anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 4. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen
2. OLG Hamburg: Deutsches Recht anwendbar auf Internet-Angebote ausländischer Spielvermittler
3. OLG Hamm: Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre auch bei "Kleinem Spiel"
4. LG Mannheim: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung
5. LG Mannheim: Keine Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung
6. LG Paderborn: Und doch: Widerrufsfrist bei eBay nur 14 Tage!
7. AG München: Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mails kein Spam
8. Abmahnung Supernature-Forum: Mündliche Verhandlung vor dem LG Hamburg
9. Bundestag: Neues Telemediengesetz verabschiedet
10. RA Dr. Bahr: Vortrag zum Podcast-Recht am 26.01.
11. Law-Podcasting: Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 2
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1. BGH: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen
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Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge in bestimmter Weise gestaltet. Die Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge aus. Bei einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen.
Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 € enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 € ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig; maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.
Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.
Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 87/04
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.01.2007
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2. OLG Hamburg: Deutsches Recht anwendbar auf Internet-Angebote ausländischer Spielvermittler
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.12.2006 - Az.: 5 U 9/06 = http://shink.de/ipqtjh) hat entschieden, dass die Vorschriften des deutschen Lotteriestaatsvertrags (LotterieStV) auch auf ausländische gewerbliche Spielvermittler anwendbar sind.
Seit dem 1. Juli 2004 bestimmt der LotterieStV in § 14 zahlreiche Voraussetzungen an gewerbliche Spielvermittler. Die praktisch wichtigste Vorschrift ist dabei die Pflicht, dass mindestens 2/3 der vereinnahmten Spielbeiträge an den Veranstalter weitergeleitet werden müssen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 LotterieStV).
Im vorliegenden Fall warb ein österreichischer Dienstleister unter einer DE-Domain im Internet. Angeboten wurde ausschließlich die Teilnahme an Glücksspielen des Deutschen Toto-Lotto-Blocks. Zudem erfolgte die Zahlungsabwicklung in Deutschland. An die Pflichten des § 14 LotterieStV hielt sich der Anbieter nicht.
Der klagende Verbraucherverband sah hierin eine Wettbewerbsverletzung. Die Gegenseite wandte ein, der Fall müsse nach österreichischem Recht beurteilt werden und nicht nach deutschem.
Die Hamburger Richter gaben dem Kläger Recht:
"Schließlich spricht die Fa. D(...) ausschließlich deutsche Verbraucher über eine deutsche Homepage unter einer de.- Domain an. Die Kontaktaufnahme und der Vertragsschluss erfolgen über ein auf dieser Homepage befindliches Bestellformular, sie vermittelt nur Spiele zu deutschen Lotterien und sowohl der vermittelte Glückspielvertrag als auch die gesellschaftsrechtliche Beziehung der Mitglieder der Tippgemeinschaft zueinander unterliegen deutschem Recht.
Ferner finden die Zahlungsvorgänge zwischen der Fa. D(...) und den Spielteilnehmern allein in Deutschland statt. Damit ist trotz der Geltung österreichischen Rechts für den Vermittlungsvertrag zwischen der Fa. D(...) und dem Spielteilnehmer ein praktisch ausschließlich auf das Inland bezogener Sachverhalt gegeben, der über § 4 Abs. 5 TDG die Anwendung der innerstaatlichen Beschränkungen durch Verbraucherschutzvorschriften erlaubt."
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist eine der ersten, die sich mit der räumlichen Anwendung der Vorschriften für gewerbliche Spielvermittler beschäftigt.
Ab sofort ist die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr im Handel (= http://shink.de/gf5ecs) erhältlich. Dort wird sich u.a. ausführlich mit dem Recht der gewerblichen Spielvermittler auseinandergesetzt.
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3. OLG Hamm: Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre auch bei "Kleinem Spiel"
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Das OLG Hamm (Urt. v. 04.12.2006 - Az.: 22 U 250/05 = http://shink.de/4e2acu) hat entschieden, dass einem Spieler, der einer Selbstsperre unterliegt, ein Schadensersatz-Anspruch auch beim "Kleinen Spiel" zusteht, wenn die betroffene Spielbank die Selbstsperre nicht kontrolliert.
