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b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
c) Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus." Der BGH hat nun bereits zum dritten Mal über diesen Sachverhalt entschieden. Die vorhergehenden Entscheidungen finden sich hier:
- "Kinderhochstühle im Internet I" (BGH, Urt. v. 22.07.2010 - Az.: I ZR 139/08)
Die Beklagte bewarb ihre Produkte - Kondome - im Internet mit der Aussage Die Produkte wurden im Ausland erzeugt und nach Deutschland importiert. in Deutschland wurden sie - sofern sie als "feuchte Kondome" vertrieben werden sollten, nach der Befeuchtung - einzeln in Folien eingeschweißt, die Folien mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen und die Siegelpackungen zusammen mit Gebrauchsanweisungen in Faltschachteln verpackt und versiegelt. Zudem erfolgte eine Qualitätskontrolle der Chargen.
Der BGH hat diese Werbung als irreführend eingestuft und einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
Damit ein Unternehmer mit dem Slogan "Made in Germany" werben könne, müssten nicht sämtliche Produktionsprozesse in Deutschland erfolgen. Ausreichend sei vielmehr, dass diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht würden, durch die die Ware ihre aus Sicht des geschäftlichen Verkehrs qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhalte.
Bei Kondomen sei des die Dichtigkeit und Reißfestigkeit. Diese Umstände würden jedoch im vorliegenden Fall bei der Produktion im Ausland festgelegt, so dass von keiner Fertigung in Deutschland gesprochen werden könne.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin.
Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.
Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.
Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG***, der - wie die Beklagte - eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG**** eingeschränkt.
Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.
Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt.
Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.
Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.03.2015
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:
Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen." Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige.
Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.
Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.03.2015
Der verklagte Telekommunikations-Anbieter schickte seinen Neukunden u.a. folgendes Schreiben: Lassen Sie sich davon nicht beunruhigen. Mit dem C haben Sie eine gute und vor allem günstige Wahl getroffen. Sagen Sie dem B-Mitarbeiter einfach, dass sie einen gültigen Vertrag mit D haben und dass die Widerrufsfrist bereits verstrichen ist. So kürzen Sie das Gespräch ab und beschleunigen gleichzeitig die Übernahme Ihrer Rufnummer zu D." Dabei war die Widerrufsfrist noch gar nicht verstrichen, so dass - theoretisch - eine Rückkehr zum alten Anbieter noch möglich war.
Durch das Schreiben werde beim Kunden der Eindruck erweckt, er habe bereits einen verbindlichen, unwiderruflichen Vertrag geschlossen, obgleich ihm noch ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustünde, so die Richter. Dadurch liege eine Irreführung vor, die einen Wettbewerbsverstoß begründe.
Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis iSv. § 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Die Vorschrift lautet: Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß.
Dies lehnten die Frankfurter Richter ab. Es handle sich dabei um keine Marktverhaltensregelung iSv. § 4 Nr. 11 UWG. Die Regelung sei primär eine Arbeitnehmerschutzvorschrift und weise daher nicht den erforderlichen Marktbezug auf.
Es bestehe insoweit eine vergleichbare Sachlage zu den Arbeitszeitschutzvorschriften, zur Sozialabgabenpflicht oder zu den Gesundheitsschutzbestimmungen. In all diesen Fällen lehne die Rechtsprechung einen Marktbezug ab, weil ein Gesetzesverstoß dem Anbieter nur indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen könne.
Diese Argumentation greife auch im vorliegenden Fall, so die Robenträger.
Die Beklagten hatten den markenrechtlich geschützten Begriff "Parship" verwendet und folgende Buchung vorgenommen:
„Partnersuche.de kostenlos
Obgleich das geschützte Wort nirgends auftauchte, bejahte das Gericht einen Rechtsverstoß.
Denn aus der Anzeige werde nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handle, sondern um einen Dritten.
Aus dem Text werde nicht ersichtlich, ob Parship selbst oder ein Dritter die Anzeige gebucht habe. Die in dieser Anzeige verwendeten Worte würden nur allgemein auf Dienstleistungen im Bereich der Partnerschaftsvermittlung hinweisen.
