anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 8. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel-/Glücksspielrecht.
Neben den Grundlagen-Entscheidungen des BGH (biedenkopf.de) und des Hess. VGH (Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig) ist hier vor allem der interessante Beschluss des LG Mannheim (Dialer-Preisangabe-Pflicht) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es die traurige Mitteilung, dass der bekannte Internet-Verein Freedom for Links gelöscht wurde, Bayern und Hessen die Telefon-Überwachung ausweiten wollen und sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der SMS-Fahndung stellt.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: "biedenkopf.de"
2. Hess. VGH: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig
3. OLG Köln: DTAG-Haftung für rechtswidrige Telefonbuch-Einträge
4. OLG Köln: "DSL"-Werbung rechtswidrig
5. LG Mannheim: Dialer-Preisangabe-Pflicht
6. LG Dortmund: Irreführender 0190-Telefonbucheintrag
7. Neue 0190-Dialer-Urteile
8. Bayern / Hessen: Ausweitung der Telefon-Überwachung gefordert
9. SMS-Fahndung verfassungswidrig?
10. Freedom for Links-Verein gelöscht
11. In eigener Sache: Moderation des openBC-Netzwerkes "Internet und Recht"
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1. BGH: "biedenkopf.de"
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Kein Anspruch auf "Sperrung" der Internet-Domain "kurt-biedenkopf.de"
Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit "de" enden.
Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte "Sperrung" sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich und zulässig sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.
Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01
Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/2004 des BGH v. 20.02.2004
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2. Hess. VGH: Sportwetten durch privaten Anbieter zulässig
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2004 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten für rechtswidrig erklärt.
Die Stadt Kassel hatte dem Antragsteller mit einer Verfügung vom 19. September 2003 die Durchführung der Veranstaltung von Sportwetten in seinen Geschäftsräumen untersagt. Nach § 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen sei das Land Hessen allein befugt, innerhalb seines Staatsgebiets Sportwetten, d. h. Wettbewerbe mit Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse, zu veranstalten. Hiernach könne der Antragsteller die mit einer englischen Firma als Wetthalterin vertraglich vereinbarte Vermittlung von Sportwetten nicht betreiben, denn die Vertragspartnerin des Antragstellers dürfe wegen der dem Land Hessen gesetzlich eingeräumten Monopolstellung für die Veranstaltung von Sportwetten in Hessen keine Verträge über Sportwetten abschließen.
Folglich dürfe auch dem Antragsteller keine Genehmigung für die Vermittlung derartiger Verträge erteilt werden. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der u. a. für Polizei- und Ordnungsrecht zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat diese Entscheidung abgeändert und entschieden, dass die Regelung des § 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen in Widerspruch zu höherrangigen europarechtlichen Bestimmungen stehe, weshalb es der angefochtenen Untersagungsverfügung an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Monopolisierung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten auf staatliche bzw. staatlich konzessionierte Betreiber stelle eine unzulässige Einschränkung der einem ausländischen Wettanbieter durch europäisches Gemeinschaftsrecht eingeräumten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit der Folge dar, dass die entsprechenden Regelungen zu Lasten des ausländischen Unternehmens nicht angewendet werden dürften.
Der Europäische Gerichtshof habe in einem Urteil vom 6. November 2003 festgestellt, dass Regelungen des nationalen Rechts, die die Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, auf dem Markt eines anderen Mitgliedsstaates eine Konzession zur Durchführung von Sportwetten zu erhalten, praktisch ausschlössen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 des EG-Vertrages) darstellten. In dem gleichen Urteil gehe der Europäische Gerichtshof von einem Eingriff in die einer ausländischen Gesellschaft nach Art. 49 und 45 des EG-Vertrages zukommende Dienstleistungsfreiheit durch das rechtliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in einem Mitgliedsstaat aus.