Der BGH hatte Ende 2005 in einem Grundlagen-Urteil entschieden, dass einem spielsüchtigen Spieler, der sich bei einer Spielbank hatte sperren lassen, ein Schadensersatz zusteht, wenn er trotz Sperre an den Automatengeräten spielen konnte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.01.2006 (= http://shink.de/c8l1m1). Die BGH-Richter hatten damals als Anknüpfungspunkt die Telecash-Abhebungen des Spielers angesehen, da die Spielbank jedenfalls bei diesen Abhebungen eine Überwachungspflicht treffen würde. Ob dagegen eine generelle Überwachungspflicht beim "Kleinen Spiel" bestünde, ließen sie offen.
Eine solche generelle Überwachungs- und Kontrollpflicht hat nun das OLG Hamm bejaht:
"Auch im vorliegenden Fall, in welchem der Kläger die Abhebungen (...) nicht im EC-Cash-Verfahren (...) vorgenommen hat, kann eine Haftung der Beklagten nicht unter der Annahme der Unzumutbarkeit von Personenkontrollen verneint werden.
Denn der Sinn der einvernehmlich vereinbarten Spielsperre bestand gerade darin, den Kläger in Zukunft vom Spielbetrieb insgesamt auszuschließen, wozu auch das Automatenspiel gehörte. Die Überwachung der Einhaltung der Spielsperre war gerade die von der Beklagten übernommene "Kardinalpflicht" aus dem abgeschlossenen Selbstsperrevertrag. (...)
Der Auffassung der Beklagten, es seien lediglich "Gesichtskontrollen" und ein Abgleich lediglich bei der Nutzung des "Telecash-Verfahrens" möglich und zumutbar, um die Einhaltung der Spielsperre zu überwachen, ist nicht zu folgen.
Denn die Durchführung von Ausweiskontrollen unter gleichzeitigem Abgleich mit der Sperrdatei wäre eine geeignete und auch zumutbare Maßnahme zur Überwachung der Einhaltung der Spielsperre. Eine solche Zugangskontrolle, die beim sog. "großen Spiel" sogar ausdrücklich vorgeschrieben ist, wäre auch beim offenbar von einem breiteren Publikum besuchten Automatenspiel ohne weiteres durchzuführen."
Die Verpflichtung zur Einhaltung ergeben sich insbesondere aus der staatlichen Pflicht, die Spielsucht zu bekämpfen:
"Zum anderen ist bei der Frage der Zumutbarkeit konkreter Kontrollmaßnahmen auch zu berücksichtigen, dass sich für die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wett- oder Spielmonopols materiell-rechtliche und organisatorische Anforderungen ergeben, deren Umsetzung im Einzelfall zwar grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegt, die jedoch in jedem Fall an dem Ziel der Suchtbekämpfung und des damit verbundenen Zieles des Spielerschutzes auszurichten ist, auch etwa durch Vorkehrungen wie der Möglichkeit der Selbstsperre (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01).
Konsequenterweise gehören zu den zu treffenden Vorkehrungen auch Maßnahmen zu deren Kontrolle und Einhaltung, auch wenn diese mit zusätzlichem Aufwand und auch Kosten verbunden sind.
Wenngleich sich die genannten Kontrollpflichten in erster Linie an den Gesetzgeber richten, sind die hieraus erkennbaren Maßstäbe aber auch bei der Auslegung des Möglichseins, der Zumutbarkeit und des Gebotenseins von Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung vertraglich vereinbarter Spielsperren durch die öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielbank heranzuziehen, zumal diese nicht den Beschränkungen der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) unterworfen ist."
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4. LG Mannheim: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung
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Das LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2006 - Az.: 7 O 62/06) hat entschieden, dass der Anschlussinhaber für sämtliche von seinem Anschluss vorgenommenen rechtswidrigen Handlungen als Mitstörer auf Unterlassung haftet.
Die Klägerin hatte mittels der IP-Adresse den Anschluss des Beklagten ermitteln können, von dem über eine P2P-Tauschbörse urheberrechtswidrige Dateien zum Download angeboten wurden. Dieser wandte ein, er sei es nicht gewesen, sondern jemand Drittes.
