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Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen "L". Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht.
Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons.
Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden.
Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig, aber noch nicht entschieden (Aktenzeichen I ZB 61/13, Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014). Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten.
Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe "Gelb" als Produktkennzeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte - Wörterbücher und Sprachlernsoftware - und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.
Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher
OLG Köln - Urteil vom 9. November 2012 - 6 U 38/12 - GRUR-RR 2013, 213
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.09.2014
Die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten gegen der Bayerischen Staatsregierung eine parlamentarische Anfragen zu den Geldanlagen von FC Bayern-Managers Hoeneß gestellt. Die Staatsregierung verweigerte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis die Auskunft.
Zu Recht wie nun der Verfassungsgerichtshof urteilte:
Soweit eine parlamentarische Anfrage Auskünfte über die steuerlichen Verhältnisse von Privatpersonen zum Gegenstand hat, wird in der Regel kein überwiegendes Informationsinteresse des Abgeordneten anzunehmen sein. Die Geheimhaltung von Steuerdaten und -verhältnissen darf jedoch nicht dazu führen, dass insoweit ein von parlamentarischer Kontrolle gänzlich freier Raum entsteht.
(...) kann bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses eine Antwortpflicht der Staatsregierung bestehen.
Zwar könnte der Vorwurf einer zunächst unterbliebenen oder zögerlichen Strafverfolgung grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an einer Beantwortung der parlamentarischen Anfrage begründen. Vorliegend sind die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Anhaltspunkte jedoch zu vage, um in der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Steuerpflichtigen dem parlamentarischen Informationsinteresse das erforderliche besondere Gewicht verleihen zu können.
(...) Zur Begründung, warum eine inhaltliche Beantwortung unterblieben ist, hat die Staatsregierung nur auf das „Steuergeheimnis“ Bezug genommen, ohne sich ausdrücklich auf das vorliegend maßgebliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berufen. Der Antwort ist allerdings zu entnehmen, dass die begehrten Auskünfte nach Einschätzung der Staatsregierung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Selbstanzeige relevant waren.
Damit wurde der für die Prüfung einer Antwortpflicht (...) wesentliche Gesichtspunkt genannt und in die Überlegungen einbezogen; die Begründung entspricht in noch vertretbarer Weise den verfassungsrechtlichen Anforderungen."
Der Beklagte hatte einen Mobilfunkvertrag mit der Klägerin, einem Telekommunikations-Unternehmen. U.a. besaß er drei SIM-Karten. Eine dieser Karten nutzte er nicht aktiv, sondern bewahrte sie in seiner Wohnung auf. Er bot seine Mutter, die zusammen mit ihm wohnte, die Nutzung der Karte an. Er hatte hierfür auf die SIM-Karte den PIN geschrieben.
Ein Dritter entwendete diese Karte bei einem Besuch in der Wohnung und nutzte den Anschluss intensiv, so dass fast 8.000,- EUR Telefon-Entgelte anfielen.
Das Telekommunikations-Unternehmen berief sich nun auf seine AGB, wo es u.a. hieß: Es verlangte von dem Beklagten die Begleichung der Entgelte, da er die Nutzung durch den Dritten verursacht habe.
Das OLG Brandenburg bejahte den Anspruch.
Die AGB-Klausel sei angemessen und wirksam, denn sie begrenze die Haftung auf eine verschuldete Handlung des Vertragspartners.
Die Fahrlässigkeit sei hier darin zu sehen, dass der Beklagte die PIN auf der SIM-Karte notiert habe und es damit jedem Dritten ermöglicht habe, den Anschluss unproblematisch zu nutzen. Es seien die gleichen Sorgfaltspflichten aufzustellen, die die Rechtsprechung bei EC-Karten aufgestellt habe. Danach sei es (grob) fahrlässig, die PIN auf einer EC-Karte zu notieren. Diese Ausführungen könnten 1:1 auch für die PIN bei SIM-Karten übertragen werden.
Die Beklagte betrieb das Internet-Portal wetter.at, die Klägerin die Webseite wetter.de. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "wetter DE" eine mobile Appilkation für iPhone und Android heraus. Dadurch sah die Klägerin ihre Rechte verletzt und mahnte die Klägerin außergerichtlich ab.