Allerdings erkenne der Europäische Gerichtshof grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedsstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Betrugsvorbeugung zu beschränken und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten eingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe jedoch nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass das dem Land Hessen für die Veranstaltung von Sportwetten gesetzlich eingeräumte Monopol und die hieraus folgende Begrenzung der Vermittlung von Sportwetten auf staatlich zugelassene Annahmestellen seiner eigentlichen Zielsetzung nach tatsächlich darauf ausgerichtet sei, mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung durch die Veranstalter und wirtschaftlichen Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten zu bewahren, und die durch die Sportwetten erzielten Einnahmen folglich nur als erwünschte Nebenfolge der gesetzlichen Einschränkungen zu betrachten seien.
Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass staatliche Lotteriegesellschaften in Sportstätten und Medien eine breit angelegte Werbung zur Teilnahme an Oddset-Sportwetten (Sportwetten mit von vornherein feststehenden Gewinnquoten) betrieben, um mit den Einnahmekosten intensive öffentliche Vorhaben und Veranstaltungen, u. a. die Fußballweltmeisterschaft 2006, zu finanzieren oder zu unterstützen und Haushaltsdefizite auszugleichen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 11 TG 3060/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/04 des Hessischen VGH
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3. OLG Köln: DTAG-Haftung für rechtswidrige Telefonbuch-Einträge
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Das OLG Köln (Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 6 U 83/03 = http://snipurl.com/4pcw) hatte darüber zu entscheiden, ob die Deutsche Telekom AG (DTAG) für einen irreführenden Telefonbucheintrag haftet.
Bei dem Kläger handelte es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Beklagte war die DTAG. Die Nebenintervenientin, die Firma N GmbH, zählt zu ihren Tochtergesellschaften.
Die Firma N stellt u.a. online eine Suchmaschine bereit, mittels derer durch Verkopplung von Stichworten bzw. Suchbegriffen mit Inhalten einzelne Eintragungen in elektronischen Telefonbüchern aufgefunden werden können. Durch die Eingabe unter anderem des Suchbegriffs "Straßenverkehrsamt" und des Ortes H erschien im Internet-Telefonbuch "Gelbe Seiten/Das Örtliche/t-info" in unmittelbarem Zusammenhang mit der Telefonnummer des Straßenverkehrsamts H auch die Telefonnummer eines privaten Anbieters, der dort unter der Bezeichnung "Straßenverkehrs/AmtAuskunft An,- Ab- Ummeldeformalitäten Auskunft" eingetragen war.
Wählte man die betreffende Rufnummer, wurde man auf eine entsprechende kostenpflichtige 0190-Rufnummer weiterverwiesen.
Kernfrage der rechtlichen Auseinandersetzung war, ob die DTAG hier von Beginn haftet. Unter Berufung auf die Entscheidung "Branchenbuch-Nomenklatur" des Bundesgerichtshofs (= NJW-RR 1997, 1468 = WRP 1997, 1059 = GRUR 1997, 909) vertrat der Kläger die Auffassung, die DTAG sei für die Irreführung mitverantwortlich, weil die fehlende Berechtigung unproblematisch und der Verletzungstatbestand ohne größeren oder unzumutbaren Aufwand festzustellen gewesen sei.
Die Beklagte berief sich dagegen u.a. auf die bekannte BGH-Entscheidung "ambiente.de" (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99 = http://snipurl.com/4pcy) und argumentierte, eine Haftung trete frühestens ab Kenntnis ein.
Das OLG Köln ist klar der Ansicht der Beklagten gefolgt:
"Bevor nicht der Inanspruchgenommene, hier die Beklagte, z.B. durch eine Abmahnung auf die (angebliche) Verletzung bestimmter Rechte hingewiesen worden ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden (...).
Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.
Gerade weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers stets die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die je nach den Umständen des Einzelfalles nicht oder nur in eingeschränktem Maße bestehen können. Ihr Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer den Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Auf der Basis dieser Kriterien hat das Landgericht eine Prüfungspflicht der Beklagten bei der Eintragung der ihr von ihren Kunden an die Hand gegebenen Daten bzw. bei Weiterleitung dieser Daten an ihre Streithelferin mit Rücksicht auf den Massencharakter solcher Eintragungen und Eintragungsänderungen zu Recht verneint."
