigers aus dieser Presseerklärung beantragt. Der Verfügungskläger fühlt sich durch diese Aussagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. In ihrer heutigen Entscheidung hat die Pressekammer zunächst klargestellt, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden können. Die Sachaufklärung in einem auf Fairness und Vollständigkeit ausgerichteten förmlichen Gerichtsverfahren solle nämlich nicht durch Verbote eines Haftungs- oder Ehrenschutzrichters eingeschränkt werden. Der vorliegende Fall sei aber anders gelagert, denn die Angaben des Verteidigers seien nicht in der Hauptverhandlung, sondern in einer Pressemitteilung erfolgt. Die Kammer hat dazu ausgeführt: „Eine Privilegierung findet auf Äußerungen, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung. (…) Der vorliegende Eilantrag richtet sich ausschließlich gegen die Äußerungen, die in der Pressemitteilung getroffen wurden, nicht aber gegen die Äußerung im ‚Opening Statement‘ im Rahmen der Hauptverhandlung, selbst wenn sie sich inhaltlich teilweise überschneiden mögen.“
Auch wenn die Pressemitteilung aus Anlass des Strafverfahrens erfolgt sei, ziele sie erkennbar darauf ab, die Geschehnisse aus Sicht der Verteidigung für die Medienberichterstattung öffentlich bekannt zu machen. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf sei sie jedoch nicht erforderlich. Die Angaben in der Pressemitteilung könnten daher in einem presserechtlichen Zivilverfahren auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüft werden. Die Pressekammer hat weiter dargelegt, dass der Verfügungskläger seinen Eilantrag zulässigerweise gegen seine Ex-Frau als Verfügungsbeklagte gerichtet habe. Obwohl der Strafverteidiger die angegriffene Presseerklärung im eigenen Namen veröffentlicht habe, „ergibt sich aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, dass es sich hierbei um eine Erklärung für und im Namen der Ex-Frau des Verfügungsklägers handelt“, so die Kammer. Wer sich als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem ihm übertragenen Mandat erkläre, handele grundsätzlich als Sprachrohr seines Auftraggebers oder seiner Auftraggeberin. Letztlich hat die Kammer den Eilantrag jedoch zurückgewiesen. Nach einer Abwägung des Interesses des Verfügungsklägers an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf freie Meinungsäußerung seiner Ex-Frau hat die Pressekammer im Ergebnis eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Verfügungsklägers verneint. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich zum einen um Tatsachenbehauptungen, dessen Wahrheitsgehalt die Ex-Frau hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die übrigen gerügten Aussagen seien zulässige Meinungsäußerungen, mit welchen die Geschehnisse bewertet würden. Die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung des Verteidigers haben die Richterinnen und Richter deshalb nicht untersagt. Von einer Wiedergabe der angegriffenen Äußerungen wird an dieser Stelle abgesehen, denn die heutige Entscheidung der Pressekammer ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden. Das Aktenzeichen lautet 2-03 O 247/25. Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 18.09.2025
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LG Frankfurt a.M.: Impressum einer Webseite: E-Mail-Adresse notwendig, mailto-Link allein genügt nicht
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Im Impressum einer Webseite muss die E-Mail-Adresse ausgeschrieben werden, ein mailto-Link reicht nicht aus (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2025 – Az.: 2-06 O 38/25). Die verklagte Firma betrieb einen Online-Shop und hatte im Impressum nicht ihre E-Mail-Adresse ausgeschrieben, sondern lediglich einen mailto-Link gesetzt, sodass sich beim Anklicken das jeweilige E-Mail-Programm des Nutzers öffnete. Das LG Frankfurt a.M. sah darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht und bejahte eine Wettbewerbsverletzung. Nach der gesetzlichen Regelung müssten Unternehmen die “Adresse der elektronischen Post“ leicht erkennbar und ständig verfügbar bereitstellen. Ein reiner "mailto"-Link erfüllt diese Anforderung nicht, da er nur funktioniere, wenn der Nutzer ein entsprechendes Programm installiert habe. Die tatsächliche E-Mail-Adresse muss vielmehr ausgeschrieben auf der Webseite erscheinen, damit eine unmittelbare Kontaktaufnahme möglich sei: "Es ist unstreitig, dass die Beklagte auf der von der Klägerin angegriffenen Webseite die E-Mail-Adresse nicht unmittelbar zeigt. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass auf der Webseite stehe „Write us an e-mail“ und dieser Text als Hyperlink angelegt sei. Klicke der Nutzer hierauf, öffne sich das E-Mail-Programm des Nutzers (vgl. Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Damit erfüllt die Beklagte die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht. Zwar kann ein derart mit einem „mailto“ hinterlegter Hyperlink eine Erleichterung bei der Kontaktaufnahme darstellen. Ein solcher Hyperlink und insbesondere die dahinter liegende E-Mail-Adresse sind jedoch nicht ohne Weiteres als solches zu erkennen. Darüber hinaus erfordert ein solcher Hyperlink für das von der Beklagten vorgetragene Verhalten auf Seiten des Nutzers ein installiertes E-Mail-Programm, denn nur wenn der Nutzer über ein solches verfügt, kann es sich mit der im Quelltext der Webseite hinterlegten E-Mail-Adresse öffnen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG erfordert konsequenterweise nicht nur das Hinterlegen eines „mailto“-Hyperlinks, sondern die Angabe der „Adresse für die elektronische Post“, also konkret die Angabe der E-Mail-Adresse selbst (z.B. info@xyz.de)."
