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Der Kläger, ein Verbraucherverband, begehrt von den Beklagten gemäß § 1 UKlaG*, die Verwendung entsprechender Vorauszahlungsklauseln in ihren Beförderungsbedingungen zu unterlassen.
Die Klagen richten sich gegen zwei inländische Luftfahrtgesellschaften (X ZR 97/14 und X ZR 98/14) sowie gegen den Betreiber einer Internetplattform, auf der dieser Flugbeförderungsdienstleistungen anbietet, wobei die Flüge von einer konzernangehörigen oder von anderen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt werden (X ZR 5/15).
Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend die angegriffenen Vorauszahlungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unterworfen. Bei der Abwägung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Beibehaltung der bisherigen Vorauszahlungspraxis mit den beeinträchtigten Interessen der Verbraucher sind sie jedoch zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage gelangt, ob der Verbraucher bei Verwendung einer Vorleistungsklausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen haben die in den Verfahren jeweils unterlegenen Parteien ihre Begehren auf Unterlassung bzw. Klageabweisung weiterverfolgt.
Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen.
Die Verpflichtung des Fluggasts, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB**). Auch wenn der Personenbeförderungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist, können die werkvertraglichen Regelungen das Leitbild des Personenbeförderungsvertrags allenfalls mit erheblichen Einschränkungen bestimmen. Insbesondere wird der Personenbeförderungsvertrag nicht derart von den Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641***, 646 BGB**** und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB***** geprägt, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell anzusehen wären.
Denn bei der Personenbeförderung besteht kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers, der einerseits ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, aber andererseits kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet wäre. Eine Vertragsgestaltung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel.
Die gebotene Interessenabwägung erfordert es auch nicht, eine Vorauszahlung auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig maximal 20 % des Flugpreises) und eine (höchstens 30 Tage vor Flugantritt fällige) Restzahlung zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (hierzu: BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335).
Die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung in voller Höhe einhergehenden Nachteile des Fluggasts sind nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen - von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen - Standard folgenden Abrechnungspraxis der Luftfahrtunternehmen unter Beeinträchtigung deren auch im Allgemeininteresse liegender wirtschaftlicher Tätigkeit im Linienverkehr geboten wäre.
Zwar verliert der Fluggast bei einer Vorauszahlung das Recht, die Zahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 BGB*****). Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist jedoch vor Flugantritt regelmäßig ohne Bedeutung, weil der Fluggast keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat. Zudem besteht anders als im Reisevertragsrecht bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) aufgrund der darin gewährten unabdingbaren Mindestrechte der Fluggäste ein unionsrechtlicher Mechanismus, der präventiv auf die Luftfahrtunternehmen einwirkt und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen Beförderungsleistung anhält.
Das vom Fluggast zu tragende Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners ist durch die unionsrechtlichen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert.
Soweit der Kläger schließlich auf den bei vollständiger und sofortiger Vorauszahlung eintretenden Liquiditäts- und etwaigen Zinsnachteil des Fluggasts bei einer frühzeitigen Flugbuchung verweist, wird dieser wirtschaftlich regelmäßig durch einen Preisvorteil des Kunden gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen.
X ZR 97/14 X ZR 98/14 X ZR 5/15 * § 1 UKlaG ** § 307 BGB – Inhaltskontrolle *** § 641 BGB - Fälligkeit der Vergütung **** § 646 BGB - Vollendung statt Abnahme ***** § 320 BGB - Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Urteile vom 16. Februar 2016 - X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.02.2016
Beklagte war das Telekommunikations-Unternehmen PrimaCom Berlin. Es hatte u.a. online mit Preisen für Telekommunationsleistungen geworben. Neben den monatlichen Grund-Tarifen bestellte der Kunde automatisch auch zwingend die Zusatzleistungen "Sicherheitspaket" und "Familie HD". Für die ersten zwei Monate waren die Zusatzleistungen kostenlos, danach fielen zusätzliche Kosten iHv. 18,99 EUR/Monat an. Der Kunde konnte jedoch vorher diese Add-Ons kündigen, so dass ihm in einem solchen Fall keine weiteren Entgelte in Rechnung gestellt wurden.
