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Die Klägerin betreibt das digitale Bewertungsportal „richterscore“. Dort können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichtsprozesse vorzubereiten.
Die Klägerin beantragte im Jahr 2016 bei der Senatsverwaltung unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Übermittelung im Einzelnen aufgeschlüsselter Informationen über die im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter, wie z.B. Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsumfang.
Dies lehnte die Senatsverwaltung unter anderem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie wolle die Gerichtsbarkeiten transparenter machen; dies liege im öffentlichen Interesse und wiege schwerer als gegenläufige Interessen.
Letzteren komme schon deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil die Daten bereits im vom Deutschen Richterbund herausgegebenen Handbuch der Justiz veröffentlicht seien. Davon unabhängig stehe der Klägerin auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Übermittelung derselben Daten zu, die der Deutsche Richterbund erhalte.
Die 2. Kammer hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen, soweit die Richterinnen und Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten gegenüber der Klägerin eingewilligt hätten.
Die Klägerin verfolge überwiegend Privatinteressen, weil sie mit den begehrten Daten ihr Bewertungsportal auf- bzw. ausbauen und damit ihr Geschäftsmodell verwirklichen wolle. Ihr Interesse, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Mit den begehrten Daten könne weder staatliches Verwaltungshandeln kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden.
Darüber hinaus stünden auch bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele. Auf das Datennutzungsgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber dem Deutschen Richterbund sei nicht zu beanstanden, weil bezüglich des Handbuchs der Justiz entsprechende zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vorlägen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 2. Kammer vom 18. November 2021 (VG 2 K 6.19)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 18.11.2021
Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent), das sich mit einer bestimmten Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems beschäftigt. Die Beklagte zu 1) bietet ein Sturmgewehr mit der Bezeichnung „Haenel CR 223“ (angegriffene Ausführungsform) an. Die Parteien streiten vor dem Landgericht Düsseldorf darum, ob die angegriffene Ausführungsform der Beklagten das Klagepatent verletzt, indem sie das geschützte Waffenverschlusssystem – insbesondere Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe – aufweist.
Die 4a. Zivilkammer (Patentkammer) hat in ihrem Urteil vom 16.11.2021 auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt und die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung von Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte als begründet angesehen. Lediglich den Anspruch auf Entschädigung sowie Teile der Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf für einen bestimmten (Teil-)Zeitraum hat die Kammer aufgrund der Verjährungseinrede nicht zugesprochen.
Da die Klägerin das Klagepatent in hiesigem Verletzungsrechtsstreit durch eine Kombination der erteilten Patentansprüche nur in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht hat, sah die Kammer sich nicht dazu veranlasst, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsverfahren (Az.: 7 Ni 29/20) auszusetzen.
Streitwert: 1 Mio Euro
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 16.11.2021
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten, der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), den Betrieb eines privaten Rundfunksenders. Geplant war eine 24-stündige Veranstaltung von Volksmusik mit stündlichem Nachrichtenteil mit landesweiter Verbreitung in Hessen.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms der Klägerin ab, da die besonderen (nicht-programmbezogenen und programmbezogenen) Zulassungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (HPRG) nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe keinen tragfähigen Finanzierungsplan vorgelegt und die Prognoseentscheidung zur rundfunkrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin falle negativ aus.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter die persönlichen und das Programm die programmbezogenen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Sie habe ein Programmschema und einen Finanzierungsplan vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auch wenn derzeit keine Frequenzen für eine Veranstaltung eines Rundfunkprogramms über DAB+ zur Verfügung stünden, fehle es nicht am Rechtsschutzinteresse, da bei erteilter Zulassung die Möglichkeit bestünde, sich um eine der zukünftig freiwerdenden Frequenzen zu bewerben.
Die Klage sei aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms habe.
Der Anspruch scheitere zum einen daran, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie finanziell in der Lage sein werde, das geplante Rundfunkprogramm regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu veranstalten. Es sei nicht ausreichend, lediglich formell ein Programmschema sowie einen Finanzierungsplan vorzulegen.
Vielmehr müssten diese auch mit gewisser Sicherheit die Zielvorgaben des HPRG an ein ordnungsgemäß und auch dauerhaft veranstaltetes Rundfunk- oder Medienprogramm erfüllen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Der von der Klägerin vorgelegte Finanzierungsplan lasse nicht erkennen, dass die erwarteten Werbeeinnahmen ausreichend seien, um regelmäßig ein Rundfunkprogramm der vorgesehenen Art zu veranstalten.
