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Newsletter vom 24.11.2021 |
Betreff: Rechts-Newsletter 47. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. VG Berlin: Online-Bewertungsportal "richterscore" hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Richterdaten _____________________________________________________________ Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (fortan: Senatsverwaltung) muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter nicht zugänglich machen, sofern diese nicht eingewilligt haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. Die Klägerin betreibt das digitale Bewertungsportal „richterscore“. Dort können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichtsprozesse vorzubereiten. Die Klägerin beantragte im Jahr 2016 bei der Senatsverwaltung unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Übermittelung im Einzelnen aufgeschlüsselter Informationen über die im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter, wie z.B. Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsumfang. Dies lehnte die Senatsverwaltung unter anderem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie wolle die Gerichtsbarkeiten transparenter machen; dies liege im öffentlichen Interesse und wiege schwerer als gegenläufige Interessen. Letzteren komme schon deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil die Daten bereits im vom Deutschen Richterbund herausgegebenen Handbuch der Justiz veröffentlicht seien. Davon unabhängig stehe der Klägerin auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Übermittelung derselben Daten zu, die der Deutsche Richterbund erhalte. Die 2. Kammer hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen, soweit die Richterinnen und Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten gegenüber der Klägerin eingewilligt hätten. Die Klägerin verfolge überwiegend Privatinteressen, weil sie mit den begehrten Daten ihr Bewertungsportal auf- bzw. ausbauen und damit ihr Geschäftsmodell verwirklichen wolle. Ihr Interesse, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Mit den begehrten Daten könne weder staatliches Verwaltungshandeln kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Darüber hinaus stünden auch bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele. Auf das Datennutzungsgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber dem Deutschen Richterbund sei nicht zu beanstanden, weil bezüglich des Handbuchs der Justiz entsprechende zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vorlägen. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 2. Kammer vom 18. November 2021 (VG 2 K 6.19)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 18.11.2021
Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent), das sich mit einer bestimmten Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems beschäftigt. Die Beklagte zu 1) bietet ein Sturmgewehr mit der Bezeichnung „Haenel CR 223“ (angegriffene Ausführungsform) an. Die Parteien streiten vor dem Landgericht Düsseldorf darum, ob die angegriffene Ausführungsform der Beklagten das Klagepatent verletzt, indem sie das geschützte Waffenverschlusssystem – insbesondere Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe – aufweist. Die 4a. Zivilkammer (Patentkammer) hat in ihrem Urteil vom 16.11.2021 auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt und die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung von Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte als begründet angesehen. Lediglich den Anspruch auf Entschädigung sowie Teile der Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf für einen bestimmten (Teil-)Zeitraum hat die Kammer aufgrund der Verjährungseinrede nicht zugesprochen. Da die Klägerin das Klagepatent in hiesigem Verletzungsrechtsstreit durch eine Kombination der erteilten Patentansprüche nur in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht hat, sah die Kammer sich nicht dazu veranlasst, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsverfahren (Az.: 7 Ni 29/20) auszusetzen. Streitwert: 1 Mio Euro Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 16.11.2021
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten, der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), den Betrieb eines privaten Rundfunksenders. Geplant war eine 24-stündige Veranstaltung von Volksmusik mit stündlichem Nachrichtenteil mit landesweiter Verbreitung in Hessen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms der Klägerin ab, da die besonderen (nicht-programmbezogenen und programmbezogenen) Zulassungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen (HPRG) nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe keinen tragfähigen Finanzierungsplan vorgelegt und die Prognoseentscheidung zur rundfunkrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin falle negativ aus. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 zurück. