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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Schon erstes DSGVO-Auskunftsbegehren kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn reine Geldinteressen im Vordergrund stehen
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Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des familiengeführten Optikerunternehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein. 13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler . Nach der DSGVO hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen. Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1 000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei. Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv" angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat. Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv" im Sinne der DSGVO angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann. Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen , sondern in der als „missbräuchlich" einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen. Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden. Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO - einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten - ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz1 2 3 4 5 6 nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist. Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-526/24 | Brillen Rottler Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.03.2026
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2.
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EuGH: Kirchenaustritt von Caritas-Mitarbeiterin ist kein Kündigungsgrund für Arbeitsvertrag
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Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen. Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen. Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus der dieser austrat, kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung ihr aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten angesehen. Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiterinnen, die nicht denselben Loyalitätsobliegenheiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor. Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den Gerichtshof daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen. Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche austritt, während - diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und - dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchenfeindlich betätigt, wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind. Diese Beurteilung ist zwar im vorliegenden Fall Sache des Bundesarbeitsgerichts, doch gibt der Gerichtshof ihm eine Reihe von Hinweisen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwangerschaftsberatung hat nämlich solche Stellen mit Mitarbeiterinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten. Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat. Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-258/24 | Katholische Schwangerschaftsberatung Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.03.2026
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3.
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BGH: Unternehmen haftet für fehlerhafte Google Werbe-Inhalte, da Google Beauftragte ist
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Ein Onlinehändler haftet für fehlerhafte Google-Werbung zu seinen Produkten, da Google rechtlich gesehen wie Beauftragter seines Unternehmens zu behandeln ist (BGH, Urt. v. 11.03.2026 - Az.: I ZR 28/25). Der verklagte Versandhändler bot unter anderem eine Kühl-Gefrier-Kombination und einen Geschirrspüler an. Auf der Plattform "Kleinanzeigen.de" erschienen Anzeigen mit Produktbild, Preis und weiteren Angaben. Die notwendigen Hinweise zur Energieeffizienz-Kennzeichnung fehlten jedoch. Erst nach einem Klick auf die Anzeige gelangte man auf die Internetseite des Händlers, wo das Energielabel vollständig abrufbar war. Die Klägerin stufte diese Werbung als wettbewerbswidrig ein, da das notwendige Label zur Energiekennzeichnung fehlte, und nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch. Der erklärte, er habe die Anzeigen nicht selbst erstellt, sondern mit Google eine Vereinbarung geschlossen, nach der er Produktdaten übermittele. Google gestalte und platziere die Anzeigen jedoch eigenständig, weshalb er dafür nicht hafte. Die Vorinstanz, das OLG Bamberg, entschied, dass Google kein Beauftragter des Händlers sei und der Beklagte somit nicht für die möglichen Wettbewerbsverstöße hafte. Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Grundsätzlich hafte der Händler auch für Wettbewerbsverstöße von beauftragten Dritten, im vorliegenden Fall also Google. Wer einen Dritten mit Werbung für seine Produkte beauftrage und ihm dafür Produktinformationen zur Verfügung stelle, erweitere seinen eigenen Geschäftsbetrieb. Google sei hier wie eine Werbeagentur tätig geworden. Dass Google über Gestaltung und Platzierung der Anzeigen entscheide, ändere nichts daran. Entscheidend sei, dass Google im Auftrag des Händlers handle und dessen Produkte bewerbe. Für die Haftung komme es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Händler tatsächlich gesichert habe, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen: “Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift.”
Und weiter: "Das Kooperationsverhältnis dient auch nicht bloß der Ermöglichung eines eigenen (Provisions-)Geschäfts von Google. Vielmehr wird Google durch die Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen aufgrund der Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten wie eine Werbeagentur tätig, die in der Regel als Beauftragte im Sinn von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist (…). Wie eine klassische Werbeagentur bietet Google im Rahmen der Beauftragung durch die Beklagte zwar eine eigene Dienstleistung an, schaltet die Werbeanzeigen aber für das Produktangebot der Beklagten. Der Google dabei verbleibende Spielraum betreffend Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Werbung steht einer Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen, sondern verdeutlicht, dass Google mit der Kooperationsvereinbarung Funktionen übernommen hat, die dem werbenden Unternehmen im Regelfall selbst obliegen (…)."
