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Der deutsche Möbel-Discounter Roller bewarb auf seiner Website eine Küchenzeile. In dieser Werbung war die Energieeffizienzklasse des Einbau-Backofens und der Haushaltsdunstabzugshaube angegeben, nicht aber das Spektrum der Energieeffizienzklassen auf dem Etikett der betreffenden Geräte.
Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erhob bei einem deutschen Gericht Klage auf künftige Unterlassung solcher Werbung.
Das deutsche Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Lieferanten und Händler nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, in ihrer Werbung für Backöfen und Dunstabzugshauben die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben. Falls dies zu bejahen sein sollte, möchte es wissen, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen können.
In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023 stellt der Gerichtshof fest, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen1. Dies gilt auch dann, wenn die Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, in dem festgelegt wird, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist.
In Bezug auf Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben gibt es bislang keinen solchen delegierten Rechtsakt. Unter diesen Umständen verfügen die Lieferanten und Händler über einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Art und Weise, in der sie auf die Energieeffizienzklassen und -spektren hinweisen; der Ausübung dieses Spielraums sind jedoch Grenzen gesetzt.
So muss die Gestaltung der Energieeffizienzklassen und -spektren in der Werbung möglichst der Gestaltung auf dem Energieetikett der betreffenden Backöfen oder Dunstabzugshauben entsprechen. Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen Klasse und Spektrum jedenfalls lesbar und sichtbar in einer Weise angegeben werden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers genügt.
Der Gerichtshof nennt hierfür einige Beispiele, unbeschadet anderer denkbarer Lösungen: In der Werbung können die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlichen Wendung (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“) angegeben oder der Buchstabe der betreffenden Klasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Effizienzklassen wiedergegeben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisiert werden, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist.
Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der Werbung hervorgehen.
Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-761/22 | Verband Wirtschaft im Wettbewerb
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v.. 16.10.2023
Ein Strafverfahren wegen Markenfälschung wurde in Bulgarien gegen eine Eigentümerin eines Unternehmens eingeleitet, das Bekleidung verkauft. Die bulgarischen Behörden führten in einem von diesem Unternehmen gemieteten Geschäftslokal eine Kontrolle durch. Sie stellten fest, dass die auf den Waren angebrachten Zeichen bereits eingetragenen Marken ähnlich waren.
Die Händlerin wurde wegen Benutzung der Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaber vor das zuständige bulgarische Gericht gestellt. Das bulgarische Recht sieht Vorschriften vor, die dasselbe Verhalten sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit definieren.
Das bulgarische Gericht ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung in Bezug auf die Vereinbarkeit des bulgarischen Rechts zur Ahndung der Markenfälschung mit dem Unionsrecht, da die vorgesehenen Sanktionen hoch seien und das Fehlen eines klaren und eindeutigen Kriteriums für die Einstufung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu einander widersprechenden Praktiken und zu einer Ungleichbehandlung von Einzelnen führe, die praktisch die gleichen Handlungen begangen hätten.
Erstens weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Markenfälschung vom nationalen Recht sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden kann. Insoweit betont er, dass nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen Strafvorschriften hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes zugänglich, vorhersehbar und klar sein müssen. So muss jeder Bürger erkennen, welches Verhalten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Dass Markenfälschung in Bulgarien auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, bedeutet keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz.
Zweitens verstößt nach Ansicht des Gerichtshofs eine nationale Rechtsvorschrift, die im Fall der wiederholten oder mit schwerwiegenden schädigenden Folgen einhergehenden Benutzung einer Marke eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, gegen das Unionsrecht.
Der Gerichtshof erläutert, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums strafrechtlich nicht zur Anwendung kommt, aufgrund des TRIPS-Übereinkommens2, das sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten bindet, eine Haftstrafe für bestimmte Markenfälschungsstraftaten vorsehen können.
In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene sind die Mitgliedstaaten zwar befugt, die Art und Höhe der anwendbaren Sanktionen zu wählen. Diese repressiven Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein. Wird aber für alle Fälle der ohne Zustimmung erfolgten Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen, so ist diesem Gebot nicht Genüge getan. Eine solche Regelung berücksichtigt nämlich nicht die etwaigen spezifischen Umstände der Begehung dieser Straftaten.