Das haben die Mannheimer Richter nicht gelten lassen:
"Die Beklagte trägt willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts bei. Sie betreibt als Inhaberin einen Internetanschluss; dieser ist mit ihrem Willen und von ihr angemeldet worden. Ohne den Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht kausal zu einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen.
Sie ist als Inhaberin des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie dazu mangels Kenntnisse nicht in der Lage sei, muss sie sich dann, wenn sie selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen."
Das Gericht prüft dann im weiteren, in welchem Umfang solche Prüfungspflichten bei den eigenen, minderjährigen Kindern bestehen:
"Soweit (...) ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund.
Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht.
Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder es einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.
Im Streitfall hat die Beklagte den Internetzugang allerdings nicht lediglich ihren Kindern, sondern auch deren Freunden eröffnet. Sie hat vorgetragen, dass die Kinder gegebenenfalls zusammen mit ihren Freunden über den Anschluss der Beklagten „in das Internet gehen“. Sie selbst gehe regelmäßig abends früh zu Bett, so dass sie nicht wissen oder überprüfen könne, ob der Internetanschluss möglicherweise noch spät abends oder nachts von den erwachsenen Kindern bzw. deren Freunden genutzt wird.
Die Beklagte stellt damit ihren Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten zur Verfügung. Während sie bei ihren eigenen Kindern beurteilen kann, ob sie Anlass für Belehrungen und Kontrollen im Rahmen der Eröffnung des Internetzugangs hat, kann sie dies bei deren Freunden nicht. Diese sind für sie Dritte. Wenn die Beklagte in einem solchen Fall keinerlei Maßnahmen unternimmt, um die von ihrem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu prüfen, verstößt sie gegen die ihr obliegenden Prüfungspflichten. Eine Überprüfung wäre ihr auch zuzumuten. Es wäre ihr ein Leichtes, derartige Handlungen, die in ihrem Haushalt geschehen, zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu unterbinden.
Die Klägerin kann daher die Beklagte als Störerin mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen."
Das LG Mannheim lässt also ausdrücklich offen, ob eine Mitstörerhaftung auch dann gegeben ist, wenn ausschließlich die eigenen Kinder den Anschluss mit benutzt hätten. Durch den Umstand, dass auch sonstige Dritte, also Freunde, den Zugang verwendet hatten, leitet das Gericht die Verantwortlichkeit ab.
Das LG Hamburg dagegen bejaht eine Mitstörerhaftung, wenn der Anschluss den eigenen Kinder überlassen wird. Vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.10.2006 (= http://shink.de/vvoz57) und v. 27.10.2006 (= http://shink.de/b50eoo).
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5. LG Mannheim: Keine Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung
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Vor kurzem hatten die Kanzlei-Infos (vgl. Punkt 3. dieses Newsletters) über ein Urteil des LG Mannheim berichtet, wonach der Anschlussinhaber für sämtliche von seinem Anschluss vorgenommenen rechtswidrigen Handlungen als Mitstörer auf Unterlassung haftet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.01.2007 = http://shink.de/7h2s5n
Das LG Mannheim ließ dabei ausdrücklich die Frage offen, ob eine Mitstörerhaftung auch dann gegeben ist, wenn ausschließlich die eigenen Kinder den Anschluss für urheberrechtswidrige Tauschbörsen-Nutzungen verwenden würden. Durch den Umstand, dass auch sonstige Dritte, also Freunde, den Zugang verwendet hatten, leitete das Gericht die Verantwortlichkeit ab.
Nun liegt ein weiteres Urteil des LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06) vor. Hier stellte sich das Problem, ob die Eltern für die Handlungen ihres volljährigen Kindes als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnten.
Dies haben die Richter verneint:
"Fraglich ist allein die Annahme der Verletzung von Prüfungspflichten. Dabei ist zu beachten, dass die ursprünglich zwischen den Parteien umstrittene Frage einer Nutzung eines WLAN Netzes durch Dritte vorliegend nicht zu entscheiden ist.
Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses seinen diesbezüglichen Vortrag aufgegeben. Stattdessen hat er ohne sachlichen Widerspruch der Klägerin seinen volljährigen Sohn als Täter benannt. Folglich ist allein die Frage der Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige Familienmitglieder streitgegenständlich. Hierbei hat der Beklagte keinerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen."