Als die Parteien sich nicht einigen konnten, erhob die Beklagte negative Feststellungsklage und gewann vor dem LG Hamburg (Beschl. v. 08.10.2013 - Az.: 327 O 104/13). Im Rahmen der Kostenentscheidung gaben die Hamburger Richter wetter.at Recht.
Im Kölner Verfahren waren die Positionen vertauscht. Hier trat wetter.de als Klägerin auf, wetter.at als Beklagte. Inhaltlich kamen die Kölner Richter jedoch zu dem gleichen Ergebnis wie ihre Hamburger Kollegen.
Auch die Robenträger aus der Domstadt lehnten einen Anspruch ab.
Apps seien - so die Richter - zwar grundsätzlich dem Titelschutzrecht zugänglich. Notwendig sei aber, dass der Bezeichnung eine originäre Kennzeichnungskraft zukomme.
Die deutlich vereinfachten Voraussetzungen für Zeitungs- und Zeitschriftentitel könnten hingegen auf Apps nicht angewendet werden. Für Offline-Produkte reiche bereits ein Mindestmaß an Individualität aus. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln würden geringe Anforderungen gestellt werden, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher mehr oder weniger farblose Gattungsbezeichnungen angeboten würden.
Dies sei im Bereich der mobilen Apps hingegen anders. Hier stünden reine Phantasiebezeichnungen neben sprechenden Zeichen und beschreibenden Titeln ("wetter"). Insofern könnten die Grundsätze für Zeitungen und Zeitschriften nicht übertragen werden.
Da dem Begriff "Wetter" keine originäre Kennzeichnungskraft zukomme, könne sich die Klägerin auch nicht auf ein Markenrecht berufen.
Die Klägerinnen, die führenden Tonträgerhersteller, verlangten von einem Access-Provider die Sperrung bestimmter Domains (hier: "Goldesel.to") bzw. bestimmter URLs unterhalb dieser Domain, da es sich hierbei um die zentrale Anlaufstelle für den illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Musikdateien sei. Die Klägerinnen hatten dabei den P2P-Dienst eDonkey im Visier.
Wie schon das OLG Hamburg (Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 5 U 68/10) im Fall der Domain "3dl.am" - sei auch hier der Access-Provider nicht zur Blockierung verpflichtet.
In dem mehr als 90-seitigen Urteil widmet sich das Gericht ausführlich allen Pro- und Contra-Argumenten und lehnt den Anspruch im Ergebnis aus mehreren Gründen ab. Insbesondere fehle es an der Zumutbarkeit.
Interessanterweise verneinen die Robenträger aber nicht grundsätzlich die Möglichkeit eine Sperrung, sondern erkennen durchaus an, dass eine solche Maßnahme möglich wäre.
Da die Revision zugelassen wurde, dürfte aller Voraussicht nach sich der BGH alsbald mit der Problematik beschäftigten.
Der für das Presserecht zuständige 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung in zweiter Instanz abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, eine einstweilige Anordnung komme nicht in Betracht, weil hierdurch die Hauptsache vorweg genommen würde, der geltend gemachte Auskunftsanspruch aber nach eingehender Prüfung nicht mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe.
Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes lasse sich nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit beurteilen, ob presserechtliche Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz lediglich auf dem Niveau eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Minimalstandards verlangt werden könnten. Ebenfalls nicht hinreichend geklärt sei, ob der Gesetzgeber befugt wäre, das Bundesamt für Verfassungsschutz von der Pflicht zur Erteilung von Auskünften an die Presse ganz auszunehmen.
Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs könne dem Antragsteller zugemutet werden, für seine Berichterstattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen und auf eine ihm vorliegende Antwort des Niedersächsischen Verfassungsschutzes zurückzugreifen.
