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Die einzelnen News
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1.
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BPatG: Wortmarke "Be orange!“ verletzt Markenrechte aus Wort-Bild-Marke "orange"
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Die Wortmarke "Be orange!“ weist eine zu hohe Markenähnlichkeit zur Wort-Bild-Marke "orange" auf (BPatG, Beschl. v. 25.09.2025 - Az.: 30 W (pat) 529/23). Die Wortmarke “Be orange!" wurde im Jahr 2021 für das betroffene Unternehmen für zahlreiche Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing, Immobilien, Verwaltung und Bau eingetragen. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und berief sich auf zwei ältere Wort-Bild-Marken, die den Begriff “orange” als zentralen Bestandteil enthielten. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies den Widerspruch zurück, da es keine Verwechslungsgefahr sah. Das Drittunternehmen legte Beschwerde ein und argumentierte, der prägende Bestandteil von “Be orange!” sei eindeutig das Wort “orange”. Die Markeninhaberin entgegnete, “Be orange!” habe einen eigenständigen Bedeutungsgehalt und unterscheide sich klar von Das Gericht ordnete die Löschung der Wortmarke “Be orange!" an, da eine Verwechslungsgefahr bestehe. Entscheidend sei, dass der Gesamteindruck der Marke “Be orange!” durch das Wort “orange” geprägt werde. Das vorangestellte “Be” sei eine häufige werbliche Kundenansprache und trete daher zurück. Der Begriff “Be orange!” bilde keinen sinnvollen Gesamtbegriff, da “orange” im Zusammenhang mit den Dienstleistungen keine nachvollziehbare Aussage ergebe. Da der dominante Bestandteil mit den älteren Marken identisch sei, bestehe Verwechslungsgefahr. Zudem könne der Eindruck entstehen, “Be orange!” sei eine Variante oder Erweiterung der älteren Marke. Damit sei die neue Marke zu löschen: “Daraus folgt aber, dass der Verkehr in der Wortfolge Be orange! lediglich eine um die werbeübliche Kundenansprache „Be“ ergänzte Marke „orange“ erkennt und daher allein in diesem Zeichenbestandteil („orange“) einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, wobei eine Wahrnehmung in diesem Sinne durch das angefügte Ausrufezeichen noch verstärkt wird.”
Und weiter: “Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke Be orange! wird durch den Wortbestandteil „orange“ geprägt, während das vorangestellte Wort „Be“ als werbeübliche Kundenansprache (…) wie auch das Ausrufezeichen (…) in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck zu vernachlässigen sind.”
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2.
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OLG Frankfurt a.M.: Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer in Satzung ist keine Altersdiskriminierung
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Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung. Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u.a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme - ihrer Meinung nach - ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 26. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden, führte der Senat aus. Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden. Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. „Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte einer Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig ist“, führte der Senat weiter aus. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege. Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potentielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sen. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel. Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 26.11.2025, Az. II ZR 98/24, nunmehr rechtskräftig. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.7.2024, Az. 26 U 1/24 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 16.02.2026
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3.
