anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 21. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: CD-ROM-Katalog ohne Import-/Export-Funktion für Wettbewerber-Datenbank?
2. BPatG: Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke
3. OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate
4. OLG Köln: Unberechtigter Dispute-Eintrag rechtswidrig
5. OVG Rheinland-Pfalz: Fun Games und die neue SpielVO
6. LG Bielefeld: Keine Haftung einer Internet-Bilder-Suchmaschine
7. LG Osnabrück: Haftung für bei Gewinnspielen gewonnenen Reisen
8. Bundesregierung: Neuer Entwurf zum TKG
9. DLM: Stellungnahme zur Werbung für private Wettangebote
10. Erneute Forum-Abmahnung: mtb-news.de
11. Neuer Gesetzes-Entwurf: Spam soll Ordnungswidrigkeit werden
12. Law-Podcasting.de: Mehrwertdienste und Minderjährigkeit
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1. BGH: CD-ROM-Katalog ohne Import-/Export-Funktion für Wettbewerber-Datenbank?
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Der BGH (Urt. v. 03.11.2005 - Az.: I ZR 311/02 = http://shink.de/afzygn) hatte zu beurteilen, ob ein CD-ROM-Katalog auf dem Markt angeboten werden darf, der eine Import-/Export-Funktion bereithält, mit dem die Datenbank eines Wettbewerbers ein- und ausgelesen werden darf.
Der klägerische Wettbewerber sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und begehrte Unterlassung. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagten als Mitstörer haften würden, da sie erst die Möglichkeiten für die Rechtsverletzungen Dritter technisch bereitstellen würden.
Dieser Ansicht sind die höchsten deutschen Zivilrichter nicht gefolgt und haben einen Unterlassungsanspruch abgelehnt:
"Ein solcher Export und Import von Daten gehört heute zum Standard von Datenbankprogrammen. Er dient zudem nicht allein dazu, Dritten die Übernahme von Daten zu ermöglichen.
Auch derjenige, der eine Konkordanzliste durch eigenhändige Eingaben erstellt hat, hat ein berechtigtes Interesse daran, diese Daten exportieren und importieren zu können, insbesondere wenn er eine Neuinstallation des Katalogprogramms vornehmen oder die eingegebenen Daten auf einem weiteren Rechner verwenden möchte. Im Interesse der Datensicherung ist eine derartige Export- und Importfunktion ebenfalls unerlässlich. Nur sie ermöglicht es dem Nutzer, die Daten im Falle eines Datenverlustes erneut einzuspielen. (...)
Der Kläger kann von den Beklagten nicht beanspruchen, dass sie ihre CD-Rom nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreiben.
Dies gilt selbst dann, wenn diese Funktion es den Nutzern ermöglicht, selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Philotax-Nummer die Michel-Nummer zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen."
Da es sich bei der Import-/Export-Möglichkeit um eine grundlegende technische Funktion handelte, hat der BGH somit eine Mithaftung abgelehnt und den CD-ROM-Katalog als rechtmäßig eingestuft.
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2. BPatG: Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke
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In der letzten Zeit werden zunehmend auch Farbmarken als Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt und eingetragen. Somit ist es wenig verwunderlich, dass auch in diesem Bereich die Rechtsstreitigkeiten zunehmen. Vgl. z.B. zu der Frage, ob die Farbe "Gelb" als Farbmarke eingetragen werden kann die Entscheidung des BPatG, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.04.2005 = http://shink.de/iqkiby
Nun hatte das BPatG (Beschl. v. 07.02.2006 - Az.: 27 W (pat) 233/04 = http://shink.de/z4k721) in einem weiteren Fall zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gekommen:
"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Farben und Farbzusammenstellungen dann markenfähig, wenn sie als Zeichen (...) wirken, grafisch dargestellt werden können und abstrakt unterscheidungsfähig sind (...).
Die Anforderungen an die grafische Wiedergabe sind erfüllt, wenn die Wiedergabe es ermöglicht, das Zeichen genau zu identifizieren. Sie muss daher (...) klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (...).
Bei Farbzusammenstellungen ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des markenrechtlichen Registerverfahrens eine systematische Anordnung erforderlich, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, weil nur so Markeninhaber, zu-ständige Behörden und Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzt werden, den Schutzgegenstand der Marke auf der Grundlage des Registereintrags klar und eindeutig zu bestimmen (...)."