Es sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Klägerin die Höhe der Werbeeinnahmen ermittelt habe. Nachfragen bei potentiellen Werbekunden sowie eine fachliche Expertise über den Werbemarkt lägen nicht vor. Auch dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter ein größeres Darlehen zur Verfügung stellen wolle, ändere daran nichts, denn eine auf Dauer gesicherte und nachhaltige Finanzierung des Rundfunksenders lasse sich durch ein Darlehen nicht garantieren.
Der in Aussicht gestellte Darlehensbetrag decke zudem nur die Ausgaben der ersten beiden Geschäftsjahre ab.
Zum anderen scheitere der geltend gemachte Anspruch der Klägerin daran, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin nicht die Gewähr dafür biete, bei zukünftigen Rundfunkveranstaltungen (Nachrichtenteil des Programms) die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Diese Einschätzung resultiere aus von der Beklagten zusammengestellten und dem Gericht vorgelegten Unterlagen verschiedener Internetquellen.
Die dort von dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin getätigten Äußerungen seien mit den Programmgrundsätzen nicht vereinbar. Dass es sich um private Äußerungen gehandelt habe, stünde der Einschätzung nicht entgegen, da der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin aufgrund seiner Stellung überwiegenden Einfluss auf das gesamte Programm haben würde.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Aktenzeichen: 1 K 677/20.KS
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 18.11.2021
Der Kläger war Kunde bei dem verklagten Versicherungsunternehmen mit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen zu überprüfen, machte er u.a. einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend.
Dies stufte das LG Krefeld als rechtsmissbräuchlich ein und wies die Klage ab:
Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können."
Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen verfolgt die Klagepartei vorliegend, nicht einmal als Reflex. Aus dem Vortrag und dem prozessualen Vorgehen der Klagepartei ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen.
Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klagepartei die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt (...)."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Beklagte warb auf ihrer Webseite mit der Aussage
Sie ist für den Verbraucher, der seine Kaufentscheidung stark nach Testergebnissen ausrichtet, wesentlich. Ihr kommt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zu. Daraus ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG die Pflicht, bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht, auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen (...)
Vorliegend ist der Werbeaussage nicht angefügt, von wem die Bewertung stammt und aufgrund welcher Kriterien sie erfolgte.
Entgegen der Ansicht des Beklagten erkennt der Verbraucher nicht in „Top20“ den Hinweis auf die Webadresse www.top20x.xy und die Möglichkeit, dort den redaktionellen Beitrag „Top20 Schönheitschirurg Dr. C“ zu finden, in dem keine Kriterien zu der Bewertung enthalten sind, die von der DFF vorgenommen worden sei."
Der Kläger hatte eine Rechnung seines Energieunternehmens nicht bezahlt. Das beauftragte Inkassounternehmen leitete daraufhin das gerichtliche Mahnverfahren ein.
Aufgrund des erteilten Vollstreckungsbescheids meldete das Inkassounternehmen die Forderung an die SCHUFA. Zwei Tage später erhielt der Kläger den Vollstreckungsbescheid zugestellt und beglich die Forderung.
Als er von dem SCHUFA-Eintrag wehrte er sich dagegen. Er verlangte die Löschung dieses Datensatzes und außerdem einen DSGVO-Schadensersatz von mindestens 10.000,- EUR.
Das LG Mainz stufte die SCHUFA-Meldung grundsätzlich als möglich ein. Jedoch habe das Inkassounternehmen nicht nachweisen können, dass sie den Kläger außergerichtlich zuvor zweimal angeschrieben habe (§ 31 Abs.2 Nr.4 BDSG). Zwar könne die Beklagte die Absendung der Schreiben nachweisen, jedoch bestreite der Kläger die Zustellung.
Zudem sei die Meldung an die SCHUFA auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie noch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt sei:
Die streitgegenständliche Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG ist noch am Tag des Erlasses des Vollstreckungsbescheides und zwei Tage vor seiner Zustellung an den Kläger erfolgt. Nach Überzeugung der Kammer war die Einmeldung der Forderung an die SCH. Holding AG zu diesem Zeitpunkt nicht von der Bestimmung des § 31 BDSG n. F. gedeckt."
Der Kläger hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCH.-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Beklagte hat lediglich die weitere Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Kläger Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seineImmobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei. Für diese damitverbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammereinen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend."
Die Beklagte warb bei Google Ads für ihr Produkt und gab dabei einen Preis von 18,- EUR an. Auf der Landing-Page erfuhr man dann, dass dieses Entgelt eine Mindestabnahme von 20 Packungen voraussetzte. In allen anderen Fällen betrug der Preis dagegen 19,98 EUR.
