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Newsletter vom 24.04.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: "Aktionsbonus" bei Abschluss von Neuverträgen _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen mit der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen befasst, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird. In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte – eine Stromlieferantin – verpflichtet ist, den Klägern diesen sogenannten "Aktionsbonus" zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde: "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam." Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Die Berufungsgerichte haben die Klagen auf Zahlung des Bonus abgewiesen. Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.
Urteil vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.04.2013
Der verklagte Ehemann war Inhaber des Internetanschlusses, über den die P2P-Urheberrechtsverletzung verfolgte. Der klägerische Rechteinhaber ging gerichtlich gegen den Ehemann vor. Währenddessen gab die Ehefrau eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, sie habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit im vorliegenden Fall für erledigt. Nun ging es nur noch um die Frage, wer die Kosten zu tragen hatte. Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Kläger die Kosten zu übernehmen hätten, denn eine Verantwortlichkeit des Ehemanns sei nicht ersichtlich.
Alleine aus der Tatsache, dass es sich um Eheleute handle, begründe keine Mitstörerhaftung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte wusste, dass seine Ehefrau werde über seinen Internetanschluss Rechtsverletzungen beging, die er durch zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können, seien nicht ersichtlich.
Die Bezeichnung "Heilpraktikerschule Dr. ..." erwecke beim Publikum den Eindruck, es handle sich um eine Promotion aus dem medizinischen Bereich. In Wahrheit stamme der Doktortitel jedoch aus dem Umfeld der Chemie.
Hierdurch werde der Verbraucher getäuscht und in die Irre geführt. Dies gelte selbst dann, wenn sich gerade die neben der herkömmlichen Medizin stehenden alternativen Behandlungsmethoden nicht selten im Grenzbereich zwischen Medizin und anderen wissenschaftlichen Bereichen, wie zum Beispiel Biochemie und Physik, bewegen würden.
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung. Dies lehnte das Landgericht durch Beschluss ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Daraufhin führte das Landgericht selbst eine mündliche Verhandlung vor und lehnte den Antrag durch Urteil ab. In der Praxis eine eher seltene Konstellation, da das angerufene Gericht kaum seine Ansicht ändert, wenn es zuvor den Anspruch abgelehnt hat. Die Richter des OLG Hamburg konnten an dem Verfahrensablauf keine Beanstandungen feststellen. Da das Landgericht von vornherein ermächtigt gewesen sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, werde das Beschwerdeverfahren nicht unterlaufen. Vielmehr übe das Gericht nur seine ursprüngliche Kompetenz aus.
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Die ehemalige Ehefrau des Klägers bezog laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001 verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt i.H.v. monatlich 391,00 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenter wandte er sich, weil kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt. Das Sozialgericht hatte das Auskunftsverlangen im Wesentlichen bestätigt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. In seinem Urteil hat der Senat entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Jobcenter, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht. Der Senat meint ferner, dass es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich ist, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2013 – L 7 AS 745/11
Quelle: Pressemitteilung des LSG Chemnitz v. 16.04.2013
Die Apothekerkammer hatte verschiedenen Berliner Apothekern vorgeworfen, mit dieser Praxis gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Arzneimittelpreisbindung verstoßen und dadurch ihre Berufspflichten verletzt zu haben. Diese hatten dagegen eingewandt, Werbegaben für Rezepte bis zu einem Euro je verschreibungspflichtigem Medikament seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels „Spürbarkeit“ wettbewerbsrechtlich erlaubt. Was wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sei, könne aber weder ordnungsrechtlich von den Aufsichtsbehörden noch berufsrechtlich gegenüber Apothekern durchgesetzt werden. Dieser Auffassung widersprach die Apothekerkammer Berlin hinsichtlich des Berufsrechts. Nach Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe haben die in Rede stehenden Werbemaßnahmen jeweils eine Bagatellgrenze überschritten; daher habe Anlass zur Pflichtenmahnung durch berufsgerichtliche Maßnahmen bestanden. Das Gericht hat daher in den meisten Fällen Warnungen - die mildeste berufsgerichtlich zulässige Maßnahme - verhängt, und in drei weiteren Fällen wegen der Schwere des jeweiligen Verstoßes auch Geldbußen ausgesprochen. Lediglich in einem Fall sprach das Berufsgericht eine Apothekerin mangels berufsrechtlicher Relevanz ihres Verhaltens frei. Gegen die Urteile kann die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Senat für Heilberufe, eingelegt werden. Urteile des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 16. April 2013, VG 90 K 4.11 T u.a.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 17.04.2013
Der Beklagte lieferte an den Kläger eine Heiztherme. Es kam zum Streit darüber, ob die Ware bestimmte Mängel aufwies oder nicht. Der Kläger verweigerte die Bezahlung der Rechnung. Daraufhin meldete der Beklagte die offene Forderung der SCHUFA. Das AG Halle (Saale) sah hierin einen vertraglichen Pflichtverstoß. Die unbegründete Meldung der offenen Forderung an die SCHUFA verletze den Kläger in seinen Vermögensinteressen. Da die Rechnung bestritten worden sei, hätte der Beklagte sie niemals der SCHUFA melden dürfen.
Da der Beklagte dies gleichwohl getan habe, habe er sich schadensersatzpflichtig gemacht.
In den Jahren 2008 - 2010 hatte Google im Rahmen seines Street View-Programms nicht nur Straßen fotografiert, sondern auch WLAN-Daten in der näheren Umgebung erfasst. Dabei wurden auch Inhaltsdaten erfasst. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte verhängte daraufhin ein Bußgeld iHv. 145.000,- EUR, das nunmehr rechtskräftig ist. "Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei dem Sachverhalt um einen der größten bislang bekannt gewordenen Datenschutzverstöße überhaupt. Google hat sich bei der Aufklärung kooperativ gezeigt und öffentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Das Speichern personenbezogener Daten sei nie beabsichtigt gewesen. so Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
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