Mit anderen Worten: Es bedarf grundsätzlich gesteigerter Voraussetzungen, damit eine reine Farbmarke unterscheidungskräftig und somit eintragungsfähig ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.12.2002 - Az: 6 U 130/02 = http://shink.de/b59j95) hat entschieden, dass ein Merchant für die von seinem Affiliate begangene Markenverletzung als Mitstörer haftet:
"Leitsätze:
1. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchants iSd. § 8 Abs.2 UWG (= § 13 Abs. 4 UWG a.F.) anzusehen.
2. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Es kommt daher nicht darauf, ob der Merchant die die Verletzungshandlung durch geeignete Vorkehrungen überhaupt hätte verhindern können, da die Regelung in § 8 Abs.2 UWG eine Haftung für Dritte ohne Entlastungsmöglichkeit begründet.
3. Die Haftung des Merchants tritt auch unabhängig davon ein, ob der Affiliate im Rahmen der Weisungen des Merchants gehandelt oder diese überschritten hat."
Das Urteil stammt schon aus dem Jahre 2002, ist aber erst jetzt bekannt geworden. Erst vor kurzem hat das LG Frankfurt a.M. einen ähnlichen Fall exakt gegenteilig entschieden und die Mithaftung des Merchants abgelehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.04.2006 = http://shink.de/ilfcl5
Seit längerem schon herrschen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zwei unterschiedliche Ansichten: Das LG Frankfurt a.M. und das LG Hamburg verneinen eine Haftung, das LG Berlin und das LG Köln bejahen sie.
Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?" = http://shink.de/3mgln7 Hierzu gibt es auch einen Podcast "Haftung des Merchant für seine Affiliates" der Kanzlei Dr. Bahr = http://shink.de/orltb
Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit "Affiliate & Recht" (= http://www.AffiliateundRecht.de) ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.
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4. OLG Köln: Unberechtigter Dispute-Eintrag rechtswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 17.03.2006 - Az.: 6 U 163/05 = http://shink.de/0wfaxc) hatte darüber zu entscheiden, ob ein unberechtigter Dispute-Eintrag eine Rechtsverletzung ist und der betreffende Domain-Inhaber einen Anspruch auf Löschung des Disputes hat.
Das haben die Kölner Richter bejaht:
"Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Veranlassung der Löschung des Dispute-Eintrags ergibt sich, ohne, dass es darauf ankommt, ob der Dispute-Eintrag einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt, aus § 823 Abs. 1 BGB.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt das Recht auf Nutzung der Internetdomain selbst ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“ dar. Das folgt aus dem vom Beklagten allerdings zur Begründung des Gegenteils zitierten Nichtabhilfebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2004 (GRUR 2005, 261 f.).
Danach erwirbt der Inhaber einer Internet-Adresse zwar weder das Eigentum an der Domain selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Er erhält aber ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht stellt – wie das Bundesverfassungsgericht ausführt - einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar und ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Danach ist die Situation bei der Inhaberschaft einer Domain vergleichbar mit der des berechtigten Besitzes an einer Sache. Auch der berechtigte Besitz kann schuldrechtlich eingeräumt sein."
Und weiter:
"Er ist aber als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB schutzfähig, weil er insofern eigentumsähnlich ist, als er wie dieses die Ausschlussfunktion und die Zuweisungs- bzw. Nutzungsfunktion hat (...).
Beides, die Ausschlussfunktion und die Zuweisungs- bzw. Nutzungsfunktion hat auch das Nutzungsrecht des Inhabers einer Domain, wenn dieses – wie das Bundesverfassungsgericht formuliert - dem Inhaber der Domain „ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie Eigentum an einer Sache“. Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die dem Kläger durch den Dispute-Eintrag des Beklagten genommen wird."
Unberechtigte Dispute-Einträge sind somit Rechtsverletzungen. Es besteht ein notfalls gerichtlich durchsetzbarer Löschungsanspruch.
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5. OVG Rheinland-Pfalz: Fun Games und die neue SpielVO
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Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 08.05.2006 - Az.: 6 B 10359/06.OVG = http://shink.de/ajnnkr) hatte über die Auslegung des § 6 a SpielVO zu entscheiden. Das VG Neustadt hatte in der 1. Instanz (Beschl. v. 08.03.2006 - Az.: 4 L 180/06.NW = http://shink.de/153syv) festgestellt, dass durch die nachträgliche technische Veränderung eines (ursprünglich) gemäß § 33 c GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts die formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfällt.