Das LG Osnabrück stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO ein. Denn der User erwarte durch die Google Ads -Anzeige einen geringeren Preis:
Dem wird die Preisangabe im Rahmen der Preissuche allerdings nicht gerecht, weil ein Preis angegeben wird, der erst ab einer bestimmten Abnahmemenge gilt. Da zudem für den Verbraucher die Abnahme von 20 Packungen eher selten sein dürfte, liegt ein Verstoß gegen die Preisklarheit und Preiswahrheit vor.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher durch diese Irreführung veranlasst wird, eine Bestellung abzugeben, ohne zu bemerken, dass er nunmehr einen anderen, weil höheren Preis zahlen muss. Oder er erkennt dies, nimmt aber gleichwohl von weiteren Preisvergleichen Abstand, was ebenfalls lauterkeitsrechtlich nicht zu akzeptieren ist. So oder so täuscht die Beklagte über den tatsächlichen Preis der Ware."
Der Kläger war Kunde bei einer Bank. Es kam zu Zahlungsschwierigkeiten und einer Meldung an die SCHUFA. Der Kläger klagte dagegen vor dem Landgericht. Die Parteien schlossen dahingehend einen Vergleich, dass der Negativeintrag bei der SCHUFA gelöscht werden sollte. Die SCHUFA beseitigte den Eintrag jedoch nicht.
Der Kläger wandte sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten und forderte unter Hinweis auf den gerichtlichen Vergleich, dass die Behörde entsprechende Maßnahmen ergreife, damit sein SCHUFA.-Eintrag gelöscht werde. Die Behörde lehnte dies ab, weil sie der Ansicht war, dass keine DSGVO-Verletzung vorliege und der gerichtliche Vergleich unerheblich sei. Entscheidend sei die objektive Rechtslage.
Dieser Ansicht hat das VG Wiesbaden eine klare Absage erteilt und die Datenschutzbehörde verpflichtet, entsprechend gegen die Wirtschaftsauskunftei vorzugehen.
Ein Bürger habe zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten. Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor, bei dem das Ermessen der Behörde auf null reduziert sei:
Vorliegend sind vielmehr die Voraussetzungen zur Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d) DS-GVO gegeben. Bereits die Frage der rechtmäßigen Einspeicherung der streitgegenständlichen Daten durch einen Rechtsdienstleister wirft berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit der Datenweitergabe im Rahmen einer Auftragsverarbeitung an die Beigeladene zu 1. auf.
Spätestens jedoch nach Vorlage des zivilgerichtlichen Vergleichs ergibt sich zwingend, dass die ursprünglich zu Recht oder zu Unrecht gespeicherten Daten, die von der Beigeladenen zu 2. stammen, bei der Beigeladenen zu 1. nicht mehr rechtmäßig gespeichert werden."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der hier besprochenen Konstellation bejaht das Gericht jedoch eine sogenannte Ermessensreduzierung auf null, sodass die Datenschützer verpflichtet sind, gegen den SCHUFA-Eintrag behördlich vorzugehen.
Inhaltsangabe:
Im Gespräch mit RA Dr. Bahr erläutern Corc Uysal und Sabrina Schütz die möglichen Auswirkungen der anstehenden Gesetzesänderung auf die Neukundengewinnung im B2C Bereich.
Welche neuen Chancen ergeben sich dadurch für den E-Mail Marketing Kanal und was haben welche Vorteile wir als Verbraucher durch diese Änderungen. Und natürlich stehen auch die Marketers wieder einmal vor neuen Herausforderungen, um die Gunst der Kunden zu gewinnen und sich vom Wettbewerb abzuheben.
Links:
Seit dem 01.10.2021 gibt es für das Telefon-Marketing einen neuen § 7a UWG, der vorschreibt, dass Einwilligungen in Telefon-Werbung entsprechend dokumentiert und zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Die Bundesnetzagentur hat inzwischen auch Auslegungshinweise dazu veröffentlicht.
In dem Webinar wollen wir der Frage nachgehen, ob mit dem neuen § 7a UWG Telefonmarketing in Deutschland überhaupt noch rechtssicher möglich ist. Oder ist es vielmehr der Anfang vom Ende dieses Vertriebsweges?
Das Webinar beleuchtet insbesondere nachfolgende Fragen:
- Wie und was genau soll dokumentiert werden?
Die Veranstaltung ist bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Wie können Unternehmen die Neuerungen des § 7a UWG umsetzen?
Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat und Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten:
Über die Referenten:
Claudia Rigon, BA, TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte und CFO der DIGITAL HUNTER GROUP
Rainer Wilmers, AC Süppmayer GmbH
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 03.12.2021
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Newsletter
vom 24.11.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 47. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. VG Berlin: Online-Bewertungsportal "richterscore" hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Richterdaten
2. LG Düsseldorf: Sturmgewehr verletzt Patentrechte von Heckler & Koch
3. VG Kassel: Ablehnung eines privaten Rundfunkprogramms bestätigt
4. LG Krefeld: Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunftsanspruch
5. LG Leipzig: Bei Online-Werbung mit Auszeichnung ("Top20 Arzt für Schönheit") muss Fundstelle angegeben werden
6. LG Mainz: 5.000,- DSGVO-Schadensersatz für unberechtigte SCHUFA-Meldung
7. LG Osnabrück: Irreführende Preiswerbung bei Google Ads-Anzeigen
8. VG Wiesbaden: Bürger hat gegen Datenschutzbehörde Anspruch auf Einschreiten
9. Podcast mit RA Dr. Bahr zum neuen Gesetz für faire Verbraucherverträge und die Auswirkungen auf das E-Mail-Marketing
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Der neue § 7a UWG: Ist Telefonmarketing in Deutschland überhaupt noch rechtssicher möglich?" am 03.12.2021
Die einzelnen News:
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1. VG Berlin: Online-Bewertungsportal "richterscore" hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Richterdaten
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Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (fortan: Senatsverwaltung) muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter nicht zugänglich machen, sofern diese nicht eingewilligt haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
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2. LG Düsseldorf: Sturmgewehr verletzt Patentrechte von Heckler & Koch
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Mit Urteil vom 16. November 2021 hat die 4a. Zivilkammer (Patentkammer) des Landgerichts Düsseldorf (4a O 68/20) in einer Patentrechtsstreitigkeit entschieden, dass das Sturmgewehr „Haenel CR 223“ das Patentrecht der Klägerin verletzt.
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3. VG Kassel: Ablehnung eines privaten Rundfunkprogramms bestätigt
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Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage einer juristischen Person des Privatrechts auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk in Hessen abgewiesen. Das Urteil wurde inzwischen zugestellt.
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4. LG Krefeld: Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunftsanspruch
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Ein DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn mit ihm ein zweckfremdes Ziel außerhalb des Datenschutzrechts erreicht werden soll (z.B. Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versicherungsentgelten) (LG Krefeld, Urt. v. 06.10.2021 - Az.: 2 O 448/20)
"Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer jedoch für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt (...).
Und weiter:
"Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO (...).
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem LG Wuppertal (Urt. v. 29.07.2021 - Az.: 4 O 409/20), das einen Rechtsmissbrauch aus dem identischen Grund angenommen hat, vgl. unsere Kanzlei-News v. 14.09.2021.
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5. LG Leipzig: Bei Online-Werbung mit Auszeichnung ("Top20 Arzt für Schönheit") muss Fundstelle angegeben werden
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Wirbt ein Unternehmer online mit einer Auszeichnung (hier: "Top20 Arzt für Schönheit") , muss er nähere Angaben zu den Kriterien der Bewertung machen, z.B. durch die Angabe einer Fundstelle. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Leipzig, Urt. v. 24.09.2021 - Az.: 05 O 547/21).
"Dr. med. C (...) gehört zu den besten plastischen Chirurgen des Landes, ausgezeichnet als Top20 Arzt für Schönheit."
Dies stufte das LG Leipzig als irreführend ein. Denn der Unternehmer unterlasse es, nähere Informationen zur Bewertung zu geben, z.B. von wem diese stamme und welche Kriterien zugrunde gelegt wurden.
"Die Werbung mit einem Testergebnis ist von erheblicher Bedeutung.
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6. LG Mainz: 5.000,- DSGVO-Schadensersatz für unberechtigte SCHUFA-Meldung
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Meldet ein Inkassobüro eine Forderung unberechtigt an die SCHUFA, hat der Betroffene aufgrund des fehlerhaften SCHUFA-Eintrags einen Anspruch auf 5.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO (LG Mainz, Urt. v. 12.11.2021 - Az.: 3 O 12/20).
"Wie lange die zu fordernde Mindestkarenzfrist zwischen Erlass oder Zustellung des Vollstreckungstitels und der Zulässigkeit der Einmeldung der Forderung zu bemessen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Hinsichtlich des DSGVO-Schadensersatzes spricht das Gericht dem Kläger einen Beitrag iHv. 5.000,- EUR zu:
"Der Kläger hat durch die Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG vom 16.07.2019 zwar keinen von ihm bezifferten materiellen Schaden erlitten. Er behauptet, er habe aufgrund des Negativeintrages „massive wirtschaftliche Konsequenzen und Nachteile, die bis jetzt andauerten“, ohne konkret darzutun, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang es über eine bloße Vermögensgefährdung hinaus zu einer konkreten Vermögensbeeinträchtigung gekommen sein soll."