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-655/21 | G. ST. T. (Verhältnismäßigkeit der Strafe bei Markenfälschung)
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.10.2023
Ein deutscher Pilot arbeitet für die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine als Teilzeitbeschäftigter. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er eine Grundvergütung erhält, die sich an der Flugdienstzeit orientiert. Darüber hinaus kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei Schwellenwerte überschreitet, die zu diesem Zweck vertraglich festgelegt sind.
Diese Schwellenwerte sind allerdings für vollzeitbeschäftigte Piloten und für teilzeitbeschäftigte Piloten gleich.
Der Pilot ist der Auffassung, dass die Schwellenwerte unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Stundenzahl aufgrund seiner Teilzeittätigkeit herabzusetzen seien. Ihm erwachse mit Überschreitung der so genannten Auslösegrenzen, wenn diese im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt seien, ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung.
Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Piloten und Lufthansa CityLine befasste deutsche Bundesarbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet. Es möchte wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht1 verboten ist.
Der Gerichtshof bejaht dies. Er stellt zunächst fest, dass die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden. Damit ist die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar. Das nationale Gericht wird diesen Aspekt jedoch zu überprüfen haben.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeutet. Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet und werden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.
Der Gerichtshof urteilt daher, dass eine solche nationale Regelung zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten führt, was gegen das Unionsrecht verstößt, es sei denn, diese Behandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das nationale Gericht ist aufgerufen, auch letzteren Aspekt zu prüfen.
Dabei wird es die entsprechenden Erwägungen des Gerichtshofs zu berücksichtigen haben, der Vorbehalte gegenüber den Rechtfertigungsgründen äußert, die insbesondere von der Fluggesellschaft vorgebracht werden.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.10.2023
Inhaltlich ging es um die AGB eines sogenannten Microstock-Portal, d.h. einer Bilder-Webseite, die folgende Regelung vorsahen:
5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten ...
Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das Hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl F. als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über F. bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von F. und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren. …
9. Gültigkeit und Beendigung des Vertrages und Entfernung eines Werks
Zwar könne der Urheber nicht grundsätzlich auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichten. Er könne sich jedoch damit einverstanden erklären, dass er nicht als Urheber erwähnt werde.
Die amtlichen Leitsätze lauten:
2. Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen - gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.
3. Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts.
Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden."
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt.
Der von ihr mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin wurde – wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen – nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte, hat die Klägerin sich darauf berufen, ihre Arbeitsleistung sei in den Jahren 2017 bis 2019 nach ihrer Berechnung von der Beklagten in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden.
Sie hat gemeint, eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass dies die nunmehr geschuldete und von der Beklagten zu vergütende Arbeitszeit sei. Soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 diesen Umfang nicht erreichte, hat sie Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangt.
Das Arbeitsgericht hat, ausgehend von der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG angenommen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufarbeitsverhältnis der Parteien betrage 20 Stunden. Es hat deshalb der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung nur in geringem Umfang insoweit stattgegeben, als in einzelnen Wochen der Abruf der Arbeitsleistung der Klägerin 20 Stunden unterschritten hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin, mit der sie an ihren weitergehenden Anträgen festgehalten hat, blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), müssen sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG arbeitsvertraglich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Unterlassen sie das, schließt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG diese Reglungslücke, indem kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt.
Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Für eine solche Annahme hat die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.
Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschlossen, können die Parteien in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Dafür reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus.
Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend, er wolle sich für alle Zukunft an eine von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden, nicht zu. Ebenso wenig rechtfertigt allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschuldet zu arbeiten, die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23 –
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 18.10.2023
Die Beklagte clever fit war Franchisegeberin mit über 500 Lizenzbetrieben.
In unterschiedlichen Fitness-Studios hing folgende Bekanntmachung aus:
Für deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren."
Dies ist vorliegend der Fall. Um das Fitnessstudio nutzen zu können, sind die Mitglieder gezwungen, das Drehkreuz unter Verwendung des ihnen überlassenen Zutrittsmediums zu passieren, woraus sich die Machtposition der Studioinhaber ergibt.