Aktenzeichen: 5 B 226/14 (VG Köln 16 L 1570/13)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 22.09.2014
Die Beklagte vertrieb bei eBay Desinfektionsmittel für Hände und gab dabei in der Artikelübersichtsseite an:
Die Klägerin rügte dies als unzureichend und als einen Verstoß gegen § 2 Abs.1 PAngVO. Danach muss der Unternehmer grundsätzlich bei bestimmten Produkten eine Grundpreisangabe machen:
Das LG Düsseldorf sieht diese Normal aufgrund von europarechtlichen Vorschriften (Art. 3 Abs.4 S.1 UGP-Richtlinie) als nicht wirksam an und verneinte daher einen Wettbewerbsverstoß.
Darüber hinaus liege im vorliegenden Fall auch deswegen keine Rechtsverletzung vor, weil bei der Preisangabe gar kein Produkt beworben werde.
Welches Produkt für 1,60 EUR zu erwerben sei, bleibe völlig offen, so das Gericht. Der User müsse erst eines der Gebinde auswählen, um eine Preisangabe zu erhalten. Ausgeschlossen werden könne nämlich, dass alle beschriebenen Artikel zu einem Gesamtpreis von 1,60 EUR erworben werden könnten.
Der Zusatz "von" deute zwar an, dass die kleinste Gebindegröße gemeint sein könnte. Jedoch fehle es in den abgebildeten Screenshots an einer konkreten Produktpreisangabe, die ihrerseits eine Prüfung ermögliche, ob eine Grundpreisangabe zusätzlich erforderlich sei. Dies wäre beispielsweise dann nicht notwendig, wenn ein Gebinde von 100 ml für 1,60 EUR angeboten würde.
Das Gericht hatte Ende letzten Monats ein bundesweites Verbot erlassen (Beschl. 25.08.2014 - Az.: 2-03 O 329/14). Uber hatte sich an dieses Verbot nicht gehalten, sondern trotz Untersagung weiterhin in Deutschland vermittelt.
Nach übereinstimmenden Medienberichten war alleiniger Grund der Aufhebung die fehlende Eilbedürftigkeit. Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz müssen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (zwischen 1-2 Monaten) geltend gemachten werden. Ist dies nicht der Fall, dann bleibt dem Kläger nur das normale Hauptsacheverfahren, das sich aber über Jahre bis zu einer endgültigen Regelung ziehen kann.
Der hiesige Kläger begründet das längere Zögern in seiner Pressemitteilung wie folgt:
Die klägerische Taxi-Vereinigung hat angekündigt, in Berufung zu gehen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ließ das Gericht klar erkennen, dass es das Verbot gegen Uber inhaltlich begründet halte und die Aufhebung nur aus formalen Gründen erfolge.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Psychologisch und PR-technisch ist die Aufhebung der Frankfurter Verbotsverfügung für Uber sicherlich ein wichtiges Marketing-Instrument. Das Unternehmen wirft erneut - wie schon in der Vergangenheit - PR-Nebelkerzen und deutet die lediglich aus formalen Gründen erfolgte Aufhebung der Verbotsverfügung als inhaltliche Entscheidung um.
Uber ist damit in Deutschland mit seinem Geschäftsmodell keineswegs in trockenen Tüchern. Denn noch bietet das Unternehmen seine Tätigkeiten noch nicht bundesweit an, sondern erst in einzelnen Städten. Immer deutsche Städte sollen hinzukommen.
Sobald aber Uber in einer neuen Stadt seine Tätigkeit beginnt, kann ein lokaler Mitbewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen und einen bundesweiten Unterlassungsanspruch geltend machen. Denn erst wenn Uber vor Ort startet, tickt die Fristen-Uhr für den Mitbewerber. Und nicht vorher.
Es wird also spannend sein, welches andere Taxi-Unternehmen neu gegen Uber vorgehen wird.
Der Kläger wollte die vorzeitige Portierung seiner Festnetznummer. Sein alter Telekommunikations-Anbieter verweigerte dies und bestätigte lediglich die Umstellung zum Ende der Vertragslaufzeit.
Daraufhin erhob der Kunde Klage und verlangte die sofortige Umstellung.
Zu Unrecht wie das AG Aurich nun entschied. § 46 Abs.4 TKG statuiere ein solches vorzeitiges Portierungsrecht nur bei Mobilfunk-Rufnummern, nicht jedoch auch für das Festnetz. Der Gesetzgeber habe bei der letzten Novellierung der Regelungen ausdrücklich von einer Bestimmung für das Festnetz Abstand genommen.