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OLG München: Online-Autokäufer (hier TESLA) muss bei Widerruf nach Zulassung 20 % Wertverlust tragen
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Wer einen online gekauften Neuwagen zulässt und anschließend von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss einen Wertersatz von 20 % tragen (OLG München, Urt. v. 22.01.2026 - Az.: 8 U 1813/25 e). Der Kläger bestellte online einen Tesla Model Y und ließ ihn finanzieren. Kurz nach Übergabe rügte er zahlreiche Mängel und erklärte den Widerruf. Das Auto wurde zugelassen. Tesla bat um Rückgabe, kündigte aber Wertersatz von 20 % an. Der Käufer verlangte hingegen die volle Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Unrecht, wie das OLG München nun entschied. Tesla dürfe die 20 %, also rund 10.200,- EUR, abziehen und müsse nur den Restbetrag zurückbezahlen. Der Wertverlust sei allein durch die Erstzulassung entstanden. Diese sei für die Prüfung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen, sodass der Käufer einen entsprechenden Ausgleich bezahlen müsse: "Klassisches Beispiel für einen Wertverlust durch Ingebrauchnahme ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz ist die erstmalige Nutzung (Ingebrauchnahme) der Ware durch den Verbraucher, welche der Markt bei zahlreichen Produkten, insbesondere auch bei Zulassung von Kfz, mit entsprechenden Preisabschlägen sanktioniert (…). Zwar dürfen selbstverständlich auch Autos – wie andere technische Geräte – ohne Wertersatzpflicht erprobt werden. Der Verbraucher darf sich also beispielsweise in das gekaufte Auto setzen, alle Instrumente testen und auch, wie im stationären Kfz-Handel üblich, das Fahrzeug über eine kurze Strecke Probe fahren, da dies erforderlich ist, um die Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise des Fahrzeugs zu prüfen."
Und weiter: "Eine Zulassung des Fahrzeugs hat hierbei jedoch zu unterbleiben, da eine solche hierfür unnötig ist. Denn die Probefahrt kann alternativ auf Privatgelände oder unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen (…). Diese Obliegenheit erschwert die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht unzulässig (…). Vielmehr hat bereits der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass in diesem Zusammenhang eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz zu unterbleiben hat (…). Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wertminderung des Fahrzeugs nicht auf die Prüfung des Kfz zurückzuführen ist, sondern allein auf dessen Zulassung, die er ausdrücklich als prüfungsunabhängig deklariert (…)."
Und schließlich: "Bekanntermaßen führt die Erstzulassung eines Neufahrzeugs regelmäßig zu dessen Wertverlust. In Literatur und Rechtsprechung wird diesbezüglich vertreten, dass allein die Erstzulassung eines Fahrzeugs dessen Wert um 20% mindert (…). Auch bereits der Gesetzgeber stellte klar, dass anerkannt ist und auch er davon ausgeht, dass Kraftfahrzeuge allein durch die Erstzulassung regelmäßig einen Wertverlust von etwa 20% erleiden (…). Vor diesem Hintergrund schätzt auch der Senat diesen in besagter Höhe."
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4.
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LG Bremen: Irreführende Online-Werbung mit "zuverlässigem Kfz-Ferngutachten in wenigen Minuten"
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Es ist irreführend, mit einem zuverlässigem Kfz-Ferngutachten in wenigen Minuten zu werben, das rein anhand von Kundenangaben erstellt wird (LG Bremen, Urt. v. 15.01.2026 - Az.: 9 O 1720/24). Die Beklagte bot auf ihrer Website Kfz-Ferngutachten an, die Verbraucher angeblich “in wenigen Minuten” online erstellen lassen konnten. Sie stellte dies als „zuverlässig“ und fachlich gleichwertig zu einem echten Sachverständigengutachten dar. Verbraucher sollten lediglich Fotos hochladen und Fragen beantworten, danach sollte bereits ein Gutachten entstehen. Die Werbeaussagen der Beklagten seien irreführend. Ein Kfz-Gutachten sei nur dann fachlich zuverlässig, wenn es höchstpersönlich durch einen qualifizierten Sachverständigen erstellt werde. Online-Klickabfragen und Kundenfotos könnten diese persönliche Begutachtung niemals ersetzen. Die Werbung erwecke jedoch eindeutig den Eindruck, der Verbraucher könne selbst ein vollwertiges Gutachten in kurzer Zeit erzeugen. Und dieses sei zudem auch noch “zuverlässig”. Dies sei objektiv falsch, da ein Laie weder Schäden fachgerecht dokumentieren könne noch Pflichtaufgaben des Sachverständigen übernehmen dürfe. Die Begutachtung erfordere eine fachlich geschulte Beurteilung der Schadenstelle, einschließlich der Prüfung möglicher Vorschäden. Etwas, das ein Nutzer nicht leisten könne. Somit führe die Werbung über wesentliche Eigenschaften der angebotenen Leistung in die Irre: “Etwaige selbst erstellte Gutachten sind auch nicht zuverlässig, wie die Beklagte ebenfalls mit ihren Werbeaussagen suggeriert. Denn Kfz-Versicherer akzeptieren nur Gutachten als verlässlich, die auf dem allgemein anerkannten Grundsatz höchstpersönlicher Erstellung durch den jeweiligen Kfz-Sachverständigen beruhen. Dieser Grundsatz ist in vielfältiger Hinsicht gesetzlich verankert (…).”