Eine andere Möglichkeit zur Nutzung gibt es nicht. Die Mitglieder standen nun also vor der Entscheidung, die Preiserhöhung zu akzeptieren, um das Studio betreten zu können oder es eben - ohne Zustimmung zur Preiserhöhung auch künftig - nicht zu nutzen, obwohl der Mitgliedsvertrag weiterhin Bestand hatte.
Hierdurch haben die Studioinhaber ihre Machtposition zur Ausübung von Druck ausgeübt. Den Mitgliedern wurde vor Ort eine ad hoc-Entscheidung abgenötigt, auf die sie angesichts der erstmaligen Bekanntgabe der erforderlichen (konkludenten) Willenserklärung erst unmittelbar vor dem Betreten des Mitgliederbereichs nicht vorbereitet waren, und die Auswirkungen auf das weiter fortlaufende Vertragsverhältnis hatte.
Der Besuch eines Fitnessstudios stellt eine Freizeitaktivität dar, bei welcher die Mitglieder grundsätzlich nicht mit einer geschäftlichen Ansprache rechnen müssen. Sie wer den folglich durch derlei Aushänge überrumpelt und sind so in ihrer Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt."
Der gerügte Verstoß fand innerhalb des Betriebsorganismus der Beklagten statt. Dass die Franchisenehmer in den Betriebsorganismus der Beklagten eingegliedert sind, ergibt sich ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Vorgabe von AGB und Vertragsformblättern bereits aus den Franchiseverträgen. (...)
Der Erfolg der Franchisenehmer kommt der Beklagten auch zugute.
Durch die laufende Netto-Umsatzbeteiligung in Höhe von 5% aus den Franchiseverträgen wirkt sich eine Umsatzerhöhung beim Franchisenehmer durch Preissteigerungen positiv auf die Einnahmen der Beklagten aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob Preiserhöhungen auch ohne den Wettbewerbsverstoß hätten vereinbart werden können."
Die Herstellerin der Luxus-Tasche hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangt, dem Berliner Modelabel diese Darstellungen zu untersagen. Die Designerinnen des Berliner Labels haben sich demgegenüber auf ihre Kunst- und Meinungsfreiheit berufen. Ihre Modekreationen, in denen die prägenden Merkmale der Luxus-Handtasche aus dem Modekonzern der Antragstellerin gespiegelt werden, seien Teil einer Inszenierung. Es solle damit unter anderem auf weibliche Klischees hingewiesen werden, wonach sich Frauen diese Luxus-Handtaschen von sog. „Sugar Daddys“ schenken ließen. Die Akzeptanz dieses Vorurteils sei eine Form von Feminismus.
Die Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschied in zwei Beschlüssen vom 19.09.2023, die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf europäischen Markenrechtsschutz berufen.
Es sei im vorliegenden Fall eine Abwägung erforderlich zwischen dem Eigentumsrecht der Herstellerin der Luxus-Handtasche und der Kunstfreiheit der Antragsgegnerin. „Auch die Beschäftigung mit einer Marke kann von der Kunstfreiheit erfasst sein“, so die Richterinnen und Richter.
Die Antragsgegnerin wolle mit ihren Kleidern und Taschen darauf hinweisen, dass Frauen von Männern zum Objekt degradiert und als gesellschaftliche Accessoires angesehen würden. Nach ihrer Ansicht würden sich Frauen emanzipieren, indem sie genau diese Rolle einnähmen. Sie würden Männer als „menschliche Bank“ für ihre Zwecke nutzen, wenn sie sich von ihnen Luxus-Taschen schenken ließen.
„In dieser überspitzten gesellschaftlichen Darstellung tragen Frauen die Kleidungsstücke, die an die Luxus-Tasche der Antragstellerin erinnern, in aufreizender und lasziver Art an der Grenze zu Kitsch und Geschmacklosigkeit. (…) Hierbei ist das Spiel zwischen primitiver Direktheit und ultimativen Luxusgütern essenzieller Bestandteil der Darbietung“, erklärte die Kammer in ihrem Beschluss.