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und insbesondere darauf verwiesen, dass ihr Geschäftsführer und Alleingesellschafter die persönlichen und das Programm die programmbezogenen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Sie habe ein Programmschema und einen Finanzierungsplan vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch wenn derzeit keine Frequenzen für eine Veranstaltung eines Rundfunkprogramms über DAB+ zur Verfügung stünden, fehle es nicht am Rechtsschutzinteresse, da bei erteilter Zulassung die Möglichkeit bestünde, sich um eine der zukünftig freiwerdenden Frequenzen zu bewerben. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms habe. Der Anspruch scheitere zum einen daran, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie finanziell in der Lage sein werde, das geplante Rundfunkprogramm regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu veranstalten. Es sei nicht ausreichend, lediglich formell ein Programmschema sowie einen Finanzierungsplan vorzulegen. Vielmehr müssten diese auch mit gewisser Sicherheit die Zielvorgaben des HPRG an ein ordnungsgemäß und auch dauerhaft veranstaltetes Rundfunk- oder Medienprogramm erfüllen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der von der Klägerin vorgelegte Finanzierungsplan lasse nicht erkennen, dass die erwarteten Werbeeinnahmen ausreichend seien, um regelmäßig ein Rundfunkprogramm der vorgesehenen Art zu veranstalten. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Klägerin die Höhe der Werbeeinnahmen ermittelt habe. Nachfragen bei potentiellen Werbekunden sowie eine fachliche Expertise über den Werbemarkt lägen nicht vor. Auch dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter ein größeres Darlehen zur Verfügung stellen wolle, ändere daran nichts, denn eine auf Dauer gesicherte und nachhaltige Finanzierung des Rundfunksenders lasse sich durch ein Darlehen nicht garantieren. Der in Aussicht gestellte Darlehensbetrag decke zudem nur die Ausgaben der ersten beiden Geschäftsjahre ab. Zum anderen scheitere der geltend gemachte Anspruch der Klägerin daran, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin nicht die Gewähr dafür biete, bei zukünftigen Rundfunkveranstaltungen (Nachrichtenteil des Programms) die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Diese Einschätzung resultiere aus von der Beklagten zusammengestellten und dem Gericht vorgelegten Unterlagen verschiedener Internetquellen. Die dort von dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin getätigten Äußerungen seien mit den Programmgrundsätzen nicht vereinbar. Dass es sich um private Äußerungen gehandelt habe, stünde der Einschätzung nicht entgegen, da der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin aufgrund seiner Stellung überwiegenden Einfluss auf das gesamte Programm haben würde. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Aktenzeichen: 1 K 677/20.KS
Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 18.11.2021
Der Kläger war Kunde bei dem verklagten Versicherungsunternehmen mit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen zu überprüfen, machte er u.a. einen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend.
Dies stufte das LG Krefeld als rechtsmissbräuchlich ein und wies die Klage ab:
"Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer jedoch für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt (...). Und weiter: "Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO (...).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Beklagte warb auf ihrer Webseite mit der Aussage
"Dr. med. C (...) gehört zu den besten plastischen Chirurgen des Landes, ausgezeichnet als Top20 Arzt für Schönheit." Dies stufte das LG Leipzig als irreführend ein. Denn der Unternehmer unterlasse es, nähere Informationen zur Bewertung zu geben, z.B. von wem diese stamme und welche Kriterien zugrunde gelegt wurden. "Die Werbung mit einem Testergebnis ist von erheblicher Bedeutung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Mainz: 5.000,- DSGVO-Schadensersatz für unberechtigte SCHUFA-Meldung _____________________________________________________________ Meldet ein Inkassobüro eine Forderung unberechtigt an die SCHUFA, hat der Betroffene aufgrund des fehlerhaften SCHUFA-Eintrags einen Anspruch auf 5.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO (LG Mainz, Urt. v. 12.11.2021 - Az.: 3 O 12/20). Der Kläger hatte eine Rechnung seines Energieunternehmens nicht bezahlt. Das beauftragte Inkassounternehmen leitete daraufhin das gerichtliche Mahnverfahren ein. Aufgrund des erteilten Vollstreckungsbescheids meldete das Inkassounternehmen die Forderung an die SCHUFA. Zwei Tage später erhielt der Kläger den Vollstreckungsbescheid zugestellt und beglich die Forderung. Als er von dem SCHUFA-Eintrag wehrte er sich dagegen. Er verlangte die Löschung dieses Datensatzes und außerdem einen DSGVO-Schadensersatz von mindestens 10.000,- EUR. Das LG Mainz stufte die SCHUFA-Meldung grundsätzlich als möglich ein. Jedoch habe das Inkassounternehmen nicht nachweisen können, dass sie den Kläger außergerichtlich zuvor zweimal angeschrieben habe (§ 31 Abs.2 Nr.4 BDSG). Zwar könne die Beklagte die Absendung der Schreiben nachweisen, jedoch bestreite der Kläger die Zustellung.