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VG Gießen: Zulassung von Händlern auf Volksfesten muss transparent und nachvollziehbar sein
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Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen dem Antrag eines Gewerbetreibenden (Antragsteller), der die Teilnahme am 73. Friedberger Herbstmarkt mit seinem Gewerbestand begehrte, stattgegeben. Die Stadt Friedberg ist nunmehr verpflichtet, den Antragsteller mit seinem Stand zuzulassen. Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren verschiedene Schaustellerbetriebe, die primär auf den Verkauf von Backartikeln (z.B. Crêpes) ausgerichtet sind. Die von ihm beantragte Teilnahme am 73. Friedberger Herbstmarkt wurde von der Stadt Friedberg Anfang September 2025 abgelehnt. Hierbei führte die Stadt Friedberg zur Begründung u.a. aus, dass der verfügbare Platz auf dem Veranstaltungsgelände („Seewiese“) begrenzt sei und nach den Vergaberichtlinien für „Imbissstände, welche süße Speisen (Crêpes) anbieten“ lediglich eine Gesamtfläche von 11,50 Metern Frontlänge vorgesehen sei. Da bereits zwei andere Bewerber zugelassen worden seien, würde diese Gesamtfläche bei einer Zulassung auch des Antragstellers überschritten werden. Die Nichtzulassung der beiden anderen Bewerber würde zu einem Attraktivitätsverlust des Marktes und einer Verringerung des bestehenden Angebots führen. Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er trug vor, dass ein Platzmangel tatsächlich nicht bestehe und sein Stand ebenso wie diejenigen der anderen beiden Bewerber, die dem gerichtlichen Verfahren beigeladen worden sind, zur Attraktivität und Angebotsvielfalt beitrage. In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Gießen ausgeführt, dass bei Jahrmärkten wie dem Friedberger Herbstmarkt jedermann, der – wie der Antragsteller – dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehöre, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt sei. Ein Veranstalter – hier die Stadt Friedberg – dürfe aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Bei mehreren Bewerbern, die in ihrem Angebot und auch sonst vergleichbar seien, könne die Zulassung eines Bewerbers insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die Platzkapazitäten erschöpft seien und Kriterien der Attraktivität sowie der ausgewogenen Vielseitigkeit berücksichtigt würden. Die Stadt Friedberg habe jedoch nicht belegt, dass die Platzkapazitäten auf der „Seewiese“ für den 73. Friedberger Herbstmarkt erschöpft seien, was zu einem Anspruch des Antragstellers auf Zulassung führe. Doch auch für den Fall, dass die Kapazitätsgrenze erreicht sein sollte, sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Denn die Unterkategorie „Imbissstände, welche süße Speisen (Crêpes) anbieten“ sei nicht in den Vergaberichtlinien vorgesehen und es seien für den 73. Friedberger Herbstmarkt auch weitere Stände, die Süßspeisen wie „Schokofrüchte“ oder „Waffelspezialitäten“ anbieten würden, zugelassen. Vor diesem Hintergrund liege eine nicht transparente und nicht nachvollziehbare Auswahlentscheidung vor. Zudem habe die Stadt Friedberg bei der Bewertung der Attraktivität des Standes des Antragstellers im Vergleich zur Attraktivität der Stände seiner Mitbewerber wesentliche Umstände nicht berücksichtigt. Die Entscheidung (Beschluss vom 18. September 2025, Az.: 8 L 5186/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 18.09.2025
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LG Hamburg: Online-Coaching-Verträge fallen nicht per se unter das FernUSG – auch nach BGH-Entscheidung
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Trotz des aktuellen BGH-Urteils unterfällt nicht jeder Online-Coaching-Vertrag automatisch unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) (LG Hamburg, Urt. v. 21.07.2025 - Az.: 311 O 393/24). In dem vorliegenden Fall bot die Beklagte ein Online-Coaching für Dropshipping an, hatte jedoch keine Zulassung nach dem FernUSG. Der Kläger, der Kunde des Coachings war, forderte seine gezahlten Entgelte zurück. Das Online-Coaching war wie folgt ausgestaltet: “Ausweislich der Leistungsbeschreibung (Anlage K1) des digitalen Produkts umfasste der Vertrag den Zugang zu einem Kurs mit 15 Modulen und 86 Lehrvideos mit einer Gesamtlänge von 27 Stunden zu den Themen Produktsuche, Onlineshop-Aufbau und Marketing sowie wöchentliche Zoom-Calls in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 12 bis 20 Uhr, anschließende WhatsApp Betreuung für Rückfragen oder Anregungen „bis 50.000 Euro Umsatz“ sowie Kontakte zu exklusiven Agenten, wobei bei Nichterreichen eines Gesamtumsatzes von mindestens 10.000,00 € innerhalb der ersten 3 Monate die Betreuung bis zum Erreichen dieses Umsatzes kostenfrei fortgesetzt werden sollte.”