Einen ähnlichen Sachverhalt hatte erst vor kurzem das LG Dortmund (Urt. v. 05.06.2003 - Az.: 16 O 43/03) zu entscheiden, bei dem es auch um einen irreführenden 0190-Telefonbucheintrag ging, vgl. die Kanzlei-Info v. 21.02.2004 = http://snipurl.com/4pd0
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4. OLG Köln: "DSL"-Werbung rechtswidrig
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Das OLG Köln (Urt. v. 21.11.2003 - Az.: 6 U 100/03 = http://snipurl.com/4pd3) hatte darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Abkürzung "DSL" irreführend iSd. des § 3 UWG ist, wenn die angebotene Technik die erwartete Übertragungsgeschwindigkeit nur beim Download erfüllt, beim Upload dagegen nur die normale Analog- oder ISDN-Geschwindigkeit erreicht wird.
Dies haben die Richter bejaht:
"Durch die Verwendung des Kürzels "DSL" (...) führt die Antragsgegnerin erhebliche Teile des (...) Verkehrs in relevanter Weise in die Irre, weil sie dadurch suggeriert, bei der Inanspruchnahme von (...) DSL komme der (potentielle) Internetnutzer in den Genuss aller Vorteile, die ihm die DSL-Technik bietet, während das in Wirklichkeit nicht der Fall ist: Zwar ermöglicht die Antragsgegnerin es ihren (potentiellen) Vertragspartnern, mittels (...) DSL hohe Volumina aus dem Internet mit einer Geschwindigkeit herunterzuladen, die um ein Vielfaches höher ist als beim Einsatz zum Beispiel von ISDN-Technologie oder gar bei analogen Anschlüssen.
Die Werbung der Antragsgegnerin täuscht indessen darüber hinweg, dass ihre konkret angebotene Technologie nur ein beschleunigtes Herunterladen von Daten aus dem Internet im sog. "downstream" ermöglicht, während die Übertragungsgeschwindigkeit im sog. "upstream" bei dem konkret beworbenen skyDSL der Antragsgegnerin weit hinter dem zurückbleibt, was der angesprochene Verkehr von der als "DSL" bezeichneten digitalen Technologie erwartet."
Ein weiterer Streitpunkt waren konkrete Werbeaussagen: Die DSL-Werbung wurde mit den Slogans "Flächendeckend verfügbar", "DSL in jedem Winkel Deutschlands", "Garantiert! (...) DSL überall erhältlich!" geführt, obgleich unter gewissen Umständen (konkrete Lage seiner Wohnung, Bebauung im Umfeld) ein Empfang für den Kunden nicht möglich ist:
"In dem konkreten Zusammenhang, in dem die mit dem Verfügungsantrag angegriffenen Werbeankündigungen nachzulesen sind, mögen sie als vollmundig zu bezeichnen sein, führen den angesprochenen Verkehr aber (noch) nicht in die Irre.
Entgegen den anderslautenden Behauptungen der Antragstellerin spricht nämlich nichts dafür, der unbefangene Leser der Werbung der Antragsgegnerin könne zu dem Schluss gelangen, ungeachtet der konkreten Lage seiner Wohnung, der Bebauung im Umfeld etc. könne er (...) DSL auf jeden Fall empfangen.
Die konkrete Werbung stellt vielmehr hinreichend klar, dass es ausschließlich um die geografische Verfügbarkeit von skyDSL und nicht darum geht, ob jeder einzelne Haushalt ohne jedwede Schwierigkeiten beim Anbringen einer Satellitenschüssel sicher sein kann, dass skyDSL bei ihm auch funktioniert."
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5. LG Mannheim: Dialer-Preisangabe-Pflicht
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Nach einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/4pd6) der Verbraucherzentrale Berlin (VBZ Berlin) sind die Verbraucherschützer gegen die Webseite www.referate.ag mittels eine einer einstweiligen Verfügung (LG Mannheim, Beschl. v. 12. Februar 2004 - Az. 7 O 47/04) vorgegangen.