Und weiter:
"Der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Beklagten als Störer nach den Umständen eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten ist.
Soweit (...) ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist.
Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.
Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass ein Vater ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre."
Es liegen inzwischen eine ganze Reihe von Entscheidungen zum Problembereich der Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen vor.
Das LG Hamburg bejaht eine Mitstörerhaftung, wenn der Anschluss den eigenen, minderjährigen Kinder überlassen wird. Vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.10.2006 (= http://shink.de/hhh1ul) und v. 27.10.2006 (= http://shink.de/g0dtdt). Das LG Mannheim nimmt eine Haftung jedenfalls dann an, wenn der Anschluss auch dritten Personen, die nicht zum Familienkreis gehörten, zur Benutzung freigegeben wird, vgl. die die Kanzlei-Infos v. 22.01.2007 (= http://shink.de/aito7).
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6. LG Paderborn: Und doch: Widerrufsfrist bei eBay nur 14 Tage!
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Das LG Paderborn (Urt. v. 28.11.2006 - Az.: 6 O 70/06: PDF via MIR = http://shink.de/b7zvr4) hat entschieden, dass die Widerrufsfrist doch nur 14 Tage beträgt und nicht 1 Monat:
"Hiervon abgesehen tritt die Kammer zur Frage der Einhaltung der Textform bei eBay-Verkäufen an Verbraucher der zwischenzeitlich nach Rücknahme der Berufung rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 23.08.2006 (MMR 2006, 686) bei, wonach bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay der Textform i.S.d. § 126 b BGB genügt sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken.
Dessen Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen wird daduch hinreichend Rechnung getragen, dass er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand ausdrucken und abspeichern kann zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90 Tage auf der eBay-Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben."
Das Gericht schließt sich damit der Ansicht des LG Flensburg an, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.09.2006 = http://shink.de/f2o9y
Anderer Ansicht sind das KG Berlin und das OLG Hamburg. Beide Gerichte vertreten eine 1-Monats-Frist, vgl. zuletzt die Kanzlei-Infos v. 01.01.2007 = http://shink.de/vxlboy
Weitere Rechtsstreitigkeiten sind vorprogrammiert. Zumal der Abmahner bei Internet-Angelegenheit sich das anzurufende Gericht aussuchen kann.
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7. AG München: Double-Opt-In-Verfahren bei E-Mails kein Spam
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Münchner nicht anders, der darüber hinaus auch noch vier verschiedene Emailadressen besaß und somit besonders darunter zu leiden hatte. Als er schließlich an einem Tag vier Emails von der gleichen Person an seine vier Adressen bekam, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim AG München. Dem Versender der Emails sollte bei Androhung eines Ordnungsgeldes und von Ordnungshaft die Zusendung von Emails untersagt werden. In den betroffenen Emails war die Aufforderung enthalten, innerhalb von vier Tagen einen Bestätigungslink anzuklicken, sofern weitere Emails gewünscht würden. Sollte dies nicht geschehen, würde der Empfänger automatisch von der Versandliste gestrichen werden.
Das AG München wies den Antrag zurück.
Eine unzumutbare Belästigung liege nicht vor. Grundsätzlich bestehe zwar nach ganz einhelliger Auffassung ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-Emails. Andererseits dürfe dieser Anspruch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektroni-schem Postwege so risikobehaftet sei, dass er faktisch verhindert werde. Viele Internetnut-zer wollten gerne die Möglichkeit, Informationen und Werbung aus dem Netz zu beziehen sowie Bestellungen aufzugeben.
Es müsse möglich sein, erwünschte Emails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in Email-Verteiler auszufiltern. Hierfür sei das vom Antragsgegner benutzte Verfahren, das sog. Double-Opt-In-Verfahren, ein geeig-neter Mechanismus. Durch einfaches Wegklicken beziehungsweise allein durch Nichtreak-tion auf die Bestätigungsanforderung sei sichergestellt, dass weitere Emails nicht mehr zu erwarten seien. Es war daher dem Antragssteller zumutbar, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 16.11.06, AZ 161 C 29330/06
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 22.01.2007
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8. Abmahnung Supernature-Forum: Mündliche Verhandlung vor dem LG Hamburg
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Am 19.01.2007 war vor die mündliche Verhandlung vor dem LG Hamburg im sogenannten Supernature-Forum-Fall.