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4.
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OLG Hamm: Tesla-Kauf wirksam – trotz fehlerhaftem Online-Bestellbutton
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Trotz fehlender Beschriftung des Online-Bestellbuttons bleibt der Autokauf eines Teslas wirksam, wenn der Käufer das Fahrzeug abgeholt, bezahlt und fast ein Jahr genutzt hat (OLG Hamm, Urt. v. 03.02.2026 - Az.: I-34 U 6/25). Der Kläger bestellte Ende 2021 über den Onlineshop der Beklagten einen Tesla zum Preis von rund 44.000 EUR. Der Bestellbutton war dabei lediglich mit „Bestellen” beschriftet. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zahlungspflicht fand sich nicht. Er holte den Pkw ab, nutzte ihn annähernd elf Monate und wollte ihn dann zurückgeben, da die Beschriftung des Buttons nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB entsprach. Das OLG Hamm wies die Klage ab. Der Bestell-Button im Online-Shop habe nur die Aufschrift “Bestellen” getragen und somit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprochen. Grundsätzlich könne dies zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Im konkreten Fall sei der Schutzzweck der Regelung jedoch nicht betroffen. Die Vorschrift solle Verbraucher vor versteckten Kosten und sogenannten Kostenfallen im Internet schützen. Hier habe der Kläger jedoch bewusst und gewollt ein Fahrzeug für fast 44.000 EUR konfiguriert. Der Gesamtpreis wurde im Bestellvorgang deutlich angezeigt. Es bestanden keine Zweifel daran, dass es sich um einen kostenpflichtigen Kauf handele. Der Kläger habe das Fahrzeug bezahlt, zugelassen und über längere Zeit genutzt. Er wusste also, dass er einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen hatte. Die spätere Berufung auf einen Formfehler sei deshalb nicht geeignet, den Vertrag zu Fall zu bringen. "Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB orientierten Würdigung der hiesigen Einzelfallumstände hat der Verstoß der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 BGB vorliegend ausnahmsweise keine Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge. (…) Denn eines Verbraucherschutzes in Gestalt einer Unwirksamkeit des Vertrages als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB bedarf ein Verbraucher nämlich gerade nicht in denjenigen Fällen, in denen eine Kosten- oder Abofalle nicht streitgegenständlich ist, ein Hinweis auf die Zahlungspflicht aufgrund der Begleitumstände des Vertragsschlusses sowie der Gestaltung des Bestellprozesses nicht erforderlich ist und der insoweit aufgeklärte Verbraucher den Abschluss des Vertrages mit seinem konkreten Inhalt auch ausdrücklich gewollt hat"
Und weiter: "Seine Willenserklärung ist in diesen Fällen nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre grundsätzlich wirksam. Diese Möglichkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns würde man dem Verbraucher nehmen, wenn ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB stets die endgültige Unwirksamkeit des Vertrags nach sich ziehen würde (vgl. Kirschbaum, Die gesetzliche Neuregelung der sog. „Internetfalle” - Zur dogmatischen Einordnung des § 312g Abs. 3 und 4 BGB n.F., MMR 2012, 8, 11). Denn wür- de man die Wirksamkeit des Vertrages in diesen Fällen nur bei Vorliegen der hohen Anforderungen einer Bestätigung i.S.v. § 141 Abs. 1 BGB als Folge der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung annehmen, d.h. nur bei Vorliegen eines subjektiven Bestätigungswillens, und eine teleologische Reduktion für nicht möglich erachten, liefe dies auf eine nicht hinnehmbare „Entkoppelung” der Verbraucherschutzvorschriften von ihrem eigentlichen Schutzzweck hinaus."
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OLG Köln: Versicherungsmakler darf sich nicht als "unabhängig" bezeichnen, wenn er Provisionen vom Versicherer erhält
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Ein Versicherungsmakler darf nicht mit “unabhängig” werben, wenn er Provisionen vom jeweiligen Versicherungsunternehmen bezieht (OLG Köln, Urt. v. 11.03.2026 - Az.: 6 U 63/25). Ein Versicherungsmakler warb auf seiner Internetseite mit der Aussage "Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“.