„Auch wird die Marke der Antragstellerin nicht verunglimpft oder herabgesetzt. Vielmehr dient sie als ein gesellschaftlich angestrebter Bezugspunkt von Luxusgütern“, stellten die Richter weiter fest.
Die Anlehnung an die Luxus-Handtasche der Antragstellerin sei dabei nur ein Teil der gesamten Inszenierung.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig. Die Aktenzeichen der Beschlüsse vom 19.9.2023 lauten 2-06 O 532/23 und 2-06 O 533/23.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 12.10.2023
Mit Verfügung vom 14. November 2022 ordnete die Polizeidirektion Hannover die Videoüberwachung an. Die Bildübertragung mit entsprechender Aufzeichnungstechnik erfolgte durch vier fest installierte Videoüberwachungsanlagen für die Bereiche Am Markte, Hanns-Lilje-Platz, Platz der Weltausstellung sowie Ballhofplatz. Maßgeblich gestützt wurde die Anordnung auf die entsprechende Datenschutz-Folgenabwägung vom 17. November 2022. Auf die Videoüberwachung wurde vor Ort und auf der Webseite der Polizeidirektion hingewiesen.
Am 12. Dezember 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es fehle an einer statisch belegbaren Analyse, nach der im Erfassungsbereich der Kameras mehr Straftaten als in nichtüberwachten Bereichen begangen würden. Zudem sei fraglich, warum nicht andere Weihnachtsmärkte in Hannover videoüberwacht werden. Auch könne ein terroristischer Anschlag nicht durch eine Videoüberwachung verhindert werden. Schließlich sei die Hinweisbeschilderung unzureichend.
Der vom Kläger am 15. Dezember 2022 eingelegte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde von der 10. Kammer mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 (Az. 10 B 5284/22) abgelehnt.
Die 10. Kammer hat heute entschieden, dass die Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet ist.
Aufgrund der Beendigung des Weihnachtsmarktes kann der Kläger zwar keine Unterlassung der Videoüberwachung mehr erreichen, jedoch ist seine Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung aufgrund einer möglichen Wiederholungsgefahr zulässig. Damit hat er ein Feststellungsinteresse ausreichend geltend gemacht.
Die Klage ist indes unbegründet. Zwar hat die Videoüberwachung in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Videoüberwachung ist vorliegend durch § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) gerechtfertigt.
Die Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 NPOG steht mit dem Grundgesetz im Einklang. Hierzu wird auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2020 (Az. 11 LC 149/16, abrufbar unter voris.wolterskluwer-online.de) verwiesen.
Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG dürfen die Verwaltungsbehörden und die Polizei öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen in Bezug auf den innerstädtischen Weihnachtsmarkt vor. Die Beklagte hat Auswertungen der polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt, aus denen sich eine erhöhte Gefahr für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ergibt. Die Beklagte hat zunächst alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in dem Bereich für die Jahre 2015 bis 2021 erfasst. Anschließend hat sie diese Vorkommnisse nochmals danach gefiltert, ob sie in Verbindung mit der Veranstaltung „Weihnachtsmarkt“ stehen.
Darüber hinaus besteht zumindest die abstrakte Gefahr eines terroristischen Anschlags auf den Weihnachtsmarkt in der Innenstadt in Hannover als besonderer Anziehungspunkt für Besucher. Der Weihnachtsmarkt hat aufgrund seiner Symbolträchtigkeit und Bekanntheit eine besondere Lage. Dabei verhindert die Überwachung u.U. nicht den terroristischen Anschlag an sich; Vorfeldaktivitäten u.a. könnten aber entdeckt werden.
Der Einsatz von Polizeibeamten statt einer Videoüberwachung ist zudem kein milderes Mittel. Zum einen ist bereits zweifelhaft, dass die Steigerung der Polizeipräsenz in einem solchen Maße überhaupt möglich wäre. Zum anderen wäre der Einsatz weniger effektiv aufgrund der zahlreichen hier genutzten technischen Möglichkeiten, u.a. des Zoomens und des Aufzeichnens.
