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Newsletter vom 25.02.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 8. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Der Kläger verlangte vor Gericht einen gezahlten Kaufpreis vom Verkäufer zurück, da er den Kauf widerrufen hatte. Obgleich das Fernabsatzgeschäft zwischen den Parteien unstreitig gewesen war, wies das Gericht die Klage ab. Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hoben die höchsten deutschen Richter die amtsgerichtliche Entscheidung auf. Das AG Limburg hätte erkennen müssen, dass hier die fernabsatzrechtlichen Regelungen zum Zuge kämen. Das Widerrufsrecht des Klägers habe sich - so das BVerfG - geradezu aufgedrängt. Mit dieser Nichtbeachtung verletze die Entscheidung das Willkürverbot und sei aufzuheben.
Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein "Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination "ahd" als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei. Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd" erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft. Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.02.2009
In dem bloßen Setzen eines Links sei lediglich eine flüchtige Vervielfältigung zu sehen, die der Urheber hinzunehmen habe. Die Linksetzung sei ein integraler Bestandteil der WWW-Technologie. "Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt."
Geklagt hatte Katjes, die sich auf eine eingetragene Marke berief und dem Wettbewerber die Nutzung des Begriffes untersagen wollte. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Die Bezeichnung "Yoghurt Gums" sei für den Bereich nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Es handle sich dabei um rein beschreibende Angaben, die die Beschaffenheit der Produkte kennzeichnen würden. Der Verbraucher gehe davon aus, dass die allgemeinen Merkmale von Süßigkeiten gemeint seien. Zudem merkte das Gericht an, dass HARIBO den Begriff auf seinen Verpackungen nur als Ergänzung zu dem eigentlichen Produktname "Jogi-Bussi" verwende. Daher bestehe keine Verwechslungsgefahr zu dem von Katjes vertriebenen Produkt.
Die Beklagte betrieb unter "bild.de" ein Online-Portal, auf dem sie einen Artikel über die Klägerin anbot, der rechtswidrige Äußerungen zum Inhalt hatte. Die Klägerin ließ die Beklagte außergerichtlich abmahnen, woraufhin die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Sie verpflichtete sich, den Artikel zukünftig nicht mehr zu veröffentlichen und löschte ihn von ihrem Portal. Zusätzlich bot die Beklagte auf ihrem Online-Portal einen Suchdienst an, der die Suchfunktion der Suchmaschine Google nutzte. Dabei konnte der Nutzer wählen, ob er das gesamte Internet nach dem jeweiligen Begriff durchsuchen wollte oder nur das Portal der Beklagten. Obwohl die Beklagte den Artikel auf ihrer Internetseite löschte, zeigte die Suchfunktion bei Google den Bericht noch als Treffer in der Übersicht an. Der Inhalt war zwar nicht mehr abrufbar, jedoch konnten Teile des Textes in der Überschrift gelesen werden. Die Klägerin begehrte daher von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung des Artikels. Zu Recht wie die Berliner Richter entschieden. Es habe nicht ausgereicht, dass die Beklagte den Artikel gelöscht habe. Sie sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, auch die konkrete URL-Adresse zu entfernen. Nur die Löschung habe bewirken können, dass der gesamte Artikel ohne Überschrift in der Trefferliste nicht mehr angezeigt werde. Als Domaininhaberin habe es zu ihrer Dispotion gestanden, welche Inhalte Webseiten veröffentlicht würden und welche nicht. Sie hafte daher auch für die fremden Suchergebnisse von Google. Die Beklagte habe nicht alles Notwendige veranlasst, um zu vermeiden, dass die Inhalte weiterhin bei Google angezeigt würden. Falls dies notwendig sei, sei sie sogar verpflichtet gewesen, notfalls per E-Mail oder Telefax Google über die Problematik zu informieren, um zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Der Beklagte war ehemals Vize-Präsident eines eingetragenen Vereins und ließ auf sich privat eine Domain mit der Abkürzung des Vereinsnamens bei der DENIC registrieren. Er ließ sich parallel auch als Admin-C eintragen. Nach der Beklagte aus dem Verein ausgeschieden war, verlangte die Klägerin die Herausgabe der Domain. Zu Recht wie die Frankfurter Juristen entschieden. Nicht nur der volle Name eines Vereins, sondern auch dessen Abkürzung könne namensrechtlichen Schutz genießen, wenn sich die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr durchgesetzt habe. Dies bejahten die Richter im vorliegenden Fall, da die Klägerin die Kurzbezeichnung seit mehr als zehn Jahren in der breiten Öffentlichkeit verwende. Die Verantwortlichkeit des Beklagten leitete das LG Frankfurt a.M. auch aus der Stellung als Admin-C her. Da der administrative Ansprechpartner verpflichtet sei, alle die Domain betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden, hafte er auch für die Verletzung durch die Domainregistrierung.