Die Klägerin bestandete zwei Punkte bei der Preiswerbung.
Zum einen habe die Beklagte keinen Gesamtpreis gebildet, sondern lediglich die einzelnen Summen genannt. Dies sei unzulässig, da die gesetzliche Pflicht bestehe, gegenüber dem Verbraucher die Komplettkosten anzugeben.
Zum anderen sei der Hinweis auf die zusätzlichen Kosten nicht hinreichend transparent, da über die weiteren Entgelte nur über einen "versteckten" Link informiert werde.
Das OLG Dresden hat in beiden Fällen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) bejaht.
Die Nennung eines Komplettpreises sei unproblematisch möglich, so die Richter. Lediglich in den Fällen, in denen eine Darstellung der vollständigen Entgelte nicht darstellbar sei, dürfe von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend aber nicht erkennbar. Denn die Zusatzpunkte "Familie HD" und "Sicherheitspaket" seien zwingend voreingestellt. Lediglich wenn der Kunde rechtzeitig kündige, würden keine weiteren Kosten anfallen. Es handle sich aus Sicht des Verbrauchers um mit den Grundleistungen kombinierte Faktoren, so dass faktisch ein einheitliches Angebot vorliege. Daher sei die Beklagte verpflichtet, hier einen Gesamtpreis zu nennen.
Ebenso verletzte die Beklagte die Pflicht, sämtliche Preisbestandteile anzugeben. Auf die Zusatzleistungen werde mittels einer Fussnote hingewiesen, diese werde jedoch nicht ordnungsgemäß aufgelöst auf der Webseite.
Die angegriffenen Werbeanzeigen wrden zwar die Fußnote 1 aufweisen. Diese Fußnote werde aber nicht erläutert. Vergeblich suche der Verbraucher auf der Internetseite diesen Fußnotentext. Er finde jedoch nur am unteren Ende der Seite nach dem Scrollen einen Link "Preis- und Tarifinformationen ansehen". Dass sich dahinter der Text zur Fußnote 1 verberge, erschließe sich dem Kunden nicht. Der Nutzer erfahre dies erst nach dem Anklicken des Links, durch das sich der Text öffne. Dies reiche nicht aus. Die Fußnotenziffer verweist also ins Leere, der Link mit dem verborgenen Fußnotentext ist der Preisangabe nicht zugeordnet. Der Interessent wird nicht klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, wie er von der zunächst unvollständigen Preisangabe zu den weiteren Preisangaben gelangt (vgl. BGH GRUR 2003, 889 Rn 27 - Internet-Reservierungssystem). Die Werbung verstößt demnach mangels eindeutiger Zuordnung und leichter Erkennbarkeit gegen § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV.
Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.01.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Beckum bestätigt.
Ende des Jahres 2014 chattete der seinerzeit 55 Jahre alte Angeklagte aus Oelde über den Kurznachrichtendienst Whatsapp mit der seinerzeit 9 Jahre alten Geschädigten aus Oelde, die er, ebenso wie ihre Mutter, bereits einige Zeit kannte.
Im Rahmen des Chats fragte der Angeklagte die Geschädigte zunächst nach ihrem Freund und ob sie glücklich mit ihm sei. In den nächsten Tagen erkundigte er sich, ob die Nacht mit ihrem Freund „schön“ gewesen sei, ob sie für ihn, den Angeklagten, „eine Freundin“ habe, „die nicht erwachsen“ sein müsse, so - wie sodann, ob sie - gemeint waren das Mädchen, ihr Freund, eine an den Angeklagten „vermittelte“ Freundin und der Angeklagte - „zu 4 was machen“ können „du und dein Freund und ich mit ihr“.