Der Betreiber des Boards supernature-forum.de, Martin Geuß, wurde kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, weil in seinem Forum angeblich rechtswidrige Inhalte durch unbekannte Dritte gepostet wurden. Vgl. dazu die Online-Dokumentation unter http://www.supernature-forum.de/abmahnung.html. Geuß beauftragte daraufhin die Kanzlei Dr. Bahr mit der Wahrnehmung seiner Interessen.
Die Ansprüche wurden zurückgewiesen und eine Gegenabmahnung ausgesprochen. Daraufhin erklärten die Abmahner rechtlich unverbindlich, die Angelegenheit bis auf weiteres auf sich beruhen zu lassen.
Um für den konkreten Fall und darüber hinaus allgemein Rechtssicherheit für die Problematik der Foren-Haftung zu schaffen, entschied sich der Betreiber, negative Feststellungsklage zu erheben, vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.05.2006 = http://shink.de/gfxfhh
Am gestrigen Tag war nun der mündliche Termin vor dem LG Hamburg.
Das Gericht schlug einen Vergleich vor: In 5 von 6 Punkten, bei denen es um rechtswidrige Äußerungen der Forum-Postings ging, sollte Herr Geuß recht bekommen. Nur in einem Punkt sah das Gericht die Feststellungsklage als unbegründet an und schlug vor, dass Herr Geuß eine Unterlassungserklärung abgeben solle.
Die Richter machten im Rahmen der mündlichen Verhandlung klar, dass dieses Ergebnis ausschließlich auf den rechtswidrigen bzw. nicht rechtswidrigen Inhalt der Äußerungen zurückzuführen sei. Auf die Problematik Haftung ab Kenntnis und Mitstörerhaftung käme es hier ihrer Ansicht nach gar nicht an.
Auf Rückfrage wie dies zu verstehen sei, erklärte das Gericht, dass seiner Ansicht nach ein Forum-Betreiber, der auch aktiv im Forum poste, jederzeit und uneingeschränkt für rechtswidrige Forum-Beiträge hafte. Unabhängig davon, ob er Kenntnis habe oder nicht.
Auf den Umstand angesprochen, dass eine wirksame Filterung bei mehreren 100 Postings am Tag nicht möglich sei, meinte das Gericht, dass dies rechtlich unerheblich sei. Wenn eine wirksame Filterung nicht möglich sei, müsse eben eine manuelle Vorab-Kontrolle jedes Postings erfolgen. Dabei sei es unerheblich, ob ein Forum kommerziell oder privat betrieben werde.
Das Gericht wurde hinsichtlich der empfohlenen Abgabe der Teilunterlassungserklärung angesprochen, wie denn hier Herr Geuß eine wirksame Einhaltung der Erklärung sicherstellen könne, ohne sofort nach der Abgabe der Erklärung stets mit einem Bein in der Vertragsstrafe-Haftung zu stehen. Auch hier erklärte das Gericht, dass, wenn keine wirksame Kontrolle der fremden Postings gewährleistet werden könne, dann eben eine Vorab-Kontrolle erfolgen müsse.
Der vorgeschlagene Vergleich wurde daraufhin von Herrn Geuß nicht angenommen, da er andernfalls das Forum sofort hätte schließen müssen.
Das Gericht bestimmte abschließend auf Anfang März die Urteilsverkündung. D.h. es ist in der Sache noch kein Urteil ergangen, sondern bislang gab es nur eine mündliche Verhandlung mit den o.g. Äußerungen. Es bleibt daher abzuwarten wie das Gericht entscheiden und wie es seine Ansicht begründen wird.
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9. Bundestag: Neues Telemediengesetz verabschiedet
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Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Donnerstag das Telemediengesetz (TMG) verabschiedet. Das Telemediengesetz soll das bisherige Teledienstegesetz (TDG), das Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ablösen.
Die Kanzlei-Infos haben in der Vergangenheit hierüber schon mehrfach ausführlich berichtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.06.2006 (= http://shink.de/58r0xr) und v. 11.05.2005 (= http://shink.de/w0do6l).