Nichts anderes gelte für die Internet-Domain „partnersuche.de“. Auch diese sei in keiner Weise geeignet, dem Suchinteressenten ein einigermaßen klares Bild zu verschaffen. Sie sei ebenfalls vollständig vage. Bei dem Wort "Partnersuche" handle es sich um einen generischen Begriff, der ebenso wie "Versicherung", "Skilaufen" oder "Kochbuch" in erster Linie auf ein bestimmtes Interessengebiet, nicht aber auf einen konkreten Anbieter hinweise.
Es ging um eine Markenverletzung. Die Beklagten gaben außergerichtlich eine Unterlassungserkärung ab, die Marke nicht mehr zu verwenden, jedoch Dies stufte das Gericht als unzureichend ein.
Denn nicht immer sei zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die "eindeutige Klärung" einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden könne.
Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der "höchstrichterlichen Rechtsprechung" es hierbei ankomme, könne z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich seien bzw. divergieren würden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nach dem Urteil des OLG Hamburg wird man von einer solchen Formulierung nur noch sehr beschränkt Gebrauch machen können.
Die Vorinstanz - das LG Köln (Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 14 O 184/13) - hatte noch erhebliche Zweifel, ob die die Bestimmungen rechtskonform sind, da sie den Rechteinhaber benachteiligen würden. Im Ergebnis bejahten die Robenträger damals aber eine Rechteeinröumung, weil der Händler zumindest stillschweigend durch sein Produktangebot entsprechende Lizenzen vergeben habe.
Dieser Ansicht schlossen sie die Richter des OLG Köln nicht an. Vielmehr stuften sie bereits die Amazon-Klausel für wirksam ein: Eine Benachteiligung konnten die Robenträger nicht erkennen, da der Verkäufer nicht bloß unentgeltlich Nutzungsrechte vergebe, sondern als Teilnehmer am Marketplace zugleich auch Nutzungsrechte von Dritten erhalte.
Die Frage, ob eine notarielle Unterwerfungserklärung die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ausschließen kann, wird erst seit kurzem geführt. Bislang kannte man nur zwei Varianten: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung.
Seit kurzem wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Eine der maßgeblichen Aufsätze dazu ist von Prof. Köhler, GRUR 2010, 6.
Das LG Köln (Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14) ist der Ansicht, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung ausreichend ist. Siehe dazu auch unsere ausführliche Anmerkung.
Dabei stellt sich stets die Frage, welches Gericht zuständig ist für die Androhung des Ordnungsmittels. Wir hatten damals kritisch angemerkt, ob wegen der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs.1 UWG die Amtsgerichte eigentlich sachlich unzuständig sind, diese Frage jedoch letzten Endes verneint.
Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung (Beschl. v. 05.09.2014 - Az.: I-20 W 93/14) die Zuständigkeit der Amtsgerichte bejaht. Und zwar sei das Amtsgericht verantwortlich, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz habe.
Dieser Meinung ist nun das OLG München in seinem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 05.03.2015 - Az.: 34 AR 35/15) gefolgt und schließt sich ausdrücklich diesem Standpunkt an.
Konsequenz: Über kurz oder lang werden nun zukünftig (auch) Amtsgerichte mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten konfrontiert sein.
Antragsteller in zwei Normenkontrollverfahren waren Spielhallenbetreiber.
Der Senat sah trotz deutlicher Steigerung der Vergnügungssteuersätze auf das Halten von Geldspielgeräten von 12% auf 18% in Kiel sowie von 12% auf 20% in Flensburg die gesetzlichen Befugnisse der jeweiligen Stadt nicht überschritten. Die Steuer sei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin eine Aufwandssteuer, die an den eigentlichen Steuerpflichtigen - den Spieler - weitergegeben werden könne.
Auch hinsichtlich der Höhe der Anhebung um 50% in Kiel und um mehr als 66% in Flensburg sah das Gericht die allein durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewahrt. Das sog. Erdrosselungsverbot schütze nicht vor betriebswirtschaftlich falschem Verhalten und verschaffe keinen Anspruch darauf, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein ausreichender Markt vorhanden sei, steuerlich entlastet würden.