Gleichzeitig erhielt der Makler für vermittelte Verträge Provisionen von den jeweiligen Versicherungsunternehmen. Ein Hinweis fand sich zwar später im Text, jedoch nicht deutlich hervorgehoben. Das OLG Köln stufte dies als irreführend ein. Maßgeblich sei, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Werbung verstehe. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde die hervorgehobene “Unabhängigkeit” dahingehend interpretieren, dass der Makler auch finanziell nicht von Versicherungsunternehmen abhängig sei: “Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin verstehen, dass die Beklagte in ihrer Maklertätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig ist, sowohl in persönlicher, als auch in finanzieller Hinsicht.”
Tatsächlich sei diese Vorstellung jedoch falsch. Ein Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO erhalte Provisionen von Versicherungen und sei damit strukturell von ihnen abhängig. Der spätere Hinweis auf die Provisionszahlung reiche nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Die blickfangmäßige Werbung mit “Unabhängigkeit” hätte zumindest klarstellend erläutert werden müssen. Eine Korrektur an versteckter Stelle genüge nicht. Die Werbung sei auch geeignet, Verbraucher zu einer Entscheidung zu bewegen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Viele Kunden legten besonderen Wert auf eine wirklich unabhängige Beratung: “Die Vorstellung, die Beklagte sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, ist unrichtig. Eine solche Stellung kommt gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater zu, § 34d Abs. 2 GewO. Die Beklagte ist dagegen nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin zugelassen. Sie erhält für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den Versicherungen. Ein Versicherungsmakler steht zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide sind jedoch Versicherungsvermittler, werden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und sind strukturell von diesen abhängig.”
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OLG München: Tesla-Kauf bleibt trotz fehlerhaftem Online-Bestell-Button gültig
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Wer seinen Tesla abgeholt, bezahlt und fast ein Jahr genutzt hat, kann den Kauf nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons rückgängig machen (OLG München, Beschl. v. 29.01.2026 - Az.: 13 U 2767/24 e). Der Kläger kaufte im August 2022 als Verbraucher über ein Online-Formular bei der Beklagten einen neuen Tesla für rund 67.000,- EUR. Der Bestellbutton war nur mit dem Text “Bestellen” und nicht mit “zahlungspflichtig bestellen“ versehen. Im November 2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrags und berief sich dabei u.a. auf die fehlerhafte Beschriftung des Buttons. Das OLG München wies die Klage ab. Zwar habe die Schaltfläche nur “Bestellen” gelautet und damit formal gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 312j Abs.3 BGB verstoßen. Bei einem solchen Verstoß sei der Vertrag normalerweise unwirksam. Im vorliegenden Fall gelte jedoch etwas anderes. Es müssten die besonderen Umstände des Sachverhalts berücksichtigt werden: § 312j Abs.3 BGB solle Verbraucher vor versteckten Kostenfallen schützen. Gemeint seien Fälle, in denen Angebote wie kostenlose Leistungen wirken, tatsächlich aber heimlich Kosten auslösen würden. Ziel sei es, Verbraucher vor einem übereilten Vertragsschluss zu bewahren, wenn die Zahlungspflicht nicht klar erkennbar sei. Dieser Schutzzweck sei hier jedoch nicht betroffen gewesen. Der Kläger habe gezielt ein Fahrzeug zu einem klar ausgewiesenen Kaufpreis bestellt. Er habe die Internetseite in der Absicht besucht, ein kostenpflichtiges Auto zu erwerben: “Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Vertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB als unwirksam anzusehen ist, da diese Vorschrift vorliegend aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommt. Der Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug über ein Online-Bestellformular ist nicht vom Schutzzweck dieser Vorschrift umfasst, da der Kläger als Verbraucher die Schaltfläche „Bestellen“ betätigte, um in Kenntnis der Kostenpflichtden Vertrag über den Erwerb eines Fahrzeugs abzuschließen.” Und weiter: "Schutzzweck des § 312 j Abs. 3 BGB ist es damit, den Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines für ihn nicht ohne Weiteres als kostenpflichtig erkennbaren Vertrags zu bewahren (…). Dieser Schutzzweck ist vorliegend nicht betroffen. Eine Schaltfläche mit der Aufschrift „kostenpflichtig Bestellen“ ist vorliegend nicht notwendig. Der Kläger als Verbraucher hat den Onlineshop der Beklagten in der Absicht besucht, ein Fahrzeug kostenpflichtig zu erwerben. Er wusste bei Betätigung der Schaltfläche um die Entgeltpflicht seiner Bestellung. Für den Kläger war es ohne Weiteres erkennbar, dass er das streitgegenständli- che Fahrzeug kostenpflichtig durch Betätigung der Schaltfläche erwerben werde. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit ist vorliegend ausgeschlossen (…)."