Das LG Hamburg wies die Klage auf Rückzahlung der Entgelte ab, da der Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG falle. Eine Zulassung für Fernunterricht sei nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um einen klassischen Fernlehrgang gehandelt habe. Der Kläger habe gemeinsam mit einer anderen Person teilgenommen. Das FernUSG greife daher nicht, weil es auf Einzelpersonen zugeschnitten sei. Auch eine Pflicht zur Lernerfolgskontrolle habe im Vertrag nicht bestanden. Die Zoom-Calls seien freiwillig und allgemein gehalten gewesen. Eine individuelle Betreuung oder Prüfung sei nicht vereinbart oder durchgeführt worden. "Der streitgegenständliche Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des FernUSG nicht dergestalt, dass seine wirksame Durchführung von dem Zulassungserfordernis gemäß § 12 FernUSG abhängt. Dabei kann im Ergebnis zunächst dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - auch Verträge zwischen Unternehmen dem Anwendungsbereich des FernUSG unterfallen, denn jedenfalls der vorliegende Vertrag ist schon deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil „Teilnehmer“ hier bestimmungsgemäß nicht lediglich eine singuläre Person war, sondern die vertraglich geschuldeten Inhalte neben dem Kläger einer weiteren Person zur Verfügung standen. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor der Kammer, von der Beklagten nicht bestritten, erklärt, dass er den ursprünglichen, im Januar 2024 geschlossenen Vertrag für sich geschlossen habe. Später habe er eine weitere Person hinzufügen wollen, mit der er das Coaching sowie das Geschäft zusammen habe machen wollen. Auch habe man sich die Arbeit teilen wollen, wobei er für die Webseite zuständig habe sein sollen."
Und weiter: "Der Anwendbarkeit des FernUSG auf den vorliegenden Vertrag steht zudem weiterhin entgegen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet war. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und daher unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen ist und auch bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs ausreichend sein kann (…). Ausgehend von dem vorbezeichneten Maßstab kann auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht festgestellt werden, dass eine Überwachung eines Lernerfolgs geschuldet war. So legt bereits die Beschreibung des Kursinhalts als Zugang zu einem Videokurs mit wöchentlichen Zoom Calls als „Bonus“ und „Kontakten zu exklusiven Agenten“ nicht nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Nach dem Inhalt des Programms geht es zudem darum, Lehrinhalte zu den Themen Produktsuche, Onlineshop Aufbau und Marketing zu erhalten. Bereits hieraus ergibt sich, dass nicht eine Vermittlung von Wissen stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Vielmehr sollen die jeweiligen Teilnehmer offenbar in die Lage versetzt werden, sich selbst im gewerblichen Bereich mittels eines Online-Shops zu etablieren. Das Programm entspricht somit eher einem Coaching, welches eine individuelle Unterstützung auf Prozessebene darstellt, ohne direkte Lösungsvorschläge zu liefern oder individuelles Wissen zu vermitteln."