Die weiteren Nachrichten, die der Angeklagte über WhatsApp an die Geschädigte versandte, erhielt ihre Mutter, die zwischenzeitlich das Telefon ihrer Tochter an sich genommen hatte.
Aufgrund des Chats verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern einer in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Die gegen die Verurteilung vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision blieb erfolg- los. Nach der Entscheidung des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 Strafgesetzbuch strafbar gemacht. Anm.: Der genannte Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Täter auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das können sexuelle Handlungen sein, die das Kind an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll.
Die vom Angeklagten auf das Mobiltelefon der Geschädigten gesandten Nachricht mit dem Vorschlag, „zu 4 was machen“ sei eine Schrift im Sinne des Straftatbestandes, so der 4. Strafsenat. Mit dieser Kurznachricht habe der Angeklagte auf die Geschädigte eingewirkt. Ein solches Einwirken könne auf verschiedene Weise erfolgen, z.B. wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder das Erwecken von Neugier.
Im vorliegenden Fall sei es zwar noch nicht zu einem wiederholten Drängen oder zu einem Überreden gekommen, da die zuvor übersandten Nachrichten noch keinen hinreichenden sexuellen Hintergrund gehabt hätten. Die infrage stehende Nachricht diene aber - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorangegangenen Nachrichten, in denen unter anderem „die Nacht“ mit dem Freund der Geschädigten thematisiert worden sei - ersichtlich dem Wecken von Neugier.
Dabei habe der Angeklagte ein sexuelles Erlebnis mit mehreren Beteiligten vorgeschlagen, welches die Geschädigte zuvor - einem Freund zugewandt - noch nicht gehabt habe. Das habe das Amtsgericht zutreffend als strafbar bewertet. Der Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigte im Zeitpunkt des Chats bereits gekannt habe, sei - anders als die Revision gemeint hatte - unerheblich, weil der Straftatbestand keine Anonymität voraussetze.
Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.01.2016 (4 RVs 144/15)
Quelle: Peressemitteilung des OLG Hamm v. 19.02.2016
YouTube mache sich aus Sicht eines unbeteiligten Dritten die fremden Inhalte nicht zu eigen. Vielmehr sei für die Öffentlichkeit ersichtlich, dass der jeweilige Nutzer den Content hochladen und publiziere.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sämtliche Videoclips in einem einheitlichen, von YouTube geschaffenen Rahmen präsentiert würden, der einen besonders hohen Wiedererkennungseffekt zur Folge habe. Der Nutzer erkenne zwar, dass er sich auf der Seite von YouTube befinde oder erinnere sich später daran, dass er den Videoclip dort gesehen habe.
Mit der Wahrnehmung von YouTube als Fundort für einen Videoclip gehe, so die Münchener Richter, indes nicht die zusätzliche Vorstellung einher, dieser stamme von YouTube selbst.
Die verklagte Taxi-Zentrale hatte in ihrer Satzung nachfolgende Regelungen: Das OLG Nürnberg stufte dies als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ein.
Die Satzungsbestimmung bezwecke eine kartellrechtliche Beschränkung, mit der die Handlungsfähigkeit der einzelnen Taxi-Fahrer im Verhältnis zu Dritten unzulässig begrenzt werde.
Es gebe auch keinen sachlichen Gründ für eine solche Regelung.
Der einzelne Taxi-Unternehmer müsse selbst entscheiden können, wem er seine GPS-Positionsdaten übermittle und wem nicht. Es sei auch nicht zumutbar, sich vor jeder Fahrt aus dem System der Taxi-Zentrale abzumelden.
Auch die Werbung sei zu akzeptieren. Denn wer ein Taxi bestelle, wisse auch, welche Firma er beauftragt habe. Die Gefahr einer Verwechslung sei daher fernliegend.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presseerzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anzeige der vorgenannten snippets bei Ergebnissen einer Online-Suche nach dem neuen Gesetz auf Verlangen der Presseverlage entgeltpflichtig sein könnte.