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7.
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OLG Rostock: Inkasso-Firmen dürfen Glücksspielanbieter aus Gibraltar in Deutschland verklagen
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Ein Inkassounternehmen darf vor deutschen Gerichten gegen einen Anbieter von Online-Glücksspielen aus Gibraltar klagen (OLG Rostock, Urt. v. 04.02.2026 - Az.: 4 U 44/25). Ein in Deutschland ansässiges Inkassounternehmen verlangte von einer in Gibraltar ansässigen Anbieterin von Online-Glücksspielen und Sportwetten rund 81.000,- EUR. Das Geld stammte aus Verlusten eines Spielers aus Stralsund, der zwischen 2017 und 2020 über eine deutschsprachige Internetseite gespielt hatte. Der Spieler hatte seine Ansprüche an das Inkassounternehmen abgetreten. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Anbieterin keine gültige deutsche Glücksspiellizenz besessen habe und deshalb zur Rückzahlung verpflichtet sei. In erster Instanz wies das LG Stralsund die Klage als unzulässig ab, da es deutsche Gerichte für international nicht zuständig erachtete. Das OLG Rostock hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das LG zurück. Es sah die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als gegeben an. Zwar gelte die europäische Zuständigkeitsverordnung wegen des Brexits nicht mehr unmittelbar, da Gibraltar als Drittstaat zu behandeln sei. Auch der besondere Gerichtsstand für Verbraucher greife nicht, da die Klägerin als Inkassounternehmen aus eigenem wirtschaftlichem Interesse handele. Eine Zuständigkeit ergebe sich jedoch aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO). Entscheidend sei der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Sitz des Spielers aus Stralsund gewesen. Da das Mitspielen von Stralsund aus geschehen sei, seien deutsche Gerichte zuständig: "Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest der Erfolgsort im Bezirk des Landgerichts Stralsund anzunehmen, weil der Zedent von dort aus an dem Glücksspiel teilgenommen hat und damit dort auch die geltend gemachte Schutzgesetzverletzung eingetreten ist. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wertung aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO würde sich nichts anderes ergeben, weil auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, jedenfalls auch der Ort ist, an dem sich der Schadenserfolg - hier in Form der Schutzgesetzverletzung - verwirklicht hat (vgl. auch OLG München, Urteil vom 20.01.2025, 17 U 966/24, juris, Rn. 40ff, das insoweit das in der Berufungserwiderung zitierte Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2024, Az.: 44 O 741/23, abgeändert hat; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO, Rn. 68; im Ergebnis ebenso EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, der Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH dahin auslegt, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus am Online-Glücksspiel teilgenommen hat als Schadensort mit der Begründung anzusehen ist, dass unter diesen Umständen dort auch der Ort des schadensbegründenden Ereignisses bzw. der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO anzunehmen wäre, juris Rn. 48-50; in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 12.06.2025 in der Rechtssache EuGH C-77/24 juris, Rn. 49 ff., 52 f.; a.A. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.02.2025, Az.: 7 U 113/23, nicht veröffentlicht, Anlage B82). Auf die Erwägung des Landgerichts, dass der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit eröffnet, kommt es aus diesem Grunde nicht an."
Und weiter: “Die Vorschrift des § 32 ZPO lässt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur begrenzt für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu (…). Einen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gibt es, soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird, nicht.”