Und weiter: "Zu Recht ist der Kläger der Auffassung, dass der Online-Auftritt der Beklagten den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die entscheidende Kammer zählt, suggeriert, der Verbraucher könne in wenigen Minuten ein Kfz-Gutachten erstellen, das auch noch zuverlässig sei. Soweit die Beklagte meint, dass es sich lediglich um die Schadensaufnahme handele, so spricht der klare Wortlaut der Werbung dagegen, der dahingeht, dass der Verbraucher sein „Kfz-Gutachten jetzt in wenigen Minuten online“ erstellt"."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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LG Frankfurt a.M: Aufklärung und Infos über Online-Kundenbewertungen müssen gleichzeitig erfolgen
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Unternehmen müssen bei Kundenbewertungen im Internet unmittelbar und gleichzeitig über deren Echtheit informieren. Es genügt nicht, wenn diese Informationen erst über einen weiterführenden Link abrufbar sind (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.10.2025 - Az.: 10 O 103/24). Der verklagte Immobilienmakler zeigte auf seiner Website Kundenbewertungen, ohne gleichzeitig zu erklären, ob diese wirklich von echten Kunden stammen. Nach der Abmahnung wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Später stellte die Klägerin jedoch fest, dass die Hinweise weiterhin nicht ausreichend waren. Die Aufklärung erschien erst nach einem Klick auf einen Link mit dem Titel “Wettbewerbsrechtliche Hinweise”. Sie machte daraufhin eine Vertragsstrafe von 5.000,- EUR geltend. Das LG Frankfurt a.M. verurteilte die Beklagte zur Zahlung, da gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden sei. Die erforderliche Aufklärung über die Echtheit müsse gleichzeitig mit den Kundenbewertungen sichtbar sein. Ein versteckter Hinweis wie im vorliegenden Fall reiche nicht aus. Es sei nicht zulässig, dass Nutzer einen Link anklicken müssten, dessen Bedeutung sie nicht ohne Weiteres erkennen könnten. Ein Hinweis in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise komme einem Unterlassen gleich. Der Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise" sei für Durchschnittsverbraucher zu allgemein formuliert. Auch das erforderliche „gleichzeitig“ sei nicht erfüllt, da die Informationen erst nach dem Anklicken sichtbar würden: "Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von ihr angebrachte anklickbare Hinweis „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ mit den dann eingeblendeten Ausführungen nicht geeignet aus dem Verbot herauszuführen. Der Kläger führt zu Recht aus, dass ein Hinweis in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise einem Unterlassen gleichkommt. Vorliegend ist der Hinweis der Beklagten unter den Kundenbewertungen für einen Durchschnittsverbraucher nicht eindeutig. Zwar mag er diesen wahrnehmen, jedoch dürfte dem Durchschnittsverbraucher die Bedeutung von „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ nicht geläufig sein."
Und weiter: "Eine Bezugnahme des Links „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ auf die darüberstehenden Kundenbewertungen auf der Website findet schon aufgrund der Bezeichnung des Links als „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ nicht statt. Ein Durchschnittskunde wird trotz der Nähe des Hinweises nicht davon ausgehen, dass es sich bei den „wettbewerbsrechtliche[n] Hinweise[n]“ um Hinweise zu den darüber befindlichen Kundenbewertungen handelt.".