Google schrieb daraufhin verschiedene Verlage, darunter auch die 41 Klägerinnen, an und bat darum, schriftlich in die kostenlose Nutzung dieser snippets einzuwilligen. Anderenfalls komme in Betracht, dass zukünftig Suchergebnisse, die Presserzeugnisse der Klägerinnen beträfen, nur noch ohne Text- und Bildwiedergabe, also lediglich mit dem Link und dem Pfad, angezeigt würden.
Der Versuch der Klägerinnen, mit ihrer Klage Google an diesem Verhalten zu hindern, blieb in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Kammer führte in der heutigen mündlichen Verhandlung aus, dass ein solcher kartellrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Bei den Suchmaschinenbietern dürfte es sich zwar um einen Markt im kartellrechtlichen Sinn handeln.
Auch wenn nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung ein Markt nur dann angenommen werde, wenn Kosten aufzuwenden seien und hier kostenlose Dienste in Anspruch genommen würden, müsse das Modell im weitesten Sinne betrachtet werden. Indem die Nutzer für die Leistungen ihre Daten preisgeben würden, könnte es gerechtfertigt sein, von einem Markt auszugehen.
Bei Google dürfte es sich auch unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln. Jedoch liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung nicht vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr dazustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhenmissbrauch festzustellen.
Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine sog. „win-win-Situation“, da jeder davon profitiere: Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte.
Das Begehren von Google, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten der Klägerinnen zu verzichten, ist nach Ansicht der Kammer deshalb nicht missbräuchlich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen ist Berufung zum Kammergericht möglich. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat ab Zustellung der Urteilsgründe.
Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016 - Aktenzeichen 92 O 5/14 kart
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 19.02.2016
Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erlaubt die Produktplatzierung u. a. in Sendungen der leichten Unterhaltung (§ 44 RStV), wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Eine diese Voraussetzungen ist, dass das Produkt nicht „zu stark" herausgestellt wird (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV).
In der beanstandeten, ca. eineinhalb Minuten dauernden Sequenz war den Teilnehmern der Sendung als „Preis" für eine erfolgreich absolvierte „Prüfung" eine Metallkiste gefüllt mit einer Großpackung „Pick up" überlassen worden. Nach Öffnen der Truhe wurde die Packung sichtbar in die Höhe gehalten. Die Akteure reagierten mit Jubel. In Einzeleinstellungen wurde gezeigt, wie die Teilnehmer lustvoll das Gebäck verzehrten. In weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer in einer Interviewkabine („Dschungeltelefon") bzw. "aus dem Off" wurde auf das Produkt lobend Bezug genommen.
Nach Inaugenscheinnahme der beanstandeten Sequenz in der mündlichen Verhandlung hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts die Einschätzung der NLM, das Produkt sei in unzulässiger Weise hervorgehoben worden, bestätigt. Zwar erlaube der RStV im vorliegenden Zusammenhang die Produktplatzierung sogar im Sinne einer starken Hervorhebung.
Unzulässig sei jedoch eine „zu starke" Hervorhebung, damit eine Abgrenzung zur Werbung erkennbar bleibe. Eine Herausstellung sei „zu stark", wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf ihm gegenüber in den Hintergrund gerückt sei.
Die ersten Szenen der Produktplatzierung hätten den programmatisch-dramaturgischen Zusammenhang noch gewahrt. Dies gelte für die Verwendung des Produkts als Belohnung für die hungrigen Kandidaten ebenso wie für den Jubel der Akteure bei Öffnung der Truhe. Auch die Einzelaufnahmen der Kandidaten beim "genüsslichen" Verzehr der Kekse hätten noch nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die Grenze zur unzulässigen Produktplatzierung sei jedoch mit den nachfolgenden Äußerungen einzelner Kandidaten zum Produkt in der Interviewkabine („Dschungeltelefon") und „aus dem Off" überschritten worden.