Die Klägerin, eine gewerbliche Spielevermittlung, hatte mit der Beklagten, der Landeslotteriegesellschaft in Schleswig-Holstein, einen entsprechenden Vertrag über die Einlieferung von Lotterielosen, die über das Internet verkauft wurden. Die Lotteriegesellschaft erklärte diesen Vertrag nun für hinfällig und deaktivierte die Schnittstelle. Sie berief sich dabei auf die Normen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), wonach das Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verboten sei. Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen und begehrte im Eilverfahren die Reaktivierung der Schnittstelle. Zu Unrecht wie die Kieler Richter entschieden. Die vertragliche Vereinbarung sei wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 Abs.4 GlüStV) nach § 134 BGB unwirksam. Die glücksspielrechtlichen Regelungen seien auch rechtskonform mit dem EU-Recht und verstießen nicht gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die gewerblicher Spielvermittlerin könne daher aus diesem Vertrag keine Rechte mehr herleiten. Das OLG Koblenz (Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09) ist anderer Ansicht und hat vor kurzem im Falle der Tipp24 AG einen Anspruch auf Reaktivierung der Schnittstelle im Bundesland von Rheinland-Pfalz bejaht.
Die Beklagten zu 2. und. 3. waren Inhaber von Nutzungsrechten für Musikstücke für die Länder Niederlande, Indonesien, Surinam und Niederländische Antillen. Der Antragsgegner zu 1. ließ sich von beiden die einfachen Rechte für Europa einräumen. Die Stücke waren dann wenig später in seinem Download-Angebot zu finden und auch in Deutschland abrufbar. Die Mannheimer Richter sahen hierin eine klare Urheberrechtsverletzung und verurteilten alle drei zur Unterlassung. Da die Antragsgegner zu 2. und 3. keine Rechte für Europa hätten, könnten sie diese auch nicht wirksam übertragen. Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gebe es nicht. Der Antragsgegner zu 1. habe eindeutig eine Rechtsverletzung mit seinem Download-Angebot begangen.
Die Klägerin, Inhaberin der entsprechende Nutzungsrechte an den Werken, machte gegen die Beklagten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Bei den Beklagten handelte es sich um ein ehemaliges Paar, das gemeinsam eine Gaststätte betrieb. Sie war als Domain-Inhaberin eingetragen. Er stand mit im Impressum mit seiner Mobilfunk- und Steuernummer. Die Münchener Richter entschieden, dass beide Beklagte für die Urheberrechtsverletzug haften. Die Verantwortlichkeit des Beklagten leitete das LG aus dem Umstand her, dass er den fertiggestellten Online-Auftritt - inklusive des Stadtplans - genehmigt habe. Auch sei er im Impressum als Ansprechpartner genannt, so dass er als Mitverpflichteter erkennbar gewesen sei. Er habe mindestens fahrlässig gehandelt, weil er sich nicht vergewissert habe, ob überhaupt eine Berechtigung zur Veröffentlichung des Stadtplans vorliege. Die Haftung der Beklagten als Mittäterin ergebe sich aus dem Umstand, dass sie daran mitgewirkt habe, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auf der Internetseite öffentlich erscheine. Als Domain-Inhaberin habe sie alle Maßnahmen ergreifen müssen, dass der Plan entfernt werde. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie dies vergessen oder die dazugehörige Unterlagen verlegt habe. Dahingehend sei ihr zumindest fahrlässiges Verhalten zu unterstellen.
Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen. Die Beklagte, die Lotteriegesellschaft, deaktivierte die Schnittstelle für den gewerblichen Spielvermittler und berief sich auf das Internet-Werbeverbot seit dem 1. Januar 2009 für Glücksspiele. Die Klägerin wollte sich das nicht gefallen lassen und begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Reaktivierung der Schnittstelle. Zu Unrecht wie die Stuttgarter Richter entschieden. Die Regelungen des relevanten § 4 GlüStV seien verfassungsgemäß und stünden auch mit dem EU-Recht in Einklang. Es werde auch ein legitimes Zweck, nämlich die Bekämpfung der Spielsucht, verfolgt. Die Beklagte habe daher die Einlieferung der Lose durch den gewerblichen Spielvermittler stoppen dürfen. Die Stuttgarter Richter liegen damit auf einer Linie mit dem LG Kiel (Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08), das ebenfalls den Anspruch eines gewerblichen Spielvermittlers auf Reaktivierung für das Bundesland Schleswig-Holstein ablehnte. Anderer Ansicht ist das OLG Koblenz (Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09), das das Land Rheinland-Pfalz wieder zur Freischaltung verpflichtete.
Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden. Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden. Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. VG Trier, Urteil vom 03. Februar 2009, Az.: 1 K 592/08.TR Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 17.02.2009
Die Klägerin betrieb ein Online-Auktionshaus, bei dem sie Live-Shopping anbot. Die Teilnahmebedingungen setzten voraus, dass der User sich einen kostenlosen Account anlegte. Um überhaupt mitbieten zu können, musste der Kunden sogenannte Gebotsrechte kaufen, die bei Abgabe eines Gebotes von dem Kundenkonto abgezogen wurden. Die Gebotsrechte konnten in Paketen erworben werden, z.B. 20 (für 10,- EUR) bis hin zu 100 (für 45,- EUR). Jede Auktion begann und erhöhte sich jeweils in 10 Cent-Schritten. Der Beklagte wurde Kunde der Online-Plattform, erhielt jedoch nie den Zuschlag. Als es schließlich ans Bezahlen ging, verweigerte er den Ausgleich. Die Klägerin forderte die angefallen Kosten ein. Zu Unrecht wie das AG Bochum - überraschenderweise - entschied. Der Betreiber einer Live-Shopping-Plattform verstoße gegen Treu und Glauben, wenn das gesamte Angebot für den Kunden nicht transparent gestaltet sei und ihn finanziell ungewöhnlich stark belaste. Die Vertragsgestaltung der Klägerin bringe es mit sich, dass eine hohe Anzahl von Bietern einen möglichst hohen Einsatz einzahle, wohingegen nur ein Bieter den Artikel erwerbe und der von den anderen Bietern gezahlte Einsatz ohne Gegenleistung bleibe. Angesichts dieses Missverhältnisses von den bei der Klägerin verbleibenden Einsätzen und dem tatsächlichen Warenwert liege ein unlauterer Verstoß gegen die Rechtsordnung vor. Für alle Bieter bestehe nämlich das Risiko, sämtliche Gebotsrechte ohne jede Gegenleistung zu verlieren. Dies sei mit der Rechtsordnung und den guten Sitten nicht vereinbar. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Anders ist das vorliegende Urteil nicht zu verstehen. Liest man nämlich die Entscheidungsgründe durch, so fällt auf, dass das AG krampfhaft nach einer Norm gesucht hat, den Zahlungsanspruch des Online-Plattform-Betreibers zu verneinen. Da es keine konkrete Regelung findet, zieht es sich auf Binsenweisheiten und allgemeine Plattitüden zurück. So bemüht das Gericht die "guten Sitten" und vertritt zudem die Ansicht, dass ein möglicher Verstoß gegen § 3 UWG den zivilrechtlichen Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam werden lassen könnte. Wenig erstaunlich ist es dann, dass das AG auch noch im Vorbeigehen den § 762 BGB, den § 284 StGB und den § 34b GewO erwähnt, diese aber weder näher erörtert, geschweige denn das Vorliegen der Voraussetzungen prüft.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Freischaltung des DSL-Ports an seinem Wohnsitz. Die Richter zogen bei der Bestimmung des Wertes vergleichbare Streitfälle heran, bei denen ein Mieter auf Errichtung einer Parabolantenne geklagt habe. Grundsätzlich habe dieser Mieter Fernsehprogramme empfangen können, nur eben nicht in dem Umfang wie es durch eine Parabolantenne möglich gewesen wäre. In den Fällen sahen die Richter auch 1.000,- EUR als angemessenen Streitwert an. Diese Argumentation sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hier habe der Kläger ebenfalls keinen DSL-Anschluss, jedoch wäre ein Internetzugang über ISDN möglich gewesen, so dass er nicht gänzlich vom Internet ausgeschlossen gewesen war.
"Der Inhaber einer Internet-Domain hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherigen Provider alle notwendigen Erklärungen abgibt, damit der Inhaber seinen bisherigen Namen auch beim neuen Provider beibehalten kann. Mit der Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht war die Beklagte spätestens seit der E-Mail vom 12.5.2006 in Verzug. Der Kläger hatte mit seiner Aufforderung an die Beklagte (...) sowie seinen Antrag an den neuen Provider (...) alle notwendigen Anträge gestellt. Es war insbesondere nicht erforderlich, der Beklagten oder Fa. D AG einen zusätzlichen "KK-Antrag" zu übermitteln, weil in den vorgenannten Schreiben bereits alle erforderlichen Angaben und Erklärungen enthalten waren. Die Aufforderung zur Freigabe einer Internet-Domain und zur Mitwirkung bei der Übertragung auf einen neuen Provider ist nicht an eine bestimmte Form gebunden."
Inhalt: Warum das rechtswidrige Kopieren mit einem doppelten Schadensersatz geahndet werden kann, zeigt der heutige Podcast auf.
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