Zudem sei die Meldung an die SCHUFA auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie noch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt sei:
"Wie lange die zu fordernde Mindestkarenzfrist zwischen Erlass oder Zustellung des Vollstreckungstitels und der Zulässigkeit der Einmeldung der Forderung zu bemessen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hinsichtlich des DSGVO-Schadensersatzes spricht das Gericht dem Kläger einen Beitrag iHv. 5.000,- EUR zu: "Der Kläger hat durch die Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG vom 16.07.2019 zwar keinen von ihm bezifferten materiellen Schaden erlitten. Er behauptet, er habe aufgrund des Negativeintrages „massive wirtschaftliche Konsequenzen und Nachteile, die bis jetzt andauerten“, ohne konkret darzutun, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang es über eine bloße Vermögensgefährdung hinaus zu einer konkreten Vermögensbeeinträchtigung gekommen sein soll." Und weiter: "Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Osnabrück: Irreführende Preiswerbung bei Google Ads-Anzeigen _____________________________________________________________ Im Rahmen einer Google Ads -Anzeige müssen grundsätzlich alle relevanten Informationen zum Preis mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, wenn der beworbene Preis eine bestimmte Mindestabnahme voraussetzt (LG Osnabrück, Urt. v. 25.08.2021 - Az. 18 O 140/21). Die Beklagte warb bei Google Ads für ihr Produkt und gab dabei einen Preis von 18,- EUR an. Auf der Landing-Page erfuhr man dann, dass dieses Entgelt eine Mindestabnahme von 20 Packungen voraussetzte. In allen anderen Fällen betrug der Preis dagegen 19,98 EUR.
Das LG Osnabrück stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO ein. Denn der User erwarte durch die Google Ads -Anzeige einen geringeren Preis:
"Demgegenüber verstößt die Preisangabe im Rahmen der Preissuche gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Danach sind die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. Gesamtpreis). Auch diese müssen im Sinne von § 1 Abs. 7 S. 1 PAngV den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. VG Wiesbaden: Bürger hat gegen Datenschutzbehörde Anspruch auf Einschreiten _____________________________________________________________ Ein Bürger hat gegen die Datenschutzbehörde einen Anspruch auf Einschreiten, wenn ein entsprechendes zivilgerichtliches Urteil vorliegt (VG Wiesbaden, Urt. v. 27.09.2021 - Az.: 6 K 549/21.WI). Der Kläger war Kunde bei einer Bank. Es kam zu Zahlungsschwierigkeiten und einer Meldung an die SCHUFA. Der Kläger klagte dagegen vor dem Landgericht. Die Parteien schlossen dahingehend einen Vergleich, dass der Negativeintrag bei der SCHUFA gelöscht werden sollte. Die SCHUFA beseitigte den Eintrag jedoch nicht. Der Kläger wandte sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten und forderte unter Hinweis auf den gerichtlichen Vergleich, dass die Behörde entsprechende Maßnahmen ergreife, damit sein SCHUFA.-Eintrag gelöscht werde. Die Behörde lehnte dies ab, weil sie der Ansicht war, dass keine DSGVO-Verletzung vorliege und der gerichtliche Vergleich unerheblich sei. Entscheidend sei die objektive Rechtslage. Dieser Ansicht hat das VG Wiesbaden eine klare Absage erteilt und die Datenschutzbehörde verpflichtet, entsprechend gegen die Wirtschaftsauskunftei vorzugehen.
Ein Bürger habe zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten. Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor, bei dem das Ermessen der Behörde auf null reduziert sei:
"Ein Abstellen des Beklagten allein auf Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) und f) DS-GVO i.V.m. § 31 BDSG n.F. i.V.m. den Verhaltensregeln der Auskunfteien führt insoweit zu einem vollständigen Ermessensausfall des Beklagten. Und weiter: "Hätte der Beklagte sein Ermessen im Sinne der DS-GVO selbst ausgeführt, wäre er zu keinem anderen Ergebnis gekommen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der hier besprochenen Konstellation bejaht das Gericht jedoch eine sogenannte Ermessensreduzierung auf null, sodass die Datenschützer verpflichtet sind, gegen den SCHUFA-Eintrag behördlich vorzugehen.
Inhaltsangabe: Im Gespräch mit RA Dr. Bahr erläutern Corc Uysal und Sabrina Schütz die möglichen Auswirkungen der anstehenden Gesetzesänderung auf die Neukundengewinnung im B2C Bereich. Welche neuen Chancen ergeben sich dadurch für den E-Mail Marketing Kanal und was haben welche Vorteile wir als Verbraucher durch diese Änderungen. Und natürlich stehen auch die Marketers wieder einmal vor neuen Herausforderungen, um die Gunst der Kunden zu gewinnen und sich vom Wettbewerb abzuheben.
Links: "Der neue § 7a UWG: Ist Telefonmarketing in Deutschland überhaupt noch rechtssicher möglich?" Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 03.12.2021
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