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VG Berlin: Kein Total-Verbot für Instagram-Account mit jugendgefährdenden Inhalten, sondern nur Teiluntersagung
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Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten, sondern muss ihre Maßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Klägerin ist eine Erotikdarstellerin, die Beiträge auf Instagram veröffentlicht. Sie hat über 100.000 Follower. Im November 2022 beanstandete die mabb das gesamte Instagram-Angebot der Klägerin und untersagte dessen weitere Verbreitung. Die Klägerin stelle sich betont sexualisiert dar. Ihre Inhalte vermittelten ein einseitiges Bild von Sexualität und darauf fokussierten Geschlechterrollen, was Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren, für die Instagram offiziell zugänglich sei, verstören und verunsichern könne. Auch wenn dies nicht auf alle Beiträge der Klägerin zutreffe, sei ihr gesamtes Angebot zu verbieten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zwar seien große Teile des Angebots der Klägerin auf Instagram für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend. Die mabb dürfe deswegen aber nicht das komplette Angebot der Klägerin verbieten. Dies sei unverhältnismäßig. Die mabb dürfe nur diejenigen Inhalte beanstanden, die tatsächlich entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung hätten. Sie müsse diese Beiträge konkret bezeichnen. Dies sei der mabb auch zuzumuten. Bei etwas mehr als 1.000 Bildern nebst Textbeiträgen, die die Klägerin auf Instagram veröffentlicht habe, sei dies leistbar. Zudem werde der Klägerin dadurch – auch für die Zukunft – vor Augen geführt, welche Inhalte zulässig seien und welche nicht. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 32. Kammer vom 23. Februar 2026 (VG 32 K 20/23) Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 18.03.2026
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LG Frankfurt a.M.: Nachweis der Rechteinhaberschaft bei urheberrechtlicher Abmahnung
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Wer eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis der Rechteinhaberschaft bei einer urheberrechtlichen Abmahnung von vornherein ablehnt, muss später die Kosten eines Eilverfahrens tragen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.03.2026 - Az.: 2-06 O 41/26). In dem vorliegenden Fall machte die Antragstellerin urheberrechtliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend. Sie ließ die Gegenseite außergerichtlich abmahnen und forderte eine Unterlassungserklärung sowie Auskunft und Vernichtung bestimmter Werke. Außerdem kündigte sie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche an. Die Antragsgegnerin verlangte daraufhin Nachweise für die Urheberschaft der Antragstellerin. Zugleich erklärte sie, eine eidesstattliche Versicherung reiche ihr als Nachweis nicht aus. Die Antragstellerin erwiderte, ihre Urheberschaft notfalls im gerichtlichen Eilverfahren nachzuweisen. Nachdem die Gegenseite nicht weiter reagierte, beantragte sie eine einstweilige Verfügung. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren gab die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Beide Seiten erklärten beide Seiten das Verfahren für erledigt, sodass das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte. Das LG Frankfurt a.M. beschloss, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens tragen muss. Denn sie habe Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben. Zwar habe sie den Anspruch durch die spätere Unterlassungserklärung sofort anerkannt. Dennoch müsse sie die Kosten verantworten, weil sie zuvor keine ausreichende Reaktion auf die Abmahnung gezeigt habe. Die Antragstellerin habe ihre Urheberschaft nicht bereits mit der Abmahnung durch Belege nachweisen müssen. Grundsätzlich müsse ein Abgemahnter bei Zweifeln zunächst nachfragen. Zwar könne es im Einzelfall geboten sein, Nachweise vorzulegen. Hier habe die Antragsgegnerin jedoch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von vornherein ausgeschlossen. Eine eine eidesstattliche Versicherung sei im Eilverfahren ein zulässiges und übliches Mittel zur Glaubhaftmachung. Wer dieses Mittel vorgerichtlich ausdrücklich ablehne, zeige, dass er an einer außergerichtlichen Klärung nicht ernsthaft interessiert sei: “Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben bzw. durfte die Antragstellerin damit rechnen, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert war. Jedenfalls hätte ihr eine weitere Nachfrage oblegen, nachdem die Antragstellerin ausdrücklich angekündigt hatte, eine eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.”