Dieser Ansicht ist nun auch das OVG Rheinland-Pfalz in seiner aktuellen Entscheidung gefolgt:
"Unterfallen die (...) Spielgeräte aber dem § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO, so ist hierfür (...) eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich, die unstreitig nicht vorliegt. Die Aufstellung und der Betrieb dieser Spielgeräte in der (...) genannten Gaststätte (...) sind daher illegal.
Soweit die Antragsteller geltend machen, der Hersteller der Fun Games habe inzwischen ein Update für alle Fun Games Spielgeräte zur Verfügung gestellt, so dass die Spielgeräte nach Auffassung des Herstellers nach der zum 1. Januar 2006 geänderten Spielverordnung zulässig seien, ist anzumerken, dass die von der Antragstellerin (...) aufgestellten (...) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gleichwohl der Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bedürfen.
Diese Zulassung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Geräte so verändert werden, dass sie dann nach Ansicht der Antragsteller nicht mehr zulassungspflichtig sein sollen. Durch die Veränderung zulassungspflichtiger Geräte kann ihre formelle Zulassungspflichtigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, dass die Aufstellung solcher Geräte formell illegal ist."
Und weiter:
"Die nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO zuständigen Behörden sind nicht befugt, materielle Feststellungen zur Legalität eines (...) ursprünglich erlaubnispflichtigen, in seiner Funktionsfähigkeit veränderten Spielgerätes zu treffen.
Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen des Geräts noch der Zulassung bedarf oder zulassungsfrei ist, liegt allein in der Kompetenz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Spielgerätes, das vom Aufsteller technisch verändert worden ist, bleibt ohne diese Feststellung der Bundesanstalt formell illegal (...)."
In einfachen Worten: Die bloße Umrüstung eines ursprünglich zulassungspflichtigen Fun Games führt nicht dazu, dass dieses nach der Umrüstung dann nicht mehr zulassungspflichtig ist. Eine Freigabe kann in solchen Fällen vielmehr nur die PTB erteilen.
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6. LG Bielefeld: Keine Haftung einer Internet-Bilder-Suchmaschine
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Das LG Bielelfeld (Urt. v. 08.11.2005 - Az.: 20 S 49/05) hatte über die Berufung gegen die Entscheidung des AG Bielelfeld zu entscheiden, das die Haftung einer Internet-Bilder-Suchmaschine abgelehnt hatte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.06.2005 = http://shink.de/5fehiu
Eine dritte Person hatte ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild auf seiner Internet-Seite veröffentlicht. Dieses Bild hatte der beklagte Bilder-Suchmaschinen-Betreiber zwischengespeichert und zeigte es als Thumbnail bei den Suchergebnissen an. Nun verklagte der Urheber des Bildes den Betreiber auf Schadensersatz.
Das LG Bielelfeld bestätigt auch in der Berufung die Wertungen der 1. Instanz. Dabei lehnt das Gericht jedoch den Anspruch schon deswegen ab, weil der Kläger nicht hinreichend klar seinen Schaden dargelegt hatte. Auf die besonderen internetrechtlichen Probleme kam es daher gar nicht mehr an. Insofern nimmt das LG hier auch nur Randbemerkungen vor:
"Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin durch die §§ 8 ff. TDG privilegiert ist. Gegen eine direkte oder analoge Anwendung der Haftungsprivilegierungen der §§ 8 ff. TDG auf Suchmaschinen spricht allerdings, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des TDG trotz des vom Bundesrat gesehenen Regelungsbedarfs (...) diie haftungsrechtliche Behandlung von Suchmaschinen explizit zurückgestellt hat (...)."
Und weiter:
"Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagten überhaupt (...) ein schuldhafter (...) Verstoß gegen das Urheberrecht des Klägers zu Last zu legen wäre, da dies voraussetzen würde, dass die Beklagte eine Prüfungspflicht bzgl. des Urheberrechts sämtlicher in ihrer Suchmaschine angezeigten Bilder treffen würde, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb einer Bildersuchmaschinen im internet um ein Massengeschäft handelt, zumindest fraglich erscheint."
Generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen siehe das Info-Portal der Kanzlei Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht" = http://shink.de/so4yqf
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7. LG Osnabrück: Haftung für bei Gewinnspielen gewonnenen Reisen
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Das LG Osnabrück (Urt. v. 24.11.2005 - Az.: 5 O 2509/05 = http://shink.de/v1n73o) hatte darüber zu entscheiden, welche Haftungsansprüche der Gewinner einer Gewinnspiel-Reise hat.
Der Kläger hatte bei einem Gewinnspiel eine Reise gewonnen. Die Beklagte bot dem Kläger mehrfach Termine für den Reiseantritt an, die dieser jedoch ablehnte, da er nur Urlaub zu einem fest bestimmten Zeitpunkt im Jahr bekomme. Der Kläger trat die Reise aus diesem Grunde dann auch nicht an, sondern begehrte schließlich die Auszahlung der Reise in Geld.
Die Osnabrücker hatten sich im vorliegenden Fall gleich mit mehreren ungeklärten Problemen im Gewinnspielrecht zu beschäftigen.
So stellt das LG zunächst fest, dass der übliche Hinweis "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" sich keinesfalls auf eine zeitlich später erfolgte konkrete Gewinn-Benachrichtung bezieht. Es ist ohnehin außerordentlich unklar, ob diesem Haftungsausschluss überhaupt eine Wirksamkeit zukommt.
Dann interpretiert das Gericht die schriftliche Gewinn-Benachrichtigung als Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB. Auch hier wird - soweit ersichtlich - juristisches Neuland betreten. Zwar liegen inzwischen eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen zur Gewinnzusage vor. Sämtliche Urteile beziehen sich aber auf fiktive, zum Schein vorgegebene Gewinnspiele. Unklar ist bislang, ob sich die Norm des § 661 a BGB auch auf solche Gewinnspiele bezieht, die tatsächlich veranstaltet und durchgeführt wurden.
Ein Gewinner habe jedoch keinen konkreten Anspruch auf einen bestimmten zeitlichen Termin:
"Die Beklagte ist den ihr obliegenden Verpflichtungen aus dieser Gewinnzusage vollen Umfangs nachgekommen. Sie hat dem Kläger wiederholt eine Vielzahl von Terminen angeboten, die dieser mit dem Argument, er könne nur an Weihnachten Urlaub nehmen, allesamt nicht annehmen wollte.
Dass er hierauf keinen Anspruch hatte, erschließt sich schon aus dem Umstand, das Weihnachten bekanntlich in südlichen Ländern die Hochpreissaison ist und er nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, innerhalb des ihm zugestandenen Reisebudgets gerade an Weihnachten die Reise antreten zu können.
Das Angebot des Reiseveranstalters vom 24.06.2004 für eine 16tägige Reise an Weihnachten unter Zuzahlung von 545 € pro Person kann vor diesem Hintergrund nur als Kulanzangebot verstanden werden, das der Kläger jedoch auch nicht angenommen hat.
Wenn der Kläger lediglich an Weihnachten reisen konnte, handelt es sich um seine persönliche Lebensplanung, die nicht der Beklagten angelastet werden kann."
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8. Bundesregierung: Neuer Entwurf zum TKG
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Die Bundesregierung hat einen neuen Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgelegt, der hier downloadbar ist (PDF) = http://shink.de/4ilef
Er stimmt (weitestgehend) mit dem Entwurf überein, den das Bundeswirtschaftsministerium Anfang Februar 2006 vorgelegt hat, vgl. die Kanzlei-Infos v. 04.02.2006 = http://shink.de/tisx11
In aller Kürze:
- Einführung einer zentralen Sperrliste für R-Gespräche bei der Bundesnetzagentur
- Preisansage vor Inanspruchnahme von Kurzwahl-Sprachdiensten (z.B. Wettervorhersage) und Auskunftsdiensten ab einem Preis von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme
- Preisansage im Regelfall nach Inanspruchnahme von 0137er Nummern
- Preisansage vor jedem Call-by-Call-Gespräch
- deutlich lesbare, gut sichtbare Preisinformationen in der Werbung für Premium-Dienste (früher: Mehrwertdienste), Auskunfts- und Kurzwahldienste sowie Massenverkehrsdienste (0137er Nummern)
Auch in der neuesten Entwurfs-Fassung soll bei Abos im Kurzwahldienste-Bereich stets eine sofortige Kündigung möglich sein und auf schon erbrachte Teilleistungen kein Vergütungsanspruch bestehen (§ 45l Abs.2 TKG-E). Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) kritisiert in einer Pressemitteilung (= http://shink.de/2zgour) diese Regelung als "schweren Eingriff in das deutsche Vertragssystem", während von Seiten des Verbraucherschutzes die Neuregelungen als längst überfällig begrüßt werden.