Zum 01.08.2012 ist die sogenannte "Button"-Lösung im Online-Handel in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Fernabsatzrecht Button-Lösung". Das Gesetz sieht u.a. vor, dass der Verbraucher in den Fällen, in denen er einen für ihn entgeltpflichtigen Vertrag im Internet mit einem Unternehmer abschließt, die Entgeltpflichtigkeit durch die Aktivierung eines Buttons bestätigen muss. Auf diesem Button muss gut lesbar die folgende Formulierung: „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine andere, entsprechend eindeutige Formulierung wiedergegeben werden.
Das AG Köln hatte nun zu beurteilen, ob die Beschriftung "Bestellen und Kaufen" eine solche ausreichende Beschriftung ist und hat dies verneint:
Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt (...)."
Und weiter:
So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht. Hierdurch wird die erforderliche Klarheit der Formulierung beeinträchtigt, da der Verbraucher keine Ware einmalig bestellen oder kaufen sondern einen Kalender auf Dauer abonnieren oder beziehen soll.
Die erforderliche Betonung der „Pflicht“ wird auch nicht durch die Angabe des Preises in der Angebots – E Mail im zweiten Absatz hergestellt, da es an der unmittelbaren Verknüpfung mit dem Bestellvorgang selbst fehlt."
Auch die Tatsache, dass in den Gesetzesmaterialien die "Kaufen"-Variante als ausreichend beschrieben wurde, lässt das Gericht nicht gelten:
Diese Auffassung ist indes nicht Gesetz geworden ist und lässt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht im Wege der Auslegung herleiten."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Bezeichnung "Kaufen" ist eine der häufigsten Beschriftungen für den Bestell-Button im Internet, wie ein Blick auf Amazon oder eBay zeigt. Die weitere Entwicklung kann also mit Spannung erwartet werden.
Das Urteil des AG Köln ist jedoch keineswegs unvertretbar, sondern durchaus im Rahmen der Auslegung. Der Gesetzgeber hat hier einfach ein inhaltliches Monstrum erschaffen, das nun seine Fangzähne zeigt.
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vom 24.09.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 39. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 39. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Reichweite des Schutzes einer Farbmarke
2. BayVerfGH: Parlamentarische Anfrage zu Hoeness-Geldanlagen durch Landesregierung zu Recht abgelehnt
3. OLG Brandenburg: Mobilfunk-Inhaber haftet auch für unbefugte Nutzung durch Dritte
4. OLG Köln: Smartphone-App "wetter DE" von wetter.at verletzt nicht die Rechte von wetter.de
5. OLG Köln: Access-Provider ist nicht zur Sperrung von "Goldesel.to" verpflichtet
6. OVG Münster: Presse erhält im Eilverfahren keine Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz
7. LG Düsseldorf: Grundpreisangaben in einer eBay-Artikelübersicht ausnahmsweise nicht erforderlich
8. LG Frankfurt a.M.: Einstweilige Verfügung gegen US-Startup Uber mangels Eilbedürftigkeit aufgehoben
9. AG Aurich: Vorzeitige Rufnummern-Portierung nur für Mobilfunk-Rufnummern
10. AG Köln: "Kaufen"-Button im Online-Handel nicht ausreichend
Die einzelnen News:
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1. BGH: Reichweite des Schutzes einer Farbmarke
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Klägerin, die die Langenscheidt-Wörterbücher herausgibt, verletzt.
LG Köln - Urteil vom 19. Januar 2012 - 31 O 352/11 - juris
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2. BayVerfGH: Parlamentarische Anfrage zu Hoeness-Geldanlagen durch Landesregierung zu Recht abgelehntn
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Wie das Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) in einer Pressemitteilung mitteilt, hat es einen Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Beauskunftung abgelehnt.
"Die Abwägung der maßgeblichen unterschiedlichen Belange ergibt, dass die Staatsregierung die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragen im Ergebnis zu Recht verweigert hat.