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6.
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LG Hamburg: Automatisch aktivierte Zustimmungs-Checkbox per Klick auf "Suchen"-Button wettbewerbswidrig
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Wenn die Zustimmung zu einer Checkbox online automatisch aktiviert wird, sobald der Nutzer auf den “Suchen”-Button klickt, ist dies wettbewerbswidrig. Der Nutzer wird dadurch über seine nicht vorhandenen Wahlmöglichkeiten getäuscht (LG Hamburg, Urt. v. 30.12.2025 - Az.: 327 O 38/25). Die Klägerin, eine große europäische Fluggesellschaft, warf der Betreiberin eines Online-Reiseportals vor, Verbraucher durch das automatische Setzen von Häkchen bei einer Checkbox zu benachteiligen. Auf der Webseite, auf der nach Flügen gesucht werden konnte, befand sich eine kleine, nicht vorselektierte Checkbox. Daneben stand der Text: "Indem Sie auf die Suche klicken, stimmen Sie der Webseite der Nutzungsbedingungen zu.”
Der Abschnitt “Webseite der Nutzungsbedingungen” war entsprechend verlinkt und führte zu den AGB der Beklagten. Direkt unter der Checkbox befand sich ein großer gelber Button mit dem Hinweis “Suchen”. Wenn man auf diesen “Suchen”-Button klickte, wurde das Häkchen in der Checkbox automatisch gesetzt, unabhängig davon, ob der Nutzer es vorher selbst angeklickt hatte oder nicht. Das Häkchen erschien nur für einen Sekundenbruchteil, bevor die Suchergebnisse geladen wurden. Das Gericht bewertete diese Ausgestaltung als wettbewerbswidrig. Die Vorgehensweise sei klar irreführend, da dem Nutzer optisch eine Entscheidungsmöglichkeit vorgetäuscht werde, die er tatsächlich nicht habe. Denn das Häkchen werde automatisch gesetzt, sobald der Nutzer auf “Suchen” klicke, vollkommen unabhängig von seinem eigenen Verhalten. Der Nutzer glaubte also, eine reale Wahl zu haben, die in Wirklichkeit nicht existiere: "Aufgrund der Gestaltung mit einem Kästchen, in dem ein Häkchen oder Kreuz zu setzen ist, wird der angesprochene Verkehr, also der durchschnittlich aufmerksame und informierte Verbraucher oder auch Geschäftsmann, der eine Flugverbindung bei der Beklagten sucht, davon ausgehen, er habe eine Auswahlmöglichkeit - Setzen des Häkchens oder kein Setzen des Häkchens. Tatsächlich hat er diese jedoch nicht. Denn auch wenn er das Häkchen nicht setzt, wird dieses in dem Moment, in dem er auf die Schaltfläche „Suchen“ klickt, automatisch aktiviert und erscheint für den Bruchteil einer Sekunde, bevor die Suchergebnisse zu der von ihm zuvor neben der Schaltfläche-"Suchen" eingegebenen Flugsuche mit Abflug- und Ankunftsort erscheinen."