Zu diesem Zeitpunkt sei der eigentliche Handlungsstrang abgeschlossen gewesen. Mit den Sätzen: „Man weiß gar nicht, wie man wirklich diese kleinen Dinge im Leben jetzt auf einmal zu schätzen weiß. Das ist eine Geschmacksbombe", „Die süße Schokolade war absolut ein Traum. Ich hätte gern alle fünf Riegel auf einmal gegessen, muss ich gestehen", „Hammer, krass, lecker, yummi", „Geil", „War echt traumhaft. Ich möchte einfach mehr", „Das hat wirklich alles: Karamell, Schokolade und Keks. Was will man mehr?", „Kannst Du Dich auch vermehren?" sei nach Abschluss des Handlungsstrangs ausschließlich auf das Produkt Bezug genommen worden.
Liege ohne weitere Handlung eine übertriebene verbale Lobpreisung des Produkts durch Akteure in der Sendung vor, sei das Produkt „zu stark" hervorgehoben und die Produktplatzierung unzulässig. Bei den zitierten Einzeläußerungen der Akteure habe der Werbezweck dominiert.
Gegen das Urteil steht RTL der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.
Az. 7 A 13293/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 18.02.2016
Der verklagte Makler hatte für einen Kunden eine Immobilien-Anzeige durchgeführt, dabei jedoch nicht die Angaben zum vorhandenen Energieausweis mit angegeben.
Das Gericht stufte dies als Wettbewerbsverstoß nach § 16 a EnEV ein.
Auch wenn der Makler in dieser Rechtsnorm nicht ausdrücklich genannt sei, falle er gleichwohl unter diese Verpflichtung. Denn andernfalls könnten damit die gesetzlichen Vorschrift leicht umgangen werden.
Entscheidend sei somit nur, dass der Makler den Verkauf der Immobilie betreibe und deshalb Verkäufer im Sinne des § 16 a EnEV sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Gerichte entscheiden hier bislang sehr unterschiedlich.
Für die Anwendbarkeit von § 16a EnEV auf Makler:
- LG München I (Urt. v. 16.11.2015 - Az.: 4 HK O 634/15)
Gegen die Anwendbarkeit von § 16a EnEV auf Makler:
- LG Bielefeld (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15)
Dem verklagten Unternehmen wurde vorgeworfen, dass es an den Kläger unerlaubt Werbe-Mails verschickt habe. Die Firma hingegen vertrat den Standpunkt, dass der Kläger in der Vergangenheit wirksam ein Opt-In erteilt und seitdem ca. 1.000 Mails erhalten habe.
Versandt wurde die streitgegenständliche Mail im Oktober 2014, daraufhin gab das Unternehmen außergerichtliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, jedoch nur mit einer Vertragsstrafe von 350,- EUR.
Das Gericht lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.
Die abgegebene Unterlassungserklärung könne zwar nicht die Wiederholungsgefahr ausschließen, da die Strafe von 350,- EUR zu niedrig sei, um die Ernsthaftigkeit der Unterwerfungsabsicht zu dokumentieren.
Jedoch fehle es aufgrund von Zeitablaufs an der Wiederholungsgefahr. Denn seit Oktober 2014 seien unstreiti keinerlei werbende E-Mails mehr an den Kläger versendet worden. Dies in Verbindung mit der sofort abgegebenen Unterlassungserklärung würden die Wiederholungsgefahr ausschließen.
Allerdings sieht die Kammer angesichts des Verhaltens des Klägers eine Pflichtverletzung als gegeben an. Bereits die vom geschichtlichen Kontext losgelöste Verwendung des Eingangstors von Auschwitz oder des Satzes „Arbeit macht frei“ sei in Deutschland „tabuüberschreitend“ und mute in Verbindung mit Flüchtlingen „menschenverachtend“ an.