Die Videoüberwachung des innerstädtischen Weihnachtsmarktes ist für die betroffenen Besucher auch hinreichend erkennbar. Zwar sind die Kameras sehr hoch angebracht und damit außerhalb des Sichtfeldes der den Weihnachtsmarkt betretenen Personen; die Beklagte hat aber hinreichende Hinweisschilder angebracht, die es Besuchern ermöglichen, von der Videoüberwachung Kenntnis zu erlangen. Zudem hat die Beklagte die Videoüberwachung durch eine Pressemitteilung publik gemacht. Auf ihrer Webseite konnten sogar die Standorte der Videokameras eingesehen werden.
In Bezug auf den Weihnachtsmarkt 2023 hat die Polizeidirektion in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine Videoüberwachung in Prüfung sei.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden. Die Entscheidung wird zeitnah in dem kostenfrei zugänglichen Niedersächsischen Vorschriftensystem (https://voris.wolterskluwer-online.de) veröffentlicht werden.
Az. 10 A 5210/22
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 10.10.2023
Die Genehmigung wurde der in diesem Verfahren beigeladenen Gesellschaft erteilt, deren Hauptgeschäftsfeld der Handel mit Merchandising-Artikeln darstellt.
Der Beklagte hatte der Beigeladenen in früheren Jahren für die Zeiträume von Anfang bzw. Ende November bis Ende Dezember eine Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 1. April 2022 die für den Zeitraum 3. April 2022 bis 13. November 2024 befristete Bewilligung, an Sonn- und Feiertagen maximal 510 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in den Bereichen Produktion, Nachschub, Warenaufbereitung, Versand und operative Leitung zu beschäftigen. Während dieses Zeitraums dürfe von der auf § 13 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beruhenden Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden.
Die Klägerin hält die Genehmigung für zu unbestimmt, da die Entscheidung darüber, wann die Voraussetzungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit erfüllt seien, der Beigeladenen überlassen werde. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt, da die Beigeladene ihre Betriebszeiten nicht - wie in der Vorschrift gefordert - „weitgehend ausgenutzt“ habe. Die Belastungsspitzen in den Wintermonaten seien diesbezüglich irrelevant, da die Genehmigung einen wesentlich längeren Zeitraum umfasse.
Die Kammer vermochte sich den Argumenten des Beklagten, der vorgetragen hat, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Dienstleistungsbrache sämtlich erfüllt seien und der die Ansicht vertreten hat, dass die der Genehmigung beigefügte Auflage sicherstelle, dass die Beigeladene ungeahnte Auftragsspitzen flexibel abarbeiten könne, nicht anzuschließen.
Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung insbesondere darauf abgestellt, dass der Zusatz, wonach von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe, zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Aus dem Bescheid selbst werde nämlich nicht deutlich, an welchen Sonntagen gearbeitet werden dürfe. Die Entscheidung darüber werde so der Beigeladenen selbst überlassen.
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG zumindest hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „weitgehenden Ausnutzung“ der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeiten nicht erfüllt. Die Beigeladene nutze die gesetzlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit, die 144 Stunden betrage, bislang nur in einem Umfang von durchschnittlich ca. 66 % aus.
Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordere jedoch, dass an die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit und damit an die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 ArbZG strenge Anforderungen gestellt würden. Von einer „weitgehenden Ausnutzung“ der Arbeitszeiten könne daher schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn - wie im Betrieb der Beigeladenen - nachts grundsätzlich nicht oder nur in einem Ein- oder Zweischichtsystem gearbeitet werde. Das für die Kammer nachvollziehbare Absatzinteresse von Unternehmen und das Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten nicht, um Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsschutz in diesem Umfang zu rechtfertigen.
Grundsätzlich sei eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für bestimmte Zeitabschnitte oder Saisonarbeiten möglich. Da die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aufgrund der von der Beklagten gewählten Formulierung jedoch insgesamt unbestimmt sei, könne sie in diesem Fall auch nicht nur für die Wintersaison aufrechterhalten werden.