Aktenzeichen: 2 KN 1/15 (Flensburg) und 2 KN 2/15 (Kiel)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 19.03.2015
Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt hat in einem heute ver- kündeten Urteil dem Dienst „Uber“ bundesweit untersagt, Fahrten von Privatfahrern zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz (sog. Taxikonzession) verfügen.
Das Gericht hält es für wettbewerbswidrig, dass Uber über sein Angebot „Uber Pop“ Fahrtwünsche an Fahrer vermittelt, die keine Erlaubnis nach dem Personenbefördeungsgesetz besitzen und die Fahrer damit zum Rechtsbruch anstiftet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidungsgründe mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden. Einstweilen ist sie nur wirksam, wenn die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von
Zum Hintergrund:
Die klagende Taxi Deutschland betreibt einen bundesweiten Taxiruf sowie eine App zur Vermittlung von Taxifahrten und ist damit Wettbewerberin der Beklagten.
Landgericht Frankfurt, 8. Kammer für Handelssachen, Az. 3-08 O 136/14, Urteil vom 18.03.2015
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 18.03.2015
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, ein bestimmtes Foto nicht mehr zu veröffentlichen.
Nun stellte die Klägerin fest, dass das Bild zwar nicht mehr in die HTML-Webseite integriert war, sich jedoch weiterhin bei direkter Eingabe der URL abrufen ließ. Die Klägerin verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe iHv. 2.500,- EUR.
Der Beklagte erwiderte, es läge kein Verstoß vor. Denn nur wenn man die 18-stellige Buchstaben- und Zahlenkombination kenne, sei der Abruf möglich.
Das AG Hannover hat eine Rechtsverletzung bejaht und eine Vertragsstrafe von 2.500,- EUR ausgesprochen.
Mit der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung liege in der URL-Erreichbarkeit eine Veröffentlichung, so dass der Beklagte gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe. Es komme nicht darauf, ob und wie einfach der Abruf sei, sondern lediglich, dass eine Erreichbarkeit gegeben sei.
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vom 25.03.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 12. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 12. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Erneut: eBay haftet für fremde Rechtsverletzungen, wenn es die fremden Angebote bewirbt
2. BGH: Online-Werbung mit "KONDOME - Made in Germany" wettbewerbswidrig
3. BGH: Keine Haftung von Hotelbewertungsportal Holidaycheck für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers
4. BGH: Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben
5. OLG Düsseldorf: Aufforderung zur Lüge bei Telefonanbieter-Wechsel wettbewerbswidrig
6. OLG Frankfurt a.M.: § 1 AÜG keine Marktverhaltensregel = kein Wettbewerbsverstoß
7. OLG Hamburg: Fremde Marken als Keywords bei Google AdWords ausnahmsweise Markenverletzung
8. OLG Hamburg: Unterlassungserklärung unter "der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung..." ist unzureichend
9. OLG Köln: Fotorechte-Einräumung für Amazon-Händler wirksam
10. OLG München: Bei notarieller Unterwerfungserklärung ist Amtgericht des Notar-Sitzes maßgeblich
11. OVG Schleswig: Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg rechtmäßig
12. LG Frankfurt a.M.: US-Startup "Uber" die Vermittlung von Fahrten verboten
13. AG Hannover: Vertragsstrafe fällig bei bloßer URL-Erreichbarkeit
Die einzelnen News:
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1. BGH: Erneut: eBay haftet für fremde Rechtsverletzungen, wenn es die fremden Angebote bewirbt
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Der BGH hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung "Kinderhoschstühle III" zur Frage getroffen, wann eBay haftet, wenn fremde Angebote auf der Online-Plattform mittels Internet-Anzeigen (hier: AdWords-Kampagnen) beworben werden (BGH, Urt. v. 05.02.2015 - Az.: I ZR 240/12):
"Leitsätze:
a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind.
- "Kinderhochstühle im Internet II" (BGH, Urt. v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 216/11)
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2. BGH: Online-Werbung mit "KONDOME - Made in Germany" wettbewerbswidrig
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Wirbt ein Unternehmen mit "Made in Germany" reicht es aus, wenn diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht werden, durch die die Ware ihre qualitätsrelevanten Bestandteile oder und wesentlichen Eigenschaften erhält (BGH, Urt. v. 27.11.2014 - Az.: I ZR 16/14).