Dass es sich dabei um „Satire“ handele, worauf sich der Kläger beruft, sei objektiv nicht erkennbar. Der auf „facebook“ eingestellte Text und das Foto seien deshalb auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und außerdem geeignet, sich zu Lasten des Arbeitgebers „ruf- und geschäftsschädigend“ auszuwirken.
Dennoch fällt eine abschließend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien insbesondere angesichts des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses über 14 Jahre hinweg auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Kläger unmittelbar danach bei der Beklagten entschuldigt und das Foto auf seinem „facebook-account“ sofort gelöscht hat, zu seinen Gunsten aus.
Das Gericht machte deutlich, dass es davon ausgeht, dass der Kläger sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht habe, was er mit der Veröffentlichung auf seiner „facebook“-Seite auslösen würde und fordert den Kläger in der schriftlichen Urteilsbegründung ausdrücklich dazu auf, in Zukunft sensibler in sozialen Netzwerken zu agieren.
Gegen diese Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des ArG Manheim v. 19.02.2016
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vom 24.02.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BGH: Fluggsellschaften dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen
2. OLG Dresden: Irreführende Preisangaben, wenn Zusatzkosten nur über "versteckten" Link erreichbar
3. OLG Hamm: Sexueller Missbrauch von Kindern durch WhatsApp-Nachrichten
4. OLG München: YouTube haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nicht als Täter
5. OLG Nürnberg: Taxi-Zentrale darf Mitgliedern Benutzung von "MyTaxi" nicht verbieten
6. LG Berlin: Kartellrechtsklage von Verlagen gegen Google abgewiesen
7. VG Hannover: Unzulässige Schleichwerbung im RTL-Dschungelcamp ("Leibniz Pick up")
8. LG Tübingen: Erneut: Makler müssen in Immobilien-Anzeigen EnEV-Pflichtangaben machen
9. AG Blomberg: Kein Unterlassungsanspruch, wenn von Versand von Spam bereits länger zeitlich zurückliegt
10. ArbG Mannheim: Facebook-Posting über Auschwitz rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
Die einzelnen News:
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1. BGH: Fluggsellschaften dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen
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Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Verfahren mit der Praxis bei Flugbuchungen befasst, die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags – unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt – zu verlangen.
LG Köln - Urteil vom 8. Januar 2014 - 31 O 264/13
OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 - 6 U 23/14
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. Januar 2014 - 2-24 O 151/13
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 4. September 2014 - 16 U 15/14
LG Hannover - Urteil vom 21. Januar 2014 - 18 O 148/13
OLG Celle - Urteil vom 18. Dezember 2014 - 13 U 19/14
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].
(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § […] 641 […] an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
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2. OLG Dresden: Irreführende Preisangaben, wenn Zusatzkosten nur über "versteckten" Link erreichbar
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Eine Online-Preisangabe ist irreführend, wenn etwaige Zusatzkosten nur über einen "versteckten" Link erreichbar sind (OLG Dresden, Urt. v. 12.01.2016 - Az.: 14 U 1425/15).
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3. OLG Hamm: Sexueller Missbrauch von Kindern durch WhatsApp-Nachrichten
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Chattet ein Erwachsener mit einer Neunjährigen in der Weise, dass er das Mädchen befragt, ob sie - gemeint waren das Mädchen, ihr Freund, eine vom Mädchen an den Angeklagten „vermittelte“, nicht erwachsene Freundin und der Angeklagte - „zu 4 was machen“ können, kann dies den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erfüllen.
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4. OLG München: YouTube haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nicht als Täter
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Die bekannte Online-Plattform YouTube haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nicht als Täter (OLG München, Urt. v. 28.01.2016 - Az.: 29 U 2798/15).
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5. OLG Nürnberg: Taxi-Zentrale darf Mitgliedern Benutzung von "MyTaxi" nicht verbieten
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Eine Taxi-Zentrale darf ihren Mitgliedern nicht verbieten, die App "MyTaxi" zu verwenden (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.01.2016 - Az.: 1 U 907/14).