Deshalb habe die Antragstellerin davon ausgehen dürfen, dass nur ein gerichtliches Verfahren zu einer Klärung führen werde. Die Kosten seien daher der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
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LG Krefeld: Kein DSGVO-Schadensersatz bei Zero-Day-Exploit, da kein Verschulden
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Ein Betroffener erhält nach einem Hackerangriff mit Datenabfluss nur dann DSGVO-Schadensersatz, wenn dem betroffenen Unternehmen ein Verschulden nachgewiesen werden kann (LG Krefeld, Urt. v. 06.11.2025 - Az.: 3 O 93/24). Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten einen Riestervertrag zur Altersvorsorge. Bei dem technischen Dienstleister der Beklagten kam es Mitte 2023 zu einem Hackerangriff auf das IT-System. Die Angreifer nutzten eine bis dahin unbekannte Sicherheitslücke in der verwendeten Software (sog. „Zero-Day-Exploit“) und griffen Kundendaten ab. Betroffen waren unter anderem Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuer-ID und Sozialversicherungsnummer. Die Klägerin behauptete, sie habe seitdem vermehrt unerwünschte Anrufe und SMS erhalten. Sie leide unter Sorgen und Ängsten, insbesondere wegen eines möglichen Identitätsdiebstahls. Sie verlangte mindestens 1.000,- DSGVO-Schadensersatz. Das LG Krefeld wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO setze einen schuldhaften Verstoß voraus. Ein solcher schuldhafter Verstoß lasse sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Die DSGVO verlange zwar geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, aber keinen absoluten Schutz vor jedem denkbaren Angriff. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie die marktübliche und zertifizierte Software eingesetzt habe. Die Sicherheitslücke sei zuvor unbekannt gewesen. Allein der Umstand, dass ein Hackerangriff erfolgreich gewesen sei, beweise nicht automatisch und zwingend unzureichende Schutzmaßnahmen: "Die Klägerin unterliegt vielmehr irrig der Annahme, der erfolgreiche Angriff liefere ein belastbares Indiz für unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen im Vorfeld. Ein derartiger Rückschluss ist jedoch verfehlt (….). Soweit sie darauf abstellt, dass die Beklagten weitere technische Maßnahmen hätten ergreifen können, wovon sie einige aufzählt, ergibt sich hieraus keine Umsetzungspflicht, deren Nichteinhaltung einen datenschutzrechtlichen Verstoß begründen kann. Die Beklagten sind lediglich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, die darauf gerichtet sich, eine Datenschutzverletzung so weit wie möglich zu verhindern (…)."
Und weiter: "Dies ist nicht gleichbedeutend mit sämtlichen, den Stand der Technik erschöpfenden Maßnahmen. Unzureichend wären die von den Beklagten beschriebenen TOM nur dann, wenn sich zuvor konkrete Anhaltspunkte für die Fehleranfälligkeit der - zum Zeitpunkt des Vorfalls - marktführenden G.-Anwendung ergeben hätten. Die Klägerin behauptet insoweit pauschal und ohne nähere Darlegung. Sie verweist hierzu auf einen unergiebigen öffentlichen Beitrag sowie auf sog. CVE-Einträge einer Fehlerdatenbank. Daraus ergibt sich indes nicht, ob die Beklagten diese Umstände vor dem Cyberangriff konkret wahrgenommen haben oder hätten wahrnehmen müssen, da insbesondere die letztgenannte Quelle vielmehr dafür spricht, dass das Programm seitens des Herstellers regelmäßig überprüft und sicherheitstechnisch weiterentwickelt wurde und wird. Gegen die Annahme, dass die Beklagten entsprechende Bedenken hätten haben müssen, spricht der Umstand, dass weltweit ca. 2.500 Unternehmen und Institutionen dem - insoweit unvorhergesehenen - sog. „zero-day-exploit“ zum Opfer fielen. Die Beklagte zu 1) hatte keinen Anlass zur verstärkten Kontrolle der Beklagten zu 2), Zweifel an der Eignung der Beklagten zu 2) als Auftragsverarbeiterin wurden nicht vorgetragen."
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