"KONDOME - Made in Germany".
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3. BGH: Keine Haftung von Hotelbewertungsportal Holidaycheck für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG* oder § 3 Abs. 1 UWG** auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.
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4. BGH: Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.
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5. OLG Düsseldorf: Aufforderung zur Lüge bei Telefonanbieter-Wechsel wettbewerbswidrig
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Animiert ein Telekommunikations-Anbieter seine Neukunden, gegenüber dem bisherigen Leistungserbringer die Unwahrheit zu sagen, handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014 - Az.: I-15 U 55/14).
"Wie vereinbart haben wir uns darum gekümmert, Ihre bisherige Rufnummer von der B zu übernehmen und Ihren Anschluss dort gekündigt. In diesem Zusammenhang könnte es vorkommen, dass die B sich bei Ihnen telefonisch meldet, um Ihnen Fragen zu Ihrem Anschluss-Wechsel zu stellen.
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6. OLG Frankfurt a.M.: § 1 AÜG keine Marktverhaltensregel = kein Wettbewerbsverstoß
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Verletzt ein Unternehmen die Regelungen des § 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), so handelt es sich dabei um keinen Wettbewerbsverstoß, da die Norm keine Marktverhaltensregelung iSv. § 4 Nr. 11 UWG ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.01.2015 - Az.: 6 U 63/14).
"§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. (...)"
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7. OLG Hamburg: Fremde Marken als Keywords bei Google AdWords ausnahmsweise Markenverletzung
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Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11) klargestellt, dass nicht immer und ausnahmslos fremde Marken als Keywords bei Google AdWords erlaubt sind.
Deutschlands bekannte Partnersuche.
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www.partnersuche.de"
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8. OLG Hamburg: Unterlassungserklärung unter "der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung..." ist unzureichend
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11) hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die unter "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig" abgegeben wird, unzureichend ist und nicht die Wiederholungsgefahr ausschließt.
„unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig."
Diese aktuelle Entscheidung ist von außerordentlich hoher praktischer Relevanz, da in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungserklärungen unter eine identische oder zumindest inhaltsgleiche Bedingung gestellt werden.
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9. OLG Köln: Fotorechte-Einräumung für Amazon-Händler wirksam
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Die Klausel von Amazon, wonach Händler, die auf der Plattform ein Angebot online einstellen, anderen Vekäufern ein Nutzungsrecht einräumen, ist wirksam (OLG Köln, Urt. v. 19.12.2014 - Az.: 6 U 51/14).
"A.VIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon.de an Amazon.de übermitteln ... einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken."
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10. OLG München: Bei notarieller Unterwerfungserklärung ist Amtgericht des Notar-Sitzes maßgeblich
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Bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen um eine notarielle Unterwerfungserklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dem der Notar seinen Sitz hat (OLG München, Beschl. v. 05.03.2015 - Az.: 34 AR 35/15).
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11. OVG Schleswig: Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg rechtmäßig
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Die Höhe der Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg ist rechtmäßig. Dies hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute entschieden.
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12. LG Frankfurt a.M.: US-Startup "Uber" die Vermittlung von Fahrten verboten
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Landgericht Frankfurt untersagt „Uber“ die Vermittlung von Fahrten ohne Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz
400.000,-- € hinterlegt.
Bereits im Juli 2014 hatte eine andere Kammer des Landgerichts Uber im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Fahrten von Privatfahrern zu vermitteln. Diese Ver- fügung hatte die Kammer damals aus formalen Gründen (Fehlende Dringlichkeit wegen
Verzögerung der Antragstellung) wieder aufgehoben.
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13. AG Hannover: Vertragsstrafe fällig bei bloßer URL-Erreichbarkeit
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Ein Foto, das bei direkter Eingabe des URL-Pfades aufrufbar ist, begründet einen Verstoß gegen die abgegebene urheberrechtliche Unterlassungserklärung (AG Hannover, Urt. v. 26.02.2015 - Az.: 522 C 9466/14).
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