Der Text neben der Checkbox reiche nicht aus, um diese Irreführung zu entkräften: "Diese Fehlvorstellung wird auch nicht durch die neben dem Kästchen befindlichen Worte „Indem Sie auf die Suche klicken, stimmen Sie der Webseite der Nutzungsbedingungen“ ausgeräumt. Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird die Worte schon nicht zur Kenntnis nehmen, da sie erstens sehr klein gehalten sind und der Nutzer zweitens, wenn er das Häkchen nicht setzt, den zu dem Kästchen gehörenden Text nicht weiter beachten wird. Ein weiterer nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der die Worte zur Kenntnis nimmt, wird sie bereits nicht verstehen, da sie vollkommen unverständlich sind. Erstens handelt es sich nicht um einen vollständigen deutschen Satz. Zweitens ergibt es kaum Sinn, einer Website zuzustimmen. Selbst wenn sich der Nutzer die Worte in das wohl Gemeinte „übersetzt“, dass er den Nutzungsbedingungen der Website zustimmt, wird er aufgrund des Kästchens davon ausgehen, eine Wahlmöglichkeit zu haben, auch wenn es neben dem Kästchen einleitend heißt „Indem Sie auf die Suche klicken...“ Andernfalls hätte das Kästchen keine Funktion, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer den Widerspruch zwischen dem Kästchen einerseits und der Zustimmung mit Anklicken der Schaltfläche „Suchen“ andererseits dahingehend auflösen wird, dass er - auch weil er das Kästchen zuerst wahrnehmen wird - eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Nutzungsbedingungen hat. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich der Nutzer noch nicht im Kontext einer konkreten Buchung, sondern nur einer abstrakten Suche nach einer Flugverbindung befindet."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Beschwerdeverfahren (5 U 12/26).
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LG Hamburg: Online-Werbung mit objektiv falschen Kundenbewertungen irreführend
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Ein Online-Buchungsportal, das mit objektiv falschen Kundenbewertungen für seine Angebote wirbt, handelt irreführend (LG Hamburg, Urt. v. 30.12.2025 - Az.: 327 O 78/25). Die Beklagte, ein Online-Buchungsportal für Reisen, warb für ihr Prime-Programm mit Kundenstimmen. Diese zeigten Fotos, Reiseangaben, Gesamtkosten und konkrete Ersparnisse von beispielsweise 96 EUR, 105 EUR oder 128 EUR. Die Fotos stammten jedoch aus Bilddatenbanken. Zudem war keine der angegebenen Ersparnisse tatsächlich erreichbar, da die AGB des Prime-Programms die Ersparnis auf den Jahresbeitrag begrenzten. Dieser lag unter allen genannten Beträgen. Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Die Angabe konkreter Ersparnisse sei irreführend und täusche Verbraucher über Vorteile, die nicht erreichbar seien. Der Kunde nehme die Werbung aufgrund von Personenbildern, konkreten Reisen, Gesamtkosten als echte Erfahrungsberichte wahr. Die Darstellung suggeriere, dass echte Kunden genau diese Beträge gespart hätten. Dies sei jedoch inhaltlich falsch, da die Ersparnisse aufgrund der Deckelung auf den Jahresbeitrag niemals erreichbar seien: "Die Auslobung der konkreten Ersparnisse in Höhe von 96, 128 bzw. 105 € stellt eine Irreführung über die Vorteile des Prime-Programms der Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar, da die konkret angegebenen Ersparnisse nach den Prime-AGB (…) tatsächlich nicht erzielt werden können, weil die Ersparnis bei der Buchung von Leistungen über die (…) Vermittlungsplattform durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag gedeckelt ist, der unter 96 € liegt. (…) Die Argumentation der Beklagten, es fehle deswegen an einer Irreführung, weil die angegriffene Auslobung der Ersparnisse bei den Verbrauchern nicht die konkrete Erwartung, also Vorstellung erzeuge, dass und genau wann wer welche konkrete Ermäßigung erhalten habe, da die Verbraucher die Aussagen der zitierten Kunden als allgemein anpreisende Statements mit Bilderwelten wahrnähmen, die allenfalls die Erwartung weckten, dass in irgendeiner Form gute Angebote und günstigere Preise mit Prime erzielt werden, was zutreffend sei, überzeugt nicht."