Das Urteil (Az. 1 A 119/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Osnabrück v. 11.10.2023
Der Kläger, ein Online-Shop, verlangte die Bezahlung aus einer Lieferung im Wert von rund 80,- EUR.
Der Beklagte wehrte sich dagegen und verlangte zudem Schadensersatz, weil trotz Aufforderung der Kläger keine DSGVO-Auskunft erteilt hätte.
Das AG Düsseldorf sprach dem Beklagten einen Schadensersatz iHv. 500,- EUR zu:
Indem die Klägerin die dem Beklagten nach Art. 15 DSGVO zustehenden Ansprüche nicht erfüllt, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch.
Der Umstand, dass der Beklagte systematisch Verstöße gegen die DSGVO in Bezug auf seine Person verfolgt, ist bei der Höhe des Schadenersatzes zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass dies einen Anspruch wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns ausschließt.
Ein immaterieller Schadensersatz dient der Genugtuung, soll aber keine Einnahmequelle darstellen. Weiter kommt es bei der Höhe des Betrages nicht darauf an, wie wirtschaftlich potent der Anspruchsgegner ist. Der immaterielle Schadensersatzanspruch des geschädigten hat insoweit keine Straffunktion, so dass es auf eines „abschreckende“ Wirkung nicht ankommt.
Eine Erhöhung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Klägerin sich - rechtlich unbegründet - weigert die Auskunft zu erteilen und verlangten Daten herauszugeben. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin mit den Daten weiter arbeiten würde, insbesondere sie seit dem spätestens 02.06.2023 an weitere Dritte weitergegeben hätte weitergeben würde und allein damit den Schaden des Beklagten vertiefen würde. Dies ist aber nicht ersichtlich."
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Newsletter
vom 25.10.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 43. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Bei Werbung mit Elektrogeräten muss auf alle Energieeffizienzklassen hingewiesen werden
2. EuGH: Mindestfreiheitssrafe von 5 Jahren bei Markenfälschung kann unverhältnismäßig sein
3. EuGH: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstunden nicht diskriminiert werden
4. BGH: Microstock-Portal durfte durch AGB Recht auf Urheberbenennung einschränken
5. BAG: Bei Arbeit auf Abruf: Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
6. LG Augsburg: Wettbewerbsverstoß durch clever fit = Passieren eines Drehkreuzes im Fitnessstudio ist keine Zustimmung zur Preiserhöhung
7. LG Frankfurt a.M.: Kein markenrechtlicher Schutz von Luxus-Handtaschen
8. VG Hannover: Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes 2022 in Hannover war rechtmäßig
9. VG Osnabrück: Hohe Anforderungen an Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für Handel mit Merchandising-Artikeln
10. AG Düsseldorf: 500,- EUR Schadensersatz für nicht erteilte DSGVO-Auskunft
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Bei Werbung mit Elektrogeräten muss auf alle Energieeffizienzklassen hingewiesen werden
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In der Werbung für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben muss sowohl auf die Energieeffizienzklasse dieser Produkte als auch auf das Spektrum der Effizienzklassen hingewiesen werden
zurück zur Übersicht
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2. EuGH: Mindestfreiheitssrafe von 5 Jahren bei Markenfälschung kann unverhältnismäßig sein
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Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann sich als unverhältnismäßig herausstellen
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3. EuGH: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstunden nicht diskriminiert werden
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Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten
zurück zur Übersicht
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4. BGH: Microstock-Portal durfte durch AGB Recht auf Urheberbenennung einschränken
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Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zur Frage, inwieweit ein Urheber auf sein Recht zur Urheberbenennung verzichten kann, getroffen (BGH, Urt. v. 15.06.2023 - Az.: I ZR 179/22).
"3. Download und Unterlizenzen
F. ist laut den Bedingungen dieses Vertrages berechtigt, einem oder mehreren Herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks … zu gewähren. Ein nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet. …
Dieser Vertrag gilt zeitlich unbegrenzt, sofern er nicht gemäß diesem Abschnitt 9 beendet wird. Er kann sowohl von F. als auch von dem Hochladenden Mitglied jederzeit durch Entfernung des Werks von der Webseite F . beendet werden."