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3. OLG Brandenburg: Mobilfunk-Inhaber haftet auch für unbefugte Nutzung durch Dritte
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 11.09.2014 - Az.: 5 U 105/13) hat entschieden, dass der Inhaber eines Mobilfunkanschlusses auch für die unbefugte Nutzung durch Dritte haftet, wenn er diese zu vertreten hat.
"Preise, die durch eine befugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat."
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4. OLG Köln: Smartphone-App "wetter DE" von wetter.at verletzt nicht die Rechte von wetter.de
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Die Smartphone App "wetter DE" von wetter.at verletzt nicht die Kennzeichenrechte von wetter.de (OLG Köln, Urt. v. 05.09.2014 - Az.: 6 U 205/13).
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5. OLG Köln: Access-Provider ist nicht zur Sperrung von "Goldesel.to" verpflichtet
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Ein Access-Provider ist nicht zur Sperrung von bestimmten Domains (hier: "Goldesel.to") verpflichtet (OLG Köln, Urt. v. 18.07.2014 - Az. 6 U 192/11).
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6. OVG Münster: Presse erhält im Eilverfahren keine Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz
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Ein Journalist begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung Auskunft über die Zahl der Journalisten und Abgeordneten der Parlamente des Bundes und der Länder, über die das Bundesamt für Verfassungsschutz Daten erfasst. Ferner fragte er nach der Häufigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel bei Journalisten und nach einer groben Einordnung der beobachteten Bestrebungen.
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7. LG Düsseldorf: Grundpreisangaben in einer eBay-Artikelübersicht ausnahmsweise nicht erforderlich
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Die Grundpreisangaben in einer eBay-Artikelübersicht sind dann nicht erforderlich, wenn der in der Übersicht angegebene Preis sich nicht auf ein konkretes Produkt bezieht (LG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2014 - Az.: 38 O 70/14).
"T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen"
Es folgen Abbildungen und unterschiedliche Gebindegrößen. Sodann hieß es: "Preis von: EUR 1,60."
"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig (...) Waren (...) nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises (...) anzugeben."
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8. LG Frankfurt a.M.: Einstweilige Verfügung gegen US-Startup Uber mangels Eilbedürftigkeit aufgehoben
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Das LG Frankfurt a.M. hat die gegen das US-Startup Uber erlassene einstweilige Verfügung am gestrigen Tage aufgehoben.
"Für uns lief alles klar innerhalb der zulässigen Frist für Eilverfahren ab: Erstens mussten wir die Rechtsverletzungen von Uberpop durch Testfahrten belegen. Diese waren für uns ab Juli möglich. Zweitens hat sich Uber Germany für nicht zuständig erklärt, daher mussten wir erst aufwendig den richtigen Adressaten für unsere einstweilige Verfügung ermitteln – das ist Uber in Amsterdam. Es ist schade, dass das Landgericht der Auffassung ist, solche Verfahren ließen sich noch schneller einleiten."
Ein Etappensieg für Uber. Mehr nicht, aber auch nicht weniger.
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9. AG Aurich: Vorzeitige Rufnummern-Portierung nur für Mobilfunk-Rufnummern
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Das AG Aurich (Urt. v. 14.08.2014 - Az.: 12 C 321/14) hat entschieden, dass die vorzeitige Portierung der Rufnummer nur für den Mobilfunk-Bereich verlangt werden kann.
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10. AG Köln: "Kaufen"-Button im Online-Handel nicht ausreichend
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Das AG Köln (Urt. v. 28.04.2014 - Az.: 142 C 354/13) hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons mit der Bezeichnung "Kaufen" nicht ausreichend ist.
"Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird.
"Für die alleinige Verwendung des Begriffes „Kaufen“ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes. Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten.
"Soweit die Klägerin sich auf die Gesetzesmaterialien beruft, ist festzustellen, dass die Auffassung der Begriff „Kaufen“ sei zur Erfüllung der Pflicht (...) ausreichend, nicht den Willen des Gesetzgebers wiedergibt sondern nur Teil der Erklärung der Bundesregierung ist.
Eine typisch juristische Entscheidung, die der normale Durchschnittsbürger kaum inhaltlich nachvollziehen wird können. Denn für den Verbraucher ist Kaufen immer Kaufen und nichts anderes.
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