Und weiter: "Für allgemein anpreisende Statements guter Angebote und günstiger Preise, die keine darüber hinausgehende Verkehrsvorstellung im Hinblick auf konkrete Ersparnisse sind die Auslobungen in der angegriffenen Verletzungsform viel zu konkret. Ungeachtet dessen, dass der angesprochene Verkehr die den drei Zitaten zugeordneten Bilder nicht für Photos der tatsächlichen Kunden der Beklagten halten mag, wird er angesichts der konkreten Angaben zu den jeweiligen, bei der Beklagten gebuchten Reiseleistungen, der Angabe der konkreten Gesamtkosten für diese Reiseleistungen und vor allem der Angabe eines konkreten Betrages als Ersparnis vielmehr davon ausgehen, dass eine Ersparnis in genau dieser Höhe bei den angegebenen Reiseleistungen von einem Kunden der Beklagten erzielt wurde und damit Ersparnisse in der genannten Höhe beim Prime-Programm der Beklagten möglich sind, obwohl dies tatsächlich aufgrund der Deckelung der Ersparnisse auf den Prime-Mitgliedsbeitrag nicht der Fall ist."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft die Berufung vor dem OLG Hamburg (Az.: 15 U 5/26).
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8.
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LG Koblenz: Irreführende Online-Werbung mit nicht bestehender Kooperation
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Wenn ein Unternehmen mit einer Kooperation wirbt, die tatsächlich nicht mehr existiert, so liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Koblenz, Urt. v. 23.12.2025 - Az.: 1 HK O 12/25). Der Beklagte betreibt einen Bootshandel und bot auf seiner Website u. a. Bootsfahrstunden an. Dort warb er auch mit einer Kooperation mit einer Bootsfahrschule (" X GmbH"). Die Kooperation war jedoch einige Wochen vorher beendet worden. Als die Klägerin dies abmahnte, bestritt der Beklagte die Vorwürfe und behauptete, die Zusammenarbeit habe weiter bestanden. Das Gericht stellte jedoch anhand der Zeugenaussage des Geschäftsführers der X GmbH fest, dass die Kooperation bereits vorher beendet worden war. Die Werbung sei irreführend, da sie den Eindruck vermittle, es gebe weiterhin eine Zusammenarbeit. Dadurch könnten Verbraucher zu einer Entscheidung bewegt werden, die sie ohne diese Information nicht getroffen hätten. Damit habe der Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung eine objektiv falsche Angabe gemacht: "Der Zeuge hat insoweit den Ausdruck einer E-Mail vom 09.10.2024 an den Prüfungsausschuss vorgelegt (...). Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt des Screenshots am 11.11.2024 eine Kooperation zwischen dem Be- klagten und der (...) GmbH nicht mehr bestand. Der Beklagte durfte daher nicht mehr mit einer Zusammenarbeit werben."
Und weiter: "Die unwahren Angaben sind auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Dabei ist bereits der Umstand ausreichend, dass der Verbraucher sich näher mit dem Angebot des Beklagten befasst vor dem Hintergrund, dass das Bestehen einer Kooperation Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit eines Anbieters zulässt. Der angesprochene Verkehrskreis könnte aufgrund der unzutreffenden Behauptung einer Kooperation die Leistungsfähigkeit des Beklagten unzutreffend bewerten und sich deshalb mit dem Angebot näher befassen."
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9.