"[Das Mitglied hat]
i) es zu unterlassen, geschäftliche Informationen, die ihm oder seinem Fahrpersonal von der Taxi-Zentrale gegeben wurden, für geschäftliche Zwecke zu verwenden, die nicht zum Betrieb seines N.er Taxiunternehmens gehören. Dies gilt auch für die direkte oder indirekte Weitergabe von Positions- und Bewegungsdaten des/der Taxis an Wettbewerber der Taxi-Zentrale, wenn diese Daten nach Annahme und während der Durchführung eines von der Taxizentrale vermittelten Auftrages oder während der Bereitstellung an einem von der Taxizentrale angemieteten Bereitstellungsplatz sowie der anschließenden Fahrgastbeförderung entstehen.
j) Fahrzeugaußenwerbung ggf. nur an den lackierten Teilen der seitlichen Türen anzubringen und Fahrzeugaußenwerbung für den eigenen Taxibetrieb, für ein eigenes oder fremdes Mietwagenunternehmen, für Wettbewerber der Taxi-Zentrale N. oder Fahrzeugaußenwerbung mit politischem oder religiösem Inhalt zu unterlassen.“
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6. LG Berlin: Kartellrechtsklage von Verlagen gegen Google abgewiesen
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Die Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin hat heute die Klage von 41 Presseverlagen gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abgewiesen. Ziel der Klage war es, Google daran zu hindern, Textanrisse (sog. snippets) und Vorschaubilder der Webseiten der Klägerinnen bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zeigen.
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7. VG Hannover: Unzulässige Schleichwerbung im RTL-Dschungelcamp ("Leibniz Pick up")
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Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hatte die Produktplatzierung des Schokoladengebäcks „Leibniz Pick up" in einer im Jahr 2014 von RTL ausgestrahlten Folge der Fernsehreihe „Ich bin ein Star - Holt mich hier raus" (Dschungelcamp) als unzulässig beanstandet. Produktplatzierung ist die „gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung u. a. von Waren in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung".
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8. LG Tübingen: Erneut: Makler müssen in Immobilien-Anzeigen EnEV-Pflichtangaben machen
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Erneut hat das LG Tübingen entschieden, dass auch Makler in Immobilien-Anzeigen die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) angeben müssen (LG Tübingen, Urt. v. 01.02.2016 - Az.: 20 O 53/15).
Es herrscht derzeit eine erbitterte rechtliche Auseinandersetzung um die Frage, ob § 16 a EnEV auch für Makler gilt. So geht vor allem die Deutsche Umwelthilfe seit längerem massiv gegen Fälle vor, bei denen ein Makler nicht die Angaben des Energieausweises benennt.
- LG Tübingen (Urt. v. 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15)
- LG Düsseldorf (Urt. v. 08.10.2014 - Az.: 12 O 167/14)
- LG Gießen (Urt. v. 11.09.2015 - Az.: 8 O 7/15)
- LG München II (Urt. v. 29.10.2015 - Az.: 2 HK O 3089/15)
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9. AG Blomberg: Kein Unterlassungsanspruch, wenn von Versand von Spam bereits länger zeitlich zurückliegt
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Liegt der Versand einer unerlaubten Werbenachricht bereits längere Zeit zurück, so besteht kein Unterlassungsanspruch mehr (AG Blomberg, Urt. v. 11.02.2016 - Az.: 4 C 64/15).
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10. ArbG Mannheim: Facebook-Posting über Auschwitz rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
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In dem Rechtsstreit zwischen einem Zugführer und der DB Regio GmbH hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, (vgl. Medienmitteilung des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.01.2016) unter Vorsitz von Richterin am Arbeitsgericht Sigrid Pult-Wilhelm heute entschieden, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters unwirksam ist. Sein Beschäftigungsverhältnis zur DB Regio besteht demnach fort.
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