Und weiter:"Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig.
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7. LG Osnabrück: Irreführende Preiswerbung bei Google Ads-Anzeigen
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Im Rahmen einer Google Ads -Anzeige müssen grundsätzlich alle relevanten Informationen zum Preis mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, wenn der beworbene Preis eine bestimmte Mindestabnahme voraussetzt (LG Osnabrück, Urt. v. 25.08.2021 - Az. 18 O 140/21).
"Demgegenüber verstößt die Preisangabe im Rahmen der Preissuche gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Danach sind die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. Gesamtpreis). Auch diese müssen im Sinne von § 1 Abs. 7 S. 1 PAngV den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
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8. VG Wiesbaden: Bürger hat gegen Datenschutzbehörde Anspruch auf Einschreiten
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Ein Bürger hat gegen die Datenschutzbehörde einen Anspruch auf Einschreiten, wenn ein entsprechendes zivilgerichtliches Urteil vorliegt (VG Wiesbaden, Urt. v. 27.09.2021 - Az.: 6 K 549/21.WI).
"Ein Abstellen des Beklagten allein auf Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) und f) DS-GVO i.V.m. § 31 BDSG n.F. i.V.m. den Verhaltensregeln der Auskunfteien führt insoweit zu einem vollständigen Ermessensausfall des Beklagten.
Und weiter:"Hätte der Beklagte sein Ermessen im Sinne der DS-GVO selbst ausgeführt, wäre er zu keinem anderen Ergebnis gekommen."
Die vorliegende Entscheidung ist eine der wenigen Ausnahmefälle, wo die Rechtsprechung einen Anspruch des Bürgers gegen eine Datenschutzbehörde auf ein bestimmtes Einschreiten bejaht. Die überwiegende Rechtsprechung gewährt nämlich herkömmlicherweise nur einen Anspruch auf ein ermessensfehlerfreies Handeln des Amtes.
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9. Podcast mit RA Dr. Bahr zum neuen Gesetz für faire Verbraucherverträge und die Auswirkungen auf das E-Mail-Marketing
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Im aktuellen Podcast von Interactive One spricht RA Dr. Bahr zu den Auswirkungen auf das E-Mail-Marketing durch das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge.
Waren Verbraucherverträge bisher eigentlich per Definition unfair? Oder weshalb ist es nötig, dass ab 1.3.2022 ein Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft treten muss?
- Podcast-Webseite der Interactive One
- Die aktuelle Folge bei Podcast.de
- Die aktuelle Folge bei Apple
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Der neue § 7a UWG: Ist Telefonmarketing in Deutschland überhaupt noch rechtssicher möglich?" am 03.12.2021
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Am 03.12.2021 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema"Der neue § 7a UWG: Ist Telefonmarketing in Deutschland überhaupt noch rechtssicher möglich?"
- Wie gewährleiste ich als Unternehmer die rechtssichere Aufbewahrung über einen solch langen Zeitraum?
- Was ist mit alten Opt-Ins?
- Ist Telefonmarketing mit dem neuen § 7a UWG überhaupt noch möglich?
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Manuel Schieg, DIGITAL HUNTER GROUP
Rainer Wilmers, AC Süppmayer GmbH
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist seit mehr als 17 Jahren im Direktmarketing und im Datenschutz tätig. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutz-Beauftragter namhafter Unternehmen und Autor mehrerer Standard-Werke.
Manuel Schiegg, Head of Data and Process Quality DIGITAL HUNTER GROUP
Die DIGITAL HUNTER GROUP mit Sitz in Liechtenstein und Hamburg bietet die Komplettlösung für den Vertrieb aus einer Hand. Unser Jagdgebiet ist das Marketing, der digitale Vertrieb und der digitale Verkauf. Wir sind seit mehr als 20 Jahren erfolgreich für namhafte deutsche Unternehmen in unserem Jagdgebiet tätig: https://www.digitalhunter.biz
Rainer Wilmers ist seit über 20 Jahren im Customer Care Management tätig und Inhaber der AC Süppmayer GmbH mit Sitz in Hamburg und Saarbrücken. AC Süppmayer begleitet derzeit über 200 Unternehmen wenn es darum geht, die Kundenprozesse aus Kunden- und Unternehmenssicht zu optimieren und die Qualität in Kundenservice, Vertrieb und Versand sicherzustellen. Hierfür nutzt das Unternehmen die Kombination aus Mensch und Maschine (KI) und wurde vor Kurzem mit einem Innovationspreis ausgezeichnet.
Uhrzeit: 11:00 - 12:30 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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