Ebenso beibehalten sind die Bestimmungen über die sog. "Neuartigen Dienste". Da das TKG in der Vergangenheit mehrfach nur für gewisse Spezialbereiche (z.B. 0190/0900) Regelungen getroffen hatte, hatten die gesetzlichen Bestimmungen stets einen begrenzten Anwendungskreis. Dies behebt der Entwurf nun, da er ausdrücklich bestimmt, dass er "auch für neuartige Dienste" gilt (z.B. §§ 66b Abs.1 S.5, Abs.4 TKG-E; 66c Abs.1 S.2 TKG-E).
Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. unser Info-Portal "Mehrwertdienste & Rechte" (= http://www.MehrwertdiensteundRecht.de). Zum Bereich Dialer siehe unser Portal "Dialer & Recht" (= http://www.DialerundRecht.de). Und zu R-Gesprächen siehe "R-Gespräche & Recht" (= http://www.R-GespraecheundRecht.de).
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9. DLM: Stellungnahme zur Werbung für private Wettangebote
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Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2006 in Leipzig die werberechtlichen Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lotteriewesen vom 28. März 2006 erörtert.
Die DLM ist der Auffassung, dass ein medienrechtliches Einschreiten gegen Werbung für private Wettangebote die Klärung der ordnungspolitischen Vorfrage voraussetzt, dass es sich um eine lotterierechtlich illegale Wette handelt. Erst wenn eine vollziehbare Anordnung gegenüber dem Wettanbieter durch die dafür zuständige Landesbehörde vorliegt, können die Landesmedienanstalten ihrer Aufgabe nachkommen, gegen private Rundfunkveranstalter vorzugehen, die Werbung für illegale Wetten ausstrahlen.
Zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens haben die Landesmedienanstalten inzwischen den erforderlichen Abstimmungsprozess mit den zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern eingeleitet. In Kürze findet hierzu ein Gespräch der Gemeinsamen Stelle Werbung, Programm und Medienkompetenz (GSPWM) mit den für die Lotterien zuständigen Referenten der Länder statt; des Weiteren ist ein Informationsaustausch mit dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) geplant.
Eine vergleichbare Problematik stellt sich in Bezug auf Werbung für Wetten im Internet dar, für die – je nach Landesrecht – Landesmedienanstalten oder teilweise auch Landesbehörden zuständig sind.
Quelle: Pressemitteilung der DLM v. 17.05.2006
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10. Erneute Forum-Abmahnung: mtb-news.de
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Nach den inzwischen erledigten Fällen ynnor (= Kanzlei-Infos v. 24.10.2005 = http://shink.de/7c5tem und 04.11.2005 = http://shink.de/adpp86) und Forum-Nickname (= Kanzlei-Infos v. 16.11.2005 mwN. = http://shink.de/spi9uw) und dem rechtshängigen Verfahren Supernature-Forum.de gibt es nun wieder einen neuen Fall in Sachen Forum-Abmahnung.
Thomas Paatz ist Betreiber von http://www.mtb-news.de. Dort gibt es auch ein Forum mit ca. 65.000 Benutzern.
Aufgrund einer kritischen Diskussion gegen einen Versender von Biketeilen im Forum, von der er aber bis dato keine Kenntnisse hatte, erhielt er eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Löschung des Threads. Gleichzeitig sollte er die Abmahnkosten (knapp 1.000,- EUR) tragen und eine mit 10.000,- EUR strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Er hat dann den Thread nach Kenntnis umgehend gelöscht, den Rest der Ansprüche aber nicht erfüllt.