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LG Köln: Übernahme aus TikTok-Livestream ("XY halt die Schnauze") durch Parodie (§ 51a UrhG) gerechtfertigt
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Ein TikTok-Ausschnitt darf wegen seines Parodie-Charakters ohne Zustimmung genutzt werden (LG Köln, Beschl. v. 09.01.2026 - Az: 14 O 455/25). Die Antragstellerin streamte auf TikTok und sagte in einem Livestream den Satz “XY halt die Schnauze”. Die Antragsgegnerin spielte diesen kurzen Ausschnitt später in ihrem eigenen TikTok-Stream ab und kommentierte ihn spöttisch. Die Antragstellerin wollte der Antragsgegnerin verbieten lassen, diesen Ausschnitt zu senden oder öffentlich zugänglich zu machen. Das LG Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurück. Das Gericht betonte zunächst, dass unklar sei, ob die Antragstellerin überhaupt exklusive Rechte an ihrem Stream besitze. Besonders zweifelte das Gericht daran, dass ein TikTok-Streamer als “Sendeunternehmen” iSd. UrhG gelten könne. Zudem äußerte es Zweifel, ob der Stream über die Leistungsschutzrechte für Ton- oder Laufbilder überhaupt geschützt sei. Letztlich sei die fremde Übernahme aber in jedem Fall durch die Ausnahmevorschrift der Parodie (§ 51a UrhG) gerechtfertigt. Die Nutzung des Ausschnitts durch die Antragsgegnerin stelle eine zulässige Parodie dar. Die Antragsgegnerin erinnere bewusst an den Satz der Antragstellerin, distanziere sich davon und verspotte ihn humorvoll. Damit liege eine Form der Meinungsäußerung vor, die geschützt sei: "Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (…). Dies ist hier erfüllt. Unterstellt, der Livestream insgesamt sei geschützt, so erinnert der angegriffene Ausschnitt der Antragsgegnerin an jenen der Antragstellerin - dies allein schon dadurch, dass die Antragsgegnerin hier fiktiv in einen Dialog mit der Mutter der Antragstellerin eintritt wie er Gegenstand des zum Schutzgegenstand gemachten Streams war."
Auch nutze die Antragsgegnerin nur einen sehr kurzen Ausschnitt, wodurch die Interessen der Antragstellerin kaum beeinträchtigt würden. Zugleich habe die Antragstellerin selbst mehrfach Ausschnitte und Aussagen der Antragsgegnerin in eigenen Streams benutzt und diese teilweise beleidigt. Deshalb sei das Vorgehen der Antragstellerin widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich: "Die Antragstellerin zeigt damit, vor allem mit solchen Verwendungen nach Einreichung dieses Antrags, dass sie selbst keinerlei Respekt vor den Inhalten von Streams der Antragsgegnerin hat. Ein Vorgehen, das aber einseitig von der Antragsgegnerin den Respekt ihrer Streaminginhalte fordert, kann demnach nur als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es stellt widersprüchliches Verhalten dar ("venire contra factum proprium"). Es macht auch deutlich, dass die Antragstellerin hiermit vorrangig das Ziel verfolgt, der Antragsgegnerin durch die gerichtliche Inanspruchnahme Nachteile zu bereiten, die außerhalb der begehrten Unterlassung liegen."
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10.
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VG Neustadt: Wer in den Handel im Darknet verwickelt ist, kann seine Apotheken-Erlaubnis verlieren
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Der Eilantrag eines Apothekers aus der Pfalz, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betriebserlaubnis erreichen wollte, ist von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden. Gegen den Antragsteller läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußerte. Zudem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widerrief daher die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Grundlage seien die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft. Zwar sei das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, jedoch lägen erdrückende Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Zu den Details, die sich aus der Sachakte des Ermittlungsverfahrens und den ergänzenden Recherchen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ergeben, zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden, sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte. Darüber hinaus seien auch die hygienischen Zustände in der Apotheke gravierend. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt gewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln nicht gewährleistet. Zudem fehle es an ausreichender Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden seien und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen seien. Gegen den Widerrufsbescheid wandte sich der Apotheker mit einem Eilantrag. Er machte geltend, die hygienischen Mängel seien zwischenzeitlich umfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Widerrufsbescheid sei zurecht ergangen, da der Kläger sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet. Das Gericht führte aus, im vorliegenden Verfahren lägen erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche straf-rechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor, die zeigten, dass der Antragsteller nicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein habe. Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerztherapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker habe dabei klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelte, die bei Missbrauch einen großen gesundheitlichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten. Insbesondere habe er sich z.B. auch im Klaren darüber sein müssen, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. „K.O.-Tropfen“ regelmäßig zum Einsatz kämen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen gefügig zu machen. Darüber hinaus müsse sich der Antragsteller erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens nur unzureichend behoben worden seien. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12. Februar 2026 – 4 L 142/26.NW Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 19.02.2026
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