Begründung der VBZ Berlin:
"Besonders infam sind solche Angebote, in denen insbesondere Kinder und Jugendliche über Suchmaschinen auf solche Seiten gelockt werden, die ihnen Hilfe für Hausaufgaben versprechen. Hier versuchen die Anbieter, die Unerfahrenheit der Jugendlichen auf äußerst verwerfliche Weise auszunutzen und ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen."
Aus der Verfügung wird nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsvorschriften angeblich verstoßen worden sein soll. Wichtig anzumerken ist dabei, dass es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, die ohne Anhöhrung der Gegenseite erlassen wurde. D.h. die Gegenseite hat die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, so dass über diese Verfügung mündlich verhandelt und über deren Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung entschieden wird. Dies hat die Gegenseite inzwischen getan.
Unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt ist ein Verstoß gegen § 1 UWG immer dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kinder und Jugendliche meist noch nicht in ausdrücklichem Maße in der Lage sind, Waren- und Dienstleistungsangebote kritisch zu hinterfragen. Vielmehr entscheiden sie gefühlsmäßig und folgen einer spontanen Eingebung.
Diese Rechtsprechung führt auch dazu, dass nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01 = http://snipurl.com/4pd8) die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie unter http://snipurl.com/4pd9
Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02 = http://snipurl.com/4pda) bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie unter http://snipurl.com/4pdb
Die Abmahnungen der VBZ Berlin beschränken sich jedoch - anders als die Pressemitteilung dies nahelegt - keineswegs nur auf Seiten, die als primäre Zielgruppe Minderjährige und Jugendliche haben. Vielmehr sind auch thematisch ganz allgemeine Seiten betroffen.
Die ganze Problematik betritt absolutes Neuland. Es ist unklar, ob die einzelnen Webmaster einer Preisauszeichnungspflicht auf den eigenen Seiten unterliegen. Oder ob es ausreichend ist, vor dem eigentlichen Bezug des Dialers auf den Preis hinzuweisen, was gängige Praxis bei allen Dialer-Herstellern ist.
Insgesamt ist das Vorgehen der VBZ Berlin - aus juristischer Sicht - kritikbedürtig. Denn inzwischen wurden offenbar eine Vielzahl von Webmastern abgemahnt. Der absolut allgemein gehaltenen Abmahnung, in der noch nicht einmal der konkrete Gesetzesverstoß und die verletzte Norm genannt wird, liegt die o.g., nicht anonymisierte Entscheidung des LG Mannheim bei. Die VBZ Berlin stützt sich somit bei ihrem - berechtigten oder unberechtigten - Begehren lediglich auf eine nicht rechtskräftige, nur im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung.
Auf die weitere Entwicklung darf man außerordentlich gespannt sein.
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6. LG Dortmund: Irreführender 0190-Telefonbucheintrag
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Das LG Dortmund (Urt. v. 05.06.2003 - Az.: 16 O 43/03) hatte zu entscheiden, ob eine private Firma im öffentlichen Telefonbuch nachfolgenden Eintrag schalten darf:
"STRAßENVERKEHRSA. INFO STELLE KFZ ZULASSUNG FÜHRERSCHEIN"
Wählte der Anrufer die betreffende Nummer, so erfolgte eine Bandansage:
„Sehr geehrter Anrufer!
Bitte benutzen Sie die Ihnen gleich mitgeteilte gewerbliche Servicerufnummer oder unsere Internet-Seite, unter der sie sämtliche externe Informationen über ihr Straßenverkehrsamt erhalten. Unsere Call-Center-Sachbearbeiter helfen Ihnen gerne unter (...) oder der Rufnummer (...) schnell weiter. Diese wird von dem Dienst-Anbieter mit 1,86 € pro Minute in Abzug gebracht. Ich wiederhole (...). Oder im Internet unter (...). Vielen Dank für Ihr Verständnis."