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LG Karlsruhe: Online-Plattform für Ticketverkauf muss auf Personalisierung der Karten hinweisen
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Eine Online-Plattform, die Tickets für unterschiedliche kulturelle Aktivitäten (z.B. Konzerte) anbietet, muss auf den Umstand hinweisen, dass die Eintrittskarten nur personalisiert verkauft werden (LG Karlsruhe, Urt. v. 11.09.2025 - Az.: 13 O 78/24 KfH). Der Beklagte betrieb einen Online-Marktplatz für Veranstaltungstickets. Für ein bestimmtes Musikkonzert wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Tickets nur personalisiert erworben werden konnten. In der Beschreibung hieß es vielmehr : “Can resell if plans change”
Außerdem wurde mit der Aussage “Originalpreis”
geworben, obgleich der Preis auf der Online-Plattform deutlich höher war als der tatsächliche Veranstalterpreis. Beides stufte das LG Karlsruhe als Wettbewerbsverstoß ein. 1. Personalisierung: In der Werbung “Can resell if plans change” bei personalisierten Tickets liege eine Irreführung des Verbrauchers vor. Die Personalisierung sei ein wesentliches Merkmal des Tickets, da ein Risiko bestünde, am Einlass abgewiesen zu werden. Ein durchschnittlicher Käufer müsse auf diesen Umstand hingewiesen werden, zumal viele Veranstalter eine Weitergabe der Tickets ausschließen. Die Beklagte sei auch für die Darstellung auf ihrer Plattform verantwortlich, selbst wenn die Inhalte von Drittanbietern stammten. Aufgrund der professionelle Gestaltung und eigenen Einbindung von Texten könne sich die Plattform nicht hinter ihren AGB verstecken oder auf ein Haftungsprivileg berufen. 2. Originalpreis: Auch die Angabe eines “Originalpreises” täusche den Kunden Der Begriff suggeriere eine objektive Preisbasis, die jedoch nicht zutreffend sei. Der Plattformbetreiber sei verpflichtet, klarzustellen, dass es sich um eine eigene Verkäuferangabe handele: "Die Personalisierung eines Veranstaltungstickets stellt eine wesentliche Information i.S.v. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG sowie ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Die Nutzung eines personalisierten Tickets als nicht berechtigte, im Ticket eingetragene Person begründet für den Nutzer, also den Käufer über die Webseite der Beklagten,das Risiko einer Abweisung am Eingang. Dieses Risiko mag sich in eher seltenen Fällen erwirklichen, wozu die Parteien nichts Näheres vorgetragen haben. Tritt es allerdings ein, handelt es sich um einen beachtlichen Nachteil und Schaden für den Käufer, der für das Ticket einen inzwischen oftmals dreistelligen Eurobetrag gezahlt und weitere Aufwendungen getätigt hat, um die Veranstaltung aufzusuchen. Inwieweit solche Kunden durch die „Garantie“ geschützt sein sollen, die die Beklagte auslobt, ist nicht vorgetragen. Über die Personalisierung eines Tickets Bescheid zu wissen, ist mithin für den Verbraucher geschäftlich relevant und für seine informierte Entscheidung bedeutsam, weil er in Kenntnis des besagten Risikos möglicherweise von einem Kauf absehen würde, insbesondere wenn das Ticket hochpreisig ist oder der Veranstaltungsbesuch von ihm erheblichen Einsatz und Kosten abverlangt."
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FG Münster: Opfer eines Trickbetrugs kann Vermögensverlust nicht von Steuer absetzen
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Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E) entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Die zum Tatzeitpunkt 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 € vermieden werden. Die Klägerin hob dahin diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung von sechs Objekten sowie Renteneinkünfte. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust erkannte es im Wesentlichen mit der Begründung nicht an, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug die Klägerin in erster Linie vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG anerkannt. Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Der Vermögensverlust sei auch nicht deshalb ausnahmsweise abzugsfähig, weil es sich um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt hätte. Vielmehr habe die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei hierauf aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen. Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht - unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung der Tat als Betrug - die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran, wonach eine zweistufige Prüfung vorzunehmen sei. Danach scheide eine Zwangsläufigkeit von vornherein aus, wenn sich das Opfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht habe. Dies sei bei der vorliegend von den Tätern zufällig ausgewählten Klägerin nicht der Fall. Daher sei weiter zu prüfen, ob zumutbare Handlungsalternativen vorlagen, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offen gelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des FG Münster v. 15.09.2025
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AG München: Reiseveranstalter haftet für falsche Aussagen des Reisebüros