Im Kern erkannte der BGH diese gängige Praxis als rechtskonform an.
"1. Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich jedoch, dass es ihm außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns grundsätzlich freisteht, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.
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5. BAG: Bei Arbeit auf Abruf: Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
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Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29. November 2022 – 6 Sa 200/22 –
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6. LG Augsburg: Wettbewerbsverstoß durch clever fit = Passieren eines Drehkreuzes im Fitnessstudio ist keine Zustimmung zur Preiserhöhung
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Das Passieren eines Drehkreuzes im Fitnessstudio ist keine Zustimmung zu einer Preiserhöhung durch den Betreiber (hier: clever fit). Hierbei handelt es sich um eine aggressive geschäftliche Handlung, die wettbewerbswidrig ist (LG Augsburg, Urt. v. 06.10.2023 - Az.: 081 O 1161/23).
"Liebes Mitglied,
cleverfit steht für starke Leistungen zum vernünftigen Preis. Um Dir diese Leistun gen weiterhin ermöglichen zu können, müssen wir unsere Mitgliedschaftsbeiträge für Neu- und Bestandskunden erhöhen. Dein Mitgliedschaftsbeitrag wird daher ab dem 01. September 2022 um 8€ pro Monat (inkl. MwSt.) bei monatlicher Zahlung bzw. um 96€ pro Jahr (inkl. MwSt.) bei jährlicher Zahlung, erhöht. (...)
Das Gericht bewertete diese Maßnahme als aggressive geschäftliche Handlung und somit als Wettbewerbsverstoß:
"Das klägerseits gerügte Verhalten stellt eine aggressive geschäftliche Handlung (...) dar.
Auch wenn die verklagte Franchisegeberin womöglich die Maßnahme weder angeordnet noch Kenntnis davon hatte, hafte sie gleichwohl:
"Die Beklagte haftet vorliegend gern. § 8 Abs. 2 UWG selbstständig neben den Franchisenehmern. (...)
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7. LG Frankfurt a.M.: Kein markenrechtlicher Schutz von Luxus-Handtaschen
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Ein Berliner Modelabel stellt unter anderem Kleider, Röcke, Tops und Taschen her, die charakteristische Merkmale der besagten Luxus-Handtasche aufweisen. Das Label führte diese Modekreationen auf einer Fashionshow vor und bewarb die dortigen Darbietungen im Internet sowie auf sozialen Netzwerken.
Und weiter: „Das in der Kunstfreiheit wurzelnde Interesse der Antragsgegnerin an der Darbietung ihrer Fashionshow überwiegt im vorliegenden Fall“.
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8. VG Hannover: Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes 2022 in Hannover war rechtmäßig
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Die 10. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tag eine Klage gegen die Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes 2022 abgewiesen.
Vom 22. November bis zum 22. Dezember 2022 fand in der Innenstadt von Hannover ein Weihnachtsmarkt statt. Unter dem 28. Oktober 2022 beantragte die Polizeiinspektion Besondere Dienste die Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 NPOG. Der Weihnachtsmarkt führe zu einem erhöhten Besucherandrang, weshalb mit einem Anstieg der Alltagskriminalität und Gefahren begründender Verhaltensweisen (u.a. aggressives, stark belästigendes Betteln, Störung durch übermäßig alkoholisierte Personen, Verstößen gegen Ordnungsnormen, unerlaubte Sondernutzung) zu rechnen sei. Zudem seien Weihnachtsmärkte seit dem Anschlag auf den Breitscheidplatz in Berlin verstärkt in den Fokus im Zusammenhang mit terroristischer Bedrohung gerückt.
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9. VG Osnabrück: Hohe Anforderungen an Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für Handel mit Merchandising-Artikeln
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Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese hatte das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt.
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10. AG Düsseldorf: 500,- EUR Schadensersatz für nicht erteilte DSGVO-Auskunft
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Erteilt ein Online-Shop seinem Kunden keine DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO, so steht dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch iHv. 500,- EUR zu (AG Düsseldorf, Urt. v. 24.08.2023 - Az.: 51 C 206/23).
"Weiter hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500,00 € gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO
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