Rief der Nutzer die mitgeteilte 0190-Nummer an, so war erneut eine Bandansage zu hören:
„Guten Tag und herzlich willkommen bei der Informationsstelle für Kfz-Formalitäten, Fuhrerscheinangelegenheiten sowie sämtlichen Infos rund um Ihre Kfz-Zulassungsstelle. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sämtliche Informationen sowie die Durchstellung zu einem unserer freundlichen Sachbearbeiter lediglich mit 1,86 € pro Minute von dem Telekommunikationsunternehmen (...) in Abzug gebracht werden. Für weitere Infos zum Anbieter drücken Sie die 1.“
Folgte der Nutzer dieser Anweisung, so war zu hören:
"Wir möchten Sie jetzt schon darauf aufmerksam machen, dass das Gesamtsystem der Informationszentrale für die Bürger eingerichtet wurde, die auf direktem Wege Informationen zum Straßenverkehrsamt, der Kfz-Zulassungsstelle und der Führerscheinstelle wünschen, da diese auf Grund des großen Besucher- und Telefonandranges und der zum Teil kurzen Öffnungszeiten der Ämter leider häufig überlastet sind. Sie erhalten über unsere Call-Center-Sachbearbeiter auch außerhalb der Öffnungszeiten sämtliche Informationen von direkten Durchwahlrufnummern, über Anschriften sowie Informationshilfen, um ihren Behördengang schnell, einfach und unproblematisch zu bewältigen. Folgen Sie einfach der nun folgenden Menüführung, um Sie auf dem für Sie richtigen Informationsblatt zu einem unserer freundlichen Sachbearbeiter durchzustellen."
Das LG Dortmund hat diese Art der Telefonbuch-Eintragung als irreführend iSd. § 3 UWG eingestuft. Dies nahmen die Richter aus drei Gründen an.
Erstens bestehe die Gefahr, dass die Angabe von einer nicht unerheblichen Zahl der Informationssuchenden so interpretiert werde, als erhalte man die Informationen zum Ortsnetz-Preis. Eine Täuschung liege bereits darin, dass der Anrufer über die angegebene Nummer im Ortswahlbereich keine Auskünfte erteilt bekomme.
Zweiter Grund: Es liege hier eine bewusst herbeigeführte Verwechslung vor. Der Informationssuchende gehe davon aus, dass es sich um eine amtliche Dienststelle handle, nämlich das Straßenverkehrsamt der jeweiligen Stadt. Denn die verwendete Abkürzung „Straßenverkehrsa." werde von der absoluten Mehrheit der Bevölkerung nicht als „Straßenverkehrsauskünfte" angesehen, sondern vielmehr als "Straßenverkehrsamt."
Und der dritte Grund: Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass der Anrufer auf die gebührenpflichtigen 0190-Nummer ausdrücklich hingewiesen werde. Zwar wähle der Anrufer die Service-Nummer selbst und nehme die Kosten auch offensichtlich in Kauf. Dies liege aber einzig daran, dass der Anrufer auf Grund des Telefonbucheintrages und der Formulierungen in dem Bandansagetext der Auffassung sei, er werde mit der zuständigen Behörde sprechen. In Wahrheit erhalte er aber lediglich eine Bandansage.
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7. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt fünf neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Achim vom 14.10.2003 - Az.: 8 C 293/03:
(Leitsatz:)
Es ist eine Obliegenheit des Telefonnutzers, Einwendungen gegen eine falsche Telefonrechnung zu erheben.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agachim14102003.htm
b) Urteil des AG Dorsten vom 20.01.2004 - Az.: 8 C 293/03:
(Leitsatz:)
Der Computernutzer ist verantwortlich für unbemerkt installierte Dialer auf dem eigenen PC. Der Verbindungsaufbau muß überwacht werden.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agdorsten20012004.htm
c) Urteil des AG Würzburg vom 06.08.2003 - Az.: 11 C 745/03:
(Leitsätze:)