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Ein Münchner buchte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten in ein All-Inclusive-Hotel für März 2025 zu einem Preis von 1.915 €. Bei der Buchung der Reise teilte der Mitarbeiter des Reisebüros dem Münchner auf dessen Nachfrage mit, dass alle Zimmer des Hotels renoviert sind und zeigte ihm vom Reiseveranstalter als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnete Bilder der Zimmer. Der Münchner legte auf den Renovierungszustand seines Zimmers besonderen Wert, da er bei vorherigen Reisen nach Ägypten feststellte, dass die Zimmer nicht immer renoviert seien und teils heruntergekommen aussehen würden. Nach der Buchung stellte der Münchner im Internet fest, dass entgegen der Angabe des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Auf telefonische Nachfrage teilte ihm der Reiseveranstalter mit, dass für ihn kein renoviertes Zimmer gebucht ist und ein solches auch nicht mehr zur Verfügung steht. Der Münchner „stornierte“ sodann die Reise, woraufhin ihm der Reiseveranstalter eine Stornorechnung über 657 € übersandte. Da der Münchner die Zahlung verweigerte, wurde er vom Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht München verklagt. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.09.2025 ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus: „Der Beklagte hatte den von ihm geschlossenen Reisevertrag wirksam nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB, 651l Abs. 1 S. 1 BGB vor Reiseantritt gegenüber der Klägerin gekündigt. Die Pauschalreise war durch einen Reisemangel nach […] erheblich beeinträchtigt. Die Pauschalreise beinhaltete nicht die zwischen den Parteien […] vereinbarte Beschaffenheit. Die geschlossene Beschaffenheitsvereinbarung über das gebuchte Hotelzimmer ist der Klägerin […] zuzurechnen. Dem Reiseveranstalter sind grundsätzlich auch inhaltlich unzutreffende Erklärungen zuzurechnen, die ein Mitarbeiter eines Reisebüros, das für den Reiseveranstalter Reisen vermittelt, während des gesamten Auswahl- und Buchungsprozesses macht […]. Sind wie vorliegend mündliche Erklärungen des Reisenden für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro […]. Es handelt sich bei der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros im Vorfeld des Vertragsabschlusses, nach Festlegung des Beklagten auf eine Reise und einen Reiseveranstalter, um eine Zusage, die die Leistungsbeschreibung der Klägerin erläuternd ergänzt. Der Mitarbeiter des Reisebüros legte dabei die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beispielbilder zu Grunde, auf denen nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten unrenovierte Hotelzimmer nicht zu erkennen waren. Weder stand die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros daher in ersichtlichem Widerspruch zur Leistungsbeschreibung der Klägerin, noch wurde die Zusage des Mitarbeiters des Reisebüros ins Blaue hinein abgegeben. […] Die Klägerin verkennt, dass sie anhand der Beispielbilder den […] ihr zuzurechnenden rechtsgeschäftlichen Anschein setzt, dass die Zimmer in dem betroffenen Hotel über einen vergleichbaren, renovierten Standard verfügen. […].“
Urteil des Amtsgerichts München vom 08.09.2025 - Aktenzeichen: 112 C 7280/25 Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 15.09.2025
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AG Nürnberg: Verspätete DSGVO-Auskunft begründet keinen Schadensersatz
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Eine verspätete DSGVO-Auskunft löst keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO aus (AG Nürnberg, Urt. v. 06.05.2025 - Az.: 15 C 8539/24). Die Klägerin erhielt ein Werbeschreiben für einen DSL-Vertrag. Sie schloss daraufhin mit der Anbieterin einen neuen Vertrag ab. Später widerrief sie den Vertrag, weil sie sich getäuscht fühlte, und verlangte Auskunft über die gespeicherten Daten gemäß DSGVO. Die Anbieterin erteilte diese Auskunft außergerichtlich jedoch nicht. Erst als die Kundin Klage erhob, erfolgte die Auskunft. Für diese verspätete Benachrichtigung verlangte die Klägerin DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das AG Nürnberg lehnte dies ab. Eine verspätete Auskunft führe nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung von Anwaltskosten. Zwar sei die Information verzögert erfolgt. Das allein reiche für einen Schadenersatzanspruch jedoch nicht aus. Eine Schadensersatzpflicht entstehe nur, wenn Daten rechtswidrig verarbeitet worden seien, was hier nicht geschehen sei: "Soweit vorgerichtlich mit dem Schreiben vom 14.07.2024 Auskunft nach Art. 15 DS-GVO verlangt wurde, besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zwar wären vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten als materieller Schaden erstattungsfähig. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht jedoch nicht. Art. 82 I DS-GVO erfordert haftungsbegründend eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung und erfasst somit nicht eine reine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO (…). Eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung durch die Beklagte ist durch die Klagepartei indes nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Allein die Nichterteilung der geforderten Auskunft begründet jedoch keine Schadensersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO."
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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