Die nun verabschiedete Gesetzesfassung basiert auf den ursprünglichen Gesetzesentwürfen der Bundesregierung BT-Drs. 16/3078 (PDF = http://shink.de/5b2b16) und BT-Drs. 16/3135 (PDF = http://shink.de/yyglmp). In letzter Minute gab es vom Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages eine wesentliche Veränderung (BT-Drs. 16/4078: PDF = http://shink.de/gt5dt3).
Diese wesentliche Veränderung basiert auf einer Stellungnahme des Bundesrates aus September 2006 (BR-Drs. 556/06: PDF = http://shink.de/j49r). Dadurch können nunmehr auch "Polizeibehörden der Länder zur Gefahrenabwehr" vom Diensteanbieter datenschutzrechtliche Auskünfte verlangen.
Die wichtigsten Neuerungen noch einmal im Überblick:
a) Haftung/Mitstörerhaftung: Keine Veränderungen
b) Spam-Mails werden Ordnungswidrigkeit
c) Auskunftsmöglichkeiten von personenbezogenen Daten haben nunmehr nicht nur "Strafverfolgungsbehörden und Gerichte" wie nach dem TDDSG, sondern vielmehr
- alle (!) Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden,
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- der Bundesnachrichtendienst,
- der Militärische Abschirmdienst
- und alle Privaten in den Fällen, wo dies zur "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich" ist
d) Das TMG ersetzt vollständig die alten Gesetze TDG, TDDSG und MDStV
e) Die Trennung zwischen Teledienst und Mediendienst wird aufgegeben. Zukünftig gibt es nur noch Telemedien
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das TMG ist alles andere als ein Meilenstein, im Gegenteil, es kann vielmehr nur als echtes Trauerspiel bezeichnet werden. Das neue Gesetz enthält viele fragwürdige und praxisferne Regelungen. Anstatt dass der Gesetzgeber die wirklichen Probleme angeht (so z.B. die Linkhaftung, Haftung von Suchmaschinen, der sonstige Bereich der Mitstörerhaftung), stochert er vielmehr im Nebel herum und führt untaugliche Regelungen (z.B. Spam als Ordnungswidrigkeit) ein. Ein besonderer Dorn im Auge sind die zahlreichen neuen Ausnahmen im Datenschutzrecht. Nicht zuletzt die einzigartige Privilegierung der Urheberrechts-Inhaber.
Die Legislative offenbart damit erneut anschaulich, wie schon zuletzt im Fernabsatzrecht, ihre Inkompetenz, die tatsächlich wichtigen Probleme des Online-Rechts zu lösen.
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10. RA Dr. Bahr: Vortrag zum Podcast-Recht am 26.01.
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RA Dr. Bahr hält nächsten Freitag, den 26. Januar 2007, auf dem 2. Podcast-Kongress (= http://shink.de/07qa7l) in Köln einen Vortrag zu den "rechtlichen Rahmenbedingungen für Podcasting".
Themen werden sein:
1. Die 7 rechtlichen Todsünden bei Podcasts (unter besonderer Berücksichtigung des erst gestern vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Telemediengesetzes)
2. Wann, Wie, Wieso und Warum kann Podsafe-Musik GEMA-Rechte verletzen?
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11. Law-Podcasting: Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 2
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Gewinnspiele und Datenschutz - Teil 2: Die Einwilligung" = http://shink.de/3xruke
Inhalt:
Einen besonderen Raum nimmt bei Gewinnspielen der Bereich des Datenschutzes ein. Denn viele Gewinnspiele werden aus dem einzigen Grund veranstaltet, Adressdaten zu sammeln und diese gewinnbringend an Dritte, insbesondere Werbefirmen, weiterzuveräußern. So werden zum Teil dreizehn Euro und mehr pro Adresse gezahlt.
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt.
Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste ist letzte Woche erschienen, der dritte Teil folgt nächsten Donnerstag.
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit den Möglichkeiten und Grenzen der Einwilligung, insbesondere auch im Online-Bereich.
Ab sofort ist die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich (= http://shink.de/gf5ecs). Dort wird sich u.a. ausführlich mit dem Gewinnspiel- und Datenschutzrecht auseinandergesetzt.
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