1. Allein der Einzelverbindungsnachweis ist kein Anscheinsbeweis für den Nachweis der erbrachten Leistung.
2. Keine Beweislastumkehr durch "Einwendungsklausel" auf der Telefonrechnung.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agwuerzburg060803.htm
d) Urteil des AG Warendorf vom 22.01.2004 - Az.: 5 C 637/0:
(Leitsätze:)
1. Der Netzbetreiber ist in vollem Umfang beweispflichtig für das Zustandekommen des Vertrages.
2. Die Tatsachen, dass eine Verbindung technisch hergestellt wurde, ist kein Anscheinsbeweis dafür, dass diese Verbindung durch eine willentliche Handlung zu Stande zustande gekommen ist.
3. Gemäß § 241 a Abs. 3 BGB kann ein Anspruch durch Erbringung unbestellter Leistungen nicht begründet werden. Dies gilt auch für Mehrwertdienstleistungen aufgrund einer Internetverbindung, die mittels eines ohne ausdrücklichen Willen des Computerbetreibers installierten Dialers hergestellt worden ist.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agwarendorf22012004.htm
e) Urteil des AG Borken vom 14.08.2003 - Az.: 12 C 130/03
(Leitsätze:)
1. Anscheinsbeweis der Richtigkeit des technischen Verbindungsaufbaus wird durch die vage und unbestimmte Möglichkeit des ungewollten Verbindungsaufbaus nicht erschüttert.
2. Nichtanwahl von 0190-Rufnummern über längere Zeit läßt nicht den Schluß zu, daß solche Verbindungen mit hoher Wahrscheinlichkeit jetzt nicht gewählt worden sind.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agborken14082003.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.
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8. Bayern / Hessen: Ausweitung der Telefon-Überwachung gefordert
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Der Hessische Minister der Justiz Dr. Christean Wagner hat heute mit seiner bayerischen Amtskollegin Dr. Beate Merk eine neue gemeinsame Bundesratsinitiative zur Verbesserung der Möglichkeiten einer Überwachung der Telekommunikation im Strafverfahren vorgestellt.
"Im Bereich von Kindesmissbrauch, Kinderpornographie und Menschenhandel gibt es immer noch Straftaten, die als Anlass für eine Anordnung der Fernmeldeüberwachung nicht ausreichen," führte die bayerische Staatsministerin der Justiz Dr. Merk aus.
"Dies ist ebenso wenig hinnehmbar wie die sich bei schweren Vermögens-, Wirtschafts- und Korruptionsdelikten ergebenden Lücken. Bei solchen Delikten, die auf konspirative Verabredung, Verhandeln und Kommunizieren angelegt sind, sind verdeckte Maßnahmen wie die Überwachung von Telefongesprächen ein unverzichtbares Mittel der Tataufklärung. Unsere Gerichte und Strafverfolgungsbehörden verlangen daher ganz zurecht Erweiterungen in diesem Ermittlungsinstrumentarium."
Die Überwachung der Telekommunikation darf nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften nur bei dem Verdacht bestimmter, in einem Katalog aufgezählter Straftaten angeordnet werden. Dieser Katalog soll nach der hessisch-bayerischen Initiative erstreckt werden auf
· die gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln,
· Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch,
· besonders schwere Fälle des Betruges, des Computerbetruges, des Subventionsbetruges und des Bankrotts,
· Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung,
· alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, alle Formen des schweren Menschenhandels sowie des Umgangs mit kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 1 und 2 StGB.
"Auch aufgrund einer Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg wissen wir, dass es sich bei der Telekommunikationsüberwachung um ein wichtiges, gerade im Bereich der Verfolgung Organisierter Kriminalität unabdingbares und als Beweismittel sehr effizientes Instrument moderner Strafverfolgung handelt," sagte Dr. Wagner.