Die Gegenseite beharrt aber weiterhin auf ihren Ansprüchen. Alles weitere, insb. die Schreiben, gibt es unter: http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=219944
Die Kanzlei Dr. Bahr, die Thomas Paatz vertritt, hat die weiteren Ansprüche (Abmahnkosten, Unterlassungserklärung) zurückgewiesen und fristgebunden negative Feststellungsklage angedroht, da nach ständiger Rechtsprechung ein Forum-Betreiber erst ab Kenntnisnahme haftet.
Unter "Foren & Recht" (= http://www.Foren-und-Recht.de) betreibt die Kanzlei Dr. Bahr ein eigenes Portal zu dem Thema Foren, Haftung, Rechte und Pflichten.
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11. Neuer Gesetzes-Entwurf: Spam soll Ordnungswidrigkeit werden
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Vor etwas mehr als einem 1 Jahr tauchte ein erster Gesetzesentwurf zur Spam-Problematik auf. Die damalige Bundesregierung aus SPD- und BÜNDNIS 90/GRÜNEN überlegte kurzzeitig, Spam als Straftat einzustufen, beschränkte sich dann aber in ihrem Entwurf ausschließlich auf die Pflicht, kommerzielle E-Mails nicht zu verschleiern und eine gewisse Mindestransparenz einzuhalten, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.02.2005 (= http://shink.de/yqrk24). Im Falle der Nichteinhaltung drohte als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis zu 50.000,- EUR.
Das Gesetzesvorhaben wurde damals nicht umgesetzt, u.a. auch deswegen, weil es zahlreiche harrsche Kritik hagelte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.04.2005 = http://shink.de/2xxu06
Nun legt die BÜNDNIS 90/GRÜNEN-Fraktion, nunmehr in der Opposition, mehr als 1 Jahr später einen (nahezu) identischen, als "neu" titulierten Gesetzesentwurf zu diesem Thema vor (BT-Drs. 16/1436 - PDF = http://shink.de/koqu7x). Vergleicht man diesen aktuellen Entwurf mit dem ursprünglichen (BT-Drs. 15/4835 - PDF = http://shink.de/j3oqr2), so ist die einzig wichtige Neuerung, dass nunmehr enthalten ist, welche Behörde für die Rechtsdurchsetzung zuständig sein soll: Nämlich die Bundesnetzagentur.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es gilt nahtlos das, was schon vor mehr als 1 Jahr kritisiert wurde: Der Gesetzesentwurf ist sicherlich gut gemeint, wird aber an der bestehenden Spam-Problematik nichts großartig ändern können.
Zum einen werden sich hauptberufliche Spammer sicherlich nicht von einer Geldbuße von bis 50.000,- EUR abhalten lassen, zumal die weit überwiegende Anzahl von Spam-Nachrichten aus dem Ausland stammt und die Strafe ohnehin dort nur schwer vollstreckt werden wird können. Zum anderen stellt sich die Frage, wie denn die Bundesnetzagentur genau die Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll? In welchem Umfang stehen bei der Bundesnetzagentur genug Sach- und Personal-Resourcen zur Verfügung, und das bei der derzeitig knappen fiskalischen Haushaltslage?
Der Gesetzes-Entwurf, wenn er denn umgesetzt wird, führt übrigens zu einer interessanten Ungleichbehandlung von Teledienst und Mediendienst. Da der Bund nur für die Teledienste die Gesetzgebungskompetenz hat, wird die neue Vorschrift auch nur für Teledienste iSd. § 2 TDG gelten. Mediendienste, die unter den MDStV fallen, unterliegen der Hoheit der Länder und bleiben von dem Entwurf vollkommen unberührt. In einem solchen Fall würde die problematische und umstrittene Abgrenzung der beiden Medienformate erheblich an Gewicht zunehmen.
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12. Law-Podcasting.de: Mehrwertdienste und Minderjährigkeit
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Mehrwertdienste und Minderjährigkeit" = http://shink.de/5ja35
Inhalt:
Ein Kind telefoniert auf Kosten seiner Eltern mit einer teuren Sex-Hotline auf einer 0900-Rufnummer.
Müssen die Eltern nun für die Kosten aufkommen? Problematisch ist dies bei Mehrwertdiensten auch für Netzbetreiber und Diensteanbieter. Denn woher sollen diese wissen, ob ein Minderjähriger oder ein Erwachsener das Telefon benutzt?
Der heutige Podcast geht der Frage nach, ob in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefonentgelte besteht.
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