"Die mitunter geäußerte Befürchtung einer ausufernden Ausweitung der Anordnungspraxis durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften wurde eindeutig widerlegt, vielmehr bestätigt der Untersuchungsbericht einen umsichtigen und zielgerichteten Umgang mit der Befugnis zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis. Wir müssen endlich die schon seit längerem in der Strafverfolgungspraxis geforderten Optimierungen umsetzen."
"Das Strafverfahrensrecht muss mit der technischen Entwicklung in einem rasant anwachsenden Markt Schritt halten," betonten Merk und Wagner. "In kriminellen Kreisen nimmt die Bedeutung des mobilen Fernsprechverkehrs ständig zu. Unsere Initiative will den hier entstehenden Möglichkeiten, sich einer Überwachung zu entziehen, Rechnung tragen."
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2004 d. Hess. Justizministeriums v. 17. Februar 2004
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9. SMS-Fahndung verfassungswidrig?
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Seit kurzem bietet das Bundeskriminalamt (BKA) jedem Bürger die Möglichkeit an, polizeiliche Fahndungsmeldungen per SMS zu erhalten, nämlich unter www.sms-fahndung.de, vgl. auch die Kanzlei-Info v. 17.02.2004 = http://snipurl.com/4pdg
Nun erklärt der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/4okh), diese SMS-Fahndung für verfassungswidrig:
"Mertin betonte, Schilys Pläne entsprächen dem Trend der letzten Jahre, dem BKA aber auch anderen Bundesbehörden zu Lasten der Länder und ohne verfassungsrechtliche Grundlage mehr Macht zu verleihen. Ohne originäre eigene Zuständigkeit zur Fahndung und ohne Einbindung der für die Strafverfolgung zuständigen Justiz habe Schily diese auch in Polizeikreisen umstrittene Fahndungsmethode entwickelt."
Grund der Auseinandersetzung ist der förderalistische Aufbau der Bundesrepublik. Um die Verletzung eines Grundrechts geht es bei der Auseinandersetzung dagegen nicht.
Nach Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG hat der Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts. Der Bereich des Polizeirechts dagegen obliegt den Ländern (Art. 70 Abs.1 GG).
Dazu Mertin:
"In einer Zeit, in der wir in Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern eine Reform des Föderalismus anstreben, sind die Bestrebungen Schilys kontraproduktiv. Erhebliche Ausweitungen der Zuständigkeiten des BKA sind Eingriffe in die von der Verfassung gewährleisteten Kompetenzen der Länder."
Der Justizminister verweist dabei auf ein Urteil des BVerfG aus dem Jahre 1998 (Urt. v. 28.1.1998 - Az.: 2 BvF 3/92 = http://snipurl.com/4pdh), bei dem das höchste deutsche Gericht entschied, dass der Bund in nur eng begrenzten Fällen entsprechende Kompetenzen hat.
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10. Freedom for Links-Verein gelöscht
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Der bekannte Hamburger Internet-Verein "Freedom for Links" ist gelöscht worden.
Die erst als bloße Initiative gestartete Vereinigung war ursprünglich gegründet worden, weil einem Kleinunternehmer vorgeworfen wurde, für einen Link zu haften. Um sich gegen dieses Urteil wehren zu können, wurden Spenden gesammelt.
Mit zunehmer Dauer verfestigten sich die Strukturen und die Initiative wurde zum eingetragenen Verein, der zu zahlreichen rechtlichen Problemen, die im Zusammenhang mit den Neuen Medien auftauchten, Stellung bezog.
Vgl. dazu insgesamt die Promotion von RA Dr. Bahr: "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet" (S. 223ff.; 320ff.) = http://snipurl.com/4pdi
Intern.de hat zu der Löschung eine sehr interessante und lesenswerte Anmerkung geschrieben = http://snipurl.com/4pdj
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11. In eigener Sache: Moderation des openBC-Netzwerkes "Internet und Recht"
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RA Dr. Bahr hat bei openBC das Netzwerk "Internet und Recht" gegründet und die Moderation hierfür übernommen:
http://www.openbc.com/net/internetundrecht
Jeder ist herzlich eingeladen, hier mitzudiskutieren.
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